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Beschluss

8 T 9/15

LG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Rechtspfleger ohne Übertragungsbefugnis getroffener Beschluss ist nichtig (§ 8 Abs.4 RPflG). • Die Beschwerde nach § 58 FamFG steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten betroffen ist; ein nichtiger Beschluss kann von vornherein keine Rechtsbeeinträchtigung bewirken, sodass Beschwerdebefugnis fehlt (§ 59 Abs.1 FamFG). • Ausnahmsweise kann ein Dritter Beschwerde führen, wenn die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Durchsetzung seiner materiellen Ansprüche erforderlich wäre; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Entscheidung über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist in jedem Fall vom zuständigen Betreuungsrichter erneut zu treffen; Verfahrensmängel wie fehlendes rechtliches Gehör sind durch das Gericht zu beachten. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung erlassen (§ 21 GNotKG).
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit rechtspflegerlicher Entscheidung zur Abwesenheitspflegschaft; Beschwerdeunzulässigkeit • Ein vom Rechtspfleger ohne Übertragungsbefugnis getroffener Beschluss ist nichtig (§ 8 Abs.4 RPflG). • Die Beschwerde nach § 58 FamFG steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten betroffen ist; ein nichtiger Beschluss kann von vornherein keine Rechtsbeeinträchtigung bewirken, sodass Beschwerdebefugnis fehlt (§ 59 Abs.1 FamFG). • Ausnahmsweise kann ein Dritter Beschwerde führen, wenn die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Durchsetzung seiner materiellen Ansprüche erforderlich wäre; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Entscheidung über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist in jedem Fall vom zuständigen Betreuungsrichter erneut zu treffen; Verfahrensmängel wie fehlendes rechtliches Gehör sind durch das Gericht zu beachten. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung erlassen (§ 21 GNotKG). Der Sohn des Antragstellers, lettischer Staatsangehöriger, lebt in Lettland; beide sind Erben eines in Celle gelegenen Grundstücksanteils. Der Antragsteller stellte den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers für seinen in Lettland lebenden Sohn. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Celle lehnte die Bestellung mit Beschluss ab, ohne dass die Entscheidung richterlich übertragen war. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, gegen die der Rechtspfleger nicht abhalf. Der Antragsteller berief sich auf die Notwendigkeit einer Pflegschaft zur Regelung von Nachlassangelegenheiten; das Betreuungsgericht hatte zuvor in einem Verfahren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Der Rechtspfleger nahm die Entscheidung nach Ansicht der Kammer außerhalb seiner funktionellen Zuständigkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Sohn dauerhaft an der Rückkehr oder an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. • Nichtigkeit der Entscheidung: Nach § 8 Abs.4 RPflG ist die Entscheidung des Rechtspflegers nichtig, weil die Anordnung einer Pflegschaft über Angehörige fremder Staaten dem Richter vorbehalten ist (§ 15 Nr.5 RPflG) und keine Übertragung durch Rechtsverordnung vorliegt. • Keine Wirksamkeitsaufhebung zugunsten des Beschwerdeführers: Ein nichtiger Beschluss kann von vornherein keine Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen; Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs.1 FamFG fehlt daher. • Ausnahmetatbestand für Beschwerdebefugnis: Nur wenn die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Durchsetzung materieller Ansprüche des Beschwerdeführers erforderlich wäre, bestünde ein subjektives Recht zur Beschwerde; hier ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne Pflegschaft seine Ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen könnte. • Zuständigkeit des Richters: Die Entscheidung über Ablehnung oder Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft ist vom Betreuungsrichter neu zu treffen; eine nachträgliche Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz ist geboten, wenn unzuständig gehandelt wurde. • materielle Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft: Nach § 1911 BGB kommt eine Pflegschaft nur in Betracht, wenn der Aufenthalt bekannt und der Abwesende an Rückkehr oder Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist; bloße Reiseunfähigkeit oder Unwille genügen nicht. • Verfahrenshinweis: Wird die Pflegschaft erneut geprüft, sind Amtsermittlung und Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 26, § 37 Abs.2 FamFG) zu beachten. • Kosten- und Rechtsbeschwerdeentscheid: Wegen unrichtiger Sachbehandlung werden keine Kosten erhoben (§ 21 GNotKG); die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheitert mangels Zulassungsgründen (§ 70 Abs.2 FamFG). Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der angefochtene Beschluss des Rechtspflegers nichtig ist und der Beschwerdeführer mangels Rechtsbeeinträchtigung nicht beschwerdebefugt ist. Die Sache ist an den zuständigen Betreuungsrichter zurückzuverweisen, der über die Bestellung oder Ablehnung eines Abwesenheitspflegers neu zu entscheiden hat; dabei sind die materiellen Voraussetzungen des § 1911 BGB sorgfältig zu prüfen und dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.