OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Qs 29/22, 6 Qs 29/22 - 318 Js 21170/21

LG Lübeck Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 9.8.2022 (Az. 40 Gs 1690/22) wird an das hierfür zuständige Landgericht Itzehoe, allgemeine Strafkammer (Beschwerdekammer), abgegeben.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 9.8.2022 (Az. 40 Gs 1690/22) wird an das hierfür zuständige Landgericht Itzehoe, allgemeine Strafkammer (Beschwerdekammer), abgegeben. I. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Itzehoe ordnete mit Beschluss vom 9.8.2022, Az. 40 Gs 1690/22, (nachstehend: Haftbefehl) Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten ... an und erließ am 22.8.2022 einen Europäischen Haftbefehl, dem der Haftbefehl zugrunde lag. Mit Beschluss vom 14.9.2022 (Az. 2 ARs 376/22, 2 AR 156/22) bestimmte der Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO das Amtsgericht / Landgericht Itzehoe als das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht. Mit Schriftsatz vom 7.10.2022 legte der Verteidiger des Beschuldigten ... Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Das Amtsgericht Itzehoe half der Beschwerde nicht ab. Sodann legte die Staatsanwaltschaft Itzehoe die Akten der nach ihrer Ansicht zuständigen allgemeinen Strafkammer beim Landgericht Itzehoe zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Mit Beschluss vom 18.10.2022 erklärte sich das Landgericht Itzehoe für unzuständig, da es sich um eine Wirtschaftsstrafsache im Sinne des § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a) Var. 1, Abs. 2 GVG handele. Daher sei die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Lübeck zuständig. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Itzehoe die Akten der Kammer zur Entscheidung vor. II. Die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Lübeck ist für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 9.8.2022, Az. 40 Gs 1690/22 unzuständig. Zuständig ist vielmehr die Beschwerdekammer beim Landgericht Itzehoe. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §§ 209a Nr. 1, 209 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 74e Nr. 2 GVG bindend an das zuständige Landgericht Itzehoe abzugeben. 1. Die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Lübeck ist für das Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl unzuständig, da keine Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74c Abs. 1 S. 1 GVG vorliegt. a. Die Wirtschaftsstrafkammer ist nicht gemäß § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a) Var. 1 GVG zuständig, da keine Geldwäschestraftaten vorliegen, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich wären. Derartige Kenntnisse sind vonnöten, wenn wirtschaftliche Zusammenhänge zu bewerten sind, die außerhalb der allgemeinen Erfahrung eines Richters liegen und Spezialwissen erfordern. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens Straftaten begangen worden sind. In diesen Fällen soll durch die im Wege der Zusatzschulung oder der Berufspraxis erworbene Erfahrung der Berufsrichter eine bessere Sachaufklärung erreicht werden (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 – 4 Ws 60/21 Rn. 13 m.w.N.). Sowohl der in Bezug auf die Geldwäschehandlung (vgl. insoweit auch BT-Drs. 620/20, S. 39) als auch der in Bezug auf die Geldwäschevortat vorliegende Sachverhalt kann solche besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern. Der dem Haftbefehl in Bezug auf die mutmaßlichen Geldwäschestraftaten zugrundeliegende Sachverhalt erfordert jedoch weder in Bezug auf die jeweilige Geldwäschehandlung noch die jeweilige Geldwäschevortat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Für die Beurteilung des die Geldwäschehandlung betreffenden Sachverhalts sind aus Sicht der Kammer keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich, da keine komplizierten wirtschaftlichen Vorgänge vorliegen. Nach den Darlegungen im Haftbefehl spiegelten unbekannte Täter Geschädigten mit Hilfe von diesen Tätern erstellten vermeintlichen Online-Tradingplattformen Renditemöglichkeiten vor und veranlassten die Geschädigten dabei zur Überweisung von Geldbeträgen u.a. auf Konten, über die der Beschuldigte ... die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte. Diese Gelder überwiesen die Beschuldigten zeitnah auf andere, ausländische Konten weiter und tauschten diese sodann – teilweise – in Kryptowährung um. Nach den Darlegungen im Haftbefehl war und ist der Beschuldigte ... daher dringend verdächtig, sich mutmaßlich aus Betrugsstraftaten herrührende Geldbeträge verschafft zu haben. Die für die Beurteilung dieser Geldwäschehandlung des Beschuldigten ... entscheidungserheblichen Zu- und Abflüsse auf den betroffenen Konten können ohne besondere Sachkunde erfasst werden (vergleiche zu einem gleich gelagerten Fall KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 – 4 Ws 60/21 Rn. 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die von den Geschädigten erlangten Gelder teilweise in Kryptowährung umgetauscht wurden. Auch diese Vorgänge können aus Sicht der Kammer ohne besondere Sachkunde zum Wirtschaftsleben beurteilt werden. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen „Währungsumtausch“, um die Nachverfolgung der Geldflüsse zu erschweren. Auch für die Beurteilung des die Vortat der Geldwäschestraftaten betreffenden Sachverhalts sind aus Sicht der Kammer keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich, da auch insoweit keine komplizierten wirtschaftlichen Vorgänge vorliegen. Nach den Darlegungen im Haftbefehl handelt es sich bei den Geldwäschevortaten um Betrugsstraftaten, bei denen unbekannte Täter die Geschädigten unter Vorspiegelung von Renditemöglichkeiten zur Überweisung von Geldbeträgen veranlassten. Tatsächlich wurden die überwiesenen Gelder jedoch zu keinem Zeitpunkt für Geldanlagen eingesetzt. Die von den unbekannten Tätern vorgespiegelten Geldanlagegeschäfte existierten und existieren in Wahrheit nicht. Daher ist deren Funktionsweise für die Prüfung der Betrugsstraftaten nicht entscheidungserheblich (so auch zu einem gleich gelagerten Fall KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 – 4 Ws 60/21 Rn. 13). b. Eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ergibt sich auch nicht aus § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG. Eine solche Strafbarkeit ergibt sich zwar nicht aus dem Haftbefehl, jedoch prüft die Kammer den vorliegenden Sachverhalt unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Beschuldigte ...ist nicht des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG dringend verdächtig. Danach macht sich strafbar, wer ohne schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Inland gewerbsmäßige Zahlungsdienste (§ 10 Abs. 1 ZAG) unter anderem in Form von Finanztransfergeschäften (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG) erbringt. Finanztransfergeschäfte sind Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrages an einen Zahlungsempfänger oder einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleisters entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Der Beschuldigte ... erbrachte keinen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst – insbesondere kein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Die Geschädigten dürften Zahler im Sinne des § 1 Abs. 15 ZAG gewesen sein. Für die Geschädigten war erkennbar, dass sie nicht an die vermeintlichen Anlagegesellschaften gezahlt haben, mit denen sie die für ihre Investitionen maßgeblichen Verträge abschließen wollten (z.B. ...), sondern an andere Gesellschaften (...) bzw. Privatpersonen (die Beschuldigten ... und ...), die ihnen ihre Vertragspartner für die zu leistenden Zahlungen mit den erforderlichen Kontodaten genannt hatten. Daher war für die Geschädigten erkennbar, dass sie an Dritte zahlen würden und nicht an ihre Vertragspartner. Dennoch haben sie ihre Zahlungen auf Geheiß der Vertragspartner an die von diesen zum Zweck der Vertragserfüllung genannten Dritten geleistet. Daher muss gemäß §§ 133, 157 BGB angenommen werden, dass sie den Dritten damit den konkludenten Auftrag erteilt haben (verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Einzelzahlungsvertrages), die Beträge an die Anlagegesellschaften zu transferieren. Die Geschädigten durften das auf die Zahlungen folgende Verhalten gemäß §§ 133, 157 BGB als Annahmeerklärung verstehen, da sie spätestens mit der scheinbaren Gutschrift auf den Handelskonten im Internet von einer auftragsgerecht erfolgten Weiterleitung und einer entsprechenden Annahme ausgehen durften. Indessen wurden die Gelder vorliegend nicht zur Übermittlung eines entsprechenden Betrages an die Zahlungsempfänger entgegengenommen. Zahlungsempfänger ist die Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll (§ 1 Abs. 16 ZAG). Dabei handelt es sich nicht notwendig um den im Rahmen eines dieser Vorgänge tatsächlich Begünstigten, sondern um diejenige Person, deren Begünstigung der den jeweiligen Zahlungsvorgang auslösende Zahler beabsichtigt (KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 – 4 Ws 60/21 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit daher nicht, dass der als Finanztransferdienstleister in Erscheinung Tretende sich rechtlich zu einer entsprechenden Dienstleistung verpflichtet hat, sondern ob er tatsächlich handelte, um die Gelder an diejenigen zu transferieren, denen die Zahler die Zuwendungen zugedacht hatten. Nicht erfasst sind mithin Fälle, in denen der Finanzintermediär von Anfang an beabsichtigte, die vereinnahmten Gelder pflichtwidrig anderweitig zu verwenden. In einem solchen Fall handelt es sich um vorgespiegelte Scheingeschäfte und nicht um wirklich betriebene, grundsätzlich erlaubnisfähige Finanztransfergeschäfte. Zahlungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 16 ZAG sollten die vermeintlichen Anlagegesellschaften sein, da die Zahler beabsichtigten, ihnen über den beauftragten Transfer die Gelder zukommen zu lassen, um sie dort in die jeweils vereinbarten Finanzprodukte und Geschäfte zu investieren. Tatsächlich wurden die Gelder indessen zu keinem Zeitpunkt zur Übermittlung an diese vereinnahmt, sondern nur zu dem Zweck, die Geldbeträge auf andere Konten weiterzuleiten, für welche die Beschuldigten verfügungsberechtigt waren, und sie sodann in Kryptowährung umzuwandeln. Somit hat der Beschuldigte ... die Gelder nicht für die Zahlungsempfänger entgegengenommen, sondern für sich und den Mitbeschuldigten ...; nach der maßgeblichen durch die Zahler gesetzten Zweckbestimmung sollten ihnen die Gelder aber nicht zufließen. 2. Die Beschwerdekammer beim Landgericht Itzehoe ist für das Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ergibt sich aus der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 13a StPO im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.9.2022. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe folgt aus § 73 Abs. 1 GVG. Da keine Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74c Abs. 1 S. 1 GVG vorliegt, ist die allgemeine Strafkammer funktional zuständig. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 209a Nr. 1, 209 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 74e Nr. 2 GVG bindend an das zuständige Landgericht Itzehoe abzugeben. Die Regelungen der §§ 209 ff. StPO sind analog anwendbar. Es liegt eine Regelungslücke vor. Das Gesetz regelt die hier vorliegende Situation, in der sich die im Ermittlungsverfahren angegangene Wirtschaftsstrafkammer für unzuständig hält, nicht. Die Regelungen der §§ 209 ff. StPO sind mangels Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht direkt anwendbar. Dasselbe gilt für § 225a Abs. 4 StPO bzw. § 270 StPO, da diese Regelungen erst im Zwischen- bzw. Hauptverfahren anwendbar sind. Schließlich regeln die §§ 14, 19 StPO die örtliche und nicht die hier betroffene funktionelle Zuständigkeit. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass die Regelungslücke planwidrig ist. Der Gesetzgeber hat Regelungen zur Lösung von Kompetenzkonflikten in Bezug auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, das Zwischen- und das Hauptverfahren getroffen. Es bestehen keine Hinweise, warum er den Zeitraum des Ermittlungsverfahrens ungeregelt lassen wollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber Regelungen zur Lösung von jede Verfahrenszeiträume betreffenden Kompetenzkonflikten schaffen (vgl. BT-Drs. 8/976 S. 20 ff.). Schließlich ist die hier vorliegende Interessenlage mit der in den §§ 209 ff. StPO geregelten Interessenlage vergleichbar. Die bestehenden Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber Zuständigkeitsstreitigkeiten, die durch die Einrichtung von Spezialstrafkammern entstehen können, vermeiden wollte (BT-Drs. 8/976 S. 20 ff.; so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.10.1985 – 1 Ws 717/85) – unabhängig davon in welchem Verfahrensstadium sie entstehen. Die Einführung des Vorrangprinzips in § 74e GVG zeigt, dass auch Zuständigkeitsstreitigkeiten auf der Landgerichtsebene gelöst werden sollen. Diese gesetzgeberische Intension ist mithin auch bei – insoweit planwidrig – ungeregelten Zuständigkeitskonflikten zu beachten. In einem solchen Fall ist ihr mit einer analogen Anwendung der §§ 209 ff. StPO Geltung zu verschaffen (so auch KG Berlin, Beschluss vom 21.7.2010 – 2 ARs 16/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.4.1995 – 1 Ws 223/95; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Auflage 2022, § 209a StPO Rn. 3; KK/Schneider, 8. Auflage 2019, § 209a Rn. 2; MüKo/Wenske, 1. Auflage 2016, § 209a StPO Rn. 6). Eine Vorlage an das Oberlandesgericht Schleswig zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 14 StPO analog kommt aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Zwar kann bei negativen sachlichen Kompetenzkonflikten § 14 StPO analog angewendet werden, wenn sich kein anderer Ausweg darbietet (vgl. KK/Scheuten, 8. Auflage 2019, § 14 StPO Rn. 1 m.w.N.; „ultima ratio“: Löwe-Rosenberg/Erb, 27. Auflage 2016, § 14 StPO Rn. 3). Jedoch steht der Kammer vorliegend ein Vorgehen nach den §§ 209 ff. StPO analog zur Verfügung, sodass dieses vorrangig ist.