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Beschluss

7 T 330/21

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dem Formularzwang aus § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 1, 2, 5 GVFV widerspricht es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G des Gerichtsvollzieherformularauftrags rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.(Rn.29)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.06.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.06.2021 abgeändert und auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.06.2021 die Gerichtsvollzieherin … angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass in G4 und O des Zwangsvollstreckungsformulars Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche als nicht zulässig zu betrachten seien, weil das Formular dadurch unzureichend, fehlerhaft oder missverständlich geworden sei und sich die Fragen oder Hinweise nicht auf eine konkrete Fallsituation des Schuldners bezogen habe, sondern allgemein gehalten und vermutlich standardmäßig in das Formular eingedruckt sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Formularzwang aus § 753 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 1, 2, 5 GVFV widerspricht es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G des Gerichtsvollzieherformularauftrags rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.(Rn.29) Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.06.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.06.2021 abgeändert und auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.06.2021 die Gerichtsvollzieherin … angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass in G4 und O des Zwangsvollstreckungsformulars Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche als nicht zulässig zu betrachten seien, weil das Formular dadurch unzureichend, fehlerhaft oder missverständlich geworden sei und sich die Fragen oder Hinweise nicht auf eine konkrete Fallsituation des Schuldners bezogen habe, sondern allgemein gehalten und vermutlich standardmäßig in das Formular eingedruckt sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. I.) Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.06.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 23.06.2021. In dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26.05.2021 hat die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherin die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Im Formularfeld G4, das mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ hat die Gläubigerin eingetragen: „Der Schuldner ist auch verpflichtet, seinen Vermieter und seinen Energieversorger anzugeben (mit vollständiger Anschrift) sofern er kein Grundvermögen im Rahmen der Vermögensauskunft angibt. Es ist dann nämlich davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis besteht. So sind auch Forderungen und Ansprüche die aktuell nicht werthaltig sind, sondern auch unsichere oder erst künftig fällig werdende Forderungen, sowie auch solche Forderungen deren Pfändbarkeit nicht zweifelsfrei feststeht jedoch nicht ausgeschlossen sind (vgl. auch Zöller Aufl. 33 § 802 c Rn 17, BGH NJW 2004 und BGH Rpfleger 2009, 466). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 8).“ Die Gerichtsvollzieherin hat den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin mit der Begründung mit Schriftsatz vom 31.05.2021 als unzulässig abgelehnt, da in G4 und O des Zwangsvollstreckungsformulars Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche als nicht zulässig zu betrachten seien. Das Formular sei dadurch unzureichend, fehlerhaft oder missverständlich geworden. Die Fragen oder Hinweise hätten sich nicht auf eine konkrete Fallsituation des Schuldners bezogen, sondern seien allgemein gehalten und vermutlich standardmäßig in das Formular eingedruckt worden. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 05.06.2021 Erinnerung eingelegt. Auf den Inhalt des Erinnerungsschriftsatzes wird Bezug genommen. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung mit Schriftsatz vom 14.06.2021 nicht abgeholfen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 23.06.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Ergänzungen in dem Formular, für das nach §§ 1, 5 GVFV ein Formularzwang normiert sei, lediglich dann zulässig seien, wenn das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Dies sei bei dem Auftrag der Gläubigerin nicht der Fall. Eine Ergänzung des Formulars führe zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Das Formular erfasse die von der Gläubigerin begehrten Feststellungen vollständig. Denn der Schuldner müsse bereits unter den Punkten 17 und 19 alle Forderungen, welche Mietverträge und sonstige Forderungen aus Energieversorgungsverträgen beträfen, offenlegen würden. Eine Ergänzung sei damit nicht erforderlich. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.06.2021. Die Gläubigerin habe das Formular verwendet. Die Gläubigerin habe ihr Fragerecht ausgeübt, welches sie auch im Termin hätte ausüben können. Das verwendete Formular G4 sei mit „weiteren Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschrieben. Der Auftrag sei auch auf die persönliche Situation des Schuldners abgestellt, sofern der Gläubiger hierzu überhaupt in der Lage sei. Besonders hohe Anforderungen würden an einen Gläubiger nicht gestellt werden können, weil der Gläubiger die persönlichen Verhältnisse des Schuldners zumeist nicht kenne. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Gerichtsvollzieherakte bei der Gerichtsvollzieherin sowie bei dem Amtsgericht angefordert. Die Gerichtsvollzieherin hat mitgeteilt, dass sich die Akte noch beim Amtsgericht befände. Das Amtsgericht hat mitgeteilt, dass sich die Akte dort nicht befände. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Einzelrichter auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen worden. II.) 1.) Die sofortige Beschwerde ist nach § 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 569 ZPO). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. 2.) Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrags kann nicht auf Eintragungen im Modul O gestützt werden. Denn die Gläubigerin hat im Modul O keine Eintragungen vorgenommen. Die Eintragungen der Gläubigerin im Modul G4 des Formulars stehen der Zulässigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrags nicht entgegen. Sie entsprechen der nach § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 1, 2, 5 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vorgeschriebenen Form. Gemäß § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 01.04.2016 verbindlich das in der Anlage zur GVFV vorgegebene Formular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. nur BGH NJW 2019, 441). Zu dem Formularmodul G4, das mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschrieben ist, wird vertreten (vgl. Benner in: Beck'sche Online-Formulare Prozess 48. Edition (Stand: 01.07.2021), Nr. 1.3.2.1, Rn. 23), dass dieses Freitextfeld zum Beispiel dazu genutzt werden kann,- den Gerichtsvollzieher in Kombination mit den Modulen G1 bis G3 auf Vermögenswerte des Schuldners hinzuweisen, zu denen fehlende oder unrichtige Angaben befürchtet werden, damit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin einen entsprechenden Vorhalt macht (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 1 S. 6 GVGA), - schriftlich von einem Fragerecht Gebrauch zu machen (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 1 S. 6 GVGA) oder - einen Antrag auf Nachbesserung zu stellen, für den allerdings der Formularzwang nicht gilt. Indes hat das LG Verden BeckRS 2018, 18753 zu Eintragungen in dem Formularmodul G4 entschieden, dass die Eintragung formulierter Vorgaben unzulässig sei: „Änderungen bzw. Abweichungen vom Formular dürfen gemäß § 2 GVFV nur in begrenztem Umfang erfolgen. Für den Antrag auf Beantwortung weiterer Fragen müssen konkrete Umstände nahegelegt werden, aus denen folgt, dass diesen Fragen weitere Vermögenswerte des Schuldners aufdecken können. Weiterführende Fragen des Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen, sind daher nur zulässig, wenn sie konkret, einzelfallbezogen sind und keine allgemeine Ausforschung der Lebensverhältnisse des Schuldners bezwecken (AG Heilbronn, Beschluss vom 09.05.2018, 10 M3111/18). Darüber hinaus handelt es sich bei den in den Absätze 2 bis 4, des Moduls G4 formulierten Vorgaben um ohnehin vom Gerichtsvollzieher zu berücksichtigende Aspekte, die daher unzulässig sind. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes läuft dem Zweck der Standardisierung des Formulars zuwider, da durch Gesetzestextwiederholungen, die der Gerichtsvollzieher nach dem Willen des Gläubigers lesen muss, keine Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe erzielt wird, sondern diese wieder verkompliziert werden (AG Heilbronn, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 8 M 74845/15 –, Rn. 3, juris). Gleiches gilt auch für die Vorgaben in Absatz 5 und 6 des Moduls G4, da es sich hierbei um bloße Wiederholungen der Angaben zu Modul M und Modul G1 und Modul F handelt. Hinsichtlich des Namens und der zustellungsfähigen Adresse des Vermieters der Schuldnerin besteht auch nach Ansicht der Kammer keine Abfragepflicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des Bestehens von Forderungen aus dem Mietverhältnis gemacht hat, liegen nicht vor. Die Befragung würde daher zu einer unzulässigen Ausforschung führen, insbesondere da keine Pflicht zur Vorlage eines Mietvertrages besteht. Auch die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegte Auflistung von Zusatzfragen führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus folgt nicht, dass die hier konkret vorformulierten Vorgaben ebenfalls zulässig sind, da auf den zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrag abzustellen war und nicht die Möglichkeit des Stellens einer Zusatzfrage per se in Abrede gestellt wird.“ Auch das AG Osnabrück DGVZ 2017, 57 meint: „Die Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) zielt auf eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere auch für die Gerichtsvollzieher ab. Dementsprechend sind Abweichungen vom Formular gem. § 2 nur im begrenzten Umfang zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Gläubigerin verwandten abgewandelten Module nicht vor. Die Abwandlung des Moduls G4 dahingehend, mit der der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, ggfls. mitgebrachte Unterlagen des Schuldners für den Gläubiger zu fotokopieren und zu übersenden, ist per se unzulässig. Eine solche Pflicht zur Fertigung von Kopien besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger möglicherweise diese Unterlage vom Schuldner herausverlangen kann. Dies wäre ein anderer Zwangsvollstreckungsauftrag. Dasselbe gilt für den umfangreichen Katalog von 16 Fragen, der vom Gerichtsvollzieher abgearbeitet werden soll. Falls ein Gläubigervertreter am Termin teilnimmt, können möglicherweise alle diese Fragen zulässig sein. Mit dem Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger allerdings nur im engen Umfang schriftlich die Beantwortung weiterer Fragen beantragen (AG Stuttgart, Beschluss vom 29. 09. 2014, Az.: 9 M 55453/14). Dafür müssen allerdings konkrete Umstände nahelegen, dass durch diese Fragen weitere Vermögenswerte des Schuldners aufgedeckt werden können. Vorliegend ist der Fragekatalog bereits durch seinen Umfang unzulässig. Darüber hinaus sind alle Fragen allgemein formuliert und beziehen sich nicht gesondert auf den konkreten Schuldner.“ Das AG Calw BeckRS 2019, 4829 hat zu dieser Frage vertreten: „Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht den Vorgaben der GVFV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GVFV sind inhaltliche Abweichungen von dem Formular nicht zulässig. Der modulare Aufbau des Formulars und die rechtlichen Rahmenbedingen geben dem Antragsteller allerdings die Möglichkeit, das Formular an die Anforderungen des konkreten Einzelfalles anzupassen. Allgemeine Ergänzungen und Hinweise laufen dem Zweck der Einführung des Formulars, nämlich der Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe im Massengeschäft der Gerichtsvollzieher entgegen (AG Heilbronn Beschl. v. 10.10.2017 - 8 M 74845/15, BeckRS 2017, 127985, beck-online). Die Gläubigerin hat hier unter G 4 einen sich über fast 2,5 Seiten erstreckenden Textbaustein mit allgemeinen, nicht fallbezogenen Ergänzungsfragen und rechtlichen Hinweisen eingefügt. Solche allgemeinen Ergänzungsfragen sind unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az. I ZB 2/11).“ Die Beschwerdekammer sieht es indes nicht als Verstoß gegen den Formularzwang an, wenn die Gläubigerin in dem Formularmodul G4 ihre mit der Abgabe der Vermögensauskunft in Zusammenhang stehende Rechtsauffassung darlegt. Das Modul G4 eröffnet mit seiner Überschrift „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ die Möglichkeit, dass ein Gläubiger individuellen Text in dieses Modul einfügt. Insofern muss es dem Gläubiger gestattet sein, Fragen zu stellen oder Anregungen zu geben oder auch Rechtsauffassungen zu äußern. Erforderlich ist allein, dass die Angaben im Zusammenhang mit der beauftragten Abgabe der Vermögensauskunft stehen. Das Formularmodul G4 in der hier vertretenen Auslegung löst den Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung (Entlastung durch Formularzwang) einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Zugleich entspricht es dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn dem Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrags im Zusammenhang mit der Abgabe der Vermögensauskunft im Formularmodul ermöglicht wird, tatsächliche oder rechtliche Angaben zu tätigen, die ein Gerichtsvollzieher zur Kenntnis zu nehmen hat, und wenn der Gläubiger nicht mit Rechtsvortrag vollständig ausgeschlossen wird. Soweit vertreten wird, dass in dem Formularfeld G4 allgemeine Ergänzungen, Hinweise oder Fragen, die sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen, der Einhaltung des Formularzwangs entgegenstünden, teilt die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht. Geboten ist lediglich, dass sich die weiteren Angaben auf die Abgabe der Vermögensauskunft beziehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gläubigerin erörtert die Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf Miet- und Energieversorgungsverträge sowie im Hinblick auf Forderungen, die aktuell nicht werthaltig, sondern unsicher sind oder erst künftig fällig werden. Im Rahmen der Ausnutzung von Freitexten ist aber nicht mehr zu überprüfen, ob die Eingaben für den Gerichtsvollzieher nützlich oder überflüssig sind bzw. aus welchen Erwägungen heraus der Gläubiger die Angaben getätigt hat oder ob der Gläubiger Vortragstexte regelmäßig verwendet. Eine ganz andere Frage ist es, wie mit schriftlichen Fragen etc. umzugehen ist, die nicht vom Fragerecht des Gläubigers umfasst sind, wie etwa Fragen, die auf eine allgemeine Ausforschung des Schuldners hinauslaufen. Indes darf ein Gerichtsvollzieher vor einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht darüber befinden, welche Fragen zuzulassen und vom Schuldner zu beantworten sind (vgl. Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16; vgl. hierzu auch LG Braunschweig JurBüro 1999, 46; LG Berlin Rpfleger 1995, 75; LG Tübingen JurBüro 1995, 326; LG Arnsberg MDR 1997, 501). Unzulässige Fragen des Gläubigers vor Abgabe der Vermögensauskunft sind als Anregungen zur Terminsgestaltung zu übergehen, eine förmliche Ablehnung hat hier nicht zu erfolgen, insbesondere nicht vor dem Termin (Seibel in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 802f ZPO, Rn. 15, 16). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 788 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung der rechtlichen Grenzen des Formularmoduls G4 in Verbindung mit §§ 1, 2, 5 GVFV nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.