OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 164/20

LG Lübeck 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verspricht der Versicherer in einer Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz mit der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ und folgt daraufhin eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, in deren Katalog COVID 19 oder Sars-Cov2 nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Sars-Cov2-Pandemie.(Rn.44) 2. Ein derart formulierter Umfang des Versicherungsschutzes auf einen Katalog stellt keine intransparente Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 34.361,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verspricht der Versicherer in einer Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz mit der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ und folgt daraufhin eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, in deren Katalog COVID 19 oder Sars-Cov2 nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Sars-Cov2-Pandemie.(Rn.44) 2. Ein derart formulierter Umfang des Versicherungsschutzes auf einen Katalog stellt keine intransparente Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 34.361,33 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Sachantrag zur Hauptsache ist unbegründet, weil eine Eintrittspflicht der Beklagten schon dem Grunde nach nicht festzustellen ist. Als Grundlage einer Eintrittspflicht kommt hier allein § 1 VVG i.V.m. § 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (im Folgenden kurz: ZBSV 08) in Betracht. Nach diesen Versicherungsbedingungen, die dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zugrunde liegen, leistet die Beklagte als Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Zwar mögen die Maßnahmen der Landesregierung Schleswig-Holstein gegen die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie zu einer tatsächlichen Schließung des vom Kläger geführten Restaurants in Travemünde ab Mitte März 2020 geführt haben. Jedoch handelte es sich um keine bedingungsgemäße Schließung, weil die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger weder den SARS-CoV-2-Virus noch die Krankheit Covid-19 umfassen. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird nämlich durch § 2 Nr. 2 ZBSV 08 katalogmäßig abschließend festgelegt. Diese Regelung ist auch nicht dahin auszulegen, dass demgegenüber alle in den §§ 6 und 7 IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne einer dynamischen Verweisung und damit auch SARS-CoV-2 und Covid-19 erfasst wären. a) Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Auslegungsmaßstabes für Versicherungsbedingungen – so wie sie ein durchschnittlicher, nicht mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen beschlagener, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des für ihn erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (etwa BGH vom 20.11.2018 – IV ZR 159/18 Rn. 8 zit. nach juris) – gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der erstgenannte Ansatz der überzeugendere ist. Zur Person des Versicherungsnehmers wurde berücksichtigt, dass der Kläger als Gastronom zwar einerseits in einer kaufmännischen Branche tätig ist und damit über ein Grundwissen der Betriebsorganisation einer Gastronomie mit ihren einschlägigen rechtlichen Regelungen verfügen dürfte, dass andererseits das gegenständliche Virus und die Pandemiesituation als solche und deren infektionsschutzrechtliche Behandlung für alle Beteiligten ein Novum darstellt und mit den im Alltag eines Gastronomen sonst üblichen Hygiene-Regelungen kaum vergleichbar ist. b) Zunächst ist festzustellen, dass § 2 Nr. 1 ZBSV 08 für die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger durch den Klammerzusatz ausdrücklich auf „Nr. 2“ verweist. Damit wird für jeden Versicherungsnehmer erkennbar, dass erst durch § 2 Nr. 2 ZBSV 08 der eigentliche Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt wird. Zudem weist die Regelung des § 2 ZBSV 08 mit der Überschrift „Versicherte Gefahren“ und den Unterüberschriften „Versicherungsumfang“ (Nr. 1) und „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ (Nr. 2) eine klar erkennbare Struktur auf. Diese Merkmale unterscheiden die Klausel strukturell von derjenigen, die den Erwägungen in der zitierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg (vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20, Rn. 56-60 zit. nach juris) zugrunde lag, wonach sich die Funktion der Definition durch einen Katalog nicht erschließe und eine Abgrenzung zu der späteren Ausschlussklausel erschwert sei. c) Die Auslegung von § 2 Nr. 2 ZBSV 08 selbst ergibt, dass sich die dort aufgeführten Kataloge als enumerative Aufzählung und keine bloße offen gestaltete Darlegung von Beispielen, die an dem Hinweis auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ anknüpft, darstellen (vgl. zum Streitstand Fortmann VersR 2020, 1075 ff.; nicht vergleichbar ist die hiesige Konstellation mit der im Fall des OLG Hamm vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20 [„nur die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitsreger“, denen eine Aufzählung von Krankheiten und Erregern folgt] und der in dem Fall des LG Mannheim vom 29.04.2020 – 11 O 66/20 [„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ohne eine Aufzählung von Krankheiten und Erregern]). Für eine Abgeschlossenheit der Kataloge spricht deutlich der Wortlaut der Klausel. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die „folgenden“, also allein die dort genannten und nicht etwa die vom IfSG in §§ 6 und 7 enthaltenen, die weiter gehende Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Bei verständiger Würdigung ist dieser beschränkte (aber nicht eingeschränkte) Versicherungsschutz für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Dass der Verweis auf das IfSG („in den §§ 6 und 7 namentlich genannte“) an dieser Stelle – bereits § 2 Nr. 1 ZBSV 08 erwähnt das IfSG – redundant erscheint, mag systematisch unschön sein, erweist sich inhaltlich aber als unschädlich. Denn durch die konkreten Kataloge wird der Versicherungsnehmer sogleich in die Lage versetzt, den Umfang des Versicherungsschutzes allein diesen zu entnehmen, ohne das Gesetz zu Hilfe nehmen zu müssen. Für diese Auslegung spricht hier zudem, dass § 2 Nr. 2 ZBSV 08 durch den Zusatz „im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ klarstellt, dass hier Begriffe für die Versicherungsbedingungen definiert werden sollen. Soweit die Offenheit der Kataloge damit begründet wird, dass das Wort „namentlich“ nicht als „nur“, sondern umgangssprachlich als „insbesondere“ verstanden werde, findet sich hierfür im Wortlaut der Klausel keine Stütze. Namentlich bedeutet nach allgemeinen Verständnis „vom Namen her“ oder „benannt“. Letztlich wird auch von den Befürwortern dieser Auslegung eingeräumt, dass beide Auslegungsvarianten semantisch möglich seien (etwa LG Hamburg a.a.O. Rn. 44 ff.). Auch das Hauptargument, eine Ausschließlichkeit der Kataloge abzulehnen, überzeugt nicht. Es liegt nämlich in der Annahme, dass der Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, dass die Kataloge in § 2 Nr. 2 VBSV 08 weniger umfassten als diejenigen der §§ 6, 7 IfSG und dass somit eine Deckungslücke bestehe. Eine Deckungslücke setzt indes voraus, dass der Versicherungsschutz, welcher nicht gesetzlich festgelegt ist, zunächst umfassend vereinbart worden ist und sich dann durch weitere Klauseln Einschränkungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer aus Gründen des Transparenzgebots – dem wird zuzustimmen sein – erkennbar sein müssen. Hier wird der Umfang des Versicherungsschutzes aber erst durch die Definition der Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 VBSV 08 festgelegt. Die Auslegung, wonach der Wortlaut dieser Klausel zur Bestimmung des Umfanges auf die gesetzliche Regelung der §§ 6 und 7 IfSG als solche verweise, müsste ihrerseits gesichert sein, damit überhaupt eine Deckungslücke bestehen kann. Andernfalls würde mit dieser Schlussfolgerung wiederum ein Vorverständnis in die Klausel hineingelesen, die ihr nach dem Wortlaut jedenfalls nicht immanent ist. Diese Überlegung gilt auch gegenüber dem Argument, ein Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG erfasse – was für sich genommen zutreffen mag – zwingend auch die Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG, die jederzeit eine infektionsschutzrechtlich auch sinnvolle Ergänzung des gesetzlichen Katalogs erlauben und sich so nicht durch einen Katalog in Versicherungsbedingungen einschränken lassen. Auch die Erwägung setzt voraus, dass für den Umfang des Versicherungsschutzes zunächst die Regelung des IfSG als solche vereinbart war, was indes nicht der Fall ist. Ferner überzeugt das systematische Argument nicht, aus der Benennung der Prionen-Erkrankungen in den „Ausschlüssen“ (hier in § 4 Nr. 3 VBSV 08) würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer schlussfolgern, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Kataloge, die Prionen meist gerade nicht enthalten, nicht abschließend seien, weil es eines solchen Ausschlusses sonst nicht bedurft hätte (LG München I vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20, Rn. 105 zit. nach juris). Diese Erwägung erscheint nicht zwingend, weil die Ausschlüsse auch als bloße Klarstellung verstanden werden können und weil die gezeigte Argumentation über die an einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen zum Verständnis dieser Zusammenhänge hinausgehen dürften. Vorliegend greift das systematische Argument auch deshalb nicht ein, weil mit der „humanen spongiformen Enzephalopathie“ in § 2 Nr. 2 lit. a) VBSV 08 gerade eine Prionen-Erkrankung in den Katalog aufgenommen worden ist. d) Der Versicherungsnehmer kann nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auch mit Sicherheit feststellen, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen abschließend ist. Unklarheiten im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB liegen daher ebenso wenig vor. e) Eine Klausel-Gestaltung, nach welcher wie in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 der Katalog abschließend ist, stellt nach ihrem Inhalt auch keine derartige Risikobeschränkung dar, welche – mangels eines gesetzlichen Leitbildes für einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag – gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam wäre, weil sie den Versicherungsschutz sachlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers unangemessen einschränken würde. Der durch den Katalog für eine Vielzahl von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern gewährte Versicherungsschutz stellt sich auch vor dem Hintergrund der abbedungenen Jahresprämie für den Ertragsausfall mit 1.076,75 €/a als angemessen dar. Ein Anspruch auf einen Versicherungsschutz für alle in §§ 6, 7 IfSG genannten meldepflichtigen Fälle ist gerade nicht vereinbart. f) Schließlich liegt in der vertraglichen Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Kataloge in der Klausel des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 keine intransparente Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot hält den Verwender von allgemeinen Versicherungsbedingungen an, Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; hierbei müssen nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer soweit erkennbar sein, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH vom 30.04.2008 – IV ZR 241/04, Rn. 15 zit. nach juris, NJW-RR 2008, 1123, 1125). Hierzu wird vorgebracht, der durchschnittliche Versicherungsnehmer ginge bei Lektüre der Klausel davon aus, dass alle in den §§ 6 und 7 IfSG genannten meldepflichtigen Fälle vom Versicherungsschutz umfasst seien. Es sei für ihn zugleich nicht ausreichend erkennbar, dass der Versicherungsschutz durch die Kataloge in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 hierhinter zurückbliebe. Hierin läge eine verdeckte Einschränkung des vereinbarten Versicherungsschutzes (LG München I a.a.O. Rn. 93 ff. zit. nach juris – letztlich als obiter dictum, weil der Versicherungsschutz für SARS-CoV-2 dort jedenfalls aus einer einzelvertraglichen Vertriebsinformation folgte; LG Hamburg a.a.O. Rn. 70 ff. zit. nach juris; Werber VersR 2020, 661, 665, wonach bereits durch den reinen Verweis auf das IfSG dessen Schutzniveau vereinbart worden sei). In der Herleitung finden sich die obigen Argumente zur Auslegung wieder. Wenn die Klausel sich, wie oben ausgeführt, nach Einschätzung der Kammer indes in ihrem Inhalt als eindeutig und klar darstellt, bleibt kein Raum für eine derartige Intransparenz. Eine solche entsteht erst dadurch, dass wiederum ein Vorverständnis in die Klausel hineingelesen wird, die ihr nach dem Wortlaut nicht innewohnt. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer etwaigen Eintrittspflicht kam es nicht mehr an. 2. Die Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal des unbegründeten Hauptantrages. 3. Dem insoweit beantragenden Kläger war kein förmliches Schriftsatzrecht nach §§ 296a Satz 2, 283 ZPO zu gewähren. Denn nach Eingang der Duplik der Beklagten bei seinen Prozessbevollmächtigten am 24.11.2020 blieb ausreichend Zeit für eine Replik bis zum Verhandlungstermin. Auch inhaltlich enthielt die Duplik keinen neuen Tatsachenvortrag der Beklagten zu den Fragen, die der Entscheidung der Kammer auf der Basis des bisherigen unstreitigen Tatsachenvortrages zugrunde lagen. Zur Rechtslage, die insbesondere im Termin ausführlich erörtert worden ist, bestand jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Umstände, die nach §§ 296a Satz 2, 156 ZPO eine Wiedereröffnung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit beruht angesichts des Streitwerts auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend. Der Kläger betreibt unter der Anschrift …, eine Gaststätte (i.S.d. GaststättenG) mit dem Namen … . Für dessen Betrieb hat er bei der Beklagten im Jahre 2013 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Der aktualisierte Versicherungsschein vom … 2017 (…) weist für die „…-Versicherung“ (Anlage K 1) als Versicherungsort „Restaurant ….“ und als Betriebsbeschreibung „Restaurant (keine Bar, Discothek, Tanzlokal)“ aus. Die Jahresprämie wurde mit 2.016,12 € für die Sach-Inhaltsversicherung und mit 1.076,75 € für die „flexible Ertragsausfallversicherung“ vereinbart. Dem Vertragsverhältnis liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (im Folgenden kurz: ZBSV 08) zu Grunde. Diese Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt: „§ 2 Versicherte Gefahren 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten - Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen, ... [Es erfolgt ein Katalog von Krankheiten, der Covid-19 nicht erwähnt] b) Krankheitserreger - Adenoviren, ... (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich) … [Es erfolgt ein Katalog von Krankheitserregern, der SARS-CoV-2 nicht erwähnt] § 3 Umfang der Entschädigung 1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle a) einer Schließung nach § 2 Nr. 1a den Ertragsausfallschaden nach Teil B § 3 Nr. 2 VFS 08 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen … § 4 Ausschlüsse ... 3. Krankheiten und Krankheitserreger Wir haften nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. … § 9 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen. Ein Ertragsausfallschaden berechnete sich gemäß Teil B § 2 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung – 2008 (im Folgenden kurz: VFS 08) wie folgt: „2. Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr besteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsschließung nicht erwirtschaften konnte. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa) außergewöhnliche während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen. Am 17.03.2020 erließ die Landesregierung Schleswig-Holstein wegen der allgemein bekannten Pandemiesituation durch den SARS-Cov-2-Virus mit Wirkung auf den 18.03.2020 aufgrund des IfSG eine Landesverordnung (Gl.Nr. B 2126-13-7), in deren § 3 die Schließung von Gaststätten im Sinne von § 1 GaststättenG angeordnet, aber ein Lieferdienst außer Haus für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung ausgenommen wurde. Zeitnah zu dieser behördlichen Maßnahme machte der Kläger Ansprüche aus der Versicherung geltend, welche die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2020 (Anlage K 2) wegen ihres Erachtens nicht bestehenden Versicherungsschutzes zurückwies und zur Abgeltung etwaiger Ansprüche einen auf der Basis von 15 % der Tagesentschädigung berechneten Betrag von 7.176 € anbot. Der Kläger nahm das Angebot nicht an und beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Rechtsverfolgung. Auf deren Forderungsschreiben vom 13.05.2020 (Anlage K 3) reagierte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 03.06.2020 forderte der Kläger nun zur Anerkennung der Einstandspflicht auf. Zwischenzeitlich war die o.g. Schließungsanordnung mit mehreren Landesverordnungen (vgl. zu den Details die Darstellung auf Seiten 4 bis 6 der Klageerwiderung, Bl. … d.A.) verlängert und sodann mit Landesverordnung vom 16.05.2020 mit Wirkung auf den 17.05.2020 der Betrieb von Gaststätten unter Auflagen wie Erstellen eines Hygienekonzepts, Erfassung der Kontaktdaten, Buffetverbot und Öffnungszeiten von 05.00 bis 22.00 Uhr wieder zugelassen worden. Mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/VR China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus (2019-nCoV)“ des Bundesministeriums für Gesundheit wurde aufgrund von § 15 IfSG eine vorläufige einjährige Meldepflicht für den SARS-CoV2-Virus und für Covid-19 eingeführt. Die Aufnahme in das IfSG selbst erfolgte zum 23.05.2020. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Versicherungsfall nach den ZBSV 08 eingetreten sei. Dabei komme dem Wortlaut einer Klausel besondere Bedeutung zu, da Versicherungsbedingungen nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen erkennbarer Interessen am Versicherungsschutz so auszulegen seien, wie sie bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs zu verstehen seien. Der Kläger trägt vor, dass das „neuartige Corona-Virus“ § 2 Nr. 2 a) ZBSV 08 unterfalle, weil es sich – gemeint sein dürfte die durch den Virus ausgelöste Covid-19-Erkrankung – um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG handele. Durch die Bezugnahme auf die Regelungen der „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ werde zum einen dynamisch auf den jeweiligen Rechtszustand, also auch den bei Eintritt des Versicherungsfalles verwiesen. Denn den Klauseln sei eine Beschränkung auf eine bestimmte Fassung des IfSG nicht zu entnehmen. Diese Auslegung widerspräche auch den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der den Versicherungsschutz nicht durch Gesetzesänderungen – das IfSG ist mehrfach geändert worden – verlieren wolle, sondern allenfalls durch eine vereinbarte Änderung der Versicherungsbedingungen. Zum anderen erfasse die Verweisung auch neuartige Krankheitserreger, weil sie die Öffnungsklauseln der § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG mitumfasse; dies sei infektionsrechtlich auch sinnvoll, weil es den Behörden möglich sein müsse, die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger zu aktualisieren. Durch die Benennung bestimmter Krankheiten in § 2 Nr. 2 a) ZBSV 08 und bestimmter Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 b) ZBSV 08 werde der Versicherungsschutz aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eingeschränkt, weil es für eine enumerative Aufzählung an einem Zusatz wie „nur“ fehle, der klarstellte, dass ausschließlich für die dort genannten ein Versicherungsschutz bestehe. „Namentlich“ werde umgangssprachlich nicht abschließend verstanden, sondern gleichbedeutend mit „insbesondere“. Der Versicherer hätte hier ohne Weiteres durch eine eindeutige Formulierung Klarheit schaffen können. Der Wortlaut der Klausel zum Versicherungsumfang in § 2 Nr. 1 a) ZBSV 08 verlange kein Auftreten der Krankheit in dem versicherten Betrieb (etwa durch Infizierung eines Mitarbeiters) selbst, sondern allein, dass die behördliche Schließung auf das Auftreten der meldepflichtigen Krankheit zurückgehe und zur Verhinderung seiner Verbreitung beim Menschen erfolge. Jedenfalls werde eine Beschränkung auf derartige intrinsische Gefahren nicht erwähnt. Für dieses Ergebnis spreche auch die Systematik der Klauseln, weil § 2 Nr. 1 a) letzter Halbsatz ZBSV 08 einen Leistungsanspruch auch für den Fall eines Tätigkeitsverbots gegen Betriebsangehörige gewähre. Die Höhe der Jahresprämie sei unerheblich, zumal die Beklagte voraussichtlich zukünftig die Versicherungsbeiträge anpassen werde. Darüber hinaus gingen Unklarheiten bei den Formulierungen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Der SARS-Cov-2-Virus sei meldepflichtig gewesen, weil dieser aufgrund von § 15 IfSG nach der RVO über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 IfSG vom 30.01.2020 ausdrücklich benannt worden sei. Einer Gesetzänderung habe es nicht bedurft. Das Land Schleswig-Holstein habe den Betrieb von Restaurants verboten, so dass ein Betrieb auch dem Kläger gegenüber ab dem 18.03.2020 für mindestens 30 Tage verwehrt gewesen sei. Auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der Schließung von Restaurants komme es für das Versicherungsvertragsverhältnis nicht an, weil der Versicherungsnehmer nicht gehalten sei, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, und der Versicherer gegenüber der öffentlichen Hand nach § 86 VVG Regress nehmen könne. Der Kläger behauptet, er hätte in den Monaten März und April 2020 normale Umsätze durch Besucher aus dem Umland (Lübeck und Hamburg) sowie in den Schulferien vieler Bundesländer erwirtschaftet, zumal das Wetter an den Ostertagen ungewöhnlich warm gewesen sei. Die Betriebsschließung sei mithin kausal für den Umsatzausfall geworden. Ein bloßes Bestreiten durch die Beklagte sei prozessual nicht ausreichend. Der Kläger behauptet ferner, dass die nach der Schließungsanordnung bestehen gebliebene Möglichkeit, Lieferdienste oder einen Außer-Haus-Verkauf durchzuführen, für den Betrieb des Restaurants unerheblich gewesen sei. Sein Außer-Haus-Geschäft mache lediglich ca. 3-5 % des Gesamtumsatzes aus, während das Hauptgeschäft im Innen- und Außenbereich mit insgesamt ca. 240 Plätzen stattfinde. Das Restaurant werde im Seebad … an hervorgehobener Lage … betrieben. Die Kunden kämen wegen dieses Ambientes nicht auf einen „Imbiss im Pizza-Karton“. Mit dem Außer-Haus-Verkauf habe sich dagegen kein Gewinn erzielen lassen. Eine Umstrukturierung der Betriebsorganisation wäre wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen. Lage und Art des Betriebes seien der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Auch die Vereinbarung einer Tagesentschädigung als Versicherungssumme spreche – so die Ansicht des Klägers – gegen eine Obliegenheit, den Unternehmenszweck zu ändern. Der Versicherungsnehmer dürfe entgegen § 242 BGB nicht auf ein Geschäftsfeld verwiesen werden, dass er vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht betrieben habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Möglichkeit von Eigenarbeiten im/am Betrieb nicht anzurechnen sei. Bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe sei eine etwaig erhaltene staatliche Soforthilfe nicht anzurechnen, weil § 9 ZBSV 08 allein die Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Entschädigungen aus Staatshaftung regele und die Versicherungsbedingungen keine weitere Regelung treffen würden. Schließlich gelte das Bereicherungsverbot nicht im Versicherungsrecht. Für Ansprüche des Klägers aus § 56 IfSG fehle es an einer höchstpersönlichen Infektion und aus § 86 IfSG an einem Entzug von Sachwerten, zu denen die Beklagte jeweils nicht vorträgt. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folge daraus, dass sich der ohnehin auf 30 Tage begrenzte Entschädigungsanspruch noch nicht beziffern lasse und offen sei, ob der Kläger öffentlich-rechtliche Entschädigungen geltend mache oder sich Warenverkäufe anrechnen lassen müsse. Zudem sei die Eintrittspflicht als solche im Streit. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants, belegen in den Räumlichkeiten …, beginnend mit dem 17.03.2020 Entschädigung aus der Betriebsschließungs-Versicherung zur Versicherungsscheinnummer: … zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten sei. Sie trägt vor, dass § 2 Nr. 2 ZBSV 08 einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern enthalte, weil der Wortlaut auf „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in §§ 6 und 7 namentlich genannten“ abstelle und damit nur die in der Folge unter lit. a) und b) aufgezählten meine, die auch in §§ 6 und 7 IfSG genannt würden. Weder der SARS-Cov-2-Virus noch Covid-19 sind dort genannt. „Namentlich“ sei hier als „mit dem Namen genannt“ zu verstehen, so dass alle nicht dort enthaltenen Fälle „nicht genannt“ und damit nicht umfasst seien. Selbst wenn nicht auf den Katalog, sondern die Regelung der §§ 6, 7 IfSG abgestellt würde, fehlte es am Versicherungsschutz. Denn die Aufnahme des Virus und der Krankheit in den gesetzlichen Katalog sei – was unstreitig blieb – durch eine Änderung des IfSG selbst erst am 23.05.2020 erfolgt. Die zeitlich frühere Hereinnahme am 01.02.2020 durch eine Verordnung aufgrund von § 15 IfSG habe nicht die gleiche rechtliche Qualität. Nach den Versicherungsbedingungen liege wegen des Zusatzes „namentlich“ gerade eine statische und keine dynamische Verweisung vor, so dass neuartige Krankheiten oder Erreger vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien. Dieser leicht verständliche Wortlaut lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Der Katalog regele positiv und für jeden Vertragspartner erkennbar, welche Risiken versichert seien, und stelle keine Einschränkung des primären Versicherungsschutzes dar, sondern definiere diesen. Der gewährte Schutz sei stets in Relation zur Versicherungssumme zu setzen. Eine derart systemisch wirkende Pandemie wie aktuell, die unbekannt gewesen sei und deren Abwehr durch das sog. social distancing sämtliche Branchen betreffe, sei nicht kalkulierbar. Angehörigen des Gastgewerbes sei bekannt, dass es neu auftretende Risiken geben könne, die nicht alle nach dem IfSG meldepflichtig seien und nicht alle versicherbar wären. Die Regelung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB Abs. 1 BGB dar. § 2 Nr. 1 ZBSV 08 verweise ausdrücklich auf § 2 Nr. 2 ZBSV 08, so dass erkennbar sei, dass erst dort der Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt werde. § 2 Nr. 1 ZBSV 08 sei, wie oben ausgeführt, auszulegen. Dies sei transparent. Auch eine Begrenzung des Deckungsschutzes auf die ausdrücklich genannten Krankheiten und Erreger höhle den Versicherungsschutz inhaltlich nicht aus. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass keine bedingungsgemäße Schließung des Betriebes vorliege. Hierzu trägt sie vor, dass gegen den Kläger keine individuelle Verfügung zur Schließung seines Betriebes erlassen worden sei. Für die erfolgte Schließungsanordnung durch Rechtsverordnung fehle es zudem an einer Ermächtigungsgrundlage, weil die vom Verordnungsgeber genannte Regelung in § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 IfSG eine Schließung nur für Bäder erlaubt habe. Zumindest sei eine Betriebsfortführung mittels Außer-Haus-Verkauf, der wegen der Pandemiesituation einen erheblichen Zuwachs zu verzeichnen gehabt habe, erlaubt gewesen. Der Kläger selbst habe sich zur Schließung entschlossen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vielmehr im Zeitraum 18.03. bis 17.05.2020 Speisen und Getränke habe anbieten können, insbesondere durch Außer-Haus-Verkauf, wie die Internet-Werbung des Klägers für die Zeiten Mo-Fr 17.00 bis 22.00 und Sa-So 12.00 bis 22.00 Uhr zeigte (Ausdruck, Bl. 106 d.A.). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ohne die Pandemiesituation Gäste bewirtet hätte. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass nur eine Infektionsgefahr aus dem Betrieb heraus versichert sei, weil nur am Versicherungsort, i.e. nach § 5 ZBSV 08 die Betriebsstätte des Betriebs, Versicherungsschutz gewährt sei. Die Folgen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr resultierten nicht aus dem Betrieb. Zur Höhe der Ertragsausfall-Entschädigung habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zumindest seien ihm etwaig in Anspruch genommene staatliche Leistungen wie etwa die Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld und aus dem Corona-Soforthilfeprogramm (Nachweise auf Bl. 62 d.A.) anzurechnen. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger seine Betriebskosten und den ausgebliebenen saisonalen Betriebsgewinn beziffern könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 Bezug genommen.