Beschluss
26 Qs 271/15
LG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung ergänzender Akteneinsicht durch das erkennende Gericht ist grundsätzlich unzulässig, weil sie der Urteilsfällung vorausgeht und daher § 305 S.1 StPO unterfällt.
• Die Ablehnung der Beiziehung ganzer Messreihen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann im Rechtsmittelverfahren überprüfbar sein; daher greift die Ausnahme des § 305 S.2 StPO hier nicht.
• Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei nach § 473 Abs.1 S.1 StPO.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung ergänzender Akteneinsicht unzulässig • Die Beschwerde gegen die Ablehnung ergänzender Akteneinsicht durch das erkennende Gericht ist grundsätzlich unzulässig, weil sie der Urteilsfällung vorausgeht und daher § 305 S.1 StPO unterfällt. • Die Ablehnung der Beiziehung ganzer Messreihen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann im Rechtsmittelverfahren überprüfbar sein; daher greift die Ausnahme des § 305 S.2 StPO hier nicht. • Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei nach § 473 Abs.1 S.1 StPO. Die Verteidigerin beantragte ergänzende Einsicht bzw. Beiziehung der gesamten Messreihe eines Tattages im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Amtsrichterin lehnte den Antrag ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verteidigerin. Das Landgericht prüfte, ob die Beschwerde statthaft und ausnahmsweise zulässig sei, und ob Dritte durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen werden. Es wurde auch berücksichtigt, ob die Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfbar ist. Schließlich entschied das Landgericht über die Kostenfolge der Beschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung des erkennenden Gerichts darstellt, die der Urteilsfällung vorausgeht und damit nach § 305 S.1 StPO der Beschwerde entzogen ist. • Der Antrag auf „ergänzende Akteneinsicht“ zielte darauf ab, den Umfang der Beweisaufnahme zu beeinflussen; die ablehnende Entscheidung steht deshalb in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung und dient der Urteilsvorbereitung. • Eine Ausnahme nach § 305 S.2 StPO kommt nicht zur Anwendung, weil die Ablehnung der Beiziehung der gesamten Messreihe in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist; deshalb liegt keine unheilbare Beeinträchtigung vor. • Die Ansicht, Entscheidungen über Akteneinsicht hätten nicht den engen Bezug zur Urteilsfindung, überzeugt im vorliegenden Fall nicht; einschlägige obergerichtliche Entscheidungen zeigen die Überprüfbarkeit durch Rechtsmittel. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 S.1 StPO; die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, sodass die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Die Beschwerde der Verteidigerin gegen die gerichtliche Ablehnung der Einsicht in die gesamte Messreihe wurde als unzulässig verworfen. Begründend liegt zugrunde, dass die beantragte ergänzende Akteneinsicht eine den Umfang der Beweisaufnahme betreffende Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft und damit der Beschwerde nach § 305 S.1 StPO entzogen ist. Eine Ausnahme nach § 305 S.2 StPO greift nicht, weil die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist. Die Beschwerde wurde daher kostenpflichtig verworfen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs.1 S.1 StPO.