Urteil
9 O 132/19
LG Lübeck 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0810.9O132.19.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters bereits dann, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit auch nur ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang besteht. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf die Geschädigte von ihrem eigenen Hund gebissen worden sein soll, so kann das Verhalten des anderen Hundes nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis – Sturz der Geschädigten und Bissverletzung durch einen Hund – entfallen würde. (Rn.28)
2. Soweit die Geschädigte ein Hämatom am rechten Oberschenkel und oberflächliche Bissmarken mit einhergehender zweieinhalbwöchiger Arbeitsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Pigmentstörung erlitten hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € als angemessen zu erachten. (Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.532,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 9.694,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters bereits dann, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit auch nur ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang besteht. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Verlauf die Geschädigte von ihrem eigenen Hund gebissen worden sein soll, so kann das Verhalten des anderen Hundes nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis – Sturz der Geschädigten und Bissverletzung durch einen Hund – entfallen würde. (Rn.28) 2. Soweit die Geschädigte ein Hämatom am rechten Oberschenkel und oberflächliche Bissmarken mit einhergehender zweieinhalbwöchiger Arbeitsunfähigkeit sowie eine fortbestehende Pigmentstörung erlitten hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € als angemessen zu erachten. (Rn.43) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.532,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 9.694,67 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Es liegt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts ist eine Feststellungsklage gerichtet auf die Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden möglich, wenn (auch nur die entfernte) Möglichkeit besteht, dass künftige Schäden eintreten können. Auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts kommt es dabei nicht an (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO, Rn 9). Nach dem Vortrag der Klägerin besteht im Bereich der Pigmentstörung die Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung sowie die Möglichkeit dadurch entstehenden Drucks auf die Nerven mit Schmerzsymptomatik für die Zukunft, sodass auf Seiten der Klägerin grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung künftiger Ersatzpflicht besteht. 2. Die Klage ist nur teilweise begründet. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 1.532,99 € nach §§ 833 S. 1, 823, 249 Abs. 1, 253 BGB zu. Gemäß § 833 S. 1 BGB haftet der Halter eines Tieres für den Schaden, der entsteht, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Dies ist vorliegend der Fall. aa) Die Beklagte ist die Halterin der Leonberger-Hündin „...“. bb) Die Klägerin ist an Körper und Gesundheit verletzt worden. Sie erlitt ein handtellergroßes Hämatom am rechten Oberschenkel oberhalb des Knies. Durch den Sturz zog sich die Klägerin zudem Schürfwunden und Prellungen an der rechten Hand und am Ellenbogen zu. cc) Die Verletzungen sind durch ein Tier entstanden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Hund der Beklagten oder der Hund der Klägerin diese gebissen hat. Denn § 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters nicht nur für den Fall, dass ein anderer (unmittelbar) durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird, sondern bereits dann, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit auch nur ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang besteht (OLG München, Urt. v. 12.12.2018 – 20 U 1474/18). Die Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr hat sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten verwirklicht, da die Hündin der Beklagten auf die Klägerin und deren Hündin zugerannt ist und es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden kam, in dessen Verlauf die Klägerin verletzt wurde. Das Verhalten des Hundes der Beklagten ist dabei jedenfalls mitursächlich geworden, selbst wenn der Hund der Klägerin diese in dem Zusammenhang gebissen haben soll. Denn das Verhalten des Hundes der Beklagten – Beteiligung an der Rauferei mit dem Hund der Klägerin – könnte auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis – Sturz der Klägerin und Bissverletzung durch einen Hund – entfiele. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn keinerlei eigene Energie des Hundes der Beklagten an dem Geschehen beteiligt gewesen wäre, sich die Rolle also auf die bloße Anwesenheit als „geführter Hund“ beschränkt hätte (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Dies war hier gerade nicht der Fall. dd) Der Klägerin ist dabei weder die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, noch eigenes Verhalten schadensmindernd zuzurechnen. Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Verletzten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 BGB mindernd auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Daran fehlt es jedoch insbesondere, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für den Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Allein der Umstand, dass die Klägerin ihren Hund angeleint bei sich geführt hat, stellt keinen der Klägerin zurechenbaren Verursachungsbeitrag dar (OLG Jena, Urt. v. 16.07.2015 – 1 U 652/14, r+s 2015, 625). Aus dem Vortrag beider Parteien ist nicht zu entnehmen, ob der Hund der Klägerin den Hund der Beklagten zuvor beispielsweise anknurrte oder ähnliches. Vielmehr ist unstreitig der Hund der Beklagten direkt auf den Hund der Klägerin und die Klägerin zugelaufen. Darüber hinaus ist das Gericht nicht ausreichend davon überzeugt, dass die Klägerin selbst bereits in Panik geriet, noch bevor der Hund der Beklagten diese erreichte und sich ständig zwischen die Hunde gedrängt habe. Darlegungs- und Beweisbelastet für diese Behauptung ist die Beklagtenseite. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass bezüglich einer Behauptung eine absolute Gewissheit besteht. Vorliegen muss jedoch ein Grad der Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Ausreichend ist dabei nicht, wenn eine Behauptung für „eher wahr als falsch“ bewertet wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 286 ZPO, Rn 17ff.). Die Klägerin äußerte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, der Hund der Beklagten sei mit großer Geschwindigkeit auf sie zugelaufen und habe ihren Hund attackiert, der eng bei ihr gelaufen sei. Sie sei zu Fall gekommen und habe dann gemerkt, dass sie gebissen worden sei. Das sei in Sekundenbruchteilen abgelaufen. Es sei möglich dass sie ihren Hund an sich herangezogen habe, als sie wieder aufgestanden sei. Die Beklagte erklärte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung demgegenüber, ihr Hund sei auf die Klägerin und ihren Hund zugelaufen. Die Klägerin sei in Panik geraten, ihren Hund an sich gezogen und sich zwischen die Hunde gedrängt habe. Sie habe die Klägerin an die Seite drücken müssen, um an die Hunde gelangen zu können. Sowohl die Angaben der Klägerin, als auch die der Beklagten sind grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Gründe, welche dazu führen würden, der einen Partei mehr Glauben zu schenken als der anderen, liegen nicht vor. Weitere Beweismittel wurden von der Beklagten nicht angeboten. ee) Demnach kann die Klägerin die Erstattung ihrer materiellen und immateriellen Schäden ersetzt verlangen. In Hinblick auf die geforderten Positionen ergeben sich damit folgende Erstattungsansprüche: (a) Die Klägerin kann aufgrund der vollständigen Haftung durch die Beklagte ihre restlichen Kosten für die Medikamentenzuzahlung in Höhe von 12,25 € verlangen. (b) Sie kann ebenfalls die Kosten für die Fahrten zum Arzt in Höhe von insgesamt 2,70 € verlangen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Arzttermine wahrgenommen hat. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin habe sie selbst nicht zum Arzt laufen müssen und sich daher von ihrem Ehemann zum Arzt fahren müssen. Ebenfalls hat die Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen, dass die Dauer der Arzttermine nicht absehbar ist und die Fahrten daher nicht mit anderen Fahrten kombiniert werden konnten. Dies hat die Beklagtenseite nach dem Vortrag nicht ausreichend bestritten. Sofern die Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten hat, dass es noch andere kostenlose Möglichkeiten der Mitnahme gab, fehlt hierzu bereits substantieller Vortrag dazu, welche anderen Möglichkeiten dort in Betracht kommen könnten. (c) Der Beklagten ist – für diese Instanz unstreitig – ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 318,04 € entstanden. Nach Abzug der hierauf bereits geleisteten 100,00 € kann die Klägerin von der Beklagten noch 218,04 € verlangen. (d) Die Klägerin kann hier keine Unkostenpauschale ersetzt verlangen. Die in Verkehrsunfällen anzusetzende Kostenpauschale ist hier nicht ersatzfähig, da die Abwicklung des vorliegenden Falls kein Massengeschäft ist (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, § 249 Rn 79). (e) Die Klägerin kann letztlich nach § 253 Abs. 2 BGB den Ersatz des immateriellen Schadens verlangen. Die Höhe wird hier maßgeblich durch die sog. Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes bestimmt. Danach soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen Ausgleich für den erlittenen nicht vermögensrechtlichen Schaden gewähren. Die sog. Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die insbesondere bei vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Schädigungen eingreift, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Vorliegend ist der Beklagten aufgrund der unterbliebenen Einhaltung der Leinenpflicht kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Denn dass sie bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen bei freiem Laufenlassen ihrer Hündin billigend in Kauf genommen oder die erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maßen verletzt hat, in den vorgetragenen Tatsachen nicht zu entnehmen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren daher insbesondere die Folgen des Vorfalles zu berücksichtigen. Heranzuziehen waren dabei, dass die Klägerin durch den Vorfall ein Hämatom am rechten Oberschenkel von ca. 15x 10 cm, sieben oberflächliche Bissmarken oberhalb des rechten Knies, Prellmarken und Schwellungen, Prellmarken an der Hand mit Schürfwunde, sowie ein Hämatom mit Prellmarken am rechten Ellenboten erlitt. die zweieinhalb-wöchige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die anschließende Minderung der Erwerbstätigkeit bis einschließlich zum 06.02.2019. Außerdem war die Fortbewegungsmöglichkeit der Klägerin bis Ende Dezember 2018 eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin durch das erlittene Hämatom eine fortbestehende Pigmentstörung erlitten hat, welche mit einer optischen Veränderung einhergeht. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. ……t, denen das Gericht folgt, bestehe am Oberschenkel rechts distal im Vergleich zur Gegenseite ein weich vorgewölbtes Hautarial mit proximal angrenzender Einsenkung im Sinne einer Atrophie (Gewebeschwund) des Unterhautfettgewebes. Daraus ergebe sich eine ungleiche Silhouette. Die Sachverständige nahm dabei ebenfalls Umfangsmessungen vor. Diese Veränderungen ließen sich auf das ausgeprägte Hämatom in der Vorgeschichte im Sinne einer postinflammatorischen Hyperpigmentierung zurückführen. Die Ausführungen der Sachverständigen sind verständlich und nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Qualifikation der Sachverständigen zu zweifeln. weswegen das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, welche zuvor regelmäßig Sport ausübte, hierin - so von der Beklagtenseite nicht bestritten - bis März 2018 eingeschränkt war. Dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls nach eigenen Angaben den Wanderurlaub im Jahr 2018 nicht ausüben konnte, war bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass nach Mitte Februar 2018 wieder alles in Ordnung war und es nur manchmal beim Treppensteigen etwas drückte. Ein höheres Schmerzensgeld war hingegen nicht anzusetzen. Dass nach dem Vortrag der Klägerin auch weiterhin mit Narbenbildung und Verkalkung sowie der Möglichkeit durch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik im Bereich der Pigmentstörung zu rechnen sei, war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht heranzuziehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ……habe die Klägerin auch am Tag der Begutachtung über keine spezifischen Beschwerden des rechten Beines nach dem Hundebiss berichtet – bis auf die optische Veränderung aufgrund der Pigmentstörung. Sowohl die Spitz-Stumpf-Diskrimination als auch die Kalt-Warm-Differenzierung seien möglich gewesen. Auch hätten sich im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund wie auch in der neurophysiologischen Zusatzdiagnostik hätten sich keine pathologischen Befunde finden lassen. Der Sachverständige konnte ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausschließen. Der Sachverständige Dr. ... führte weiter aus, dass im Bereich des ehemals handgroßen Hämatoms am rechten vorderseitigen körperfernen Oberschenkel eine ganz leicht veränderte Temperaturwahrnehmung festgestellt werden konnte, die jedoch nicht alltagsrelevant war und von der Klägerin im Alltag auch bisher nicht wahrgenommen wurde. Seit dem Zeitpunkt des Unfalls waren bis zur Begutachtung bereits mehr als 4 Jahre vergangen, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Symptomatik oder Entwicklung neuer Symptome gekommen war. Daher könne eine Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung mit dadurch entstehendem Druck auf Nerven mit Schmerzsymptomatik ausgeschlossen werden. Aufgrund der bereits von der Beklagtenseite geleisteten Zahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 € und kann die Klägerin noch weitere 1.300,00 € verlangen. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden zu. Gemäß den obigen Ausführungen kann die Gefahr einer Narbenbildung und Verkalkung sowie der Möglichkeit durch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik im Bereich der Pigmentstörung ausgeschlossen werden. c) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat bereits mit der Klagerwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Belege eingereicht oder Beweismittel benannt, sodass sie beweisbelastet geblieben ist. d) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Hundebiss, welcher sich am 04.12.2017 gegen 19:15 Uhr in Lübeck ereignete. Die Beklagte ist Halterin der Leonberger-Hündin „...“. Die Klägerin spazierte mit ihrer Hündin, einem Alaska Husky, auf der Feenwiese in Richtung Kinderheim. In diesem Bereich herrscht Leinenpflicht. Sie führte ihre Hündin dabei an der Leine. Vom Dräger-Wanderweg kam ihr die Beklagte mit ihrer Hündin „...“ entgegen, welche die Beklagte nicht angeleint führte. Aus einer Entfernung von ca. 30-40 Metern lief die Hündin der Beklagten auf die Klägerin und deren Hündin zu. Der Hund der Beklagten reagierte nicht auf deren Rufe. Die Hündin bedrängte die Klägerin und ihre Hündin, woraufhin die Klägerin stürzte. Die Klägerin wurde in den rechten Oberschenkel gebissen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welches der Tiere den Biss verursachte. Durch den Sturz erlitt die Klägerin Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens. Es bildete sich ebenfalls ein Hämatom am rechten Oberschenkel durch den Biss. Die Klägerin begab sich am 05.12.2017 in ärztliche Behandlung und war vom 05.12.2017 – 22.12.2017 arbeitsunfähig. Für diese Zeit lag eine Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 100 % vor, vom 23.12.2017 – 09.01.2018 in Höhe von 50 % und vom 10.01. – 06.02.2018 in Höhe von 20 %. Die Beklagte, welche vor dem Vorfall zweimal in der Woche in einem Verein Sport ausübte, setzte diesen bis März 2018 aus. Die Klägerin machte gegenüber der Versicherung der Beklagten folgende Positionen geltend: Medikamenten-Zuzahlung: 24.51 € Fahrtkosten (1km Hin- und Rückweg x 9 Fahren x 0,30 €/km): 2,70 € Haushaltsführungsschaden: 954,72 € Vorschuss auf Schmerzensgeld: 4.000,00 € Die Versicherung der Beklagten zahlte zunächst 1.200,00 € auf das Schmerzensgeld. Unter Annahme einer 50%- Quote ersetzte die Versicherung ebenfalls die Medikamenten-Zuzahlung in Höhe von 12,26 € und 100,00 € auf den Haushaltsführungsschaden. Die Klägerin fordert mit der Klage nunmehr die restliche Zahlung für die Medikamenten-Zuzahlung, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden, sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.800,00 € und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Parteien stellten für diese Instanz einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 318,04 € unstreitig. Die Klägerin behauptet, die fremde Hündin habe sich aggressiv und bedrohlich gegen die Klägerin und ihren Hund gedrängt, wobei der Hund der Beklagten dann die Klägerin gebissen habe und dann ihre Hündin angegriffen habe. Ihre Hündin habe sie zuvor lediglich an der Seite geführt. Sie behauptet weiter, durch das Hämatom oberhalb des rechten Knies habe sich eine Pigmentstörung gebildet. In diesem Bereich bestehe aufgrund des Bisses die Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung und die Möglichkeit dadurch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik in Zukunft. Die Fahrten zum Arzt habe die Klägerin mit dem Pkw durchführen müssen, wobei ihr Ehemann sie gefahren habe. Eine anderweitige kostenfreie Möglichkeit der Mitnahme habe nicht bestanden. Aufgrund der Unvorhergesehenheit der Dauer der Arzttermine seien die Fahrten auch nicht kombinierbar gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.694,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des weiteren Schadens aus dem Vorfall Hundeangriff vom 4. Dezember 2017 gegen 19.15 Uhr Feenwiese 21, 23562 Lübeck verpflichtet ist, soweit nicht übergegangen auf Dritte. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 455,41 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei optisch in Panik geraten und habe ihren Hund an sich gerissen. Dabei sei es zum Gerangel der Hunde gekommen und die Klägerin habe sich ständig zwischen beide Hunde gedrängt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr Hund die Klägerin gebissen habe. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts der Beklagten gezahlt wurde. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Beklagte aufgrund des Unfalls noch bestehende Hämatome und eine Pigmentveränderung erlitten hat. Die Beklagte bestritt ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich gezahlt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hautfachärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. med…… vom 01.06.2021 (Bl. 132ff. d. A.) und das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. …..vom 25.04.2022 (Bl. 188ff. d. A.) verwiesen.