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Urteil

3 O 395/15

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder aus § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst sämtliche von der Klägerseite geltend gemachten Ansprüche wegen Nichterfüllung von Hinweis- und Aufklärungspflichten, und zwar sowohl im Hinblick auf den Inhalt des Prospektes als auch im Hinblick auf die – angeblich nicht wirksam erfolgte – Umsetzung des im Prospekt dargestellten Sicherungskonzeptes.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder aus § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst sämtliche von der Klägerseite geltend gemachten Ansprüche wegen Nichterfüllung von Hinweis- und Aufklärungspflichten, und zwar sowohl im Hinblick auf den Inhalt des Prospektes als auch im Hinblick auf die – angeblich nicht wirksam erfolgte – Umsetzung des im Prospekt dargestellten Sicherungskonzeptes.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) folgt die Zuständigkeit aus § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, im Hinblick auf die Beklagte zu 2) aus § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 2) umfasst dabei sämtliche von der Klägerseite geltend gemachten Ansprüche wegen Nichterfüllung von Hinweis- und Aufklärungspflichten, und zwar sowohl im Hinblick auf den Inhalt des Prospektes als auch im Hinblick auf die – angeblich nicht wirksam erfolgte – Umsetzung des im Prospekt dargestellten Sicherungskonzeptes. Denn jedenfalls diese beiden Aspekte des vorliegenden Klägervortrages weisen jedenfalls noch den erforderlichen mittelbaren (vgl hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, § 32 b Rn. 5) Bezug zu der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformation auf (vgl. zum Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezüglich der Haftung von Treuhändern insb. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – X ARZ 180/16 -, NZG 2017, 267). Ob sich die Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO darüber hinaus auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche erstreckt, die der Klägerin allein aufgrund der zwischenzeitlich vorgetragenen angeblichen Pflichtverletzungen in der Umsetzung des Sicherungskonzeptes zustehen könnten – ohne Betrachtung hierauf bezogener Hinweis- oder Aufklärungspflichten –, kann dahinstehen. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich klargestellt hat, dass sie ihre Klage auf diesen Aspekt des Sachvortrages nicht stützen wolle und sie sich ausschließlich auf die geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen berufe. Auf S. 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung (Bl. 280 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus Prospekthaftung gemäß § 21 Abs. 1 WpPG steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der Erwerber bzw. die Erwerberin von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben (Nr. 1), oder von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Nr. 2), die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) hier als Prospektverantwortliche im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpPG anzusehen ist (eine Prospektverantwortung wohl bejahend: OLG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2017 – 5 U 198/16 –, unveröffentlicht) und ob auch die Klägerin als Anlageerwerberin im freien Börsenhandel von § 21 Abs. 1 WpPG geschützt ist (so jedenfalls Groß, Kapitalmarktrecht, 6.A., § 21 Rn. 70 m.w.N.). Denn jedenfalls liegen die seitens der Klägerin beanstandeten Prospektfehler nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, zitiert nach Juris). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne der Prospekthaftung anzusehen, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei nach ständiger Rechtsprechung auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2015, 34 U 265/12, Rn. 101 ff., zitiert nach Juris). Wendet sich ein Verkaufsprospekt für Wertpapiere ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kleinanlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGH, Urteil vom 14.05.2013, XI ZR 335/11, zitiert nach Juris). Hieran gemessen sind vorliegend keine Prospektfehler festzustellen: 1. Soweit die Klägerin fehlerhafte Angaben im Prospekt bezogen auf die Stellung einer Zinssicherheit für die Jahre 2013 und 2014 beanstanden, ergibt sich aus der Formulierung im letzten Absatz von § 11 des Prospektes (dort auf Seite 80) keine Garantie dahingehend, dass die Darlehenszusage der Beklagten, die sich ausdrücklich nur auf eine Absicherung konkreter Zinszahlungsverpflichtungen der Emittentin bezog, einen etwaigen sonstigen Insolvenztatbestand bei der Emittentin verhindern würde (so auch: OLG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2017 – 5 U 198/16 –, unveröffentlicht: „Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf ein bestehendes Totalverlustrisiko und vor allem dem Hinweis darauf, dass im Falle der Verwertung bei Insolvenz vorhergehende Rechte Dritter bestehen (Seite 37 des Prospektes, Anlage K 1), wird mehr als deutlich, dass die Absicherung der Zinszahlungen eine Insolvenz gerade nicht verhindert und (selbstverständlich) die Zinszahlungen im Falle einer Insolvenz nicht gesichert sind.“). 2. In dem Prospekt ist auch der Wert des Schiffes (als dem wesentlichen Vermögensgegenstand der Emittentin) nicht falsch dargestellt. Dass das im Prospekt abgedruckte Gutachten für die Wertermittlung fehlerhaft sein könne, wird zusätzlich auf Seite 34 des Prospektes ausdrücklich ausgeführt. Für einen durchschnittlichen Anleger ist damit hinreichend klar, dass es sich bei dem Gutachten letztlich um ein subjektives Werturteil des beauftragten Gutachters handelt. Dies wird zusätzlich in dem dem Gutachten angefügten Hinweis deutlich, in dem außerdem klargestellt ist, dass sich der ermittelte Wert nur im Idealfall einer freien Veräußerung zwischen einem „Willing Seller“ und einem „Willing Buyer“ und damit insbesondere unbedrängt von einem etwaigen Insolvenzverfahren erzielen ließe (so auch: OLG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2017 – 5 U 198/16 –, unveröffentlicht: „Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Darstellung des Wertes des Schiffes als wesentlichem Vermögensgegenstand der Emittentin vor. (…) Der durchschnittliche Anleger kann bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts die Tatsachengrundlagen und die Bewertungsmethode des Gutachters erkennen. Aus den Ausführungen auf Seite 3 des Wertgutachtens ergibt sich, dass das Schiff im Mai 2011 besichtigt wurde und Grundlage des Gutachtens unter anderem eine Liste über Instandhaltungsmaßnahmen während des Werftaufenthaltes des Schiffes im aus Perspektive des Gutachtens letzten Jahr, dem Jahr 2011, ist. Zur Bewertungsmethode wird ausgeführt, dass der Marktwert durch einen Vergleich mit der Marktentwicklung kleiner Kreuzfahrtschiffe, berichteten Preisen von Verkäufen von Kreuzfahrtschiffen sowie anhand der Ersatzbeschaffungskosten mit einem altersgemäßen Abschlag ermittelt wurde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gutachten sich auf den geschätzten erzielbaren Preis bei einem charterfreien Verkauf an Dritte bezieht. Aus den Ausführungen auf Seite 3 unten ergibt sich, dass sich der ermittelte Wert nur im Idealfall einer freien Veräußerung zwischen einem „Willing Seller“ und einem „Willing Buyer“ erzielen lasse (und damit unbeeinflusst durch ein etwaiges Insolvenzverfahren). Dies ist auch für den durchschnittlichen Anleger zu verstehen. (…) Dass die „MS Deutschland“ später vom Insolvenzverwalter letztlich für € 18 Millionen verkauft wurde, ist unbeachtlich. Es kommt allein auf die Bewertung des Schiffes zum Zeitpunkt des Gutachtens an. Spätere Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen. (…) Für den durchschnittlichen Anleger wird hierdurch klar, dass es sich bei dem Wertgutachten um ein subjektives Urteil zu einem bestimmten Zeitpunkt und bei bestimmten Marktbedingungen handelt. Vor allem wird ihm ausdrücklich vor Augen geführt, dass der Wert der Sicherheit und der Wert der Anleihe an dem tatsächlichen Wert des Schiffes (möglicherweise abweichend vom Gutachten) hängen und im Falle einer zu positiven Werteinschätzung beeinträchtigt sind.“) 3. Nicht zu beanstanden ist der Prospekt zuletzt auch im Hinblick auf die Darstellung der Besicherung des Rückzahlungsanspruches durch die Schiffshypothek. Soweit die Klägerin insoweit meint, dass das im Prospekt dargestellte Sicherheitenkonzept bereits wegen des Erfordernisses des Zusammenfallens von gesicherter Forderung und Gläubigerstellung zum Zeitpunkt der Eintragung rechtlich unmöglich gewesen sei (§ 24 SchiffsRG), ist dies unzutreffend. Ein Prospektfehler liegt insoweit nicht vor. Aus dem vorgelegten Prospekt ergibt sich, dass der Rückzahlungsanspruch der Inhaber der Teilinhaberschuldverschreibungen „durch Bestellung einer Schiffshypothek in Höhe von EUR 60 Mio. nebst 18 % Jahreszinsen an dem (…) Hochsee-Kreuzfahrtschiff „Deutschland (…) besichert“ werden soll. Die Schiffshypothek soll dabei zugunsten der Anleihegläubiger von der Beklagten zu 2) verwaltet werden (vgl. S. 63 des Prospekts). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem ab S. 65 des Prospekts abgedruckten Treuhandvertrag. Zu Recht führen die Beklagten insoweit aus, dass diese Darstellung des Sicherheitenkonzepts nicht von vorneherein undurchführbar war. Zwar ist zutreffend, dass eine Eintragung der Beklagten zu 2) als Hypothekengläubigerin mangels Inhaberschaft an den zu sichernden Ansprüchen nicht ohne weitere Zwischenschritte möglich war, §§ 24, 51 SchiffsRG. Jedoch existieren rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, dennoch eine Eintragung der Beklagten zu 2) als treuhänderische Inhaberin der Schiffshypothek zu bewirken. Insbesondere ist der Weg der vorherigen (treuhänderischen) Abtretung der fraglichen Forderungen von den Anlegern an die Beklagte zu 2) als Treuhänderin zulässig (vgl. hierzu etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 9/15 -, WuB 2016, 137 ff. = BeckRS 2015, 18013). Dass in dem Prospekt nicht im Einzelnen ausgeführt wird, wie die angestrebte Eintragung der Schiffshypothek bewirkt werden soll, ist demgegenüber unschädlich. Wie ausgeführt (vgl. oben) muss in dem Prospekt nur über solche Umstände aufgeklärt werden, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Hierzu gehören zur Überzeugung des Gerichts nicht die Einzelheiten der rechtstechnischen Umsetzung eines an sich zulässigen und möglichen Sicherheitenkonzepts. Soweit die Klägerin meinte, es seien aber jedenfalls bei der Eintragung Fehler begangen worden, vermag dies jedenfalls keine Haftung der Beklagten zu 1) aus Prospekthaftung zu begründen. Denn dies berührt nicht den Pflichtenkreis der Beklagten zu 1), sondern maßgeblich den Pflichtenkreis der Beklagten zu 2) (vgl. hierzu sogleich). Da in dem Prospekt somit nach allem keine wahrheitswidrigen Angaben enthalten sind, kann die Beklagte zu 1) auch nicht im Rahmen deliktischer Schadensersatzansprüche aus §§ 826 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB haftbar gemacht werden. In Ermangelung einer durchsetzbaren Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Unbegründet ist auch die Klage gegen die Beklagte zu 2). Soweit die Klägerin insoweit meint, es sei die Pflicht der Beklagten gewesen, die Anleger über insoweit vorliegende Fehler in der prospektmäßigen Darstellung des Sicherheitenkonzeptes zu informieren, ist dies unzutreffend. Denn wie oben dargelegt, war die prospektmäßige Darstellung des Sicherheitenkonzeptes nicht unzutreffend. Insoweit bestanden auch keine Pflichten der Beklagten zu 2), auf eine Änderung der Darstellung im Prospekt hinzuwirken. Soweit die Klägerin meinte, es sei bei der Eintragung gegen § 73 SchiffsRG verstoßen worden, da die Beklagte zu 2) nicht als Vertreter eingetragen worden sei, vermag das die Klage ebenfalls nicht zu tragen. Denn insoweit stützte sich die Klägerin nicht auf mangelhafte Aufklärung über das Sicherheitenkonzept, sondern auf eine angebliche Pflichtverletzung in der Abwicklung des Treuhandverhältnisses. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch deutlich gemacht, dass sie die hier vorliegende Klage nicht auf diesen Aspekt des Sachvorhaltes stützen wolle (vgl. oben). Soweit die Klägerin ausführte, es sei aber jedenfalls die Pflicht der Beklagten zu 2) gewesen, die Anleger über die – behauptete – mangelhafte Umsetzung des Sicherheitenkonzepts zu unterrichten, überzeugt dies das Gericht ebenfalls nicht. Der Vortrag der Klägerseite ist insoweit schon nicht hinreichend substantiiert. Soweit ein Anleger – wie hier – gegenüber seinem Treuhänder geltend machen will, dieser habe ein Sicherheitenkonzept nicht hinreichend umgesetzt und ihn hierüber auch nicht angemessen informiert, muss er zumindest nachvollziehbar darlegen, wie die Umsetzung tatsächlich erfolgte und worin der gerügte Fehler gelegen haben soll. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – die Gegenseite darauf verweist, dass eine Umsetzung tatsächlich stattgefunden habe und insoweit auf die tatsächlich erfolgte Eintragung der Schiffshypothek verweisen kann. Dieser Darlegungslast kam die Klägerseite nicht hinreichend nach. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit vielmehr in nicht prüffähigen Einlassungen. Weder wurde die streitgegenständlichen Eintragungen ins Schiffsregister vorgetragen noch im Einzelnen erläutert, weshalb diese (trotz erfolgter) Eintragung unwirksam sein sollen. Die Mitteilung allein, dass der Insolvenzverwalter von einer unwirksamen Eintragung ausging (Klageschrift, S. 14, Bl. 14 d.A.), ersetzt insoweit keinen Vortrag. Gleiches gilt für die Einlassung, die Beklagte zu 2) habe doch die Freigabe der Erlöse aus dem Schiffsverkauf erklärt (Schriftsatz vom 28. April 2014). Insoweit hat die Beklagt zu 2) bestritten, dass die Freigabe in kausalem Zusammenhang mit der behaupteten Unwirksamkeit der Eintragung stehe, ohne dass die Klägerseite dem nachvollziehbar entgegengetreten ist. Insbesondere überzeugt der als Anlage K 8 vorgelegte Verweis auf den Zwischenbericht des Insolvenzverwalters insoweit nicht. Aus den dortigen Ausführungen (insb. S. 3) folgt an keiner Stelle, dass die Beklagte zu 2) ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben habe, nachdem die Einräumung der Hypothek in wirksamer Art und Weise erfolgte. Aus welchen – ggf. rein wirtschaftlichen – Gründen die Beklagte zu 2) nach „langwierigen Verhandlungen“ die Freigabe erklärte, erschließt sich vielmehr aus dem Zwischenbericht nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 ZPO. V. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit von der Klägerin erworbenen Anleihen. Die Beklagte zu 1) hatte im Jahr 2010 eine Mehrheitsbeteiligung von 95 Prozent an der seit dem Jahr 2009 insolventen Reederei ... als Eigentümerin des 1998 gebauten Kreuzfahrtschiffes „MS Deutschland“ erworben. Das Eigentum an dem Schiff wurde im Folgenden auf die neu gegründete ... mbH übertragen, welche das dazugehörige Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernahm.Die Beklagte hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der Emittentin über die ... Holding GmbH. Die ... mbH (im Folgenden: die Emittentin) gab im Folgenden Ende November 2012 mit dem streitgegenständlichen Wertpapierverkaufsprospekt, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2 zur Klageschrift) eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Anleihe über bis zu 60 Millionen Euro heraus. Als Sicherungstreuhänderin der Anleihe wurde die Beklagte zu 2) bestimmt. Die Zeichnungsfrist begann am 5. Dezember 2012 zu laufen. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin hatte in diesem Zusammenhang zur Ermittlung des Wertes des Kreuzfahrtschiffes am 22.10.2012 ein Kurzwertgutachten auf der Grundlage einer Zustandsbesichtigung des Schiffes im Mai 2011 erstellt, welches in dem vorgenannten Prospekt wiedergegeben ist. Am 19. Dezember 2012 wurde eine Schiffshypothek auf den Namen der Beklagten zu 2) als Treuhänderin in das zuständige Schiffsregister eingetragen. Die Klägerin erwarb die emittierte Anleihe (WKN: ...) am 19. März 2013 zu einem Nennwert von 15.000 EUR im Börsenhandel zu einem Preis von 14.292 EUR. Am 1. Januar 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet. Im Folgenden erklärte die Beklagte zu 2) die Freigabe hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf des Schiffes. Die Klägerin erhielt seither vom Insolvenzverwalter wie folgt Zahlungen aus der Insolvenzmasse: 1.500 EUR am 31. Januar 2016, 750 EUR am 31. Januar 2017. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch. Sie beanstanden unter anderem falsche bzw. unzureichende Angaben im Prospekt bezogen auf - die Besicherung des Rückzahlungsanspruches durch die Schiffshypothek - die Stellung einer Zinssicherheit für die ersten beiden Jahre, - den Wert des Schiffes (als dem wesentlichen Vermögensgegenstand der Emittentin), Diese Prospektfehler seien kausal für ihre Investitionsentscheidung gewesen. Die Klägerin nimmt daneben die Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Verletzung eines Vertrages zugunsten Dritter in Anspruch. Sie meint, eine wirksame Eintragung der im Prospekt benannten Schiffshypothek sei nicht möglich gewesen – es sei unter anderem die Aufgabe der Beklagten zu 2) gewesen, dies zu prüfen und die Anleger über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insoweit zu informieren. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vortrages insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, dort S. 3 und 4 (Bl. 279 f. d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe aufgrund eines Schuldbeitritts hinsichtlich der durch die Reederei Deilmann begründeten Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Herausgabe der Anleihe gehabt. Die Beklagte zu 1) habe zudem einen unmittelbaren Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Emittentin gehabt und die mit der Anleihe gerierten Mittel seien in erheblichem Umfang zur Befriedigung von Forderungen aus dem Umfeld der Beklagten zu 1) verwendet worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des daraus folgenden eigenen geschäftlichen Interesses an der Emission als passivlegitimiert für Ansprüche aus Prospektfehlern anzusehen sei. Sie behauptet weiter, ihrem Erwerbsentschluss habe die Verkaufsdokumentation der Emittentin in Form des Verkaufsprospektes zu Grunde gelegen. Sie sei bis heute Inhaberin der Anleihe. Nachdem die Klägerin zunächst Zahlung von 15.000 EUR zuzüglich Zinsen verlangt hatte, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 28. April 2017 (vgl. Bl. 203 f. d.A.) für teilweise erledigt erklärt. Auf die Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagtenseite sowie die Streithelferin hat der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung bzw. mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 (Bl. 252 d.A.) widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 12.750 zzgl. 5 % Zinsen über Basiszins auf EUR 15.000 seit dem 15. 08. 2015 sowie EUR 13.500 seit dem 13.06.2016 sowie EUR 12.750 seit dem 13.06.2017 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der von der Klägerin gehaltenen Anleihe … WKN … im Nominalwert von EUR 15.000 sowie Übertragung der insolvenzrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren der … mbH i.I. zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten sich hinsichtlich der Übertragung der Anleihe … WKN … in Annahmeverzug befinden 3. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.416,10 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der teilweise für erledigt erklärten Teile anfänglich und begründet war und durch die vorgetragenen Zahlungen nachträglich Erledigung gefunden hat. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) weist eine eigene Verantwortlichkeit für den streitgegenständlichen Wertpapierprospekt zurück und hält im Übrigen dessen Inhalt im Hinblick auf die mit der Anlage verbundenen Risiken für vollständig und zutreffend. Insbesondere sei auch die durch die Streithelferin vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2) rügt zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meint, das im Prospekt dargestellte Sicherheitenkonzept sei nicht zu beanstanden. Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin hätten nicht bestanden.