Beschluss
6 Qs 61/21
LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0203.6QS61.21.00
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Leitsätze
1. Eine Beschlagnahmebestätigung für sichergestellte Handys ist nur dann rechtmäßig, wenn kein Beschlagnahmeverbot besteht und sie verhältnismäßig ist.(Rn.11)
2. Die Frage, ob es vorliegend bereits an der Beweismitteleignung der Handys selbst fehlt und nicht vielmehr ausschließlich die darauf gespeicherten Daten als Beweismittel für das Strafverfahren (hier: wegen des Verdachts des Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitentgelt) in Betracht kommen, kann hier offenbleiben. Denn zumindest war die Bestätigung der Beschlagnahme der Handys unverhältnismäßig. Die Beschlagnahme des Originaldatenträgers ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der konkrete Beweiszweck bereits mit der Sicherung der sich auf dem Originaldatenträger befindlichen beweiserheblichen Daten erreicht wird. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Sicherung der beweisrelevanten Daten mittels Anfertigung einer Kopie der Daten genügt. Der Originaldatenträger kann jedoch z.B. dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich auf diesem verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden.(Rn.15)
3. Vorliegend reicht die Sicherung der sich auf den Handys befindlichen beweisrelevanten Daten zur Erreichung des Beweiszwecks aus.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten …..vom 25.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 19.10.2021 (Az. 75 Gs 56/21) wird dieser insoweit aufgehoben, als darin die Beschlagnahme der Mobiltelefone gemäß laufender Nummern 1 und 2 des Sicherstellungsverzeichnisses Anlage DF/MF zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021 bestätigt wird.
2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 50 % der Staatskasse und im Übrigen dem Beschwerdeführer zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschlagnahmebestätigung für sichergestellte Handys ist nur dann rechtmäßig, wenn kein Beschlagnahmeverbot besteht und sie verhältnismäßig ist.(Rn.11) 2. Die Frage, ob es vorliegend bereits an der Beweismitteleignung der Handys selbst fehlt und nicht vielmehr ausschließlich die darauf gespeicherten Daten als Beweismittel für das Strafverfahren (hier: wegen des Verdachts des Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitentgelt) in Betracht kommen, kann hier offenbleiben. Denn zumindest war die Bestätigung der Beschlagnahme der Handys unverhältnismäßig. Die Beschlagnahme des Originaldatenträgers ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der konkrete Beweiszweck bereits mit der Sicherung der sich auf dem Originaldatenträger befindlichen beweiserheblichen Daten erreicht wird. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Sicherung der beweisrelevanten Daten mittels Anfertigung einer Kopie der Daten genügt. Der Originaldatenträger kann jedoch z.B. dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich auf diesem verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden.(Rn.15) 3. Vorliegend reicht die Sicherung der sich auf den Handys befindlichen beweisrelevanten Daten zur Erreichung des Beweiszwecks aus.(Rn.16) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten …..vom 25.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 19.10.2021 (Az. 75 Gs 56/21) wird dieser insoweit aufgehoben, als darin die Beschlagnahme der Mobiltelefone gemäß laufender Nummern 1 und 2 des Sicherstellungsverzeichnisses Anlage DF/MF zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021 bestätigt wird. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 50 % der Staatskasse und im Übrigen dem Beschwerdeführer zur Last. I. Der Beschwerdeentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt u.a. gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Die bisherigen Ermittlungen legen nahe, dass der Beschwerdeführer über den Betrieb mehrerer zu einem von ihm gesteuerten Unternehmensnetzwerk gehörender Unternehmen als faktischer und teil- bzw. zeitweise eingetragener Geschäftsführer u.a. Straftaten gemäß § 266a StGB verwirklichende Handlungen tätigte. Durch diese mutmaßlichen Handlungen ersparten sich die zu dem Unternehmensnetzwerk gehörenden Unternehmen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblicher Höhe. In Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Lübeck vom 31.3.2021 (Az. 75 Gs 56/21) durchsuchte das Hauptzollamt Kiel am 16.6.2021 die Wohnräume des Beschwerdeführers. Hierbei stellten die Durchsuchungsbeamten diverse Unterlagen, Bankkarten und Speichermedien des Beschwerdeführers gemäß § 110 StPO zur Durchsicht sicher (vgl. Anlagen zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021). Der Beschwerdeführer verlangte in mehreren Schriftsätzen, etwa vom 17.6.2021 und 9.7.2021, die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Mit Aktenvermerk vom 13.9.2021 regte das Hauptzollamt Kiel nach Auswertung der sich auf den Speichermedien befindlichen Daten die Beschlagnahme der mit den laufenden Nummern 1 und 2 des Sicherstellungsverzeichnisses Anlage DF/MF zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021 bezeichneten Mobiltelefone (nachstehend: Handys) an, da sich auf diesen beweisrelevante Daten, insbesondere die steuernde Stellung des Beschwerdeführers innerhalb des Unternehmensnetzwerks betreffende WhatsApp-Chats, fänden. Zudem regte das Hauptzollamt Kiel mit Aktenvermerk vom 17.9.2021 die Beschlagnahme der mit den laufenden Nummern 1 bis 9 in der Anlage 1 zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021 bezeichneten diversen Gegenstände, mit Ausnahme der Gegenstände gemäß laufender Nummern 3 und 5 der Anlage 1 zum Durchsuchungsprotokoll vom 16.6.2021, (nachstehend: Beschlagnahmegegenstände) an. Am 12.10.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck beim Amtsgericht Lübeck die Bestätigung der Beschlagnahme der Beschlagnahmegegenstände und der Handys. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 19.10.2021 (Az. 75 Gs 56/21, nachstehend: Beschlagnahmebeschluss) bestätigte des Amtsgericht Lübeck die Beschlagnahme der Beschlagnahmegegenstände und der Handys. Zudem stellte das Amtsgericht Lübeck im Beschlagnahmebeschluss klar, dass der Speicherinhalt der Handys ausgelesen werden dürfe. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss ein. Das Amtsgericht Lübeck hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2021 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Amtsgericht Lübeck hat in dem Beschlagnahmebeschluss über die Bestätigung der Beschlagnahme der Beschlagnahmegegenstände sowie der Handys entschieden. Über eine etwaige Bestätigung der Beschlagnahme der sich auf den Handys befindlichen Daten hat das Amtsgericht Lübeck im Beschlagnahmebeschluss dagegen nicht entschieden, sodass auch im Beschwerdeverfahren hierüber nicht zu entscheiden war. Dies zeigt bereits die Klarstellung im Beschlagnahmebeschluss, nach der der Speicherinhalt der Handys ausgelesen werden dürfe. Diese Befugnis betrifft die der Durchsuchungsphase zuzuordnende Durchsicht eines sichergestellten Speichermediums und nicht das Beschlagnahmeverfahren (vgl. § 110 Abs. 3 StPO). Das Amtsgericht Lübeck hat im Beschlagnahmebeschluss die Beschlagnahme eines Teils der Beschlagnahmegegenstände bestätigt. Die im Beschlagnahmebeschluss angeführten Gründe gelten insoweit fort. Die Voraussetzungen für die Bestätigung der Beschlagnahme der Handys lagen jedoch nicht vor, sodass diese an den Beschwerdeführer herauszugeben sind. Gemäß §§ 94 Abs. 1, 2, 98 StPO bestätigt das Gericht die Beschlagnahme von vom Beschuldigten nicht freiwillig herausgegebenen Gegenständen, die erwartbar als Beweismittel für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Hierzu genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Für welche Beweisführung der Gegenstand konkret benötigt wird, braucht noch nicht festzustehen. Die Beschlagnahmebestätigung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn kein Beschlagnahmeverbot besteht und sie verhältnismäßig ist. Der Beschlagnahmebeschluss entspricht diesen Anforderungen in Bezug auf die Beschlagnahmegegenstände. Der Beschwerdeführer ist verdächtigt, seit dem 1.1.2015 - über den Betrieb mehrerer Unternehmen - Straftaten gemäß §§ 266a StGB, § 96 AufenthG, §§ 10, 11 SchwarzArbG, § 370 AO verwirklichende Handlungen vorgenommen zu haben. In Bezug auf den Tatverdacht wird auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck vom 1.11.2021 (Az. 6 Qs 49/21, 727 Js 51621/17) gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 31.3.2021 (Az. 75 Gs 56/21) verwiesen. Die Beschlagnahmegegenstände haben potenzielle Beweisbedeutung in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dies ergibt sich aus dem nach der Auswertung der Beschlagnahmegegenstände angefertigten Vermerk des HZA Kiel vom 17.9.2021 (vgl. Bd. IV, Bl. 109 ff. der EA zu 727 Js 51621/19). Danach kommen die Beschlagnahmegegenstände als Beweismittel in Betracht, da sie zum Nachweis der vorgenannten Straftaten geeignet sind. Im Einzelnen wird auf den vorgenannten Aktenvermerk des HZA Kiel verwiesen. Ein Beschlagnahmeverbot ist nicht ersichtlich. Die Bestätigung der Beschlagnahme der Beschlagnahmegegenstände war auch verhältnismäßig. Die Beschlagnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 64. Auflage 2021, § 94 StPO Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verdacht der Begehung erheblicher Straftaten durch den Beschwerdeführer mutmaßlich mittels einer organisierter Kriminalität zuzuordnenden Begehungsweise besteht. Jedoch lagen die Voraussetzungen für die Bestätigung der Beschlagnahme der Handys nicht vor. Die Frage, ob es vorliegend bereits an der Beweismitteleignung der Handys selbst fehlt und nicht vielmehr ausschließlich die darauf gespeicherten Daten als Beweismittel für das Strafverfahren in Betracht kommen, kann hier offenbleiben. Denn zumindest war die Bestätigung der Beschlagnahme der Handys unverhältnismäßig. Die Beschlagnahme des Originaldatenträgers ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der konkrete Beweiszweck bereits mit der Sicherung der sich auf dem Originaldatenträger befindlichen beweiserheblichen Daten erreicht wird (vgl. MüKo/Hauschild, 1. Aufl. 2014, § 94 StPO Rn. 30). Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Sicherung der beweisrelevanten Daten mittels Anfertigung einer Kopie der Daten genügt. Der Originaldatenträger kann jedoch z.B. dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich auf diesem verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden (Meyer/Goßner/Köhler, 64. Aufl. 2021, § 94 Rn. 18a). Vorliegend reicht die Sicherung der sich auf den Handys befindlichen beweisrelevanten Daten zur Erreichung des Beweiszwecks aus. Ausweislich des Auswertevermerks des HZA Kiel vom 13.9.2021 (vgl. Bd. IV, Bl. 107 f. der EA zu 727 Js 51621/19) kommen ausschließlich die sich auf den Handys befindlichen Daten und nicht die Handys selbst als Beweismittel in Betracht. Gründe, die die Beschlagnahme der Handys als Originaldatenträger erforderlich machten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 StPO, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen wesentlichen Teilerfolg erzielt hat. Die Auferlegung der gesamten Kosten zulasten des Beschwerdeführers wäre unbillig. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch dann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hätte, wenn das Amtsgericht Lübeck im Beschlagnahmebeschluss lediglich die Beschlagnahme der Beschlagnahmegegenstände bestätigt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 553/86). Da der Beschlagnahmebeschluss zwei „Gegenstandskomplexe“ - die Beschlagnahmegegenstände und die Handys - betrifft und die Beschwerde in Bezug auf die Handys erfolgreich ist, ist eine hälftige Teilung der Kosten und notwendigen Auslagen angemessen.