Beschluss
7 T 269/14
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2014:0703.7T269.14.0A
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Leitsätze
Die Beschwerde eines Gerichtsvollziehers gegen eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG ist unzulässig, weil der Gerichtsvollzieher durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Gerichtsvollziehers vom 28.04.2014 wird verworfen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde eines Gerichtsvollziehers gegen eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG ist unzulässig, weil der Gerichtsvollzieher durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist.(Rn.23) Die Beschwerde des Gerichtsvollziehers vom 28.04.2014 wird verworfen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I.) Der Gerichtsvollzieher wendet sich mit seiner Beschwerde vom 28.04.2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 11./17.04.2014 über die Aufhebung seines Kostenansatzes vom 24.01.2014. Der Bezirksrevisor wendet sich mit seinen Schriftsätzen vom 06. und 16.05.2014 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ratzeburg. Die Gläubigerin hat dem Gerichtsvollzieher mit Schriftsatz vom 08.01.2014 einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen die Schuldnerin erteilt (Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers: DR II 51/14). In dem Schriftsatz heißt es, dass der Gerichtsvollzieher auch beauftragt werde, in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 758a Abs. 1 ZPO vorliegen, die Vermögensauskunft von dem Schuldner gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 802c ZPO einzuholen. Für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher feststelle, dass der Schuldner unter anderem bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, nehme die Gläubigerin den Auftrag schon jetzt zurück. Die Auftragsrücknahme beinhalte den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses. Am 16.01.2014 hat der Gerichtsvollzieher festgestellt, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Der Gerichtsvollzieher hat eine Eintragungsanordnung erlassen und dass Vollstreckungsverfahren eingestellt, weil der Auftrag zurückgenommen worden sei. Sodann hat er Gerichtsvollzieherkosten angesetzt und gegenüber der Gläubigerin erhoben, unter anderem die Gebühr Nr. 261 KV GvKostG über EUR 33,-. Gegen den Kostenansatz dieser Gebühr hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 22.01.2014 (Bl. 1 ff. d.A.) Erinnerung erhoben. Hinsichtlich der Begründung der Erinnerung wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes Bezug genommen. Durch Beschluss vom 11./17.04.2014 (Bl. 34 d.A.) hat das Amtsgericht auf die Erinnerung der Gläubigerin den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 16.01.2014 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 08.01.2014 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelte für die Zustellung nach Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 GvKostG zu erheben. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Hiergegen legt der Gerichtsvollzieher mit Schriftsatz vom 28.04.2014 (Bl. 44 f. d.A.) Beschwerde ein. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 02.05.2014 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.05.2014 hat der Bezirksrevisor einen Schriftsatz an das Beschwerdegericht (Bl. 48 f. d.A.) gerichtet. In dem Betreff dieses Schriftsatzes heißt es: „Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG Ratzeburg vom 11.04.2014 zu Az. 14 M 50/14“. Im übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Auf den Hinweisbeschluss des zunächst originär zuständigen Einzelrichters der Kammer vom 07.05.2014 hat der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 16.05.2014 (Bl. 51 ff. d.A.) die Auffassung vertreten, dass dem Gerichtsvollzieher ein Beschwerderecht gegen die gerichtliche Herabsetzung des von ihm erteilten Kostensatzes zustehe. Bei dem Gerichtsvollzieher bestehe ein eigenes Interesse an einer Entscheidung durch das Gericht. Dem Gerichtsvollzieher stehe gemäß § 7 GVO ein Teil der Gebühren zu. Anteile der eingenommenen Gebühren würden bei dem Gerichtsvollzieher zu verbleiben haben. Die Gebühreneinnahmen würden zwar gegenüber der Landeskasse abgerechnet gemäß § 54 GVO. Es könne aber nicht sein, dass die Überprüfung durch das Rechtsbehelfsverfahren vor Gericht dem Gerichtsvollzieher keine weitere Möglichkeit einräume, in Kostensachen ein eigenes Erinnerungs-/Beschwerderecht wahrzunehmen und den Gerichtsvollzieher auf den Dienstweg zu verweisen. Dem Gerichtsvollzieher stünde grundsätzlich zwar der Verwaltungsgerichtsweg offen. Dieser Weg sei für den Gerichtsvollzieher jedoch nicht mehr möglich, falls bereits eine Entscheidung des Gerichts vorliege (gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GvKostG). Weiterhin bittet der Bezirksrevisor, seine Stellungnahme vom 06.05.2014 als Erinnerung/Beschwerde auszulegen. Insoweit verweist er auf die Überschrift des Schreibens vom 06.05.2014. Im übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 21.05.2014 (Bl. 54 d.A.) Stellung genommen und erklärt, dass die Entscheidung über die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung habe. Im übrigen nehme er Bezug auf die Ausführungen des Bezirksrevisors. Der Einzelrichter hat am 30.06.2014 die Sache auf das vollbesetzte Kollegium der Kammer übertragen. Der Bezirksrevisor hat seine Beschwerde am 03.07.2014 nach Hinweis der Kammer auf Zulässigkeitsbedenken zurückgenommen und angekündigt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts erneut Beschwerde einzulegen. II.) 1.) Die Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Denn dem Gerichtsvollzieher steht kein Beschwerderecht zu. Wer für eine Beschwerde im Kostenansatzverfahren über Gerichtsvollzieherkosten beschwerdeberechtigt sein kann, ergibt sich nicht schon aus § 5 Abs. 2 S. 1, 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. Allerdings räumt § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein Erinnerungsrecht ein. Die Vorschrift betrifft aber nur das Erinnerungsverfahren und nicht das Beschwerdeverfahren. Sie wird auch nicht für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich in Bezug genommen. Auch eine sinngemäße Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG ist für das Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Denn es bestehen keine vergleichbaren Fallkonstellationen. Eines Rechts des Gerichtsvollziehers zur Erinnerung gegen den Kostenansatz bedarf es schon deshalb nicht, weil er selbst die Kosten ansetzt und er zudem einen unrichtigen Ansatz stets von Amts wegen ändern kann. Unmittelbarer Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dagegen nicht mehr sein eigener Kostenansatz, sondern die gerichtliche Erinnerungsentscheidung, die vom Erinnerungsgericht nicht von ihm selbst getroffen wurde. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG sowie § 66 Abs. 2 bis 8 GKG enthalten ebenso keine Regelungen dazu, welcher Personenkreis beschwerdeberechtigt sein kann. Aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist als Gewohnheitsrecht oder als Rechtsgrundsatz allgemein anerkannt, dass Rechtsbehelfe zu ihrer Zulässigkeit eine Beschwerdeberechtigung als einen vertypten Fall des Rechtsschutzbedürfnisses voraussetzen (vgl. z.B. Rimmelspacher in: MüKo, 4. Aufl., vor §§ 511 ff. ZPO, Rn. 13). Die Beschwerdebefugnis ist für einen Beschwerdeführer grundsätzlich nur dann gegeben, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. z.B.: Schmidt/Brinkmann in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 793 ZPO, Rn. 7). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn ein angefochtener Beschuss unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Verletzung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Ein nur mittelbarer Eingriff genügt indes nicht. Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG, die seinen Kostenansatz herabsetzt, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, ist umstritten (für eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: OLG Hamburg NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in: Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in: Beck'scher Onlinekommentar, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; gegen eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; Stöber in: Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37). Die Kammer verneint die Beschwerdebefugnis eines Gerichtsvollziehers für eine Beschwerde gegen die gerichtliche Erinnerungsentscheidung über die Herabsetzung seines Kostenansatzes. Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Denn durch die gerichtliche Entscheidung mindern sich die von dem Dienstherrn an den Gerichtsvollzieher zu überlassenen Gebührenanteile. Die Verknüpfung von Gebühren nach dem GvKostG und der Vergütung eines Gerichtsvollziehers ergibt sich aus § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung (BGBl. 2003 I, S. 8) und §§ 1, 2 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVOBl. S.-H. 2013, 2013). So erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren. Die Vergütung beträgt 15 % der durch den Gerichtsvollzieher für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Weiterhin erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. Der Umfang der Entschädigung beträgt nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung die erhobene Dokumentenpauschale sowie einen Anteil der für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren in Höhe von 48 %. Die wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers durch eine gerichtliche Entscheidung über die Herabsetzung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Denn das hier maßgebliche GvKostG regelt allein das Kostenrechtsverhältnis zwischen Staatskasse und Kostenschuldner. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. hierzu auch BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt hingegen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden. Der Gesetzesbegründung zu § 5 GvKostG (vgl. BT-Drs. 14/3432, S. 26) lässt sich zudem entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher in allen Rechtsbehelfsinstanzen über seinen Kostenansatz weder formell noch materiell beteiligt ist. Wörtlich heißt es dort: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“. Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann. Will sich ein Gerichtsvollzieher gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wenden, liegen insoweit allenfalls dienstrechtliche Ansprüche des Gerichtsvollziehers vor, die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden könnten. 2.) Eine Kostenentscheidung ist wegen § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen, soweit es um die Frage des Beschwerderechts eines Gerichtsvollziehers in der Beschwerdeinstanz des Kostenansatzverfahrens nach § 5 GvKostG geht. Diese zur Entscheidung stehende Frage hat grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne, weil sie in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt zudem - soweit ersichtlich - nicht vor. Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf 3a GvKostG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.