OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Qs 20/23

LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0926.6QS20.23.00
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12.7.2023 (Az. 75 Gs 111/23) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 12.7.2023 (Az. 75 Gs 111/23) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte. I. Der Beschuldigte (nachstehend: Beschwerdeführer) ist russischer und israelischer Staatsbürger. Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen ein Einfuhr- bzw. des versuchten Verstoßes gegen ein Verbringungsverbot in einem im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend: EU) veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der EU, der der Durchführung einer vom Rat der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 7.10.2023 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h Abs. 1, Anh. XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023). Am 26.5.2023 kontrollierten Beamte der Bundespolizei und des Zollfahndungsamts Hamburg den Beschwerdeführer, als er sich in einem in Russland zugelassenen Fahrzeug des Herstellers BMW des Modells X 7 xDrive 30d, Baujahr 2019, Kilometerstand: 147.163, (nachstehend: PKW) im Ausfuhrbereich des Skandinavienkais in Lübeck-Travemünde befand. Der PKW ist auf ein in Russland ansässiges Unternehmen zugelassen, für das der Beschwerdeführer als Geschäftsführer tätig ist. Im Rahmen der Kontrolle händigte der Beschwerdeführer den kontrollierenden Beamten seine zeitlich gültigen russischen und israelischen Reisepässe, eine russische Fahrzeugzulassung, eine grüne Versicherungskarte und eine vom Unternehmen ausgestellte Nutzungserlaubnis für den PKW aus. Die kontrollierenden Beamten befragten den der deutschen und englischen Sprache unkundigen Beschwerdeführer mittels einer Übersetzungssoftware zu seinem Reisegrund und seinem Reiseziel. Dabei gab er an, dass der PKW ein Firmenfahrzeug sei, das er als Geschäftsführer eines russischen Unternehmens für geschäftliche Zwecke in der EU genutzt habe. Er sei bereits am 18.10.2022 über Norwegen in die EU eingereist und beabsichtige, aus Deutschland über Lettland und Weißrussland nach Russland auszureisen. Anschließend wolle er den PKW in seinem Wohnort Moskau abmelden und nach Israel transferieren. Im russischen Reisepass des Beschwerdeführers befand sich eine Eintragung, aus der sich seine Einreise am 18.10.2022 über Norwegen in die EU ergab. Nach der Befragung des Beschwerdeführers beschlagnahmte das Zollfahndungsamt den PKW, den dazugehörigen Fahrzeugschlüssel, die Zulassungsbescheinigung, die TÜV-Bescheinigung und eine grüne Versicherungskarte. Mit Schriftsatz vom 31.5.2023 widersprach der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers dieser Beschlagnahme. Mit Verfügung vom 30.6.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck die Bestätigung der Beschlagnahme u.a. nach den §§ 94, 98 StPO wegen des Verdachts eines versuchten Verstoßes gegen ein Verbringungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h Abs. 1, Anh. XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023. Mit Beschlüssen vom 12.7.2023 und 16.8.2023 zum Az. 75 Gs 111/23 (nachstehend zusammenfassend: Beschlagnahmebeschluss) bestätigte das Amtsgericht Lübeck die Beschlagnahme. Hierbei führte es aus, dass die Beschlagnahme auf § 94 Abs. 1, 2 StPO beruhe. Es bestehe der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen ein Einfuhr- und eines versuchten Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 7.10.2023 bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h Abs. 1, Anh. XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als letzter Gewahrsamsinhaber des PKW beschwerdeberechtigt. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschlagnahmebeschluss formell und materiell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht kann ein Gegenstand gemäß § 94 Abs. 1, 2 StPO beschlagnahmt werden, wenn er als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann und nicht freiwillig herausgegeben wird. Dies setzt das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung voraus. Weiterhin muss der zu beschlagnahmende Gegenstand potentielle Beweisbedeutung haben und die Beschlagnahme verhältnismäßig sein. In formeller Hinsicht muss die binnen drei Tagen nach der nichtrichterlichen Beschlagnahmeanordnung zu beantragende richterliche Beschlagnahmebestätigungsentscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO zumindest knappe tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und die zu beschlagnahmenden Beweismittel bestimmt bezeichnen. a. Der Beschlagnahmebeschluss ist materiell rechtmäßig. aa. Es besteht der zumindest Anfangsverdacht einer durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer durch seine mutmaßliche Einreise mit dem PKW in die EU bzw. die Bundesrepublik Deutschland nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 7.10.2022 strafbar gemacht hat. Jedenfalls besteht der Anfangsverdacht, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner mutmaßlich beabsichtigten Ausreise aus Deutschland über Lettland nach Russland wegen des versuchten Verstoßes gegen ein Verbringungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h Abs. 1, Anh. XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 strafbar gemacht hat. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG wird bestraft, wer einem Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Gemäß Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, etwa Personenkraftwagen im Wert von mehr als 50.000 €, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (1) Der Beschwerdeführer hat die Tat nicht vollendet, da der PKW das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen hat. Die Strafbarkeit des bloßen Versuchs eines Verstoßes gegen ein Verbringungsverbot im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG ergibt sich aus § 18 Abs. 6 AWG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB. (2) Die VO Nr. 833/2014 ist in allen Fassungen ein Rechtsakt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG. Der Beschwerdeführer dürfte den Tatentschluss gehabt haben, ein im Anhang XVIII der VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 aufgeführtes Luxusgut zur Verwendung in Russland zu verbringen (Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023). Es besteht der Anfangsverdacht, dass der PKW ein Luxusgut im Sinne des Anhangs XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 ist, da sein Zeitwert mehr als 50.000 € betragen dürfte. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich aus den aus der Akte ersichtlichen und vom Zollfahndungsamt Hamburg bestätigten offenkundigen wertbildenden Umständen (Marke, Modelltyp, Baujahr, Laufleistung und guter Zustand des PKW). Zudem haben anhand der Fahrzeugdaten durchgeführte Onlinerecherchen der Kammer (z.B. auf den Internetseiten mobile.de, autoscout24.de, dat.de) durchweg einen deutlich höheren Netto-Gebrauchtwagenwert als 50.000 € ergeben. Der Vortrag der Verteidigerin des Beschwerdeführers kann den bestehenden Anfangsverdacht nicht entkräften. Denn selbst wenn auf der Internetseite „mobile.de“ ein mit dem PKW vergleichbares Modell für einen Nettoverkaufspreis von unter 50.000 € angeboten worden sei – dies konnte die Kammer indes nicht verifizieren –, würde ein einzelnes Online-Inserat nicht auf einen objektiv niedrigeren Nettoverkaufswert hindeuten. Zudem dürften etwaig vorhandene von der Verteidigerin vorgetragene Mängel des PKW im Innenraum und in Bezug auf seine Software aus Sicht der Kammer von lediglich geringer Bedeutung sein und damit lediglich geringe, nicht zu einem mutmaßlichen Nettoverkaufspreis von weniger als 50.000 € führende Auswirkungen auf den objektiven Wert des PKW haben. Der Beschwerdeführer dürfte angesichts dieser offenkundigen wertbildenden Umstände zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der PKW mindestens 50.000 € wert war. Der Beschwerdeführer dürfte auch entschlossen gewesen sein, den PKW nach Russland zu verbringen. Der in der VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 verwendete Begriff „Verbringung“ ist unionsrechtsautonom auszulegen. Hierfür können etwa Begriffsbestimmungen in EU-Rechtsakten, die ein ähnliches Regelungsziel verfolgen, herangezogen werden. Definitionen in nationalen Rechtsakten (z.B. in § 2 Abs. 20, 21 AWG) sind dagegen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. zur unionsautonomen Auslegung etwa EuGH, Urteil vom 14.1.1982 – 64/81 Rn. 9; Witte, 8. Aufl. 2022, Art. 5 UZK Rn. 4). „Verbringen“ im Sinne des Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 ist weit auszulegen und meint den von einem Handlungswillen getragenen körperlichen Transfer des Luxusguts von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieses Luxusgut nach Russland zu transferieren. „Verbringen“ in diesem Sinne setzt weder den Abschluss eines Verbringungsvertrags noch die Existenz eines von der Person des Verbringers verschiedenen Empfängers voraus. Auch ist unerheblich, ob das Luxusgut zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken transferiert oder in Russland verwendet werden soll. Dieses weite Verständnis des Verbringenbegriffs entspricht dem Regelungsziel des Verordnungsgebers. Die VO Nr. 833/2014 sollte und soll in allen Fassungen russische natürliche und juristische Personen wirtschaftlich schwächen. Dies ergibt sich z.B. aus Erwägungsgründe (1), (2) der VO Nr. 833/2014 und dem Wortlaut von Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023, der u.a. ausdrücklich die Ausfuhr und Verbringung von Luxusgütern an natürliche Personen verbietet. Eine weite Auslegung des Verbringenbegriffs, bei der auf den bloßen körperlichen Transfer des Luxusguts abgestellt wird, setzt dieses Ziel möglichst effektiv um, da die Hintergründe des konkreten Grenzübertritts (z.B. der konkrete Zweck des Transfers) regelmäßig nicht aufklärbar wären. Zudem geht auch die ihrer Zweckrichtung nach mit der VO Nr. 833/2014 vergleichbare VO Nr. 2021/821 („Dual-use-VO“) von einem weiten Verständnis des mit dem Verbringenbegriff vergleichbaren Ausfuhrbegriffs aus, nach dem für eine Ausfuhr im Sinne der Dual-use-VO das Wirtschaftsgut nicht zwingend an einen Empfänger transferiert werden muss. Darüber hinaus enthält Art. 3h Abs. 3a VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 eine eng begrenzte Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 für bestimmte Güter der persönlichen Verwendung, die nicht zum Verkauf bestimmt sind. Dies zeigt, dass das Verbot nach Abs. 1 grundsätzlich Luxusgüter sowohl mit privaten als auch wirtschaftlichen Zweck umfasst. Mithin unterscheidet der Verbringenbegriff nicht nach dem Zweck des Transfers. Nach diesen Grundsätzen besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer entschlossen war, den PKW nach Russland zu verbringen. Denn er beabsichtigte, mit dem PKW aus Deutschland über Lettland nach Russland auszureisen. Auf den Zweck seiner Reise kommt es nicht an. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich aus den Umständen, dass sich der Beschwerdeführer in einem augenscheinlich wertvollen Fahrzeug im Ausfuhrbereich einer Fähre nach Lettland und damit auf einer der Erfahrung nach häufig genutzten Ausreiseroute nach Russland befand, sich im Rahmen der Kontrolle als russischer Staatsbürger auswies und sein Fahrzeug in Russland angemeldet war. Schließlich besteht auch der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer entschlossen war, den PKW nach Russland zur dortigen Verwendung zu verbringen. Auch die Wendung „zur Verwendung in Russland“ ist aus den vorstehenden Gründen weit auszulegen. Gemeint ist dabei jedenfalls die bestimmungsgemäße Verwendung des konkreten Luxusguts. Der Beschwerdeführer dürfte beabsichtigt haben, den PKW als Beförderungsmittel in Russland zu benutzen. Denn der in Russland zu gelassene PKW ist ein von ihm mutmaßlich auch in Russland dienstlich genutztes Fahrzeug. (3) Der Beschwerdeführer setzte unmittelbar zu der ihm vorgeworfenen Straftat an, indem er sich im Zeitpunkt seiner Kontrolle bereits im Ausfuhrbereich des Skandinavienkais und damit im „unmittelbaren Ausreisebereich“ befand, um mit der Fähre über Lettland nach Russland auszureisen. (4) Weiterhin handelte der Beschwerdeführer mutmaßlich auch nicht gemäß § 17 S. 1 StGB schuldlos. Ein etwaiger Irrtum des Beschwerdeführers über die Geltung des Verbringungsverbots gemäß Art. 3h Abs. 3a VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 wäre ein Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB, der angesichts der medialen Berichterstattung über die EU-Sanktionen gegen Russland und der für den Beschwerdeführer zumutbaren Möglichkeit, vor Antritt seiner Ausreise – auch in russischer Sprache – verlässlichen und sachkundigen rechtlichen Rat bei einer für die Beantwortung der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen qualifizierten Stelle, der nachvollziehbar alle etwaig aufkommenden Zweifel beseitigt, (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213 Rn. 70) einzuholen, indes vermeidbar gewesen sein dürfte. (5) Der persönliche Strafausschließungsgrund gemäß § 18 Abs. 11 AWG lag nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung der VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 folgte, handelte. (6) Schließlich stand der Beschlagnahme des PKW auch nicht Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung vom 26.6.1990 (Amtsblatt Nr. L 130 vom 27/05/1993 S. 0004-0075) entgegen. Dieses Übereinkommen soll das zollrechtliche Verfahren der vorübergehenden Verwendung innerhalb der Vertragsstaaten vereinheitlichen (vgl. dort die Präambel). Dagegen sollen die in der VO Nr. 833/2014 angeordneten Sanktionsmaßnahmen russische natürliche und juristische Personen wirtschaftlich schwächen. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Zielrichtungen können die Vereinbarungen im Übereinkommen vom 26.6.1990 die in der VO Nr. 833/2014 angeordneten Sanktionsmaßnahmen nicht einschränken. bb. Der PKW ist ein potentielles Beweismittel im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO, da er im Originalzustand insbesondere zum Nachweis seines Zeitwerts benötigt werden wird. Die Beschlagnahme des PKW war auch verhältnismäßig, da anderenfalls die Gefahr der Ausreise des Beschwerdeführers mit dem PKW und damit des Beweismittelverlusts bestanden hätte. b. Der Beschlagnahmebeschluss ist auch formell rechtmäßig. aa. Zwar haben die Ermittlungsbehörden die Frist des § 98 Abs. 2 S. 1 StPO nicht eingehalten. Jedoch führt dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses. Die Beschlagnahme des PKW war am 26.5.2023 beendet und der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers hat dieser mit Schriftsatz vom 31.5.2023 ausdrücklich widersprochen. Der Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ging indes erst am 3.7.2023 und damit nach mehr als drei Tagen nach dem Widerspruch gegen die Beschlagnahme beim Amtsgericht Lübeck ein. Die Fristregelung in § 98 Abs. 2 S. 1 StPO ist jedoch lediglich eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses hat – es sei denn, der Verstoß ist so gravierend, dass die gesetzlich vorgesehene richterliche Kontrolle praktisch ausgeschaltet ist (Löwe/Rosenberg/Menges, 27. Aufl. 2019, § 98 StPO Rn. 46). Ein solch gravierender Verstoß liegt hier nicht vor, da die Überschreitung der Frist insbesondere auf der Gewährung von Akteneinsicht zugunsten des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers beruhte. bb. Der Beschlagnahmebeschluss ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere enthält er – knappe – Angaben zum Tatvorwurf und bezeichnet den beschlagnahmten Gegenstand ausreichend bestimmt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.