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Beschluss

6 Qs 56/21

LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:1129.6QS56.21.00
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Tenor
Die Erinnerung vom 12.11.2020 gegen den Kostenansatz vom 24.6.2021 (Rechnungsnummer: ...) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung vom 12.11.2020 gegen den Kostenansatz vom 24.6.2021 (Rechnungsnummer: ...) wird zurückgewiesen. I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den – berichtigten – Kostenansatz vom 24.6.2021 (Rechnungsnummer: ...). Das Landgericht Lübeck verurteilte den Erinnerungsführer mit Urteil vom 28.2.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zudem ordnete es die Kostentragungspflicht des Erinnerungsführers und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 124.450 € an. Mit Schreiben vom 22.4.2020 erging an den Erinnerungsführer ein von der Staatsanwaltschaft Lübeck erstellter Kostenansatz (Rechnungsnummer: ...) in Höhe von 241.483,57 €. Hiergegen wendete sich der Erinnerungsführer mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2020. Mit Schreiben vom 27.1.2021 übersandte die Staatsanwaltschaft Lübeck dem Erinnerungsführer die vorhandenen dem Kostenansatz zugrundeliegenden Rechnungen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck half der Erinnerung mit Verfügung vom 10.2.2021 nicht ab. Mit Schreiben vom 24.6.2021 erging an den Erinnerungsführer ein von der Staatsanwaltschaft Lübeck berichtigter Kostenansatz (Rechnungsnummer: ...) in Höhe von 238.827,18 € (nachstehend: Kostenansatz). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.8.2021 erklärte der Erinnerungsführer, dass er an der eingelegten Erinnerung festhalte. Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft Lübeck den Kostenansatz nicht ausreichend begründet habe. Insbesondere seien die in Rechnung gestellten Kosten für Dolmetscherleistungen mangels Tätigkeitsberichten nicht nachvollziehbar. Zudem würden sich in Bezug auf die Kosten der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen die Rechnungen der jeweiligen Telekommunikationsdienstleister zeitlich überschneiden. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Dolmetscherkosten teilweise nicht erforderlich seien. So seien insbesondere die Kosten für die Fahrtzeiten der Dolmetscher überzogen. Zudem sei unklar, warum in Bezug auf 16 Telekommunikationsanschlüsse Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Erinnerungsführer verfüge über keine solche Anzahl von Anschlüssen. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. 1. Der Kostenansatz ist formell und materiell rechtmäßig. Mithin verletzt er den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten. a. Der Kostenansatz ist formell rechtmäßig. Ein Kostenansatz entspricht grundsätzlich den Anforderungen des § 19 GKG, wenn er dem Kostenschuldner Klarheit über die Rechtsgrundlage der Kostenforderung verschafft. Dies erfordert eine den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrens entsprechende Begründung des Kostenansatzes. Denn der Kostenansatz ist ein Justizverwaltungsakt, gegen den gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet ist (so auch KG, Beschluss vom 31.1.2019 – 19 AR 12/18). Diesen Anforderungen wird der in § 24 Abs. 1 KostVfg vorgesehene Inhalt regelmäßig gerecht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.8.2011 – 2 Ws 324/11). Soweit diese Angaben jedoch zum Verständnis des Verwaltungsaktes nicht ausreichen, bedarf es weiterer Begründung (KG, Beschluss vom 31.1.2019 – 19 AR 12/18). Bei einer nach diesen Maßstäben nicht ausreichenden Begründung des Kostenansatzes führte dieser Begründungsmangel jedoch nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des Kostenansatzes. Denn die notwendige Begründung kann im Erinnerungsverfahren nachgeholt werden (KG, Beschluss vom 31.1.2019 – 19 AR 12/18; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 21.3.2014 – 1 Ws 100/14). Dies ergibt sich aus der Anwendbarkeit der im allgemeinen Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften über die Begründung von Verwaltungsakten. Dort sieht § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG vor, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Begründung nachträglich, etwa im gerichtlichen Überprüfungsverfahren, gegeben wird. Es wäre inkonsequent, allein die in § 39 VwVfG geregelte Begründungspflicht, nicht jedoch die entsprechende Heilungsvorschrift anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen entspricht der Kostenansatz den formellen Anforderungen. Der Kostenansatz enthält die in § 24 Abs. 1 KostVfg vorgesehenen Angaben. Es kann dahinstehen, ob der Kostenansatz im Zeitpunkt seines Zugangs beim Erinnerungsführers den Anforderungen des § 39 VwVfG entsprach. Denn jedenfalls mit Zugang der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Rechnungen, der Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 23.2.2021, 30.6.2021 und 20.10.2022, der Stellungnahmen der Dolmetscherin Münchow vom 21.6.2021 und 12.12.2021 sowie der Stellungnahme des BKI Lübeck vom 6.1.2022 erfolgte eine hinreichende Begründung des Kostenansatzes. Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht, da sie den Erinnerungsführer in die Lage versetzen, substantiierte Einwendungen erheben zu können. Ein Dolmetscher ist zur Aufstellung detaillierter Tätigkeitsberichte im Rahmen der Rechnungsstellung nicht verpflichtet. Mithin umfasst die Pflicht zur Begründung des Kostenansatzes insoweit keine detaillierten Tätigkeitsberichte des jeweiligen Dolmetschers. Zwar hat die Dolmetscherin Grube keine detaillierte Erklärung zur Höhe ihrer Fahrtkosten abgegeben. Jedoch hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 20.10.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass von keiner Überhöhung der Fahrtkosten auszugehen ist. Schließlich hat der EKHK Mai vom BKI Lübeck in seiner Stellungnahme vom 6.1.2022 nachvollziehbar den Umfang der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erläutert. b. Der Kostenansatz ist auch materiell rechtmäßig. Er beruht auf der im Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.2.2020 getroffenen Kostengrundentscheidung. Die dem Erinnerungsführer von der Staatsanwaltschaft Lübeck in Rechnung gestellten Dolmetscherkosten waren erforderlich. Insbesondere bestehen angesichts des Umfangs der im Ermittlungsverfahren zu übersetzenden Kommunikationen in polnischer Sprache von 216 Stunden, 56 Minuten und 35 Sekunden keine Bedenken gegen die Beauftragung von zwei parallel arbeitenden Dolmetschern. Dasselbe gilt für die in Rechnung gestellten Fahrtkosten der Dolmetscherinnen ….und …. So hat etwa die Dolmetscherin …..für die Kammer nachvollziehbar erklärt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Fahrtkosten auch die logistischen Abläufe bis zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes (Parkplatzsuche, An- und Abmelden am Empfang, Arbeitsplatzsuche) umfassten. Die Dolmetscherin Grube hat zwar keine detaillierte Erklärung zur Höhe ihrer Fahrtkosten abgegeben, jedoch hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 20.10.2022 für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass von keiner Überhöhung der Fahrtkosten auszugehen ist. Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Anhaltspunkte, die Zweifel an den Angaben der Dolmetscherin …..begründeten, bestehen nicht. Weiterhin waren die dem Erinnerungsführer von der Staatsanwaltschaft Lübeck in Rechnung gestellten Telekommunikationsüberwachungskosten erforderlich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BKI Lübeck vom 6.1.2022. Im Übrigen ist die Zweckmäßigkeit der Einrichtung und des Umfangs der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen von der Kammer nicht überprüfbar; etwas Anderes gälte nur dann, wenn die Maßnahme gänzlich unhaltbar war und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7.8.2012 – 1 Ws 293/12). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (vgl. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG). Auslagen sind nicht entstanden.