Beschluss
7 T 699/14
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2014:1112.7T699.14.0A
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Leitsätze
1. Die Pauschale für die Zustellung Nr. 9002 KV GKG entsteht auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gehört nicht zum Rechtszug im Sinne der Anmerkung S. 1 zu Nr. 9002 KV GKG.(Rn.14)
2. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Pauschale für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu erstatten, nicht aber die Pauschale für die Zustellung des Antrags.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.05.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 30.04.2014 abgeändert und zur Klarstellung, wie folgt, neu gefasst:
Der von der Beklagten zu 1.) an die Kanzlei Heinke Rechtsanwälte GbR gemäß § 11 RVG zu zahlende Betrag wird auf EUR 607,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 31.07.2013 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pauschale für die Zustellung Nr. 9002 KV GKG entsteht auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gehört nicht zum Rechtszug im Sinne der Anmerkung S. 1 zu Nr. 9002 KV GKG.(Rn.14) 2. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist die Pauschale für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu erstatten, nicht aber die Pauschale für die Zustellung des Antrags.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.05.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 30.04.2014 abgeändert und zur Klarstellung, wie folgt, neu gefasst: Der von der Beklagten zu 1.) an die Kanzlei Heinke Rechtsanwälte GbR gemäß § 11 RVG zu zahlende Betrag wird auf EUR 607,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 31.07.2013 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I.) Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 08.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 30.04.2014 über die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG. Gegen die Beschwerdeführerin ist vor dem Amtsgericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum und Zahlung von Mietzinsen erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 08.03.2013 hat die Beschwerdegegnerin die Vertretung der Beschwerdeführerin und die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin auf die Klage erwidert und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine Teilerledigungserklärung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 hat die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat sich die Beschwerdeführerin dann selbst geäußert. Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehr schriftsätzlich aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, eine Vergütung von EUR 603,93 festzusetzen und die Zustellkosten für die Zustellung des Beschlusses hinzuzusetzen. Auf Anfrage des Amtsgerichts hat die Beschwerdegegnerin klargestellt, dass es sich um einen Antrag nach § 11 RVG handele. Das Amtsgericht hat den Antrag an die Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Beschluss vom 30.04.2013 hat das Amtsgericht die Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß festgesetzt und Zustellkosten über EUR 7,- hinzugesetzt. Das Amtsgericht hat den Beschluss an die Beschwerdeführerin zugestellt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 08.05.2014. Zur Begründung führt sie aus, sie sei bei der Beschwerdegegnerin gewesen, um um Rechtshilfe zu bitten. Ihr sei gesagt worden, dass sie keine Prozesskostenhilfe erhalte. Sie habe die Widersprüche in dem Rechtsstreit die ganze Zeit selber geschrieben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 07.11.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II.) 1.) Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung mit § 569 ZPO). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO). 2.) Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vergütung der Beschwerdegegnerin über EUR 603,93 festgesetzt. Für die Beschwerdegegnerin ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG über EUR 487,50, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG über EUR 20,- sowie die Umsatzsteuer auf die Gebühr und Auslagen nach Nr. 7008 VV RVG über EUR 96,43 entstanden. Nach Vorbem. Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beschwerdeführerin das Geschäft betrieben, indem sie für die Beschwerdeführerin die Vertretungs- und Verteidigungsanzeige, eine Klageerwiderung einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie weitere Schriftsätze einreichte. Insoweit stehen die Angriffe der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es trifft angesichts der genannten und in der Gerichtsakte vorliegenden Schriftsätze der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass allein die Beschwerdeführerin „die ganze Zeit“ „die Widersprüche“ „selber geschrieben“ habe. Hinzuzusetzen sind die Auslagen nach Nr. 7002 und 7008 VV RVG. Das Amtsgericht hat des weiteren zu Recht Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses über EUR 3,50 festgesetzt. Auslagen für die Zustellung dieses Beschlusses sind nach Nr. 9002 KV GKG entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung mit EUR 3,50. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführerin ist der Beschluss mit Zustellungsurkunde am 02.04.2014 zugestellt worden. Gegen den Kostenansatz spricht nicht die Anmerkung Satz 1 zu Nr. 9002 KV GKG. Nach dieser Regelung wird die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Zu diesem kostenrechtlichen Rechtszug gehört das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber geführte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG aber nicht. Hinsichtlich eines zwischen Parteien eines Rechtsstreits geführten Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103-107 ZPO ist allerdings umstritten, ob das Kostenfestsetzungsverfahren zum Rechtszug der Hauptsache gehört (zum Rechtszug gehörend: Lackmann in: Musielak, 11. Aufl. (2014), § 104 ZPO, Rn. 16; Herget in: Zöller, 30. Aufl. (2014), § 104 ZPO, Rn. 7; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer, 3. Aufl. (2014), Nr. 9002 KV GKG, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, Nr. 9002 KV GKG, Rn. 2; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, (2014), Nr. 9002 KV GKG, Rn. 22; Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, 2. Aufl., Nr. 2002 KV FamGKG, Rn. 15; AG Rendsburg JurBüro 1996, 318; a.A. Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl. (2012), Nr. 9002 KV GKG, Rn. 42; LG Lübeck v. 02.12.2002 – 3 T 384/02; LG Lübeck v. 15.01.2003 – 3 T 15/03; LG Lübeck v. 02.05.2007 – 3 T 107/07; AG Kiel JurBüro 1996, 261). Bei dem – hier gegenständlichen – Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich hingegen um ein eigenständiges und sowohl vom Hauptsacheverfahren als auch vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103-107 ZPO unabhängiges Verfahren (OLG Köln AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, 209; LG Bonn AGS 2000, 210; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht (2014), Nr. 9002 KV GKG, Rn. 22). Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gehört deshalb nicht zum Rechtszug im Sinne der Anmerkung S. 1 zu Nr. 9002 KV GKG, weil es das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber, nicht aber das Verhältnis der Prozessparteien zueinander betrifft (OLG Köln AGS 2000, 210; LG Köln AGS 2000, 209; LG Bonn AGS 2000, 210; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht (2014), Nr. 9002 KV GKG, Rn. 22). Es dient dem Zweck, dem Rechtsanwalt ein im Vergleich zur Gebührenklage vereinfachtes Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung gegen die von ihm vertretene Partei zur Verfügung zu stellen (OLG Köln AGS 2000, 210). Diese Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses sind auch erstattungsfähig. So ist in § 11 Abs. 2 S. 5 RVG ausdrücklich bestimmt, dass in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen sind. Die Festsetzung von Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsantrags über EUR 3,50 ist dagegen zu Unrecht erfolgt. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt nicht in Betracht. Eine Kostenerstattungspflicht kann nicht auf der vorgenannten Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 5 RVG beruhen. Wie bereits erwähnt, sind nach dieser Vorschrift in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Um Auslagen für die Zustellung des Beschlusses handelt es sich bei Kosten für die Zustellung des Antrags aber nicht. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nach § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht statt. Von diesem Ausschluss sind auch die Auslagen für die Zustellung des Antrags erfasst. Es entspricht auch dem ausdrücklich niedergelegten Willen des Gesetzgebers, dass sich eine Kostenerstattung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ausschließlich auf die Auslagen für die Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses beschränken soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 189). 3.) Eine Kostenentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist wegen § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf § 12c RVG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.