Beschluss
7 T 49/23
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0303.7T49.23.00
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Leitsätze
Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 1. Januar 2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 19.01.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.12.2022 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Rückgriff der Staatskasse gegen den Betreuten (§§ 1881, 1880 BGB) gilt auch in „Altfällen“ der seit dem 1. Januar 2023 geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von EUR 10.000,-.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 19.01.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.12.2022 aufgehoben. I.) Die von der Betreuerin im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2022, mit dem die von der Betroffenen aus ihrem Vermögen an die Staatskasse zu erstattende Betreuervergütung auf 1.349,12 € festgesetzt worden ist. Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 31.12.2002 die Beteiligte zu 3. als Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst gemäß Beschluss vom 08.09.2016 die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge, Sorge für Gesundheit und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträger“. Für die Betreuerin wurden die Vergütungen für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2022 aus der Staatskasse gezahlt. Im Vermögensverzeichnis der Betroffenen zum Stichtag 14.11.2022 wurde ein Vermögen in Höhe von insgesamt 7.453,- € ermittelt (Bl. 1048 d.A.). Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 30.11.2022 den Beteiligten zu 2) zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Verfahren zur Feststellung des Forderungsüberganges von 1.349,12 €“. Mit Beschluss vom 23.12.2022 hat das Amtsgericht festgesetzt, dass die Betroffene einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.349,12 € im Regresswege für die von der Staatskasse verauslagten Beträge an die Staatskasse zu zahlen habe. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Betroffene besitze derzeit ein Vermögen von ca. 7.453,- €. Das Vermögen liege somit über geltenden Schongrenze von 5.000,- €. Dieser Beschluss wurde der Betreuerin am 05.01.2023 zugestellt. Hiergegen hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 19.01.2023 Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt mit der Begründung, das Schonvermögen habe im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für Betreute EUR 10.000,- betragen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2023 nicht abgeholfen und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat der Staatskasse mit Verfügung vom 02.02.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde gewährt. Die Staatskasse teilte mit Schreiben vom 06.02.2023 mit, dass für die für die Anwendung des geltenden Schonbetrags gemäß BSHG § 88 Abs. 2 DV 1988 der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist. Es bestünden keine anderslautenden Übergangsregelungen. II.) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1.) Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Betreuerin hat die Beschwerde ausdrücklich als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen für diese eingelegt, wozu sie auch befugt ist (§ 303 Abs. 4 S. 1 FamFG). Die Betroffene selbst ist beschwerdebefugt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, da sie durch die Festsetzung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. 2.) Die Beschwerde hat auch Erfolg. Eine Rückerstattungspflicht der Betroffenen für die von der Staatskasse an die Betreuerin gezahlten 1.349,12 € ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs haben zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung am 23.12.2022 vorgelegen, sind jedoch durch die Änderung des Schonbetrages seit dem 01.01.2023 auf 10.000,- € entfallen. Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse verlangen, wenn der Betreute mittellos ist. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über (§ 1881 S. 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VBVG). Die Staatskasse kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Vermögen gemäß § 1880 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII hierfür einzusetzen hat. Zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist auf § 90 SGB XII und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die Grenze für das nicht verwertbare Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist durch Art. 9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. 2022 I 2328) mit Wirkung zum 01.01.2023 von 5.000 € auf 10.000 € gestiegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (BGH FamRZ 2021, 1995). Aufgrund der im Namen der Betroffenen eingelegten Beschwerde ist das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, die Beschwerde eröffnet eine zweite Tatsacheninstanz (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG). Auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Amtsgerichtes kommt es daher mit Erhebung der statthaften und zulässigen Beschwerde nicht mehr an. Im Verfahrensrecht und im materiellen Recht gilt für Rechtsverhältnisse, die zwar aufgrund mittlerweile außer Kraft getretener Regelungen entstanden waren, aber als noch nicht abgeschlossen anzusehen oder auf Dauer angelegt sind, der Grundsatz, dass im Zweifel das neue Recht anzuwenden ist. Soll anstelle des neuen Rechts etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich bestimmt werden. Dies ist hinsichtlich der Folgen für Vergütungsansprüche von Betreuern und Regressansprüchen der Staatskasse durch die Änderung des Schonbetrages aber nicht erfolgt. Hinsichtlich der §§ 1875 ff. BGB existieren indes keine Übergangsregelungen. Eine Anwendung von § 18 VBVG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung ist auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht wurden, das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21.04.2005 (BGBl. 2005 I, S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2019 (BGBl. 2019 I, S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung noch anzuwenden. Daraus ergibt sich indes nicht, dass für den Regress der Staatskasse der vormalige Schonbetrag von 5.000 € und nicht der aktuell geltende Schonbetrag von 10.000,- € zur Anwendung zu kommen hat. Daran gemessen kommt die Inanspruchnahme der Betroffenen im Wege des Regresses nicht in Betracht. Ihr Vermögen hat mit EUR 7.453,- unterhalb der Grenze des maßgeblichen Schonbetrages von 10.000,- € gelegen. III.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Darüber hinaus sieht die Beschwerdekammer keine Veranlassung, gerichtliche Auslagen oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).