Urteil
27 Ks 11/14
LG LUENEBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Angeklagter ist wegen dreifachen versuchten Mordes sowie mehrerer Körperverletzungs- und Waffendelikte schuldig; Tat war planvoll und aus niedrigen Beweggründen motiviert.
• Notwehr (§ 32 StGB) liegt nicht vor, weil die Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt einen rechtswidrigen Angriff gegen den Angeklagten unternahmen.
• Schuldfähigkeit war gegeben; eine schwere seelische Abartigkeit (schizoide Persönlichkeitsstörung) lag vor, beseitigte aber Unrechts- und Steuerungsfähigkeit nicht.
• Fehlgeschlagene Versuche sind nicht als strafbefreiender Rücktritt anzusehen; wegen der besonderen Gefährlichkeit und Planung ist lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gerechtfertigt.
• Adhäsionsklagen zulässig: Opfer erhalten angemessene Schmerzens- und Schadensersatzansprüche sowie Feststellungen zur Haftung und vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
Entscheidungsgründe
Lebenslange Freiheitsstrafe wegen dreifachen versuchten Mordes nach langjähriger Provokation • Angeklagter ist wegen dreifachen versuchten Mordes sowie mehrerer Körperverletzungs- und Waffendelikte schuldig; Tat war planvoll und aus niedrigen Beweggründen motiviert. • Notwehr (§ 32 StGB) liegt nicht vor, weil die Nebenkläger zu keinem Zeitpunkt einen rechtswidrigen Angriff gegen den Angeklagten unternahmen. • Schuldfähigkeit war gegeben; eine schwere seelische Abartigkeit (schizoide Persönlichkeitsstörung) lag vor, beseitigte aber Unrechts- und Steuerungsfähigkeit nicht. • Fehlgeschlagene Versuche sind nicht als strafbefreiender Rücktritt anzusehen; wegen der besonderen Gefährlichkeit und Planung ist lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gerechtfertigt. • Adhäsionsklagen zulässig: Opfer erhalten angemessene Schmerzens- und Schadensersatzansprüche sowie Feststellungen zur Haftung und vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Der 52-jährige Angeklagte eskalierte über Jahre hinweg Nachbarschaftsstreitigkeiten, beleidigte und bedrohte drei Nachbarn wiederholt und legte sich eine halbautomatische Pistole sowie einen Dobermann zu. Ziel seiner Provokationen war es, die Nachbarn zu einem Angriff zu provozieren, um sich danach angeblich in Notwehr zu verteidigen. Am 16.09.2014 schlug er eine Nachbarin, wartete auf weiteren Ärger, zog später die Waffe und schoss aus kurzer Distanz auf drei Personen; ein Mann wurde an der Schulter verletzt, ein weiterer erlitt schwere Handverletzungen durch zwei Schüsse, eine Frau wurde am Kopf verletzt. Die Tat wurde teils durch eine Überwachungskamera und Zeugenaussagen dokumentiert; der Angeklagte wurde vor Ort festgenommen. Er räumte Besitz der Waffe ein, behauptete wechselnde Erinnerungen und berief sich auf Panik/Notwehr, was Gericht aber als Schutzbehauptungen bewertete. • Tatbestand und Schuldfähigkeit: Der Angeklagte handelte vorsätzlich, geplant und mit der Absicht, die Nachbarn zu töten; psychiatrisches Gutachten ergab schizoide Persönlichkeitsstörung ohne erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit (§§ 20,21 StGB). • Motiv und Vorsatz: Das Gericht sah niedrige Beweggründe (Rache, Selbstjustiz) im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, womit Mordvorsatz vorliegt; Heimtücke wurde jedoch nicht festgestellt. • Tathergang und Tatmehrheit: Drei eigenständige, nacheinander begangene Tatansetzungen (Schüsse auf R. G., R. P. und versuchte Tötung von K. G.) begründen Tatmehrheit und versuchten Mord in drei Fällen; zwischen den Schüssen lagen objektive und subjektive Zäsuren, daher keine natürliche Handlungseinheit. • Waffenrecht und Qualifikation: Unerlaubter Besitz und Führen der halbautomatischen Kurzwaffe verletzen § 52 Abs.1 Nr.2 b WaffG; bei zwei Taten erfolgte das Führen, bei einer nur Besitz. Zusätzlich gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB. • Rechtfertigungs- und Rücktrittsfragen: Notwehr (§ 32 StGB) verneint, weil kein rechtswidriger Angriff der Opfer vorlag; strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen, weil Versuche fehlgeschlagen oder beendet waren und der Angeklagte nicht freiwillig die Vollendung verhindert hat. • Beweiswürdigung: Aussagen der Nebenkläger, Überwachungskamerabilder, forensische und waffenfachliche Gutachten sowie Blutbilder und Patronenhülsen stützten die Feststellungen; Schutzbehauptungen des Angeklagten wurden zurückgewiesen. • Strafzumessung: Für zwei Taten waren geminderte Rahmen (3–15 Jahre) möglich, es wurden je 13 Jahre verhängt; für die Tat am schwer verletzten Nebenkläger P. erfolgte wegen besonderer Gefährlichkeit und fehlender Reue lebenslange Freiheitsstrafe; Gesamtstrafe lebenslänglich (§ 54 StGB). • Adhäsion und Schadensersatz: Adhäsionsklagen wurden teilweise stattgegeben; Schmerzens- und Schadensgeldbeträge sowie Feststellungen über künftige Ansprüche und vorsätzliche unerlaubte Handlung wurden zugesprochen. • Kosten und Vollstreckung: Angeklagter trägt Verfahrenskosten und (anteilig) besondere Kosten der Nebenkläger; Urteilsvollstreckung der Geldbeträge vorläufig gegen Sicherheitsleistung möglich. Der Angeklagte wurde wegen dreifachen versuchten Mordes, mehrerer gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzungen sowie Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt. Das Landgericht verhängte eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Angeklagte gezielt und geplant aus niedrigen Beweggründen gehandelt und mehrere Opfer aus nächster Nähe lebensgefährlich verletzt hat; Notwehr- und Rücktrittsverwendungen wurden verworfen. Zudem sind Adhäsionsansprüche der Opfer in unterschiedlicher Höhe stattgegeben (insbesondere 10.000 € Schmerzensgeld und 3.933,97 € Schadensersatz für R. P.; geringere Beträge für die übrigen Kläger) sowie Feststellungen zur Haftung und zum Ursprung der Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten; die zugesprochenen Geldforderungen sind gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.