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Beschluss

7 T 341/22

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0928.7T341.22.00
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Leitsätze
Die Einlegung der Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG durch die Staatskasse in schriftlicher Papierform genügt seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr den Formerfordernissen aus §§ 4 Abs. 6 Satz 1, 4b JVEG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG. Wird die Beschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben, kann sie nur durch Übermittlung als elektronisches Dokument eingelegt werden.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse vom 15.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 05.09.2022 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einlegung der Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG durch die Staatskasse in schriftlicher Papierform genügt seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr den Formerfordernissen aus §§ 4 Abs. 6 Satz 1, 4b JVEG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG. Wird die Beschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben, kann sie nur durch Übermittlung als elektronisches Dokument eingelegt werden.(Rn.11) Die Beschwerde der Staatskasse vom 15.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 05.09.2022 wird verworfen. I.) Im einstweiligen Unterbringungsverfahren (PsychHG) hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) als Arzt hinzugezogen. Die Beteiligte zu 5) hat eine Rechnung eingereicht und nach M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG abgerechnet, und zwar EUR 120,-. Die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor, hat eine Festsetzung beantragt und hat die Festsetzung von lediglich EUR 45,- nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 S. 1 JVEG für richtig gehalten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 05.09.2022 die Vergütung auf EUR 120,- festgesetzt, ohne indes in dem Beschluss zu bestimmen, an wen die Vergütung auszuzahlen ist. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 hat die Staatskasse schriftlich Beschwerde erhoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19.09.2022 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.09.2022 hat die Beschwerdekammer auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Staatskasse hat mitgeteilt, dass sie an der Beschwerde festhalte. II.) Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde ist nicht in der durch § 4 Abs. 6 S. 1 und § 4b JVEG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Bedient sich die Staatskasse der Form der Beschwerdeeinlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, muss sie die Beschwerde seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument übermitteln. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Zusätzlich bestimmt § 4b JVEG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter anderem von Behörden als elektronisches Dokument einzureichen sind. Diese Pflicht trifft auch die Beschwerde der Staatskasse. Die Bezirksrevisoren sind Vertreter der Staatskasse und damit Teil einer Behörde im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG (vgl. hierzu auch § 79 LHO S.-H. sowie Nr. III 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift Bestellung und Aufgaben der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei den Landgerichten in S.-H.). Sie unterliegen damit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Auch handelt es sich bei der Beschwerde der Staatskasse um einen Antrag bzw. eine Erklärung im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass diese Beschwerde nicht schriftlich eingelegt werden durfte, sondern als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Denn § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG gibt trotz der Wortwahl „können“ Formvorgaben verbindlich vor, nämlich die Schriftform oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. auch BGH BeckRS 2021, 20825: „müssen“). Allerdings bestimmt § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG nicht allein die Schriftform, sondern lässt einem Beschwerdeführer die Wahl zwischen Schriftform und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dennoch ist die Staatskasse nicht deswegen von der Einreichung eines elektronischen Dokuments befreit, weil § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG auch eine Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässt. Denn wählt die Staatskasse nicht die Form der Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle, muss sie die Beschwerde als elektronisches Dokument einreichen. Zwar ist der zum 01.01.2022 in Kraft getretene § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. 2021 I, S. 4607) gegenüber seiner ursprünglichen, durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. 2013 I, S. 3786) vorgesehenen Fassung dahingehend abgeändert worden, dass er die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht mehr für sämtliche Anträge und Erklärungen, sondern nur noch für schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorsieht. Damit sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das FamFG im Unterschied zur ZPO kein allgemeines Schriftformerfordernis für Anträge und Erklärungen kennt, weshalb die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt wurde (vgl. BT-Drs. 19/28399, S. 39 f.). Soweit nun in § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG die Wahl zwischen einer Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle und einer Beschwerdeeinlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift lässt, folgt daraus keine allgemeine Befreiung des in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG genannten Personenkreises von der Pflicht zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments (vgl. auch OLG Frankfurt BeckRS 2022, 3073 zu § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG). Vielmehr ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass sie dem genannten Personenkreis zur Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn die Beschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird (vgl. auch OLG Frankfurt BeckRS 2022, 3073 zu § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG). Bedient sich die Staatskasse der Form der Beschwerdeeinlegung „durch Einreichung einer Beschwerdeschrift“, kommt eine Einreichung in anderer Form als der elektronischen Form nur im Falle einer vorübergehenden technischen Störung in Betracht (vgl. § 14b Abs. 1 S. 2, 3 FamFG). Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staatskasse die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist (§ 14b Abs. 1 S. 2 FamFG). Vielmehr verfügt die Staatskasse noch nicht über eine funktionierende technische Ausstattung und Netzwerkanbindung. Eine technische Unmöglichkeit kann aber nur dann vorübergehend sein, wenn die technische Ausstattung und die Netzwerkanbindung bereits einmal funktionsfähig gewesen sind (vgl. Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, 4. Aufl. (2021), § 14b FamFG, Rn. 4). Das Beschwerdeverfahren war zur Entscheidung reif, nachdem die Staatskasse Stellung genommen hat. Da allein sie durch diese Entscheidung beschwert ist, hat die Beschwerdekammer Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abwarten müssen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 4 Abs. 8 JVEG). Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die hier entschiedene Zulässigkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.