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Beschluss

7 T 471/23

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1129.7T471.23.00
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Leitsätze
Werden mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren versteigert, gilt § 76 ZVG nicht. Die Regelung kann auch dann nicht analog angewendet werden, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 18 ZVG vorliegen, eine Verbindung aber - etwa aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten - nicht erfolgt.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.10.2023 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 16.10.2023 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren versteigert, gilt § 76 ZVG nicht. Die Regelung kann auch dann nicht analog angewendet werden, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 18 ZVG vorliegen, eine Verbindung aber - etwa aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten - nicht erfolgt.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.10.2023 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 16.10.2023 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach §§ 96 ZVG, 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss hat keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zuschlags liegen vor. Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 6, 7, insbesondere § 83 Nr. 6 ZVG liegen nicht vor. Eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 76 ZVG kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 76 ZVG vertritt das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass § 76 ZVG anwendbar sei, auch wenn die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke nicht in einem Verfahren bzw. in einem nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren erfolge, dass aber die Einstellung in diesem Zwangsversteigerungsverfahren unterbleibe, weil sie berechtigten Interessen der Gläubigerseite widerspreche. Eine entsprechende Anwendung von § 76 ZVG, wenn die Versteigerung mehrerer Grundstücke nicht in einem Verfahren erfolgt, kommt indes nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine Verbindung nach § 18 ZVG möglich gewesen wäre bzw. auch noch möglich wäre, und auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 18 ZVG vorliegen, Anhaltspunkte für eine Zweckmäßigkeit jedoch nicht gegeben sind. § 76 ZVG wird so verstanden, dass die Zwangsversteigerungen mehrerer Grundstücke zu einem Gesamtverfahren gemäß § 18 ZVG verbunden sein müssen; werden die Grundstücke einzeln in verschiedenen Verfahren versteigert, gilt § 76 ZVG nicht (Böttcher in: Böttcher, 7. Aufl. (2022), § 76 ZVG, Rn. 2; Becker in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 76 ZVG, Rn. 3). Dieses Verständnis setzt auch der BGH NJW 2007, 2995, Rn. 17 voraus: „Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1023 [1024]). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrenseinstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268 [269]). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der Einzelversteigerung.“ Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 76 ZVG auf nicht verbundene Verfahren liegen nicht vor. Denn es ist - abseits der Frage einer planwidrigen Regelungslücke - nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem verbundenen Verfahren gleichzusetzen ist mit der Versteigerung mehrerer Grundstücke in Einzelverfahren, wenn die Voraussetzungen der Verbindung vorliegen, die Verbindung aber nicht zweckmäßig ist. Insoweit ist bei der Verfahrensweise im Zwangsversteigerungsverfahren zu prüfen, ob durch eine Verbindung nach § 18 ZVG (auch) die Anwendbarkeit des § 76 ZVG herbeigeführt werden soll oder eben gerade nicht. Hierbei kann die Herbeiführung der Anwendbarkeit von § 76 ZVG ein Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt im Sinne von § 18 ZVG sein. Schon an dieser Stelle der Verfahrensgestaltung, nämlich bei der Fragestellung einer Verfahrensverbindung, muss dann auch zum Tragen kommen, dass das Versteigerungsgericht - worauf das Amtsgericht zu Recht hinweist - bei der Entscheidung über den Zuschlag auch die Grundrechte der Beteiligten, insbesondere die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, zu beachten hat. Soweit sich hieraus die Überlegung anschließt, ob die Unterlassung einer Verfahrensverbindung ermessensfehlerhaft war, was einen vom Amts wegen zu beachtenden Beschwerdegrund nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG darstellen kann (vgl. z.B. LG Bonn BeckRS 2013, 12549), liegt dieser Beschwerdegrund nicht in entscheidungserheblicher Weise vor. Denn da eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 76 ZVG den Interessen der Gläubigerseite widerspricht, war es nicht geboten, zur Herbeiführung der Anwendbarkeit des § 76 ZVG Verfahren nach § 18 ZVG zu verbinden. Dass eine Einstellung den Interessen der Gläubigerseite widerspricht, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (dort unter Nr. 1.), denen sich die Beschwerdekammer insoweit vollinhaltlich anschließt. Insofern kommt es nicht mehr darauf, dass die Schuldnerin das Unterbleiben einer Verfahrensverbindung bisher nicht vor oder nach dem Zuschlagsbeschluss gerügt hat und insoweit eine Heilung eingetreten sein könnte (Gedanke aus § 295 ZPO). 2. Der Antrag auf Einstellung nach § 765a ZPO ist unbegründet. Gemäß § 765a ZPO kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzinteresses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führt. Wirtschaftliche oder soziale Gesichtspunkte und allgemeine Interessenabwägungen rechtfertigen die Beschränkung der Vollstreckung nicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (dort unter Nr. 2.) wird Bezug genommen. Die Beschwerdekammer schließt sich dieser ausführlichen und zutreffenden Begründung aus eigener Überzeugung an. Die Schuldnerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht, inwiefern die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer unzutreffenden Argumentation beruhen soll. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.