Beschluss
7 T 265/25
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach einem wirksamen Verzicht des Bevollmächtigten auf die Ausübung einer ihm von einem Betroffenen erteilten Vollmacht kann der (ehemalige) Bevollmächtigte kein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung einlegen.(Rn.15)
(Rn.21)
(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde vom 19.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.06.2025 wird verworfen.
Der Betroffenen wird zur Wahrung ihrer Interessen Frau Rechtsanwältin … als Verfahrenspflegerin bestellt. Sie führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig. Die Verfahrenspflegschaft soll der Klärung und Beratung dienen, ob die Betroffene mit der Einrichtung der Betreuung und der Bestellung des Betreuers (weiterhin) einverstanden ist oder die Erhebung einer Beschwerde begehrt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einem wirksamen Verzicht des Bevollmächtigten auf die Ausübung einer ihm von einem Betroffenen erteilten Vollmacht kann der (ehemalige) Bevollmächtigte kein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung einlegen.(Rn.15) (Rn.21) (Rn.22) Die Beschwerde vom 19.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.06.2025 wird verworfen. Der Betroffenen wird zur Wahrung ihrer Interessen Frau Rechtsanwältin … als Verfahrenspflegerin bestellt. Sie führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig. Die Verfahrenspflegschaft soll der Klärung und Beratung dienen, ob die Betroffene mit der Einrichtung der Betreuung und der Bestellung des Betreuers (weiterhin) einverstanden ist oder die Erhebung einer Beschwerde begehrt. I.) Die Beschwerde wendet sich gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Betreuer der Betroffenen. Mit eigenem sowie anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2025 hat die Betroffene eine Betreuung für sich und die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer angeregt. Die dem Beteiligten zu 3) erteilte Vorsorge- und Generalvollmacht sei mit weiterem Schreiben widerrufen worden. In ihrem Sozialbericht vom 12.05.2025 hat die Betreuungsbehörde die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung angeregt. Die Beteiligte zu 4) falle aufgrund ihres Verhaltens sehr auf. Sie habe eine Vollmacht von der Betroffenen, deren Gültigkeit jedoch aufgrund der Demenzerkrankung stark anzuzweifeln sei. Die Beteiligte zu 4) habe Zugriff auf das Konto und die Finanzen der Betroffenen. Sie wohne bei der Betroffenen. Der Beteiligte zu 3) habe berichtet, dass unklar sei, was mit dem Geld der Betroffenen passiere. Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 hat der Beteiligte zu 3) ausführlich zur Frage der Einrichtung einer Betreuung Stellung genommen. Aufgrund der Geschehnisse sei er nicht zur Übernahme einer Betreuung bereit. Des weiteren hat er unter anderem berichtet, dass er am 23.01.2025 der Beteiligten zu 4) eine Untervollmacht erteilt habe. Am 20.05.2025 hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige … sein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung aus medizinischer Sicht erteilt. Danach leide die Betroffene an ... Sie könne ihre Vermögens-, Behörden-, Wohnungs- und nicht privaten Postangelegenheiten sowie ihre gesundheitlichen Belange nicht selbst besorgen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2025 hat die Beteiligte zu 4) erklärt, dass sie sämtliche von der Betroffenen ihr ausgestellten Betreuungsverträge und Vollmachten außerordentlich gekündigt habe. Die Kündigungserklärungen habe sie sowohl gegenüber der Betroffenen als auch vorsorglich gegenüber dem Beteiligten zu 3) als ihrem - eventuell noch wirksam bestellten - rechtlichen Stellvertreter abgegeben. Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat das Amtsgericht für die Betroffene eine vorläufige Betreuung eingerichtet und den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Betreuer bestellt. Mit Schriftsatz vom 02.06.2025 ist die Beteiligte zu 4) den gegen sie gerichteten Vorwürfen entgegengetreten. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.06.2025 hat die Betroffene Vorwürfe gegen die Beteiligten zu 3) und 2) erhoben und zugleich die Eignung des Beteiligten zu 2) als Betreuer bezweifelt. Am 12.06.2025 hat das Amtsgericht die Betroffene persönlich angehört. Die Betroffene hat sich mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden erklärt. Weiterhin hat sie bekundet, dass sie zu dem Beteiligten zu 3) ein ruhiges, normales Verhältnis haben wolle. Mit der Beteiligten zu 4) wolle sie gar nichts mehr zu tun haben. Mit Beschluss vom 13.06.2025 hat das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und den Beteiligten zu 2) zum Betreuer bestellt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 19.06.2025. Die anwaltliche Beschwerde ist „namens und in Vollmacht von Frau … als ehemals Bevollmächtigter von Frau ... im Namen der Betroffenen“ erhoben worden. In der Beschwerdeschrift verteidigt sich die Beteiligte zu 4) erneut gegen gegen sie gerichtete Vorwürfe. Des weiteren sieht sie den Beteiligten zu 2) weiterhin nicht als geeignet an, die Betreuung für die Betroffene zu führen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.06.2025 vertieft die Beteiligte zu 4) die Vorwürfe und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30.06.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerdesache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Beschluss vom 30.06.2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 03.07.2025 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 hat Beteiligte zu 4) die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde zulässig sei. Sie meint, dass der vorliegende Sachverhalt analog zum vom BGH bereits entschiedenen Fall eines Erlöschens einer Vorsorgevollmacht durch Widerruf durch einen Betreuer (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018, Az. XII ZB 387/18) zu behandeln sei. Der BGH habe ausgeführt, dass auch der nicht mehr Bevollmächtigte gerade die Interessen des betroffenen Betreuten gegenüber dem Betreuer beim Betreuungsgericht wahren dürfe. Denn der neu bestellte Betreuer habe nicht die Befugnis, eine Beschwerde durch den Betreuten selbst zurückzunehmen. Gleiches müsse gelten, wenn der Betreuer eine Vollmacht widerrufe und die ehemalige Vertrauensperson (Bevollmächtigter) die Anordnung der Betreuung im Interesse des Betreuten hinterfrage. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass die Bevollmächtigte selbst gekündigt habe. Dann müsse sie als ehemalige Vertrauensperson trotzdem Fürsprecherin der Betreuten sein können. Schließlich habe ihr ja nicht die Betreute gekündigt und ihr somit das Vertrauen entzogen. Die Betreute habe noch Vertrauen zur früheren Bevollmächtigten. Ihre Interessen gegenüber dem neuen Betreuer könne die Betroffene jedoch nicht selbst wahren. Sie brauche gegenüber dem Betreuer eine Fürsprecherin. Dies könne auch die von ihr Bevollmächtigte sein, die die Vollmacht selbst zwar nicht mehr ausüben, aber noch Einfluss auf den weiteren Verlauf des Betreuungsverfahrens ausüben wolle. II.) Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beteiligte 4) ist nicht befugt, im Namen der Betroffenen Beschwerde zu erheben. Sie verfügt über keine Vertretungsmacht, Erklärungen im Namen der Betroffenen abzugeben. Hierbei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Beteiligten zu 4) Vollmachten, insbesondere eine Vorsorgevollmacht, erteilt worden sind und ob sich § 303 Abs. 4 FamFG lediglich auf Vorsorgevollmachten oder gegebenenfalls auch auf andere Vollmachten bezieht. Denn soweit der Beteiligten zu 4) Vollmachten erteilt worden sind, hat sie selbst diese Vollmachten (“sämtliche“) mit Schriftsatz vom 20.05.2025 „außerordentlich gekündigt“. Diese Erklärung ist als Verzichtserklärung in Bezug auf die ihr erteilten Vollmachten für die Betroffene auszulegen. Durch diesen Verzicht sind alle ihr von der Betroffenen erteilten Vollmachten erloschen. Damit hat die Beteiligte zu 4) zugleich die Befugnis verloren, Erklärungen namens der Betroffenen abzugeben. Soweit die Beteiligte zu 4) die Auffassung vertritt, dass der vorliegende Sachverhalt analog zum vom BGH bereits entschiedenen Fall eines Erlöschens einer Vorsorgevollmacht durch Widerruf durch einen Betreuer (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018, Az. XII ZB 387/18, NJW-RR 2019, 833; vgl. hierzu auch BGH NJW 2015, 3572; BGH NJW-RR 2020, 1075; BGH BeckRS 2022, 29527) zu behandeln sei, folgt die Beschwerdekammer dieser Auffassung nicht. Der BGH hat in dieser Entscheidung folgendes ausgeführt: „Zwar erfordert der durch Art. 19 IV GG gebotene effektive Rechtsschutz, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel – auch im Fall des Vollmachtwiderrufs – nicht ineffektiv werden zu lassen. Daraus wird zu Recht gefolgert, § 303 IV FamFG müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung eben dieser Betreuerbestellung beseitigt. Da dem Bevollmächtigten durch die Befugnis, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, gerade die Überprüfung der Betreuerbestellung ermöglicht werden soll, steht der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer dem Beschwerderecht nicht entgegen. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Rechtsmittel nicht durch einen vom Betreuer erklärten Widerruf der Vollmacht die Grundlage entzogen werden kann. Ein Wegfall der Vertretungsmacht wäre angesichts des schweren Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen aus Art. 2 I GG nicht mit dem nach Art. 19 IV GG gebotenen effektiven Rechtsschutz vereinbar (Senat, BGHZ 206, 321 = NJW 2015, 3572 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN). Das Recht, die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrzunehmen, in dem es um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht geht, ist daher ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht, so wie es dem Betreuer auch nicht möglich wäre, als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) ein von diesem persönlich oder durch den Vorsorgebevollmächtigten ergriffenes Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zurückzunehmen. Dies berücksichtigt auch, dass der Betroffene mit der Vorsorgevollmacht gerade dafür sorgen will, dass er sich nicht selbst gegen staatliche Eingriffe wehren muss, sondern dass dies der Vorsorgebevollmächtigte in seinem Namen kann (Senat, BGHZ 206, 321 = NJW 2015, 3572 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN). Die trotz Widerruf insoweit als partiell fortbestehend anzusehende Vollmacht berechtigt indessen nur zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Vollmachtgebers.“ Ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Betreuungsreform 2023 und dem neuen § 1820 Abs. 5 BGB noch Fortgeltung beanspruchen wird (zweifelnd möglicherweise Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 303 FamFG, Rn. 28), kann offenbleiben. Durch die Verzichtserklärung der Beteiligten zu 4) ist die Vertretungsmacht entfallen. Es bedarf keiner Auslegung des § 303 Abs. 4 FamFG in der Weise, dass der Verzicht auf die Ausübung der Vollmacht durch die Bevollmächtigte nicht ihre Vertretungsmacht im Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung und speziell zur Auswahl eines Betreuers für die Betroffene beseitigt. Zwar ist die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts und bedeutet die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung einen Eingriff in dieses Selbstbestimmungsrecht. Auch gebietet es der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen für die ihr nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen. Jedoch beruht der Wegfall der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 4) nicht auf einem staatlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Denn Grundlage des Wegfalls der Vertretungsmacht war nicht die Einrichtung der Betreuung in Verbindung mit einer Widerrufserklärung des gerichtlich bestellten Betreuers. Vielmehr beruht der Wegfall der Vertretungsmacht allein auf der Verzichtserklärung der Beteiligten zu 4). Das Recht, die Interessen der Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrzunehmen, in dem es gegebenenfalls auch um den Aufgabenbereich des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht geht, ist zwar ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht. Indes ist und bleibt eine Vollmachtnehmerin befugt, sich durch eine eigene Verzichtserklärung der Vertretungsmacht zu begeben. Soweit sich die Beteiligte zu 4) als Vertrauensperson der Betroffenen sieht, ergibt sich hieraus keine Vertretungsmacht. Im übrigen sieht § 303 Abs. 3 FamFG für Angehörige und Personen des Vertrauens bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Befugnis vor, Beschwerde im eigenen Namen einzulegen. Die Beschwerdeerklärung vom 19.06.2025 enthält aber ausdrücklich nur eine Beschwerdeerklärung der Beteiligten zu 4) „im Namen der Betroffenen“ und keine Erklärung im Namen der Beteiligten zu 4) selbst. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Beteiligten zu 4) und der Betroffenen ein Vertrauensverhältnis noch besteht. Die Beschwerdekammer hat es allerdings, auch mit Blick darauf, dass die persönliche Anhörung der Betroffenen ohne die Beteiligten zu 2), 3) und 4) und auch ohne Beteiligung einer Verfahrenspflegerin stattgefunden hat, für angemessen gehalten, der Betroffenen eine Verfahrenspflegerin zu bestellen, damit die Betroffene zur Wahrung ihrer Interessen und Wünsche von der Verfahrenspflegerin beraten werden kann, ob sie mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden ist oder ob sie die Erhebung einer eigenen Beschwerde wünscht. Zwar ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen, eine Wiedereinsetzung aber mit Blick auf die Grundsätze aus BGH NJW 2021, 2890 (vgl. auch BVerfG NJW 2021, 691) nicht gänzlich ausgeschlossen. Da eine eigene Beschwerde der Betroffenen keinerlei Einfluss auf die von der Beteiligten zu 4) erklärte Beschwerde hat, stand die Bestellung der Verfahrenspflegerin der Beschwerdeverwerfung nicht entgegen. Die Bestellung der Verfahrenspflegerin endet einen Monat nach Zustellung dieser Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten (vgl. § 276 Abs. 6 FamFG). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass keine Erfolgsaussichten bestanden hätten. Zwar ist die Entscheidung über eine Bewilligung oder Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegericht vorbehalten. Indes ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.06.2025 nicht angefochten worden, was in der Sache - mangels bestehender Erfolgsaussichten - nicht zu einer Änderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung geführt hätte.