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Beschluss

7 T 48/21

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verhalten eines Klägers im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden Anlasses zur Klageerhebung (§ 93 ZPO), gilt folgendes: Grundsätzlich kann der Beklagte nach der Beweisaufnahme nicht mehr sofort anerkennen. Das Risiko, dass sich die Klage in der Beweisaufnahme als begründet erweist, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Ausnahmsweise kann anderes gelten: Wenn der Kläger materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, und wenn der Kläger diese Verpflichtung vorgerichtlich nicht erfüllt hat, dann kann der Beklagte ausnahmsweise noch anerkennen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis erstmals in der gerichtlichen Beweisaufnahme führt.(Rn.11) 2. Ob ein Kläger über die Geltendmachung von Ansprüchen hinaus die Anspruchsvoraussetzungen - ausnahmsweise - durch Vorlage von Urkunden oder gar Gutachten nachweisen muss, richtet sich nach den Umständen und insbesondere nach dem zwischen Kläger und Beklagtem bestehenden Schuldverhältnis (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 1.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30). 3. Auf Treu und Glauben kann die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen gestützt werden, wenn der Schuldner auf die Auskunft und die Belege angewiesen ist und sie sich nicht anderweitig beschaffen kann und wenn dem Gläubiger die Vorlage zugemutet werden kann (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 1.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass einem Kläger nicht grundsätzlich zugemutet werden kann, mit der Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess" zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung eines Beklagten lückenlos belegt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 W 50/19, BeckRS 2019, 4853, Rn. 14).
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 27.01.2021 gegen die Kostenentscheidung in dem am 19.01.2021 erlassenen Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verhalten eines Klägers im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden Anlasses zur Klageerhebung (§ 93 ZPO), gilt folgendes: Grundsätzlich kann der Beklagte nach der Beweisaufnahme nicht mehr sofort anerkennen. Das Risiko, dass sich die Klage in der Beweisaufnahme als begründet erweist, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Ausnahmsweise kann anderes gelten: Wenn der Kläger materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, und wenn der Kläger diese Verpflichtung vorgerichtlich nicht erfüllt hat, dann kann der Beklagte ausnahmsweise noch anerkennen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis erstmals in der gerichtlichen Beweisaufnahme führt.(Rn.11) 2. Ob ein Kläger über die Geltendmachung von Ansprüchen hinaus die Anspruchsvoraussetzungen - ausnahmsweise - durch Vorlage von Urkunden oder gar Gutachten nachweisen muss, richtet sich nach den Umständen und insbesondere nach dem zwischen Kläger und Beklagtem bestehenden Schuldverhältnis (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 1.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30). 3. Auf Treu und Glauben kann die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen gestützt werden, wenn der Schuldner auf die Auskunft und die Belege angewiesen ist und sie sich nicht anderweitig beschaffen kann und wenn dem Gläubiger die Vorlage zugemutet werden kann (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 1.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass einem Kläger nicht grundsätzlich zugemutet werden kann, mit der Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess" zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung eines Beklagten lückenlos belegt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 W 50/19, BeckRS 2019, 4853, Rn. 14). Die sofortige Beschwerde vom 27.01.2021 gegen die Kostenentscheidung in dem am 19.01.2021 erlassenen Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I.) Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.01.2021 gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lübeck, erlassen am 19.01.2021. Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage erhoben auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch einen Silvesterfeuerwerkskörper in der Silvesternacht vom 31.12.2018 auf den 01.01.2019. Unter dem 27.11.2020 hat der vom Gericht beauftragte Sachverständigen sein schriftliches Sachverständigengutachten erteilt und die vom Kläger zur Erstattung geltend gemachten Reparaturkosten für plausibel erklärt. Innerhalb der hierauf vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. In dem am 19.01.2021 erlassenen Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und eine Anwendung von § 93 ZPO verneint. Der Kläger sei auf die außergerichtliche Aufforderung des Beklagten nicht gehalten gewesen, bereits außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des Schadens in Auftrag zu geben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.01.2019. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass das Urteil hätte verkündet werden müssen. Eine Zustellung an Verkündungs statt sei unzulässig, weil es sich bei dem Urteil nicht um ein Kostenurteil im Sinne von § 128 Abs. 3 ZPO handele. Die Kostengrundentscheidung treffe nicht zu. Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klage gegeben. Einen tatsächlichen Nachweis bezüglich der kausalen Verursachung der Schäden durch den Beklagten und der Höhe der entstandenen Kosten habe es vor Klageerhebung nicht gegeben. Der Beklagte habe vorprozessual mehrfach die Vorlage eines „neutralen“ Schadenshöhegutachtens angefordert und dies auch unter der ausdrücklichen Zusicherung, dass dann auch dessen Kosten erstattet werden würden. Seine Privathaftpflichtversicherung habe eine Regulierung des Schadens unter anderem von der Vorlage eines aussagekräftigen Schadensgutachtens abhängig gemacht. Der Rechtsgedanke des § 119 Abs. 3 VVG beanspruche auch im Verhältnis der Parteien Geltung. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift vom 27.01.2021 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.01.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde in seinem Schriftsatz vom 08.02.2021 entgegen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Der zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Kammer übertragen. II.) 1.) Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 569 ZPO). Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO). Auch übersteigt der Streitwert der Hauptsache den in § 511 Abs. 2 ZPO genannten Betrag (vgl. § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO). 2.) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. a) Das Amtsgericht hat das Anerkenntnisurteil ordnungsgemäß verlautbart. Nach § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO wird bei einem Anerkenntnisurteil, das nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht, die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. So liegt es hier. Bei dem Urteil des Amtsgerichts handelt es sich nicht um ein Urteil nach § 128 Abs. 3 ZPO, weil das Amtsgericht nicht „nur“ über die Kosten, sondern auch über die Hauptsache entschieden hat. Die Entscheidung nach § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfordert auch keine Zustimmung der Parteien. b) Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO liegen nicht vor. Vielmehr sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO - wie vom Amtsgericht entschieden - aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. So liegt es hier aber nicht. Der Beklagte gab Anlass zur Erhebung der Klage. Dem Beklagten stand es nicht zu, die Zahlung der Klageforderung bis zur Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zurückzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verhalten eines Klägers im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung des fehlenden Anlasses zur Klageerhebung (§ 93 ZPO), gilt folgendes: Grundsätzlich kann der Beklagte nach der Beweisaufnahme nicht mehr sofort anerkennen. Das Risiko, dass sich die Klage in der Beweisaufnahme als begründet erweist, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Ausnahmsweise kann anderes gelten: Wenn der Kläger materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, und wenn der Kläger diese Verpflichtung vorgerichtlich nicht erfüllt hat, dann kann der Beklagte ausnahmsweise noch anerkennen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis erstmals in der gerichtlichen Beweisaufnahme führt. Ob ein Kläger über die Geltendmachung von Ansprüchen hinaus die Anspruchsvoraussetzungen – ausnahmsweise – durch Vorlage von Urkunden oder gar Gutachten nachweisen muss, richtet sich nach den Umständen und insbesondere nach dem zwischen Kläger und Beklagten bestehenden Schuldverhältnis (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 01.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30). Beispielsweise bei Ansprüchen aus einem Pflichtversicherungsvertrag ist § 119 Abs. 3 VVG beachtlich. Die kraft Gesetzes angeordnete Belastung des Dritten mit eigenen Belegpflichten stellt eine Besonderheit gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung dar. Sie rechtfertigt sich damit, dass der Dritte in der Pflichtversicherung besonderen Schutz erfährt. Bereits die Begründung einer Versicherungspflicht dient auch seinem Interesse, denn er erhält dadurch einen weiteren, regelmäßig verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner. Bei einem Haftpflichtschaden kann der Geschädigte also gehalten sein, dem Haftpflichtversicherer eine gutachterliche Überprüfung der geschädigten Sache zu ermöglichen. Das Verfahren der Vorlegung richtet sich nach § 811 BGB. Für anfallende Kosten, die durch eine von ihm verlangte Vorlegung entstehen, hat nach § 811 Abs. 2 S. 1 BGB der Versicherer aufzukommen. Der Dritte kann zu diesem Zweck vom Versicherer vor der Übersendung die Zahlung eines Kostenvorschusses oder die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung verlangen. Diese Regelung ist als Einrede ausgestaltet. Auf dieser Grundlage ist das OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 808 zur Erkenntnis gekommen, dass ein Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO regelmäßig dann nicht bestünde, wenn es der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlasse, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gelte entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens. Auch das OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1536 meint, dass ein Anlass zur Klage regelmäßig dann nicht bestünde, wenn es der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlasse, berechtigt von der Versicherung angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege (hier: Farbfotos aus einem Sachverständigengutachten) zur Verfügung zu stellen. Anders als in diesem Beschwerdeverfahren ging es in beiden Entscheidungen gerade nicht um die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. § 119 Abs. 3 VVG greift zudem nicht in dem Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten. Der Regelungsbereich des § 119 Abs. 3 VVG betrifft nur eine Pflichtversicherung. Der Beklagte ist indes kein Pflichtversicherer. Auch der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer in diesem Versicherungsfall handelt nicht als Pflichtversicherer im Sinne von § 113 VVG. Für eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 3 VVG besteht zudem kein Raum. Auf Treu und Glauben kann die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen gestützt werden, wenn der Schuldner auf die Auskunft und die Belege angewiesen ist und sie sich nicht anderweitig beschaffen kann und wenn dem Gläubiger die Vorlage zugemutet werden kann (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 01.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30; vgl. auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 4853 betreffend Klage gegenüber Bürgen betreffend einer Werklohnforderung; OLG Dresden ZIP 1997, 327 für die Pflichten des Gläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn der Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet; OLG Karlsruhe BeckRS 2003, 09463 für die Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur Vorlage einer Schulbescheinigung; KG NJW-RR 2009, 1073 für die Pflicht des Erben des bisherigen Gläubigers, seine Erbenstellung nachzuweisen). Ist die Forderung für einen Beklagten teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar und verlangt er vorprozessual entsprechende Aufklärung oder Nachweise, kann es an einem Klageanlass im Sinne von § 93 ZPO fehlen, wenn der Kläger sie ihm ohne Grund vorenthält (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 808). Der Kläger kann aber erwarten, dass der Beklagte seine Schuld nicht pauschal unter Hinweis auf fehlende Informationen leugnet, sondern konkret dartut, welche Informationen er benötigt, um die Forderung prüfen zu können (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 132654). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass einem Kläger nicht grundsätzlich zugemutet werden kann, mit der Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung eines Beklagten lückenlos belegt ist (OLG Koblenz BeckRS 2019, 4853, Rn. 14). Daran gemessen konnte dem Kläger außergerichtlich nicht billigerweise zugemutet werden, ein Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe einschließlich Schadenskausalität zu beauftragen und sodann dem Beklagten vorzulegen. Es muss ausreichen, wenn der Geschädigte Fotos und auch Rechnungsbelege dem Schädiger vorlegt und zudem wenn der Schädiger zuvor den beschädigten Gegenstand auch selbst in Augenschein genommen hat. So ist es hier geschehen. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Rechnungen um Eigenbelege des Klägers. Jedoch stehen dem Beklagten mit den Fotos und den Eigenbelegen Unterlagen zur Verfügung, die ausreichen, um sich mit der Berechtigung der Schadenshöhe auseinanderzusetzen, zumal er selbst das äußere Schadensbild in Augenschein genommen hatte. Der Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, den Anspruch selbst zu prüfen. Ihm war damit auch eine Risikoabschätzung hinsichtlich eines etwaigen Rechtsstreits möglich. Dem Kläger war dann nicht mehr zuzumuten, mit dem Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung der Beklagten lückenlos belegt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Sache hat grundsätzlich Bedeutung. Der BGH hat sich, soweit ersichtlich, mit der Fragestellung eines fehlenden Klageanlasses im Sinne von § 93 ZPO, soweit ein Geschädigter im Ausnahmefall gehalten sein soll, schon vor Klageerhebung dem Schädiger die Anspruchsvoraussetzungen (durch Schadensgutachten) zu belegen, nicht befasst.