Urteil
9 O 93/22
LG Lübeck 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0810.9O93.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anwalt hat seinen Mandanten, insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs, über die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu beraten, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Dem Mandanten muss es möglich sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, was voraussetzt, dass er die Ausführungen und den Rat seines Anwalts auch versteht. (Rn.15)
2. Eine anwaltliche Pflichtverletzung ist in dem Anraten zu einem Vergleichsabschluss nicht festzustellen, wenn das Arbeitsgericht den Vergleich selbst vorgeschlagen hat, die Beweismöglichkeit für die Gründe der außerordentlichen Kündigung seitens der Gegenpartei vorgetragen ist und insoweit eine unsichere Prozesslage vorgelegen hat und nicht von einem Prozesserfolg ausgegangen werden konnte. (Rn.16)
3. In der fehlenden Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren ist ebenfalls keine anwaltliche Pflichtverletzung zu sehen, wenn sowohl in einer Verhandlungspause als auch nach der Verhandlung über den Vergleichsinhalt gesprochen wurde und der Mandant zu keinem Zeitpunkt äußert bzw. zu erkennen gibt, dass er die Ausführungen des Gerichts und des Anwaltes nicht verstanden hat. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 5.301,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anwalt hat seinen Mandanten, insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs, über die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu beraten, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Dem Mandanten muss es möglich sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, was voraussetzt, dass er die Ausführungen und den Rat seines Anwalts auch versteht. (Rn.15) 2. Eine anwaltliche Pflichtverletzung ist in dem Anraten zu einem Vergleichsabschluss nicht festzustellen, wenn das Arbeitsgericht den Vergleich selbst vorgeschlagen hat, die Beweismöglichkeit für die Gründe der außerordentlichen Kündigung seitens der Gegenpartei vorgetragen ist und insoweit eine unsichere Prozesslage vorgelegen hat und nicht von einem Prozesserfolg ausgegangen werden konnte. (Rn.16) 3. In der fehlenden Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren ist ebenfalls keine anwaltliche Pflichtverletzung zu sehen, wenn sowohl in einer Verhandlungspause als auch nach der Verhandlung über den Vergleichsinhalt gesprochen wurde und der Mandant zu keinem Zeitpunkt äußert bzw. zu erkennen gibt, dass er die Ausführungen des Gerichts und des Anwaltes nicht verstanden hat. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 5.301,18 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 675 BGB zu. a) Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt nicht vor. Im Falle eines Vergleichsschlusses ist ein Rechtsanwalt zu einer möglichst umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet. Er hat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig zu prüfen und den Mandanten über die Prozessrisiken umfassend zu informieren (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, § 280 Rn 66, 70). Er hat seinen Mandanten insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu beraten, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2018 – I-24 U 70/17, BeckRS 2018, 29836). Dem Mandanten muss es somit möglich sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausführungen und den Rat seines Anwalts auch versteht. aa) Dabei ist zunächst keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass der Beklagte der Klägerin zu dem Vergleichsschluss geraten hat. Zum einen hat das Arbeitsgericht selbst den Vergleich vorgeschlagen und sah - so auch das hiesige Regressgericht - ebenfalls die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber aufgrund der angekündigten Zeugen beweisen kann, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Dies stellt zum einen eine unsichere Prozesslage dar, weswegen zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall davon ausgegangen werden konnte, dass die Klägerin den Rechtsstreit sicher gewinnt. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung sozialrechtliche Nachteile entstehen konnten. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin, dass sie weiter dort arbeiten wollte, bestand grundsätzlich das Risiko, dass der Arbeitgeber das Vorliegen des Kündigungsgrundes beweisen kann und der Klägerin zusätzlich Nachteile entstehen, sodass dem Beklagten der Rat zu dem Vergleich nicht vorgeworfen werden kann. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da ein Rechtsanwalt stets den sichersten Weg zu wählen hat (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, § 280 Rn 69). bb) Es ist auch keine Pflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen, dass er die Zuziehung eines Dolmetschers zu der Güteverhandlung nicht beantragt hat. Zwar könnte eine Pflichtverletzung darin gesehen werden, wenn die Klägerseite wie behauptet die Ausführungen des Gerichts und des Beklagten nicht verstand und somit keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen konnte. Voraussetzung wäre dafür jedoch auch, dass der Beklagte auch erkennen musste, dass die Klägerin die Ausführungen der Verhandlung und auch den Inhalt der Besprechungen nicht ausreichend verstanden hat und ihm dies auch zuzurechnen ist. Die Klägerin hat auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 (Bl. 76 d. A.) nicht schlüssig dazu vorgetragen, aus welchem Grund sie auch nach der Unterbrechung in der Verhandlung und innerhalb der Widerrufsfrist keine Möglichkeit hatte, den Inhalt des Verfahrens und die Tragweite des Vergleichs zu überblicken und zu prüfen und aus welchen Gründen der Beklagte erkannt haben soll, dass noch weiterer Erläuterungsbedarf besteht. Unstreitig haben die Parteien sowohl in der Verhandlungspause, als auch nach der Verhandlung auf dem Parkplatz über den Fall und den Vergleichsinhalt gesprochen. Der Beklagte hat der Klägerin den Verlauf der Güteverhandlung und den Vergleichsvorschlag besprochen, wobei streitig ist, ob die Klägerin alles verstanden hat. Die Klägerin hat hier zum einen bereits nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Lebensgefährte gegenüber dem Beklagten in der Verhandlungspause, nach der Verhandlung auf dem Parkplatz oder während der Widerrufsfrist geäußert hätten, dass sie die Ausführungen des Gerichts und des Beklagten nicht hinreichend verstanden hätten. Die Klägerin trägt hier selbst vor, dass ihr Lebensgefährte ihr sowohl die Ausführungen des Gerichts, als auch des Beklagten erläutert hatte, so wie er es verstanden hatte. Sie verließ sich daher auf die Übersetzungen ihres Lebensgefährten und unterließ es unstreitig, gegenüber dem Gericht oder während oder nach der Verhandlung nochmals gegenüber dem Beklagten oder dem Gericht erkennen zu lassen, sofern sie etwas nicht verstanden hatte. Dabei trägt die Klägerin auch selbst vor, dass ihr Lebensgefährte erfasst hat, was der Klägerin vorgeworfen wurde und dass er sich ärgerte, da der Vorwurf nach seiner Kenntnis falsch war. Der Lebensgefährte war daher nach eigenem Vortrag der Beklagten in der Lage diesen Teil der Verhandlung zu verstehen. Sie hatte daher trotz Kenntnis darüber, dass ihr ein Verhalten vorgeworfen wird, welches ihrer Meinung nach nicht zutreffend war, dem Abschluss eines Vergleichs zugestimmt, welcher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hatte. Dass die Klägerin nicht verstanden haben soll, dass das Arbeitsverhältnis endet, wurde bereits nicht vorgetragen. Es erschließt sich dabei auch nicht, warum die Klägerin - wenn sie wie sie vorgibt auch weiterhin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber hätte arbeiten wollen - nicht nochmal bei dem Beklagten nachfragt, wenn sie etwas nicht ausreichend verstanden hat. Da die Klägerin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor hiesigem Gericht nicht erschienen war, konnte sie ihren Vortrag dahingehend nicht schlüssig gestalten, was nach § 286 ZPO zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen war (MüKoZPO/Fritsche ZPO § 141 Rn. 13). Aber auch der Vortrag, welcher in dem dann angeordneten schriftlichen Verfahren erfolgte, führt nicht zu der Annahme einer Pflichtverletzung. Nach dem letzten Vortrag der Klägerseite sei sie auf den Rat des Beklagten angewiesen gewesen, um die Risiken und Chancen des Widerrufs eines Vergleichs zu überblicken. Sie sei auf die Übersetzung des Lebensgefährten angewiesen gewesen, welcher ihr auch erläutert habe, wie er die Ausführungen des Beklagten und des Gerichts verstanden habe. Danach ergaben sich für sie nach der Verhandlung keine neuen Erkenntnisse oder Darlegungen, weswegen sie auf den Widerruf verzichtete. Aus diesem Vortrag ergibt sich ebenfalls nicht, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich bei etwaigen Unsicherheiten nochmals an den Beklagten zu wenden. Sie hatte nach diesem Vortrag ebenfalls die Kenntnis von der Möglichkeit des Widerrufs des Vergleichs. Es ist auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags schlicht nicht ersichtlich, wie der Beklagte erkannt haben soll, dass die Klägerin - dies mag unterstellt werden - die Ausführungen und Erklärungen nicht hinreichend verstanden haben und noch weiteren Erläuterungsbedarf gesehen haben soll. 2. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden. 3. Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zahlung von Zinsen aus. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung der Klägerin. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 1707/29). Inhalt dieses Verfahrens war eine Kündigung, welche gegenüber der Klägerin von ihrem Arbeitgeber - dem Hotel ……- ausgesprochen wurde. Dort verdiente die Klägerin netto 1.362,60 €. Die Kündigung erfolgte, da der Arbeitgeber den Vorwurf erhob, dass die Klägerin das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit angekündigt habe. Diesbezüglich kündigte der ehemalige Arbeitgeber auch diverse Zeugen an. In der mündlichen Verhandlung, bei welcher kein Dolmetscher anwesend war, schlug das Arbeitsgericht einen Vergleich vor, mit welchem das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2020 aufgelöst wurde. Der Vergleich beinhaltete ebenfalls eine Widerrufsmöglichkeit. Für den konkreten Inhalt des Vergleichs wird auf die Anlage B1 (Bl. 29 d. A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde der Vergleichsvorschlag durch das Gericht erörtert und im Rahmen einer Unterbrechung auch zwischen den hiesigen Parteien und dem Lebensgefährten der Klägerin besprochen. Die hiesigen Parteien sprachen auch im Anschluss an die arbeitsgerichtlichen Verhandlung über dessen Inhalt und den Vergleich. In der Zeit danach bezog die Klägerin zunächst bis Ende Mai 2021 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 18.02.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zum Ausgleich des entstandenen Schadens auf. Der Beklagte wies seine Ersatzpflicht mit Schreiben vom 15.02.2021 von sich. Die Klägerin behauptet, sie spreche kaum Deutsch und habe den Ausführungen in der Verhandlung nicht folgen können. Auch habe sie die Ausführungen des Beklagten nicht richtig verstehen können. Ebenfalls spreche ihr Lebensgefährte nicht gut deutsch. Daher hätte der Beklagte die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu der Güteverhandlung beantragen müssen. Die Klägerin habe dem Vergleich nur zugestimmt, da der Beklagte behauptet hätte, es sei die beste Lösung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht sicher gewonnen hätte, da der Vorwurf nicht zutraf. Sie habe dort weiterarbeiten wollen. Daher hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass sie den Vergleich ablehnen kann und eine Aussicht auf ein Obsiegen im Prozess hatte. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe bisher keine Arbeitsstelle gefunden. Die Klägerin beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 4.301,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2021 zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Gebühren in Höhe von 1.375,88 € des Rechtsanwalts….., Lübeck, freizuhalten. 3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren, aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Lübeck zum Aktenzeichen 5 Ca 1707/20 abgeschlossenen Vergleichs entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Ausführungen verstanden, denn sie habe reagiert und diese auch teilweise bestreiten lassen. Die Prämisse der Klägerin sei es gewesen, auf keinen Fall mehr dort zu arbeiten. Der Erhalt des Arbeitsplatzes sei ihr nicht wichtig gewesen. Es sollte versucht werden, die außerordentliche fristlose Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umzuwandeln, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden. Die Klägerin habe sowohl die Erörterungen im Rahmen der Güteverhandlung, sowie die nachfolgenden Ausführungen des Beklagten verstanden und sich auch vor Gericht dazu geäußert. Da die Gefahr bestand, dass die Klägerin aufgrund der von den angekündigten Zeugen des Arbeitnehmers der vorgeworfene Pflichtverstoß bewiesen werden konnte, habe er zu einem Vergleichsschluss geraten. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt irgendwelche Bemühungen und Schritte unternommen hat, um eine anderweitige Arbeitsstelle zu erlangen. Eine Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Güteverhandlung habe nicht bestanden.