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Urteil

3 O 319/15

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn die Bank konkrete Falschaussagen zur Höhe der Rückvergütung getätigt hat, beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von dem Umstand der Falschinformation über die Höhe der tatsächlich geflossenen Rückvergütung. Die konkrete Falschangabe der Bank zur Höhe der vereinnahmten Rückvergütung kann dabei ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine derartige, zumindest konkludente Falschangabe liegt (auch dann) vor, wenn die beratende Bank im Kontext von konkreten Gesprächen über ihr eigenes Vergütungsinteresse ausdrücklich auf das ihr zufließende, der Höhe nach beziffertes Agio eingeht und die tatsächlich darüber hinausgehenden Zuwendungen verschweigt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.412,50 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23. Dezember 2015 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens, insbesondere eines entstandenen Zinsschadens, verpflichtet ist, soweit dies im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zu der ... steht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.171,67 EUR EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23. Dezember 2015 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühren wird auf 20.692,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Bank konkrete Falschaussagen zur Höhe der Rückvergütung getätigt hat, beginnt die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von dem Umstand der Falschinformation über die Höhe der tatsächlich geflossenen Rückvergütung. Die konkrete Falschangabe der Bank zur Höhe der vereinnahmten Rückvergütung kann dabei ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine derartige, zumindest konkludente Falschangabe liegt (auch dann) vor, wenn die beratende Bank im Kontext von konkreten Gesprächen über ihr eigenes Vergütungsinteresse ausdrücklich auf das ihr zufließende, der Höhe nach beziffertes Agio eingeht und die tatsächlich darüber hinausgehenden Zuwendungen verschweigt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.412,50 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23. Dezember 2015 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens, insbesondere eines entstandenen Zinsschadens, verpflichtet ist, soweit dies im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zu der ... steht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.171,67 EUR EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23. Dezember 2015 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühren wird auf 20.692,45 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Insbesondere ist auch der noch rechtshängige Feststellungsantrag zulässig. Dem Kläger fehlt es insoweit insbesondere auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Dies gilt schon im Hinblick auf hier zumindest mögliche (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn. 9) künftige weitergehende Schadensersatzpositionen im Hinblick auf eine Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Für eine neben einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse nämlich immer dann gegeben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Antrag auf Zahlung erfasst wird („Nebenfeststellungsklage“) und - wie hier - auch noch nicht erfasst werden kann, da sich einzelne Positionen noch nicht realisiert haben (vgl. nur MK-Becker-Eberhardt, ZPO-Kommentar, § 256 Rn. 58 m.w.N.). Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages spricht auch nicht, dass in diesem in einem Zusatz exemplarisch Zinsschäden benannt sind. Denn grundsätzlich gilt, dass es für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages unschädlich ist, dass eine Partei einen Schaden, der sich teilweise noch in Entwicklung befindet (vgl. oben) teilweise - wie hier den genannten Zinsschaden - bereits beziffern könnte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. 3. 2011 - 28 U 131/10 = NJW-RR 2011, 1423; Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn. 7a; MK-Becker-Eberhardt, ZPO-Kommentar, § 256 Rn. 55 m.w.N.). Die Partei kann insoweit selbst entscheiden, ob sie den bezifferbaren Teil gesondert bereits als Leistungsklage verfolgt oder es insoweit (zunächst) bei der im Hinblick auf den nicht bezifferbaren Teil ohnehin erforderlichen Feststellungsklage belässt. (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn. 7a). 2. Die Klage ist vollumfänglich begründet. a. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 9.412,50 EUR Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der ... verlangen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, weil die Beklagte den Kläger jedenfalls nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie wegen der Vermittlung des vorgenannten Fonds eine das Agio erheblich übersteigende Rückvergütung erhält 1) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts kommt durch schlüssiges Verhalten ein Beratungsvertrag zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts (oder Beratungsunternehmens) in Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Aufl., Rz. 47 zu § 280 m.w.N.). 2) Die Beklagte hat die ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses obliegenden Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger bei Zeichnung der Beteiligung an der ... nicht vollständig über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat. Eine beratende Bank ist grundsätzlich verpflichtet, über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (BGH-Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 -, BGHZ 170, 226; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, WM 2009, 1274 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 -, WM 2009, 2306; Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 -, WM 2009, 405 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 -, WM 2010, 1694). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306). Soweit hierbei als Quelle der Rückvergütungen „Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen" genannt werden, ist das nicht abschließend, sondern nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH Beschluss vom 09. März 2011 - XI ZR 191/10 -, NJW 2011, 3227; BGH Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 -, NJW-RR 2012, 43). Vorliegend vereinnahmte die Beklagte unstreitig derartige - aufklärungspflichtige - Rückvergütungen, denn nach Vortrag der Beklagten handelt es sich bei den von der Beklagten neben dem Agio vereinnahmten weiteren Provisionen um einen Teil der Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, welche nach Angaben der Beklagten selbst im Prospekt offen ausgewiesen wurden. Über diese, das Agio übersteigenden Provisionen klärte die Beklagte den Kläger jedoch nicht auf. Dass es keine mündliche Aufklärung gab ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine hinreichende schriftliche Aufklärung vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Einen expliziten Hinweis darauf, dass explizit die Beklagte Empfängerin solcher Provisionen war ist in den vorgelegten, oben benannten Unterlagen nicht enthalten. Die dort teilweise enthaltenen Hinweise auf die abstrakte Möglichkeit von Provisionen an nicht näher benannte Vermittler ersetzt insoweit nicht einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die eigene, konkrete Rolle als Empfängerin von Rückvergütungen. 3) Aufgrund der damit feststehenden Aufklärungspflichtverletzungen wird - widerlegbar - vermutet, dass der Kläger bei richtiger Beratung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte. Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, Juris Rn. 28 f.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Dass der Kläger etliche Jahre später in einem anderen Anlagesegment (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14 -, Juris Rn. 23) eine Anlage trotz Kenntnis einer Provision abgeschlossen haben mag - was zudem hinsichtlich der Kenntnis der Provision streitig ist - vermag keinen hinreichenden Beweis dazu führen, dass auch die hier gegenständliche Anlage trotz Kenntnis der das Agio überschreitenden Provision abgeschlossen worden wäre. 4) Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 vermutet. 5) Nach § 249 BGB ist der Kläger hiernach so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die ihm empfohlene Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte (negatives Interesse).Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger dessen Aufwendungen in Höhe von 15.000 EUR Zeichnungskapital zzgl. 750 EUR Agio (Gesamt 15.750 EUR) abzüglich der seither vereinnahmte Ausschüttungen in Höhe von 6.337,50 EUR (Differenz: 9.412,50 EUR = die verbliebene Klagesumme) Zug um Zug gegen Übertragung streitgegenständlichen Beteiligung zu ersetzen. Das Gericht behandelt dabei die Ausschüttungen in vorgenannter Höhe als unstreitig. Nachdem die Beklagtenseite den Betrag zunächst bestritten und einen geringfügig höheren Betrag (6.375 EUR) genannt hatte, hatte der Kläger hierzu mit dem vorgenannten Betrag weiter vorgetragen und eine Ausschüttungsübersicht (Anlage K 8, Bl. 74 d.A.) vorgelegt. Hierauf hat die Beklagte nicht weiter an ihrem bestreitenden Vortrag festgehalten. 6) Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt (§§ 195, 199 BGB). a) Die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 S.1 Ziff. 1 BGB) ist nicht verstrichen. Nachdem der Schadensersatzanspruch am 14. November 2005 mit dem Erwerb der für den Kläger nachteiligen Kapitalanlage entstanden war, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Der Kläger hat jedoch mit seiner Klageschrift, die der Beklagten noch vor Ablauf des Jahres 2015 zugestellt worden ist, den Lauf der Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). b) Auch die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist mit der Erhebung der Klage vor Ablauf des 31. Dezember 2015 rechtzeitig gehemmt worden, weil die Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, dass der Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2015 Kenntnis davon hatte oder aber diesem zumindest infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, dass die Beklagte die in Rede stehende, das Agio übersteigende Rückvergütung erhalten hat. Vorliegend hat der Kläger von der vorgenannten Rückvergütung, welche die Beklagte erhalten hat, weder Kenntnis gehabt noch sich diesem Umstand infolge grober Fahrlässigkeit verschlossen. (1) Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, - XI ZR 498/11 -; Urteil vom 08. April 2014 - XI ZR 341/12 -). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 08. April 2014 - XI ZR 341/12 -). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung fordert entsprechend nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank überhaupt Vergütungen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht ordnungsgemäß mitteilt (BGH a.a.O.). Anders liegt es jedoch, wenn die beratende Bank nicht nur schlicht nicht über ihr Rückvergütungsinteresse aufgeklärt hat, sondern konkrete Falschangaben zur Höhe der Rückvergütung getätigt hat. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits ab dem Zeitpunkt abzulaufen, ab dem der Anleger generell Kenntnis vom eigenen Vergütungsinteresse der Bank hatte, sondern erst ab Kenntnis von dem Umstand der Falschinformation über die Höhe der tatsächlich geflossenen Rückvergütung. Denn in diesem Fall meint der Anleger gerade irrig, pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, während ihm tatsächlich die Kenntnis über den tatsächliche Haftungsgrund - die falsche Information über die konkrete Höhe der fließenden Rückvergütung - fehlt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, BGHZ 196, 233 ff., Juris Rn. 30). Die konkrete Falschangabe der Bank zur Höhe der vereinnahmten Rückvergütung kann dabei ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 202/13 -, VuR 2015, 347, Juris Rn. 49; Grüneberg, BKR 2015, 485, 488). Eine derartige, zumindest konkludente Falschangabe liegt (auch dann) vor, wenn die beratende Bank im Kontext von konkreten Gesprächen über ihr eigenes Vergütungsinteresse ausdrücklich auf das ihr zufließende, der Höhe nach beziffertes Agio eingeht und die tatsächlich darüber hinausgehenden Zuwendungen verschweigt. Denn bei empfängergerechter Auslegung der insoweit der Bank zurechenbaren Erklärungen muss und darf der Anleger in dieser Situation nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) davon ausgehen, dass sich das zum Gesprächsgegenstand gemachte eigene Vergütungsinteresse der Bank eben auf das explizit zum Gegenstand der Beratung gemachte Agio beschränkt und keine weiteren - pflichtwidrig nicht offen gelegten - Zahlungen aus der vom Anleger finanzierten Zeichnungssumme an die Bank fließen (i.d.S. auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. September 2016 - 17 U 70/16 -, Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 17 U 70/16 -, juris Rn. 24). Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Zwischen den Parteien war die Höhe des aus dem Vermögen des Klägers an die Beklagte fließenden Betrages vom Kläger ausdrücklich und unstreitig zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht worden, indem er eine Reduktion des Agios ansprach. Dabei war insbesondere beiden Seiten klar, dass das Agio in voller Höhe an die Beklagte gelangen sollte. Die Beklagte ließ sich hierzu auch jedenfalls soweit ein, dass sie eine Reduktion des Agios ablehnte. Dass neben dem Agio noch ein weiterer Anteil der Zeichnungssumme an sie fließen würde - in Form einer Provision -, verschwieg die Beklagte hingegen und setzte damit jedenfalls konkludent den Anschein, dass es keinen tatsächlichen Grund für den Kläger geben könnte, über Abflüsse aus der Zeichnungssumme überhalb des Agiobetrages aus dem Zeichnungsbetrag an die Beklagte nachzudenken. Nicht anderes folgt dabei aus dem Umstand, dass in den Fondsprospekten sowie in dem Anlegererfassungsbogen Provisionszahlungen erwähnt waren. Denn unabhängig von der Frage, wann der Kläger die Prospekte erhalten hat folgt jedenfalls aus keiner der Unterlagen, dass gerade die Beklagte Empfängerin konkreter Zuwendungen aus dem Zeichnungsbetrag werden würde. Die in den vorgenannten Unterlagen erwähnte Möglichkeit derartiger Zahlungen lässt für den Empfänger offen, ob und in welcher Höhe vorliegend tatsächliche konkrete Zahlungen gerade an die Beklagte erfolgen sollten. Das Gericht sieht insoweit auch keinen Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Februar 2013. Denn Gegenstand der dortigen Entscheidung war gerade eine Situation in der der die konkrete Höhe des Rückvergütungsinteresses der Bank zwischen den Parteien nicht thematisiert worden war, eine Haftung der Bank mithin nur aus generell unterlassener Aufklärung über ihre Vergütungsinteresse folgte und sich die (den Verjährungsbeginn begründende) Kenntnis des Anlegers über das Vergütungsinteresse der Bank auch nicht aus konkreten Äußerungen der Bank, etwa über das Agio, speiste, sondern aus eigener Sachkenntnis (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11 -, BGHZ 196, 233 ff., Juris Rn. 33). (2) Des Weiteren muss sich der Kläger auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorhalten lassen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dem Gläubiger obliegt es jedoch nicht, hinsichtlich eines möglichst frühzeitigen Beginns der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016 - XI ZR 122/14 -, Juris Rn. 34). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger, nur weil ihm bekannt war, dass die Beklagte das Agio erhält, auch davon ausgehen musste, dass sie daneben auch eine weitere Rückvergütung erhalten würde. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, in welchem konkreten Umfang die Beklagte an den entstehenden Provisionen in Form von Rückvergütungen partizipiert und ob diese möglicherweise mehr als das ausgewiesene Agio erhält. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Beitrittserklärung als „Vermittlerin“ bezeichnet wurde ergab sich nicht hinreichend zwingend, dass diese daher in Zusammenschau mit den Prospektunterlagen eine nicht offengelegte Provision erhalten würde. Zuletzt folgt auch aus den vorgetragenen angeblichen wiederholten Informationen in anderen Anlagekontexten nichts anderes. Es ist schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass diese Informationen zeitnah an dem hier streitgegenständlichen Vorgang lagen und damit vergleichbar waren und dass sie vergleichbare Anlageformen betrafen. b. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Zeitpunkt der Klagezustellung war dabei nicht feststellbar, da das entsprechende Empfangsbekenntnis aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen fehlt. Hinsichtlich des Beginns des Zinsanspruches wurde entsprechend auf den Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft abgestellt. c. Der zulässige (vgl. oben) Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest (vgl. oben). d. Nachdem der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vergeblich aufgefordert hatte, binnen eines Monats den Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu zahlen, steht dem Kläger der Erstattung der dem Kläger bzw. dessen Rechtsschutzversicherung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten (§ 286 BGB) zu. Der Umfang der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist jedoch im Hinblick auf den in der maßgeblichen Abrechnung vom 4. November 2011 (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) zu Grunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 31.500 EUR übersetzt. Zugrunde gelegt werden darf nur ein Gegenstandswert in Höhe von 19.852,21 EUR. Denn auch im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit war bei der Bemessung des Gegenstandswertes von den zugrunde gelegten Zeichnungssummen inkl. Agio die Summe der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen abzuziehen. Diese waren auch in Gänze bereits vor Mandatierung erfolgt, wie sich aus den Übersichten in den Anlagen K 8 und K 8 (Bl. 74 f. d.A.) ergibt. Übersetzt ist der Umfang zudem auch im Hinblick auf den Ansatz der Geschäftsgebühr mit 1,8 nach 2300 VV i.V.m. §§ 2, 13 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt zwar der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 -, NJW 2011, 2509, 2511). In diesem Fall wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 -, Juris Rn. 61). Die Gebühr ist dabei durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die hier eine 1,3 übersteigende Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Überschreitungstoleranz von 20 % gibt es nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2013 - 5 U 102/13 -, Juris Rn. 42 m.w.N.). Aus diesem Grund kommt hier bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10 -, Juris Rn. 61). Ein besonderer Umfang ist vorliegend nicht gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die Gegenstand erweist sich jedoch auch nicht als besonders schwierig. Insbesondere lag dem Sachverhalt nur ein einheitliches Beratungsgeschehen zu Grunde und auch hinsichtlich der geltend gemachten Pflichtverletzungen besteht weitgehende Parallelität. Auch hinsichtlich der Rechtslage weist der Sachverhalt keine über das übliche Maß hinausgehende Komplexität auf. Dass bei Anlageberatungsansprüchen generell eine besondere Schwierigkeit anzunehmen ist, teilt das Gericht nicht. Insbesondere die Notwendigkeit der Aktualisierung des Wissensstandes über Entwicklungen in der Rechtsprechung unterscheidet dieses Rechtsgebiet nicht von anderen Rechtsgebieten. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.171,67 EUR wie folgt: Geschäftsgebühr (1,3 nach Nr. 2300, 1008 VV RVG): 964,60 EUR Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20, -- EUR U.St.: 187,07 EUR Der Zinsanspruch folgt insoweit erneut aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. 53 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Dabei waren auch die auf den erledigten Teil anfallenden Kosten nach billigem Ermessen der Beklagtenseite aufzuerlegen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war dabei die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses vorliegende Rechtslage. Vor Eintritt des erledigenden Ereignisses war auch der von beiden Seiten mittlerweile für erledigt erklärte Teil der Klage zulässig und begründet. Auf die obigen Ausführungen, die auch hierfür maßgeblich sind, kann insoweit sinngemäß Bezug genommen werden. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beklagtenseite in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt greifen nicht durch. Denn wie oben dargelegt, erweist sich die Klage schon aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes als begründet. Auf die erst nach Erledigung durchgeführte Beweisaufnahme kam es nicht an. III. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen Beratungsleistungen der Beklagten im Hinblick auf die Beteiligung des Klägers an zwei Immobilienfonds. Bei dem ersten Fonds handelt es sich um die XXX GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, der in einen Bürokomplex in Wien investiert. Bei dem zweiten Fonds handelt es sich um die XXX, ebenfalls einen geschlossenen Immobilienfonds, der in eine Büroimmobilie in London investiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Fonds wird auf die Klageschrift vom 13. November 2015, dort S. 3 f (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Beide Fonds werden mit einem Prospekt beworben. Auf S. 90/91 des Emissionsprospektes zur XXX heißt es dabei zu Provisionszahlungen: „b) (…) Die Fondsgesellschaft schließt mit einer Vielzahl von verschiedenen Vertriebsgesellschaften Verträge über die Vermittlung des (…) erforderlichen Eigenkapitals ab. (…) garantiert die I… ImmobilienFonds GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft, dass für die vollständige Vermittlung des Eigenkapitals anfallenden Provisionszahlungen einen Betrag von 9,5 Prozent des Beteiligungskapitals nicht übersteigt (…)“ Auf S. 52 des Emissionsprospektes zur XXX wird darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft die S-Fonds GmbH im Rahmen eines Vertriebsauftrages mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragt hat. Weiter heißt es, dass die S-Fonds GmbH im Namen und für Rechnung der Fondsgesellschaft auch Dritte mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragen kann. Der Kläger war zunächst Kunde der Deutschen Bank, bei der er auch ein Depot unterhielt. Im Laufe des Jahres 2005 entschied er sich jedoch zu einem Wechsel zu der Beklagten. Jedenfalls am 11. November 2005 fand in den Büroräumen der Beklagten in … ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Für letztere traten dabei die Zeugen F. als Individualkundenbetreuerin und W. als Wertpapierspezialist in Erscheinung. Im Zuge dieses Gespräches unterzeichnete der Kläger den als Anlage B 1 (Bl. 46 d.A.) vorliegenden Erhebungsbogen „Vermögensanlage für Private Kunden“. Zu seiner Anlagestrategie gab er hierin an, „balancedorientiert“ zu sein, als Anlageziel nannte er „Rendite/ Zinseinkünfte“, seine Vermögenssituation gab er mit 300.000 bis 375.000 EUR und sein Haushaltsnettoeinkommen mit 1.250 bis 2.500 EUR an. In dem Fragebogen wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen und geldwerte Vorteile (wie etwa Vermittlungsprovisionen) durch Dritte gewährt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der dortigen Angaben wird Bezug genommen auf die vorgenannte Anlage. Im Ergebnis empfahl die Beklagte dem Kläger die Beteiligung an den oben genannten Fonds. Gegenstand des Gespräches zwischen den Beteiligten war unter anderem auch die Höhe des vom Kläger zu zahlenden Agios. Über den Umstand, dass die Beklagte neben dem Agio eine Vermittlungsprovision erhielt, klärte die Beklagte den Kläger nicht auf. Eine weitere Vermittlungsprovision war nicht Gegenstand des Gespräches. Entsprechend tätigte die Beklagte hierzu keinerlei explizite Aussagen, insbesondere nicht zur Höhe dieser weiteren Provision oder dahingehend, dass die Beklagte nur das Agio – und keine weitere Provision – erhalten würde. Der Kläger nahm an, dass die Beklagte über das Agio hinaus keine weiteren Geldzuflüsse erhalten würde. Er fragte insoweit auch nicht nach. Im weiteren Verlauf unterzeichnete der Kläger unter dem 14. November 2005 eine Beitrittserklärung zu der vorbezeichneten XXX mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 15.000 EUR zzgl. Agio in Höhe von 750 EUR. Die Beklagte wird dort als „Vermittler“ aufgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beitrittserklärung vom 14. November 2005 (Anlage K1, Bl. 10 d.A.). Ebenfalls am 14. November 2005 unterzeichnete er die als Anlage B 2 (Bl. 47 d.A.) vorgelegte Empfangsbestätigung, mit der er erklärte, den Emissionsprospekt der S-Fonds Österreich V GmbH & Co. KG erhalten und unter anderem die dort enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Unter dem 30. November 2005 zeichnete der Kläger sodann noch einen Zeichnungsschein bezüglich der XXX mit einer Beteiligungssumme von 15.000 EUR zzgl. Agio in Höhe von 750 EUR. Die Beklagte wird auch dort als „Vermittler“ aufgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beitrittserklärung vom 30. November 2005 (Anlage K2, Bl. 11 d.A.I). Ebenfalls am 30. November 2005 unterzeichnete er die als Anlage B 3 (Bl. 48 d.A.) vorgelegte Empfangsbestätigung, mit der er erklärte, den Emissionsprospekt der XXX erhalten und unter anderem die dort enthaltenen Risikohinweise gelesen zu haben. Im Folgenden leistete der Kläger die geschuldeten Einlagen und zahlte das jeweilige Agio. Die Beklagte erhielt neben dem Agio für die Vermittlung der beiden Anlagen eine Provision in Höhe von jeweils unter 15 % der Zeichnungssumme. Aus der Beteiligung an der XXX erhielt der Kläger seither Ausschüttungen in Höhe von 6.337,50 EUR aus seiner Beteiligung an der XXX sein gesamtes investiertes Kapital. Im Laufe des Jahres 2015 mandatierte der Kläger den jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung. Dieser machte entsprechende Ansprüche mit Schreiben vom 17. September 2015 geltend. Mit Kostennoten vom 4. November 2015 stellte er seine Kosten dem Kläger in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K 3 (Bl.12 d.A.) vorliegende Schreiben. Die Kosten wurden in Höhe von 2.033 EUR von der Rechtsschutzversicherung des Klägers gezahlt, die den Kläger zu deren Geltendmachung ermächtigte. Der Kläger behauptet, die oben benannten Dokumente (Anlagen B 1 bis 3) nur flüchtig zur Kenntnis genommen und nicht auf Richtigkeit geprüft zu haben. Die Einstufung des Klägers in dem Erhebungsbogen sei durch die Beklagte erfolgt. In dem Beratungsgespräch habe er explizit nach sicheren Kapitalanlagen für eine sichere Altersvorsorge gefragt. Über die Risiken der letztlich empfohlenen Fonds sei er nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass es sich bei den Fondsbeitritten um unternehmerische Beteiligungen mit Totalverlustrisiko handele, dass die vorhergesagten Renditen nicht sicher seien, dass die Produkte nur sehr eingeschränkt verkäuflich seien, dass bzgl. der mit Darlehen in Schweizer Franken finanzierten XXX ein Kursrisiko bestehe und dass eine sehr lange Laufzeit vorliege. Vielmehr sei erklärt worden, die Beteiligungen könnten jederzeit auf dem Zweitmarkt mit Gewinn verkauft werden. Er behauptet weiter, die oben genannten Prospekte seien ihm jeweils erst nach der Zeichnung, entweder durch postalische Übersendung oder durch Übergabe in einem späteren Termin, übergeben worden. Bei pflichtgemäßer Beratung - insbesondere bei pflichtgemäßer Information über die Provisionszahlungen - hätte er die Fonds nicht erworben. Der Kläger meint, die als Anlage B 2 und B 3 vorgelegten Empfangsbestätigungen seien gemäß § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam. Im Hinblick auf die Provisionszahlungen an die Beklagte meint der Kläger, dass er habe davon ausgehen dürfen, dass die Bank nur das Agio erhalte, da die Bank – unstreitig – keine weiteren Provisionen benannt habe. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die Prospekte, in denen die Beklagte nicht konkret als Empfängerin von Provisionen benannt sei. Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.412,50 EUR nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der XXX sowie weitere 11.279,95 EUR nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der XXX sowie 2.033 EUR Rechtsverfolgungskosten nebst Verzugszinsen hierauf zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich weiterer Vermögensschäden, insbesondere Zinsschäden, im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Beteiligungen verpflichtet sei. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2016 seinen auf die XXX bezogenen Leistungsantrag auf 10.439,71 EUR zzgl. Verzugszinsen reduziert hatte (Bl. 66 d.A.) erklärte er seine Klage bezogen auf die Beteiligung an der XXX mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 (Bl. 113 f. d.A.) für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 (Bl. 119 d.A.) an. Der Kläger beantragt nunmehr noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.412,50 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der XXX zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens, insbesondere eines entstandenen Zinsschadens, verpflichtet ist, soweit dies im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zu der XXX steht. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.033,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit an den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Gespräch als Anlageziel und Strategie das angegeben, was auch in dem als Anlage B 1 vorgelegten Fragebogen festgehalten worden sei. In dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch habe er durchaus Interesse an dem Anlagesegment geschlossener Immobilienfonds gezeigt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten daraufhin dem Kläger die streitgegenständlichen Beteiligungen unter Benennung der hiermit verbundenen Chancen und Risiken vorgestellt. Insbesondere sei auf das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit sowie auf die lange Laufzeit und das oben benannte Kursrisiko hingewiesen worden. Die entsprechenden Emissionsprospekte habe der Kläger vor Zeichnung der Beteiligungen erhalten und sich mit dem Inhalt vertraut gemacht. Im Laufe der Geschäftsbeziehung sei der Kläger diverse Male darüber informiert worden, dass die Beklagte für die Vermittlung von Kapitalanlagen eine Provision erhält, so etwa anlässlich des Erwerbs der Investmentfondsanteile DWS-Deutschland am 30. November 2010. Dies habe ihn nicht davon abgehalten, die jeweilige Anlage zu erwerben. Die Beklagte meint, die als Feststellungsklagen erhobenen Teile der Klage seien unzulässig. Insbesondere Zinsschäden seien bezifferbar und müssten als Leistungsklage geltend gemacht werden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, da ein unzutreffender Streitwert zugrunde gelegt sei und die Gebühren unangemessen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., W. und R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2017 (Bl. 134 ff. d.A.).