Beschluss
7 T 341/23
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1212.7T341.23.00
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin zur Mietwohnung bestimmt sich nicht – ähnlich dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete – nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Beteiligung an der Miete.(Rn.12)
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2023 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf EUR 5.974,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin zur Mietwohnung bestimmt sich nicht – ähnlich dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete – nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Beteiligung an der Miete.(Rn.12) Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2023 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf EUR 5.974,- festgesetzt. I.) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 06.07.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 14.06.2023. Nach durchgeführtem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren begehrt der von der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit der erhobenen Klage die Erteilung einer Zustimmung zur Aufnahme seiner Lebensgefährtin in die von ihm bewohnte Wohnung sowie die Beseitigung von Mängeln im Rahmen eines Mietverhältnisses. Der monatliche Bruttomietzins beträgt EUR 470,-. Die Klage auf Beseitigung von Mängeln ist zurückgenommen worden. Im übrigen ist der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben worden. In dem Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Streitwert auf EUR 4.794,- festgesetzt. Hierbei hat es den Streitwert der Klage auf Zustimmung auf 12 x EUR 470,- : 2 = EUR 2820,- und den Wert der Klage auf Beseitigung von Mietmängeln auf 35 % von EUR 470,- x 12 = EUR 1.974,- berechnet. Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 06.07.2023. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Zustimmung auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Miete von EUR 470,-. Hierfür beruft sie sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO und meint, dass dieser Fall nicht von § 41 GKG erfasst und eine Analogie dieser Vorschrift auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.06.2016 (Az.: VIII ZR 43/15) nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung auf die Entscheidung des LG Berlin NJW-RR 2016, 895 verwiesen. Nach richterlichem Hinweis der Beschwerdekammer vom 01.09.2023 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass das Interesse des Klägers an einer gemeinsamen Lebensführung mit seiner Lebensgefährtin darin liege, dass beide nach einer bereits seit über fünf Jahre dauernden bestehenden Beziehung einen gemeinsamen Haushalt gründen und führen wollten. Dies stelle sogar ein höherwertigeres Interesse dar als die bloße Aufnahme eines bloßen Dritten aus rein wirtschaftlichen Zwecken. Geplant sei ein Einzug für das erste Quartal 2024. Beginnend mit dem Einzug sei vereinbart, dass sich beide die Miete für die Wohnung teilen würden. Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 11.12.2023 auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen. II.) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung. Der Streitwert beträgt EUR 5.974,- und ist zusammengesetzt aus dem Wert der Zustimmungsklage von EUR 4.000,- und dem Wert der Mängelbeseitigungsklage über EUR 1.974,-. Maßgebend für die Bemessung des Wertes der Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin ist die Bedeutung der Aufnahme der Lebensgefährtin für die Lebensführung des Klägers (Mieters). Denn der Mietgebrauch dient der Lebensführung des Mieters. Damit finden auch subjektive Gesichtspunkte Eingang in die Bewertung. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, also nach dem Interesse des Klägers an dem Erfolg seiner Klage. Dies hängt maßgebend von seinem wirtschaftlichen Interesse ab. Ein wirtschaftliches Interesse des Mieters besteht auch an der Nutzung der ihm gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlassenen Wohnung nach Maßgabe seiner im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs bestehenden Nutzungswünsche. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Das Interesse am Mietgebrauch der Wohnung lässt sich dementsprechend nicht ausschließlich oder nicht in erster Linie an objektiven Kriterien messen, sondern hängt auch mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zusammen. Die Beurteilung des Werts für das Begehren der Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in die Mietwohnung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet. Daran gemessen hat der Kläger in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass es ihm zunächst auf die gemeinsame Gründung und Führung eines gemeinsamen Haushalts im Rahmen der schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden Beziehung ankommt, aber dann auch auf die Ersparnis von Kosten und die Teilung der Miete. In Anbetracht der geltend gemachten subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Klägers (Mieters), der - wie angesprochen - seit mehr als fünf Jahre eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt und der sich gemeinsam mit dieser nun zu einer gemeinsamen Haushaltsführung entschieden hat, legt die Beschwerdekammer einen Wert von EUR 4.000,- zugrunde. Innerhalb dieses Wertes ist auch das wirtschaftliche Interesse an der monatlichen Ersparnis des Klägers an dem hälftigen Anteil der Miete berücksichtigt. Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin hat die Beschwerdekammer nicht die - im Detail - streitigen Grundsätze für die Streitbemessung bei einer Klage auf Erlaubnis zur Untervermietung herangezogen. Dort wird vertreten, dass sich der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen (so z.B. KG NJW-RR 2017, 331) oder jedenfalls nach dem einfachen (so z.B. LG Berlin NJW-RR 2016, 895) Jahreswert der zu erwartenden Untermiete richtet. Die Anwendung dieses Grundgedankens in der Form der Kostenersparnis für den Kläger durch Beteiligung der Lebensgefährtin an der dann gemeinsamen Miete ist aber nicht das alleinige zu bewertende Interesse. Vielmehr sind bei einer Klage auf Erlaubnis der Aufnahme der Lebensgefährtin alle persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zu berücksichtigen, so dass das Interesse der Kostenersparnis mit einem gewichtigen Anteil, aber eben nicht allein in die Gesamtbewertung einzufließen hat. Dies aber schematisch mit dem 3,5-fachen oder einfachen Jahreswert der Kostenersparnis bei der Miete für den Kläger zu berechnen, wird der individuellen Bewertung des Streitwerts nicht gerecht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG). Die weitere Beschwerde ist zuzulassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG), da die Frage einer Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an eine Lebensgefährtin, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden ist und außerdem, soweit sie für entsprechend anwendbar gehalten wird, die Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zu einer Untervermietung in Rechtsprechung (vgl. etwa LG Berlin NJW-RR 2016, 895; demgegenüber KG NJW-RR 2017, 331) und Literatur umstritten ist.