Beschluss
7 T 453/24
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1112.7T453.24.00
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Leitsätze
1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.(Rn.11)
2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.07.2024 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.07.2024 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 436.000,-.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.(Rn.11) 2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.07.2024 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.07.2024 wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 436.000,-. I.) Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.05.2023 die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Objekts angeordnet. Mit Beschluss vom 12.02.2024 hat es den Wert des Objekts auf EUR 436.000,- festgesetzt. Am 14.03.2024 hat das Amtsgericht einen Zwangsversteigerungstermin bestimmt. Die Terminsbestimmung konnte dem Schuldner zwischen dem 21. und 27.03.2024 mehrfach nicht erfolgreich zugestellt werden. Gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen hierzu sind erfolglos geblieben. Auf den Inhalt der Gerichtsakte (…) wird Bezug genommen (siehe hierzu auch unter Nr. II dieses Beschlusses). Mit Beschluss vom 06.05.2024 hat das Amtsgericht einen Zustellungsvertreter bestellt. Die Terminsbestimmung ist dem Zustellungsvertreter zugestellt worden. Am 28.06.2024 hat das Amtsgericht den Zwangsversteigerungstermin durchgeführt. In dem Termin hat das Amtsgericht einen Termin zur Verkündung eines Zuschlagsbeschlusses auf den 08.07.2024 anberaumt. An dem Termin am 08.07.2024 haben die Mieter des Objektes teilgenommen. Das Amtsgericht hat in dem Termin seinen Zuschlagsbeschluss verkündet. Auf den Inhalt der schriftlichen Abfassung des Zuschlagsbeschlusses wird Bezug genommen. Gegen den Zuschlagsbeschluss vom 08.07.2024 wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.07.2024. Er wendet ein, dass der Zuschlagsbeschluss rechtswidrig sei, weil das Amtsgericht keinen Zustellungsvertreter hätte bestellen dürfen. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 12.09.2024 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerdesache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat bei dem Amtsgericht eine dienstliche Äußerung des Gerichtswachtmeisters angefordert, der am 25.03.2024 eine Zustellung an den Schuldner erfolglos vorgenommen hatte. Das Amtsgericht hat die Niederlegung einer telefonisch eingeholten Stellungnahme vorgelegt. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen. Die Beschwerdekammer hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsätzen vom 07./10./23.10.2024 hat der Schuldner seinen Vortrag weiter vertieft. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.11.2024 hat der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen. II.) Die nach § 96 ZVG statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Zuschlagsbeschluss steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahren einen Zustellungsvertreter (§ 6 ZVG) für den Schuldner bestellt hat und diesem insbesondere die Terminsbestimmung zugestellt hat. Denn zu Recht hat das Amtsgericht einen Zustellungsvertreter bestellt. Nach § 6 ZVG hat das Versteigerungsgericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 ZPO) gegeben sind. Dabei hat das Versteigerungsgericht die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters zu vermeiden. Das Gericht muss schutzwürdige Belange des Gläubigers sowie des Schuldners wahren und durch Erkundungen zu versuchen, den Aufenthalt des Schuldners in Erfahrung zu bringen (vgl. Keller in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 6 ZVG, Rn. 5). Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat (vgl. LG Braunschweig BeckRS 2012, 18795). Zweck der Regelung in § 6 ZVG ist es, durch die Bestellung eines Zustellungsvertreters Verzögerungen zu vermeiden, die infolge einer sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (BGH NJW-RR 2012, 1012). Der Vorschrift des § 6 ZVG liegt also die Vorstellung zugrunde, dass nur eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) möglich ist, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist (BGH NJW-RR 2012, 1012). Unterschiedlich wird nun beantwortet, ob sich die vom Versteigerungsgericht zu fordernden Ermittlungen an den strengen Anforderungen für die Feststellung des unbekannten Aufenthalts zur öffentlichen Zustellung (§ 185 ZPO) an den Beklagten im Erkenntnisverfahren messen lassen müssen (befürwortend wohl LG Braunschweig BeckRS 2012, 18795; hiergegen Keller in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 6 ZVG, Rn. 5). Die Entscheidung des BGH NJW-RR 2012, 1012 enthält hierzu keine weitergehenden Ausführungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NJW 2003, 1530, wonach im Zwangsvollstreckungsverfahren für eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO geringere Ermittlungspflichten bestehen sollen). Aus der Entscheidung des BGH NJW-RR 2012, 1012 wird zumindest deutlich, dass es bei der Regelung des § 6 ZVG nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts geht, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen (str.; anders differenzierend LG Braunschweig BeckRS 2012, 18795; a.A. Keller in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 6 ZVG, Rn. 5: nur Ermittlungen, die keine Verzögerung verursachen); denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand. Die befürwortende Auffassung (wohl LG Braunschweig BeckRS 2012, 18795) verweist auf die bereits angesprochene verfassungsrechtliche Relevanz, die in einem Zwangsversteigerungsverfahren durchweg weitaus schwerer wiegen dürfte als beispielsweise in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Die ablehnende Auffassung sieht gleichwohl die Voraussetzungen für eine Zustellungsvertretung nach § 6 ZVG nur dann als gegeben an, wenn Zustellungen an bekannte Adressen des Schuldners scheitern, Zustellversuche über den Gerichtsvollzieher erfolglos blieben und Einwohnermeldeamtsanfragen ergebnislos verliefen und sich auch keine weiteren Erkenntnisse aus Gerichtsakten, z.B. der Grundakte, ergeben (so Keller in: Stöber, 23. Aufl. (2022), § 6 ZVG, Rn. 5; Huber in: BeckOK 14. Ed (Stand: 01.07.2024), § 6 ZVG, Rn. 4; vgl. auch LG Potsdam BeckRS 2014, 20443). Auch mag eine Nachfrage bei Nachbarn und Mietern grundsätzlich in einem Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht kommen, zumal, wie ausgeführt, nicht maßgebend ist, welcher Zeitaufwand dafür erforderlich gewesen wäre. Rechtliches Gehör und Rechtsverteidigung wahrt dem Schuldner zumindest der § 8 ZVG, der die Zustellung eines Beschlagnahmebeschlusses an den Zustellungsvertreter ausschließt. Allein daraus, dass ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens, in dem mit Zustellungen zu rechnen ist, umzieht, ohne dem Vollstreckungsgericht eine neue Anschrift mitzuteilen oder einen Nachsendeantrag zu stellen, kann im übrigen nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Zustellungen arglistig zu verhindern, es kann daher nicht ohne weitere Ermittlungen ein Zustellungsvertreter bestellt werden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 233). Daran gemessen, gilt folgendes: Das Amtsgericht hat die aus § 6 Abs. 1 ZVG gebotenen Nachforschungs- und Ermittlungspflichten eingehalten. Dem Schuldner konnte der Beschlagnahmebeschluss erfolgreich zugestellt werden. Auch die Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses war erfolgreich. Dagegen konnte die Terminsbestimmung vom 14.03.2024 dem Schuldner am 21.03.2024 nicht zugestellt werden. Nach Auskunft der Deutschen Post auf der Zustellungsurkunde vom 21.03.2024 konnte der Schuldner unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden. Eine Einwohnermeldeauskunft vom 25.03.2024 ergab, dass der Schuldner unter der bisherigen Adresse weiterhin gemeldet war. Das Amtsgericht ordnete erneut die Zustellung der Terminsbestimmung durch die Post und einen Gerichtswachtmeister an. Der Gerichtswachtmeister konnte eine Zustellung am 25.03.2024 nicht vornehmen, weil er den Schuldner nicht ermitteln konnte. Ebenso konnte der Schuldner nach Auskunft der Deutschen Post auf der Zustellungsurkunde vom 27.03.2024 unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden. Insofern hat sich bei drei Zustellungsversuchen für drei verschiedene Personen (zwei Mitarbeiter der Deutschen Post und einen Gerichtswachtmeister) nicht ergeben, dass der Schuldner unter der bisherigen Anschrift wohnhaft oder aufhältig ist und dort einen Briefkasten vorhält. Anderweitige Anhaltspunkte haben sich für das Gericht auch nicht durch die Einwohnermeldeamtsauskunft oder dem Inhalt der Gerichtsakten einschließlich Grundakte ergeben. Auch eine durchgeführte Anfrage bei der Gläubigerin erbrachte keine neue Erkenntnis. Des weiteren versuchte der Gerichtswachtmeister am 25.03.2024 auch die Mieter in dem Versteigerungsobjekt zu erreichen; diese öffneten jedoch auf sein Klingeln nicht die Tür. Insofern hat das Amtsgericht alles getan, um dem Schutzbedürfnis des Schuldners zu entsprechen und die Bestellung eines Zustellungsvertreters zu vermeiden. Zu weitergehenden Ermittlungen war das Amtsgericht nicht mehr verpflichtet. Eine erneute Nachfrage bei Nachbarn und Mietern war in diesem Fall nicht zusätzlich geboten. Klar ist, dass ein Zustellungsvertreter zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet ist (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 ZVG). Sofern er dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, hat dies indes keine Auswirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Zustellungsvertreters. Der Schuldner führt indes aus, dass er seit vielen Jahren durchgehend unter seiner Anschrift wohne und auch einen Briefkasten mit seinem Namenszug als Empfangsvorrichtung bereithalte und bereitgehalten habe. Diese Darstellung ist indes nicht mit der Tatsache vereinbar, dass drei verschiedene Zustellungspersonen dem Schuldner ein Schriftstück nicht zustellen konnten. Die vorgelegten Fotos verhelfen dem Vortrag des Schuldners auch nicht zum Erfolg. Denn sie belegen nicht, dass im Zustellungszeitraum 21.-27.03.2024 eine Empfangsvorrichtung vorhanden war. Ein von dem Schuldner beantragtes Sachverständigengutachten kann zu dieser Frage nicht ergiebig sein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Anhörung oder Parteivernehmung des Schuldners war nicht geboten. Widersprüchlich ist das Vorbringen des Schuldners zudem insoweit, als er moniert, dass er über den Besichtigungstermin des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Denn zum einen gab es in Bezug auf die Ladung zum Besichtigungstermin keinen Postrückläufer. Zudem ist dem Schuldner erfolgreich der nachfolgende Wertfestsetzungsbeschluss zugestellt worden, ohne dass hierauf eine Reaktion durch ihn erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar sind die §§ 91 ff. ZPO nur anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, woran es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen kann, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Vorliegend streitet der Schuldner jedoch die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses ab, was den Interessen der Gläubigerseite sowie der Ersteher zuwiderläuft; insoweit hat das Beschwerdeverfahren kontradiktorischen Charakter. Die Streitwertfestsetzung (§ 54 Abs. 1 S. 1 GKG) beruht auf der erfolgten Wertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen vor. Eine Rechtsprechung des BGH zum Umfang der gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen vor Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) liegt bisher nicht vor.