Beschluss
7 T 293/21
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Werden der Zwangsvollstreckungsauftrag und die Anlagen in einem einzigen elektronischen Dokument zusammengefasst, welches qualifiziert signiert und sodann elektronisch übermittelt wird, so verstößt dies weder unmittelbar noch entsprechend gegen das Verbot der Containersignatur aus § 4 Abs. 2 ERVV.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 07.06.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.05.2021 abgeändert und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung abzulehnen, dass eine Zusammenfassung mehrerer Papierdokumente in einem elektronischen Dokument nicht zulässig sei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden der Zwangsvollstreckungsauftrag und die Anlagen in einem einzigen elektronischen Dokument zusammengefasst, welches qualifiziert signiert und sodann elektronisch übermittelt wird, so verstößt dies weder unmittelbar noch entsprechend gegen das Verbot der Containersignatur aus § 4 Abs. 2 ERVV.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 07.06.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.05.2021 abgeändert und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung abzulehnen, dass eine Zusammenfassung mehrerer Papierdokumente in einem elektronischen Dokument nicht zulässig sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. I. Die Gläubigerin hat am 14.07.2020 bei der Gerichtsvollzieherin einen Zwangsvollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht. In einer einzigen pdf-Datei, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, sind der Zwangsvollstreckungsauftrag, der Titel nebst Zustellbescheinigung in Abschrift sowie Kostenbelege enthalten. Die Gerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 11.08.2020 die Zusammenfassung mehrerer Papierdokumente in einem elektronischen Dokument für nicht zulässig gehalten. Es seien jeweils einzelne elektronische Dokumente einzureichen. Diese ergebe sich aus der analog anzuwendenden Regelung des § 4 Abs. 2 ERVV über den Ausschluss der sogenannten Container-Signatur, die auf den vorliegenden Sachverhalt analog anzuwenden sei. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.08.2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.05.2021 zurückgewiesen. Nach zutreffender Auffassung der Gerichtsvollzieherin seien die Anlagen separat zu übersenden; einer elektronischen Signatur bedürften die Anlage-Dokumente allerdings nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 ERVV sei auf den von der Gläubigerin gewählten Übertragungsweg anzuwenden. Denn die Zusammenfassung einzelner Dokumente in einer pdf-Datei sei nicht anders zu bewerten als die Übersendung der Dateien in einem ZIP-Container. Nach § 4 Abs. 2 ERVV könne eine Zusammenfassung in einem Dokument nur dann erfolgen, wenn es sich etwa um Anlagen zu einem Schriftsatz handele, nicht aber, wenn wie hier einzelne Dokumente, deren Authentizität und Integrität einzeln zu bewerten seien. Nachdem es sich bei den übersandten Dokumenten um solche handele, die zwingende Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung belegen sollen, müsse ein Einsichtnehmender zwingend in die Lage versetzt sein, selbständig die Authentizität und Integrität eben dieser Dokumente prüfen zu können. Eine solche Prüfung könne nicht erfolgen, wenn keine getrennte elektronische Signatur erfolge. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.06.2021. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Gerichtsvollzieherakte beigezogen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 130a Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Dies ist bei der Übermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags (§ 754a ZPO) aber auch nicht geschehen. Im vorliegenden Fall wurde durch die Gläubigerin zunächst aus verschiedenen Schriftstücken, nämlich dem Zwangsvollstreckungsauftrag, dem Titel nebst Zustellbescheinigung in Abschrift sowie Kostenbelegen, ein einziges elektronisches Dokument hergestellt. Dieses einzige elektronische Dokument wurde sodann qualifiziert signiert und auf dem elektronischen Weg übermittelt. Es wurden daher nicht mehrere elektronische Dokumente übermittelt, die nur eine gemeinsame Signatur enthalten, sondern eben nur ein einziges Dokument mit der entsprechenden qualifizierten Signatur. Dies ist kein Fall des § 4 Abs. 2 ERVV. Gemäß dem im Gesetzgebungsverfahren zur ERVV (vgl. BR-Drucksache 645/17, S. 15 ff.) ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sollte mit der Neuregelung die nach der bis dahin geltenden Rechtslage zulässige Möglichkeit, mehrere elektronische Dokumente mit einer Container-Signatur zu versehen, ausgeschlossen werden (AG Heilbronn v. 07.05.2021 - Az.: 6 M 2125/21). Andernfalls wäre nach Ansicht des Gesetzgebers eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren vor allem für den Prozessgegner oder andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht mehr möglich, weil nach der Trennung der elektronischen Dokumente die „Container-Signatur" nicht mehr überprüft werden könne (AG Heilbronn v. 07.05.2021 - Az.: 6 M 2125/21; vgl. hierzu auch BGH NJW 20219, 2230). Eine solche Trennung der elektronischen Dokumente mit Verlust der Signatur kann vorliegend aber überhaupt nicht erfolgen, weil eben nur ein einziges zusammenhängendes Dokument erschaffen wurde (vgl. auch AG Heilbronn v. 07.05.2021 - Az.: 6 M 2125/21). Dieses Dokument ist durch die qualifizierte Signatur mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen (vgl. auch AG Heilbronn v. 07.05.2021 - Az.: 6 M 2125/21). Die Praxis, wie sie die Gläubigerin mit ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 14.07.2020 vorgenommen hat, hat übrigens auch der Bundestag nicht für unzulässig gehalten (vgl. BT-Drucksache 19/15167, S. 29; zweifelnd hingegen BRAK, Stellungnahme Nr. 15/2019, S. 9). Da jedoch durch diese Praxis die Anlagen dann aufwändig beim Gericht (oder auch beim Gerichtsvollzieher) abgetrennt werden mussten, um sie einzeln elektronisch erfassen zu können (vgl. BT-Drucksache 19/15167, S. 29), hat der Bundestag zur verfahrensmäßig Erleichterung Abhilfe in der Form geschaffen, dass Anlagen, die Schriftsätzen beigefügt sind, überhaupt keiner qualifizierten elektronischen Signatur mehr bedürfen (vgl. den seit dem 01.01.2020 geltenden § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO). Insofern wäre es gleichermaßen hilfreich, wenn die Gläubigerin dazu übergehen könnte, den Zwangsvollstreckungsauftrag sowie die Anlagen in getrennten elektronischen Dokumenten einzureichen, wobei lediglich das Dokument, das den Zwangsvollstreckungsauftrag enthält, einer qualifizierten Signatur bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 788 Abs. 4 ZPO.