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Beschluss

7 T 299/21

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Festsetzung des der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG zugrunde zu legenden Vermögenswerts ist entsprechend § 79 GNotKG zulässig.(Rn.21) 2. Wird im Kostenansatzverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Wertes erforderlich, ist das Kostenansatzverfahren bis zur Entscheidung über die Wertfestsetzung auszusetzen.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde vom 19.05.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg über die Zurückweisung der Erinnerung vom 30.04.2021 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung des der Jahresgebühr Nr. 11101 KV GNotKG zugrunde zu legenden Vermögenswerts ist entsprechend § 79 GNotKG zulässig.(Rn.21) 2. Wird im Kostenansatzverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Wertes erforderlich, ist das Kostenansatzverfahren bis zur Entscheidung über die Wertfestsetzung auszusetzen.(Rn.20) Auf die Beschwerde vom 19.05.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg über die Zurückweisung der Erinnerung vom 30.04.2021 aufgehoben. I.) Für den Betroffenen besteht langjährig eine Betreuung. Dem Betroffenen ist unter dem 30.09.2019 eine Gerichtskosten-Jahres-Rechnung (Nr. XVII) erteilt worden. Als Wert sind EUR 20.228.818,- zugrunde gelegt worden. Die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG ist mit EUR 40.460,- angesetzt worden. Hinzu sind Auslagen von EUR 25,85 gekommen. Hiergegen hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 08.10.2019 Erinnerung erhoben. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck hat mit Schriftsatz vom 06.01.2020 zur Erinnerung Stellung genommen. Hierauf hat der nunmehr anwaltlich vertretene Betroffene mit Schriftsatz vom 05.03.2020 erwidert. Unter dem 09.09.2020 eine Gerichtskosten-Jahres-Rechnung (Nr. XVIII) erteilt worden. Als Wert sind EUR 18.418.207,- zugrunde gelegt worden. Die Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG ist mit EUR 36.840,- angesetzt worden. Hinzu sind Auslagen von EUR 18,01 gekommen. Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Betroffene mit Schriftsatz vom 22.09.2020 Erinnerung erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 01.10.2020 näher begründet. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck hat mit Schriftsatz vom 17.12.2020 zur Erinnerung Stellung genommen und eine Wertfestsetzung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 03.03.2021 darauf hingewiesen, dass es nicht von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschriften im GNotKG ausgehe. Hierzu hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 14.04.2021 Stellung genommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.04.2021 auf die Erinnerungen vom 08.10.2019 und 22.09.2020 die Kostenrechnungen vom 30.09.2019 und 09.09.2020 abgeändert und für die Jahresgebühr 2019 den Wert abzüglich Freibetrag auf EUR 19.282.401,48 und für die Jahresgebühr 2020 den Wert abzüglich Freibetrag auf EUR 18.418.207,06 festgesetzt. Im übrigen hat es die Erinnerungen zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 19.05.2021. Diese hat er mit gesondertem Schriftsatz vom 19.05.2021 begründet und hierbei insbesondere die Bemessung der Gerichtsgebühr Nr. 11101 KV GNotKG jedenfalls in der konkreten Anwendung allein nach dem Berechnungsmaßstab des Wertes des Vermögens des Betreuten als verfassungswidrig gerügt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17.06.2021 nicht abgeholfen und die Beschwerdesache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.07.2021 erwidert. Eine weitere schriftliche Korrespondenz hat sich angeschlossen. Durch Beschluss vom 30.11.2021 ist das Beschwerdeverfahren vom Einzelrichter auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 30.11.2021 hat die Beschwerdekammer Hinweise erteilt. Hierzu hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 10.12.2021 Stellung genommen. II.) 1.) Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde formgerecht eingelegt (vgl. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Die Beschwerde übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 GKG). Auch eine Beschwerdeberechtigung ist gegeben. 2.) Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. a) Die Erinnerungen sind zulässig. Eine Erinnerungsberechtigung ist gegeben. Dies gilt zweifellos für die Erinnerung vom 22.02.2020 gegen die den Betroffenen persönlich beschwerenden Kostenrechnung. Denn die Erinnerung ist ausdrücklich für den Betroffenen erhoben worden. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass es sich auch bei der Erinnerung vom 08.10.2019 um eine Erinnerung des Betroffenen handelt, die in dessen Namen von dem Betreuer eingelegt worden ist. Dies ergibt sich letztlich im Wege der Auslegung. Kostenschuldner der berechneten Gerichtsgebühr ist ausweislich der Gerichtskostenrechnung der Betroffene. Wie in der Erinnerungsschrift deutlich wird, will der Betreuer die Kostenlast (für den Betroffenen) verhindern. Insofern hat der Betreuer, auch wenn es im Wortlaut des Schriftsatzes nicht deutlich formuliert ist, als Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) gehandelt. In dieser Eigenschaft ist die Kostenrechnung an ihn als alternativem Rechnungsemfänger durch das Amtsgericht zugeleitet worden. Im übrigen lässt sich auch der vertiefende Schriftsatz der Bevollmächtigten des Betroffenen vom 05.03.2020 als Erinnerung gegen die Kostenrechnung verstehen; denn mit diesem Schriftsatz wird für den Betroffenen der Kostenrechnung mit dezidierter Begründung entgegengetreten. b) Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 30.04.2021. Das Amtsgericht muss die Erinnerungsverfahren zu den Jahresrechnungen 2019 und 2020 zunächst aussetzen. Es hat dann die Werte für die Jahresgebühren in förmlichen Wertfestsetzungsverfahren zu bestimmen. Nach bestandskräftigem Abschluss sind dann die Erinnerungsverfahren fortzusetzen. Die Frage des Wertes für die Berechnung der Gerichtsgebühren kann nicht zum Gegenstand des Kostenansatzverfahrens (§§ 18, 81 GNotKG) gemacht werden. Im Kostenansatzverfahren wird lediglich geprüft, in welcher Höhe Gerichtsgebühren entstanden sind. Die Wertfestsetzung, die für das Kostenansatzverfahren Bindungswirkung entfaltet erfolgt in einem gesonderten Verfahren (§§ 79, 83 GNotkG). Dementsprechend hätte das Kostenansatzverfahren ausgesetzt und das Verfahren auf förmliche Verfahrenswertfestsetzung eingeleitet werden müssen. Insofern schließt sich die Beschwerdekammer der Entscheidung des OLG München BeckRS 2016, 12833 an. Die Literatur teilt die Entscheidung des OLG München ganz überwiegend (krit. wohl nur Fölsch, MDR 2016, 1369). Das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Verfahrenswerts hat Vorrang gegenüber dem Kostenansatzverfahren. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit des Wertfestsetzungsverfahren ist in allen Kostenverfahren anerkannt (so auch vom BGH NJW-RR 2014, 765 in einem Kostenfestsetzungsverfahren). Gedanken einer möglichen Verfahrensökonomie müssen dann aber - jedenfalls grundsätzlich - zurücktreten (vgl. zur Ausnahme: BGH NJW-RR 2014, 765, Rn. 9). In dem hiesigen Beschwerdeverfahren ist zudem zu berücksichtigen, dass der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck ausdrücklich beantragt hat, das förmliche Wertfestsetzungsverfahren einzuleiten. Dem Erfordernis einer Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG in einem gesonderten Wertfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festzusetzenden Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrunde liegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Betreuung erfassten Vermögens (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG). Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1997, 86 zu § 92 KostO a.F.; a.A. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. (2021), Nr. 11101 KV GNotKG, Rn. 53). Dies bringt zugleich den Vorteil mit sich, dass ein Kostenbeamter im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet wird (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG). Daran gemessen ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.04.2021 aufzuheben. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Beschluss die Festsetzung von Vermögenswerten tenoriert. Dies ist jedoch im Rahmen des Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz von Gerichtsgebühren erfolgt. Es bedarf jedoch der getrennten Behandlung zwischen Kostenansatz- und Wertfestsetzungsverfahren. 3.) Die Beschwerdekammer geht - insoweit für diesen Beschluss nicht entscheidungserheblich - weiterhin davon aus, dass weder die gesetzliche Ausgestaltung der Gebühr Nr. 11101 KV GNotKG noch die konkrete Anwendung in dem konkreten Einzelfall des Betroffenen verfassungswidrig ist. Entscheidungserhebliche Ausführungen der Beschwerdekammer zur Verfassungsmäßigkeit müssen jedoch einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung vorbehalten bleiben. 4.) Nach § 81 Abs. 8 GNotKG ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zur Entscheidung stehenden Frage, ob eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG zulässig ist, zugelassen (§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG).