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Urteil

6 O 82/23

LG Lübeck 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0306.6O82.23.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg zum Aktenzeichen 22-7658267-0-6N vom 09.02.2023 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.521,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg zum Aktenzeichen 22-7658267-0-6N vom 09.02.2023 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.521,22 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg zum Aktenzeichen 227658267-0-6N vom 09.02.2023 mit seinem am 10.02.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Widerspruch form- und fristgemäß Einspruch eingelegt, §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1, 340 ZPO. Der verspätete Widerspruch ist als Einspruch zu behandeln, § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich weder aus §§ 535, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Für die Beschädigung eines Mietfahrzeugs kann der Vermieter vom Mieter nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass der Schaden bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war und aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter (BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04 –, juris-Rn. 10; LG Landshut MDR 2011, 1471) Die Klägerin ist beweisfällig geblieben mit ihrer Behauptung, der Schaden habe bei Übergabe noch nicht vorgelegen. Die Aussagen der Zeugen ...... und ...... waren unergiebig. Auf die Aussage des gegenbeweislichen Zeugen ...... kommt es daher nicht an. Der Zeuge ......, zur Übergabe befragt, hat ausgesagt, er könne sich an den Tag der Übergabe nicht erinnern. Er sei normalerweise nicht im operativen Bereich tätig, dass er Mietverträge erstelle oder die Übergabe mache. Ob er das an dem konkreten Tag gemacht habe, daran erinnere er sich nicht. Auf den Vorhalt von Lichtbildaufnahmen des Schadens erklärte der Zeuge, lediglich erkennen zu können, dass diese auf dem Firmenparkplatz gemacht worden seien. Der Zeuge ......, zur Rückgabe befragt, hat ausgesagt, zur Rückgabe am 24.05.2022 nichts mehr zu wissen. Er wisse auch nicht, um welches Fahrzeug es gehen solle. Die Nennung des Kennzeichens ……löste bei dem Zeugen keine Erinnerung aus. Auch den Namen des Beklagten ...... erinnerte er nicht. Auch der Vorhalt des Rückgabeprotokolls (Return-Sheet) löste keine Erinnerung bei ihm aus. Auf den Vorhalt von Lichtbildaufnahmen des Schadens erklärte der Zeuge, nicht genau zu wissen, ob er den Schaden erinnere, es sei zu lange her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin als Vermieterin eines Mietwagens begehrt von dem Beklagten als Mieter Schadensersatz wegen Beschädigung des Mietwagens: Am 19.05.2022 mietete der Beklagte bei der Klägerin ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …..an. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 19.05.2022 statt. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Die Rückgabe fand am 24.05.2022 statt. Bei Rückgabe wies der Mietwagen einen Schaden am Einstieg der Seitentür vorne rechts und an der Stahlfelge vorne links auf, der im Rückgabeprotokoll („Return Checksheet“, Anlage K2) festgehalten wurde. Die Klägerin behauptet, das Mietfahrzeug sei am 19.05.2022 in unbeschädigten Zustand an den Beklagten übergeben worden. Der Beklagte habe an dem Mietwagen den Schaden verursacht und verschuldet. Es sei ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 5.521,22 entstanden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid vom 09.02.2023 über die Hauptforderung in Höhe von EUR 5.521,22 beim Amtsgericht Coburg erwirkt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10.02.2023, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am selben Tag, Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Coburg Gz: 22-7658267-0-6N aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg zum Aktenzeichen 22-7658267-0-6N vom 09.02.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, bei dem Schaden handele es sich um einen Vorschaden, den der Zeuge ...... bei einer vorangegangenen Anmietung des Kraftfahrzeugs verursacht habe. Der Schaden sei bei Übergabe mithin bereits vorhanden gewesen und nicht durch den Beklagten verursacht worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ......, ...... und ....... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 sowie vom 14.02.2024 verwiesen.