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Urteil

6 O 236/11

LG Lübeck 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2012:1210.6O236.11.0A
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Leitsätze
1. Der Witwenrentenabfindungsanspruch, der eine Einmalzahlung darstellt (vgl. § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) unterfällt vom Wortlaut her nicht der Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO.(Rn.20) 2. Der Witwenrentenabfindungsanspruch stellt nicht schlicht eine zusammengefasste Zahlung mehrerer einzelner Monatsbeträge der Witwenrente dar, sondern ist sozialrechtlich differierend ausgestaltet.(Rn.22) 3. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. den § 287 Abs. 2 InsO entsprechend anzupassen, wenn er bei seiner Interessenabwägung zu der Entscheidung käme, dass auch der Witwenrentenabfindungsanspruch in der Wohlverhaltensphase zunächst dem Treuhänder zuzuordnen sei.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Versicherungskennzeichen ………seine Zustimmung zur Auszahlung der Hinterbliebenenrentenabfindung an die Klägerin zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Witwenrentenabfindungsanspruch, der eine Einmalzahlung darstellt (vgl. § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) unterfällt vom Wortlaut her nicht der Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO.(Rn.20) 2. Der Witwenrentenabfindungsanspruch stellt nicht schlicht eine zusammengefasste Zahlung mehrerer einzelner Monatsbeträge der Witwenrente dar, sondern ist sozialrechtlich differierend ausgestaltet.(Rn.22) 3. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. den § 287 Abs. 2 InsO entsprechend anzupassen, wenn er bei seiner Interessenabwägung zu der Entscheidung käme, dass auch der Witwenrentenabfindungsanspruch in der Wohlverhaltensphase zunächst dem Treuhänder zuzuordnen sei.(Rn.24) 1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Versicherungskennzeichen ………seine Zustimmung zur Auszahlung der Hinterbliebenenrentenabfindung an die Klägerin zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß Tenor zu. Der Witwenrentenabfindungsanspruch (§ 107 SGB VI) ist nicht von der gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen und an dessen Wortlaut ausgerichteten Abtretungserklärung der Klägerin erfasst. Auch im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die der Klägerin den Zugriff auf diesen Bestandteil ihres Vermögens verwehren oder einschränken könnte. Gemäß § 287 Abs. 2 InsO unterfallen der von dem jeweiligen Schuldner formularmäßig zu erklärenden Abtretung „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“. Im Rahmen der Wortlaut-Auslegung dieser Norm ist festzustellen, dass sich die (monatlichen) Witwenrentenzahlungsansprüche als „an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ subsumieren lassen. Hingegen unterfällt der Witwenrentenabfindungsanspruch, der eine Einmalzahlung darstellt (vgl. § 107 Abs. 1 S. 1 SGB VI), vom Wortlaut her nicht der Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO. Die vom Beklagten herangezogenen Gesetzesmaterialien (vgl. S. 2 der Klagerwiderung vom 27.03.2012, Bl. 91 ff. d.A.) enthalten eine konkrete Antwort auf die hier zu beantwortende Auslegungsfrage gerade nicht. Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Witwenrentenanspruch (§ 46 SGB VI) einerseits und dem Witwenrentenabfindungsanspruch (§ 107 SGB VI) andererseits ist ferner zu berücksichtigen, dass der Witwenrentenabfindungsanspruch nicht schlicht eine zusammengefasste Zahlung mehrerer einzelner Monatsbeträge der Witwenrente darstellt, sondern sozialrechtlich differierend ausgestaltet ist (vgl. dazu im Einzelnen BSG, 5a. Senat, Urteil vom 12.03.1986, Az. 5a RKn 22/84, insbesondere Rn. 14-16, zitiert nach juris) Zwar gibt es einen inneren Zusammenhang zwischen beiden Ansprüchen insbesondere dergestalt, dass sich die Bemessung des Witwenrentenabfindungsanspruchs an der zuvor gezahlten Witwenrente orientiert (vgl. § 107 Abs. 1, 2 SGB VI). Der Witwenrentenabfindungsanspruch tritt jedoch - anders als ein Lohn- oder Gehaltsabfindungsanspruch im Arbeitsrecht - nicht abschließend an die Stelle des Witwenrentenanspruchs; letzterer kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben (vgl. BSG a.a.O., Rn. 15). Für eine Subsumtion des Witwenrentenabfindungsanspruchs unter die von der Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfassten Ansprüche könnten teleologische Erwägungen sprechen. In dem durch die §§ 286 ff. InsO austarierten Interessengefüge zwischen Gläubigern einerseits und Insolvenzschuldner andererseits erweist es sich zumindest nicht als auf der Hand liegend, dass einerseits betragsmäßig regelmäßig überschaubare Witwenrentenansprüche grundsätzlich von der Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO umfasst sind, der Witwenrentenabfindungsanspruch, der sich auf die 24fache Leistung eines einzelnen Monatsbetrages beläuft, andererseits nicht, zumal es der Schuldner in der Hand hat, durch Eingehung einer neuen Ehe den Witwenrentenabfindungsanspruch herbeizuführen. Auch die sozialrechtliche Motivation des Witwenrentenabfindungsanspruchs, einen Anreiz zur Wiederverheiratung zu schaffen, schließt es per se nicht aus, im Rahmen der Insolvenz diesen nicht unerheblichen Vermögenswert nicht allein dem Schuldner zuzuweisen, sondern insoweit auch die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtschau der vorstehenden Aspekte kommt nach Auffassung der Kammer jedoch dem Argument der Wortlautinterpretation das ausschlaggebende Gewicht bei. Die Akzentuierung des Wortlautaspekts bei der Auslegung des § 287 Abs. 2 InsO kommt auch in den Entscheidungen des BGH zu Ansprüchen des Schuldners auf Einkommensteuererstattung (vgl. BGH, 9. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2005, Az. IX ZR 115/04, Rz. 9 ff.; siehe auch Beschluss vom 12.01.2006, Az. IX ZB 239/04, Rz. 9; jeweils zitiert nach juris) bzw. Schuldnerforderungen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl. BGH, 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.10.2009, Az. IX ZR 234/08, Rz. 11 ff., zitiert nach juris) zum Ausdruck. Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. den § 287 Abs. 2 InsO entsprechend anzupassen, wenn er bei seiner Interessenabwägung zu der Entscheidung käme, dass auch der Witwenrentenabfindungsanspruch in der Wohlverhaltensphase zunächst dem Treuhänder zuzuordnen sei. Hinzu kommt, dass für Abtretungserklärungen gemeinhin das Bestimmtheitsgebot gilt (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 71. A., § 398 Rn. 14 ff.; Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. A., § 287 Rn. 27a), auch wenn die dogmatische Einordnung der Abtretungserklärung im Kontext des § 287 Abs. 2 InsO in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. zum Meinungsstand: Uhlenbruck-Vallender a.a.O., Rn. 38a, 39); auch dies spricht für die überwiegende Bedeutung des Wortlautarguments. Die Kammer schließt sich damit im Ergebnis der vom 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in dem PKH-Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Februar 2012 eingenommenen Rechtsauffassung an (vgl. Bl. 66 ff. d.A.). Auch aus § 295 InsO ergeben sich keine Gründe, die dem klägerischen Anspruch entgegen stehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die verwitwete Klägerin befindet sich derzeit in der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach Durchführung eines von ihr am 03.07.2009 beantragten Insolvenzverfahrens (AG Eutin 51 IK 181/09), das zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Der Beklagte ist Treuhänder in der Wohlverhaltensphase. Die Klägerin gab im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren die von ihrem Umfang her gesetzlich vorgegebene Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO mit folgendem Wortlaut ab: „Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab.“ Der Klägerin wurde am 23.03.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Klägerin heiratete am 01.04.2011 ein zweites Mal. Diese Wiederverheiratung führte zur Entstehung des Witwenrentenabfindungsanspruchs gemäß § 107 SGB VI gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Witwenrentenabfindung beträgt gemäß Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17. Mai 2011 18.429,36 € (vgl. Anlage zum Klägerschriftsatz vom 21. Juni 2012, Bl. 120 ff. d. A., Bl. 126). Die Klägerin meint, ihr stehe der Witwenrentenabfindungsanspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB VI direkt zu, er sei nicht von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Unabhängig davon müsse der Beklagte jedenfalls der Auszahlung des 1.525,57 Euro übersteigenden Betrages der Witwenrentenabfindung zustimmen, da er zur Begleichung der Verfahrenskosten und Befriedigung der Gläubiger nicht mehr als 1.525,57 Euro benötige. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Versicherungskennzeichen Zustimmung zur Auszahlung der Hinterbliebenenrenten-Abfindung an die Klägerin zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Versicherungskennzeichen seine Zustimmung zur Auszahlung der Hinterbliebenenrenten-Abfindung an die Klägerin zu erteilen, soweit sie den Betrag von 1.525,57 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Witwenrentenabfindungsanspruch sei von der vorgenannten Abtretungserklärung erfasst. Er als Treuhänder habe eine Gläubigerforderung und die Kosten des Insolvenzverfahrens zu beachten, die sich derzeit zusammen auf knapp 2.000,00 € beliefen. Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, der Klägerin stehe in Gestalt der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung analog § 299 InsO eine andere Möglichkeit zu, an den Witwenrentenabfindungsbetrag zu gelangen, soweit er nicht für die Tilgung der Gläubigerforderung, von Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten benötigt werde. Die Klägerin lehnte die Stellung eines solchen Antrags ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 19.11.2012 ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat am 18.09.2012 beschlossen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache den Rechtsstreit zu übernehmen (vgl. Bl. 142 d.A.).