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Urteil

4 S 44/11

LG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zusendung von Postwurfsendungen trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Empfängers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und kann Besitz- bzw. Eigentumsstörung darstellen. • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt bestimmte Werbeformen, darunter Briefkastenwerbung trotz erkennbaren Widerspruchs, stets als unzumutbare Belästigung dar; eine Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht zulässig. • Ein individueller Widerspruch gegenüber dem werbenden Unternehmen ist für die Erkennbarkeit ausreichend; der Empfänger muss nicht zwingend einen Aufkleber am Briefkasten anbringen. • Bei wiederholter Zusendung trotz Kenntnis des Widerspruchs besteht eine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB begründet.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Postwurfsendungen trotz ausdrücklichem Widerspruch (Briefkastenwerbung) • Die Zusendung von Postwurfsendungen trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Empfängers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und kann Besitz- bzw. Eigentumsstörung darstellen. • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt bestimmte Werbeformen, darunter Briefkastenwerbung trotz erkennbaren Widerspruchs, stets als unzumutbare Belästigung dar; eine Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht zulässig. • Ein individueller Widerspruch gegenüber dem werbenden Unternehmen ist für die Erkennbarkeit ausreichend; der Empfänger muss nicht zwingend einen Aufkleber am Briefkasten anbringen. • Bei wiederholter Zusendung trotz Kenntnis des Widerspruchs besteht eine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB begründet. Der Kläger, Rechtsanwalt und Miteigentümer eines Wohnhauses, erhielt wiederholt die unadressierte Postwurfsendung "EINKAUF AKTUELL" der Beklagten. Er erklärte der Beklagten schriftlich am 14.12.2010, dass er keine weiteren Zusendungen wünsche; trotzdem erfolgten mehrere weitere Zustellungen im Dezember 2010, Januar und März 2011. Die Beklagte bot an, der Kläger könne einen Aufkleber am Briefkasten anbringen; der Kläger lehnte dies ab und forderte die Unterlassung durch die Beklagte. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht gab der Berufung des Klägers statt und erkannte einen Unterlassungsanspruch. • Anspruchsgrundlagen: § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB sowie §§ 1, 7 Abs.2 Nr.1 UWG. • Rechtliche Einordnung: Das Einwerfen unadressierter Werbesendungen trotz ausdrücklichem Widerspruch verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung) und kann zugleich Besitz-/Eigentumsrechte beeinträchtigen. • Erkennbarkeit des Widerspruchs: Ein schriftlicher oder telefonischer Widerspruch gegenüber dem werbenden Unternehmen ist für die Erkennbarkeit ausreichend; der Empfänger ist nicht verpflichtet, am Briefkasten einen Aufkleber anzubringen. • Keine Interessenabwägung: Die Fassung von § 7 Abs.2 UWG (seit 04.08.2009) sieht für die dort genannten Fälle keine Abwägung vor; die Belästigung ist "stets anzunehmen". • Hartnäckigkeit und Wiederholungsgefahr: Mehrfache Zustellungen nach Kenntnis des Widerspruchs begründen Hartnäckigkeit und die auf Tatsachen gestützte Besorgnis weiterer Störungen, sodass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist. • Zumutbarkeit und Kosten: Aufwendungen oder organisatorische Schwierigkeiten des Werbenden sind unbeachtlich; die Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen Zustellungen zu unterbinden, ist ausreichend belegt. • Rechtsmissbrauch: Das Verfolgen identischer Interessen gegenüber mehreren Unternehmen allein begründet keinen Rechtsmissbrauch; ein Verlangen nach Unterlassung einzelner Werbung ist schutzwürdig. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, dem Kläger die Werbesendung "EINKAUF AKTUELL" an seine Wohnanschrift nicht mehr zu übersenden, bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die wiederholte Zusendung trotz ausdrücklichem, erkennbaren Widerspruch rechtswidrig ist nach § 7 Abs.2 Nr.1 UWG und damit zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine Besitz-/Eigentumsstörung darstellt; eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Kammer stellte auch eine Wiederholungsgefahr fest und verurteilte die Beklagte zur Kostentragung; die Revision wurde zugelassen.