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Urteil

3 O 325/15

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach der Konzeption des § 28a BDSG sind die verantwortlichen Stellen nach einer einmal erfolgten Einmeldung nach § 28a Abs. 1 und 2 BDSG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Auskunftei nachträgliche Änderungen bezüglich der eingemeldeten Forderungen mitzuteilen. Verantwortliche Stelle für derartige Nachmeldungen nach § 28a Abs. 3 BDSG ist im Falle der Forderungszession an Dritte der neue Forderungsinhaber. Dies folgt zwar nicht aus dem insoweit unergiebigen Wortlaut des § 28a Abs. 3 BDSG, wohl aber aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung.(Rn.49)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Konzeption des § 28a BDSG sind die verantwortlichen Stellen nach einer einmal erfolgten Einmeldung nach § 28a Abs. 1 und 2 BDSG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Auskunftei nachträgliche Änderungen bezüglich der eingemeldeten Forderungen mitzuteilen. Verantwortliche Stelle für derartige Nachmeldungen nach § 28a Abs. 3 BDSG ist im Falle der Forderungszession an Dritte der neue Forderungsinhaber. Dies folgt zwar nicht aus dem insoweit unergiebigen Wortlaut des § 28a Abs. 3 BDSG, wohl aber aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung.(Rn.49) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt bereits aus § 39 ZPO. Ob der Klageantrag zu 1. und zu 3. hinreichend bestimmt und damit überhaupt erst zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Zwar ist offenkundig, dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung mit dem dort zitierten Wortlaut abgegeben haben, sondern in dem Antrag von der Schufa Holding AG (und nicht von den Beklagten) formulierte sog. „Negativeintragungen“ (so auch der Antrag selbst) wiedergegeben sind und entsprechend auch die Beklagten nicht eine (so nicht von ihnen selbst formulierte) Eintragung „widerrufen“ können. Ob dies im Wege der Auslegung des so nicht schlüssigen Antrages behoben werden kann, kann offen bleiben. Eine Auslegung wäre etwa dahingehend denkbar, den Antrag dahingehend auszulegen, dass die Beklagten verurteilt werden sollen, ihre im Wortlaut zwar unbekannte, jedoch jeweils nach Datum und Inhalt anhand der Negativeintragungen der Schufa Holding AG identifizierbaren Erklärungen gegenüber der Schufa Holding AG (welche erst in der Folge zu den wiedergegebenen Eintragungen geführt haben), zu widerrufen. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. 2. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Aspekt einen Anspruch auf Widerruf etwaiger Erklärungen, die zu den oben wiedergegebenen Negativeintragungen geführt haben (könnten). Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) noch aus §§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 28 a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Denn die streitgegenständlichen Datenübermittlungen durch die Beklagten haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Vielmehr waren sie nach dem vorliegend anwendbaren § 28 a BDSG zulässig und es standen auch keine anderweitigen Einwendungen entgegen. a. Die angegriffenen Datenübermittlungen durch die Beklagte zu 3) waren jedenfalls nach § 28 a Abs. 1 BDSG zulässig. (1) Kein Recht zur Datenübermittlung stand der Beklagten zwar aus § 28 a Abs. 1 Nr. 3 BDG zu. Denn bis zum Datum der letzten von der Beklagten zu 3) veranlassten Mitteilung an die Schufa Holding AG am 2. März 2015 hatte der Kläger keine Forderung der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Für ein „ausdrückliches Anerkenntnis“ im Sinne von § 28 a Abs. 1 Nr. 3 BDSG genügen konkludente Handlungen - anders als im allgemeinen Zivilrecht - nicht. Teilzahlungen, die Bitte um Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe und ähnliches genügen daher für sich betrachtet nicht. Immer muss hinzukommen, dass der Betroffene die Forderung unzweifelhaft für berechtigt erklärt, wobei Mündlichkeit genügt (vgl. etwa Ehmann, in: Simitis: Bundesdatenschutzgesetz. 8. Aufl. 2014, § 28 a Rn. 40 f.). Jedenfalls bis zum 2. März 2015 ist ein derartiges Anerkenntnis nicht vorgetragen. Insbesondere reicht es vor dem obigen Hintergrund nicht, dass der Kläger 500 EUR anzahlte oder telefonisch Fristverlängerungen vereinbarte. Etwas anderes könnte allein hinsichtlich der Behauptung der Beklagtenseite gelten, der Kläger habe am 23. März 2015 die Forderung anerkannt und zugleich um Zahlungsaufschub gebeten. Dies kann jedoch dahinstehen, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle der Beklagten zu 3) zuzurechnenden Meldungen an die Schufa Holding AG erfolgt waren und dieses Anerkenntnis damit in keinem Fall zur Begründung der Zulässigkeit herangezogen werden kann. (2) Jedenfalls kann sich die Beklagten zu 3) auf § 28 Abs. 1 Nr. 5 BDSG berufen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die unter dem 27. Februar 2015 an die Schufa Holding AG gemeldete Forderung in Höhe von 2.683 EUR war zum Zeitpunkt der Meldung fällig und nicht beglichen. Die Fälligkeit bestand dabei spätestens ab dem Ablauf der in der Kündigung der gesamten Kontoverbindung unter dem 24. November 2014 genannten Frist am 2. Februar 2015. Diese Kündigung war auch wirksam. Besonderer Kündigungsgründe bedurfte es nach der einschlägigen Ziffer 19.1 der vereinbarten AGB (Anlage B2, Bl. 50R d.A.) nicht. Die Übermittlung der fraglichen Daten an die Auskunftei der Schufa Holding AG war des Weiteren auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter erforderlich im Sinne von § 28 a Abs. 1 BDSG. Dieses Kriterium erfordert nach dessen Neufassung keine Interessenabwägung mehr und ist bereits erfüllt, wenn der Gläubiger - wie hier - an einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismus zur Bonitätsermittlung- und Abfrage teilnimmt (vgl. KG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 26 U 197/12 -, ZD 2016, 289 ff., Juris; vgl. auch etwa Ehmann, in: Simitis: Bundesdatenschutzgesetz. 8. Aufl. 2014, § 28 a Rn. 27). Das der Geldforderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis - hier über das streitgegenständliche Konto - war auch aufgrund von Zahlungsrückständen seit spätestens November 2014 fristlos kündbar im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG. Das entsprechende Kündigungsrecht stand der Beklagten zu 3) nach Ziffer 19.3 der vereinbarten AGB zu. Der hiernach erforderliche wichtige Grund zur fristlosen Kündigung, der eine Fortsetzung für die Bank unzumutbar werden lässt, liegt in der andauernden und von Anfang an nachdrücklich nicht geduldeten (im Unterschied etwa zu Fällen geduldeter Überziehungen, die keine fristlose Kündigung rechtfertigen, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 9. 2014 - I-16 U 7/14, BKR 2015, 105, zitiert nach BeckOnline) Überziehung des vereinbarten Dispositionskreditrahmens von 3.000 EUR durch den Kläger. Dieser überzog seit Anfang August 2014 seinen Rahmen, woraufhin die Beklagte zu 3) unverzüglich, nämlich bereits mit Schreiben vom 5. August 2014 Rückführung auf den vereinbarten Rahmen verlangte und die Girocard sperrte. Dieses Verlangen wiederholte sie unter dem 22. August 2014. Dessen ungeachtet, und ungeachtet auch der Kündigung des Dispositionsrahmens unter dem 1. Oktober 2014 und eines weiteren Mahnschreibens vom vom 4. November erfolgte keine vollständige Rückführung. Dabei sind in den vorstehenden Schreiben auch Fristen gesetzt worden - etwa in der Kündigung des Dispokreditrahmens am 1. Oktober 2014 -, so dass auch diese Voraussetzung des Schlusssatzes der Ziffer 19.3 der AGB erfüllt ist. Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit der fristlosen Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Geschäftsverbindung erst mit Frist zum 2. Februar 2015 gekündigt hat, ändert hieran nichts. Denn § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG erfordert nicht, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gekündigt wurde, sondern lässt es ausreichen, dass es fristlos gekündigt werden „kann“. Dass die Beklagte zu 3) insoweit mit der Meldung bis erheblich nach Ablauf der Kündigungsfrist zugewartet hat, war insoweit eine vom Gesetz nicht geforderte Zurückhaltung zu Gunsten des Klägers, die ihr nicht zum Nachteil gereichen kann. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang vortragen lässt, es sei „in keinem Fall mindestens zweimal gemahnt“ worden (und die Beklagten hätten ihn auch nicht rechtzeitig vor der jeweiligen Übermittlung an die Schufa Holding AG unterrichtet, vgl. dazu unten), ist unbeachtlich. Der Vortrag ist unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Die Beklagtenseite hatte insoweit detailliert und umfänglich zu dem verschiedenen Mahnungen und Schriftsätzen vorgetragen. Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen im Einzelnen und nachvollziehbar vorzutragen, welchen Schriftsatz genau er nicht erhalten haben will. In der vorliegenden Form ist das pauschale Bestreiten nicht nachvollziehbar und lässt die Beklagtenseite im Unklaren, wozu Beweis angeboten werden muss. Hierauf hatte die Beklagtenseite auch hingewiesen, so dass sich ein weiterer richterlicher Hinweis erübrigt. Zuletzt hatte die Beklagte den Kläger auch über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet, und zwar mehrfach. Entsprechende Warnhinweise waren insbesondere in der ersten Mahnung vom 5. August 2014, in der zweiten Mahnung vom 22. August 2014, in der dritten Mahnung vom 4. November 2014 und in der Kündigung vom 24. November 2014 enthalten. Dass die Beklagte sich dort jeweils nur die Mitteilung an die Schufa Holding AG „vorbehielt“, ist dabei hinreichend. Denn auch mit der von der Beklagten gewählten Formulierung wird die vom Gesetzgeber bezweckte Warnfunktion vollständig erreicht (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Februar 2016 - 2 U 59/15 -, Juris). Ob sich die Beklagte daneben auch auf § 28 Abs. 1 Nr. 4 BDSG berufen kann, kann insoweit offen bleiben. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte zu 3) aufgrund des erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ziffer D. I. 6. der vereinbarten AGB den Dispositionskredit am 1. Oktober 2014 kündigen und damit die an die Schufa Holding AG gemeldete Forderung überhaupt erstmals fällig stellen durfte (auf die Fälligstellung durch die Kündigung vom 24. November 2014 könnte dabei - anders als oben - nicht abgestellt werden, da dieser Kündigung auch nach dem Beklagtenvortrag keine nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BDSG aber erforderlichen zwei schriftliche Mahnungen mehr nachfolgten). Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. b. Die angegriffene Datenübermittlungen im Auftrag der Beklagten zu 2) ist zulässig. Auch gegen diese bestehen keine Ansprüche auf Widerruf. Die Übermittlung erweist sich nach § 28 a Abs. 3 BDSG als rechtmäßig. Nach der Konzeption des § 28 a BDSG sind die verantwortlichen Stellen nach einer einmal erfolgten Einmeldung nach § 28 a Abs. 1 und 2 BDSG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Auskunftei nachträgliche Änderungen bezüglich der eingemeldeten Forderungen mitzuteilen. Verantwortliche Stelle für derartige Nachmeldungen nach § 28 a Abs. 3 BDSG ist im Falle der Forderungszession an Dritte der neue Forderungsinhaber (vgl. Heinemann, in: Gierschmann/Säugling, Praxiskommentar Datenschutzrecht, § 28 a, Rn. 72; a.A. wohl Kamlah, in: Plath, BDSG, § 28 a Rn. 75; diese Frage offen lassend: Gola/ Schomerus, BDSG, § 28 a Rn. 18 ff.; Ehmann, in: Simitis, BDSG, § 28 a Rn. 102 ff.; Schaffland, BDSG, § 28 a Rn. 16; Bergmann, BDSG, § 28 a, Rn. 69). Dies folgt zwar nicht aus dem insoweit unergiebigen Wortlaut des § 28 a Abs. 3 BDSG, wohl aber aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Dieser liegt nach der einschlägigen Gesetzesbegründung insbesondere darin, „zu gewährleisten, dass Datenbestände der Auskunfteien aktuell und richtig sind. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass z.B. Negativdaten nach § 28 a Abs. 1 berichtigt werden, wenn eine bestehende Forderung beglichen worden ist oder aus anderen Gründen nicht mehr besteht“ (Bundestags-Drucksache 16/13219, S. 8 ff.). Dies kann im Fall von - wie hier - Vollabtretungen nur gelingen, wenn auch die neuen Forderungsinhaber von § 28 Abs. 3 BDSG erfasst werden. Denn andernfalls wären diese nicht verpflichtet, beispielsweise die Erfüllung der fraglichen Forderung - wie hier - nachzumelden und damit zu Gunsten der Schuldner Klarheit über den weiteren Verlauf der Forderung in die Daten der Auskunftei zu bringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es hierdurch im Einzelfall zu sog. „Doppelmeldungen“ in dem Sinne kommen kann, dass Nachmeldungen der neuen Forderungsinhaber nach § 28 a Abs. 3 BDSG von der Auskunftei fälschlich als Neueinmeldungen einer neuen Forderung nach § 28 a Abs. 1 BDSG behandelt werden und derart dieselbe Forderung „doppelt“ in die Scoreberechnung eingeht. Es ist Sache der Auskunftei, durch geeignete Meldeformate sicherzustellen, dass derartige Doppelbuchungen vermieden werden - die Auslegung des § 28 a Abs. 3 BDSG vermag dies hingegen nicht zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund sind auch hier die weiteren Meldungen im Auftrag der Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Insbesondere sind diese als Folgemeldungen nicht an die engen Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 BDSG gebunden. Soweit die Klägerseite insoweit zuletzt rügt, die Beklagte zu 2) habe eine Doppeleintragung verursacht, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem von der Klägerseite selbst übermittelten sog. Selbstauskunft der Schufa Holding AG folgt schon nichts, dass darauf hindeuten ließe, dass die beiden oben wiedergegebenen Eintragungen „doppelt“ in die Scorewertberechnungen oder an sonstiger Stelle gewertet würden. Auch offen gelegt werden diese Daten gegenüber Dritten unstreitig nicht. Vielmehr ist soweit ersichtlich die Darstellung nur der Selbstauskunft derart strukturiert, dass alle Meldungen nach den entsprechenden Verantwortlichen geordnet sind, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Wertung der Einträge, deren Zuordnung zueinander oder dem Erscheinungsbild gegenüber Dritten zuließe. Einzuräumen ist allenfalls, dass eine doppelte Wertung in dem nicht offengelegten Scoring-Verfahren nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Dies kann jedoch in keinem Fall der Beklagten zu 2) zu Lasten fallen, da diese nach der Konzeption des § 28 a Abs. 3 BDSG zu den fraglichen Nachmeldungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war. Sollten diese Nachmeldungen - was nicht feststeht, vgl. oben - im Hause der Schufa Holding AG fälschlich als jeweils eigene Forderung gewertet oder gegenüber Dritten angezeigt worden sein, liegt dies nicht im Verantwortungskreis der Beklagten zu 2) und lässt die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht entfallen. Ob die Schufa Holding AG Fehlerhaftigkeiten zu verantworten hat, ist hingegen nicht Gegenstand dieses Prozesses. c. Anspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, dass diese überhaupt für die Datenübermittlung zur Verantwortung zu ziehen ist und entsprechend passivlegitimiert ist. Die Beklagtenseite hat insoweit schlüssig und unter Vorlage des entsprechenden Vertrages über die Datenverarbeitung im Auftrag vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) nicht im eigenen Namen gegenüber der Schufa Holding AG Mitteilungen abgab, sondern dass diese nach der Konzeption des BDSG der Beklagten zu 2) zuzurechnen seien. Dies deckt sich auch mit der von Klägerseite übermittelten Selbstauskunft, aus der hervorgeht, dass als Forderungsinhaber nur die Beklagte zu 2) geführt wurde und die Beklagte zu 1) nur im Klammerzusatz als abwickelnde Datenverarbeitungsstelle Erwähnung fand. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerseite oblegen, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund dennoch eine Haftung auch der Beklagten zu 1) anzunehmen sein soll. Dies ist nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund damit bezüglich keiner der Beklagten bestehender Widerrufsansprüche entfallen auch die - ebenfalls geltend gemachten - Ansprüche auf „Mitteilung“, dass der Scorewert wiederhergestellt werden solle, der vor der Einmeldung bestand. Dies folgt zum einen unmittelbar aus dem Umstand, dass die Mitteilungen gegenüber der Schufa Holding AG zu Recht erfolgen, zum anderen aber auch unabhängig hiervon aus dem Umstand, dass eine derartige Mitteilung selbst dann sinnlos wäre, wenn die Mitteilungen zu Unrecht erfolgt wären. Denn irgendwie geartete Ansprüche auf Berichtigung von Scorewerten Dritter stehen den Beklagten gegenüber der Schufa Holding AG ohnehin nicht erkennbar zu, so dass nicht zu sehen ist, welchen rechtlich geschützten Zweck das begehrte Verlangen der Beklagten gegenüber der Schufa Holding AG haben könnte. d. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht. Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass das streitgegenständliche Konto ausgeglichen und endabgewickelt wurde und weitere Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht dargelegt sind, ist für eine Wiederholungsgefahr nichts ersichtlich. Zudem fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einem Anknüpfungspunkt in Form - nicht gegebener - vorausgehender rechtswidriger Datenübermittlungen. e. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten besteht entsprechend nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Das Gericht bemisst den Streitwert bei einem Streit über den Widerruf bzgl. eines Schufa-Eintrages mit 10.000 EUR. Anhaltspunkte, den Streitwert entsprechend der klägerischen Vorstellungen auf 20.000 EUR zu erhöhen, bestehen nicht. Insbesondere legt das Gericht seiner Festsetzung nicht zugrunde, dass zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Eintragungen bzw. eine „Doppeleintragung“ vorliegt. Vielmehr folgt aus der von Klägerseite selbst vorgelegten Schufa-Auskunft, dass nur ein Lebenssachverhalt vorliegt, bestehend aus Erstmeldung und Meldung des Forderungsverkaufs durch die Beklagte zu 3) und sodann Nachmeldungen zur - aus der Kontonummer ohne weiteres ersichtlich - selben Forderung für die Beklagte zu 2). Die Identität der beiden Vorgänge wird dabei auch nicht ernstlich durch den Umstand in Frage gestellt, dass bei der Kontoverbindung der Beklagten zu 3) noch mehrere Nullstellen angehängt worden waren. Eine Erhöhung kommt auch im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsanträge nicht in Betracht. Diese wirken sich als unwesentlicher Annex nicht streitwerterhöhend aus. Im November 2013 eröffnete der Kläger ein privates Bankkonto bei der Beklagten zu 3) mit einer Kreditlinie von 3.000 EUR zur Kontonummer XXX. Bei Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten unterzeichnete der Kläger unter anderem den als Anlage B 1 (Bl. 46 d.A.) vorliegenden Eröffnungsantrag. Mit einbezogen wurden auch die als Anlage B 2 Bl. 48 d.A.) auszugsweise vorgelegten AGB der Beklagten zu 3). Enthalten sind insoweit auch Bestimmungen zur Übermittlung von Daten an die Schufa Holding AG (vgl. S. 4 des Eröffnungsantrages sowie unter A. IV. der AGB). Vertragsbestandteil wurden auch die Bedingungen der Beklagten zu 3) für Verbraucherkredite. Im Folgenden wurde die Kreditlinie von dem Kläger ausgeschöpft und seit Anfang August 2014 auch mit einem Soll von 3.980 EUR überzogen. Mit Schreiben vom 5. August 2014 forderte die Beklagte zu 3) den Kläger auf, den Sollsaldo zumindest wieder auf den vereinbarten Kreditrahmen zurückzuführen. Eine weitere Aufforderung folgte am 22. August 2014. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben: „Wir bitten Sie nachdrücklich, diese Überziehung unverzüglich, spätestens aber bis zum 5. September 2014 auszugleichen und den Saldo wieder in den vereinbarten Kreditrahmen von 3.000 EUR zurückzuführen. Vorsorglich weisen wir auf Folgendes hin: Sofern Sie den neuen Termin versäumen, behalten wir uns vor, die gesamte Kontoverbindung zu kündigen. Sollten Sie auch nach der Kündigung die Überziehung nicht ausgleichen, behalten wir uns zudem vor, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der Schufa Holding AG (…) mitzuteilen“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage B 4 (Bl. 54 d.A.) vorliegende Schreiben. Der Kläger zahlte daraufhin 500 EUR in Bar ein, eine weitere Rückführung der Überziehung unterblieb jedoch. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 kündigte die Beklagte zu 3) daraufhin den vereinbarten Dispositionskredit aufgrund A. I. Ziffer 19.2 der vorgenannten AGB und forderte erneut zur Zahlung auf. Ein weiteres Mahnschreiben folgte unter dem 4. November 2014 mit erneuten Hinweis auf die Mitteilung an die Schufa Holding AG. Auf das als Anlage B 6 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Nachdem auch diese Aufforderungen fruchtlos verbleiben, kündigte die Beklagte zu 3) am 24. November 2014 die Kontoverbindung und setzte dem Kläger eine Frist zum Ausgleich des Kontos bis zum 2. Februar 2015. In dem Kündigungsschreiben führte die Beklagte unter anderem aus: „Wir machen (…) von unserem Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Gebrauch (…) und kündigen die gesamte Kontoverbindung fristgerecht zum 2. Februar 2015. Per 21.11.2014 beträgt der Gesamtsaldo -3.575,41 EUR. Wir erwarten den Ausgleich des Saldos zzgl. weiterer Zinsen und Entgelte innerhalb der o.a. Frist. (…) Sollten Sie bis zum o.a. Kündigungsdatum die Überziehung nicht ausgleichen, behalten wir uns vor, ein Inkassounternehmen einzuschalten und dies der SCHUFA Holding AG (…) mitzuteilen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K 2 vorgelegte Schreiben. Im Folgenden vereinbarte der Kläger mit der Beklagten zu 3) mehrfach telefonisch Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 26. Februar 2015. Unter dem 19. Februar 2015 zahlte der Kläger 1.000 EUR auf das Konto ein. Am 27. Februar 2015 wurde das streitgegenständliche Konto von der Beklagten zu 3) geschlossen. Am selben Tag meldete die Beklagte zu 3) eine ausstehende Forderung in Höhe von 2.683 EUR zu der Kontoverbindung XXX an die Schufa Holding AG. Nach - bestrittener (vgl. im Folgenden) - Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2) beauftragte letztere die Beklagte zu 1) mit dem Einzug der Forderung mit der Vornahme von Einmeldungen u.a. bei der Schufa Holding AG. Unter dem 6. oder 7. März 2015 meldete die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) an die Schufa Holding AG eine Forderung mit Saldo nach Gesamtfälligkeit auf 2683,96 EUR zur Kontonummer XXX, und zwar mit den Meldungen „UI“ (Übergabe an Inkasso) und „SG“ (Saldo nach Gesamtfälligstellung). Unter dem 10. März 2015 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass sie mit dem weiteren Einzug der noch offenen Forderung beauftragt wurde. In dem Schreiben teilt die Beklagte zu 1) dem Kläger auch mit, dass diese das bereits durch die Beklagte zu 3) erfolgte Ersteinmeldung bei der Schufa Holding AG für die Beklagte zu 2) fortsetze. Am 23. März 2015 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten zu 1), erkannte die Gesamtforderung an und bot um Zahlungsaufschub. Im Folgenden beantragte der Kläger bei der Schufa Holding AG Auskunft über auf seine Person laufende Einträge. Er erhielt hierauf unter dem 15. April 2015 die als Anlage K 1 vorliegende sog. „Selbstsauskunft“, auf die Bezug genommen wird (Anlagenband Kläger). Derartige Selbstauskünfte werden von der Schufa Holding AG nach § 34 BDSG nur gegenüber den Betroffenen erteilt. Dritter erhalten die dort enthaltenen Angaben nicht, sondern ausschließlich Angaben zum Zahlungsverhalten ohne Gläubigerangaben oder Angaben zu einmeldenden Stellen sowie Informationen in Form von Zahlenwerten (sog. „Scores“). Hinsichtlich der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren enthält diese Auskunft der Schufa Holding AG unter anderem die folgenden Angaben: Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2015 legte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) und zu 3) Widerspruch nach § 35 Abs. 5 BDSG ein und forderte zur Löschung der Negativeinträge auf. Am 20. Juli 2015 überwies der Kläger die Gesamtforderung an die Erstbeklagte. Unter dem 24. Juli 2015 meldete die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) Erledigung der Forderung bei der Schufa Holding AG an. Eine mit dem Schreiben vom 29. April 2015 vergleichbares Schreiben richtete der Kläger unter dem 20. August 2015 an die Beklagte zu 2). Der Kläger behauptet, er habe die Forderung, die Grundlage der Eintragungen wurde, „ausdrücklich bestritten“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift, dort S. 7 oben (IV). Der Kläger behauptet weiter, die oben wiedergegebene Vorgehensweise der Beklagten hätte bei der Schufa Holding AG zu einem sog. „Doppeleintrag“ geführt, so dass gegenüber Dritten der Eindruck entstehen könne, es habe nicht nur einen Forderungsausfall gegeben, sondern zwei. Dies könne auch bei der Schufa Holding AG zur Berechnung eines „fehlerhaften“ Scorewertes führen. Der Kläger behauptet zuletzt, ihm seinen vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in geltend gemachter Höhe (vgl. sogleich) entstanden. Der Kläger trägt vor, es sei „in keinem Fall mindestens zweimal gemahnt“ worden. Die Beklagten hätten ihn auch nicht rechtzeitig vor der jeweiligen Übermittlung unterrichtet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag mit der Überschrift „XXX“ über den Kläger mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut gemäß Auskunft vom 15. April 2015 gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich zu wiederrufen und dem Empfänger des Widerrufs mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. 2. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 Euro und höchstens 250. 000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kontonummer XXX als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu befürchten sind. 3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit der Überschrift „XXX“ über den Kläger mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut gemäß Auskunft vom 15. April 2015 gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich zu widerrufen und dem Empfänger des Widerrufs mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. 4. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 Euro und höchstens 250. 000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einem der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kontonummer XXX als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu befürchten sind. 5. die Beklagten zu 1) - 3) zu verurteilen, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.039,23 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 3) habe am 1. März 2015 die streitgegenständliche Forderung an die Beklagte zu 2) veräußert und verweist insoweit auf die als Anlage B 4 (Bl. 84 d.A.) vorgelegte Abtretungsbestätigung. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) sei zudem eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG vereinbart, die als Anlage B 5 (Bl. 85 d.A.) vorgelegt ist. Die Beklagte zu 1) meint, sie sei schon nicht passivlegitimiert, da sie lediglich unselbständiger Auftragsdatenverarbeiter im Sinne von § 11 BDSG sei. Verantwortlich sei allein die Zweitbeklagte. Dies folge auch unmissverständlich aus der Auskunft der Schufa Holding AG, aus der sich ergebe, dass als verantwortliche einmeldende Stelle allein die Beklagte zu 2) geführt werde. Die Beklagten meinen, die angegriffenen Einmeldungen seien jedenfalls nach § § 28 a Abs. 1 Nr. 4 und 3 BDSG gerechtfertigt. Insbesondere habe das streitgegenständliche Vertragsverhältnis aufgrund der Zahlungsrückstände gemäß Ziff. 19.3 der AGB der Drittbeklagten sowie nach Ziff. D.I.1. und 1.6 der Bedingungen für Verbraucherkredite fristlos gekündigt werden können.