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Urteil

5 O 26/23

LG Lübeck 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0726.5O26.23.00
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Leitsätze
Lädt ein E-Bike-Händler einen Akku über Nacht im eingebauten Zustand auf und explodiert der Akku dabei, so hat der Händler als Mieter dem Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden nach § 7 StVG zu ersetzen.(Rn.38)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 214.793,88 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die diesen durch das Brandereignis vom 30.11.2019 in der … Straße … in … entstanden sind und zukünftig entstehen werden. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.831,21 € zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten der Nebenintervention, trägt der Beklagte. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lädt ein E-Bike-Händler einen Akku über Nacht im eingebauten Zustand auf und explodiert der Akku dabei, so hat der Händler als Mieter dem Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden nach § 7 StVG zu ersetzen.(Rn.38) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 214.793,88 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die diesen durch das Brandereignis vom 30.11.2019 in der … Straße … in … entstanden sind und zukünftig entstehen werden. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.831,21 € zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten der Nebenintervention, trägt der Beklagte. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. 1. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 7 StVG zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges erleidet, wenn ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Denzel Bike, ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 StVG, bei dem die Halterhaftung nicht nach § 8 StVG ausgeschlossen ist und dessen Halter der Beklagte war, in Brand geraten ist und dadurch die im Eigentum der Kläger stehende Halle beschädigt hat. Im Einzelnen: a. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Brand durch das Denzel-Bike verursacht worden ist und nicht durch das Ebero-Bike. Der Sachverständige … hat sich in seinem Gutachten vom 16.09.2022 mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bildmaterial befasst und ist anhand der Fotos vom Denzel-Bike zu folgendem Schluss gekommen (S. 12 des Gutachtens, Bl. 249 d.A.: „Das in den Fremdbildern dargestellte Schadensbild des [Denzel-Bike] zeigt eine vollständige thermische Zerstörung des Carbon-Rahmens zwischen Vorder- und Hinterrad. Der lokale Schadensort liegt in dem Bereich des Einbauortes der Batterie dieses E-Bikes. Die Batterie des [Denzel-Bikes] war laut der Untersuchungen der DEKRA an ein Ladegerät angeschlossen. Da es sich bei dem [Denzel-Bike] laut der Zeugenaussage [des Beklagten] um ein gebrauchtes E-Bike handelte, kann eine mechanische Schädigung von Zellen oder ein Defekt des BMS der Batterie nicht ausgeschlossen werden. Bei einem defekten BMS kann es zur Überladung der Zellen und einer daraus folgenden Schadensinitiierung kommen.“ Die Theorie, dass Brandursache das Ebero-Bike gewesen sei hat er dagegen mit folgender Erwägung zurückgewiesen (S. 11 f. des Gutachtens, Bl. 248 d.A.): „Der Ladezustand des [Ebero-Bikes] vor Schadenseintritt ist nicht bekannt, wird mit sehr hohe Wahrscheinlichkeit aber erheblich unter 100 % SoC (State of Charge) gelegen haben. Die Batterie des E-Rollers war noch nicht mit dem System verbunden. Der Roller war noch in dem Versandkarton verpackt, so dass mechanische Schäden an der Batterie eher ausgeschlossen werden können. Herstellermängel von einzelnen 18650-Zellen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Zerstörung des [Ebero-Bikes] basiert mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf eine vorausgehende externe thermische Beaufschlagung der Batteriezellen.“. In seinem Ergänzungsgutachten vom 13.11.2023 hat der Sachverständige unter Auswertung weiterer Bilddokumentationen (S. 7 f seines Ergänzungsgutachtens, Bl. 501 f d.A.) festgestellt, „dass in dem Bereich des Einbauortes der Batterie des hier im Fokus stehenden Denzel-E-Bikes die höchsten Brandzehrungen und das niedrigste Brandniveau aufzuzeigen sind. Zugleich sind das Vorderrad und die Gabel des daran angrenzend liegenden blauen E-Bikes ebenfalls massiv verbrannt. Die thermischen Aufhellungen an der brandgeschädigten Felge des blauen E-Bikes weisen auf eine Brandausbreitung aus Richtung des mittleren Teils des Denzel-E-Bikes in Richtung des Vorderreifens des blauen E-Bikes hin. Der Bereich des Gummireifens ist auf Seiten des Denzel-E-Bikes vollständig verbrannt, während der Reifenteil in Richtung des [Ebero-Bikes] noch großteilig erhalten ist. Der Rahmen, der Hinterreifen und die Felge des blauen E-Bikes (...) weisen, bezogen auf den ursprünglichen Standort neben dem [Ebero-Bike] keine thermischen Schäden auf. D.h., wenn die Batterie des [Ebero-Bikes] den Brand ausgelöst hätte, müsste der o.a. Bereich des blauen E-Bikes massiv thermisch geschädigt gewesen sein. Dies ist nicht der Fall. (...) Das Brandbild im Bereich des massiv brandgeschädigten Denzel-Bikes kann nicht durch eine Brandentstehung der Batterie des [Ebero-Bikes] entstanden sein.“ Er hat weiter ausgeführt (S. 9 des Gutachtens, Bl. 503 d.A.): „In dem Fall einer primären Brandentstehung durch die Batterie des [Ebero-Bikes] wäre u.a. der hinter Teil des direkt daneben stehenden blaue E-Bikes zudem massiv verbrannt gewesen“. Im Termin vom 14.06.2024 hat der Sachverständige dann (S. 5, Bl. 598 d.A.) erklärt: „Ich möchte hier noch einmal zurückkommen auf die Frage, ob es die Akkus des Ebero-Bikes gewesen sind, die den Brand verursacht haben oder dies eher vom DenzelBike ausgegangen ist. Es ist so, dass wir für den Fall, dass die Akkus am Ebero-Bike primär gebrannt hätten, einen Brandtrichter am Ebero-Bike finden würden. Wenn das Akkupack des Ebero-Bikes dasjenige gewesen wäre, was als erstes explodiert ist, dann hätte ich ein anderes Bild gehabt, und zwar wäre das Ebero-Bike stärker beschädigt worden, der Verpackungskarton wäre gar nicht mehr vorhanden gewesen und das blaue Fahrrad, das an dem Karton stand, wäre stärker zerstört worden. Insbesondere wäre an der Hinterachse, anders als dies auf einem Bild, das ich beigefügt habe, zu sehen ist, die Originallackierung überhaupt nicht mehr zu sehen gewesen. Dieses blaue Fahrrad ist, wie ja auch im anderen Gutachten ausgeführt ist, im vorderen Bereich zerstört worden durch Brand und am Reifen. Eine Brandbrücke vom Ebero-Bike zum Denzel-Bike ist nicht zu erkennen. Es ist eher so, dass man eine Brandbrücke vom Denzel-Bike zum Ebero-Bike sehen kann dadurch, dass der Brand übergesprungen ist vom Denzel-Bike auf das blaue Fahrrad und auf die Planen, die auf diesen Fahrrädern waren, die dann umgekippt sind. Den anderen Weg vom Ebero-Bike zum Denzel-Bike, das kriege ich nicht hin.“ Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch für einen Laien gut verständlich und unmittelbar nachvollziehbar. Das Gericht hat danach keinen Zweifel daran, dass der Brand dadurch entstanden ist, dass es in der Batterie des Denzel-Bikes in Zusammenhang mit einem Ladevorgang zu einem Brand gekommen ist. Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass der Brand entstanden ist, während die Batterie des Denzel-Bikes mit dem Ladegerät noch verbunden war und das Ladegerät in der Steckdose steckte. Diese Überzeugung folgt im Hinblick auf die Verbindung des Ladegerätes mit der Steckdose aus dem Bildmaterial. Denn auf den Bildern Anlage 2, 3 und 4 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen … (Bl. 506-508 d.A.) ist zu sehen, dass das Kabel vom Ladegerät bis in die Steckdose reicht. Die Überzeugung davon, dass auch das E-Bike mit dem Ladegerät verbunden war, folgt für das Gericht aus den eigenen Angaben des Beklagten im Termin vom 14.06.2024 (S. 3 des Protokolls): „Es war jedoch so, dass ich mit dem DEKRA-Gutachter den Brandschutt in der Kiste durchgegangen bin. Dort haben wir den Ladestecker in einer Ladebuchse steckend miteinander verschmolzen vorgefunden.“ Daraus ist zu folgern, dass auch der Stecker des Ladegerätes noch in der Ladebuchse der Batterie des E-Bikes steckte, als der Brand entstanden ist, weil sie sonst nicht miteinander verschmolzen wären. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Beklagte das Ladegerät nicht ausgeschaltet hatte, als er die Halle verließ. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Ladevorgang noch nicht beendet war, und der Beklagte das letzte E-Bike über Nacht aufladen lassen wollte. Denn ansonsten hätte er - das lehrt die allgemeine Lebenserfahrung - bei beendetem Ladevorgang nicht nur den Schalter am Ladegerät von „An“ auf „Aus“ gestellt, sondern das Ladegerät vom Akku getrennt und den Stecker aus der Steckdose gezogen, um das Ladgerät wegzuräumen. Dass der Beklagte sich bei beendetem Ladevorgang damit begnügt hätte, das Ladegerät auszuschalten ohne es vom E-Bike und der Steckdose zu trennen und wegzuräumen, erscheint insbesondere deswegen fernliegend, weil das Ladegerät ausweislich der Bilder auf einem Stuhl lag, wo es die Benutzung des Stuhles zu seinem eigentlichen Zweck, nämlich als Sitzgelegenheit zu dienen, vereitelt hätte. Diese Überzeugung des Gerichts lässt sich mit den Ausführungen des Beklagten und seinen Erinnerungslücken in Einklang bringen. So hat der Beklagte angegeben, dass er zwar noch erinnere, das Denzel-Bike aufgeladen zu haben, aber keine Erinnerung daran habe, es nach Beendigung des Ladevorgangs „vom Netz“ genommen zu haben dadurch, dass er entweder das Ladegerät ausschaltete, den Stecker des Ladegerätes aus der Steckdose zog und / oder das Ladekabel aus der Ladebuchse des Denzel-Bikes entfernt hätte (vgl. die Angaben des Beklagten S. 3 und S.4 des Protokolls). § 286 ZPO verlangt vom Gericht überdies weder, dass es mit unumstößlicher Gewissheit noch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit einer tatsächlichen Behauptung überzeugt ist. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dass hier folglich theoretisch auch eine Fremdeinwirkung im Bereich der Batterien geeignet gewesen wäre, einen Brand zu verursachen, hindert die Überzeugung des Gerichts nicht, da es für eine solche Fremdeinwirkung keinerlei Anhaltspunkte gibt. b. Es handelt sich bei dem Denzel-Bike um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 StVG, da es sich um ein Landfahrzeug handelt, dass durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Die fehlende Zulassung des Denzel-Bike zum Straßenverkehr ändert daran nichts (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, Rz. 2 zu § 7 StVG). c. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG greift nicht. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies ist beim Denzel-Bike nicht der Fall. Das Denzel-Bike verfügte ausweislich der Anlage 7 zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Harald Eden vom 16.09.2022 über eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger sich diese für sie günstige Tatsache zu eigen gemacht haben. Der schriftsätzliche Hinweis des Beklagten auf die (streitige) kW-Leistung des Motors des Denzel-Bike hilft hier nicht weiter, weil es auf sie nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 StVG nicht ankommt. d. Der Beklagte war Halter des Denzel-Bikes. Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt. Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen. Die Eigentumslage ist für die Halterfrage ohne Bedeutung (vgl. Burmann, loc. cit, Rz. 3 zu § 7 StVG). Da der Beklagte das Denzel-Bike von der i-e-e erhalten hatte, um es in eigenem Namen auf Messen anzubieten und gegebenenfalls zu veräußern, konnte er in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, wem er es wann für welche Probefahrt anbieten würde, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm das Eigentum am Denzel-Bike bereits übertragen worden war. e. Der Brandentstehung ist auch beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Betriebes ist weit auszulegen. Ausreichend ist, dass bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. So unterfallen der Betriebsgefahr auch technische Defekte einer Betriebseinrichtung, ohne dass es auf den Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ankommt (vgl. Burmann, loc. cit., Rz. 5-8b zu § 7 StVG). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2020 (VI ZR 158/19, hier zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2021, 1157-1159), die einen über Nacht in einer Werkstatthalle abgestellten und dort in Brand geratenen LKW zum Gegenstand hatte, (Rz. 14) Folgendes ausgeführt: „aa) Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört nach der Rechtsprechung des Senats zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6). Danach ist auch im vorliegenden Fall, wo, wie oben ausgeführt, der Brand im Zuge der Aufladung des Akkus des Denzel-E-Bikes verursacht worden ist, ein ursächlicher Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Denzel-Bikes anzunehmen. Dies im Übrigen selbst dann, wenn man - entgegen den obigen Feststellungen unter 1. a., davon ausgeht, dass sich der Akku des Denzel-Bike unabhängig vom Ladevorgang aufgrund eines Defekts des Akkus oder seiner vorangegangenen Tiefenentladung entzündet hat. Die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.2023 (VI ZR 1234/20, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2023, 2279) vorgenommene Einschränkung der Halterhaftung in Fällen, in denen sich ein ausgebauter Akku eines E-Rollers beim Ladevorgang entzündet, greift hier nicht Platz, da nach obigen Feststellungen der Akku fest im Denzel-Bike verbaut war, als er Feuer fing. Ebenfalls ist unschädlich, dass das Denzel-Bike sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr befand, als es abbrannte. Denn der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass es einer Haftung nach § 7 StVG grundsätzlich nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, VI ZR 158/19, loc. cit. Rz. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10). 2. Die Haftung des Beklagten ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der aus dem Mietvertrag mit den Klägern folgenden Obhutspflicht (§§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Denn der Beklagte hat als Mieter einen Brand im Objekt der Kläger fahrlässig dadurch verursacht, dass er die Aufladung des Denzel-Bikes nicht überwachte, sondern die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang vorher zu beenden.. Im Einzelnen: a. Zwischen den Parteien bestand bereits bei Brandentstehung am 29.11.2019 ein Mietverhältnis. Zwar datiert der schriftliche Mietvertrag erst vom 01.12.2019. Doch ist die Überlassung der Mietsache mit Rücksicht auf den noch zu verschriftlichenden Mietvertrag erfolgt, so dass von einem konkludenten früheren Vertragsschluss auszugehen ist, bei welchem die um einige Tage vorgezogene Gebrauchsüberlassung durch den für den nächsten Monat zu entrichtenden Mietzins abgegolten sein sollte. Aus dem Mietvertrag folgt für den Beklagten die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Rz. 85 zu § 535 BGB). b. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte dadurch, dass er die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang zu beenden oder bis zu seinem Ende zu überwachen, fahrlässig verstoßen. Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts zum Schadenshergang wird auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziff. 1 a. verwiesen. Zwar kann eine Pflicht, jeden Ladevorgang eines Akkus zu überwachen, nicht angenommen werden. Bei der Vielzahl an technischen Geräte mit einem Akku, die sich in jedem Haushalt, jedem Betrieb und jeder öffentlichen Einrichtung befinden, wäre eine solche Überwachung rein praktisch nicht zu leisten und kann daher auch nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Aufladung, in deren Rahmen es zu einer Entzündung des Akkus kam, um die erste Aufladung des Akkus durch den Beklagten handelte, es sich nicht um Neuware handelte und der Beklagte zu den Bedingungen, unter denen der Akku zuvor benutzt, aufgeladen und gelagert worden war, keine Erkenntnisse hatte. Der Beklagte hatte das Denzel-Bike nicht als Neuware bezogen, sondern es handelte sich um ein bereits bei der i-e-e in Betrieb genommenes Fahrzeug, dass, so der Beklagte bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Bl. 19 d.A.) „da schon sehr lange“ gestanden hatte. Auch war ihm weder bekannt, ob es bei der bisherigen Verwendung durch die i-e-e - etwa bei Probefahrten - zu Stürzen gekommen war, durch die eine mechanische Beschädigung der Akku-Hülle oder der in ihr enthaltenen Akku-Zellen hätte erfolgen können, oder ob der Akku vor seiner Aufladung durch den Beklagten tiefenentladen worden war. Unter diesen besonderen Umständen hätte ein besonnener und gewissenhafter E-Bike Händler (auf dessen Umsicht und Sorgfalt im Rahmen objektiv-abstrakter Bewertung abzustellen ist) den Ladevorgang bis zu seinem Ende überwacht und nach Beendigung des Ladevorgangs das E-Bike „vom Netz genommen“, das heißt, es vom Ladegerät getrennt und auch das Ladegerät vom Stromnetz getrennt. c. Die Entstehung des Brandes in seiner konkreten Ausprägung beruht auch auf dieser Pflichtverletzung. Denn wenn der Beklagte den Aufladevorgang überwacht hätte, so wären ihm erste Anzeichen für eine Erwärmung des Akkus im Zuge des sich anbahnenden „thermal Runaway“ aufgefallen, so dass er Gegenmaßnahmen hätte ergreifen können, um eine Ausbreitung des Brandes auf andere E-Bikes und die Plastikplanen zu verhindern. d. Die Ansprüche aus dem Mietvertrag sind, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht verjährt. Die Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, da keine Rückgabe der Halle an die Kläger erfolgt ist. Denn in dem Umstand, dass der Bruder der Kläger die Halle nach dem Brand mit Schlüsseln öffnete, die er von den Klägern erhalten hatte, stellt schon keine Herausgabe der Mietsache durch den Beklagten an die Kläger dar. Der Beklagte ist und war weiterhin als Mieter in Besitz der gemieteten Hallenräumlichkeiten, eine Rückgabe an die Kläger zum Zwecke der Reparatur der Mietsache ist nicht erfolgt; Reparaturmaßnahmen sind bis dato - unstreitig - nicht durchgeführt worden. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn - wie nicht - von einem Beginn der Verjährungsfrist auszugehen wäre, nach dem oben dargestellten Schriftwechsel zwischen den Parteien von einer Hemmung im Sinne des § 203 BGB auszugehen. 3. Die Haftung besteht auch - überwiegend - in der geltend gemachten Höhe. a. Das Gericht kann anhand der detaillierten, nach Titeln und Untertiteln nachvollziehbar aufgebauten Leistungsverzeichnissen der Angebote der Firma … vom 21.01.2020 und vom 14.04.2020 eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Danach kostet die Reparatur der Hallen mindestens 152.544,06 € und die des Daches jedenfalls 62.249,82 €. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der Ruß und Rauch sich nicht in andere Hallenteile ausgebreitet hätten, weil dies Gegenstand seiner eigenen Anschauung war. Wenn eine solche Ausbreitung jedoch erfolgt ist, kann der Rauch nur den Weg über das Dach genommen haben, so dass auch das Dach durch Rauch- und Rußablagerungen in Mitleidenschaft gezogen wurde und somit auch die Reparatur des Hallendaches zru Schadensbeseitigung erforderlich ist. Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass den Klägern wegen unterlassener Reinigung der Hallen und des Daches ein Mitverschulden anzulasten ist. Denn selbst dann, wenn auf diese Art eine Schadensbeseitigung im Frühstadium nach dem Brand noch möglich gewesen wäre, hätte der Beklagte für die Kosten dieser Reinigung aufkommen müssen und jedenfalls - mit dieser Maßgabe - einen Vorschuss leisten können. Der Beklagte hat jedoch seine eigene Einstandspflicht durchgängig in Abrede gestellt, so dass der Umstand, dass es nicht zu einer frühen Reinigung der Halle und ihres Daches gekommen ist, allein seinem Verhalten anzulasten ist. b. Diese Beträge sind ab Inverzugsetzung des Beklagten durch seine eigene E-Mail vom 30.01.2020, mit der er die Leistung ablehnte, nach § 288 BGB zu verzinsen. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich, dann § 849 BGB ist zwar auch auf Ansprüche aus Gefährdungshaftung anwendbar, jedoch erfasst er nur solche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer verbleibenden Wertminderung der Sache nach Wiederherstellung ergeben, nicht jedoch die hier eingeklagten zur Wiederherstellung der Sacher erforderlichen Beträge (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1962, III ZR 17/61, VersR 1962, 548 und BeckRS 1962, 31183446). Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen. c. Da es bei Durchführung der Arbeiten schon aufgrund der zwischenzeitlichen Inflation zu Preissteigerungen kommen dürfte, war auch der Feststellungsantrag begründet. d. Schließlich stehen den Klägern Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich war. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist nicht zu beanstanden, da sowohl die technischen Hintergründe zur Brandentstehung anspruchsvoll als auch die rechtliche Durchdringung vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche aus Gefährdungshaftung aus StVG in ungewöhnlicher Konstellation und vertraglicher Haftung scheinbar vor Vertragsbeginn schwierig waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei zwei Auftraggebern die Gebühr nach Ziff. 2300 in Höhe von 1,3 nach Ziff. 1008 um 0,3 hätt erhöht werden können, mit dem Ergebnis, dass statt 1,5 hier 1,6 Gebühren hätten verlangt werden können, kann die geltend gemachte Gebühr nicht beanstandet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz nach der Beschädigung einer in ihrem Eigentum stehenden Halle durch Brand in Anspruch. Die Kläger sind Eigentümer einer in G. befindlichen Halle. Der Beklagte hatte mit schriftlichem Mietvertrag (Anlage K 1) von den Klägern in dieser Halle ab dem 01.12.2019 Räume angemietet, um dort einen Handel mit - unter anderem - E-Bikes zu betreiben. Die Kläger gestatteten dem Beklagten die Nutzung der Halle bereits ab dem 25.11.2019. Der Beklagte hat die gemieteten Räume in der Halle seitdem durchgehend benutzt. Der Beklagte verbrachte ab dem 25.11.2019 verschiedene Kleinkrafträder in die Halle. Darunter befand sich - neben weiteren E-Fahrzeugen - ein E-Bike des Herstellers Denzel, Fabrikat Sparta (im Folgenden: „Denzel-Bike“) sowie ein E-Bike des Herstellers Ebero (im Folgenden: „Ebero-Bike“). Der Beklagte hatte das Ebero-Bike von der Streithelferin des Klägers, der … erworben, die es ihrerseits zum Zweck des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hatte. Es war im Karton originalverpackt, wobei der Akku in diesem Auslieferungszustand nicht mit dem Motor des E-Bikes verbunden war. Das Denzel-Bike war dem Beklagten als unverkaufter Messe-Rückläufer durch die Initiative Energieeinsparung e.V. (im Folgenden: i-e-e) zur Verfügung gestellt worden, damit er es auf einer für Dezember 2019 in Hannover geplanten Messe zum Verkauf anbieten konnte. Sie hatte ihm das E-Bike mit Rechnung vom 26.11.2019 (Bl. 23 der Ermittlungsakte StA bei dem LG Lübeck 706 Js 48760/20) zu einem Preis von 5.199,00 € „unter erweitertem Eigentumsvorbehalt“ überlassen. In der Nacht vom 29.11.2019 auf den 30.11.2019 kam es in den vom Beklagten gemieteten Räumen aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu einem Brand, bei welchem beide E-Bikes, aber auch weitere in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört und die Halle der Kläger beschädigt wurde, wobei zwischen den Parteien das Ausmaß der an der Halle entstandenen Schäden streitig ist. Der Beklagte hatte am 29.11.2019 den im Denzel-Bike verbauten Akku über ein Ladegerät, welches in eine Steckdose der gemieteten Halle eingesteckt war, geladen; ob das Ladegerät noch mit dem Akku und / oder mit der Steckdose verbunden war, und ob der Ein/Aus Schalter am Ladegerät noch eingeschaltet war, als der Beklagte am Abend des 29.11.2019 die Halle verließ, ist zwischen den Parteien streitig. Der Karton mit dem Ebero-Bike stand an der Wand der Halle. Am 16.12.2019 führten die Kläger mit der von ihr beauftragten Sachverständigen … der Firma … einen Ortstermin durch; wegen des von der Privatsachverständigen erstatten Kurzgutachtens vom 20.12.2019 wird auf Bl. 5-13 der Ermittlungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wandte sich der ehemalige Bevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und machte Schadensersatzansprüche geltend. Unter dem 21.01.2020 und 14.04.2020 erstattete die Firma … ein Angebot zur Sanierung der Halle, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K5 und K6 zur Klageschrift verwiesen wird. Mit E-Mail vom 30.01.2020 lehnte der Beklagte gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten der Kläger eine Zahlung ab und teilte ihm die Daten seines Haftpflichtversicherers und die des Herstellers der Räder mit. Mit Schreiben vom 05.02.2020 wandte sich der ehemalige Bevollmächtigte der Kläger erneut an den Beklagten und setzte diesem für den Beginn der Regulierung der Schäden eine Frist bis zum 20.02.2020. Mit Schreiben vom 17.02.2020 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Regulierung ab. Mit Schreiben vom 24.02.2020 des nunmehrigen Bevollmächtigten der Kläger an den Haftpflichtversicherer des Beklagten wurde diesem eine Frist zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach bis zum 09.03.2020 gesetzt. Es kam am 25.02.2020 zu einem Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anwesenheit des Beklagten. Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 04.03.2020 (Anlage K7) lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Regulierung ab. Mit Schreiben vom 09.03.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Haftpflichtversicherer des Beklagten unter Darlegung weiterer Gründe zur Erklärung der Haftung dem Grunde nach bis zum 23.03.2020 auf. Am 20.03.3020 besichtigte der Sachverständige … für die Dekra Automobil GmbH im Auftrag der Kläger den Brandort und erstattete unter dem 25.03.2010 ein Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 02.04.2020 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kläger erneut einen Eintritt in die Regulierung ab. Mit Schreiben vom 04.04.2020 der Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten diese die Haftpflichtversicherung unter Darlegung weiterer Gründe zur Erklärung der Einstandspflicht dem Grunde nach bis zum 14.04.2020 auf. Mit Schreiben vom 07.04.2020 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten endgültig eine Regulierung ab. Mit ihrer am 04.07.2020 bei Gericht eingegangenen Klage vom 03.06.2020 haben die Kläger den Beklagten gerichtlich in Anspruch genommen. Die Kläger behaupten, der Brand sei durch den Ladevorgang des Denzel-Rades verursacht worden. Der Beklagte habe gegenüber der Feuerwehr am Morgen des Brandtages erklärt, dass er vergessen habe, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Das Denzel-E-Bike habe kein Typ E / ECE-Prüfzeichen. Die Kläger meinen, dass der Beklagte auch aufgrund seiner beruflichen Qualifikation - er ist Elektriker - habe wissen müssen, dass keine Akkus über Nacht unbeaufsichtigt geladen werden dürften, zumal wenn es sich - wie bei dem Denzel-Bike - um ein E-Bike in einem gebrauchten Zustand handele, das kein Prüfzeichen aufwiese, in der Volksrepublik China hergestellt worden nud nicht zum Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sei. In dem Teil der Halle, in dem der Brand entstanden sei, aber auch in den mittleren und hinteren Hallenteilen sei es durch Rauch und Rußablagerungen zu ganz erheblichen Beschädigungen gekommen, da alle Hallenteile durch ein Dach verbunden seien und der Rauch so in alle Hallen gelangt sei. Die Schäden ohne Dachsanierung würden 152.544,06 € betragen, die Dachsanierung selbst schlüge noch einmal mit 62.249,82 € zu Buche. Die Kläger verlangen Erstattung dieser Schäden und Feststellung der Erstattungspflicht wegen weiterer Kosten. Sie machen ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, wegen deren Berechnung auf S. 8 der Klageschrift, Bl. 10 d.A. verwiesen wird. Die Kläger meinen, dass eine Rückgabe der Mietsache an die Kläger durch den Beklagten im Sinne des § 548 BGB nicht erfolgt sei und dass im Übrigen eine etwa laufende Verjährungsfrist wegen laufender Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt gewesen wäre Beide Parteien haben der … den Streit verkündet, die Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.2021 (Bl. 154 d.A.), der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.08.2021 (Bl. 176 d.A). Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 16.07.2021 (Bl. 169 d.A.) auf Seiten der Kläger beigetreten. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 214.793,88 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die diesen durch das Brandereignis vom 30.11.2019 in der … in … entstanden sind und zukünftig entstehen werden; 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.831,21 € zu zahlen. Die Streithelferin der Kläger schließt sich dem klägerischen Antrag an. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Brand sei nicht durch den Ladevorgang des Denzel-Bikes entstanden, sondern vielmehr durch das originalverpackte Ebero-Bike verursacht worden. Der Beklagte würde auch dann nicht haften, wenn das Denzel-Bike in Brand geraten wäre. Er habe keine Erinnerung mehr daran, ob er das Denzel-Bike noch vom Netz getrennt bzw. das Ladegerät ausgeschaltet habe, bevor der die Halle verlassen habe, weshalb er die Behauptung der Kläger mit Nichtwissen bestreite. Selbst dann, wenn er vergessen hätte, das Denzel-Bike vom Strom zu nehmen, könne daraus keine Haftung abgeleitet werden, weil eine Überwachung beim Ladevorgang weder im Allgemeinen noch in der konkreten Situation vom Beklagten verlangt werden könne. Es seien für den Beklagten keine Vorschäden oder Auffälligkeiten am Denzel-Bike oder seinem Akku oder der Ladevorrichtung erkennbar gewesen. Der Beklagte habe das Denzel-Bike - wie sämtliche E-Bikes - in Neuzustand mit neuen Akkus bezogen. Es hätten weder Vorschäden an den Akkus vorgelegen, noch habe es zuvor eine Tiefenentladung oder eine mechanische Beschädigung des Akkus gegeben. Der Beklagte meint, der Schaden an der Halle der Kläger sei nicht substantiiert dargelegt und die geltend gemachten Kosten seien überhöht. Die Hallen, das dort lagernde Material und die Wände seien nur mit einer dünnen Rußschicht überzogen worden, die durch Reinigung zu entfernen gewesen sei. Jedenfalls hätten die Kläger gegen die ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie bis heute keine Arbeiten an den Hallen hätten durchführen lassen und sich Ruß, der sich an den Hallenwänden befinde, dann dort festsetze und den angeblichen Schaden weiter vertiefe. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung mit Ablauf des 30.05.2020. § 548 BGB statuiere auch bei fortbestehenden Mietverhältnissen den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, wenn der Mieter die teilweise zerstörte Mietsache dem Vermieter überlasse, damit der Vermieter diese wieder herstelle. Dies sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier sei ein Überlassen darin zu sehen, dass der Bruder der Klägerin am 30.11.2019 die Halle mit einem ihm verbliebenen bzw. von den Klägern gegebenen Schlüssel geöffnet habe. Verhandlungen über den Anspruch hätten nicht stattgefunden. Das Denzel-Bike stelle kein Fahrzeug im Sinne des § 1 StVG dar, jedenfalls greife die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG, weil das Denzel-Bike lediglich eine Motorleistung von 3 kW habe. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltsschaft bei dem Landgericht … zum Aktenzeichen … beigezogen und mit den Parteien im Termin erörtert. Das Gericht hat im Termin vom 19.01.2021 den Beklagten persönlich gehört. Es wird diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Das Gericht hat dann Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens vom 16.09.2022 (Bl. 238 ff d.A) und Ergänzungsgutachtens vom 13.11.2023 (Bl. 495 ff. d.A.) des Sachverständigen … . Es wird deswegen auf die schriftlichen Gutachten verwiesen. Das Gericht hat im Termin vom 14.06.2024 den Sachverständigen … sein Gutachten mündlich erläutern lassen und auch den Beklagten ergänzend gehört, es wird wegen der Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 594 ff d.A.) verwiesen.