Beschluss
7 T 212/17
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Betreuerin vom 15. März 2017 gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgericht Eutin vom 03. März 2017 wird zurückgewiesen.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.(Rn.11) Die Beschwerde der Betreuerin vom 15. März 2017 gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgericht Eutin vom 03. März 2017 wird zurückgewiesen. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen. I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Beteiligte zu 2. gegen den im Rahmen der für sie erfolgten Vergütungsfestsetzung vom Amtsgericht zugrundegelegten Stundensatz. Die vorliegende Betreuung führt die Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Eutin vom 26. November 2015 berufsmäßig, Blatt 274 GA. Sie verfolgt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren das Ziel, dass der Stundensatz für ihre Vergütung von 27,00 € auf 33,50 € heraufgesetzt werde. Die Beteiligte zu 2. hat für den Zeitraum vom 27. November 2016 bis zum 26. Februar 2017 ihre Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes in Höhe von 33,50 € geltend gemacht, insgesamt einen Betrag in Höhe von 351,75 €, Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 283,50 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27,00 € mit Beschluss vom 03. März 2017 herabgesetzt. Auf den Inhalt des Vergütungsbeschlusses wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in diesem Vergütungsbeschluss die Beschwerde hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes zugelassen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2. am 07. März 2017 zugestellt worden. Am 17. März 2017 ist ihre Beschwerde vom 16. März 2017 bei dem Amtsgericht eingegangen. Auf den Inhalt der Beschwerde wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2. hat sich zuvor mit der Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzungen des Amtsgerichtes (Rechtspflegerin) vom 02. und vom 06. Dezember 2016 gewandt. Diese hat das Amtsgericht angesichts des nicht erreichten erforderlichen Beschwerdewertes als Erinnerungen ausgelegt, denen die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Sie hat das Verfahren insoweit der zuständigen Richterin vorgelegt. Das Amtsgericht (Richterin) hat mit Beschluss vom 25. April 2017 die Erinnerungen der Beteiligten zu 2. vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen, Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 02. Mai 2017 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 2. macht auch im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen geltend, der Landrat - Fachdienst Gesundheit - des Kreises … habe ihr mit Bescheid vom 18. Mai 2010 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin" erteilt. Heilpraktiker zählten in Schleswig-Holstein zu den Gesundheitsberufen. Die Beteiligte zu 2. bezieht sich zudem auf den Gegenstandskatalog Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker mit dem Stand November 2016, den die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2016 dem Amtsgericht zur Begründung des Stundensatzes in Höhe von 33,50 € überreicht hat. in rechtlicher Hinsicht stützt sich die Beteiligte zu 2. auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren 314 T 109/00, die sie ebenfalls zur Akte gereicht hat. Die Beteiligte zu 2. hat auf die Verfügung der Kammer in diesem Verfahren vom 11. Mai 2017 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 ihren bisherigen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt, in einem im Rahmen der ergänzenden Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 03, Mai 2017 bezogen auf den Beschluss des Amtsgerichts (Richterin) vom 25. April 2017 hat sie zudem geltend gemacht, ein Heilpraktiker dürfe nur mit staatlicher Anerkennung tätig werden. Sie habe praktische Erfahrungen z. B. mit privater Unterstützung zweier Ärzte erworben sowie durch Workshops und Ambulatorien. Im Rahmen eines Studiums sei es zudem den Studenten überlassen, ob sie bei Vorlesungen anwesend seien. Entscheidend sei letztlich die Prüfung. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Ist zu anderen Vergütungsanträgen der Festsetzung eines Stundensatzes von 33,50 € entgegengetreten, Schriftsatz vom 30. November 2016 sowie vom 13. Januar 2017. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist angesichts der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG insgesamt statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Berechnung der Vergütung der Beteiligten zu 2. für den Zeitraum vom 27. November 2016 bis zum 26. Februar 2017 einen Stundensatz in Höhe von 27,00 € zugrunde gelegt. Denn die Beteiligte zu 2. kann einen Stundensatz in Höhe von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1VBVG nicht geltend machen. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gewährt dem Betreuer, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, den erhöhten Stundensatz von 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend deswegen nicht erfüllt, weil die Beteiligte zu 2. eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung nicht absolviert hat. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Vergleichbarkeit der besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind auch im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG auf eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung abgestellt. Die Ausbildung muss in ihrer Wertigkeit einer Lehre entsprechen, die Qualifikation des Betreuers wird nach dieser Norm von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht, vgl. BT-Dr 13/7158, Seite 14, zitiert In der Entscheidung des BGH vom 26.10.2011, Az.: XII ZB 312/11, NJW-RR 2012,257 ff., Rdn 13. Faktoren der Vergleichbarkeit sind, dass die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre Vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Für die Vergleichbarkeit kommt es dann im Einzelnen auf den Zeitaufwand, den Umfang und den Inhalt des Lehrstoffes, auch die Ausgestaltung der Abschlussprüfung an, vgl. BGH a.a.O. Rdn 13. Die Beteiligte zu 2. hat vorliegend eine einer Lehre vergleichbare Ausbildung nicht absolviert. Der „Gegenstandskatalog Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker Stand 11/2016 des Kreises N… Gesundheitsamt" besagt nichts über den Inhalt der Ausbildung der Beteiligten zu 2. Die Ausbildung zu einem Heilpraktiker oder einer Heilpraktikerin ist gesetzlich nicht geregelt. Wie der jeweilige Absolvent dieser nicht gesetzlich geregelten Ausbildung zu einem Kenntnisstand gelangt, der dann Grundlage der Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker ist, ist jedem, der diesen Beruf erlangen will, selbst überlassen. Damit ist es dem Betreuungsgericht nicht möglich, Feststellungen darüber zu treffen, welche einer Lehre vergleichbaren betreuungsrelevanten Kenntnisse die Beteiligte zu 2. im Rahmen ihrer Ausbildung erworben hat. Die Entscheidung über eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt immer eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung voraus. Es bedarf insbesondere einer Feststellung des Umfangs der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit, vgl. BGH, Beschluss vom 06. April 2016, Az.: XlI ZB 43/16, BeckRS 2016 08260, Rdn 4. Dass die Beteiligte zu 2. aufgrund von ihr besuchter Kurse und angesichts ihrer praktischen Erfahrungen bei Ärzten, in Workshops und Ambulatorien, überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, nach Ablegen einer Prüfung vor dem Gesundheitsamt die Erlaubnis zu erhalten, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ zu tragen, ändert nichts an dem Umstand, dass angesichts der jedem Bewerber für die Tätigkeit als Heilpraktiker selbst überlassenen Art der Ausbildung, die für den hier maßgeblichen Stundensatz erforderliche Vergleichbarkeit nicht hergestellt werden kann. Dass die Beteiligte zu 2. durch das von ihr so erworbene Wissen auch nutzbares Wissen für die Berufspraxis als Betreuerin erworben haben mag, führt gerade nicht zu einer Erhöhung des Stundensatzes. Gerade auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Vereinfachung der Prüfung des Stundensatzes, bedarf es der Prüfung der Vergleichbarkeit über die konkreten tatsächlichen Ausbildungsinhalte, die sich aus bestimmten Regelwerken ergeben müssen. Die von der Beteiligten zu 2. zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg überzeugt nicht. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 314 T 109/00 (lediglich der Leitsatz zitiert in FamRZ 2001,1168) mit dem Inhalt der damals geltenden insoweit gleichlautenden Norm in § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG insoweit überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auch das Landgericht Hamburg konnte in seiner Entscheidung gerade nicht an eine vergleichbare Ausbildung zum Heilpraktiker anknüpfen und hat zur Erlangung eines höheren Stundensatzes an die Zulassungsüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz durch Verwaltungsvorschriften und den in Hamburg geregelten Umfang der Prüfung angeknüpft. Der Inhalt der Prüfung besagt aber nichts darüber, welchen Inhalt die dieser Prüfung zugrunde liegende Ausbildung hatte. Sich damit nicht auseinanderzusetzen, widerspricht der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich an die Vergleichbarkeit der Ausbildung anknüpft. Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den grundsätzlichen Fragen, die Grundlage einer Entscheidung über die Einstufung auf der Grundlage des § 4 VBVG sind, auseinandergesetzt, und zwar nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die bereits aus dem Jahre 2000 stammt, so dass auch von einer divergierenden Rechtsprechung der Landgerichte bezogen auf die Höhe der Betreuervergütung bei einer Ausbildung zu einem Heilpraktiker nicht ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.