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Beschluss

7 T 501/24

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1106.7T501.24.00
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Leitsätze
Ist ein Insolvenzverfahren aufgehoben worden, ist der Insolvenzverwalter nicht mehr antragsberechtigt für einen Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO. Auch der Treuhänder ist für einen solchen Antrag nicht antragsberechtigt. Fehlt es an der Antragsberechtigung, besteht auch keine Beschwerdeberechtigung nach § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 30.09.2024 unter Nr. 2 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 44.448,97 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Insolvenzverfahren aufgehoben worden, ist der Insolvenzverwalter nicht mehr antragsberechtigt für einen Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO. Auch der Treuhänder ist für einen solchen Antrag nicht antragsberechtigt. Fehlt es an der Antragsberechtigung, besteht auch keine Beschwerdeberechtigung nach § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 30.09.2024 unter Nr. 2 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 44.448,97 festgesetzt. I.) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 06.09.2018 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieses Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.06.2022 aufgehoben. Zugleich hat es den Beschwerdeführer nunmehr zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 19.01.2024 hat das Amtsgericht dem Schuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt und ausgesprochen, dass das Amt des Treuhänders (des Beschwerdeführers) mit Rechtskraft dieses Beschlusses ende. Mit Schriftsatz vom 26.02.2024 hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, eine Nachtragsverteilung hinsichtlich von Zahlungen der … aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung … anzuordnen. Auf die Begründung des Antrags wird verwiesen. Mit Beschluss vom 30.09.2024 unter Nr. 2 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.10.2024. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird verwiesen. Mit Verfügung vom 18.10.2024 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass fraglich sein könnte, ob dem Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis zustehe. Nach § 203 InsO sei die Antragstellung u.a. einem Insolvenzverwalter vorbehalten. Werde ein solcher Antrag des Insolvenzverwalters abgelehnt, stehe diesem die Beschwerde nach § 204 InsO offen. Dabei werde in der Kommentierung darauf abgestellt, dass nur den in § 203 InsO aufgeführten Antragstellern auch ein Beschwerderecht zustehe. Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.11.2024 geantwortet und auf Kommentarliteratur verwiesen, wonach auch dem ehemaligen Insolvenzverwalter ein Antrags- und dann auch Beschwerderecht zustehe. Das Nachtragsverteilungsverfahren unterliege zudem keiner Frist. Im übrigen sei auch der BGH v. 27.04.2017 - IX ZB 93/16 - von einem Antrags- und Beschwerderecht eines ehemaligen Insolvenzverwalters und Treuhänders ausgegangen. Zudem ergebe sich für ihn ein Beschwerderecht, weil auch einem Antragsteller ein Beschwerderecht zukomme. II.) Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Für den Beschwerdeführer besteht kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, die die Anordnung einer Nachtragsverteilung ablehnt. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 S. 1 InsO). Eine sofortige Beschwerde zur Entscheidung über eine Nachtragsverteilung eröffnet § 204 InsO. Wird ein Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt, bestimmt § 204 Abs. 1 S. 2 InsO, dass nur dem Antragsteller gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zusteht. Dabei ist als Antragsteller nur derjenige zu verstehen, der auch antragsbefugt ist (vgl. Wegener in: Uhlenbruck, 15. Aufl. (2019), § 204 InsO, Rn. 4; Westphal in: Römermann, 49. Lief. (01/2024), § 204 InsO, Rn. 22 jeweils zum Massegläubiger), also der Insolvenzverwalter oder der Insolvenzgläubiger. Insofern ist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht schon vor dem Hintergrund zulässig, dass er einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt hat. Erforderlich ist zusätzlich, dass es sich bei ihm um einen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger handelt. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist kein Insolvenzverwalter. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist aufgehoben worden. Damit hat auch das Amt des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter geendet (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Insofern fehlt dem Insolvenzverwalter die Antragsbefugnis nach § 203 Abs. 1 InsO und damit auch das Beschwerderecht nach § 204 Abs. 1 S. 2 InsO. Allerdings wird vertreten, dass auch einem ehemaligen Insolvenzverwalter, also wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, das Antragsrecht aus § 203 Abs. 1 InsO zustehen soll (so z.B. Hintzen in: MüKo, 4. Aufl. (2019), § 203 InsO, Rn. 7; Rozijn in: Braun, 10. Aufl. (2024), § 203 InsO, Rn. 25). Diese Auffassung ist nicht näher begründet worden. Auch ist der BGH NZI 2017, 608 wohl von einer Antragsbefugnis eines Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgegangen, hat die Frage einer Antragsbefugnis aber in seiner Entscheidung nicht diskutiert. Nach Auffassung der Beschwerdekammer steht einem ehemaligen Insolvenzverwalter das Antragsrecht aus § 203 Abs. 1 InsO und damit auch im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung eine Beschwerdeberechtigung nicht zu. Denn in § 203 Abs. 1 InsO ist (neben den Insolvenzgläubigern) nur der Insolvenzverwalter benannt. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist in dem Personenkreis der antragsbefugten Antragsteller nicht aufgeführt worden. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist das Amt des Insolvenzverwalters erloschen. Unter anderem ist damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfallen. Ferner ist es mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter nach der Aufhebung noch eine Nachtragsverteilung im Sinne von §§ 203 ff. InsO vornimmt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NZI 2008, 561). Ein Vorbehalt besteht lediglich bezüglich der in § 259 Abs. 2, 3 InsO genannten Aufgaben, zu denen eine Antragstellung nach § 203 Abs. 1 InsO jedoch nicht gehört. Zwar mag es mit dem Sinn und Zweck einer Nachtragsverteilung vereinbar sein, dass einem ehemaligen Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antragsrecht aus § 203 Abs. 1 InsO und damit auch das Beschwerderecht aus § 204 Abs. 1 S. 2 InsO zugebilligt wird und deshalb unter dem Begriff des Insolvenzverwalters in § 203 Abs. 1 InsO auch der ehemalige Insolvenzverwalter zu verstehen ist. Zwingend ist dies aber nicht. Denn zumindest verbleibt für den ehemaligen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bei dem Insolvenzgericht anzuregen, von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu prüfen. Zu einer solchen Prüfung ist das Insolvenzgericht dementsprechend auch verpflichtet. Allein eine Beschwerdemöglichkeit hat der ehemalige Insolvenzverwalter dann nicht. Letztlich fehlt es in § 259 InsO oder § 203 InsO an einer klaren Aufgabenzuweisung, dass einem ehemaligen Insolvenzverwalter eine Antragsbefugnis nach § 203 Abs. 1 InsO zustehen soll. Ergibt sich daraus, dass der Insolvenzverwalter nicht antragsbefugt ist, steht ihm im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung auch kein Beschwerderecht zu. Eine Antragsberechtigung und damit auch im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung eine Beschwerdeberechtigung steht dem Beschwerdeführer auch nicht in seiner (bisherigen) Eigenschaft als Treuhänder zu, wobei offenbleiben kann, ob dieses Amt mit dem Ausspruch des Amtsgerichts vom 19.01.2024 über die Beendigung dieses Amts geendet hat oder erst mit einer abschließenden Aufgabenerledigung. Denn weder ist ein Treuhänder in § 203 Abs. 1 InsO als antragsbefugte Person aufgeführt, noch ergibt sich dies aus seiner Stellung (§ 292 InsO) oder gehört dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben noch hat er eine Vertretungsmacht für Insolvenzgläubiger inne (vgl. insoweit a.A., wenn bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen ist: Pehl in: Kölner Kommentar, Bd. 3, (2017), § 203 InsO, Rn. 44 unter Bezugnahme auf AG Duisburg NZI 2010, 532). Liegt demnach kein von einem antragsbefugten Antragsteller gestellter Antrag vor, kann der Antrag des Beschwerdeführers nur als Anregung an das Insolvenzgericht, von Amts wegen tätig zu werden, verstanden werden. Lehnt das Insolvenzgericht dann die Anordnung einer Nachtragsverteilung ab, steht hiergegen dem Anregenden kein Beschwerderecht zu (vgl. hierzu auch: BGH NZI 2015, 180; BGH NZI 2017, 608). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdekammer die Grundsätze des § 58 GKG herangezogen und nach dem Wert des Gegenstands bemessen, auf den sich eine Nachtragsverteilung beziehen sollte. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO.