OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 371/23

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1219.7T371.23.00
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
Bedient sich das Zwangsversteigerungsgericht zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt worden sei. Hat sich die Verkehrswertfestsetzung des Zwangsversteigerungsgerichts nicht mit der Zeitdauer von rund 13 Monaten zu dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, ist es sachgerecht, in der Beschwerdeinstanz erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, um eine aktuellere und damit für alle Beteiligten zutreffendere Bewertung des Verkehrswertes zu erhalten.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 19.06.2023 abgeändert und der Verkehrswert auf EUR 404.000,- festgesetzt. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedient sich das Zwangsversteigerungsgericht zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt worden sei. Hat sich die Verkehrswertfestsetzung des Zwangsversteigerungsgerichts nicht mit der Zeitdauer von rund 13 Monaten zu dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, ist es sachgerecht, in der Beschwerdeinstanz erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, um eine aktuellere und damit für alle Beteiligten zutreffendere Bewertung des Verkehrswertes zu erhalten.(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 19.06.2023 abgeändert und der Verkehrswert auf EUR 404.000,- festgesetzt. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die nach § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2023, mit dem der Verkehrswert auf EUR 450.000,- festgesetzt worden ist und dem das Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2022 zugrunde gelegen hat, zu dessen Abänderung auf nunmehr EUR 404.000,-. Der sofortigen Beschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann die Verkehrswertfestsetzung unabhängig davon angefochten werden, ob eine Herauf- oder eine Herabsetzung des Grundstückswerts erstrebt wird (vgl. BGH BeckRS 2018, 25144; BGH NZM 2004, 579). Der Schuldner hat mit seiner Beschwerdeschrift deutlich gemacht, dass es auch in seinem Interesse liegt, dass der festgesetzte Verkehrswert den (zeitnahen) tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Die Entscheidung über die Festsetzung des Verkehrswerts beruht auf §§ 74a Abs. 5 und 85a Abs. 2 ZVG. Die Wertfestsetzung dient der Feststellung der 5/10 und 7/10 Wertgrenzen (§§ 85a Abs. 1 und 74a Abs. 1 ZVG). Zur Vorbereitung der Festsetzung ist der Sachverständige … mit einer gutachterlichen Wertermittlung durch Beweisbeschluss vom 08.09.2023 beauftragt worden. Gemäß seinem Gutachten vom 16.11.2023 hat er den Wert in der festgesetzten Höhe von EUR 404.000,- ermittelt. Das Gericht hat dieses Gutachten zur Grundlage seiner Wertfestsetzung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Widerspruch ist nicht erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 10.12.2023 hat der Schuldner indes eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme zu dem Gutachten beantragt und dies damit begründet, dass er nicht in der Lage sei, das zugesendete Gutachten auf seine Richtigkeit und eventuelle Formfehler zu prüfen, und dass er deshalb das Gutachten von einem Privatgutachter überprüfen lassen möchte. Diesem Fristverlängerungsgesuch ist indes nicht stattzugeben. Denn der Schuldner hat schon nicht dargelegt, dass er sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beauftragung eines Privatgutachters bemüht und die gesetzte Frist für eine Beauftragung nicht ausgereicht hat. Die Beschwerdekammer hat sich zu einer erneuten Beweiserhebung veranlasst gesehen. Bedient sich ein Gericht im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt worden sei. Besteht eine solche zeitliche Nähe nicht, kann die Verwendung eines solchen Gutachtens allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Gericht seinerseits die allgemeinen Bewegungen auf dem Grundstücksmarkt berücksichtigt und unter Beachtung aller wertbeeinflussenden Faktoren den gutachterlich festgestellten Verkehrswert gegebenenfalls korrigiert (LG Rostock RPfleger 2001, 40). Dazu muss der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss entweder eine Verkehrswertanpassung oder die Prüfung ihrer Notwendigkeit erkennen lassen (LG Rostock RPfleger 2001, 40). Daran gemessen hat sich die Verkehrswertfestsetzung vom 19.06.2023 nicht mit der Zeitdauer von rund 13 Monaten zu dem Sachverständigengutachten vom 05.05.2022 auseinandergesetzt. Als Tatsacheninstanz hat es die Beschwerdekammer für richtig gehalten, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, um eine aktuellere und damit für alle Beteiligten zutreffendere Bewertung des Verkehrswertes zu erhalten. Da der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift darauf verwiesen hat, dass ein neues Gutachten einzuholen sei, weil die Marktpreise nach dem Sachverständigengutachten vom 05.05.2022 gesunken seien und deshalb die Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts vom 19.06.2023 nicht zutreffe, bedarf es keiner Auseinandersetzung darüber, ob in einem Beschwerdeverfahren zu einer Verkehrswertfestsetzung das Verböserungsverbot gilt. Denn jedenfalls steht die neue Verkehrswertfestsetzung nicht in Widerspruch zu dem Beschwerdebegehren. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtsgebühr (Nr. 2241 KV GKG) hat der beschwerdeführende Schuldner nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wertfestsetzungsbeschwerdeverfahren in aller Regel nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüberstehen.