OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 93/10

LG LUENEBURG, Entscheidung vom

8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Ein Beitritt eines Gläubigers zu einem Zwangsversteigerungsverfahren aus eingetragenen Sicherungshypotheken setzt voraus, dass der beitretende Gläubiger Inhaber der Hypotheken ist (Grundbucheintragung erforderlich). • Eine privatschriftliche Abtretung ohne Eintragung erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form zur Übertragung von Sicherungshypotheken (§ 873 BGB i.V.m. § 1154 Abs. 3 BGB). • Das Vollstreckungsgericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen; eine erteilte Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) bindet nur hinsichtlich des titulierten materiellen Anspruchs, nicht jedoch automatisch hinsichtlich der dinglichen Hypothekenrechte. • Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann rechtmäßig sein, obwohl ein Beitritt aus Sicherungshypotheken zu Unrecht angeordnet wurde; die Verfahrensteile sind getrennt zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Beitritt aus Sicherungshypotheken erfordert Eintragung des Rechtsübergangs • Ein Beitritt eines Gläubigers zu einem Zwangsversteigerungsverfahren aus eingetragenen Sicherungshypotheken setzt voraus, dass der beitretende Gläubiger Inhaber der Hypotheken ist (Grundbucheintragung erforderlich). • Eine privatschriftliche Abtretung ohne Eintragung erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form zur Übertragung von Sicherungshypotheken (§ 873 BGB i.V.m. § 1154 Abs. 3 BGB). • Das Vollstreckungsgericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen; eine erteilte Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) bindet nur hinsichtlich des titulierten materiellen Anspruchs, nicht jedoch automatisch hinsichtlich der dinglichen Hypothekenrechte. • Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann rechtmäßig sein, obwohl ein Beitritt aus Sicherungshypotheken zu Unrecht angeordnet wurde; die Verfahrensteile sind getrennt zu beurteilen. Der Schuldner wehrt sich gegen einen Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts zu einem Zwangsversteigerungsverfahren seines Grundstücks. Ursprünglich war das Verfahren gegen den Schuldner wegen titulierten Forderungen eines verstorbenen Gläubigers eingeleitet worden; ein nun auftretender Gläubiger begehrt Beitritt aus zwei im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Der nun betreibende Gläubiger legt eine privatschriftliche Abtretung der Forderungen und Rechte vor, ohne dass eine erneute Grundbucheintragung erfolgte. Das Vollstreckungsgericht ordnete den Beitritt an und setzte die Fortsetzung des Verfahrens fort; der Schuldner legte Erinnerung und Beschwerde unter anderem wegen mangelnder Zustellung, Rechtsmissbrauchs und fehlender Wirksamkeit der Abtretung ein. Das Amtsgericht und der Rechtspfleger wiesen Erinnerung und Beschwerde zurück; das Beschwerdegericht überprüfte die Rechtmäßigkeit des Beitritts und der Fortsetzung gesondert. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig; das Interesse des Schuldners an der Überprüfung der Fortsetzungsentscheidung und des Beitritts besteht fort. • Beitritt aus Sicherungshypotheken (wesentlicher Punkt): Für die Anordnung des Beitritts gemäß § 27 ZVG müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Insbesondere muss der beitretende Gläubiger Inhaber der Sicherungshypotheken sein; eine bloße privatschriftliche Abtretung ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs.1 BGB, §1154 Abs.3 BGB). • Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO): Eine für die Urteile erteilte Klausel bindet das Vollstreckungsgericht nur hinsichtlich des titulierten materiellen Anspruchs, nicht automatisch hinsichtlich der dinglichen Rechtsnachfolge in den Hypotheken. Das Vollstreckungsgericht hat die Eintragung im Grundbuch als Vorfrage zu prüfen. • Funktionsumfang des §867 ZPO-Vermerks: Der Vermerk der Eintragung im Vollstreckungstitel macht diesen nicht zu einem eigenständigen dinglichen Duldungstitel (§1147 BGB); daher zieht die Klausel keine Bindung für die Hypotheken nach sich. • Aufhebung des Beitritts: Wegen des fehlenden Nachweises der dinglichen Rechtsnachfolge ist der Beitrittsbeschluss aufzuheben; der Mangel ist von Amts wegen zu prüfen und rechtfertigt Aufhebung auch ohne dessen Rügen durch den Schuldner. • Fortsetzung des Verfahrens: Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch Beschluss vom 12.01.2010 ist rechtmäßig, da der Fortsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde und die gerügten Einwände (Zustellung, Schreibfehler, Rechtsmissbrauch) nicht greifen. Offensichtliche Schreibfehler machen unanfechtbare Beschlüsse nicht nichtig. • Kosten und Beschwerdewert: Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 ff.,97 ZPO; Beschwerdewert bemessen am Interesse des Schuldners am Verhinderungsinteresse des Beitritts und der Fortsetzung. • Rechtsbeschwerde: Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Prüfungspflichten das Vollstreckungsgericht bei Zwangsversteigerung aus Sicherungshypotheken hat. Die Beschwerde des Schuldners führt teilweise zum Erfolg: Der Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts vom 10.12.2009 ist aufgehoben, weil der beitretende Gläubiger nicht als Inhaber der Sicherungshypotheken nachgewiesen ist und eine privatschriftliche Abtretung ohne Grundbucheintragung die dingliche Übertragung nicht bewirkt. Die Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss vom 12.01.2010 bleibt hingegen in Kraft, da der Fortsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde und die vom Schuldner vorgetragenen Einwände nicht durchschlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner zu 1/3 und der Gläubiger zu 2/3; der Beschwerdewert ist festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur Prüfung durch das Vollstreckungsgericht zugelassen.