Beschluss
7 T 475/24
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1024.7T475.24.00
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Leitsätze
1. Zur Beschwerdebefugnis eines Kontobevollmächtigten bei Anfechtung eines Suspendierungsbeschlusses nach § 1820 Abs. 4 BGB.(Rn.17)
(Rn.21)
2. Zur Frage, ob eine Kontovollmacht den Regelungen in § 1820 BGB unterfällt.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 27.08.2024 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beschwerdebefugnis eines Kontobevollmächtigten bei Anfechtung eines Suspendierungsbeschlusses nach § 1820 Abs. 4 BGB.(Rn.17) (Rn.21) 2. Zur Frage, ob eine Kontovollmacht den Regelungen in § 1820 BGB unterfällt.(Rn.19) Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 27.08.2024 wird verworfen. I.) Der Ehemann der Betroffenen wendet sich mit seiner Beschwerde vom 05.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.08.2024 über die einstweilige Suspendierung einer Sparkassen-Vollmacht. Für die Betroffene besteht durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2024 eine Betreuung. Die Beteiligte zu 2) ist zur Betreuerin bestellt worden. Die Betreuung umfasst den Aufgabenbereich Vermögenssorge, Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Bestimmung des Umgangs, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber der Bevollmächtigten, Gesundheitssorge, Grundstücksangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten. Am 27.08.2024 hat die Betreuerin dem Amtsgericht telefonisch mitgeteilt, dass noch eine Sparkassen-Vollmacht zugunsten des Ehemannes der Betroffenen, dem Beteiligten zu 3) und Beschwerdeführer, bestünde. Es seien große Geldbeträge abgehoben worden. Auf den Telefonvermerk vom 27.08.2024 … wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27.08.2024 hat das Amtsgericht dem Ehemann der Betroffenen, dem Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Bankvollmacht der Betroffenen bei der Sparkasse Holstein auszuüben. Zugleich hat es angeordnet, dass der Ehemann der Betroffenen die Vollmachtsurkunde an die Betreuerin herauszugeben hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betreuerin mitgeteilt habe, dass der Ehemann der Betroffenen eine Bankvollmacht bei der Sparkasse Holstein besitze, mit der er erhebliche Beträge von dem Girokonto der Betroffenen transferiert habe. ... Es bestünden aufgrund der von der Betreuerin mitgeteilten Tatsachen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die an den Ehemann erteilte Bankvollmacht zum Nachteil der Betroffenen eingesetzt worden sei und dass der Betroffenen durch die Handlungen ein erheblicher Vermögensschaden bereits entstanden sei und dass weitere Schäden drohten. Um dies bis zur Entscheidung über einen möglichen Widerruf der Vollmacht zu verhindern, sei nach §§ 1820 Abs. 4 BGB, 49 ff. FamFG eine vorläufige Suspendierung der Vollmacht auszusprechen. Mit am 03.09.2024 eingegangenem Schriftsatz hat die Betreuerin mitgeteilt, dass nun alle Bankvollmachten gelöscht worden seien. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 05.09.2024 darauf hingewiesen, dass von Seiten des Betreuungsgerichts nichts mehr zu veranlassen sein dürfte, da sämtliche Bankvollmachten gelöscht worden seien. Eine gerichtliche Genehmigung sei für den Widerruf einer einzelnen Kontovollmacht nach Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 1820 Rn. 12 jedenfalls nicht erforderlich. Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 wendet sich der Ehemann der Betroffenen (im folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.08.2024. In der Beschwerdeschrift der anwaltlichen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers heißt es unter anderem: „Für den Beteiligten legen wir Beschwerde ... ein.“. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift einschließlich Begründung wird verwiesen. Mit Verfügung vom 09.09.2024 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es zum einen weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Suspendierung der Vollmacht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ausgehe. Zum anderen bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Nach erfolgtem Widerruf dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sein. Mit Beschluss vom 01.10.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht halte die Beschwerde für unzulässig. Zum einen fehle es an der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers. Zum anderen fehle es nach erfolgtem Widerruf der Vollmacht an einem Rechtsschutzbedürfnis. II.) 1.) Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Denn dem Beschwerdeführer steht keine Beschwerdebefugnis zur Seite. a) Eine Beschwerdebefugnis besteht nicht nach § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG. Aus der Vorschrift § 303 Abs. 3 S. 1 FamFG lässt sich eine eigene Beschwerdebefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten nicht herleiten (BGH NJW 2015, 407). Zudem ist der Beschwerdeführer kein Vorsorgebevollmächtigter. Die ihm zustehende Vollmacht bevollmächtigt ihn allein zu Geschäften für die Betroffene gegenüber der Sparkasse. Erfasst § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG nur die Einlegung des Rechtsmittels im Namen eines Betroffenen, kann hierauf eine Beschwerdebefugnis (der Betroffenen) nicht gestützt werden. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Erhebung der Beschwerde im Namen der Betroffenen erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer - wie erwähnt - kein Vorsorgebevollmächtigter. Die ihm zustehende Vollmacht bevollmächtigt ihn allein zu Geschäften für die Betroffene gegenüber der Sparkasse. b) Eine Beschwerdeberechtigung steht dem Beschwerdeführer auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG zu. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht, das unmittelbar betroffen sein muss (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht im Falle der Einrichtung einer Betreuung). Bei der Vollmacht handelt es sich nicht um ein subjektives Recht in diesem Sinne (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht im Falle der Einrichtung einer Betreuung). Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB im Falle der Einrichtung einer Betreuung) dem Bevollmächtigten die Legitimation, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht). Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht im Falle der Einrichtung einer Betreuung). Auch ein der Vollmacht zu Grunde liegendes Rechtsverhältnis begründet schließlich kein eigenes subjektives Recht, in das durch die vom Amtsgericht einstweilen angeordnete Suspendierung dieser Vollmacht unmittelbar eingegriffen wird (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht im Falle der Einrichtung einer Betreuung). Der Bevollmächtigte hat insoweit keine andere Stellung als sonstige Vertragspartner des Betroffenen, die durch Maßnahmen des Betreuers Änderungen ihrer vertraglichen Rechte hinnehmen müssen, ohne dass sie deswegen beschwerdeberechtigt wären (vgl. BGH NJW 2015, 407 zur Vorsorgevollmacht im Falle der Einrichtung einer Betreuung), mögen sie auch - wie hier (§ 1820 Abs. 4 BGB) - einer zusätzlichen gerichtlichen Anordnung bedürfen. Insofern steht dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht aus § 59 Abs. 1 FamFG zu, auch wenn ihm der Beschluss nach § 1820 Abs. 4 BGB auferlegt, die erteilte Vollmacht nicht zu gebrauchen und die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Eine Beschwerdeberechtigung kommt auch nicht vor dem Hintergrund der Erwägung in Betracht, dass die erteilte Sparkassen-Vollmacht gar nicht suspendierfähig sein könnte, weil solche Vollmachten von § 1820 Abs. 4 BGB nicht erfasst sein könnten, und der Anschein der Unwirksamkeit von Geschäften für die Betroffene bestünde (vgl. hierzu Jokisch in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 59 FamFG, Rn. 95 unter Verweis auf OLG Hamm FamRZ 1984, 1036 zu einer Beschwerdebefugnis eines Vertragspartners, der ein Rechtsgeschäft mit dem Betroffenen für nicht genehmigungsbedürftig hält und dieses mit der Beschwerde rügt; vgl. auch BayObLGZ 1964, 240). Eine derartige Rüge erhebt der Beschwerdeführer jedoch gar nicht. c) Eine Beschwerdebefugnis steht dem Beschwerdeführer auch nicht in seiner Eigenschaft als Ehemann nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu. Nach dieser Regelung steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Ehegatten zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Zwar gehört der Beschwerdeführer als Ehemann der Betroffenen zu dem in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis. Auch ist der Beschwerdeführer im ersten Rechtszug, also im Verfahren über die Suspendierung der Sparkassen-Vollmacht, beteiligt worden, indem nämlich der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts an ihn als Inhaber der Sparkassen-Vollmacht gerichtet und ihm die Suspendierung der Vollmacht und Herausgabe der Vollmachtsurkunde auferlegt worden ist. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im objektiven oder subjektiven Interesse der Betroffenen erhoben hat. Jedoch sieht § 303 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 FamFG nicht vor, dass sich die Beschwerdebefugnis auch auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung einer Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB bezieht. Aus dem Wortlaut von § 303 Abs. 2 FamFG ergibt sich zwar nicht eine ausdrückliche Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf bestimmte Arten von betreuungsrechtlichen Entscheidungen (BGH NJW-RR 2014, 962). Der enge systematische Zusammenhang der Regelung mit § 303 Abs. 1 FamFG, der die möglichen Verfahrensgegenstände von Entscheidungen bestimmt, in denen eine Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörde gegeben ist, deutet jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf diese Verfahren bezieht (BGH NJW-RR 2014, 962). Zu den in § 303 Abs. 1 FamG genannten Verfahren (Bestellung eines Betreuers, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Umfang, Inhalt oder Bestand einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts) gehört das Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Suspendierung einer Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB nicht. Entsprechendes gilt für eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. 2.) Insofern kann die Beschwerdekammer keine (abschließende) Entscheidung zur Frage der Begründetheit der Beschwerde über die einstweilige Anordnung der Suspendierung der Sparkassen-Vollmacht und Herausgabe der Vollmachtsurkunde treffen. Nach vorläufiger Bewertung neigt die Beschwerdekammer zu der Ansicht, dass sich die Regelungen in § 1820 Abs. 1-5 BGB bei Anwendung aller Auslegungsmethoden einheitlich nur auf Vorsorgevollmachten beziehen (vgl. hierzu nur Schneider in: MüKo, 9. Aufl. (2024), § 1820 BGB, Rn. 4, 49, 54; Schmidt-Recla in: BeckOGK (Stand: 01.07.2024), § 1820 BGB, Rn. 71.1; Spernath/Spernath, FamRZ 2024, 663, die allerdings eine analoge Anwendung von § 1820 Abs. 4 BGB auf Spezialvollmachten nicht gänzlich ausschließen; so möglicherweise auch BGH BeckRS 2024, 25650, Rn. 11; sehr str. mit unterschiedlichen Ergebnissen; vgl. z.B. Müller-Engels, BeckOK BGB, 71. Ed. (01.05.2024), § 1820 BGB, Rn. 38, 52: Abs. 5 gilt nur für Vorsorgevollmachten, Abs. 4 auch für andere Vollmachten; so auch Bauer in: 150. Lieferung (Stand: 08/2024), Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 1820 BGB, Rn. 133; Kurze, FamRZ 2021, 1934; Böhm, FamRZ 2022, 1253: § 1820 Abs. 4 BGB gilt auch für Bankvollmachten; vgl. im übrigen zur verfassungsrechtlichen Kritik, soweit der Widerruf einer Konto- oder Bankvollmacht keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 5. Aufl. (2023), § 1820 BGB, Rn. 56: § 1820 Abs. 5 BGB ist analog auf Konto- und Bankvollmachten anzuwenden). 3.) Gerichtskosten bleiben nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG unerhoben, so dass offenbleiben kann, ob § 25 Abs. 2 GNotKG hätte zur Anwendung kommen können. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 70 Abs. 4 FamFG). Insofern kann keine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) im Hinblick auf eine Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten nach § 59 Abs. 1 FamFG in Betracht kommen, der sich in eigenem Namen gegen einen Beschluss nach § 1820 Abs. 4 BGB wendet und sich durch den Suspendierungsbeschluss beschwert sieht.