Beschluss
7 T 110/25, 7 T 139/25
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0505.7T110.25.00
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Leitsätze
Wird der im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte vorläufige Betreuer bei Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache nicht auch zum Betreuer bestellt, steht dem vorläufigen Betreuer gegen die „Entlassung“ keine Beschwerdebefugnis zu.
Tenor
Die Beschwerde vom 17.03.2025 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte vorläufige Betreuer bei Einrichtung der Betreuung in der Hauptsache nicht auch zum Betreuer bestellt, steht dem vorläufigen Betreuer gegen die „Entlassung“ keine Beschwerdebefugnis zu. Die Beschwerde vom 17.03.2025 wird verworfen. I.) Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die vorläufige Betreuerin nicht auch zur Betreuerin bestellt worden ist. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen mit Beschluss vom 12.11.2024 eine vorläufige Betreuung eingerichtet. Zugleich hat es die Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Den Beschluss hat das Amtsgericht befristet bis zum 11.05.2025. Die vorläufige Betreuerin war bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreuerin des Betroffenen gewesen; die Betreuung war dann aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Betroffenen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingerichtet. Zugleich hat es die vorläufige Betreuerin „aus dem Amt entlassen“. Des weiteren hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4) zur Betreuerin bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, dass die bisherige Betreuerin aus dem Amt zu entlassen sei, da ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliege (§ 1868 Abs. 1 BGB). Der Betreuerwechsel sei geboten, da der Betroffene alsbald in eine andere Einrichtung umziehen werde und dort Unterstützung vor Ort benötige. Darüber hinaus ist die vorläufige Betreuerin nicht bereit, die Betreuung der Vermögenssorge zu übernehmen. Gerade dieser Aufgabenkreis sei jedoch erforderlich im Rahmen der Betreuung. Weiterhin entspreche ein Betreuerwechsel dem Wunsch des Betroffenen. Hiergegen wendet sich die von der ehemals vorläufigen Betreuerin verfasste Beschwerde vom 17.03.2025 (“... gegen den ... Beschluss lege ich Beschwerde ein.“). Der Beschluss entspreche nicht dem Willen des Betroffenen. Der Betroffene wünsche weiterhin eine Betreuung durch sie, der ehemals vorläufigen Betreuerin. Auf der postalisch übersandten Fassung der Beschwerdeschrift befindet sich eine Erklärung des Betroffenen, dass die Beschwerde ganz in seinem Sinne sei und er allen Ausführungen der ehemals vorläufigen Betreuerin zustimme. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18.03.2025 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat mit Verfügung vom 25.03.2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei. Hierauf hat die ehemals vorläufige Betreuerin mit Schriftsatz vom 02.04.2025 geantwortet. Die Beschwerde sei in erster Hinsicht dahingehend auszulegen, dass ein Betreuerwechsel überhaupt keinen Sinn mache. Es entspreche dem Willen des Betroffenen, sie, die ehemals vorläufige Betreuerin, als Betreuerin zu behalten. Es falle ihm schwer, seinen Willen gegenüber anderen geltend zu machen. Er sei sehr konfliktscheu und wolle nur seine Ruhe haben. Auf weiteren Hinweis der Beschwerdekammer vom 08.04.2025 hat die ehemals vorläufige Betreuerin mit Schriftsatz vom 11.04.2025 erklärt, dass sie von dem Betroffenen beauftragt worden sei, die Beschwerde zu formulieren, da er sich selbst damit überfordert gefühlt habe. II.) Die in eigenem Namen erklärte Beschwerde der ehemals vorläufigen Betreuerin ist unzulässig. Sie ist nicht beschwerdebefugt. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht daraus, dass die ehemals vorläufige Betreuerin durch Beschluss vom 12.11.2024 zur vorläufigen Betreuerin bestellt worden ist (vgl. hierzu auch OLG Koblenz FamRZ 2021, 955 zum einstweiligen Vormund). Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffene vorläufige Maßnahme (vgl. hierzu auch OLG Koblenz aaO.). Deren Geltungsdauer und damit auch die der ehemals vorläufigen Betreuerin hierdurch eingeräumte Rechtsposition war gemäß § 56 Abs. 1 FamFG von vornherein bis zum Erlass einer endgültigen Regelung begrenzt (vgl. hierzu auch OLG Koblenz aaO.). Diese der ehemals vorläufigen Betreuerin eingeräumte subjektive Rechtsposition vermag indes keine, zu einer Beschwer führende subjektive Rechtsbetroffenheit im Rahmen eines späteren Hauptsacheverfahrens zu begründen (vgl. hierzu auch aaO.). Insofern greifen die Grundsätze des BGH zur Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen seine „Entlassung“ im Falle der Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines anderen Betreuers (BGH NJW-RR 2015, 833) nicht. Die Beschwerde ist auch nicht vor dem Hintergrund zulässig, dass der Betroffene die ehemals vorläufige Betreuerin mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt hat. Hieraus ergibt sich keine Beschwerdebefugnis für die ehemals vorläufige Betreuerin, die die Beschwerde in eigenem Namen und nicht im Namen des Betroffenen erklärt hat. Soweit die Beschwerde so auszulegen wäre, dass die ehemals vorläufige Betreuerin sie im Namen des Betroffenen erhoben hat, wäre die Beschwerde unzulässig. Denn mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2025, der bereits wirksam geworden ist, ist der Beschluss vom 12.11.2024 außer Kraft getreten mit der Folge, dass sie keine Erklärungen namens des Betroffenen mehr abgeben konnte. Weiterhin kann auch die Erklärung des Betroffenen, dass die Beschwerde ganz in seinem Sinne sei und er allen Ausführungen der ehemals vorläufigen Betreuerin zustimme, nicht als eigene Beschwerdeerklärung des Betroffenen verstanden werden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Mit der ausdrücklichen Zulassung der Rechtsbeschwerde kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde über § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung statthaft gewesen wäre.