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Beschluss

4 T 32/08

LG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Zwangsversteigerungsverfahren bleibt ein Übergebot wirksam, wenn der Überbietende die angeordnete Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbringt und ein niedrigeres Gebot vorhanden ist. • Ist für ein Übergebot gemäß § 68 ZVG Sicherheitsleistung angeordnet, führt Unterlassen der Leistung nicht automatisch zur Versagung des Zuschlags; vielmehr kann der Zuschlag auf das nächstniedrigere wirksame Gebot ergehen (§ 72 Abs. 4 ZVG). • Die Vorschrift des § 83 Nr. 8 ZVG ist teleologisch dahin zu verstehen, dass eine Versagung des Zuschlags nur dann erfolgen darf, wenn keine weiteren gemäß § 72 Abs. 4 ZVG wirksamen Gebote vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei unterbliebener Sicherheitsleistung: Rückgriff auf nächstniedrigeres Gebot zulässig • Im Zwangsversteigerungsverfahren bleibt ein Übergebot wirksam, wenn der Überbietende die angeordnete Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbringt und ein niedrigeres Gebot vorhanden ist. • Ist für ein Übergebot gemäß § 68 ZVG Sicherheitsleistung angeordnet, führt Unterlassen der Leistung nicht automatisch zur Versagung des Zuschlags; vielmehr kann der Zuschlag auf das nächstniedrigere wirksame Gebot ergehen (§ 72 Abs. 4 ZVG). • Die Vorschrift des § 83 Nr. 8 ZVG ist teleologisch dahin zu verstehen, dass eine Versagung des Zuschlags nur dann erfolgen darf, wenn keine weiteren gemäß § 72 Abs. 4 ZVG wirksamen Gebote vorliegen. Der Schuldner bot in der Versteigerung 105.000 EUR als Übergebot; ein dritter Bieter hatte zuvor 97.001 EUR geboten. Die Gläubigerin ordnete eine erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 ZVG an. Der Schuldner erbrachte die geforderte Sicherheit nicht fristgerecht. Im Verkündungstermin wurde dem ursprünglichen Meistbietenden H. der Zuschlag erteilt. Der Schuldner bzw. für ihn auftretend die Fa. J. & G. C. GmbH & Co. KG erhoben Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, machten insbesondere geltend, das Übergebot sei zu berücksichtigen, und rügten die Zuschlagserteilung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; soweit sie für die GmbH & Co. KG erhoben werden sollte, fehlte jedoch die schriftliche Vollmachtsnachweisung und damit die Wirksamkeit. • Prüfungsumfang: Nach § 100 ZVG sind nur Rechtsverletzungen der genannten Vorschriften oder Zuschlagsbedingungen anfechtbar; solche liegen hier nicht vor. • Wirkung der Sicherheitsleistung: Nach § 68 ZVG konnte die Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbracht werden; wurde sie vom Überbietenden nicht geleistet, bleibt dieses Übergebot gemäß § 72 Abs. 4 ZVG nicht wirksam, sodass auf das nächstniedrigere Gebot zurückgegriffen werden kann. • Auslegung von § 83 Nr. 8 ZVG: Die Vorschrift, die bei unterbliebener Sicherheitsleistung eine Versagung des Zuschlags nahelegt, ist teleologisch zu reduzieren. Würde sie in ihrem Wortlaut angewendet, würde sie den Zweck von § 72 Abs. 4 ZVG unterlaufen und zu einer ungewollten Einstellung des Verfahrens führen. • Systematik: Die Änderung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz erlaubt dem Schuldner die Frist bis zum Zuschlag, weshalb im Versteigerungstermin noch nicht abschließend festgestellt werden kann, ob Gebote erlöschen; eine Entscheidung über Versagung oder Einstellung ist daher erst im Zuschlagstermin vorzunehmen. • Anwendung auf den Fall: Da das Gebot des Bieters H. weiterhin vorlag, war der Zuschlag an ihn als Meistbietenden nach den genannten Erwägungen rechtmäßig. • Kosten und Beschwerdewert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde mit 1/10 des Verkehrswerts (97.000 EUR) auf 9.700 EUR festgesetzt. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der teleologischen Reduktion von § 83 Nr. 8 ZVG. Die Beschwerde ist unbegründet; der Zuschlag an den Meistbietenden H. war rechtmäßig, weil der Schuldner die angeordnete Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag erbracht hat und damit sein Übergebot gemäß § 72 Abs. 4 ZVG nicht mehr wirksam war, sodass auf das nächstniedrigere Gebot zurückgegriffen werden konnte. Die Beschwerde gegen den Zuschlag wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen; der Beschwerdewert beträgt 9.700,00 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.