Urteil
21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10)
LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Angeklagte S. ist der fahrlässigen Tötung schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro
verurteilt, von denen 20 Tagessätze als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die für die Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. P. entstanden sind. Zudem hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschrift:
§ 222 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte S. ist der fahrlässigen Tötung schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verurteilt, von denen 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die für die Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. P. entstanden sind. Zudem hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschrift: § 222 StGB. Am 07. Januar 2005 wurde der spätere Geschädigte O. J. (hier wie im Folgenden wird die SchreibW. des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die SchreibW. des Vornamens mit „O.“ und des Nachnamens mit „J.“, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich „D.“) in der T. in D. (seit 01. Juli 2007: D.-R.) von den Polizeibeamten S. und M. in Gewahrsam genommen. Anlass für die Gewahrsamnahme war, dass O. J. in der T. Frauen, die mit Arbeiten in Grünanlagen beschäftigt waren, belästigt hatte. Zudem war er der Aufforderung des hinzu gerufenen Polizeibeamten S., sich auszuW.n, nicht nachgekommen und hatte sich, als er daraufhin zum Polizeirevier D. verbracht werden sollte, gegen die Verbringung durch die beiden Polizeibeamten körperlich zur Wehr gesetzt. Gleichwohl gelang es den Beamten, O. J. in das Polizeirevier D. zu bringen, in dem zu jenem Zeitpunkt der Angeklagte als Dienstgruppenleiter seinen Dienst versah. Im Polizeirevier wurde O. J., der im Revier versucht hatte, sich selbst zu verletzen, nach einer Blutprobenentnahme und einer Untersuchung auf seine Gewahrsamstauglichkeit, beides durchgeführt durch den Arzt Dr. B., in der Gewahrsamszelle 5 mit Hand- und Fußfesseln auf einer Matratze liegend zur Verhinderung weiterer Selbstgefährdungen fixiert. So sollte O. J. bis in die Mittagszeit bis zu seiner Ausnüchterung und einer dann geplanten erkennungsdienstliche Behandlung verbleiben. An Stelle einer durchgehenden visuellen Beobachtung des O. J. fanden Zellenkontrollen nur in halbstündigem Abstand und jedenfalls ab etwa 11:00 Uhr eine akustische Überwachung über eine Wechselsprechanlage statt. Nach mehreren Zellenkontrollen durch unterschiedliche Polizeibeamte ertönte gegen 12:05 Uhr ein durch einen für O. J. tödlichen Brand in der Zelle 5 ausgelöster Alarm der Ionisationsmeldeanlage. Das Feuer war durch O. J. verursacht worden, dem es gelungen war, mit einem Feuerzeug die Matratze, auf der er lag, in Brand zu setzen. Eine Rettung des O. J. war dem Angeklagten, wovon zu seinen Gunsten auszugehen war, nicht mehr möglich. Bereits im Jahr 2002 war in derselben Zelle eine andere ebenfalls mehrere Stunden im Gewahrsam befindliche Person, M. B., verstorben. Zum Zeitpunkt von dessen Tod war ebenfalls der Angeklagte als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Ein damals auch gegen den Angeklagten geführtes Ermittlungsverfahren war gemäß § 170 StPO eingestellt worden. Unter dem Datum des 06. Mai 2005 erhob die Staatsanwaltschaft D.-R. gegen den Angeklagten und den damaligen Mitangeklagten M. wegen des Todes des O. J. Anklage mit dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge. Nachdem im Zwischenverfahren auf Anordnung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts D.-R. weitere BeW. erhoben worden waren, lehnte das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den damaligen Mitangeklagten M. mit Beschluss vom 02. November 2006 ab. Die Anklage gegen den Angeklagten S. wurde im Januar 2007 zugelassen. Noch im selben Monat hob das Oberlandesgericht Naumburg die Nichteröffnung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten M. auf und ließ auch die gegen ihn gerichtete Anklage zur Hauptverhandlung zu. Die im M. 2007 begonnene Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. endete nach 58 Verhandlungstagen am 08. Dezember 2008 mit einem Freispruch für beide Angeklagte. Auf die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die sich jeweils nur auf den Freispruch des Angeklagten S. beschränkten, wurde das Urteil des Landgerichts D.-R. mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Januar 2010, soweit es den Angeklagten S. betraf, aufgehoben und an das Schwurgericht des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Beim Landgericht Magdeburg sind die Akten am 12. Mai 2010 eingegangen. Am 12. Januar 2011 hat hier die erneute Hauptverhandlung begonnen. I. Der heute 52 und zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte wuchs mit drei Geschwistern im Elternhaus auf. Er besuchte die Schule bis zum Abschluss der 10. Klasse und absolvierte anschließend ein Studium an der Polizeischule. 1989 musste er aus dem Polizeidienst ausscheiden, da sein Bruder in die Bundesrepublik ausgereist war. Nach der „Wende“ wurde er wieder in den Polizeidienst eingestellt und ab 1993 in der heute als „Dienstgruppenleiter“ bezeichneten Funktion im Polizeirevier D. eingesetzt. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 07. Januar 2005 wurde der Angeklagte, zu jener Zeit Polizeihauptkommissar, vom Dienst suspendiert, bis er vom Landgericht D.-R. mit dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil im Dezember 2008 freigesprochen wurde. Im Jahr 2009 trat er den Dienst wieder an. Ab Februar 2010 befand sich der Angeklagte jedoch im Krankenstand, nachdem er an Krebs erkrankt war. Nach stationärer und anschließender ambulanter Behandlung befindet er sich derzeit in einem ärztlichen Kontrollstadium. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater eines ehelichen Kindes, das bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig ist. Der Angeklagte erhält Bezüge in Höhe von etwa 2.900,00 Euro netto. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin ebenfalls berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen. Der Angeklagte ist strafrechtlich unvorbelastet. II. Nachdem der Angeklagte im Jahr 1993 seine Tätigkeit als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. angetreten hatte, verstarb im Jahr 2002 während seiner Dienstschicht der im Gewahrsam befindliche M. B.. M. B. war damals von Polizeibeamten in den Abendstunden in einer vermeintlich alkoholbedingt hilflosen Situation im Stadtgebiet von D. angetroffen worden. Die Polizeibeamten hatten ihn ins Polizeirevier mitgenommen und nach einer Untersuchung seiner Gewahrsamstauglichkeit durch den Arzt Dr. B. zum Ausnüchtern in die Gewahrsamszelle 5 verbracht. Nach einer Gewahrsamsdauer von etwa 16 Stunden war M. B. dann tot in der Zelle aufgefunden worden. Als Todesursache wurde anschließend ein bei der Untersuchung seiner Gewahrsamstauglichkeit unentdeckt gebliebener Schädelbruch festgestellt. Ein in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung aufgrund der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kontrollzeiten und einer unterlassenen Hilfeleistung war im Jahr 2003 gemäß § 170 StPO eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Tod M. B.s aufgrund seiner zuvor erlittenen Verletzungen möglicherW. unvermeidbar gewesen sei. Ein daneben gegen den Angeklagten eingeleitetes Disziplinarverfahren aus gleichem Anlass war im Januar 2005 noch anhängig. Es ist, nachdem es um die Prüfung weiterer Vorwürfe im Zusammenhang mit dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen erweitert worden ist, bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens ausgesetzt worden. Ein eventueller Verstoß gegen den R.vorbehalt nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: SOG LSA) im Zusammenhang mit dem Gewahrsam des M. B. war in den gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungs- und Disziplinarverfahren nicht thematisiert worden. Am Morgen des 07. Januar 2005 trat der Angeklagte gegen 05:30 Uhr seinen um 06:00 Uhr beginnenden Dienst in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. an. Der 07. Januar war ein Freitag, der in S.-A. ein „Brückentag“ zwischen dem Feiertag „Heilige Drei Könige“ und dem folgenden Wochenende war. Wenige Stunden später an jenem Tag hielt sich der spätere Geschädigte O. J., ein in K. in S. L. laut Duldungspapier am . geborener Schwarzafrikaner, der über eine mehrfach verlängerte und im Januar 2005 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) verfügte, im Bereich der T. in D. auf. O. J., bei einer Körpergröße von etwa 170 cm etwa 60 Kilogramm schwer, stand zu jener Zeit unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain. Eine um 09:15 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 o/oo und einen Nachweis von Cocain-Metaboliten auf. Im Rahmen eines früheren, gegen O. J. gerichteten Strafverfahrens hatte dieser bereits über seine Probleme mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol und Drogen berichtet. Im Bereich der T. versahen an jenem Morgen ab etwa 07:15 Uhr mehrere sogenannte „1-Euro-Jobberinnen“, unter ihnen auch A. B. und K. R.-S., Pflegearbeiten in den Verkehrs- und Grünflächen. Kurz vor 08:00 Uhr wurden die Frauen von O. J. angesprochen. Der Inhalt dessen, was O. J. zu ihnen sagte, war nicht mehr vollständig aufzuklären, jedenfalls aber fragte er sie mehrfach nach einem Handy, weil er telefonieren wollte. Ein Handy wurde ihm aber nicht gegeben. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem dazu, dass O. J. an den Rucksack der Frau R.-S. griff. Da O. J. die Arbeiterinnen in der Folgezeit fortlaufend ansprach, sich zwar zeitW. ein paar Meter entfernte, dann aber immer wieder zurück kam und nicht von ihnen wich, rief Frau B. um 08:03 Uhr im Polizeirevier D. an. Sie zeigte gegenüber der Streifeneinsatzführerin, der Polizeiobermeisterin B. H., an, dass sie von einem „Ausländer“ „belästigt“ würden. Nähere Angaben zu der Belästigung wurden in dem Anruf nicht gemacht, jedoch wurde Frau B. von der Polizeibeamtin H. zugesagt, dass sie jemanden vorbei schicken werde. Vom Polizeirevier aus wurde die Besatzung eines Funkstreifenwagens verständigt und der Besatzung mitgeteilt, man möge zu der von der Anruferin beschriebenen Stelle fahren. Dort würden 1-Euro-Job-Mitarbeiter „von Ausländern belästigt“. Die Besatzung des zunächst verständigten Funkstreifenwagens war jedoch wegen eines anderen Einsatzes beschäftigt. Um 08:12 Uhr folgte ein neuerlicher Anruf von Frau B. im Revier. Nun teilte sie mit, „ein Ausländer, der tut uns hier belästigen, beim Arbeiten, der kommt überall hinterher“. Daraufhin wurde vom Revier aus ein zweiter Funkstreifenwagen verständigt und dessen Besatzung mitgeteilt, sie möge an jene Stelle fahren. Konkret wurde den Polizeibeamten gesagt, dass „vier weibliche Personen durch einen Ausländer belästigt (werden), massiv sogar, also ich hab das jetzt im Hintergrund gehört. Der rennt wohl immer hinter die hinterher und versucht, sie anzutatschen.“ Daraufhin begab sich der mit den Polizeibeamten S. und M. besetzte Funkstreifenwagen in die T.. Dort gegen 08:20 Uhr angekommen, wollte sich der Polizeimeister M. von den Arbeiterinnen deren Personalien geben und schildern lassen, was zuvor geschehen war. Der Polizeiobermeister S. begab sich währenddessen zu dem inzwischen etwas abseits befindlichen O. J., der sich zu dieser Zeit nicht mehr auffällig verhielt. Er fragte O. J. mit dem Wort „Passport“ nach dessen Papieren. Dem Polizeibeamten S. war in jenem Moment nicht bekannt, was die Arbeiterinnen zeitgleich gegenüber seinem Kollegen M. an Vorwürfen gegen O. J. erhoben. Eine Belehrung des O. J. zu dem Grund, seine Papiere sehen zu wollen, gab Polizeiobermeister S. ihm gegenüber nicht. Als O. J. die Herausgabe seiner Papiere mehrfach sinngemäß mit den Worten „Warum Passport?“ verweigerte, wies der Beamte S. ihn an, in den Funkstreifenwagen zu steigen. In der Hauptverhandlung zum Grund der Aufforderung befragt und darüber, warum er gegenüber O. J. keine Belehrung über diesen Grund abgegeben habe, gab der Beamte S. an, sein Ziel sei es gewesen, O. J. erst einmal vor Ort weg und ins Revier zu bringen, „das Rechtliche hätte man später noch machen können“. O. J. lehnte es jedoch ab, in den Funkstreifenwagen einzusteigen. Der Polizeibeamte S. fasste O. J. deshalb an, um ihn in den Funkstreifenwagen zu bringen, woraufhin sich O. J. durch heftiges Hin- und Herdrehen zur Wehr setze. Der Beamte S. rief nach seinem Kollegen M., damit dieser ihm beim Verbringen des O. J. in den Funkstreifenwagen helfen konnte. Dem sich weiterhin durch Hin- und Herdrehen heftig wehrenden O. J. wurden von den beiden Polizeibeamten, denen O. J. zu jener Zeit nicht bekannt war beziehungsW. aus früheren Begegnungen nicht geläufig war, die Hände rücklings mit Handfesseln fixiert, wobei nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, ob O. J. dabei zu Boden gebracht worden war. Anschließend fassten die Polizeibeamten S., damals bei einer Körpergröße von 1,87 Metern etwa 85 Kilogramm schwer, und M., damals bei einer Körpergröße von etwa 1,96 Metern etwa 95 Kilogramm schwer, gemeinsam O. J. nun kräftig an und zogen und schoben ihn zur Beifahrerseite des Funkstreifenwagens. Dort angekommen, begab sich der Beamte M. auf die Fahrerseite des Wagens. Er öffnete dort die hintere Tür und zog an O. J., der rücklings zum Wagen auf der Beifahrerseite stand und dort von dem Beamten S. festgehalten und in den Wagen gedrückt wurde. So kam O. J. zunächst auf der Rücksitzbank zum Liegen, wobei er in dieser Lage mit den Füßen nach dem Polizisten S. austrat. Dabei oder bei dem sich im Wagen noch fortsetzenden Wehren des O. J. wurde durch einen Tritt von ihm die Plastikverkleidung der S.nkurbel des Türfensters der rechten hinteren Fahrzeugtür beschädigt. Nachdem O. J. dann in eine sitzende Position entweder verbracht worden war oder sich selbst hinsetzte, nahm der Beamte S. neben ihm auf der Rücksitzbank Platz. Mit dem von seinem Kollegen M. gefahrenen Funkstreifenwagen begaben sie sich zum Polizeirevier D.. Auf dem Weg dorthin machte O. J. weiterhin sich wehrende Körperbewegungen, wobei er möglicherW. auch mit der Nase gegen die S. der hinteren Beifahrertür schlug, sich dabei aber allenfalls leicht an der Nase verletzte. Er wurde daraufhin von dem Polizisten S. festgehalten. Bereits per Funk wurde von dem Polizeibeamten M. um 08:32 Uhr gegenüber dem Revier darum gebeten, dass jemand den Schlüssel für den Gewahrsam runter bringen solle. Auf dem Parkplatz des Reviers angekommen, stiegen die Polizeibeamten M. und S. sowie O. J. aus dem Wagen. Alle drei begaben sich in den im Keller des Polizeireviers gelegenen Gewahrsamsbereich, in dem sich der Polizeibeamte T. mit den Schlüsseln für den Gewahrsamsbereich befand, und dort zunächst in ein sogenanntes „Arztzimmer“. In dem Arztzimmer zeigte sich O. J. erneut renitent. Auf dem Stuhl an einem Tisch sitzend schlug O. J. seinen Kopf in Richtung der Wand neben dem Stuhl und in Richtung eines vor ihm stehenden Tisches. Ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität O. J. dabei Wand und / oder Tisch erreicht hat, war nicht mehr festzustellen. Jedenfalls aber gelang es dem Beamten S., O. J. durch Abrücken des Stuhles von der Wand und Festhalten seiner Person von erheblichen Selbstverletzungen abzuhalten. Zwar war nicht auszuschließen, dass sich O. J. durch sein früheres wehrhaftes Verhalten vor oder in dem Funkstreifenwagen oder bei jenen Versuchen im Arztzimmer, sich selbst zu verletzen, leicht, möglicherW. auch geringfügig blutend an der Nase verletzt hat oder von den Beamten M. oder S. durch deren Einschreiten verletzt wurde. Eine selbst oder durch einen der Polizeibeamten verursachte massive Verletzung der Nase, insbesondere eine solche, die einen später bei der Leiche O. J.s festgestellten Nasenbeinbruch hätte entstehen lassen können, erlitt O. J. jedoch nicht. In dem Arztzimmer wurde der sich weiterhin wehrende O. J. durchsucht und bei ihm eine Duldung gefunden. Diese Duldung wies unter anderem folgende, mit Schreibmaschine vervollständigte Eintragung zur Identität des O. J. auf: „Familienname: J.“, „Vorname: O.“ (wobei hier der untere Teil des unteren Bogens des „O“ nicht deutlich war), „Geb.-Datum: 02.06.1 “ (bei den beiden „0“ fehlte ebenfalls der untere Bogenteil, bei der Jahreszahl war aufgrund eines Knicks in der Duldung die „1“ deutlich, von der nächsten Ziffer ein oberer Kreis wie bei einer „9“, von der dritten Ziffer der Übergang eines oberen Kreises zu einem unteren Kreis, wie bei einer „8“ und die vierte Ziffer gar nicht sichtbar), „Geb.-Ort: K.“, „Staatsangehörigkeit: ungeklärt“. Etwa mittig der Duldung war eingetragen: „Wohnsitz: ... R. (Elbe), o.straße 34“, wobei hier ersichtlich war, dass bei dem Straßennamen dem „o“ ein großgeschriebener Anfangsbuchstabe vorangestellt war, von dem nur der obere rechte Teil eines Bogens zu sehen war. Im Alphabet findet sich als hierzu passender Buchstabe nur das „P“. Das Duldungspapier war mit einem Lichtbild und ST...n des Landkreises Anhalt-Zerbst versehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Duldung gefälscht oder verfälscht war, bestanden nicht und wurden von den mit O. J. befassten Polizeibeamten auch nicht vermutet. Obwohl der fortdauernd renitente O. J. sowohl im Bereich des Oberkörpers durch den Polizeiobermeister S. wie im Bereich hüftabwärts durch den Polizeimeister M. durchsucht worden war, vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass dabei ein sich in der Kleidung oder darunter am Körper O. J.s befindliches Feuerzeug übersehen worden ist. Ohne hierzu genaue Details feststellen zu können, wurde der Inhalt der aufgefundenen Duldung an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters gemeldet. Um 08:44 Uhr versuchte der Angeklagte, Angaben zu O. J. über das Einwohnermeldeamt zu erhalten, was jedoch an technischen Problemen bei jenem Amt scheiterte. Anschließend nahm er Kontakt zur Ausländerbehörde auf, erhielt dort aber jedenfalls keine vollständigen Daten. Daraufhin forderte der Angeklagte, unter Eingabe welcher Daten ließ sich nicht mehr klären, um 08:47 Uhr eine „I.Prod-Vollauskunft“ für O. J. ein. Hieraus ergab sich, dass eine Person „O. J., geb. ... in K., Guinea/Sierra Leone“ und letztem Aufenthalt in der P. 28 in R. bereits am 18. April 2000 vom Revierkriminaldienst G. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck, am 06. Juni 2001 vom Revierkriminaldienst R. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck sowie am 22. Juli 2002 vom Revierkriminaldienst D. ebenfalls mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck erkennungsdienstlich behandelt worden war. Diese Information nahm der Angeklagte zu den Unterlagen. Nachdem der Angeklagte inzwischen von Frau H. über den Grund der Verbringung des O. J. in den Gewahrsam, nämlich dessen Belästigung von Passanten, seine Widerstandshandlung bei dem Versuch der Personalienfeststellung, seine unklaren Personalien und der alkoholisierte Zustand der festgehaltenen Person, unterrichtet worden war, verständigte der Angeklagte den Arzt Dr. B., der O. J. eine Blutprobe entnehmen sollte. Dies erfolgte nach der Durchsuchung um 09:15 Uhr. Die spätere Analyse der Probe erbrachte den bereits genannten Nachweis einer hohen Blutalkoholkonzentration und von Cocain-Metaboliten. Auch gegen jene Blutprobenentnahme hatte sich O. J. durch heftiges Bewegen seines Körpers gewehrt, weshalb er auf einer Liege zum Liegen gebracht und während der Entnahme der Blutprobe festgehalten werden musste. Gegen 09:30 Uhr wurde O. J. von den Polizeibeamten S., M. und T. in die Gewahrsamszelle 5 verbracht. Da er auch hierzu nicht freiwillig bereit war, wurde er von den Polizeibeamten in die Zelle getragen. Bei jener Gewahrsamszelle handelte es sich um einen etwa 240 cm breiten und 450 cm langen Raum mit einer Höhe von etwa 260 cm, der auf einer der schmalen Seiten zu betreten ist. Der Raum war, abgesehen von der Zugangstür, dem von innen über ein Schloss im Fenstergriff verschließbaren Fenster in der der Tür gegenüber liegenden Wand und einem Bereich um die in den Boden eingelassene WC-Vorrichtung sowie mit Ausnahme der mit Stuckputz verputzten Decke vollständig gefliest. Im Inneren der Zelle befand sich unmittelbar hinter der etwa 210 cm hohen und etwa 90 cm breiten, links angeschlagenen und zum Flur hin zu öffnenden Tür auf der linken Seite (Seitenangaben hier jeweils aus der Sicht von der Tür aus) der Zelle ein in den Boden eingelassener, als WC dienender Edelstahl-Wasserablauf mit geriffelter Ablage und einer tR.artigen Vertiefung. Die beiden an diese Vorrichtung angrenzenden Wände waren im Bereich des WC vom Boden aus bis auf eine Höhe von etwa 100 cm mit Edelstahlblechen verkleidet. Ebenfalls linksseitig in der Zelle befand sich im Abstand von etwa 80 cm hinter der WC-Vorrichtung und unmittelbar an die Wand anschließend ein etwa 7 cm hohes, vollständig gefliestes Podest mit einer Breite von etwa 85 cm (von der Wand Richtung Zellenmitte) und einer Länge von etwa 200 cm. In diesem Podest waren in der der Tür zugewandten Seite, etwa auf der Hälfte der Höhe von zirka 7 cm, zwei jeweils etwa 20 cm lange Metallbügel waagrecht eingelassen, der linke Bügel beginnend in einem Abstand von zirka 10 cm von der linken Zellenwand, der rechte etwa beginnend in einem Abstand von 20 cm von der rechten Podestseite, jeweils zur Podestmitte hin. Rechtsseitig des Podestes war etwa mittig der Podestlänge ein gleichartiger Bügel in die Seitenwand des Podestes eingelassen. An der linken Seite des Podestes, ebenfalls auf Höhe der Mitte der Podestlänge, war ein ebenfalls vergleichbarer Metallbügel senkrecht in der Wand befestigt, wobei die Wand an jener Stelle eine Vertiefung aufwies, so dass der Bügel in Richtung Zellenmitte nicht über die sonstige linke Wandflucht hinausragte. Jener Bügel begann auf seiner unteren Seite nur wenige Zentimeter oberhalb der Podestfliesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zelle, des Podestes und der Metallbügel wird auf die bei den Akten befindlichen und im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Fotographien („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 15 bis 18 und Bl. 32 Rückseite bis 33 Vorder- und Rückseite) Bezug genommen. In der Mitte der Zellendecke befand sich zur damaligen Zeit ein mit einem Lochblech abgedeckter Rauchmelder, der nach dem Ionisationsprinzip funktionierte und der im Auslösefall ein Signal mittels Piepton und einer blinkenden Diode am Bedienelement der Alarmanlage im Zimmer des Dienstgruppenleiters im 1. Obergeschoss des Reviergebäudes auslöste. In der Wand, in der sich auch die Zellentür befindet, war zudem eine Belüftungsanlage eingebaut. Auch diese beinhaltete zur damaligen Zeit einen Alarmauslöser, der im Auslösefall ein Signal im Zimmer des Dienstgruppenleiters ertönen ließ und zugleich die Zuführung frischer Luft abstellte. Jener ebenfalls auf Rauch reagierende Alarmmelder reagierte aber deutlich später als der Alarm der Ionisationsmeldeanlage an der Zellendecke. Auf dem Podest befand sich am 07. Januar 2005 eine Matratze mit einem Kern aus Polyurethan und einer Ummantelung aus einem textilen Gewebe aus Polyester („Polyesterfasermatrix“) mit auflaminiertem, geschäumtem PVC. Jene Matratze, insgesamt etwa 9 cm dick, ragte, linksseitig an der Wand anliegend, in der Breite etwa 10 cm über die rechte Seite der Erhöhung, also zur Zellenmitte hin, hinaus. Die Gewahrsamszelle 5 war die einzige Zelle im Polizeirevier D., in der an der Wand und an dem Podest die beschriebenen Metallvorrichtungen angebracht waren, an denen Hand- und Fußfesseln angebracht werden konnten. An jenen Vorrichtungen wurde O. J., auf dem Rücken liegend, an seinen Handgelenken mit Handfesseln und an seinen Fußgelenken mit Fußfesseln fixiert. Trotz der Fixierung blieb es O. J. jedoch möglich, auf der Matratze in alle vier horizontale Richtungen zu rutschen und seinen Oberkörper in eine sitzende Position aufzurichten. Seine Hosentaschen und die Hosenverschlüsse blieben für seine fixierten Hände erreichbar. Als bewegliches Zellenzubehör dienende Gegenstände befanden sich am 07. Januar 2005 bei Einschluss des O. J. nicht in der Zelle. Die Kammer vermochte es jedoch nicht auszuschließen, dass dem Polizeibeamten M. im Rahmen der Fixierung des O. J. auf der Matratze unbemerkt ein Feuerzeug verloren gegangen war, das dann in der Zelle verblieben ist. Nach der Fixierung des O. J., der entgegen den Ziffern 15.1. und 15.2. der Polizeigewahrsamsordnung von niemandem gefragt worden war, ob ein Angehöriger oder eine sonstige Person informiert werden solle und dem weiterhin kein Grund für seinen Gewahrsam genannt worden war, begaben sich alle Polizeibeamten wieder aus dem Gewahrsamsbereich, in dem O. J. allein zurück blieb. Die Zellentür wurde mit dem Türschlüssel und zwei zusätzlichen Riegeln verschlossen. Die Tür vom Kellerflur in den Flur des Gewahrsamsbereichs, der über jeweils eine Kamera am Anfang und am Ende des Flures mit einer Bildübertragung ohne Aufzeichnung auf einen Monitor in das Zimmer des Dienstgruppenleiters zu überwachen war, wurde ebenfalls mit einem Schlüssel verschlossen. Eine Möglichkeit für dritte Personen, ohne die nötigen Schlüssel unbemerkt in den Gewahrsamsbereich zu gelangen, bestand damit nicht mehr. Der Beamte M. brachte anschließend die Schlüssel zurück in den Dienstgruppenleiterbereich. Dort befanden sich zu jener Zeit wie schon bei der Verbringung O. J.s in das Revier und in der Zeit danach bis zum Tod O. J.s, von kürzeren Zeiten der Abwesenheit abgesehen, der Angeklagte und die Polizeibeamtin H., die an jenem Tag stellvertretende Dienstgruppenleiterin und Streifeneinsatzführerin war. Der Beamte M. informierte den Angeklagten darüber, dass O. J. fortdauernd renitent geblieben war und sich selbst zu verletzen versucht hatte und dass er deshalb in der Zelle 5 vierfach fixiert worden war, jetzt sei aber „alles in Ordnung“. Der Angeklagte fertigte daher Einträge über die Gewahrsamnahme im Buch über Freiheitsentziehungen und zeichnete in der Spalte der Kontrolle eine von ihm eingetragene Uhrzeit von 09:30 Uhr, die der Uhrzeit der Verbringung O. J.s in die Zelle entsprach, mit seinem Kürzel und dem Zusatz „i.O.“ ab. Als Grund der Gewahrsamnahme ist in dem Buch „Identitätsfeststellung § 163 StPO“ eingetragen worden. Zudem wurde die Fixierung zur Eigensicherung vermerkt. Bei den Personalien notierte der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt „J., O., . in K., R., P.str. 34, Guinea, Sierra Leone“. Der Beamte M. seinerseits notierte in dem von ihm ausgefüllten Einlieferungsbeleg als Personalien „J., Q., 02.06.83, K., R., P.str. 34 P.str. 34 Guinea Sierra Leone“ und in der Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie in dem Bogen, in dem er die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anordnete, jeweils „J., Q., ..., in K., Sierra Leone, P.- o. P.str (nicht geklärt) 34, 06862 R. (Elbe)“. Woher die Anschrift „P.straße“ rührte und wie es zu der Angabe des Vornamens „Q.“ kam, ließ sich nicht mehr klären. Allerdings befand sich in dem Buch über Freiheitsentziehungen unter der Nummer 90 ein Eintrag über eine Mitte November 2004 in Gewahrsam genommene und an jenem Abend von Frau H. entlassene Person mit jenen Daten. Der Angeklagte ging aufgrund der ihm erteilten Informationen von Frau H. und anschließend von dem Polizeibeamten M., der auch die Beschädigung des Funkstreifenwagens erwähnte, davon aus, dass O. J. zum einen zum eigenen Schutz aufgrund seines alkoholisierten Zustandes und zum anderen bis zur genaueren Identitätsfeststellung wegen des Vorwurfs von Straftaten, wobei für ihn eine Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht kamen, einige Zeit in der Gewahrsamszelle verbleiben müsse. Davon, ob durch die Fixierung des O. J. tatsächliche alle weiteren selbstgefährdenden Handlungen ausgeschlossen waren, etwa ein ständiges Aufschlagen mit dem Hinterkopf auf die zwar mit Schaumstoff gefüllte, aber nur dünne Matratze, überzeugte sich der Angeklagte eben so wenig wie davon, ob die Fixierung etwa ein weiteres Schlagen des Kopfes gegen die Zellenwand auszuschließen vermochte. Von Beginn an prognostizierte der Angeklagte bezüglich des Aufenthalts O. J.s in der Zelle einen Zeitraum bis etwa 14:00 Uhr. Dann, davon ging der Angeklagte aus, werde O. J. so ausgenüchtert sein, dass zum einen eine weitere Selbstgefährdung auszuschließen sei und er sich zum anderen nicht mehr renitent zeige, so dass man mit ihm eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen könne. Der Gedanke, dass er – der Angeklagte – bei einer solch langen Verweildauer des O. J. in der Zelle einen R. verständigen müsse oder verständigen lassen müsste, kam dem Angeklagten nicht. Dabei erachtete er nicht etwa die Voraussetzungen für die Wahrung des R.vorbehalts als in diesem Fall nicht gegeben, sondern ihm waren die Vorschriften über den R.vorbehalt bei Gewahrsamnahmen wegen einer Identitätsfeststellung (§ 163c Abs. 1 StPO) oder auch zum Eigenschutz (§§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA) unbekannt. Während seiner Zeit als Dienstgruppenleiter, also seit 1993, hatte weder er selbst jemals bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme zur Identitätsfeststellung oder nach dem SOG LSA einen R. informiert oder informieren lassen noch hatten seine Kollegen, die im Januar 2005 in den anderen Schichten die Tätigkeit als Dienstgruppenleiter versahen, dies bis dahin in solchen Fällen jemals gemacht. Es entsprach bis dahin der ständigen Übung aller Dienstgruppenleiter und deren Vorstellung als rechtmäßig, dass Gewahrsamnahmen zum Zweck der Identitätsfeststellung und Gewahrsamnahmen zum Zweck der Eigensicherung gegen den Willen des Betroffenen 12 Stunden andauern dürften. Gedanken darüber, wie mit einer nicht freiwillig im Gewahrsam verbleibenden Person zu verfahren wäre, wenn innerhalb dieser Fristen eine Identitätsprüfung nicht möglich gewesen wäre oder die zur Eigensicherung in Gewahrsam genommene Person aus polizeilicher Sicht noch nicht wieder entlassungsfähig gewesen wäre, hatten sich die Dienstgruppenleiter bis dahin nie gemacht. Solche Fälle, in denen die von den Dienstgruppenleitern genannten Zeiten überschritten worden waren und die festgehaltenen Personen nicht „freiwillig“ im Gewahrsam verblieben waren, waren bis dahin noch nicht vorgekommen. Dass von ihnen allen der R.vorbehalt, gleich für welche Maßnahme vom Gesetz vorgesehen, nicht eingehalten worden war, war den Vorgesetzten der Dienstgruppenleiter, dem Einsatzleiter Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) K. wie auch dem Revierleiter Polizeidirektor K. bekannt. Dennoch war es weder von diesen noch von anderer Seite bis dahin jemals moniert worden. Auch im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Tod des M. B. in der Zelle 5 war jener Vorfall im Hinblick auf die Wahrung des R.vorbehaltes weder dienstintern noch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beanstandet worden. Dabei war M. B. sogar am Dienstag, dem 29. Oktober 2002 gegen 21:45 Uhr in Gewahrsam genommen und sein Tod gegen 13:45 Uhr am 30. Oktober 2002 festgestellt worden. In den letzten Stunden vor der Feststellung des Todes des M. B. waren die kontrollierenden Beamte davon ausgegangen, dass M. B. seinen „Rausch“ noch nicht ausgeschlafen habe und sie hatten ihn deshalb noch schlafen lassen wollen. Bis zum Tod des M. B. hatte bezüglich seiner Gewahrsamnahme keine Information eines R.s stattgefunden. Es waren bis dahin und auch in der Folgezeit bis zum 07. Januar 2005 keine Schulungen der Dienstgruppenleiter zu Fragen des R.vorbehaltes erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat erstmals im fortgeschrittenen Stadium der jetzigen Hauptverhandlung die Ansicht vertreten, dass eine Missachtung des R.vorbehalts durch den Angeklagten im Fall des O. J. schon für sich betrachtet einen strafrechtlich relevanten Tatvorwurf begründe. Bis dahin hatte es derartige Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen der Missachtung eines R.vorbehalts nicht gegeben. Obwohl der Angeklagte wusste, dass sich der stark alkoholisierte O. J. unter anderem zum Schutz vor weiterer Selbstgefährdung fixiert in der Zelle befand, und obwohl ihm aus dem früheren Vorfall mit M. B. bekannt war, dass allein die akustische Zellenüberwachung und die Überwachung zu bestimmten Kontrollzeiten zwischenzeitliche Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -verschlechterungen der im Gewahrsam befindlichen Person nicht zu verhindern geeignet war, gestaltete er die Gewahrsamnahme so, dass keine permanente Überwachung des O. J. durch einen in der Nähe O. J.s befindlichen Beamten erfolgte. Das Problem, das einer ständigen Bewachung aus seiner Sicht die geringe Personalstärke an jenem Tag entgegen stand, zeigte er weder gegenüber seinem Vorgesetzten K. an noch meldete er diesem gegenüber Bedenken gegen den Gewahrsam des O. J. unter diesen Bedingungen an. Dabei hätte dem Angeklagten bewusst sein müssen, dass es bei einer alkoholisierten und schon zuvor sich selbst zu verletzen versuchenden Person wie O. J. einer ständigen optischen Überwachung bedurfte, um diese Person von weiteren Selbstgefährdungen abzuhalten. Insbesondere musste der Angeklagte damit rechnen, dass eine derart auffällige Person generell zu irrationalen Handlungen neigen könnte, von denen sie mangels optischer Überwachung nicht umgehend abgehalten werden könnte. Dabei galt es nicht nur, selbstverletzende Handlungen zu verhindern. Vielmehr war es auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der nicht gezielt nach einem Feuerzeug durchsuchte O. J. im Besitz eines Feuerzeuges sein und damit trunkenheitsbedingt gefährliche Situationen schaffen könnte, die nicht nur sein körperliches Wohlbefinden, sondern auch sein Leben gefährden könnten. Diese unmittelbaren oder mittelbare Gefahren für O. J.s Leben, etwa in dem er sich durch ein Feuer schwer oder gar mit tödlichen Folgen verletzt oder durch Verletzungen des Kopfes durch wiederholtes und heftiges Aufschlagen auf die Matratze bewusstlos wird und dann, vor allem in fixierter Lage, durch Erschlaffen des Zungenmuskels oder Erbrechen ersticken könnte, lagen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Erst recht hätte die nur akustische Überwachung eine Erstickungsgefahr im Falle des Erbrechens ohne selbstverletzende Handlungen O. J.s nicht verhindern können. Ein konkret bestimmter Gewahrsamsbeamter wurde an jenem Morgen nicht eingesetzt. Dies entsprach ebenfalls der bislang in dem Revier geübten Praxis, obwohl nach der zu jener Zeit geltenden Polizeigewahrsamsordnung vom 27. M. 1995 gemäß Ziffer 7.1. der Gewahrsamsdienst von Polizeibeamten oder Angestellten des Polizeidienstes zu versehen war, die gemäß Ziffer 7.2. mit den Aufgaben des Gewahrsamsdienstes zu betrauen waren und für die bestimmte Kenntnisnahmepflichten bestanden. Hinzu kam, dass es die eingeschränkte Personalsituation in der Schicht des Angeklagten an jenem Tag, einige Kollegen hatten den „Brückentag“ als Urlaubstag genutzt, nicht ermöglicht hätte, neben dem üblichen Streifeneinsatzdienst eine Person allein und ständig mit der Aufgabe eines Gewahrsamsbeamten zu betrauen. Insoweit blieb die Bestimmung der Ziffer 5.2. Sätze 5 und 6 der Polizeigewahrsamsordnung unbeachtet, wonach für die Unterbringungszeit ausreichend Personal zur Verfügung stehen musste und ansonsten die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen hatte. In der ersten Zeit ab der Gewahrsamnahme des O. J. konnte der Polizeihauptmeister T. von dem Angeklagten zwei Mal gebeten werden, O. J. in seiner Zelle zu kontrollieren. Jene Kontrollen erfolgten um 10:03 Uhr und um 10:37 Uhr. Allerdings war auch der Beamte T. zuvor nicht als Gewahrsamsbeamter bestimmt, sondern nur um die Durchführung der beiden Kontrollen gebeten worden. Da der Polizeibeamte T. sich aber nach längerer Krankheit erst in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand, endete sein Dienst an jenem Tag um 11:00 Uhr. Jedenfalls in der daran anschließenden Zeit, ob auch schon zuvor, ließ sich nicht mehr sicher feststellen, erfolgte dann eine akustische Überwachung des O. J. in der Gewahrsamszelle über eine Wechselsprechanlage vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters aus. Jener Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters lag im 1. Obergeschoss des Polizeireviers und bestand insbesondere aus einem halbreisförmigen Arbeitspult mit mehreren Telefon- und Funkanlagen. Über ein Tastenfeld war von dort aus die Wechselsprechanlage mit den Zellen zu bedienen. An der linken Seite des Arbeitspults schloss sich ein Tisch an. An der vom Arbeitsplatz aus rückseitigen Wand befanden sich über die gesamte Länge hinweg etwa hüfthohe Schränke, bezeichnet als „Flachstrecke“. Ebenfalls linksseitig von dem Arbeitspult befand sich der Übergang in ein Durchgangszimmer. Links neben jenem Durchgang, auf der Seite des Zimmers des Dienstgruppenleiters, befindet sich an der Wand ein Schlüsselkasten, in dem unter anderem die Schlüssel für Fußfesseln aufbewahrt wurden. Von dem Durchgangszimmer aus gelangte man rückseitig von den dortigen, zu den Fenstern ausgerichteten Arbeitsplätzen in den Flur des Reviers und linksseitig von den dortigen Arbeitsplätzen in den „Technikraum“. Dort befand sich ein verschlossener Panzerschrank, in dem unter anderem ein zweiter Satz Schlüssel für die Gewahrsamsräume und die Fußfesseln verwahrt wurden. An jenen „Technikraum“ schloss sich zudem eine „Teeküche“ an. An der rechts von dem Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters befindlichen Wand war das Bedienelement der Ionisationsmeldeanlage des Gewahrsamsbereichs und daneben ein Monitor angebracht, über den die Bilder der beiden Überwachungskameras zu sehen waren, die den Flur im Gewahrsamsbereich vor den Zellen in Echtzeit übertrugen. Das Bedienelement der Ionisationsmeldeanlage wies mehrere Leuchtdioden für unterschiedliche Meldegruppen und einen Aufkleber mit der handgeschriebenen Aufschrift „Gruppe 1 Zellen“ und „Gruppe 2 Dusche“ auf. Für jede Meldegruppe gab es einen „Ein/Aus“-Schalter und jeweils eine Diode für „Alarm“ und für „Störung“. Auf einem separaten Feld waren Dioden zur Anzeige des Netzanschlusses, des Betriebes, einer Störung und eines Alarms sowie eine Taste für das Ausschalten des Alarmtones und eine Reset-Taste angebracht. Die Fenster des gesamten Dienstgruppenleiterbereichs wiesen zum Innenhof des Reviers, weshalb das Fenster vor dem Arbeitspult des Dienstgruppenleiters etwa oberhalb der im Keller befindlichen Gewahrsamszelle 5 gelegen war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten jener Arbeitsplätze und Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Akten („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 28 und 29, jeweils Vorder- und Rückseite, und Bl. 30 Vorderseite). Nachdem der Polizeihauptmeister T. seinen Dienst um 11:00 Uhr beendet hatte, wurden für die nächste Zellenkontrolle, die um 11:05 Uhr stattfand, die beiden Polizeibeamten S. und M. eingesetzt, die sich zu jener Zeit noch im Revier befanden, eigentlich aber an jenem Tag mit Streifenfahrten beauftragt gewesen waren. Für spätere Kontrollen hätte es sich nach der Planung des Angeklagten erforderlich gemacht, Polizeibeamte von ihrer Streifenfahrt in das Revier zurück zu rufen und dann mit der jeweils anstehenden Zellenkontrolle zu beauftragen. Dies – Beamte nur für eine Zellenkontrolle von der Streifenfahrt zurück zu rufen – entsprach ebenfalls den Gepflogenheiten in dem Revier zu anderen Zeiten, war den Vorgesetzten des Angeklagten bekannt und wurde von ihnen nicht beanstandet. Nicht ausschließbar fand gegen 11.30 Uhr eine im Buch über Freiheitsentziehungen nicht dokumentierte Öffnung der Zelle 5 durch den Polizeibeamten M., möglicherW. in Begleitung seines Kollegen S., statt. Zum Hintergrund dieses Vorfalls vermochte die Kammer folgende nähere Umstände nicht auszuschließen: Der Beamte M. hatte im Zuge der Verbringung des O. J. in die Gewahrsamszelle unbemerkt sein Feuerzeug in der Zelle verloren und den Verlust des Feuerzeuges im Laufe des Vormittages bemerkt. Nachdem sich die Polizeibeamten M. und S. nach der Gewahrsamnahme O. J.s entweder weiter im Revier aufgehalten hatten oder nach einer Streifenfahrt gegen 11:30 Uhr in das Revier zurück gekehrt waren, holte sich der Polizeibeamte M. in einem Moment, in dem sich der Angeklagte nicht im Zimmer des Dienstgruppenleiters befand und von der Streifeneinsatzführerin H. unbemerkt, den Gewahrsamsschlüssel aus dem Bereich des Dienstgruppenleiters und begab sich – möglicherW. in Begleitung seines Kollegen S. – in die Gewahrsamszelle 5, um diese und O. J. nach seinem verlorenen Feuerzeug zu durchsuchen. Dieses fand er jedoch nicht, woraufhin er die Zelle wieder verließ, sie verschloss und den Schlüssel wieder unbemerkt im Zimmer des Dienstgruppenleiters ablegte. Etwa im selben Zeitraum um 11:30 Uhr herum hatte der Angeklagte seinen Vorgesetzten K. für ein mehrminütiges Gespräch aufgesucht und ihn unter anderem über den Gewahrsam des O. J. informiert. Der Einsatzleiter hatte den Angeklagten in jenem Gespräch darauf hingewiesen, dass er daran denken solle, dass bei einem Vorfall mit einem Ausländer der Kommissar vom Lagedienst in der Polizeidirektion D. mit einer „WE-Meldung“ (Meldung eines wichtigen Ereignisses) zu informieren sei. Den Hinweis, dass daneben auch ein R. zu informieren sei, erteilte der Vorgesetzte K. nicht. Kurz nach 11:30 Uhr kehrte der Angeklagte an seinen Arbeitsplatz zurück und rief bald darauf beim Kommissar vom Lagedienst an, den er über die Gewahrsamnahme O. J.s informierte und eine noch zu fertigende „WE-Meldung“ ankündigte. Da sich der Angeklagte während jenes Telefonats über die lautstarken verbalen und fesselklappernden Geräusche des O. J., die schon über die gesamte Zeit hinweg, in der die Wechselsprechanlage angeschaltet war, über jene Anlage zu hören waren, gestört fühlte, stellte er die Sprechanlage leiser. Hiermit war seine Kollegin H. jedoch nicht einverstanden, die die Anlage gleich wieder lauter drehte, worauf der Angeklagte mit einer Bemerkung wie etwa „hast ja Recht“ reagierte. Die letzte im Buch über Freiheitsentziehungen dokumentierte Kontrolle der Zelle 5 fand um 11:45 Uhr statt. Jene Kontrolle wurde von den Polizeibeamten H. und S. vom Verkehrsdienst wahrgenommen, den die Beamtin H. zufällig auf der Suche nach einem sie in den Gewahrsamsbereich begleitenden Beamten an der Hauswache getroffen hatte. Die Streifeneinsatzführerin H. hatte sich zu einer eigenen Kontrolle des O. J. entschlossen, da dieser weiterhin mit ständigem lauten Rufen und Schimpfen über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen war und wiederholt lautstark verlangt hatte, von den Fesseln gelöst zu werden. Bei jener Kontrolle wurde Frau H. in der Zelle 5 von O. J. ebenfalls gebeten, seine Fesseln zu lösen, und danach befragt, warum er sich in der Zelle befinde. Sie gab ihm darauf lediglich zur Antwort, dass er schon wisse, warum er dort sei. Dann wurde die Zelle wieder von ihr verschlossen. Wieder im Zimmer des Dienstgruppenleiters angekommen, konnte die Beamtin H. über die Wechselsprechanlage hören, dass O. J. sein bereits zuvor gezeigtes Verhalten, insbesondere lautes Rufen und Beschweren, fortsetzte. Kurz vor 12:05 Uhr, ohne dass hierzu eine minutengenaue Angabe möglich war, kam es in der Zelle 5 zum Ausbruch eines Feuers, hinsichtlich dessen Entzündung die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt auszugehen hatte: Nachdem O. J. auch bei der letzten Kontrolle durch die Polizeibeamten H. und S. der Grund seines Gewahrsams nicht genannt worden war, hatte sich für ihn der Eindruck erweckt, dass er mit einer alsbaldigen Befreiung aus seiner Fixierung nicht rechnen konnte. Er suchte deshalb nach einem Weg, um die Polizeibeamten dazu zu bewegen, ihn von den Fesseln zu lösen. Dabei kam er auf die Idee, in der Zelle ein Feuer zu entzünden, wobei er davon ausging, dass Polizeibeamte alsbald auf das Feuer aufmerksam und ihn aus der Zelle herausholen würden. Hierauf zu vertrauen war auch nicht abwegig, weil sich etwa mittig der Zellendecke ein deutlich sichtbarer Kasten befand, unter dem O. J. den tatsächlich dort auch befindlichen „Rauchmelder“ vermuten konnte. Mit dem Feuerzeug, dass er bei sich hatte, weil es entweder bei der Durchsuchung seiner Kleidung übersehen oder von dem Polizeibeamten M. in der Zelle verloren worden war, versuchte O. J. die Matratze, auf der er lag, anzuzünden. O. J. gelang es, die schwer entflammbare Ummantelung der Matratze durch Erhitzen mit dem Feuerzeug in der rechten Hand aufzuweichen. Hierbei entstand noch kein Rauch oder Ruß, auf den der Brandmelder an der Decke oder in der Lüftungsanlage reagierte. Die oberste Schicht der weich gewordenen Ummantelung der Matratze konnte O. J. in dem Bereich, in dem ihm die Handfesseln einen Handlungsspielraum ließen, abreißen, das darunter gelegene textile Gewebe mit den Fingern der rechten Hand durchbohren und an den so entstandenen Löchern ohne größere Probleme jenes Gewebe aufreißen. Nachdem so die Füllung der Matratze auf einer Fläche, deren konkrete Größe nicht mehr feststellbar war, die aber unter Berücksichtigung des Bewegungsspielraums des O. J. halbovalförmig mit einer maximalen Länge von etwa einem halben Meter mit einer Breite von maximal etwa 30 Zentimetern groß gewesen sein kann, zwischen dem Körper O. J.s und der rechtsseitig von ihm befindlichen Wand freigelegt worden war, setzte O. J. das Feuerzeug an diesem Füllmaterial an, das dadurch in Brand geriet. Auch bei jenem Entzündungsvorgang entstand bis zum selbstständigen Brennen der Matratze nach Entfernen des Feuerzeuges noch kein Rauch oder Ruß in nennenswerter Menge oder gar einer Menge, auf den der Ionisationsmelder reagiert hätte. Während sich das Feuer nach und nach ausbreitete und die Hitze den Körper J.s zunehmend gefährdete, bemerkte er, dass die erhoffte sofortige Reaktion der Polizeibeamten ausblieb. Da das Feuer sich aber bereits schnell zu einem größeren Brand des Matratzenkerns ausgebreitet hatte, geriet O. J. nun in Panik. Er versuchte, seinen Körper möglichst weit von dem Feuer weg in Richtung Zellenmitte zu bewegen, wobei die Fesselung ihm hierbei aber wenig Raum beließ. Entweder bei diesen Ausweichbewegungen, möglicherW. auch bei einem Versuch, das Feuer noch auszublasen, geriet O. J. mit der Nase bei leicht erhobenem und nach rechts ausgerichteten Oberkörper über oder in die heißen Gase der Flamme oder die Flamme selbst. Dadurch atmete er Luft mit einer Temperatur von 180°C oder mehr ein. Nach wenigen Atemzügen, möglicherW. auch nur einem einzelnen Atemzug mit dem Einatmen von derart heißer Luft, erlitt O. J. einen inhalativen Hitzeschock, der zu seinem sofortigen Tod führte. Der leicht erhobene Oberkörper O. J.s fiel rücklings auf die Matratze zurück. Ob er zuvor, um Polizisten zu verständigen oder wegen der möglicherW. schon seinen rechten Arm erreichenden Hitze, Hilfe- und /oder Schmerzensschrei ausgestoßen hatte, vermochte die Kammer nicht mehr festzustellen. Wenn dies geschehen sein sollte, waren diese jedenfalls nicht als solche von dem Angeklagten und / oder der Polizeibeamtin H. erkannt, sondern als Fortsetzung seines vorausgegangenen aufbrausenden und lauten Verhaltens missverstanden worden. Nicht auszuschließen war allerdings, dass der Angeklagte wegen der vorausgegangenen erfolglosen Beschwerderufe keine Hilferufe getätigt hatte und er durch das Einatmen heißer Gase bereits verstorben war, bevor das Feuer oder eine davon ausgehende seitliche Hitze Teile seines Körpers erreicht hatten beziehungsW. schmerzhaft erhitzt hatten. Dabei war zudem nicht auszuschließen, dass das anfängliche hitzebedingte Schmerzempfinden bei O. J. wegen dessen vorangegangenen Konsums von Alkohol und Kokain herabgesetzt war. Der Körper O. J.s blieb dann, nachdem er nach dem Einatmen der tödlichen Hitze zurück auf die Matratze gesackt war, rücklings auf der von ihm aus linken Seite der Matratze liegen, wo in der weiteren Folge das Feuer auf ihn übergriff. Am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters waren zu Beginn des Brandgeschehens von dem Feuer verursachte Geräusche über die Wechselsprechanlage zu hören, die dort wie ein „Plätschern“ zu vernehmen waren. Während sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt im zum Zimmer des Dienstgruppenleiters benachbarten Teeküchenbereich befand, wurde seine Kollegin H. auf das für sie sonderbare Geräusch aufmerksam, dem sie keine Ursache zuordnen konnte. Kurz darauf, die genaue Zeit war nicht mehr festzustellen, kam der Angeklagte an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters zurück und wurde dort von Frau H. auf das „Plätschern“ aufmerksam gemacht. Auch er konnte dem zunächst keine Ursache zuordnen. Kurze Zeit darauf, der genaue zeitliche Abstand war nicht mehr festzustellen, kann sich aber im Bereich einiger Sekunden bewegt haben, wurde durch das ausgebrochene Feuer etwa um 12:05 Uhr über die Ionisationsmeldeanlage ein Signal im Bereich des Dienstgruppenleiters dergestalt ausgelöst, dass über das Bedienelement der Brandmeldeanlage ein lautes Piepen ertönte und eine Diode als Alarmmeldung zu blinken begann. Das nachfolgende Geschehen bis zum Eintreffen des Angeklagten an der Zelle 5 ließ sich nicht mehr in allen Details aufklären. Festzustellen war jedenfalls, dass der Angeklagte den ersten Alarm für einen Fehlalarm hielt, von denen es mehrere im Jahr 2004, den letzten aber schon im Spätsommer gegeben hatte. Er begab sich mit Worten wie etwa „nicht das Ding wieder“ zu dem an der Wand angebrachten Bedienelement der Meldeanlage und schaltete das Signal durch Betätigen der Reset-Taste aus. Als das Signal nach etwa 10 Sekunden wieder ertönte, hatte der Angeklagte das Zimmer des Dienstgruppenleiters noch nicht verlassen. Das zweite Signal wurde auch noch ausgestellt, wobei nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Angeklagte selbst oder Frau H. dies tat. Auch nicht mehr festgestellt werden konnte, ob auch das zweite Signal über die Reset-Taste ausgeschaltet wurde oder ob nun der Alarmbetrieb insgesamt über die „Ein/Aus“-Taste abgestellt wurde. Ob der Alarm der Ionisationsmeldeanlage noch ein drittes Mal oder noch öfter ertönte, ob die Ionisationsmeldeanlage nach dem zweiten Ertönen einen Defekt erlitt und in welchem Abstand nach dem Alarm der Ionisationsmeldeanlage die Alarmmeldung aus der Lüftungsanlage ertönte, war ebenfalls nicht mehr feststellbar. Eben so wenig konnte noch aufgeklärt werden, ob der Angeklagte noch in diesem zeitlichen Zusammenhang vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters aus oder erst später auf dem Weg in den Gewahrsam von der Hauswache im Parterre aus bei seinem Vorgesetzten K. anrief, um ihn mit wenigen Worten über das Signal aus der Brandmeldeanlage zu informieren. Jedenfalls verließ er das Zimmer des Dienstgruppenleiters erst, nachdem der zweite Alarm von ihm oder seiner Kollegin H. ausgeschaltet worden war und jedenfalls informierte er seinen Vorgesetzten K. telefonisch, noch bevor er erstmals nach dem Brandalarm im Gewahrsamsbereich eintraf. Weitere Sekunden verstrichen auf dem Weg zum Gewahrsam dadurch, dass der Angeklagte beim Verlassen des Zimmers des Dienstgruppenleiters zunächst nicht alle für eine eventuelle Befreiung O. J.s nötigen Schlüssel mitgenommen hatte und deshalb nach wenigen Metern nochmals umkehren und aus dem Dienstgruppenleiterbereich noch Schlüssel holen musste. Fest stand zudem, dass Frau H. telefonisch bei Frau T. von der Revierverwaltung meldete, dass es einen Alarm von der Ionisations- und Lüftungsanlage gab und in einem kurz daran anschließenden Telefongespräch mitteilte, dass nun Rauchschwaden aus dem Gewahrsam aufstiegen. Nicht mehr zu klären war jedoch, ob das erste Telefonat mit Frau T. erfolgte, als der Angeklagte noch im Bereich des Dienstgruppenleiters war oder ob dies erfolgte, nachdem der Angeklagte seinen Arbeitsplatz bereits verlassen hatte. Unabhängig davon aber, welche Zeit der Angeklagte möglicherW. vor seinem Gang zur Zelle 5 hat verstreichen lassen, hatte die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass O. J. zum Zeitpunkt des ersten Alarmsignals, möglicherW. sogar schon in dem Moment des im Dienstgruppenleiterzimmer vernehmbaren „Plätscherns“, bereits an einem „inhalativen Hitzeschock“ verstorben war und dass der Angeklagte, selbst wenn er sofort nach dem vernehmbaren Plätschern oder dem ersten Ertönen des Alarmsignals der Brandmeldeanlage mit Feuerlöschmitteln in den Gewahrsamsbereich geeilt wäre, das Leben des O. J. nicht mehr hätte retten können. Auf dem Weg in den Gewahrsamsbereich öffnete der Angeklagte die Tür zum Büro des Polizeibeamten M. und bat ihn ohne Angabe von Gründen, mit in den Gewahrsamsbereich zu kommen. Auf dem Weg dorthin liefen beide an mindestens einem Feuerlöscher unmittelbar vorbei, ohne dass einer von ihnen den Feuerlöscher ergriff. Jedenfalls noch vor dem Gewahrsamsbereich holte M. den Angeklagten ein, ohne dass abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte noch zuvor die Gelegenheit gehabt hatte, von der Hauswache im Parterre aus mit seinem Vorgesetzten K. zu telefonieren, falls jenes bereits erwähnte Telefonat nicht schon aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geführt worden war. Gemeinsam im Keller angekommen, öffnete der Angeklagte die verschlossene Tür zum Gewahrsamsbereich und dort die Tür der Zelle 5. Nach dem Öffnen dieser Tür B.uoll den beiden sogleich eine große Menge verrußter Luft entgegen, die den Bereich des Gewahrsamsflures zu füllen begann. Der Angeklagte lief daraufhin die Treppe aus dem Keller hinauf und durch die Tür auf den hinter dem Revier befindlichen Parkplatz. Dort traf er auf einen Kollegen, entweder den Polizeimeister M. oder den Polizeibeamten B., den er bat, einen Feuerlöscher aus einem Auto zu holen. Zwar wurde dem Angeklagten der Feuerlöscher gebracht, ihm war aber eine Rückkehr in den Gewahrsamsbereich aufgrund der fortgeschrittenen Rauchentwicklung nicht mehr möglich. Der Angeklagte lies den Feuerlöscher zurück und lief zu Frau F. in der Hauswache. Von dort aus rief er bei Frau H. an, der er mitteilte, dass sie die Feuerwehr verständigen solle. Dann begab er sich wieder auf den Hof hinter dem Revier. M. war während dessen noch im Gewahrsamsbereich verblieben und hatte versucht, mittels einer Decke das Feuer in der Zelle zu löschen. Dies gelang ihm aber nicht. Den Wasserschlauch, der sich angeschlossen in einem Raum auf der der Zelle 5 gegenüber liegenden Flurseite befand, ergriff keiner von ihnen, eben so wenig den darüber an der Wand angebrachten Feuerlöscher. Dass sich dort ein Feuerlöscher und ein Wasserschlauch befand, war keinem von ihnen bekannt, dem Angeklagten zumindest in jenem Moment nicht bewusst gewesen, und beide möglichen Löschmittel, da sie sich auf der Innenseite der Wand jenes Zimmers befanden, vom Flur aus nicht erkennbar. Das Geschehen im Gewahrsamsbereich hatte die Polizeiobermeisterin H., die sich noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters befand, über die Wechselsprechanlage und den aus der Zelle 5 hinaus B.uellenden Rauch über die Monitorüberwachungsanlage, mit der der Flur vor den Zellen im Gewahrsamsbereich zu überblicken war, verfolgt. Der Blick war ihr jedoch durch den Rauch nach wenigen Sekunden genommen worden, so dass sie sich nur noch akustisch verständigen konnte. Ihre Nachfragen über die Wechselsprechanlage, was denn geschehen sei, blieben unbeantwortet. Die Beamtin H. verlor während dieses Geschehens zunehmend den Überblick über das Geschehen und das, was nun ihre Aufgabe gewesen wäre. Sie rief zwar, nachdem sich der Angeklagte dann vom Telefon der Hauswache aus kurz bei ihr gemeldet hatte, bei der Rettungsleitstelle an, vermochte aber trotz des Anrufs des Angeklagten zunächst nicht selbstständig zu entscheiden, ob die Feuerwehr und / oder ein Rettungswagen verständigt werden sollte. Von den Personen auf dem Innenhof des Reviers, der unterhalb der Fenster des Arbeitsbereichs des Dienstgruppenleiters gelegen war, versuchte sie zu erfahren, was genau im Gewahrsamsbereich geschehen war und geschah. Hierzu begab sie sich aber nicht – jedenfalls nicht sogleich – selbst an das Fenster, sondern befragte dazu eine im Bereich des Dienstgruppenleiters anwesende männliche Person, die ihrerseits am Fenster stand und nach unten schaute. Diese Person bat sie auch, nach unten zu fragen, ob ein Rettungswagen benötigt werde. Wer diese Person war, die sich in diesem Moment neben H. im Arbeitsbereich des Dienstgruppenleiters aufhielt, konnte nicht geklärt werden. Die etwa um 12:11 Uhr von der Streifeneinsatzführerin H. verständigte Feuerwehr traf um etwa 12:20 Uhr auf dem Innenhof des Polizeireviers ein und begann sogleich mit den Löscharbeiten. Dabei war den eingesetzten Feuerwehrleuten des Angriffstrupps gesagt worden, dass sich noch eine Person im Gewahrsam befinde, nicht aber, dass sich diese Person konkret in der Zelle 5 befand und nicht, dass die Person fixiert worden war. Eine erste Absuche in dem insgesamt stark verrußten Gewahrsamsbereich durch die Feuerwehrleute blieb daher erfolglos. Als sie dies auf dem Parkplatz mitteilten, wurde ihnen nun gesagt, dass sich die Person in der Zelle 5 befinden müsse. Bei der daraufhin erfolgenden gezielten Nachschau wurde die Leiche des O. J. auf der Matratze gefunden, als der Feuerwehrmann K. durch die Zelle kriechend mit dem Knie gegen die Schulter O. J.s stieß. Zu diesem Zeitpunkt brannte der Leichnam noch im Bereich der Körpermitte und wurde nun abgelöscht. In der Folge wurde der Keller von der Feuerwehr entlüftet, wobei die Leiche des O. J. aus einem Glutnest heraus nochmals aufbrannte. Anschließend wurde der Brandbereich vom Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion D. gesichert. Dann wurde die Tatortgruppe des Landeskriminalamts zum Tatort geschickt, wo sie erste Spurensicherungen vornahmen. Mit den Ermittlungen der Brandursache wurde das Fachkommissariat 2 der Polizeidirektion S. beauftragt. Mitglieder der Ermittlungsgruppe jenes Fachkommissariats führten noch am selben Tag im Revier erste Vernehmungen durch. Dabei verfolgten sie zunächst das Ziel, die Entstehung des Brandes aufzuklären, einen Tatvorwurf gegen eine konkrete Person oder gegen Unbekannt gab es zu jenem Zeitpunkt noch nicht. Am 10. Januar 2005 wurde in dem von der Tatortgruppe in der Zelle unterhalb des Körpers der Leiche des O. J. als Spur „1.1.“ gesicherten Material bei dessen näherer Untersuchung im Landeskriminalamt Magdeburg der verschmolzene Rest eines Feuerzeuges gefunden, das anschließend als Spur „1.1.1.“ gesichert wurde. Zur Verdeutlichung des Zustandes jenes Feuerzeuges wird auf die bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 35 Rückseite). Die Brandfolgen in dem Gewahrsamsbereich des Reviers D. wurden in der Folgezeit beseitigt und die Gewahrsamsräume, insbesondere die Zelle 5, in dem früheren Zustand wieder hergerichtet, wobei in der Zelle 5 lediglich der damalige Rauchmelder an der Decke nicht wieder in der damaligen Variante erneuert wurde. Gewahrsamnahme finden in jenen Räumen seit dem 07. Januar 2005 jedoch nicht mehr statt. III. 1. Zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung, an denen zu zweifeln kein Grund bestand und bezüglich derer, was seine berufliche Laufbahn betraf, keine anderslautenden Angaben von anderer Seite im Rahmen der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 14. November 2012. 2. Zur Sache a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zur Sache in der Hauptverhandlung zu unterschiedlichen Anlässen ergänzend, jedoch ohne wesentliche inhaltliche Widersprüche, zusammengefasst wie folgt eingelassen: Er habe an jenem Morgen, nachdem er um 05:30 Uhr seinen um 06:00 Uhr beginnenden Dienst angetreten habe, an der routinemäßigen Dienstberatung beim Leiter des Polizeireviers, K., teilgenommen. Die Hierarchie im Revier sei zu jener Zeit so gewesen, dass dem Polizeidirektor K. als Revierleiter der Leiter Einsatz (EPHK K.), der Leiter Kriminalpolizei (EKHK S.) und Leiter Verkehrsdienst, dessen Name ihm heute nicht mehr bekannt sei, untergeordnet gewesen seien. Auf der Ebene darunter sei unter anderem er als Dienstgruppenleiter angesiedelt gewesen. Als Dienstgruppenleiter sei er sozusagen „der Chef“ der Schutzpolizei in der jeweiligen Schicht gewesen, wobei der Betrieb in der Regel durch vier wechselnde Schichten aufrechterhalten worden sei. Sein Vertreter sei an jenem Tag die Polizeiobermeisterin H. als Streifeneinsatzführerin gewesen. Die Schicht am Vormittag des 07. Januar 2005 habe aus dem Dienstgruppenleiter, der Streifeneinsatzführerin und den Funkstreifenwagen mit den Besatzungen S./M., M./S. sowie B./T. sowie aus dem Kollegen T. bestanden, der aber nur einige Stunden im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Krankheit im Revierpräsenzdienst eingesetzt gewesen sei. Seine Aufgabe als Dienstgruppenleiter habe darin bestanden, sich bei Dienstantritt in die Lage einzulesen, die Kollegen einzuW.n, das Dienstgeschehen zu überwachen, Verbindung zur Polizeidirektion zu halten, am Frührapport teilzunehmen und eingehende Schriftstücke durchzusehen und zu verteilen. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, seien Dienstgruppenleiter und Streifeneinsatzführer in der Regel gegen 05:30 Uhr zum Dienst erschienen und hätten sich einW.n lassen, bevor dann um 06:00 Uhr der Dienstbeginn gewesen sei. Der Dienstgruppenleiter und der Streifeneinsatzführer hätten ihren Arbeitsplatz im Dienstgruppenleiterbereich im 1. Obergeschoss des Gebäudes gehabt. Im Jahr 2005 habe er seine Schichten in der Regel mit seiner Kollegin H. bearbeitet, die etwa seit dem Jahr 2000 mit ihm gearbeitet habe. Die Personaldecke sei an jenem 07. Januar 2005 knapp gewesen, da der Brückentag von vielen Kollegen als Urlaubstag genutzt worden sei. Das Mindestmaß sei besetzt gewesen, aber im Revierpräsenzdienst, im Verkehrsdienst und bei der Kriminalpolizei hätten Kräfte gefehlt. Von der bevorstehenden Gewahrsamnahme des O. J. habe er nach dem Frührapport und seiner Rückkehr in das Zimmer des Dienstgruppenleiters durch Frau H. erfahren. Ihm sei berichtet worden, dass eine Person alkoholisiert sei und Frauen belästigt, sich bei der Feststellung seiner Personalien widersetzt und bei der Gewahrsamnahme Widerstand geleistet haben solle. Dass er dies erfahren habe, sei kurz vor dem Eintreffen des Funkstreifenwagens mit O. J. auf dem Revierhof gewesen. Hier habe er mitbekommen, dass die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich runter gebracht werden sollten, was sein Kollege T. dann gemacht habe. Den Kontakt zu den Beamten M. und S. im Streifenwagen habe Frau H. gehalten. Das spätere Herbeirufen des Arztes Dr. B. für eine Blutprobenentnahme und die Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit des O. J. habe er vorgenommen. Information über Verletzungen des O. J. habe er nicht gehabt, daher sei dies auch kein Grund für die Verständigung des Arztes gewesen. Der Tonfall bei jenem Telefonat mit Dr. B. sei lax gewesen, da er den Arzt kannte und sie schon mehrfach dienstlich miteinander zu tun gehabt hätten. Fremdenfeindliche oder rassistische Gründe seien nicht das Motiv für die Wortwahl gewesen, bei der er unter anderem von „piekste mal nen Schwarzafrikaner“ und einer „Spezialkanüle“ gesprochen habe. O. J. habe er nicht gekannt und die Wortwahl tue ihm im Nachhinein auch leid. Die ihm von Frau H. und später von einem Kollegen, wohl M., berichteten Umstände (Belästigung von Passanten, Widerstand, Sachbeschädigung am Dienstwagen, unklare Personalien und der alkoholisierte Zustand der in Gewahrsam genommenen Person) seien solche gewesen, die aus seiner Sicht die Beamten vor Ort zur Gewahrsamnahme O. J.s zum Zweck der Identitätsfeststellung und zur Verbringung in das Revier berechtigt hätten. Er habe vom Eintreffen des Dr. B. und dessen Verlassen des Reviers keine direkte Kenntnis erhalten, habe in jenem Zeitraum auch nicht mit Dr. B. gesprochen. Er könne sich noch erinnern, einmal telefonisch aus dem Gewahrsamsbereich informiert worden zu sein, dass eine weitere Person zur Verstärkung runter kommen solle, weil O. J. Widerstand leiste, woraufhin er die Beamten T. und T., einen Kollegen aus dem Präsenzdienst, nach unten geschickt habe. Mit einem weiteren Anruf aus dem Gewahrsamsbereich sei er dann informiert worden, dass O. J. in die Zelle 5 verbracht und dort fixiert werden müsse und dass dazu wegen des Widerstandes O. J.s die Fußfessel und die zugehörigen Schlüssel benötigt würden. Jene Schlüssel seien in einem Schrank im Bereich des Dienstgruppenleiters aufbewahrt worden, die Fußfesseln selbst in einem gesonderten Schrank im Technikraum in der Nähe des Zimmers des Dienstgruppenleiters. Nach seiner Erinnerung seien dem Polizeibeamten T. die Fußfessel und die Schlüssel dafür übergeben und jener Kollege dann mit Fesseln und Schlüssel wieder nach unten beordert worden. Die Entscheidung, O. J. in Gewahrsam zu nehmen und in der Zelle zu fixieren, sei eigentlich von den Polizeibeamten S. und M. mit dem Arzt Dr. B. getroffen worden. Die Fixierung sei zum Selbstschutz des O. J. erforderlich gewesen. Richtig sei aber, dass ihm – dem Angeklagten – der Grund für die Fixierung, nämlich dass O. J. unter Alkohol und eventuell auch unter Drogen stehe, sich gewehrt und versucht habe, mit dem Kopf gegen die Wand und auf den Tisch zu schlagen, mitgeteilt worden sei. Die von den drei Personen veranlasste Fixierung habe er daher „abgenickt“, da auch er O. J. unter diesen Umständen für aggressiv auch gegen sich selbst gehalten habe und seinen geistigen Zustand nicht habe abschätzen können. Er habe nicht einschätzen können, ob O. J. mit seinem Verhalten ein Ziel verfolgt habe oder ob er neben sich gestanden habe. Als Dienstgruppenleiter sei er für O. J. verantwortlich gewesen, er habe die „Dienstaufsicht“ gehabt. Er habe dann im Buch über Freiheitsentziehungen die Gewahrsamnahme mit den dazugehörigen Angaben notiert. Das auffällige Verhalten des O. J. habe er nicht für notierenswert gehalten. Der erste Kontrollvermerk zu 09:30 Uhr mit dem Zusatz „i.O.“ stamme von ihm, tatsächlich habe er aber zu jener Zeit keine Kontrolle vorgenommen. Hier sei für ihn nur die notierte Uhrzeit von Bedeutung gewesen, als O. J. in die Zelle verbracht worden sei, die Namen der Kollegen M. und S. habe er einfach nicht aufgeschrieben. Was später zu den Kontrollen in das Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden sei, habe er sich erst im Nachhinein angesehen. Ob die Kollegen O. J. bei der Gewahrsamnahme gefragt haben, ob ein Angehöriger oder jemand anderes von der Gewahrsamnahme unterrichtet werden solle, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hätte O. J. dies geW.t, wäre es seine – des Angeklagten – oder seiner Kollegin H. Aufgabe gewesen, die Unterrichtung vorzunehmen. Ihm sei so ein Wunsch des O. J. jedenfalls nicht bekannt geworden. Er habe die Kollegen auch nicht mehr gefragt, ob sie O. J. bei der Gewahrsamnahme nochmals nach dessen Personalien befragt haben. Aus seiner Sicht sei letztlich der konkrete Grund für die Gewahrsamnahme die ungeklärte Identität O. J.s gewesen. Die Aufklärung sei aber zur Verfolgung der Straftaten, deren O. J. verdächtigt worden sei, nötig gewesen. Ein weiterer Grund der Gewahrsamnahme sei „Schutzgewahrsam“ gewesen, den er allerdings nicht als Gewahrsamsgrund im Buch über Freiheitsentziehungen habe. Dies einzutragen habe er keine Gelegenheit gehabt, er hätte es aber, wäre es nicht zu dem für O. J. tödlichen Vorfall gekommen, eventuell später noch nachgetragen. Es seien dann nach seiner Erinnerung routinemäßige Kontrollen des O. J. in der Zelle im Abstand von 30 Minuten erfolgt, wobei der Kontrollzeitraum von Dr. B. genannt worden sei. Entgegen der damals gültigen Polizeigewahrsamsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die zwar jedenfalls seit 2004 nicht Gegenstand der turnusmäßigen Belehrungen gewesen sei, deren Inhalt ihm aber bekannt gewesen sei, habe wegen Personalknappheit kein konkreter Gewahrsamsbeamter benannt und eingesetzt werden können. Ihm sei bekannt gewesen, dass es zu den Aufgaben eines „Gewahrsamsbeamten“ gehört hätte, schriftliche Sachen in Bezug auf die im Gewahrsam befindliche Person zu regeln, diesen zu kontrollieren und eventuelle Toilettengänge zu organisieren. Die Kontrollen hätten in Ermangelung des Gewahrsamsbeamten so stattgefunden, dass zunächst der Kollege T. kontrolliert habe und danach Beamte, die vom Streifendienst ins Revier kamen oder sich gerade dort aufhielten, die Kontrollen hätten durchführen müssen. Ob diese dabei, wie in der Polizeigewahrsamsordnung vorgesehen, die Dienstwaffen vorher abgelegt hätten, sei ihm nicht bekannt. Solange der Beamte T. noch seine Dienstzeit gehabt habe, habe dieser sich angeboten, die Kontrollen zu übernehmen. Dies habe der Kollege T. ohne Begleitung eines zweiten Beamten gemacht. Insoweit sei der Beamte T. in dieser Zeit der „Gewahrsamsbeamte“ gewesen. Ab 11:00 Uhr, dem Dienstende T.s, habe es aber gar keinen „Gewahrsamsbeamten“ mehr gegeben. Kontrollen durch die Polizeibeamten S. und / oder M. habe er nicht durchführen lassen wollen, da diese O. J. in Gewahrsam genommen hatten und er – der Angeklagte – die Lage nicht weiter eskalieren lassen wollte. Der Kollege S. sei ein ruhiger und besonnener Kollege, der Kollege M. aber sei jemand, der „schon mal aus der Haut“ fahren könne. Erfolgte Kontrollen seien im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden, ohne dass ihm dabei neue Besonderheiten gemeldet worden seien. Ab einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt sei zudem eine direkte Überwachung der Zelle 5 im Dauerbetrieb über die Wechselsprechanlage erfolgt. Die Kontrollen in dieser Form seien „schon immer so gemacht“ worden, noch nie habe sich ein Beamter etwa vor die Zellentür gesetzt. Für die Fixierung von in Gewahrsam genommenen Personen gebe es keine besonderen Vorschriften und / oder Anweisungen. Dass nach der Polizeigewahrsamsordnung bei fehlendem Kontrollpersonal eine Überstellung in Gewahrsam genommener Personen in die Justizvollzugsanstalt vorgesehen war, sei ihm bekannt gewesen. Auch die Möglichkeit der Verbringung hilfloser Personen in ein Krankenhaus habe grundsätzlich bestanden, bei konkreten Anlässen habe es aber stets Probleme gegeben. Aus Kostengründen und zur Vermeidung von möglichen Verunreinigungen hätten die Krankenhäuser immer wieder die Aufnahme solcher Personen abgelehnt. Er habe sich selbst deshalb in der Vergangenheit schon mit dem Krankenhauspersonal „angelegt“, wofür er später – wohl von seinem Vorgesetzten K., aber da sei er nicht mehr sicher – gerügt worden sei. Er habe deshalb auch bei O. J. an eine Verbringung in ein Krankenhaus gedacht, dies dann aber wegen der früheren Erfahrungen nicht mehr versucht. Eigentlich sei O. J. aus seiner Sicht wegen seines Alkohol- und wohl auch Drogenkonsums ein Fall für ein Krankenhaus gewesen, aber letztlich habe der Arzt ja seine Gewahrsamstauglichkeit festgestellt. Das ständige Rufen und Schimpfen des O. J. und dessen Bewegungen seien als akustischer Lärm über die Wechselsprechanlage im Zimmer des Dienstgruppenleiters angekommen. Unmittelbaren Kontakt durch Hineinsprechen in das Mikrophon habe seine Kollegin H. mit O. J. gehabt. Er, der Angeklagte, habe versucht, über das zuständige Einwohnermeldeamt weitere Angaben zur Identität des O. J. zu erhalten, was jedoch an technischen Problemen bei jenem Amt gescheitert sei. Auch habe er beim Ausländeramt nachgefragt, aber auch von dort keine klärende Auskunft erhalten können. Die Ausländerbehörde habe Daten zu einer Person gehabt, aber es sei unklar gewesen, ob es sich um dieselbe Person wie der im Gewahrsam befindliche O. J. gehandelt habe. Dass es einen Mitschnitt seines Telefonats mit dem Einwohnermeldeamt von 08:44 Uhr gegeben habe, aber keinen Mitschnitt von einem Telefonat mit dem Ausländeramt, könne er nur damit erklären, dass er möglicherW. mit dem Ausländeramt über eine andere Leitung telefoniert habe, deren Telefonate nicht mitgeschnitten würden. Es habe nach seiner Erinnerung aufzuklärende Unklarheiten gegeben, weil die „Duldung“ des O. J. an einer Stelle, einem geknickten Bereich, an dem das Geburtsdatum stand, Unleserlichkeiten aufgewiesen habe. Er habe die Absicht gehabt, eine Überprüfung mittels Telebild, einem System unter anderem zum Abgleich von Finger- und Handflächenabdrücken beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden, vornehmen zu lassen. Da O. J. aber so aggressiv gewesen sei, habe er erst zur Ruhe kommen sollen, da ihm bei diesem Verhalten keine Abdrücke, die über einen Livescanner hätten eingegeben werden müssen, hätten abgenommen werden können. Mit den Kriminaltechnikern im Hause sei daher im Laufe des Vormittags vereinbart worden, dass die Abnahme der Abdrücke gegen 14:00 Uhr stattfinden solle. Vor dem Ergebnis der Telebildabfrage hätte er O. J. nicht entlassen, aber auch nach einem klärenden Ergebnis nicht, wenn O. J. dann noch immer so aufbrausend wie am Morgen gewesen wäre. Andererseits hätte er eventuell versucht, den Termin für die Telebildabfrage vorzuverlegen, wenn O. J. früher zur Ruhe gekommen wäre. Zutreffend sei, dass er schon um 08:47 Uhr an jenem Tag eine „I.-L. Prod-Vollauskunft“ eingeholt habe. Wie aus jener Dateiauskunft zu erkennen gewesen sei, sei eine Person „O. J., geb. ... in K., Guinea/Sierra Leone“ und letztem Aufenthalt in der P. 28 in R. bereits am 18. April 2000 vom Revierkriminaldienst G. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck, am 06. Juni 2001 vom Revierkriminaldienst R. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck sowie am 22. Juli 2002 vom Revierkriminaldienst D. ebenfalls mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck erkennungsdienstlich behandelt worden. Diese Auskunft habe er aber nur zur Akte genommen. Eine Anfrage bei der Kriminaltechnik, die später die Telebildabfrage hätte machen sollen, ob dort aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung eines „O. J.“ vom 22. Juli 2002 noch Lichtbilder von jener Person vorhanden sind, die er mit der Person im Gewahrsam hätte vergleichen können, habe er nicht vorgenommen. Selbst wenn O. J. auf diese W. zu identifizieren gewesen wäre, hätte dann weiterhin der Gewahrsamsgrund des Schutzgewahrsams bestanden. Er hätte daher O. J. auch bei geklärter Identität zu jener Zeit nicht aus dem Gewahrsam entlassen, solange er bei ihm die Gefahr der Selbstschädigung gesehen hätte. Er habe wegen der Gewahrsamnahme keinen R. verständigt und dies auch nicht über dritte Personen veranlasst. Es habe bis zum 07. Januar 2005 keinen einzigen Fall gegeben, in dem er oder ein anderer Dienstgruppenleiter im Zusammenhang mit einer Gewahrsamnahme wegen einer Identitätsfeststellung oder als Schutzgewahrsam einen R. kontaktiert habe. Anderenfalls müsste dies in dem Buch über Freiheitsentziehungen unter „Bemerkungen“ dokumentiert worden sein. Ihm sei es damals gar nicht bekannt gewesen, dass Gewahrsamnahmen zur Identitätsfeststellung oder als Schutzgewahrsam einem R.vorbehalt unterlegen hätten. Einziger Maßstab sei es bis dahin gewesen, dass der unfreiwillige Gewahrsam sowohl für die Identitätsfeststellung wie auch als Schutzgewahrsams nicht länger als 12 Stunden dauern durfte. So sei es ihm bei Beginn seiner Tätigkeit als Dienstgruppenleiter mitgeteilt und so sei anschließend immer ohne Beanstandungen verfahren worden. Da die Einhaltung der 12-Stunden-Frist immer funktioniert habe, habe sich für ihn nie die Frage gestellt, was bei einem Überschreiten dieser Frist hätte geschehen müssen. Es habe zu keiner Zeit eine Belehrung oder Einweisung zur Beachtung eines solchen R.vorbehaltes gegeben. In dem früheren Fall M. B. sei auch kein R. verständigt worden, obwohl dort die Gewahrsamszeit sogar 12 Stunden überschritten habe. Dennoch sei nach Auswertung des damaligen Falles an höherer Stelle keine Beanstandung diesbezüglich erfolgt. Er sei sich, so erklärte er auf den Vorhalt der Aussage des Revierleiters K. zu angeblich stattgefundenen Belehrungen über R.vorbehalte, sehr sicher, dass es solche Belehrungen nicht gegeben habe. Es habe sich daher bei der Gewahrsamnahme des O. J. für ihn nicht die Frage gestellt, ob dies ein Fall eines ihm bekannten R.vorbehalts sei, sondern er habe gar nicht gewusst, dass es diesbezüglich überhaupt einen R.vorbehalt gebe. Dass der „R.vorbehalt“ thematisiert worden sei, habe es erst nach dem Vorfall vom 07. Januar 2005 gegeben. Auf den Vorhalt an den Angeklagten, dass unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht der § 163c Abs. 1 und Abs. 3 StPO keine Sinn mache, da selbst mit R.licher Entscheidung ein Gewahrsam nach jener Norm nicht länger als 12 Stunden dauern dürfe, erklärte der Angeklagte, dass er dies jetzt auch so sehe, sich diese Erkenntnis für ihn aber damals mangels Kenntnis von jener Norm nicht ergeben habe. Bis zur 11. Stunde des 07. Januar 2005 habe er keine Erinnerung an dramatische Veränderungen. O. J. habe die ganze Zeit geschimpft, geflucht, beleidigt und mit den Handschellen an den metallenen Befestigungsbügeln gerasselt. Seine Kollegin H. habe versucht, ihn durch Gespräche zu beruhigen. Zu einer eigenen Nachschau, warum O. J. keine Ruhe gab, habe er keine Zeit gehabt, da er mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass O. J. aus welchem Grund auch immer Schmerzen hätte haben können. Die Nachfrage, ob er nicht durch den Todesfall des M. B. in der Zelle 5 im Jahr 2002 hätte gewarnt sein müssen, gab der Angeklagte keine Antwort. Irgendwann in der Zeit zwischen 11.15 Uhr und 11:40 Uhr habe er seinen Vorgesetzten K. aufgesucht und diesem von der Fixierung eines ausländischen Bürgers im Gewahrsam berichtet. K. habe ihn noch darauf hingewiesen, dass er daran denken solle, die vorgesetzte Dienststelle zu informieren. Etwa gegen 11:40 Uhr oder 11:45 Uhr, so seine weitere Einlassung, habe sich H. nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters einen eigenen Eindruck von O. J. verschaffen und selbst zur Zelle gehen wollen. Zeit für eine routinemäßige Kontrolle sei es wohl noch nicht gewesen, aber sie habe O. J. beruhigen wollen. Wäre sie aus diesem Grund nicht zu dieser Zeit zur Zelle gegangen, hätte er aber zeitnah einen anderen mit der Kontrolle beauftragen müssen. Eine kurz zuvor erfolgte Zellenkontrolle, die nicht im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden sei, könne er – so ließ sich der Angeklagte zunächst ein – ausschließen. Dies wäre über die Überwachungskamera auf dem Flur des Gewahrsamsbereichs zu sehen gewesen, allerdings habe er den Monitor nicht die ganze Zeit im Auge gehabt, da der Dienstgruppenleiter mit dem Rücken zum Monitor sitze. Später erklärte der Angeklagte, dass das bereits erwähnte Gespräch mit seinem Vorgesetzten K. wegen der Information über die Fixierung einer ausländischen Person im Gewahrsam etwa fünf bis sechs Minuten gedauert habe und er in dieser Zeit demnach nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Eine undokumentierte Kontrolle der Zelle in dieser Zeit habe er deshalb möglicherW. nicht mitbekommen. Von einer zweiten Durchsuchung des O. J. in der Zelle im Laufe des Vormittags, wie sie der Zeuge B. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erwähnt hat, wisse er nichts. Schlüssel für den Gewahrsamsbereich gebe es nach seiner Kenntnis drei: einer, der im Zimmer des Dienstgruppenleiters gelegen habe, einer in dem verschlossenen Panzerschrank im Technikraum, wobei die Schlüssel zu jenem Schrank wiederum in dem unverschlossenen Schlüsselkasten im Zimmer des Dienstgruppenleiters gehangen habe, und einer bei der Verwaltung. Wer alles über Schlüssel zu den Zugängen in den Keller und den sonstigen, außer dem Gewahrsamsbereich dort befindlichen Räumen verfügt habe, sei ihm nicht bekannt. Seine Kollegin H. sei, als sie sich auf den Weg in die Zelle gemacht habe, sicherlich von dem Krach, der ständig von O. J. über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen sei, aufgebracht gewesen, aber sie sei eine fürsorgliche Kollegin. Er, der Angeklagte, habe ihr bei ihrem Gang in den Gewahrsamsbereich noch nachgerufen, dass sie die Zelle nicht allein betreten solle, da er daran gedacht habe, dass O. J. möglicherW. die Toilette benutzen müsse. Von Aussagen H.s wisse er, dass sie im Eingangsbereich des Reviers einen Polizisten aus dem Verkehrsdienst, den Polizeibeamten S., angesprochen und gebeten habe, sie in den Gewahrsamsbereich zu begleiten. Wieder zurück im Zimmer des Dienstgruppenleiters habe H. nichts weiter berichtet, lediglich sinngemäß, dass O. J. erst ruhig gewesen sei, dann aber wieder gebrüllt habe. Er habe dann, dem Hinweis seines Vorgesetzten K. entsprechend, mit dem stellvertretenden Kommissar vom Lagedienst, L., in der Polizeidirektion D. zu telefonieren gehabt, weil es sich bei der Gewahrsamnahme eines Ausländers und bei einer Straftat mit Beteiligung eines Ausländers um ein meldepflichtiges „Wichtiges Ereignis“ („WE“) handele und er gegenüber dem Kommissar vom Lagedienst habe ankündigen wollen, dass eine „WE-Meldung“ gefertigt werde. Als stellvertretender Kommissar vom Lagedienst habe L. mit dem Kommissar vom Lagedienst, W., sprechen sollen und wenn es noch Nachfrage gäbe, habe er zurückrufen sollen, was aber nicht geschehen sei. Warum er bei dem Kommissar vom Lagedienst erst gegen Mittag und nicht schon zuvor aus eigener Initiative angerufen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Während jenes Anrufs seien aus dem Lautsprecher der Wechselsprechanlage laute Rufe und Rasselgeräusche gedrungen, die auch der Gesprächspartner L. mitbekommen habe und die ihn zu der Nachfrage veranlasst hätten, was „denn bei Euch los“ ist. Er habe deshalb, um das Telefonat ungestört durchführen zu können, den Lautstärkenregler der Wechselsprechanlage leiser gedreht. Das Telefonat habe etwa fünf Minuten gedauert. Das Leiserdrehen habe seine Kollegin H. beanstandet und den Regler wieder lauter gedreht. Dann habe er das Telefonat beendet. Er sei dann kurz aus dem Raum des Dienstgruppenleiters durch das Durchgangszimmer und den Technikraum in die Teeküche gegangen, wo er einen Schluck Wasser zu sich genommen habe. Die Erwähnung des Aufenthalts in der Teeküche fehle zwar in dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom Vorfallstag, er habe das aber schon damals in einem Vorgespräch erwähnt. Dazu habe er aber von dem Leiter der Ermittlungsgruppe K., der zu Beginn der an sich von dem Polizeibeamten U. durchgeführten Vernehmung noch dabei gewesen sei, gehört, dass er das nicht hören wolle. Er – der Angeklagte – habe daher später bei der tatsächlichen Vernehmung anders angefangen und die Teeküche nicht mehr erwähnt. Bei seiner Rückkehr aus der Teeküche habe er sich bereits wieder an der Tür zwischen Technik- und Durchgangszimmer, befunden, als seine Kollegin H. ihn zum Lautsprecher gerufen und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass aus der Wechselsprechanlage komische Geräusche, wie ein Plätschern, zu hören seien. Er sei zum Pult geeilt, um dies selbst zu hören, und sei schon jetzt entschlossen gewesen, selbst in den Zellentrakt zu gehen. In dem Moment, in dem er wieder um Frau H. herum gegangen sei, um die Schlüssel für den Gewahrsam und für die Fußfesseln zu ergreifen, sei das akustische Signal der Brandmeldeanlage ertönt. Dies sei gegen 12:04 Uhr oder 12:05 Uhr gewesen. Zudem habe sich eine Diode am Bedienungselement der Rauchmeldeanlage angeschaltet. In die FunktionsW. der Anlage sei er nach deren Installation nicht eingewiesen worden, wisse nur, dass daran mehrere Dioden und Tasten vorhanden seien, und zwei Dioden den Ort der möglichen Störung, seines Wissens entweder den Zellengang oder die Zellen insgesamt, betreffen. Weder die aus der Wechselsprechanlage zu hörenden Plätschergeräusche, mit denen er im Bewusstsein einer oberhalb der Zelle gelegenen Damentoilette ein Wassereindringen in die Zelle assoziiert habe, noch das Alarmsignal, das er als eventuellen Kurzschluss aufgrund eindringender Feuchtigkeit gedeutet habe, hätten ihn an einen Brand in der Zelle 5 denken lassen. Dort sei aus seiner Sicht nichts Brennbares gewesen. Darüber, dass eventuell in einem anderen Bereich des Kellers etwas hätte brennen können und der Rauch von dort in die Zellen, deren Türen bis auf die der Zelle 5 geöffnet waren, habe ziehen können, habe er nicht nachgedacht. Er habe aber weiterhin die Absicht gehabt, die Zelle aufzusuchen, habe sich aber zunächst zu dem Bedienungselement begeben, um die schrille Akustik abzuschalten. Dazu habe er eine Taste gedrückt. In diesem Zusammenhang habe er wohl „Nicht schon wieder dieses Ding!“ geäußert, da er unterschwellig an eine Fehlfunktion der Meldeanlage gedacht habe, wie es sie in der Vergangenheit schon gelegentlich gegeben hatte. Er habe sich dann zu der als „Flachstrecke“ bezeichneten Schrankzeile, auf der auch das Buch über Freiheitsentziehungen gelegen habe, gewandt, wo er die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich und den Schlüssel für die Fußfesseln ergriffen habe. Schlüssel für die Handfesseln habe er immer bei sich getragen. Er habe überdies auch noch eigene Fußfesselschlüssel an seinem eigenen Schlüsselbund gehabt, die er schon seit DDR-Zeiten bei sich trage und die auch zu den Fußfesseln des O. J. gepasst hätten. Dann sei das akustische Signal, nach seinem Empfinden nur wenige Augenblicke nach dem ersten Ausschalten, ein zweites Mal ertönt. Ob er selbst die Taste ein zweites Mal gedrückt habe oder gleich losgegangen sei, könne er nicht mehr erinnern. Auch habe er keine Erinnerung daran, ob ein Alarmsignal der Lüftungsanlage ertönt sei. Er habe sich dann mit den Schlüsseln auf den Weg zum Gewahrsamsbereich begeben und beim Hinausgehen noch wahrgenommen, dass seine Kollegin H. den Telefonhörer in der Hand gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob sie jemanden angerufen habe oder angerufen worden sei. Er sei dann über den Gang der ersten Etage des Polizeigebäudes gelaufen. Ihm sei aber klar gewesen, dass er nach der Polizeigewahrsamsordnung nicht allein in den Gewahrsamsbereich habe gehen dürfen, sondern einen Begleiter gebraucht habe. Er habe die Bürotür des Polizeibeamten M. geöffnet, den er telefonierend an seinem Schreibtisch gesehen habe. Er habe ihn kurz informiert und aufgefordert, ihn in den Gewahrsamsbereich zu begleiten. Wie viel Zeit vergangen sei, bis M. ihm gefolgt sei, könne er nicht mehr sagen, er meine aber, etwas Vorsprung vor ihm gehabt zu haben. Er meine sich,auch in Kenntnis anderslautender Zeugenaussagen zu erinnern, dass er den Vorsprung vor M. benutzt habe, um auf der Parterreetage vom Telefon der Hauswache aus seinen unmittelbaren Vorgesetzten K. zu informieren, dem er wohl gesagt habe, dass die Rauchmeldeanlage angeschlagen habe, er auf den Weg in den Gewahrsam sei und er ihn bitte, ihm zu folgen. Sollte das Telefonat entgegen seiner Erinnerung nicht von der Hauswache aus geführt worden sein, müsse er es noch aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geführt haben, da kein anderes Telefon dafür in Frage gekommen sei. Zum Grund des Anrufs gab er zu einem anderen Zeitpunkt seiner Einlassung an, er habe seinen Vorgesetzten K. von dem Alarm informieren wollen, da dies nach der Brandschutzordnung so vorgesehen sei. Über den Inhalt der Brandschutzordnung sei er zwar nie belehrt worden, habe sich die Kenntnis über jene Vorschriften aber selbst angeeignet. Es habe in seiner Zuständigkeit gelegen, im Rahmen der turnusmäßigen Belehrungen die Kollegen über jene Bestimmungen zu informieren, da sich die Brandschutzordnung in dem Belehrungsordner befunden habe. Auf Vorhalt einer in der Akte befindlichen Aussage des Polizeibeamten W., dem er am Nachmittag gesagt habe „Hätte ich doch das scheiß Telefonat sein lassen“, gab der Angeklagte an, dass er damit jenes Telefonat mit seinem Vorgesetzten K. gemeint habe. Mit dem Kollegen M. zusammen sei er dann die Stufen zum Kellergeschoss und dann in den Gewahrsamsbereich gegangen. Einen Feuerlöscher habe er dorthin nicht mitgenommen, da er nach wie vor nicht von einem Brand in der Zelle ausgegangen sei. Er habe die Brandschutztür zum Zellengang aufgeschlossen und sei mit dem Kollegen M. vor die Zelle 5 getreten. Bis dahin habe er keine Feststellungen zu einem Brand in der Zelle machen können. Er habe die Tür geöffnet, wozu es nötig gewesen sei, die Tür aufzuschließen und zwei Riegel zur Seite zu schieben. Dann sei ihm schwarzer beißender B.ualm entgegen geschlagen. Er, der Angeklagte, müsse wohl geäußert haben „Scheiße, es brennt“. Rufe oder Schreie des O. J. habe er nicht gehört. Er selbst habe auch keine Flammen gesehen. Auch zuvor, als er sich noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters aufgehalten habe, habe er von O. J. weder den Ruf „Feuer“ noch Schmerzensschreie vernommen. Sein Kollege M. habe sich spontan in Richtung des Technikraums in dem Gewahrsamsbereich gewandt, um eine Decke zu holen. Er selbst sei wieder die halbe Treppe aus dem Keller hoch gelaufen und habe die Tür zum Hof geöffnet. Dass im Keller in einem schräg der Zelle 5 gegenüber gelegenen Raum ein zum Reinigen des Kellers zu verwendender Wasserschlauch an einen Wasseranschluss angebracht war, sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf dem Hof angekommen hätten seine Kollegen M. und B. vor ihm gestanden, der Beamte S. sei wohl später dazu gekommen. Er – der Angeklagte – habe nach einem Feuerlöscher gerufen, der ihm nach seiner Erinnerung von dem Polizeibeamten B. aus einem Polizeiwagen geholt und gegeben worden sei. Sein Versuch, für Löschversuche mit dem Kollegen M. zusammen in den Zellentrakt zurück zu gehen, sei aber nach den ersten Stufen der Treppe gescheitert, da der gesamte Gewahrsamsbereich verraucht gewesen sei und man nicht mehr richtig habe atmen können. Er sei dann wieder in die Parterreetage zur Hauswache gelaufen, wobei ihm auf der Treppe der Brandermittler des Hauses, der Polizeibeamte B., begegnet sei. Diesen habe er gebeten, in den Kellergang zu gehen, da es dort brenne. Von der Hauswache aus habe er, der Angeklagte, dann mit Frau H. am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters telefoniert. Er habe gefordert, dass die Feuerwehr und ein Rettungswagen gerufen werden. Dann sei er wieder auf den Hof gegangen, wo er gesehen habe, dass sich dort einige Kollegen, darunter seine Vorgesetzten K. und K., versammelt hätten. Er habe dann wohl einen Schock erlitten und habe danach nicht mehr alles bewusst wahrgenommen. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass O. J. nicht mehr aus der Zelle habe gerettet werden können und dort verstorben sei, was ihn sehr betroffen gemacht habe. Er habe O. J. zu keinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich in der Zelle leiden lassen wollen und es tue ihm besonders leid, dass er O. J. nicht rechtzeitig habe helfen können. Am 07. Januar 2005 sei er dann irgendwann nach Hause gefahren, später aber noch zur Zeugenvernehmung in das Revier zurück gerufen worden, wo er auch noch am selben Tag vernommen worden sei. Dass sein Aufenthalt in der Teeküche in jenem Protokoll keine Erwähnung gefunden habe, beruhe auf den bereits dargestellt Gründen. Er habe sich über die Art der Vernehmung durch die Kollegen ohnehin gewundert und dies als einen „Dämpfer“ empfunden. Die Angaben seiner Kollegin H. bei deren erster Zeugenaussage seien ihm später bekannt geworden. Sie solle angegeben haben, sie habe ihn sinngemäß „gebeten, endlich runter zu gehen“. Er selbst habe im Gedächtnis, dass sie so etwas wie „geh Du jetzt“ oder „jetzt gehst Du mal“ gesagt habe, aber nicht in dem Sinne, dass sie ihn überhaupt habe auffordern müssen, zu gehen, sondern nur in dem Sinn, dass er nun an der Reihe sei. Er habe ein gutes kollegiales Verhältnis zu Frau H. gehabt und ihm sei klar, dass der Wortlaut ihrer Äußerung unterschiedlich habe aufgefasst werden können. Er könne sich nicht erklären, dass dies als nötige Aufforderung gemeint gewesen sein soll. b) Beweiswürdigung aa) Einlassung des Angeklagten Wesentliche Widersprüche innerhalb der jetzigen Einlassung des Angeklagten oder zwischen seiner jetzigen Einlassung, der Einlassung vor dem Landgericht D.-R. und/oder seinen Angaben im Ermittlungsverfahren hat die Kammer nicht festgestellt. Soweit der Angeklagte vorausgegangene Angaben ergänzt oder relativiert hat, war dies jeweils für die Kammer nachvollziehbar und betraf keine derart wesentlichen Umstände, dass schon aufgrund der Bedeutung jener Umstände die spätere Ergänzung oder Relativierung nicht mehr glaubhaft gewesen wäre. Die jetzige Einlassung des Angeklagten war in sich nachvollziehbar und für sich betrachtet glaubhaft. Neben der Nachvollziehbarkeit der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer jene Einlassung zudem hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den früheren Aussagen und Einlassungen des Angeklagten geprüft. Auch insoweit gab es keine wesentlichen, nicht durch den Zeitablauf oder die unterschiedliche Befragungssituation erklärlichen Unterschiede in den Angaben. Der Zeuge U. bekundete, er habe den Angeklagten noch am 07. Januar 2005 als Zeugen vernommen, als er gemeinsam mit seiner Kollegin B. die vier Kollegen vom Fachkommissariat 2 zur Unterstützung von S. nach D. begleitet habe. Der Angeklagte habe damals ruhige, sachliche und spontane Auskünfte gegeben und zusammengefasst darüber berichtet, dass er Leiter der Frühschicht gewesen sei und dabei von H. erfahren habe, dass eine Person zugeführt wird, bezüglich der ein Sachverhalt zu klären sei. Später sei ihm – dem Angeklagten – bekannt geworden, dass es wohl um eine Widerstandshandlung und eine Sachbeschädigung gegangen sei. Er habe die Person, deren Identität nicht festgestanden habe, nicht zu Gesicht bekommen. Ein Arzt sei zur Blutprobenentnahme gekommen. Ihm sei berichtet worden, dass O. J. weiter Widerstand geleistet und mehrfach mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen habe, um sich selbst zu verletzen. O. J. sei von S., M. und T. durchsucht worden. Wegen seiner Versuche, sich selbst zu verletzen, sei er mit Hand- und Fußfesseln in die Zelle 5 gebracht und dort fixiert worden. Die Zelle sei mit einer akustischen Anlage überwacht worden, zudem habe es im Abstand von jeweils einer halben Stunde Kontrollen durch T., M., S., H. und S. gegeben. Gegen 12:05 Uhr sei ein Plätschern über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen. Der Alarm des Rauchmelders sei angegangen, er habe den Schlüssel genommen und sei mit einem Kollegen runter gegangen. Dort habe er die Zellentür geöffnet, aus der ein starker, beißenden B.ualm herausgekommen sei. Sie beide – M. und der Angeklagte – seien zum Luftschnappen hoch gelaufen und er habe anschließend versucht, mit einem Feuerlöscher noch mal in den Keller zu gehen, was ihm aber wegen des starken Rauchs nicht mehr gelungen sei. H. habe dann Feuerwehr und Notarzt verständigt. Auf Nachfrage führte der Zeuge U. weiter aus, dass nicht besprochen worden sei, ob er – der Angeklagte – O. J. bereits gekannt habe. Den Umstand, dass in dem Vernehmungstext an keiner Stelle zu lesen war, dass der Angeklagte bekundet habe, er habe zwischenzeitlich den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters einmal in Richtung Teeküche verlassen, erklärte U. damit, dass der Angeklagte das dann auch nicht gesagt habe. Auf den Vorhalt der jetzigen Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er den zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Teeküche im damaligen Vorgespräch erwähnt habe, dies aber für seine Vernehmer nicht von Belang gewesen sei und sie daher jenen Teil nicht hätten hören wollen, gab U. an, dass er dies weder bestätigen, noch dementieren könne. Der Zeuge K., der damals die Ermittlungsgruppe des Fachkommissariats 2 geleitet hat, bekundete hierzu, dass er sich gar nicht mehr daran erinnern könne, bei einer Befragung des Angeklagten dabei gewesen zu sein. Aus seinem Gedächtnis heraus höre er den ihm jetzt diesbezüglich gemachten Vorhalt bezüglich eines Aufenthalts des Angeklagten in der Teeküche zum ersten Mal. Er sei dazu auch bei der Verhandlung in D.-R. nicht vernommen worden und gehe davon aus, dass sich der Angeklagte als erfahrener Polizeibeamter nicht „so abfertigen lassen“ würde. Allerdings war festzustellen, dass die Erinnerungen K.s auch an andere Teile der damaligen Ermittlungen nicht mehr vorhanden waren. So bekundete er etwa, dass es damals HinW. gegeben habe, dass die Matratze in der Zelle 5 breiter als üblich gewesen sei und deshalb übergestanden haben solle. Dies habe sich aber nach seiner Erinnerung nicht bestätigt. Tatsächlich aber handelte es sich hierbei um einen Umstand, der etwa wegen der Bewegungsmöglichkeiten des O. J. von nicht unwesentlicher Bedeutung war und der schon damals von mehreren Zeugen berichtet worden war. Auch ein zweiter Aspekt aus den Ermittlungen, dass nämlich eine Handfessel, mit der O. J. in der Zelle fixiert worden war, nach einigen Tagen vom Hausmeister vernichtet worden ist, weil sie nicht als Spur gesichert worden war, war dem Zeugen K. nicht in Erinnerung. In einem dritten Punkt, dieser betraf eine Bemerkung K.s gegenüber dem EKHK S. über „Probleme mit Ausländern“ im Polizeirevier D., hat der Zeuge K. jene Bemerkung ausdrücklich bestritten, obwohl die Kammer davon überzeugt ist, dass er sie getätigt hat, wozu noch gesonderte Ausführungen an späterer Stelle folgen. Das Bekunden K.s im Hinblick auf eventuelle Äußerungen des Angeklagten, die er – K. – damals nicht habe hören wollen, war für die Kammer vor diesem Hintergrund weiterer angeblicher Vergesslichkeiten bei jenem Zeugen und Unwahrheiten in seiner Aussage vor dem vermutlichen Hintergrund, eigene Unzulänglichkeiten bei den Ermittlungsarbeiten nicht zu offenbaren, nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt in der Teeküche erst im Nachgang erdacht hat, um sich in eine günstigere Position bei der Beurteilung seines Verhaltens bei den ersten auffälligen Geräuschen in Form eines Plätscherns zu setzen. Die Vernehmung der Zeugin B. brachte insoweit keine nähere Aufklärung. Sie bekundete, damals von der Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes gebeten worden zu sein, die Kollegen vom Fachkommissariat 2 bei den ersten Vernehmungen zu unterstützen. Das habe sie gemacht, habe aber danach in den folgenden über sechs Jahren bis zu ihrer jetzigen Vernehmung mit den Ermittlungen nichts mehr zu tun gehabt. Sie sei bei der Vernehmung des Angeklagten dabei gewesen, könne aber zu den damaligen Angaben des Angeklagten nur auf das Vernehmungsprotokoll verW.n. Eigene Erinnerungen habe sie praktisch nicht mehr. Ob der Angeklagte mal die Teeküche erwähnt habe, könne sie weder bestätigen noch ausschließen. Abweichungen zwischen der damaligen Aussage, soweit sie von dem Zeugen U. wieder gegeben worden ist, und der jetzigen Einlassung des Angeklagten ergaben sich demnach nur insoweit, als der Angeklagte damals weitere Alarmsignale vor seinem Losgehen in Richtung Gewahrsam unerwähnt gelassen haben soll und angegeben haben soll, dass der Kollege sogleich mit ihm aus dem Gewahrsam zurück gegangen sei, um Luft zu schnappen. Hieraus vermochte die Kammer aber keine Schlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu ziehen, da die damalige erste Vernehmung des Angeklagten vor allem dazu diente, die Brandentstehung zu klären und nicht eventuelle Versäumnisse des Angeklagten heraus zu arbeiten. In wie weit die damals im Vergleich zu heute vom Angeklagten nicht gemachten Angaben Anzeichen für gezieltes Verschweigen waren oder auf die der damalige Art der Befragung zurück zu führen waren, vermochte die Kamer nicht festzustellen. Auch soweit der zeugenschaftlich vernommene R. am Landgericht K., BeR.statter bei der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht D.-R., sich an die damalige Einlassung des Angeklagten zu erinnern vermochte, ergaben sich bei einem Vergleich der damaligen Einlassung des Angeklagten und dessen jetziger Einlassung keine Widersprüche. Der Zeuge K. bekundete, er könne die damalige Einlassung des Angeklagten nur noch aus dem Gedächtnis mit Unterstützung der damaligen Urteilsgründe, die er sich zur Vorbereitung seiner Vernehmung noch einmal angeschaut habe, wiedergeben. Über eigene Aufzeichnungen verfüge er nicht mehr. Der Angeklagte habe damals bekundet, er habe nach der Rückkehr vom Frührapport davon erfahren, dass eine alkoholisierte Person, die Widerstand geleistet habe, ins Revier gebracht werde. Es habe dann in der Folgezeit das in der Akte dokumentierte Telefongespräch mit Dr. B. gegeben. T. sei zwischenzeitlich nach unten gegangen und habe die Schlüssel für die Fußfesseln nach unten gebracht. Später sei dann M. nach oben gekommen und habe dem Angeklagten auf dessen Nachfrage bestätigt, dass nun „alles in Ordnung“ sei. Der Schlüssel für den Gewahrsam habe sich wie üblich auf der Flachstrecke befunden. Anlass für die letzte Kontrolle um 11:45 Uhr sei wohl das laute Poltern der Hand- und Fußfesseln gewesen. Zum Kerngeschehen habe der Angeklagte bekundet, er habe mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert, während aus der Wechselsprechanlage lautes Rufen und andere Geräusche zu hören gewesen seien. Er habe die Lautstärke herunter gedreht, woraufhin er einen kurzen Disput mit H. gehabt habe. Die Lautstärke sei dann wieder lauter gestellt worden. Nach dem Telefonat sei er in die Teeküche gegangen. Bei seiner Rückkehr seien über die Wechselsprechanlage Geräusche wie Plätschern zu hören gewesen. Sowohl H. wie auch er hätten genau hingehört, als dann der Piepton der Rauchmeldeanlage ein Signal abgegeben habe. Er sei zu dem Kasten der Anlage gegangen und habe den Ton ausgestellt. Er habe in diesem Moment an einen Fehlalarm gedacht und an einen eventuellen Feuchtigkeitsschaden wegen der oberhalb der Zelle gelegenen Toilette. Er habe in der Folge K. angerufen, wisse aber nicht mehr sicher, ob er dies noch vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters gemacht habe oder ob er da schon an der Hauswache gewesen sei und von dort telefoniert habe. Er habe dann jedenfalls den Gewahrsamsschlüssel gegriffen, als der Melder erneut ertönt sei. H. habe zu jener Zeit den Telefonhörer in der Hand gehabt, aber noch nicht telefoniert. Zu ihm habe sie gesagt „Lass, geh“ und er habe sich dann mit zügigem Schritt auf den Weg gemacht. Er sei bei M. vorbei gegangen und habe ihn, der gerade telefoniert habe, gebeten, mit in den Keller zu kommen. Im Erdgeschoss angekommen, so habe der Angeklagte damals gemeint, habe er mit K. telefoniert, wenn dieses Gespräch nicht schon aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters erfolgt sein sollte. Dann sei er in Richtung des Gewahrsamsbereichs gegangen, habe die Tür zum Zellentrakt, dann die Zellentür geöffnet. Er habe nur einen Lungenhieb nehmen können und dann gleich „Feuer“ gerufen. M. sei auch unten gewesen, er selbst habe sich wieder hoch zur Pforte begeben. Von dort aus sei er auf den Hof gelaufen, dort habe er M. getroffen, der ihm auf seine Aufforderung hin einen Feuerlöscher geholt habe. Er habe dann nochmals versucht, in den Keller zu gehen, sei aber wegen des starken Rauchs nicht weit gekommen. Widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten zu den wesentlichen Punkten vermochte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Vielmehr war zu konstatieren, dass der Angeklagte schon nach der Aussage des Zeugen K., an deren Wahrheitsgemäßheit die Kammer keine Zweifel hegte, in dem damaligen Verfahren davon gesprochen hatte, zwischenzeitlich in der Teeküche gewesen zu sein und bei seiner Rückkehr von Frau H. auf ein plätscherndes Geräusch aus der Wechselsprechanlage aufmerksam gemacht worden zu sein. Auch hatte der Angeklagte schon damals eingeräumt, beim zweiten Ertönen des Alarmsignals noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen zu sein, auf dem Weg nach unten noch den Kollegen M. verständigt und bei dem Vorgesetzten K. angerufen zu haben. Soweit die Detailangaben zu diesen Aspekten vom Angeklagten teils unterschiedlich genannt worden sind, sieht die Kammer darin keine gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung insgesamt sprechenden Indizien, da er die Verzögerungen bis zum Erreichen der Gewahrsamszelle als solche schon damals eingeräumt hat. Im Ergebnis der nachfolgenden Beweiswürdigung ergaben sich zunächst die weiteren Feststellungen der Umstände, die einer eigenen Kenntnisnahme des Angeklagten nicht zugänglich waren und daher nicht Inhalt seiner Einlassung sein konnten. Es ergab sich aus dieser Beweiswürdigung aber auch, dass die Einlassung des Angeklagten in keinem Teil, der für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens von Bedeutung gewesen ist, widerlegt worden ist. Zu den getroffenen Feststellungen bezüglich der verfahrensmäßigen Umstände betreffend den Tod des M. B. hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Auf jene Umstände wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht entsprechend dem historischen Ablauf zu Beginn, sondern an späterer Stelle in dem jeweils relevanten Zusammenhang eingegangen. bb) Geschehen bis zur Gewahrsamnahme des O. J. in der Zelle 5 des Polizeireviers D. (a) Bis zum Eintreffen der Polizei in der T. Die Feststellung, dass O. J. am Morgen des 07. Januar 2005 im Bereich der Kreuzung T. Straße und T. in D. die dort im Rahmen von 1-Euro-Tätigkeiten arbeitenden Personen, unter anderem die Zeuginnen B. und R.-S., angesprochen hat, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben dieser beiden Zeuginnen. Sie haben zusammengefasst übereinstimmend bekundet, dass O. J., der ihnen damals weder persönlich noch vom Sehen oder Namen her bekannt gewesen sei, zu ihnen gekommen sei und sie angesprochen habe. Sie seien damals in einer Gruppe von vier Frauen mit dem Aufsammeln von Müll in den Grünanlagen an der Straße beschäftigt gewesen. O. J. habe sie nach einem Handy gefragt, er habe telefonieren wollen. Von ihnen beiden sei die Situation als unangenehm und bedrohlich empfunden worden, weil man ihn nicht habe verstehen können und er immer wieder zu ihnen gekommen und hinter ihnen her gelaufen sei. Dabei sei zu bemerken gewesen, dass sein Gang unsicher gewesen sei, er getorkelt habe. Sein Verhalten sei auffällig und aufdringlich gewesen, mehrfach habe er sich ein Stück entfernt, sei dann aber immer wieder zu ihnen zurück gekommen. Schließlich habe er der Zeugin R.-S. mehrfach an den Rucksack, den sie auf dem Rücken gehabt habe, gefasst. Da sie nicht gewusst hätten, wie sie sich verhalten sollten, und O. J. sie nicht in Ruhe gelassen habe, habe man schließlich die Polizei gerufen, was noch wiederholt worden sei, weil die Polizei nicht sofort erschienen sei. Nach einiger Zeit sei ein Funkstreifenwagen mit zwei Polizisten gekommen. Es habe sich dann eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizisten und O. J. ergeben, wobei O. J. nach den Polizisten getreten habe. Schließlich sei O. J., dem Handfesseln angelegt worden seien, in den Funkstreifenwagen verbracht worden. Diese Schilderungen der beiden Zeuginnen hat die Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, da es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass die beiden Zeuginnen insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnten. Soweit die beiden Zeuginnen darüber hinaus allerdings weitere Details bekundeten, konnte die Kammer dies nicht mehr als ausreichende Grundlage entsprechender Feststellungen ansehen, da sich die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen bezüglich jener Details teils selbst und teils auch untereinander widersprachen. Zudem war ersichtlich, dass tatsächliche Erinnerungen über die Zeit seit dem Vorfall bis heute mit vermeintlichen Erinnerungen überlagert worden waren, und sich, insbesondere in der Erinnerung der Zeugin B., der damalige Sachverhalt in der heutigen Erinnerung dramatischer darstellte als er tatsächlich war. Die Zeugin B. schilderte etwa die Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizeibeamten vor Ort zunächst sehr intensiv, sie habe bei der Rangelei den Polizeibeamten sogar helfen wollen. Beide Polizisten hätten O. J. auf den Boden drücken müssen, O. J. habe auch im Gesicht geblutet. Insbesondere die Erinnerung an Blut im Gesicht des O. J. wechselte bei der Zeugin B. allerdings im Zuge ihrer Aussage mehrfach zwischen Erinnerung, dass er geblutet habe, und keiner Erinnerung an Blut. Ebenso wechselten ihre Antworten auf die Frage, ob O. J. an dem Morgen eine Zigarette geraucht habe. Da die Zeugin B. zudem auch noch bezüglich anderer Details des Vorfalls ihre anfangs durchaus bestimmten Angaben im Rahmen ihrer Befragung immer weiter relativierte, vermochte die Kammer aufgrund ihrer Aussage nicht mehr als den groben Rahmen des Vorfalls in der T. bis zum Eintreffen von S. und M. festzustellen. Die Zeugin R.-S. bekundete, sie habe weder Verletzungen bei O. J. gesehen noch habe sie gesehen, dass O. J. geraucht habe. Ihre zunächst im Rahmen ihrer jetzigen Vernehmung gemachten Angaben zu einigen Details, insbesondere in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und O. J., relativierte sie schließlich ebenfalls dahingehend, dass sie sich einiges davon auch nur noch „zusammenreimen“ könne. Der Zeuge M. bekundete zudem, er sei als Verantwortlicher für die Arbeitsmaßnahme, in deren Rahmen unter anderem R.-S. und B. tätig gewesen seien, am 07. Januar 2005 von den Frauen wegen Problemen mit einer Person, die sie belästige und an der Arbeit hindere, verständigt worden. Er habe sich damals etwa 700 bis 800 Meter entfernt von deren Arbeitseinsatzstelle aufgehalten und sei dann zum Ort des Geschehens gegangen. Er habe dann veranlasst, dass die Polizei gerufen wird, da er schnell gemerkt habe, dass ein Gespräch mit der belästigenden Person nichts bringen würde. Die belästigende Person und die etwa vier bis fünf arbeitenden Frauen hätten herum diskutiert, es sei aber alles verbal geblieben. Er habe die belästigende Person nicht verstehen können, habe ihn selbst „aus gesundem Respekt“ nicht angesprochen, habe sich auch nicht getraut, an den Mann heranzutreten. Ansonsten sei ihm an dem Mann nichts Besonderes aufgefallen. Er habe sich nicht weiter einmischen und die Situation nicht eskalieren lassen wollen, weshalb ihm die Verständigung der Polizei als das Richtige erschienen sei. Bis zum Eintreffen der Polizei seien die Gespräche zwischen den Frauen und dem Mann immer hin- und hergegangen. Der festgestellte Rahmen des Vorfalls im Bereich der T. bis zum Eintreffen der Polizeibeamten wurde darüber hinaus bestätigt durch den protokollierten und mit der Zeugin B. erörterten Mitschnitt ihrer Anrufe bei der Polizei, in denen um 08:03 Uhr und um 08:12 Uhr „Belästigungen“ durch einen „Ausländer“ angezeigt worden waren. Die Feststellungen betreffend den sich aus dem Duldungspapier ergebenden Personalien des O. J. beruhen auf einer entsprechenden Augenscheinseinnahme jener bei der Akte befindlichen Duldung. Die Feststellungen zur Alkoholisierung des O. J. und dem Nachweis von Cocain-Metaboliten in seinem Blut beruhen auf den verlesenen Befundberichten des Prof. Dr. K. vom 12. Januar 2005 und vom 09. Februar 2005 sowie auf dessen ergänzenden Angaben im Rahmen seiner Gutachterstattung in der jetzigen Hauptverhandlung. Angaben zur körperlichen Konstitution des O. J. hat die Kammer über den Zeugen M. eingeführt, der bekundet hat, dass die in dem ärztlichen Untersuchungsbericht anlässlich der Blutprobenentnahme genannten Angaben über O. J.s Gewicht von 60 Kilogramm und Größe von 170 Zentimetern geschätzt worden seien, weil er Messung wegen des wehrhaften Verhaltens des O. J. nicht möglich gewesen sei. Andere verlässliche Angaben zur Konstitution J.s standen der Kammer nicht zur Verfügung. (b) Ab dem Eintreffen der Polizei Die Feststellungen zu dem Geschehen ab dem Eintreffen der Polizeibeamten S. und M. in der T. beruhen außer auf den Angaben der Zeuginnen B. und R.-S., soweit diesen aus den vorgenannten Gründen gefolgt werden konnte, vor allem auf den Aussagen der Zeugen S. und M.. Der Zeuge M. hat insoweit bekundet, sein Kollege S. und er seien mit dem aus dem Revier erteilten Hinweis, dass in der T. Straße mehrere Frauen belästigt würden, dorthin gefahren. Vor Ort im Bereich der Ecke T. Straße / T. habe er sich zu den Frauen begeben, die in einiger Distanz zu O. J., der ihm damals völlig fremd gewesen sei, gestanden und in dessen Richtung gedeutet hätten. S. habe sich währenddessen O. J. zugewandt. Er – M. – habe von den Frauen erfahren wollen, was vorgefallen sei, sei aber nur bis zu den Personalien einer der Frauen gekommen. Dann habe S. ihn gerufen, weil es ein Handgemenge zwischen S. und O. J. gegeben habe. S. habe O. J. am Oberarm gehalten und O. J. habe sich gewehrt, so als habe er sich wegziehen wollen. Gemeinsam mit S. habe er O. J. zum Funkstreifenwagen bringen wollen, um ihn dort zu durchsuchen. O. J. habe sich jedoch weiterhin gewehrt und habe nach ihnen getreten. Anlass für die polizeiliche Maßnahme sei bis dahin eine Identitätsfeststellung aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit, nämlich der Belästigung der Frauen, §§ 53, 118 OWiG, gewesen. Ab diesem Moment des Tretens sei es eine Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gewesen. O. J. sei daraufhin zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt worden. Er – M. – habe allerdings nicht gewusst, was S. zuvor zu O. J. gesagt und ob er ihn nach seinem Namen gefragt habe. Was O. J. möglicherW. bereits geantwortet hatte, habe er auch nicht gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass S. ihn zuvor vergeblich nach den Personalien befragt habe. Er selbst – M. – habe jedenfalls nicht versucht, O. J. noch nach seinem Namen zu fragen. Wegen der fortdauernden Gegenwehr O. J.s sei die beabsichtigte Durchsuchung seiner Person dann vor Ort nicht mehr möglich gewesen. Weil bei O. J. Alkoholgeruch festzustellen war, sei er davon ausgegangen, dass dieser aufgrund einer Alkoholisierung so aggressiv sei. Ob O. J. auch unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe, habe er nicht beurteilen können. Er sei dann in den Funkstreifenwagen, einen viertürigen VW Passat, verbracht worden. Dazu sei er – M. – um den Wagen gegangen und habe O. J. dann von hinten auf die Rücksitzbank gezogen. Er – M. – sei damals bei einer Körpergröße von 1,96 Metern etwa 95 Kilogramm schwer gewesen. S. habe während dessen O. J. von vorn geschoben. Dabei habe O. J., als er rücklings auf der Sitzbank gelegen habe, noch nach S. getreten. Schließlich habe sich O. J. sitzend auf der Rücksitzbank befunden, S. neben ihm und er – M. – habe den Funkstreifenwagen zum Revier gefahren, was eine Strecke von etwa vier Kilometern bedeutet habe. Da O. J. auch noch auf der Fahrt keine Ruhe gegeben habe, habe S. ihn – M. – aufgefordert, sich zu beeilen, weshalb er dann mit Blaulicht gefahren sei. Durch das Treten O. J.s, entweder noch beim Einsteigen oder während der Fahrt, sei ein Plastikstück der Verkleidung der Fensterkurbel an der rechten hinteren Tür beschädigt worden. Auf den Vorhalt, dass ausweislich der von ihm geschriebenen Strafanzeige vom 07. Januar 2005 O. J. im Funkstreifenwagen mit dem Kopf gegen die S. geschlagen und sich dabei verletzt habe, bekundete der Zeuge M. bei seiner Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstag, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Bei seiner folgenden Vernehmung am fünften Sitzungstag gab er jedoch an, es stimme wohl, dass O. J. im Auto seinen Kopf gegen die S. gestoßen habe. Eine von ihm damals angegebene Verletzung der Nase O. J.s sage ihm aber nichts, allerdings treffe es zu, dass sich unter der Strafanzeige seine Unterschrift befinde. Noch beim Eintreffen auf dem Revierhof habe er per Funk darum gebeten, dass man den Schlüssel zum Gewahrsamsbereich herunterbringen möge. Der Kollege T. sei dann mit dem Schlüssel gekommen und gemeinsam habe man O. J. in den Gewahrsamsbereich im Keller des Reviergebäudes gebracht. Auf dem Weg dorthin habe sich O. J., der bis dahin keine erkennbaren Verletzungen aufgewiesen habe, ruhig verhalten und sei selbst gelaufen. Im Gewahrsamsbereich sei O. J. dann wieder renitent geworden. An einem Tisch sitzend habe O. J. mehrfach seinen Kopf gegen die Wand und auf die Tischplatte geschlagen, weshalb S. schließlich den Stuhl von Wand und Tisch weggezogen und ihn dann von hinten festgehalten habe. Dann habe O. J. durchsucht werden sollen, habe sich aber auch dagegen gewehrt. Er sei deshalb von mehreren Polizeibeamten auf eine Liege gelegt und ihm zu den Handfesseln zusätzlich noch eine Fußfessel angelegt worden. S. habe dann den Bereich von O. J.s Oberkörper abgesucht, dazu dessen äußere Oberbekleidung ausgezogen, wobei zu diesem Zweck die Handfesseln kurz geöffnet worden seien, das Hemd hochgezogen und den Bereich abgetastet. Wie das teilW. Ausziehen der Oberbekleidung bei angelegten Handfesseln erfolgt sei, ob diese etwa zu diesem Zweck kurzzeitig gelöst worden waren, konnte M. nicht mehr angeben. Er selbst – M. – habe den unteren Körperbereich O. J.s durchsucht, dabei vor allem die Hose abgetastet. In den vorderen Hosentaschen habe er ein Handy und ein Taschentuch gefunden, in die Gesäßtasche habe er hinein gefasst. Ihm sei noch ein Bild vor Augen, dass das weiße Innenfutter aus den Hosentaschen des O. J. herausgeschaut habe. Am Hosenbein aufgenähte Stoffe, die wie Taschen ausgesehen hätten, seien ohne Öffnung gewesen. Er habe die Hose bis zu den Füßen abgetastet, habe dabei keine Fläche ausgelassen. Die Schuhe seien O. J. bereits vor dem Anbringen der Fußfesseln ausgezogen worden und schon vor dem Hinlegen auf der Liege sei der Hosengürtel entfernt worden. Im Rahmen dieser Durchsuchung sei in der Bekleidung des O. J. so etwas wie eine Brieftasche gefunden worden, in der sich ein Duldungspapier befunden habe. Aus der Duldung sei laut M. der Name O. J.s ersichtlich gewesen, es habe aber Probleme mit einem Datum und der Anschrift gegeben. Eine Rückfrage bei der Kollegin H. habe kein Ergebnis zur Identität des O. J. erbracht, weil es angeblich eine Vielzahl von „über 100“ Personen mit einem solchen Namen in den abgefragten Dateien gegeben habe und auch die eventuelle Anschrift nicht sicher festzustellen gewesen sei. Er habe daher entschieden, dass O. J. einer Identitätsfeststellung unterzogen werden solle. Wären die Personalien des O. J. bekannt gewesen, hätte er aus seiner Sicht nach Hause gebracht und, wenn es dort eine zur Beaufsichtigung fähige Person gegeben hätte, dort belassen werden können. Eines Gewahrsams hätte es dann nicht bedurft. Dies sei aber wegen der Identitätsunklarheiten nicht möglich gewesen. Die Anschriftenfragmente hätten ihm damals nichts gesagt, weil es sich offenbar um eine Straße im damals noch selbstständigen R. gehandelt habe, die nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört habe. Die auf dem Einlieferungsbeleg genannten potentiellen Anschriften „P.- o. P.str (nicht geklärt) 34“ für einen „Q. J.“ mit dem Geburtsdatum „.“ hätten damals aus ihm nicht mehr bekannten Gründen als mögliche Daten festgestanden. Wäre O. J. zuvor schon einmal erkennungsdienstlich behandelt worden, wäre ein Rückgriff auf jene Daten möglich gewesen. Er selbst habe keinen Zugriff auf jene Daten gehabt, hätte aber in der Behörde nachfragen können. Auf den Vorhalt, dass ausweislich einer bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen I.-Auskunft ein „O. J.“ mit dem Geburtsdatum „.“ bereits im April 2000, im Juni 2001 und im Juli 2002, dabei zuletzt vom Revierkriminaldienst D., erkennungsdienstlich behandelt worden ist, erklärte der Zeuge M., dass dann wohl für jene Person ein Lichtbild bei der Kripo im Hause vorgelegen haben dürfte. Er habe von einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung nichts gewusst. Deshalb habe er die erkennungsdienstliche Behandlung des O. J. angeordnet, wie es sich auch aus der bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen schriftlichen Anordnung vom 07. Januar 2005 ergab. Dabei sah die Kammer eine ansatzW. Erklärung für die Benennung der Anschrift „P.str. 34“, die der Zeuge M. auch auf dem in Augenschein genommenen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut für „Q. J.“ eingetragen hat, darin, dass sich die Angaben zu einer Person dieses Namens mit der Anschrift in der P.str. 34 auch unter Ziffer 90 des Jahres 2004 des Buches über Freiheitsentziehungen fand. Warum allerdings der dortige Name in das Blutprobenentnahmeprotokoll vom 07. Januar 2005 aufgenommen wurde, obwohl in dem Duldungspapier jedenfalls nicht die P.straße als Anschrift des O. J. genannt war, ließ sich ebenso wenig aufklären wie die Person, die eine eventuelle Identität der Person mit den beiden Namen „O. J.“ und „Q. J.“ und Anschriften „P.straße“ und „P.straße“ angenommen und dies eventuell gegenüber dem Zeugen M. mitgeteilt hat. Ihm selbst sei O. J., so bekundete der Zeuge M., jedenfalls in jenem damaligen Moment unbekannt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er – M. – ausweislich der Akte eines Ermittlungsverfahrens gegen O. J. (Az.: 831 Js 710/05) diesen in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2004 wegen einer gegen ihn – O. J. – erstatteten Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung befragt habe, und dass sich ein „Q. J.“ am Abend des 16. November 2004 einige Zeit vor jener Befragung in Gewahrsam befunden hatte und als oben genannte Nummer 90 im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen gewesen sei, erklärte M., dass er das alles nicht ausschließen könne, jedoch habe er am 07. Januar 2005 daran keine Erinnerung gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, dass O. J. unter starkem Alkoholeinfluss stehe, deshalb habe er eine Blutprobenentnahme angeordnet. Dies sei geschehen, weil O. J. der Begehung von Straftaten, namentlich einer Sachbeschädigung (an der Autotür) und eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (aufgrund des Vorfalls in der T.) verdächtig gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er es selbst habe anordnen dürfen. Ob damals ein R. erreichbar gewesen wäre, wisse er nicht. Aus dem Gewahrsamsbereich hätte er aber ohnehin nicht nach draußen telefonieren können. Er habe dann veranlasst, dass über den Angeklagten ein Arzt verständigt wird. Daran, ob in diesem Zusammenhang von der Verständigung eines R.s gesprochen worden sei, könne er sich nicht erinnern. Nach etwa 20 Minuten sei dann der ihm bereits dienstlich von anderen Blutprobenentnahmen und Untersuchungen der Gewahrsamstauglichkeit bekannte Dr. B. erschienen, der O. J. im Liegen eine Blutprobe entnommen und dessen Gewahrsamstauglichkeit festgestellt habe. Bei der Blutprobenentnahme sei vorab eine Desinfektion mit einem alkoholfreien Mittel aus einer Pumpflasche erfolgt, die im Revier vorrätig gewesen sei. Dabei seien Größe und Alter O. J.s mit 60 Kilogramm bei 170 cm Körpergröße geschätzt worden, von ihm selbst sei nichts zu erfahren gewesen. O. J. sei auch da noch unverletzt gewesen, allerdings habe sich an einem Nasenflügel eine dunkle verkrustete Substanz befunden, die eventuell Blut gewesen sein könnte, zu deren Entstehung und Herkunft er aber nichts sagen könne. Wäre O. J. darüber hinaus sichtbar verletzt gewesen, hätte er auch dies von dem Arzt, der die Verkrustung an der Nase gesehen habe, ohne dazu etwas Konkretes zu sagen, begutachten lassen. Der Arzt habe die Gewahrsamstauglichkeit des O. J. bejaht und gesagt, dass man alle halbe Stunde nach O. J. schauen solle. Während der ganzen Zeit sei O. J. immer wieder aggressiv gewesen, habe sich gewehrt und gestrampelt. Kurzzeitig sei er mal ruhig gewesen, habe dann aber von einer auf die andere Sekunde sein aggressives Handeln fortgesetzt. O. J. sei dann in die Zelle verbracht worden, wobei er von mehreren Polizeibeamten getragen worden sei. Eigentlich habe er dort nur unfixiert ausnüchtern sollen. Da er aber weiterhin aggressiv gewesen sei, sei dann entschieden worden – soweit er sich erinnere von ihm (M.) selbst –, dass O. J. zum Selbstschutz fixiert wird. Zu diesem Zweck habe der Kollege T. noch eine zweite Fußfessel geholt und O. J. sei noch in Gegenwart des Dr. B. und nach Rücksprache mit diesem an Hand- und Fußgelenken mit Fesseln an der Wand und dem Podest, auf dem er auf einer Matratze gelegen habe, fixiert worden. Die Bekleidung des O. J. sei zu diesem Zeitpunkt trocken gewesen. Die Zelle, in der ihm nichts Besonderes wie etwa eine später von anderen Zeugen erwähnte Pfütze aufgefallen sei, sei dann mit dem Schlüssel verschlossen und der dort befindliche Riegel vorgeschoben worden. Rechtsgrundlage für den Gewahrsam sei aus seiner Sicht zu diesem Zeitpunkt § 37 SOG LSA gewesen. Während dieses gesamten Geschehens im Gewahrsamsbereich sei der Angeklagte dort nicht gewesen. Auch auf den Vorhalt hin, dass sich das Kürzel des Angeklagten in dem Buch über Freiheitsentziehungen (sogenanntes „Gewahrsamsbuch“) hinter der Uhrzeit der Verbringung in den Gewahrsam befindet, blieb der Zeuge M. dabei, dass er den Angeklagten nicht im Gewahrsamsbereich gesehen habe. Richtig sei aber, dass sich im Buch über Freiheitsentziehungen derjenige einzutragen habe, der auch kontrolliert hat. Wenn sein (M.) Name nicht im Zusammenhang mit O. J. im Buch über Freiheitsentziehungen stehe, würde das dann aber, anders als es tatsächlich war, bedeuten, dass er O. J. nicht gesehen hätte. Dass sich sein Kürzel im Buch über Freiheitsentziehungen nicht finden lasse, dafür aber das des Angeklagten, könne er sich daher nicht mehr erklären. Den Polizeibeamten B. habe er – M. – ebenfalls nicht im Gewahrsamsbereich gesehen. Später habe ihm B. mal gesagt, dass er ihn – M. – gesehen habe, als er O. J. durchsucht habe. Das müsse aus seiner – M. – Sicht das Durchsuchen unmittelbar nach der Einlieferung des O. J. in den Gewahrsamsbereich gewesen sein. Er – M. – sei dann in den oberen Bereich des Reviers gegangen, habe dort die im Gewahrsamsbereich ausgefüllten Unterlagen abgegeben und habe seinerseits Unterlagen wie den in Augenschein genommenen Einlieferungsbeleg ausgefüllt. Schon zuvor, noch aus dem Gewahrsamsbereich heraus, habe er die stellvertretende Dienstgruppenleiterin H. über die näheren Umstände der Gewahrsamnahme O. J.s informiert. Er habe dann auch noch Fotos von der Beschädigung an der Innenverkleidung des Funkstreifenwagens angefertigt, die durch das Treten des O. J. gegen die Tür entstanden seien. Er habe auch die „Anordnung/Erklärung der Freiwilligkeit zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme“ ausgefüllt und das Formular, das ebenfalls in Augenschein genommen wurde, unterzeichnet. Danach sollten auf der Rechtsgrundlage des § 162b StPO Finger- und Handflächenabdruck und eine Personenbeschreibung, eine „vereinfachte ed-Behandlung“, eine Ganzaufnahme und ein dreiteiliges Lichtbild, versehen in der Anordnung mit dem Zusatz „Telebild“, gefertigt werden. Telebild bedeute, dass der Dienstgruppenleiter über die Kripo ein Bild abfordere, das liege daher nicht in seiner Zuständigkeit. Ob er zu dieser Zeit noch mal mit dem Angeklagten oder mit H. gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Dann habe er mit S. zusammen seine Streifentätigkeit fortgesetzt. Er habe bis dahin während des Geschehens an jenem Vormittag sicher nicht sein Feuerzeug verloren. Er habe es zwar an jenem Vormittag mal vermisst, als er es, als er rauchen wollte, nicht sogleich fand. Später habe er es aber in seiner Uniformjacke gefunden, die noch im Funkstreifenwagen gelegen habe. Befragt danach, ob ihm Regelungen in Bezug auf alkoholisierte Personen im Gewahrsam bekannt seien, bekundete der Zeuge M., er meine, dass dann ein Arzt verständigt werden müsse. Der Arzt müsse dann gegebenenfalls Anweisungen und Anordnungen treffen. Dass sich jemand im Gewahrsam derart heftig gewehrt habe, sei für ihn – M. – das erste Mal gewesen. Zwar habe es auch schon davor Personen gegeben, die Gegenwehr geleistet hätten, wenn sie dann aber erst einmal in der Zelle waren, sei dann immer Ruhe gewesen. In seinen bis dahin 13 Dienstjahren sei das Fixieren allenfalls zwei Mal einschließlich dieses Falles vorgekommen, wobei er sich an den anderen Fall, der viele Jahre zurück gelegen habe, nur noch dunkel erinnern könne. Die Alternative, alkoholisierte Personen ins Krankenhaus zu bringen, wäre im Jahr 2005 schwierig umzusetzen gewesen, da die Krankenhäuser nicht bereit gewesen seien, solche Personen aufzunehmen. Eine Anweisung, mit solchen Personen ein Krankenhaus aufzusuchen, habe es nicht gegeben. Die Aussage des Zeugen M. war in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dass sie, von der noch gesondert vorzunehmenden Würdigung seines Bestreitens einer Durchsuchung O. J.s in der Zelle 5 gegen 11:30 Uhr abgesehen, noch an anderer Stelle nicht der Wahrheit entsprach, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insoweit sprach vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er etwa freimütig angab, in einem solchen Fall wie diesem selbst eine Blutprobenentnahme anordnen zu dürfen, obwohl sich in Kreisen der Polizei inzwischen flächendeckend herumgesprochen haben dürfte, dass die früher praktizierte Berufung auf „Gefahr im Verzug“ mit der Folge eigener Kompetenz zur Anordnung einer Blutprobenentnahme ohne R.liche Entscheidung rechtswidrig ist. Auch seine fehlende Erinnerung an eine Nasenverletzung O. J.s noch im Funkstreifenwagen war glaubhaft. Die Kammer geht davon aus, dass es dem ehemaligen Mitangeklagten M. bereits aus dem früheren noch gegen ihn gerichteten Verfahren bekannt ist, dass bei einer zweiten Obduktion der Leiche des O. J. ein Nasenbeinbruch festgestellt worden ist, dessen Ursache ungeklärt ist. Es wäre nicht fernliegend gewesen, wenn M., um jenen Nasenbeinbruch zu erklären, im Anschluss an seinen damaligen Vermerk eine mögliche Verletzung an der Nase als selbstbeigebracht behauptet hätte. Dies tat er jedoch nicht. Dass der Zeuge M. angab, O. J. nicht gekannt zu haben, obwohl sich aus den beigezogenen Akten etwas anderes ergab, erachtete die Kammer nicht als wesentlich. Soweit aus der Beiakte, aus der der Vorhalt an M. erfolgt ist, ersichtlich war, hat es sich in jenem Fall nur um ein kurzes Gespräch zwischen dem Zeugen M. und O. J. aufgrund wechselseitig erstatteter Anzeigen im Rahmen eines Beziehungsstreits gehandelt. Vor diesem Hintergrund erachtete es die Kammer als durchaus plausibel, dass dem Zeugen M. am 07. Januar 2005 die Erinnerung an O. J. wegen des vorangegangenen Vorfalls fehlte. Soweit der Zeuge M. darüber hinaus bekundete, er habe die Streifeneinsatzleiterin H. telefonisch über das Geschehen im Gewahrsam unterrichtet, steht dies zwar im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten. Auch Frau H. hat von einem solchen Anruf in keiner ihrer Aussagen berichtet. Für ein solches Gespräch sprach aber, dass ausweislich der Akten bereits vor 09:00 Uhr am 07. Januar 2005 die I.-Abfrage und der Anruf beim Einwohnermeldeamt durch den Angeklagten erfolgt sind. Zu jenen Zeiten muss dem Angeklagten daher bereits mindestens der Name des „O. J.“ bekannt gewesen sein. Da sich dieser aber, soweit die Kammer feststellen konnte, erst aus der bei O. J. gefundenen Duldung ergab und bis zur abschließenden Fixierung O. J.s weder M. noch S. die Personalien persönlich im Dienstgruppenzimmer bekannt gegeben haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass es nach dem Auffinden der Duldung bei O. J. ein Telefonat mit dem Dienstgruppenleiterzimmer, dort aber möglicherW. mit Frau H., gegeben hat, in dem mindestens der Name O. J.s bekannt gegeben wurde. Allerdings vermochte der Zeuge M. nicht auszuschließen, später im Zimmer des Dienstgruppenleiters auch noch einmal persönlich mit Frau H. oder auch mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Die Kammer sah die Einlassung des Angeklagten, von dem Zeugen M. persönlich informiert worden zu sein, daher nicht als widerlegt an. Darüber hinaus stand auch nach der Aussage des Zeugen M. fest, dass über das Geschehen in dem Gewahrsam einschließlich der Fixierung und des Verhaltens des O. J. jedenfalls eine Information zum Dienstgruppenleiter erfolgt ist. Soweit die Kammer aus noch darzulegenden Gründen erhebliche Zweifel an der Aussage des Zeugen M. hatte, dass er sein Feuerzeug am 07. Januar 2005 nicht verloren, sondern nur kurzzeitig vermisst, dann aber wieder gefunden und deshalb im Verlaufe des Vormittages nicht erneut die Zelle 5 aufgesucht habe, stand dies der Glaubhaftigkeit seiner sonstigen Aussage nicht entgegen. Der sein Feuerzeug betreffende Umstand war ein eingeschränkter Teilbereich in seiner Einlassung, bezüglich dessen der Zeuge M. ein Motiv hatte, falsch auszusagen, weil ein Einräumen des Verlustes des Feuerzeuges im Rahmen einer Aussage vor Gericht möglicherW. seine erneute strafrechtliche Verfolgung begründen könnte. Zudem sind andere als die auf den Verlust des Feuerzeuges bezogene wesentliche Teile seiner Einlassung nicht von anderen Zeugen anders bekundet worden. Seine Aussage wurde vielmehr in weiten Teilen durch andere Zeugenaussagen gestützt. So wurde sie gerade in den wesentlichen Teilen – von einem Geschehen in der Zelle um 11:30 Uhr abgesehen –, soweit diese der Kenntnisnahme des Zeugen S. zugänglich waren, durch jenen Zeugen bestätigt. Der Zeuge S. bekundete, er sei am damaligen Tag im Jahr 2005 bereits 15 Jahre bei der Polizei gewesen, zuvor sei er bis zur Wende 25 Jahre Feuerwehrmann gewesen. 2008 sei er altersbedingt aus dem Polizeidienst ausgeschieden. Sie – M. und er – hätten am Morgen des 07. Januar 2005 gegen 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr einen Einsatz wegen eines Einbruchsvorfalls abgeschlossen, als sie ein Funkspruch erreicht habe, der sie zu einem Geschehen in der T. geschickt habe. Nach seiner Erinnerung sei von ihnen dort zum einen eine Menschentraube von Frauen, eventuell auch ein oder zwei Männer, angetroffen worden und in deren Nähe, etwa zehn Meter entfernt, der ihm damals unbekannte O. J., auf den die Frauen gedeutet hätten. Die Frauen hätten verlangt, dass die Polizei sofort zugreifen möge. Er sei dann zu O. J. gegangen, der ihm unverständliche Sachen zugeschrien habe. Dabei sei er vorsichtig gewesen, da O. J. mit einem „wilden Blick“ auf ihn zugekommen sei, aber eine Gefahr sei zu jener Zeit von O. J. nicht ausgegangen. Vergleichbare Situationen seien für ihn – S. – beruflich nichts Neues gewesen. O. J. habe ihn gefragt, was los ist, warum die Polizei kommt. Er – S. – habe das nicht beantwortet, sondern habe den „Passport“ verlangt. O. J. habe daraufhin mehrfach die Frage wiederholt, „Warum Passport?“ und die Aussage „immer Passport, immer Passport“. Offenbar habe O. J. nicht verstanden, was er von ihm wollte. Er – S. – sei davon ausgegangen, dass er O. J. aufgrund von Verständigungsproblemen ohnehin nicht klar machen konnte, warum er die Papiere habe sehen wollen, und dass O. J. auch keine Papiere habe. Er habe daher gar nicht erst versucht, O. J. einen Vorwurf zu eröffnen. Ihm sei schon klar, dass man eigentlich jemanden über Gründe aufklären müsse, wenn man ihn mitnehmen will, vielleicht seien hier ein paar Sachen untergegangen. Er habe ihn mit zum Revier nehmen wollen, jedenfalls sollte O. J. weg von der Straße. Außerdem schienen auch Drogen und Alkohol „im Spiel gewesen“ zu sein. Aus seiner Sicht sei von O. J. bis dahin keine Gefahr ausgegangen, aber er habe ja auch dafür Sorge tragen müssen, dass von ihm künftig keine Gefahr ausgehe. Außerdem habe er die Personalien O. J.s wissen wollen, schließlich müsse er ja auch wissen, wen er schützt. Für ihn sei in jenem Moment „das Menschliche“ entscheidend gewesen, nicht „das Dienstliche“. Für einen „wissenschaftlichen Vortrag“ sei das nicht die Gelegenheit gewesen. Für ihn habe damals gegolten „erst mal mitnehmen, das Rechtliche machen wir später“. Er habe O. J. dann zum Auto gebracht und habe ihn aufgefordert, einzusteigen. Schon davor habe sich O. J. kurz gewehrt, am Auto sei seine Gegenwehr dann stärker geworden. Offenbar habe O. J. weiterhin nicht gewusst, was die Polizei eigentlich von ihm wolle, ob man ihn einsperren wolle und gegebenenfalls warum. Eine Durchsuchung des O. J. vor Ort sei daher auch nicht möglich gewesen. Daraufhin habe er dann seinen Kollegen M. zu Hilfe gerufen, der damit beschäftigt gewesen sei, Namen der Frauen aufzuschreiben. O. J. seien dann Handfesseln angelegt worden und er sei auf die Rücksitzbank gebracht worden, wobei ihn M. gezogen und er ihn geschoben habe. Er selbst sei damals 1,87 Meter groß und etwa 85 Kilogramm schwer gewesen. Beim Verbringen in den Wagen habe O. J. nach ihm getreten, habe ihn aber wohl nicht getroffen. Er habe sich dann neben O. J. gesetzt und M. habe den Wagen zum Revier gefahren. Weil O. J. auch noch im Auto randaliert habe, habe er – S. – ihn in den Schwitzkasten genommen, um ihn zu beruhigen. Bei dem Randalieren, das von ständigem Schimpfen und Beleidigungen begleitet gewesen sei, sei am Wagen noch etwas kaputt gegangen. Unterwegs sei das Blaulicht eingeschaltet worden. Der Grund für die Mitnahme sei eigentlich gewesen, dass man „die Situation O. J.s“ nicht habe einschätzen können. Er hätte erst einmal mit zum Revier genommen werden sollen, dann aber nicht unbedingt da blieben müssen. Im Revier sei O. J. dann in den Gewahrsamsbereich gebracht worden, wo eine Identitätsfeststellung erfolgen sollte, weil O. J. zwischenzeitlich Widerstand geleistet habe. Bis dahin sei O. J. trotz seiner teils erheblichen Gegenwehr unverletzt gewesen, allerdings habe er irgendwann mal an der Nase geblutet. Diesen Zeitpunkt könne er – S. – aber nicht mehr genau einordnen. Wegen seiner erkennbaren Alkoholisierung, wegen der Belästigung der Frauen und wegen des geleisteten Widerstandes sei dann eine Blutprobenentnahme angeordnet worden. Wer die Anordnung getroffen habe, wisse er nicht mehr, aber es müsse in Absprache mit dem Angeklagten als Dienstgruppenleiter geschehen sein. Er habe auch keine Bedenken wegen der Blutentnahme gehabt, wichtig sei aus seiner Sicht nur, dass mit Dr. B. ein Arzt da gewesen sei. Das sei „x-Mal“ so gewesen. Er habe für die Blutprobenentnahme auch keine R.liche Erlaubnis benötigt, weil ja der Verdacht einer Straftat bestanden habe. Da sei „die Blutprobe fällig“. Wegen dieser von ihm vertretenen rechtlichen Ansicht habe es nie ein Verfahren gegen ihn gegeben. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorfall um O. J. sei 2010 eingestellt worden, er wisse aber nicht, was ihm da eigentlich konkret zum Vorwurf gemacht worden sei. Zum Zeitpunkt der Blutprobenentnahme habe man sich im Arztraum des Gewahrsamsbereichs aufgehalten, M., er selbst, die Kollegen B., T. und T. und eventuell noch ein oder zwei andere Kollegen. Er habe früher gemeint, dass auch der Angeklagte mal unten gewesen sei, aber da habe er sich wohl geirrt, wie ihm vom Angeklagten bei der Verhandlung in D.-R. gesagt worden sei. Er sei sich dahingehend nicht mehr sicher. Im Arztzimmer des Gewahrsamsbereichs sei O. J. immer wieder renitent geworden und habe versucht, mit seinem Kopf auf die Tischplatte zu schlagen. Er – S. – habe ihn deshalb erneut in den Schwitzkasten genommen. O. J. sei durchsucht worden, wozu er – S. – ihm den Oberkörper frei gemacht habe. Die unteren Körperregionen des O. J. habe M. durchsucht, wobei sich O. J. während dessen weiter gewehrt habe. O. J. sei auf eine Liege verbracht und ihm dort von Dr. B. eine Blutprobe entnommen worden. Anschließend sei O. J. in die Zelle 5 getragen worden, um sich zu beruhigen und auszunüchtern. Wer die Gewahrsamnahme angeordnet habe, wisse er nicht mehr. Dass bis dahin Papiere des O. J. gefunden worden seien, sei ihm ebenfalls nicht mehr erinnerlich. Es habe so einiges auf dem Tisch gelegen, aber für ihn sei die Identität O. J.s bis zum Ende seiner Befassung mit ihm unbekannt gewesen. Es habe aber irgendwann einmal „sein Name im Raum gestanden“, woher, könne er nicht mehr sagen. Damit er nicht weiter mit seinem Kopf irgendwo gegen schlage, sei die Fixierung beschlossen worden, aber er könne nicht mehr sagen, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Er meine, das sei auf Veranlassung des Dr. B. geschehen, wisse das aber nicht mehr mit Bestimmtheit. An der Fixierung seien jedenfalls er – S. – und M. beteiligt gewesen. Dass in dieser Lage etwa ein Erbrechen für O. J. gefährlich werden könne, sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Für ihn – S. – sei die Sache dann erledigt gewesen, er habe O. J. danach nicht mehr gesehen. Kontrollen des O. J. seien angeordnet worden, aber nicht von ihm. Es sei zwar angedacht gewesen, dass er selbst und M. zur Kontrolle des O. J. eingesetzt werden, aber er – S. – habe sich dagegen ausgesprochen, weil sich O. J. dann bestimmt nicht beruhigt hätte. Später habe er von anderen Kollegen gehört, dass O. J. wohl den Kollegen aus R. bekannt gewesen sei, er selbst habe und seine Kollegen aus dem Revier in D. hätten ihn aber nicht gekannt. Auch die Aussage des Zeugen S. bezüglich des Geschehens bis zur Gewahrsamnahme des O. J. in der Zelle war jedenfalls in den Grundzügen nachvollziehbar, soweit man an die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns dessen Maßstäbe ansetzt. Die Selbstverständlichkeit, mit der der Zeuge die freiheitsentziehende Maßnahme gegen O. J. ohne jegliche Belehrung und Begründung schilderte und die sich bei seiner Vorstellung von der Rechtmäßigkeit einer Blutprobenentnahme fortsetzte, war für die Kammer äußerst überraschend. Der Zeuge sah darin jedoch, selbst auf gezielte Nachfragen dazu, kein Problem. Dies schien bei ihm eher darin zu bestehen, dass die gesetzlichen Vorschriften betreffend das polizeiliche Handeln nicht immer zu der Praxis „passen“. Dies alles sprach jedoch für insoweit eher wahre Angaben des Zeugen, gerade auch, weil sie ihn in ein schlechtes Licht gerückt haben. Zudem hat die Kammer allerdings festgestellt, dass sich der Zeuge S. im Rahmen seiner Aussage teils mehrfach widersprach, etwa bei der Beschreibung des Verhaltens des O. J. bei seinem Antreffen in der T.. Mal sollte O. J. laut geschrien und mit „wildem Blick“ auf ihn zugekommen sein, mal sollte er – O. J. – sich gar nicht in seine Richtung bewegt haben. Mal hätte O. J. von der T. aus seien Weg fortsetzen dürfen, wenn er sich hätte ausW.n können, mal hätte er auf jeden Fall mit ins Revier gemusst, weil die Situation habe beruhigt werden müssen, wobei das Beruhigen mal nötig gewesen sein soll, weil O. J.s Verhalten so auffällig gewesen sei, und mal, weil man O. J. vor den Frauen habe schützen müssen, da sich die Situation durch die Bürger vor Ort aufgeheizt habe. Diese teilW.n Widersprüche ließen die Aussagen des Zeugen S. wie auch die des Zeugen M. zu dem Kern des Geschehens bis zur Aufnahme O. J.s in der Zelle 5 jedoch nicht insgesamt unglaubhaft erscheinen. Ihre übereinstimmenden Angaben zu dem renitenten Verhalten des O. J. wurden nicht nur durch die vorgenannten Zeuginnen B. und R.-S. bestätigt, sondern auch dadurch, dass der Zeuge M. es bereits auf dem Weg in das Revier für nötig gehalten hat, per Funk im Revier anzukündigen, dass sie den Schlüssel für den Gewahrsam benötigen. Dieser vorrauseilenden Mitteilung hätte es bei einem zu jener Zeit friedfertigen O. J. nicht bedurft. Dieser Funkspruch wurde von dem Zeugen T. bestätigt, der ihn damals nach eigenem Bekunden entgegen genommen habe und daraufhin mit dem Schlüssel nach unten gegangen sei. Die Angaben der Zeugen M. und S. zu der von O. J. im Auto geleisteten Gegenwehr wurden zudem durch die bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Wagen und der Türverkleidung sowie der zugehörigen Schadensmeldung bestätigt. Die Kammer hatte keinen Anlass, insoweit zu unterstellen, dass der dokumentierte Schaden dem Verhalten O. J.s wahrheitswidrig zugeordnet worden ist. Denn der Schaden ist derart minimal, dass nicht zu erwarten ist, dass M. oder S., hätten sie selbst den Schaden verursacht, um O. J. damit zu Unrecht zu belasten, sich mit einem derart geringen Schaden begnügt hätten. Die Kammer geht davon aus, dass schon mit wenigen kräftigen Tritten gegen die Türverkleidung ein deutlich erheblicher Schaden hätte verursacht werden können, was zugleich aber auch den Rückschluss zulässt, dass der Tritt O. J.s gegen die Türverkleidung nicht sonderlich heftig gewesen ist. Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass O. J. vor seiner Verbringung in die Zelle 5 von den Zeugen S. und M. durchsucht worden ist. Dies wurde nicht nur von diesen beiden Zeugen so bekundet, vielmehr wurde bei O. J. das Duldungspapier gefunden wie auch andere Gegenstände, die in eine in Augenschein genommene Liste auf dem Einlieferungsbeleg aufgenommen worden sind und deren Entdeckung auf anderem Weg als im Rahmen einer Durchsuchung aus den sonst bekannten Umständen nicht erklärlich wäre. Allerdings vermochte sich die Kammer nicht die sichere Überzeugung davon zu verschaffen, dass im Zuge der Durchsuchungshandlungen des M. keinesfalls ein Feuerzeug in der Kleidung des O. J. oder an seinem Körper übersehen worden sein kann. Vor allem aufgrund der zumindest von dem Zeugen S. bekundeten fortwährenden Abwehrbewegungen des O. J. auch noch während der Durchsuchung wie auch vor dem Hintergrund der insgesamt angespannten Situation im Arztzimmer erachtet es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass bei der Durchsuchung ein etwa in der Hose des O. J. befindliches Feuerzeug selbst dann übersehen worden sein kann, wenn der Zeuge M. in alle Hosentaschen gegriffen haben sollte. Eben so wenig vermochte es die Kammer aber auszuschließen, dass O. J. zum Zeitpunkt seiner Durchsuchung tatsächlich kein Feuerzeug bei sich trug und dass M. deshalb kein Feuerzeug gefunden hat. Auch dies würde allerdings, worauf schon an dieser Stelle hinzuW.n ist, nicht bedeuten, dass O. J. zu einem späteren Zeitpunkt kein Feuerzeug benutzt haben kann. Dies kann vielmehr durch das Verlieren eines entsprechenden Feuerzeuges durch M. bei dem Fixieren des O. J. auf der Matratze in seinen Zugriffsbereich gelangt sein, wozu noch an späterer Stelle Ausführungen erfolgen. Ein Handy, eine B.e Brieftasche und ein Notizbuch sowie Bargeld in Höhe von 11,80 Euro sind aus der von dem Zeugen M. erstellten Aufstellung der O. J. abgenommenen Gegenstände, die die Kammer in Augenschein genommen hat, ersichtlich. Die Angaben des Zeugen M. in Bezug darauf, dass aus dem Duldungspapier nicht alle Angaben zu der Person des O. J. vollständig lesbar waren, trafen zu, wovon sich die Kammer durch die Augenscheinseinnahme des bei der Akte befindlichen Duldungspapiers überzeugt hat. Allerdings war insoweit festzustellen, dass sich ernsthafte Unklarheiten bezüglich der Daten nur hinsichtlich des Geburtsjahres ergeben haben konnten. Zwar war auch der erste Buchstabe des Straßennamens in der Anschrift O. J.s nicht vollständig zu lesen. Die Buchstabenfragmente ließen jedoch erkennbar nur den Schluss zu, dass es sich um ein „P“ gehandelt hat, es sich bei dem ausgewiesenen Straßennamen folglich um die „P.straße“ gehandelt haben musste. Weitere Zeugenaussagen stützten die Bekundungen der Zeugen M. und S. über die Umstände der Gewahrsamnahme O. J.s: Der Zeuge Dr. B. hat zwar im Rahmen der jetzigen Beweisaufnahme von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er hatte jedoch am 07. Januar 2005 Angaben im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung gegenüber dem Polizeibeamten S. gemacht, über die jener Polizeibeamte im Zuge der jetzigen Beweisaufnahme vernommen worden ist. Der Zeuge S., Mitglied der am 07. Januar 2005 in D. eingesetzten Ermittlungsgruppe des Fachkommissariats 2 der Polizeidirektion S., bekundete unter anderem, Dr. B. habe angegeben, er sei Facharzt für Neurologie und morgens mit der Bitte um Durchführung einer Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit in das Revier gebeten worden. Bei seiner Ankunft im Revier sei er auf einen schon gefesselten, sich aber weiterhin wehrenden O. J. getroffen, der auf einem Stuhl gesessen und gegen den Tisch getreten habe. O. J. sei ihm – Dr. B. – vom Sehen her von einem früheren Vorfall bekannt gewesen. Bei seinem Eintreffen habe S. neben dem Stuhl gestanden und habe O. J. festgehalten. Insgesamt seien wohl drei Beamte in dem Zimmer gewesen, S., M. und noch eine dritte Person, an die er sich aber nicht mehr erinnere. Später sei O. J., der sich weiterhin gewehrt habe, in Bauchlage auf eine Pritsche gelegt worden. Dort sei die Blutprobenentnahme erfolgt, die nur unter Zwang möglich gewesen sei. Er – O. J. – habe die Polizisten beleidigt, dass Wort „Bullenschweine“ sei ihm – Dr. B. – noch in Erinnerung gewesen. Wegen der Gegenwehr O. J.s sei dessen körperliche Untersuchung, zu deren Zweck O. J. wieder auf einen Stuhl gesetzt worden sei, schwierig gewesen. O. J. habe einen wachen, aber distanzlosen Eindruck gemacht, Verletzungen habe er nur in Form von Abschürfungen an den Handgelenken gehabt. Weitere Verletzungen des O. J., etwa in dessen Gesicht, so gab der Zeuge S. an, habe Dr. B. nicht erwähnt. Nach der Untersuchung sei O. J., dessen Gewahrsamstauglichkeit er bejaht habe, in die Zelle 5 verbracht worden. Dort sollte er an Händen und Füßen zum Eigenschutz fixiert werden. Dass Dr. B. noch weitere Empfehlungen ausgesprochen habe, vermochte der Zeuge S. nicht zu erinnern. Der Zeuge K. gab zu den Angaben des Zeugen Dr. B. vor dem Landgericht D.-R. in dem ersten Verfahren an, Dr. B. habe bekundet, dass er von dem Angeklagten angerufen worden sei. Das im Wortlaut in den Akten befindliche Telefonat habe er so bestätigt. Im Polizeirevier habe er O. J. im Arztzimmer auf einem Stuhl sitzend angetroffen. O. J. sei aggressiv gewesen, habe um sich getreten und Schimpfworte ausgestoßen. Auch habe er versucht, mit dem Kopf irgendwo gegen zu schlagen. Er – Dr. B. – habe O. J. untersucht, was aber wegen der Gegenwehr O. J.s nur zum Teil möglich gewesen sei. Trotz des Einflusses von Alkohol und Betäubungsmitteln, hierauf habe Dr. B. wohl wegen des Zustandes der Pupillen des O. J. geschlossen, habe er den bewusstseinsklaren O. J. für gewahrsamstauglich erachtet. Er habe dessen Fixierung empfohlen, da O. J. zuvor versucht habe, sich selbst zu verletzen. Bei der Durchsuchung des O. J. sei er nicht anwesend gewesen. Ob mit Dr. B. auch über Kontrollen des O. J. oder eine eventuelle Gefahr durch Erbrechen gesprochen worden sei, vermochte der Zeuge K. nicht mehr zu erinnern. Weitere Details aus den damaligen Angaben des Dr. B. waren dem Zeugen K. ebenfalls nicht mehr in Erinnerung. Die Kammer hatte weder Zweifel daran, dass die Zeugen S. und K. ihre Erinnerungen an die früheren Aussagen des Dr. B. wahrheitsgemäß bekundet haben, noch hatte die Kammer Grund für die Annahme, dass die Erinnerung dieser beiden Zeugen in Bezug auf die Aussage des Dr. B. nicht dessen damaligen Angaben entsprachen. Die Kammer vermochte zudem keinen Grund für die Annahme zu finden, dass die Aussagen des Dr. B. gegenüber diesen beiden Zeugen nicht wahrheitsgemäß waren. Auch wenn Dr. B. einen Grund gehabt haben sollte, die von ihm empfohlene Fixierung des O. J. zu rechtfertigen, sprach gleichwohl nichts dafür, dass er sich jene die Fixierung aus seiner Sicht rechtfertigenden Gründe erst nachträglich ausgedacht hat. Der Zeuge T. bekundete, er sei seit 1987 Polizeibeamter und sei ab 01. Januar 2005 nach einem Herzinfarkt im Vorjahr im Rahmen einer Wiedereingliederung als Polizeihauptmeister vier Stunden täglich auf dem Revier tätig gewesen. Am 07. Januar 2005 habe seine Dienstzeit von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr gedauert. Seine Aufgabe sei es gewesen, den Angeklagten und H. zu unterstützen, da ihm die Teilnahme am Streifendienst gesundheitlich noch nicht möglich gewesen sei. Als bei H. der Anruf eingegangen sei, in dem eine Frau die Polizei wegen einer Belästigung verständigt habe, sei er im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen. Kurz vor dem Eintreffen des Funkstreifenwagens mit O. J. am Revier sei er per Funk gebeten worden, den Schlüssel zum Gewahrsam herunter zu bringen. Er habe den Angeklagten darüber unterrichtet und sei dann mit dem Schlüssel nach unten gegangen. O. J. sei nach seiner Erinnerung an beiden Seiten von den Polizeibeamten geführt in den Gewahrsamsbereich gebracht worden, ihm schien das Führen wegen einer Mischung aus Nicht-Stehen-Können und wehrhaftem Verhalten gewesen zu sein. Auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen M., dass O. J. beim Verbringen in den Gewahrsamsbereich ruhig und unauffällig gewesen sei, bekräftigte der Zeuge T., dass es seiner Erinnerung entspreche, dass O. J. geführt worden sei. Er habe dann den Gewahrsamsbereich aufgeschlossen und sei dann sogleich wieder in das Zimmer des Dienstgruppenleiters zurück gegangen, wo er sich in der Regel aufgehalten habe. Der Angeklagte habe in der weiteren Folge Dr. B. herbeigerufen, was er aber nur vom Hörensagen wisse. Mit Dr. B. sei er – T. – wieder runter gegangen, für den Fall, dass es bei der Blutprobenentnahme „Theater“ gegeben hätte. Da habe O. J. auf dem Stuhl gesessen, sei wohl mit Handfesseln gefesselt gewesen (dies erinnerte der Zeuge nur auf einen entsprechenden Vorhalt) und sei festgehalten worden, weil er versucht habe, mit dem Kopf gegen Wand und Tisch zu schlagen. Letzteres wisse er aber nur vom Hörensagen. Bei der Blutprobenentnahme habe O. J. auf einer Pritsche gelegen, wobei er laut Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung am Vorfallstag hinzugefügt habe, dass die Blutentnahme „reibungslos“ geschehen sei. Daran vermochte sich der Zeuge T. nun nicht mehr zu erinnern. Er selbst – T. – habe jedenfalls nicht eingreifen müssen, habe aber dabei geholfen, O. J. in die Zelle 5 zu tragen. Verletzungen habe er bei O. J. nicht gesehen. Er habe dann noch die Fußfesseln geholt und sei dann wieder zu seinem Arbeitsplatz im Bereich des Dienstgruppenleiters zurück gekehrt. Wo die Schlüssel für die Fußfesseln verblieben seien, wisse er heute nicht mehr. Aus seiner Sicht sei O. J. damals Verdächtiger einer Straftat gewesen, und wenn die Frauen ihn hätten anzeigen wollen, hätten seine Personalien feststehen müssen. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung könne auch ein Grund für das Festhalten O. J.s gewesen sein, da man ja nicht habe wissen können, ob er draußen hätte laufen können. O. J. sei betrunken und daher nicht zu verstehen gewesen. Der Zeuge B. gab an, damals als Mitglied im Revierpräsenzdienst in der Schicht des Angeklagten ausgeholfen zu haben. Damals sei er, Polizist seit 1982, der Schicht des Angeklagten seit etwa zwei Jahren zugehörig gewesen, sei aber mit dem Angeklagten nicht persönlich beF.et gewesen. Er sei damals „vormittags“ – seine Schicht habe um 06:00 Uhr begonnen – in den Gewahrsamsbereich gegangen, weil er eine Frage an M. gehabt habe. Dabei habe er mitbekommen, dass S. im „Blutentnahmeraum“ vor dem auf einem Stuhl sitzenden O. J., der ihm damals unbekannt gewesen sei, gestanden und dessen Kopf festgehalten habe. In diesem Moment sei O. J. wach gewesen, habe aufrecht gesessen und sei nicht renitent gewesen. S. habe ihm – B. – gesagt, dass M. „nicht da“ sei, weshalb er – B. – dann auch gleich wieder gegangen sei. Probleme mit O. J. seien zu jenem Zeitpunkt für ihn nicht erkennbar gewesen. In einem späteren Gespräch habe ihm S. zu jener Situation erklärt, er habe O. J.s Kopf zu dessen Schutz festgehalten. Er – B. – habe sich dann mit seinem Kollegen T. auf Streifenfahrt begeben. Der Zeuge T. bekundete, er sei damals seit 1988 Polizeibeamter und sei im Januar 2005 zwar nicht in der Schicht des Angeklagten, aber im Revierpräsenzdient tätig gewesen und habe daher in der Schicht des Angeklagten ausgeholfen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, damals im Gewahrsamsbereich gewesen zu sein, als die Kollegen sich dort mit O. J. aufhielten. Auf den Vorhalt, sich bei einer früheren Befragung dahingehend geäußert zu haben, dass er zwar unten gewesen sei, aber nur für etwa 30 Sekunden, weil er den Kollegen B. gesucht habe, und in jener Zeit sei ihm nichts aufgefallen, bekundete er jetzt, dass das dann wohl richtig sei, jedoch könne er sich heute daran nicht mehr erinnern. Vor dem Hintergrund dieser der Kammer einzig zur Verfügung stehenden Beweismittel zu der Frage, ob sich O. J. damals beim Zugriff der Beamten S. und M. bis zu seiner Fixierung in der Zelle 5 renitent verhalten hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass dies entgegen den Angaben der Zeugen M. und S. so nicht gewesen ist. Für ein renitentes Verhalten sprachen jedenfalls die früheren Angaben des Dr. B. und in Teilen auch die Aussage des T.. Dass den Zeugen B. und T. dazu nichts mehr konkret in Erinnerung war und sie möglicherwiese ein renitentes Verhalten des O. J. damals auch gar nicht mitbekommen haben, spricht ebenfalls nicht gegen die getroffenen Feststellungen. Gerade diese beiden Zeugen waren nur für kurze Zeit im Gewahrsam. Dabei kann es sich durchaus um Zeitfenster gehandelt haben, in dem sich O. J. relativ ruhig verhalten hat, ohne dies auch zu den Zeiten davor und danach gewesen sein zu müssen. Dafür, dass sich alle die Zeugen, die von einer Gegenwehr des O. J. gesprochen hatten, zu einer entsprechenden Lüge verabredet haben, um die nachfolgende, tatsächlich anlasslose und nur schikanöse Fixierung O. J.s zu rechtfertigen, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Dafür, dass O. J. bis zum Zeitpunkt seiner Fixierung in der Zelle 5 mehr als allenfalls geringfügig verletzt gewesen ist, fanden sich ebenfalls keine HinW.. Zwar bekundeten die beiden Zeugen M. und S., sich bei O. J. an eine „verkrustete dunkle Stelle im Nasenbereich“ beziehungsW. an „Blut an der Nase“ erinnern zu können, und der Zeuge S. berichtete zudem davon, dass O. J. irgendwann mal an der Nase geblutet habe. Dies wäre, vor allem bei einem erfahrungsgemäß leicht zum Bluten zu bringenden Organ wie der Nase, auch durchaus vereinbar mit den von diesen beiden und den Zeuginnen B. und R.-S. beschriebenen Rangeleien, die sich zwischen O. J., S. und M. ergeben hatten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bis zur Fixierung O. J.s in der Zelle 5 aber eine darüber hinaus gehende körperliche Misshandlung O. J.s stattgefunden hatte, haben sich nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge H. von der Tatortgruppe des Landeskriminalamtes bekundet, dass an einem Tischbein in dem Untersuchungszimmer, in dem die Blutprobenentnahme und die Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit des O. J. stattgefunden habe, zwei geringfügige bluttypische Anhaftungen mit einem Wattestieltupfer gesichert worden seien. Diese Spuren sind, soweit der Kammer bekannt, zwar fotographisch gesichert, aber nicht untersucht worden. Dies war jedoch zur Überzeugung der Kammer auch entbehrlich. Selbst wenn es sich bei den Anhaftungen um Blut des O. J. gehandelt haben sollte, würde dies keinen Rückschluss auf eine Misshandlung zulassen. Es ist weder auszuschließen, dass die Blutspuren im Zusammenhang mit der Blutprobenentnahme an das Tischbein gelangt sind, noch war auszuschließen, dass sich O. J. im Zusammenhang mit seinem wehrhaften Verhalten oder dem Schlagen seines Kopfes gegen Tisch und Wand eine K.ere Verletzung etwa der Nase zugezogen hat, aus der eine geringe Menge Blut ausgetreten ist, oder dass es sich um Blutspuren gehandelt hat, die im Zusammenhang mit der Verletzung an der Nase standen, die auch der Zeuge S. beschrieben hat. Darüber hinaus könnten sie auch im Zusammenhang mit den Abschürfungen an den Handgelenken zu sehen sein, die Dr. B. auf dem in Augenschein genommenen Einlieferungsbeleg vermerkt hat und deren konkretes Aussehen die Kammer nicht mehr feststellen konnte. Derartige Entstehungsgründe wären wegen der geringen Menge der Anhaftung an dem Tischbein, die sich aus in Augenschein genommenen Bildern auf Bl. 36 Rückseite und 37 Vorderseite des „Sonderheftes 1 KT Spuren- und Asservatenliste LiBi-Anlage“ ergibt und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht auszuschließen, falls es sich bei der Anhaftung überhaupt um Blut des O. J. gehandelt haben sollte. Bluttypische Anhaftungen auf einer größeren Fläche, die den potentiellen Rückschluss auf schwerere Verletzungen durch das eigene Schlagen O. J.s mit dem Kopf auf den Tisch oder gegen die Wand, aber auch durch eine massive Misshandlung durch dritte Personen zulassen könnten, wurden von keinem Zeugen als wahrgenommen bekundet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Menge Blutes aufgrund einer Verletzung des O. J. aus dessen Körper im Untersuchungsraum des Gewahrsamsbereichs ausgetreten und anschließend weggewischt worden ist. Es fehlten zum einen jegliche diesbezügliche Spuren, zum anderen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass im Fall größeren Blutverlustes die Bekleidung des O. J. ohne Blutanhaftungen geblieben wäre. Blut an dessen Kleidung ist aber ebenfalls von keinem Zeugen bekundet worden, insbesondere nicht von den Zeugen, die O. J. in der Folgezeit in der Zelle kontrolliert haben. Zudem sind größere Verletzungen des O. J. von Dr. B. zumindest nicht auf dem Einlieferungsbeleg vermerkt und in dessen Zeugenaussage gegenüber dem Polizeibeamten S. auch nicht benannt worden. Von alledem abgesehen wären die Schläge des Kopfes gegen Tisch und Wand im Untersuchungsraum als unwahre Erklärung für massive Verletzungsfolgen einer tatsächlich stattgefundenen Misshandlung auch ungeeignet gewesen. Denn gerade dieser Behauptung hätte dann das Fehlen der zu erwartenden Blutspuren in größerem Umfang entgegen gestanden. Gerade dann, wenn die Schläge O. J.s mit dem Kopf gegen Wand und Tisch zu Unrecht behauptet worden wären, um tatsächliche Misshandlungen zu vertuschen, hätte es nahegelegen, Blutspuren als Folge einer Misshandlung nicht nahezu vollständig zu vernichten, sondern sie oder zumindest die verwischten Rückstände als Beleg der angeblich von O. J. selbst ausgeführten Kopfschläge anzuführen. Die Kammer hat sich mit der Frage einer möglichen Misshandlung des O. J. intensiv auseinander gesetzt, wäre dies doch ein mögliches Motiv für den misshandelnden Täter gewesen, O. J. später mit Verdeckungsabsicht zu töten. Die Kammer hatte daher zu beachten, dass im Rahmen einer von den Nebenklägern in Auftrag gegebenen zweiten Obduktion des Leichnams O. J.s im Institut für Forensische Medizin im Klinikum der J. W.. G. - Universität in F. a. M. bei einer Spiral-CT ein Nasenbeinbruch festgestellt worden war. Der Sachverständige Prof. Dr. B., Direktor jenes Instituts und damals als 1. Obduzent mit der Obduktion befasst, hat hierzu ausgeführt, dass er Ende M. 2005 den Auftrag bekommen habe, die Leiche O. J.s im Rahmen eines Privatgutachtens nach der zuvor erfolgten Obduktion durch die Rechtsmedizin in H. ein weiteres Mal zu obduzieren. Im Ergebnis seiner Obduktion habe er neben den Brandeinwirkungen auf den Körper O. J.s keine Anzeichen für Verletzungen durch Gewalteinwirkungen oder in sonstiger W. durch fremde Hand feststellen können. Bei dem Nasenbeinbruch, der zuvor bei der Obduktion in H. nicht festgestellt worden war, handele es sich um eine Verletzung, die bei einer normalen rechtsmedizinischen Obduktion nicht habe auffallen müssen, da im Rahmen einer solchen Obduktion nicht alle Knochen freigelegt würden. Die knöcherne Verletzung sei auch auf einem Röntgenbild nicht zu erkennen gewesen, jedoch verfüge er in seiner Klinik, anders als die gerichtsmedizinischen Institute üblicherW., über die Möglichkeit einer Spiral-CT, bei der der Bruch aufgefallen sei. Zur Entstehung des Bruchs könne er keine Aussage treffen, vor allem sei es durchaus möglich, dass dieser postmortal entstanden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Leiche nicht nur von der Zelle im Polizeirevier in das Institut für Rechtsmedizin nach H. verbracht und dort erstmals obduziert worden sei, sondern dass sie später auch noch von einem Bestattungsunternehmen von Halle nach F. a. M. verbracht worden sei. Da sich der Umgang mit der Leiche nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen lasse, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Transport wie auch möglicherW. schon im Rahmen der Arbeiten bei der ersten Obduktion das Nasenbein gebrochen sei. Auch alle weiteren Befunde seien durch einen Tod durch Hitzeschock und durch die durchgeführte erste Obduktion zwanglos erklärbar, nichts habe auf eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf hingedeutet. Obwohl die Kammer diese Ausführungen des Sachverständigen besonders kritisch geprüft hat, weil sie zu beachten hatte, dass insbesondere die Bekundungen der Zeugen M. und S. zu selbstschädigendem Verhalten des O. J. möglicherW. dazu gedient haben könnten, entsprechende Verletzungen am Kopf des O. J., die tatsächlich im Rahmen einer Misshandlung entstanden sein könnten, anders zu erklären, fand diese Hypothese keine Bestätigung. Gerade der Sachverständige Prof. B., der von den Nebenklägern beauftragt worden war und der, von seiner ohnehin erkennbaren Neutralität abgesehen, jedenfalls in keiner W. im Verdacht stand, Obduktionsergebnisse zu Gunsten der Polizei zu verfälschen oder von seinen Ergebnissen etwas zu vertuschen, bestätigte nachvollziehbar das gleichlautende Ergebnis der ersten, von dem Sachverständigen Prof. K. erörterten Obduktion, dass nichts an der Leiche des O. J. den Rückschluss auf Misshandlungen zu Lebzeiten erlaubt habe. Es blieb daher für die Kammer nur die Feststellung, dass jedenfalls bis zur Fixierung des O. J. in der Zelle 5 keine körperliche Misshandlung seiner Person stattgefunden hat. Für eine andere Feststellung hätte unterstellt werden müssen, dass alle entsprechenden Spuren vernichtet worden sind, alle bei der Misshandlung anwesenden Polizeibeamten darüber schweigen und sich diesem Schweigen auch der Zeuge Dr. B. und die an der Misshandlung selbst unbeteiligten Polizisten angeschlossen haben, die O. J. später in der Zelle kontrolliert haben und die zumindest die Folgen einer vorausgegangenen massiven Misshandlung hätten sehen müssen. Zudem hätte es sich um Misshandlungsfolgen gehandelt haben müssen, die entweder an der Brandleiche nicht mehr feststellbar oder zwar feststellbar, von den obduzierenden Ärzten aber nicht gefunden oder bewusst verschwiegen wurden oder die sich auf den Nasenbeinbruch beschränkten, dessen Entstehungszeit nicht mehr feststellbar war. Für diese Unterstellungen mit der Schlussfolgerung auf erfolgte Misshandlungen O. J.s fehlte indes jedes konkrete Indiz. Die Einlassung des Angeklagten, persönlich O. J. an jenem Morgen im Gewahrsam nicht gesehen zu haben, hatte die Kammer ebenfalls als nicht widerlegt anzusehen. Zwar hat der Angeklagte selbst bekundet, dass der erste Vermerk der Uhrzeit „09:30 Uhr i.O.“ im Buch über Freiheitsentziehungen von ihm stammt und es sei auch die Regel, dass derjenige, der eine Tatsache in dem Buch bekundet, selbst dort sein Kürzel anbringt. Er sei an jenem Tag aber nicht im Gewahrsamsbereich gewesen und er könne heute nicht mehr ausschließen, dass ihm die Uhrzeit der Gewahrsamnahme des O. J. an jenem Morgen nur mitgeteilt worden sei und dass er dann die ihm gemachte Mitteilung in das Buch eingetragen habe. Die Kammer hatte jedoch aufgrund der vorgenannten Beweislage keinen Zweifel daran, dass an jenem Morgen sicher auch die Zeugen M. und S. bei der Aufnahme des O. J. in den Gewahrsam anwesend waren. Damit ergab sich jedenfalls, dass der Eintrag in dem Buch über Freiheitsentziehungen zu 09:30 Uhr, der nur mit dem Kürzel des Angeklagten versehen ist, mindestens unvollständig und daher jedenfalls unzutreffend ist. Zudem hat der Zeuge M. bekundet, dass er den Angeklagten an jenem Morgen jedenfalls nicht im Gewahrsamsbereich gesehen habe. Er halte es für durchaus möglich, dass die in dem Buch über Freiheitsentziehungen notierten Angaben von ihm oder von T. gegenüber dem Angeklagten gemacht worden seien und dass der Angeklagte sie dann in das Buch eingetragen habe. An sich sei es aber zwingend, dass derjenige den Eintrag fertige, der auch „unten war“. Da aber sein Kürzel dort nicht stehe, würde dies ja eigentlich entgegen dem tatsächlichen Geschehen bedeuten, dass er selbst nicht im Gewahrsam war. Ähnlich waren die Angaben dazu durch den Zeugen S.: Wenn das Kürzel des Angeklagten in dem Buch stehe, bedeute dies an sich, dass der Angeklagte auch im Gewahrsamsbereich gewesen sein müsse. Er – S. – habe es selbst so gehandhabt, wenn er mal Kontrollen gemacht habe. Habe er mit einem Kollegen kontrolliert, so meinte er sich zu erinnern, dass der ebenfalls unterschrieben habe. Allerdings sei er am 07. Januar 2005 nicht im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen und habe selbst auch keine Eintragung im Buch über Freiheitsentziehungen vorgenommen, obwohl er zu Beginn der Gewahrsamnahme dabei gewesen sei. Er habe sich zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vor dem Landgericht D.-R. noch zu erinnern gemeint, dass er den Angeklagten damals im Gewahrsamsbereich gesehen habe. Der Angeklagte habe ihm jedoch gesagt, dass er sich da irren müsse. Er sei sich jetzt diesbezüglich nicht mehr sicher. Vielleicht habe er es sich im Nachhinein nur geW.t, dass der Angeklagte wegen der damaligen Umstände der Gewahrsamnahme selbst dabei gewesen wäre. Für eine Anwesenheit des Angeklagten im Gewahrsam sprach nicht, dass auch der Zeuge T. meinte, den Angeklagten im Zusammenhang mit der Gewahrsamnahme des O. J. im Gewahrsamsbereich gesehen zu haben. Hierzu bekundete er näher, dass er das glaube, sich aber nicht sicher sei. Er kenne den Angeklagten schon lange und der sei „eigentlich immer“ runter gegangen, wenn jemand in Gewahrsam genommen worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund dieser letzten Angabe vermochte es die Kammer daher nicht auszuschließen, dass der sich insoweit nicht konkret erinnernde Zeuge T. jenen Vorgang am 07. Januar 2005 mit einem Vorgang bei einer anderen Gewahrsamnahme verwechselte, bei der der Angeklagte im Gewahrsamsbereich gewesen sein mag. Dass der Angeklagte „eigentlich immer“ in den Gewahrsamsbereich gegangen sei, bedeutete nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es auch an jenem Tag so gewesen sein muss. Betreffend den Umstand des Kürzels des Angeklagten in dem Buch über Freiheitsentziehungen relativierte der Zeuge T. zudem die Aussagen der Zeugen M. und S.: Insoweit meinte er sich zu erinnern, dass jedenfalls die ersten Einträge der Personalien und des Gewahrsamsgrundes in der Regel der jeweilige Dienstgruppenleiter gemacht habe, dem die Daten von den Kollegen übergeben worden seien. Allerdings spreche das Kürzel des Angeklagten in der Spalte der Kontrollen dafür, dass der Angeklagte um 09:30 Uhr, der dort notierten Zeit, im Gewahrsam gewesen sei. Der Zeuge S. gab dem gegenüber an, dass er zwar die letzte Kontrolle mit H. gemacht habe, er danach aber nichts im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen oder abgezeichnet habe. Er sei davon ausgegangen, dass H. das erledige. Der Zeuge M., an jenem 07. Januar 2005 Mitglied einer Funkstreifenwagenbesatzung in der Schicht des Angeklagten, gab an, dass es damals nicht üblich gewesen sei, dass sich bei einer Zellenkontrolle anschließend beide kontrollierenden Beamten in das Buch eingetragen hätten. Dies bestätigte der Zeuge S., der angab, dass die Kontrolle der Zelle des O. J. um 11:05 Uhr von ihm und M. vorgenommen worden sei, den anschließenden Eintrag im Buch über Freiheitsentziehungen aber nur er vorgenommen habe. Dabei habe er allerdings sowohl sein Kürzel wie auch den Namen „M.“ eingetragen. Der Zeuge K., damaliger Revierleiter, bekundete insoweit, dass eigentlich jeder selbst in dem Buch über Freiheitsentziehungen sein Kürzel vermerken solle, zum Teil habe aber ein Kollege für den anderen mit gezeichnet. Wichtig sei nur gewesen, dass zwei Kollegen kontrolliert hätten. Der erste Eintrag am 07. Januar 2005 zu O. J. bedeute eigentlich, dass der Angeklagte eine Kontrolle gemacht habe. Eventuell bedeute es aber auch nur, dass er es veranlasst habe, aber dann habe der Eintrag eigentlich anders erfolgen müssen. Ihm gegenüber habe der Angeklagte schon am 07. Januar 2005 bekundet, dass er O. J. nicht lebend gesehen habe. Der Zeuge B. bekundete wiederum, dass er selbst – nicht bei O. J., aber zu früheren Zeiten – mehrfach Zellenkontrollen durchgeführt habe. Er könne sich aber nur in einem Fall daran erinnern, anschließend selbst die Kontrolle in dem Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen zu haben. Ansonsten habe er über das Ergebnis seiner Kontrolle dem jeweiligen Dienstgruppenleiter berichtet und der habe es dann „irgendwie dokumentiert“. Der Zeuge W., damals in anderer Schicht als der Angeklagte als stellvertretender Dienstgruppenleiter tätig, gab an, dass in der Regel die kontrollierenden Kollegen selbst in dem Buch über Freiheitsentziehungen unterzeichnet hätten. Er halte es aber für durchaus möglich, dass er es mal für die kontrollierenden Beamten in das Buch eingetragen habe, könne das aber nicht mehr sicher sagen, zumal eigentlich die Kollegen nichts daran hindere, sich selbst einzutragen, da sie ja den Schlüssel ohnehin zurück bringen müssten. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Angaben über die Praktiken im Umgang mit Eintragungen in das Buch über Freiheitsentziehungen vermochte die Kammer jedenfalls nicht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt zu betrachten, dass er trotz anderem, sich aus dem Eintrag ergebendem Anschein nicht im Zusammenhang mit O. J.s Einlieferung im Gewahrsam gewesen ist. Denn insbesondere daran, dass zum Zeitpunkt der Gewahrsamnahme die Zeugen M. und S. jedenfalls im Gewahrsamsbereich waren, bestehen nach dem gesamten BeW.rgebnis ebensowenig Zweifel wie daran, dass die letzte Kontrolle auch von dem Polizeibeamten S. vorgenommen worden ist. Dennoch sind sie alle drei im Buch über Freiheitsentziehungen nicht vermerkt. Die Kammer vermochte sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeugenaussagen aufgrund des Umstandes, dass das Kürzel des Angeklagten dort vermerkt ist, nicht im Umkehrschluss davon zu überzeugen, dass er dann selbst jedenfalls im Gewahrsamsbereich gewesen sein muss. Soweit Zeugen noch Erinnerungen an die Anwesenheit des Angeklagten bekundeten, waren diese Erinnerungen zu ungenau, als dass sie für eine entsprechende Feststellung gereicht hätten. cc) Die Gewahrsamssituation Die Feststellungen, die die Kammer zum tatzeitlichen Zustand der Zelle 5 getroffen hat, beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, soweit darauf die Zelle zu der damaligen Zeit zu erkennen ist. Sie beruhen zudem auf den in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Feststellungen, die der Sachverständige Dr. P. für seine Gutachtenerstellung zu dem Brandgeschehen vor Ort im Rahmen seiner Gutachtenerstellung getroffen hat. Der Sachverständige hat die Zelle 5 zudem neu vermessen, seine Ergebnisse in der Hauptverhandlung bekundet und so die von der Kammer dazu getroffenen Feststellungen ermöglicht. Wie auf den tatzeitnah angefertigten und bei der Akte befindlichen Lichtbildern und den von Dr. P. angefertigten und ebenfalls in Augenschein genommenen Videoaufnahmen zu erkennen war, haben sich die Renovierungsarbeiten nach dem Brand im Jahr 2005 nur unwesentlich auf den Zustand der Zelle ausgewirkt, so dass deren heutiger Zustand, den die Kammer zudem im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen hat, und der Zustand unmittelbar vor dem Brandgeschehen vergleichbar war. Einziger augenfälliger Unterschied war, dass die zur Tatzeit etwa mittig der Zellendecke angebrachte Ionisationsmeldeanlage in ihrem damaligen Zustand heute nicht mehr vorhanden ist. Die Brandmeldeanlage sei nach Angaben des Zeugen K. etwa im Jahr 1999 oder 2000 völlig neu errichtet worden. In den Zellen und in dem Flur des Gewahrsamsbereichs seien Rauchmelder installiert worden, die mit einem optischen Signal (blinkende Diode) und einem akustischen Signal (Piepton) auf ein Bedienungselement an der Wand im Zimmer des Dienstgruppenleiters geschaltet gewesen seien. Dort habe sich auch der Monitor der Videoüberwachungsanlage befunden, über den der Flur des Gewahrsamsbereichs zu sehen gewesen sei. Die Abdeckung über dem Rauchmelder in der Zelle 5 sei nachträglich angebracht worden, weil die Melder vorher hätten abgerissen werden können. Wie sich aus den Aussagen der Zeugen M., S. und T., aber auch aus den jetzigen und früheren Angaben der später die Zelle kontrollierenden Zeugen S., M., H. und S. und den nach dem Brandgeschehen in der Zelle angefertigten, in der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennen ließ, wurde O. J. bei seiner Gewahrsamnahme in der Zelle 5 an den Hand- und Fußgelenken fixiert. Die Hand- und Fußfessel, die dabei Verwendung fanden, hat die Kammer im Original, soweit sie noch vorhanden waren, ebenso in Augenschein genommen wie damit vergleichbare Originalfesseln aus dem Polizeibestand, von deren übereinstimmenden Zustand mit den damaligen Fesseln sich die Kammer anhand eines Vergleichs mit den damals verwendeten Originalfesseln hat überzeugen können. Dass die damalige Fixierung mit polizeiüblichen Handfesseln sowie mit Fußfesseln, die noch aus dem ehemaligen DDR-Bestand vorrätig waren, erfolgt ist, ergab sich aus der entsprechenden Einlassung des Angeklagten und den Lichtbildern, die die Situation in der Zelle unmittelbar nach dem Brand zeigen. Zudem bekundete der Zeuge M., dass zur Fixierung seine Handfessel und die Handfessel seines Kollegen S. verwendet worden seien, er – M. – sei dann später ohne Handfesseln auf Streife gewesen. Eine Fußfessel, die üblicherW. in einem Panzerschrank in einem Raum neben dem Schreibzimmer des Arbeitsbereiches des Dienstgruppenleiters aufbewahrt worden sei, sei von T. geholt worden. Bei den damals verwendeten Fußfesseln habe es sich noch um alte Fesseln aus DDR-Zeiten gehandelt. Die Schlüssel für die Fußfessel und die Schlüssel für den Gewahrsamstrakt seien getrennt gewesen, einheitliche Handfesselschlüssel habe jeder Streifenpolizeibeamte bei sich. Auf welchem Weg die zweite Fußfessel in den Gewahrsamsbereich gelangt war, war im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr festzustellen. Die Kammer hatte nach alledem aber keine Zweifel daran, dass bei der Fixierung O. J.s die festgestellten Fesseln verwendet worden sind. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb dies anders gewesen sein sollte und bei O. J. andere als die sonst üblichen Hand- und Fußfesseln Verwendung gefunden haben sollten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Handfessel, mit der O. J. am rechten Handgelenk an dem Metallbügel der Zellenwand fixiert worden ist, nicht gesichert, sondern vernichtet worden ist. Zu der Entsorgung jener Handfessel hat der Zeuge G., der damalige Hausmeister, bekundet, er habe am 10. Januar 2005 nach einem Urlaub wieder seinen Dienst angetreten und von dem Brand erfahren. In der Folgezeit habe es noch Untersuchungen in der Zelle 5 gegeben. Als diese beendet gewesen seien, habe er die noch immer dort an dem Wandbügel hängende Handfessel mit einem Bolzenschneider gelöst und zusammen mit ein paar Resten aus der Zelle in einen Eimer gegeben. Der Eimer sei nicht einmal voll gewesen. Der Eimer habe dann noch einige Zeit im Vorraum gestanden, bis der Verwaltungsleiter M. dann irgendwann gesagt habe, dass der Inhalt entsorgt werden könne. Das habe er – G. – dann gemacht und die Handfessel dann mit dem Bolzenschneider noch mehrfach durchtrennt, damit man nicht mehr erkennen konnte, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe. Der Inhalt des Eimers sei dann im Müllcontainer gelandet. Zwar wäre es aus Sicht der Kammer W.enswert gewesen, auch jene Handfessel O. J.s schon der Vollständigkeit halber zu sichern, so wie es auch mit der anderen Handfessel und den Fußfesseln erfolgt ist. Der Zeuge H. von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts hatte hierzu bekundet, dass jene Handfessel anders als die anderen Fesseln am 07. Januar 2005 nicht an dem Bügel zu lösen gewesen sei, deshalb sei sie am Handgelenk der Leiche geöffnet worden und an dem Bügel hängen geblieben. Eigentlich hätte sie noch später gesichert werden sollen, dies sei aber wohl vergessen worden. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche weitergehenden Erkenntnisse aus einer Augenscheinseinnahme jener inzwischen vernichteten Fessel hätte gewonnen werden können. Für die Unterstellung, die Fessel wäre manipuliert worden, um nach einem von dritter Hand verursachten Brand die Befreiung O. J.s zu erschweren, sprach schon deshalb nichts, weil die Handfessel am Handgelenk zu öffnen gewesen ist. Des Weiteren sprach nichts dafür, dass die Mitglieder der Tatortgruppe des Landeskriminalamts von einer derartigen Manipulation wussten und die Fessel deshalb nicht sicherten, wie es schließlich auch als abwegig erscheint, die Handfessel aus Gründen der Vertuschung nicht zu sichern, sie dann aber zumindest einige Tage in der Zelle hängen zu lassen, statt sie sofort „verloren gehen zu lassen“. Mehr als die Feststellung, dass die Sicherung der Handfessel W.enswert gewesen wäre und dass es sich bei der Vernichtung der Handfessel um einen Ermittlungsmangel gehandelt hat, hat die Kammer daher nicht getroffen. Vor allem war ein Rückschluss darauf, dass mit jener Fessel irgendetwas anderes als die von der Kammer getroffenen Feststellungen bewiesen worden wäre, nicht möglich. Bei der damals in der Zelle 5 befindlichen Matratze handelte es sich um eine Matratze, die zwar in der Länge zu dem Podest, auf dem sie lag, passte, in der Breite aber etwa 10 cm über den Podestrand in die Zellenmitte hin hinausragte. Einen Grund dafür, warum diese etwas breitere Matratze gerade in der Zelle 5 verwendet worden ist, konnte nicht mehr sicher festgestellt werden. Es lag jedoch nahe, dass diese Matratze in jener Zelle Verwendung fand, weil das dortige Schlafpodest nur einige Zentimeter hoch war, während das Podest in den anderen Zellen, wovon sich die Kammer bei dem Ortstermin überzeugt hat, bei gleichen Oberflächenmaßen deutlich höher, etwa auf üblicher Bettenhöhe, gewesen ist. Wäre dort die Matratze mit Überbreite verwendet worden, hätte dieses die Gefahr begründet, dass eine darauf liegende Person, wenn sie sich liegend dem überstehenden Matratzenrand nähert, von dem Podest stürzt. Bezüglich der möglichen Herkunft jener Matratze mit Überbreite hat die Zeugin S., damals angestellt im Polizeiverwaltungsdienst des D.er Reviers und in dieser Eigenschaft unter anderem für die Materialbeschaffung zuständig, angegeben, dass Matratzen grundsätzlich über das Technische Polizeiamt bezogen worden seien. Wenn eine Matratze defekt war, sei sie ausgetauscht worden. Es habe aber mal einige Zeit vor dem Januar 2005 beschädigte Matratzen gegeben, die nicht sofort gegen neue hätten ausgetauscht werden können. Deshalb habe man sich vom Bundesautobahnrevier eine Matratze ausgeliehen. Diese sei größer gewesen als die anderen im Revier vorhandenen Matratzen. Dass jene breite Matratze am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 lag, hat die Zeugin Z., damals als Reinigungskraft für die Reinigung auch der Zellen zuständig, bekundet, nach deren Angaben diese breite Matratze jedenfalls in der Zelle 5 an die Wand angelehnt gestanden habe, als sie wenige Stunden vor der Gewahrsamnahme O. J.s die Zelle und auch jene Matratze gereinigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass jene Matratze vor der Fixierung O. J.s ausgewechselt worden ist, haben sich nicht ergeben. Dass O. J. trotz seiner Fixierung ein nicht unerheblicher Bewegungsspielraum verblieben ist, hat die Kammer aufgrund von Bewegungsversuchen festgestellt, die unter der Anleitung des Sachverständigen Dr. P. mit dem Polizeibeamten L. (nicht identisch mit dem stellvertretenden Kommissar vom Lagedienst L.) als Testperson gemacht hat und die videodokumentiert worden sind. Jene Videodokumentation hat die Kammer in Augenschein genommen. Nach einem ersten Bewegungsversuch, bei dem die Testperson allerdings auf einer nicht über das Podest hinausragenden Matratze gelegen hatte, wurden später erneute Bewegungsversuche mit einer breiteren Matratze, die der vom 07. Januar 2005 entsprach, vorgenommen. Die Versuche fanden statt in der renovierten Zelle 5 des Polizeireviers D., wobei als Testperson ein Polizeibeamter nach der Vorgaben der Größe und des Gewichtes von O. J. ausgewählt wurde, die O. J. von der Konstitution nahezu entsprach. Die Testperson wurde auf der Matratze liegend sowohl an den Handgelenken wie auch an den Fußgelenken mit den Fesseln, die von der Kammer auf ihre Baugleichheit mit den bei O. J. verwendeten Fesseln geprüft worden waren, an den Metallbügeln an der Zellenwand und dem Podest fixiert. Da aufgrund der Brandzehrungen an der Leiche des O. J. nicht mehr sicher festzustellen war, wie eng damals bei ihm die Fesseln anlagen, fanden die Bewegungsversuche mit der Testperson mit unterschiedlich anliegenden Fesseln statt. Zwar waren die Bewegungsmöglichkeiten bei eng anliegenden Fesseln etwas geringer, wesentliche Unterschiede ergaben sich bei den Testergebnissen dadurch aber nicht. Die Testperson unternahm sodann diverse Versuche, die der Feststellung der Bewegungsmöglichkeiten seines gesamten Körpers dienten. Dabei bewegte er seinen Körper auf der Matratze nach rechts und links sowie in Kopfrichtung und Fußrichtung und bäumte dabei seinen Oberkörper auf. Dies alles wurde von dem Sachverständigen vermessen. Zudem ließen die Bewegungsversuche erkennen, dass die Hände der Testperson an beiden Seiten trotz der Fixierung einen nicht unerheblichen Spielraum besaßen, der etwa den Zugriff auf ein Feuerzeug in der Bekleidung, unterhalb des Körpers oder unterhalb der Matratze ermöglicht hätten. Zudem hat der Testperson mit der rechten Hand Bewegungsversuche unternommen und dabei mittels eines Filzstiftes, dessen Miene etwa mit den Fingerkuppen seiner rechten Hand abschloss, das bei den jeweiligen Positionen jeweils mögliche Bewegungsfeld der rechten Hand an der Zellenwand und auf der Matratze angezeichnet. Auch hat die Testperson in zwei Versuchen mit der fixierten rechten Hand mit einem Feuerzeug die Umhüllung der unter ihr befindlichen Matratze aufgeweicht und aufgerissen. In einem letzten Versuch hat die Testperson, bei dem ihre linke Hand aus Sicherheitsgründen nur mit einem Gummiband an dem Bügel gesichert war, er aber den Bügel mit jener Hand umfasste und die rechte Hand am Handgelenk fixiert war, durchgehend 15 Minuten lang die Matratzenhülle mit dem Feuerzeug in der ungeschützten Hand und ohne sich dabei erkennbar zu verbrennen oder hitzebedingte Schmerzen zu haben, aufgeweicht, die oberste Schicht abgezogen und gegen Ende der 15 Minuten mit einem Finger ein Loch in das textile Hüllenmaterial gestochen, den Finger hindurch gesteckt und die Hülle aufgerissen. An der bis dahin entstandenen Öffnung hat die Testperson dann mit der fixierten rechten Hand die Matratzenfüllung angezündet und dieses Feuer etwas länger als eine Minute brennen lassen, bis die gesundheitlichen Gefahren für die Testperson, der lediglich über den rechten Arm ein feuerfestes Tuch gelegt worden war, eine Fortdauer des Versuchs nicht mehr erlaubte. Auf die sich daraus im Einzelnen ergebenden Schlussfolgerungen und noch weitere Einzelheiten der Bewegungsversuche wird in anderem Zusammenhang an späterer Stelle dieser Urteilsgründe eingegangen werden. Der Zeuge M., der die Fixierung nach eigener, wenn auch nicht sicherer Erinnerung selbst angeordnet habe, bekundete, dass er bei den späteren Rekonstruktionen des Vorfalls vom 07. Januar 2005 für das Landgericht D.-R. in dem ersten Verfahren überrascht gewesen sei, welche Bewegungsmöglichkeiten eine Person trotz dieser Fixierung auf der Matratze noch gehabt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob es damals Regelungen gegeben habe, die sich auf ein eventuelles Erbrechen der fixierten Person, der diese Bewegungsspielräume entsprechend seinen eigenen Vorstellungen nicht geblieben wären, bezogen haben. MöglicherW. wäre es besser gewesen, so gab der Zeuge M. an, wenn O. J. auf der Seite gelegen hätte, aber „ein Risiko“ sei „immer dabei“. Damals habe er sich keine Gedanken wegen eines möglichen Erbrechens gemacht. Dass es eine Anweisung gegeben habe, dass in solchen Situation sich jemand neben die fixierte Person zu setzen habe, sei ihm nicht bekannt. Dass am Tattag entgegen der Vorschrift der Polizeigewahrsamsordnung in der damals geltenden Fassung vom 27. M. 1995 (insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung in dieser Sache vom 07. Januar 2010 offenbar versehentlich auf die Polizeigewahrsamsordnung in der erst späteren Fassung vom 28. Februar 2006 abgestellt, in die allerdings erst nach und nicht zuletzt wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls die dort vom 4. Strafsenat in Bezug genommen Vorschriften aufgenommen worden sind) kein Gewahrsamsbeamter förmlich eingesetzt worden ist, hat die Kammer nicht nur aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sondern auch anhand weiterer Zeugenaussagen feststellen können. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung bekundet, dass eine förmliche Einsetzung eines Gewahrsamsbeamten zu der damaligen Zeit nicht üblich gewesen und am 07. Januar 2005 aufgrund der geringen Personalstärke auch gar nicht möglich gewesen sei. Die Tätigkeit des Gewahrsamsbeamten habe daher zunächst T., solange er noch Dienst gehabt habe, ausgeübt. Später hätten dann dazu Beamte eingesetzt werden müssen, die entweder gerade zur Verfügung standen oder die dazu von einer Streifenfahrt in das Revier hätten zurückbeordert werden müssen. Der Zeuge M. gab zwar an, er gehe davon aus, dass nach der Fixierung O. J.s der Polizeibeamte T. als Gewahrsamsbeamter eingesetzt worden sei. T.s Aufgabe wäre dann gewesen, sich um die Person im Gewahrsam zu kümmern, ihn und die Zelle zu kontrollieren, die Vitalfunktionen zu prüfen und O. J. mit Essen und Trinken zu versorgen, wenn er etwas gebraucht hätte. Für die Einsetzung eines solchen Gewahrsamsbeamten sei aber der Dienstgruppenleiter zuständig gewesen, ob der Angeklagte dies am 07. Januar 2005 tatsächlich gemacht habe, könne er nicht sagen. Am jenem Tag sei die Personaldecke im Revier dünn gewesen. Es habe immer zu wenig Personal gegeben, an jenem Tag insbesondere, weil es sich um einen Brückentag gehandelt habe. Der Zeuge T. bekundete hingegen, er wisse zwar davon, dass es Regelungen gegeben habe, in welchen Fällen ein Gewahrsamsbeamter eingesetzt werden müsse. Näheres dazu sei ihm aber nicht bekannt. Er selbst sei am 07. Januar 2005 jedenfalls nicht zum Gewahrsamsbeamten bestimmt worden, er habe auch niemandem gesagt, dass ein fester Gewahrsamsbeamter zu bestimmen sei. Er habe zwei Kontrollen durchgeführt, ansonsten sei er bezüglich O. J. mit nichts beauftragt gewesen. Der Angeklagte habe dies sicherlich machen können, habe es aber nicht gemacht. Wäre es anders gewesen, hätte er das sicher nicht vergessen. Zum Verbringen des O. J. in die Zelle bekundete der Zeuge T., dass O. J. dabei nicht gefragt worden sei, ob er auf das WC müsse. Er sei betrunken und daher nicht zu verstehen gewesen. Allgemein sei es schon richtig, dass O. J. bei einem Erbrechen hätte ersticken können, das sei ja auch der Grund, warum etwa ein Geschädigter bei einem Unfall in die stabile Seitenlage gebracht werden müsse. An dem Tag sei das aber kein Thema gewesen, auch nicht, ob sich jemand neben O. J. setzt. Er habe auch nicht erwogen, die Zellentür oder den Gewahrsamsbereich unverschlossen zu lassen, weil O. J. ohnehin fixiert war. Dass dort abgeschlossen wird, sei immer so gemacht worden. Aus seiner Sicht sei das der Grund für die Anordnung halbstündiger Kontrollen gewesen, denn ein nüchterner Gefangener sei nur bei eigenem Klingeln „kontrolliert“ worden. Auf den Vorhalt, dass die damals geltende Polizeigewahrsamsordnung für solche Fälle regelmäßig und nicht nur bei ärztlicher Empfehlung eine Kontrolle im halbstündigen Abstand vorsah, bekundete T., dass ihm dies nicht bekannt sei. Der Umstand, dass er bereits zur Zeit des früheren Todesfalls des Mario B. ebenfalls Dienst gehabt habe und damals in einem anschließenden Ermittlungsverfahren neben anderen Beschuldigter gewesen sei, habe ihn damals nicht veranlasst, sich stärker in die Vorschriften einzuarbeiten. Er habe sich damals einen Anwalt genommen, zu einer Beschuldigtenvernehmung mit ihm sei es nie gekommen und schließlich sei das Verfahren eingestellt worden. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Nichteinsetzung eines konkreten Gewahrsamsbeamten ohnehin der damaligen üblichen Praxis im Polizeirevier D. entsprach. Insoweit wird auf die noch gesonderte Beweiswürdigung zu jenen allgemeinen Versäumnissen verwiesen. Der Zugang zum im Keller des Reviers liegenden Gewahrsamsbereich war nach den Feststellungen der Kammer, die sich von jenen Umständen im Rahmen der Ortsbesichtigung selbst überzeugt hat, auf unterschiedlichen Wegen möglich: zum einen direkt über eine Außentür am dem Zugang vom Treppenhaus gegenüber liegenden Ende des Gewahrsamsflurs, die jedoch stets verschlossen war, wie etwa die Zeugen Z. und G. bekundet haben. Zum anderen konnte der Gewahrsamsbereich durch die am 07. Januar 2005 stets benutzte Tür von dem übrigen Kellerraum aus betreten werden, wobei jener restliche Kellerraum mehrere Zugänge hatte. Diese Zugänge waren über das innere Treppenhaus, dieses wiederum zugänglich von dem Flur der Parterre und vom Hinterhof aus, über den O. J. in den Keller gebracht worden war, aber auch noch über eine Tür von einem anderen Treppenhaus, über das nicht nur die anderen Etagen des Gebäudes, sondern auch ein Notausgang nach vorne aus dem Polizeirevier hinaus führt. Zu dem über dieses Treppenhaus erreichbaren Notausgang, über den theoretisch jemand unbemerkt von außen in den Kellerbereich vor dem Gewahrsamstrakt hätte gelangen können, bekundete die Zeugin F., die am Vorfallstag als Wachdienst an der Hauspforte tätig war, dass dieser Notausgang stets verschlossen gewesen sei. Er sei von ihr an jenem Tag nach dem Brand auf Anweisung von K. zum ersten Mal in ihrer Zeit als Wachdienst im Revier, die im Jahr 2004 begonnen habe, geöffnet worden sei. Auch die Zeugin S. bekundete, sie sei in der gesamten Zeit ihrer dortigen Tätigkeit nur ein Mal aus jener Tür hinausgegangen, als sie mal bei einer Gebäudebesichtigung den Hausmeister begleitet habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass für diese Tür ein Schlüssel im Zimmer des Dienstgruppenleiters gelegen haben könne. Schließlich bestand noch ein weiterer Zugang zum Keller über eine von innen verriegelte Kellertür direkt in den Außenbereich Richtung Hinterhof zu den Müllcontainern. Zu dieser Tür, von der Zeugin F. als „Hausmeistertür“ bezeichnet, erklärte der damalige Hausmeister G., dass diese nachts zusätzlich mit einem Vorhängeschloss gesichert worden sei, dieses habe er aber tagsüber abgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen dieser Zeugen zu den örtlichen Gegebenheiten nicht der Wahrheit entsprachen, ergaben sich für die Kammer nicht, zumal sie sich mit den Erkenntnissen aus der Ortsbesichtigung deckten. dd) Weitere Kontrollen Der Zeuge T. bekundete, er sei nach der Gewahrsamnahme des O. J. an zwei Kontrollen seiner Zelle und seiner Person beteiligt gewesen. Bei einer Kontrolle habe O. J. geschlafen, da sei er nur in die Zelle hinein gegangen und habe sich anhand des sich hebenden Brustkorbes vergewissert, dass O. J. geatmet habe. Bei der zweiten Kontrolle habe O. J. etwas gesprochen, das sei aber unverständlich gewesen. Es habe wie aufbrausend geklungen, sei aber in normaler Lautstärke gewesen. O. J. sei immer noch total betrunken gewesen. In der Zelle sei nichts Auffälliges gewesen, eine Pfütze auf dem Zellenboden habe er nicht gesehen. Bei seinen Kontrollen habe er nicht gefragt, ob O. J. auf das WC müsse. Er sei davon ausgegangen, dass O. J. es schon sage, wenn es so wäre. Seine Kontrollen habe er im Buch über Freiheitsentziehungen vermerkt. Zu jener Zeit seien dort die anderen Angaben, etwa zur Person des O. J., schon eingetragen gewesen. Bis zu seinem Dienstende um 11:00 Uhr sei O. J. dann ruhig gewesen. Er – T. – gehe davon aus, dass die Wechselsprechanlage schon bis dahin angestellt gewesen sei, so dass man O. J. gehört hätte, wenn er Geräusche von sich gegeben hätte. Allerdings sei er nicht sicher, ob die Wechselsprechanlage zu jener Zeit eingeschaltet war, dies sei aber in solchen Fällen die Regel gewesen, wenn jemand in einer Zelle untergebracht worden sei. In dem in Augenschein genommenen Buch über Freiheitsentziehungen sind für T. die Kontrollzeiten „10:03 Uhr“ und „10:37 Uhr“ vermerkt. Seines Wissens, so der Zeuge T. weiter, hätten nach ihm die Kollegen M. und S. eine Zellenkontrolle durchgeführt. Der Zeuge M. bekundete, er sei seit 1991 Polizeibeamter, der Angeklagte sei sein Vorgesetzter gewesen, zu dem er damals keine privaten Kontakte gepflegt habe. Am 07. Januar 2005 habe er von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sonderdienst – der sich hinsichtlich der Zeiten von dem Regelschichtdienst unterschieden habe – gehabt. Er habe erst Schreibarbeiten erledigt und habe dann den Auftrag erhalten, eine Kontrolle im Gewahrsam durchzuführen. Mit seinem Kollegen S. sei er hinunter gegangen und habe mit der Person im Gewahrsam gesprochen. Der Mann sei auf einer Matratze fixiert gewesen und habe gesagt, dass er losgemacht werden wolle, wobei er Arme und Füße nach oben bewegt habe. Mehr, etwa dass er auf das WC gehen wolle, habe er nicht gesagt. Die Person sei sehr aufgeregt gewesen, habe aber bei der Kontrolle nicht gebrüllt. Verletzungen habe die Person nicht aufgewiesen. Sie sei vollständig angezogen gewesen, allerdings fehle ihm – M. – die Erinnerung, ob die Person Schuhe getragen habe. An eine Flüssigkeit auf dem Zellenboden könne er sich nicht erinnern. Daraufhin wurde dem Zeugen der Vorhalt gemacht, dass er am 07. Januar 2005 in einer polizeilichen Vernehmung davon gesprochen haben soll, dass sich rechts neben der Matratze eine feuchte Stelle von klarer Flüssigkeit befunden habe, welche sich bis zur Tür hingezogen habe und bei der es sich nicht um Urin gehandelt habe, weil es nicht nach Urin gerochen habe, weshalb er davon ausgehe, dass es Wasser unbekannter Herkunft war. Dazu bekundete der Zeuge M., dass er sich bei der damaligen Befragung durch die Kriminalbeamten schlecht behandelt gefühlt habe, weil er nach einer langen Dienstzeit noch lange auf seine Vernehmung habe warten müssen. Er könne heute nicht mehr angeben, was er damals gesagt habe. Im Ergebnis aber sei es so, dass wenn er es damals gesagt habe, es auch so gewesen sei. So bestätigte der zeugenschaftlich vernommene damalige Vernehmungsbeamte S. dann auch, dass M. bei der damaligen Vernehmung davon gesprochen habe, eine Flüssigkeit auf dem Boden gesehen zu haben. Er – S. – könne sich allerdings selbst an jene Aussage M.s heute nicht mehr erinnern, habe aber zur Vorbereitung nochmal das damalige Vernehmungsprotokoll gelesen. M. habe damals wohl von einer „Lache“ gesprochen, eine „Spur bis zur Tür hin“ sei ihm – S. – aber auch auf den Vorhalt der Protokollpassage „eine feuchte Stelle (...), welche sich bis zur Tür hinzog“ nicht mehr in Erinnerung. Jedenfalls habe bei ihm – S. – die damalige Aussage M.s, so wie sie damals gemacht worden sei, keine „AlarmL.n aufleuchten“ lassen. Die Zelle, so sagte der Zeuge M. weiter aus, sei dann wieder verschlossen worden und er sei mit S. wieder nach oben gegangen, wo er die Kontrolle in ein Buch eingetragen worden sei. Zu den Hintergründen der Gewahrsamnahme habe er nichts gewusst, er habe nur den Auftrag gehabt, nachzusehen, ob es der Person gut geht. Später seien sie beide auf Streifenfahrt gewesen und als sie gegen 12:00 Uhr wieder zum Revier gerufen worden seien, sei dort schon B.ualm aus dem Keller gekommen. Für S. und M. ist in dem Buch über Freiheitsentziehungen als Kontrollzeit „11:05 Uhr“ notiert. Der Zeuge S., nach eigenem Bekunden Polizeibeamter seit 1994, hat die Angaben seines damaligen Kollegen M. im Wesentlichen bestätigt. Nach einigen Schreibarbeiten zu Beginn ihres Dienstes sei er mit M. beauftragt worden, eine im Gewahrsam befindliche Person zu kontrollieren. Als er zum Zweck der Kontrolle die Schlüssel aus dem Dienstgruppenleiterbereich geholt habe, habe er über die dortige Wechselsprechanlage aus der Zelle klappernde Geräusche gehört. Die Person sei bei der Kontrolle fixiert gewesen, aber es sei ihr gut gegangen. Anders als der Zeuge M. erinnerte sich der Zeuge S. an einen „nicht weiter erregten“ O. J., der ihm damals nicht bekannt gewesen sei und der sich in seine Situation ergeben habe. Er habe von den Fesseln losgemacht werden wollen, weil er schlafen wolle, was aber mit den Fesseln nicht funktioniere. Sich selbst an eine Pfütze auf dem Zellenboden nicht mehr erinnernd gab der Zeuge S. aber auf Vorhalt seiner entsprechenden Aussage vom 07. Januar 2005 an, wenn er damals gesprochen habe von einer ihm sonst nie im Gewahrsamsbereich aufgefallenen flüssigen Substanz unmittelbar neben der Matratze der Zelle 5, einer Art Rinnsal, wohl aus Wasser, weil es nicht nach Urin gerochen habe, werde dies auch seiner damaligen Wahrnehmung entsprochen haben. Um eine „völlig nasse“ Fläche könne es sich aber nicht gehandelt haben, weil er dann Maßnahmen ergriffen hätte. Nach der Kontrolle habe er im Dienstgruppenleiterzimmer das „O.K.“ gemeldet. Er habe die Kontrolle dann im Buch eingetragen, ob in Anwesenheit des Kollegen M. wisse er nicht mehr. Den Namen M. habe er aber in das Buch eingetragen. M. und er seien gemeinsam noch auf Streife gefahren, bis sie um 12:18 Uhr, die Zeit habe er sich damals notiert, zum Revier zurückgerufen worden seien. Da habe es bereits gebrannt. Er habe schon befürchtet, dass die zuvor kontrollierte Person noch in dem brennenden Keller sei, habe aber nicht mehr helfen können. Zu der letzten dokumentierten Kontrolle der Zelle 5 vor dem Brandausbruch hat der Zeuge S. bekundet, dass er an jenem Tag mit Verkehrskontrollen beschäftigt gewesen sei, bis er gegen 11:45 Uhr in das Polizeirevier D. zurück gekehrt sei. Im Bereich der Hauswache sei er von der an der Hauswache eingesetzten A. F. gebeten worden kurz zu warten. Dann sei er von H. angesprochen und gefragt worden, ob er sie zur Zellenkontrolle begleiten könne. Sie habe niemanden greifbar gehabt, der sonst mit ihr zu der Zelle habe gehen können. Er sei dann mit ihr zu der Zelle 5 gegangen, wobei ihm zu dem Hintergrund der Gewahrsamnahme der dort befindlichen Person nichts bekannt gewesen sei. Nach einem Blick H.s durch den Spion habe sie die Tür geöffnet. O. J., an allen vier Gliedmaßen fixiert, habe sich zunächst, so sein Eindruck, schlafend gestellt. Dann habe er sie angesprochen und sinngemäß gefragt „Warum, warum?“, worauf H. nur erwähnt habe, dass er schon wisse, warum. O. J. sei in diesem Moment weder aggressiv noch renitent gewesen. In der Zelle sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Auch auf den Vorhalt seiner Aussage vom 14. M. 2005, wonach er neben der Pritsche eine nicht fest umrissene etwa 25 bis 30 Zentimeter große Wasseransammlung gesehen habe, bekundete er, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Wenn er damals und, auf Vorhalt wohl auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R., von „Wasser“ gesprochen habe, habe er bestimmt vermutet, dass es Wasser gewesen sei, weil das nun mal die übliche Flüssigkeit sei. Die Zelle sei dann wieder verschlossen worden und er sei mit H. wieder hoch gegangen. Dabei habe ihm H. nur gesagt, dass „der“ Frauen belästigt habe. Spätestens an der Hauswache habe er sich von H. wieder getrennt. Er habe noch das Fahrzeug abgerüstet und sich umgezogen. Dann sei B.ualm für ihn unbekannter Herkunft aus dem hinteren Ausgang des Reviergebäudes ausgetreten. Als daraufhin die Feuerwehr kam, habe er noch bei der Einweisung des Feuerwehrwagens geholfen. Dann habe er von seinem Kollegen W. erfahren, dass er trotz des Brandes Feierabend machen könne und sei dann nach Hause gefahren. Da die Feuerwehr und das D. R. K. vor Ort gewesen seien, habe er keine Veranlassung gesehen, noch im Revier zu bleiben. Später sei er verständigt worden, dass er in das Revier zurückkommen solle. Da habe er von dem Tod des O. J. erfahren. Die damals an der Hauswache tätige Zeugin F. bestätigte die Angaben des Zeugen S. dahingehend, dass sie an dem Vormittag mitbekommen habe, dass mehrfach jemand zu Zellenkontrollen in den Keller gegangen sei. Bei einem Toilettengang habe sie auch gehört, wie jemand etwas gesungen habe, ein „komischer Singsang“. Der könne aus dem Gewahrsam gekommen sein, allerdings kenne sie den Gewahrsam nicht und wisse nicht, wo die Zelle 5 liegt. Da das Fenster des WC geöffnet war, könne der Gesang auch von hinten, vom Hof gekommen sein. Sonst habe sie aus dem Gewahrsam nichts gehört, obwohl andere, die sonst da unten „Terror“ gemacht und Schreie ausgestoßen hätten, schon von ihr gehört worden wären. Dann sei H. gekommen und habe jemanden als Begleitung mit in den Gewahrsam nehmen wollen, da sie dorthin nicht allein habe gehen wollen. Zu dieser Zeit seien die Polizeibeamten W. und S. ins Revier gekommen und S. habe H. dann begleitet. Dies müsse etwa um 11:50 Uhr gewesen sein. Zu dieser Zeitangabe komme sie, weil sie nach ihren Unterlagen um 12:09 Uhr ein Verwarngeld entgegen genommen habe. Das Verwarngeld habe den Hintergrund gehabt, dass die Polizeibeamten W. und S. unmittelbar vor ihrer Einfahrt in den Revierhof einer Radfahrerin wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeld auferlegt hätten, welches die Frau dann um 12:09 Uhr bei ihr bezahlt habe. Zwischen der Erteilung der Verwarnung, die sie über einen Monitor verfolgt habe, und ihrem Kontakt mit der verwarnten Person habe einige Zeit gelegen und die Uhrzeit „12:09 Uhr“ habe sie damals von ihrem Radiowecker abgelesen und notiert. Jene Uhr sei allerdings nie auf Genauigkeit geprüft worden. Nach der Kontrolle sei H. wieder nach oben gegangen, einige andere Personen aus dem Revier seien zum Essen gegangen. Es sei nichts mehr Auffälliges passiert, bis plötzlich der Angeklagte und dahinter M. die Treppe heruntergelaufen seien. Nach ihren Notizen, von denen die Kammer eine Kopie in Augenschein genommen hat, und ihrem Radiowecker sei dann der Notarzt um 12:22 Uhr und die Feuerwehr um 12:37 Uhr eingetroffen. Bei diesen Angaben war allerdings zu berücksichtigen, dass der Feuerwehrmann K., dessen Aussage in anderem Zusammenhang noch an späterer Stelle ausgeführt wird, unter anderem angegeben hat, dass nach den bei der Feuerwehr computergespeicherten Zeiten die Feuerwehr um 12:20 Uhr, möglicherW. mit einer Abweichung von einer Minute, am Einsatzort angekommen ist. Unter Berücksichtigung einer möglichen Abweichung dadurch bedingt, dass die Feuerwehr die Ankunft sofort vermerkt, während deren Ankunft die Zeugin F. möglicherW. erst mit einer gewissen Verzögerung bemerkt haben kann, zeigt sich jedenfalls, dass die von der Zeugin F. notierten Zeiten einen Spielraum von einigen Minuten zu den tatsächlichen Zeiten belassen. Die von ihr darüber hinaus zeitlich nur geschätzte Kontrolle, beginnend nach ihrer Uhr etwas nach 11:50 Uhr, steht daher in keinem Widerspruch dazu, dass die Kontrolle nach dem Vermerk in dem Buch über Freiheitsentziehungen, nach der Einlassung des Angeklagten und nach den Angaben des Zeugen T. und früherer Aussagen der Zeugin H. bereits um 11:45 Uhr stattgefunden haben soll. Anhand dieser dargestellten Zeugenaussagen hat die Kammer zudem geprüft, ob die Einlassung des Angeklagten und die frühere Aussage der Frau H., dass O. J. während des Vormittags durch lauten Krach aufgefallen sei, zutreffen konnten. Im Ergebnis hat die Kammer dies jedenfalls als nicht widerlegt erachtet. Zwar haben die Zeugen, die die Zellenkontrollen durchgeführt haben, nichts von einem besonders renitenten oder lauten O. J. berichtet. Dies spricht jedoch nicht gegen die Angaben des Angeklagten und der Beamtin H.. Da es nach deren Aussagen gerade der Gegenstand der lauten Rufe des O. J. gewesen sein soll, dass jemand kommen und ihn losmachen solle, ist nachvollziehbar, dass er das laute Rufen in dem Moment eingestellt hat, als und solange jemand zur Zellenkontrolle zu ihm kam. Dies bedeutet indes nicht, dass er auch außerhalb der Kontrollen so ruhig gewesen ist. Dass der Zeuge T. bekundet hat, obwohl er sich während seines Dienstes im Bereich des Dienstgruppenleiters aufgehalten habe, sei ihm lautes Rufen des O. J. über die Wechselsprechanlage nicht erinnerlich, spricht ebenfalls nicht gegen die Angaben des Angeklagten und H.s. Denn die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass die Wechselsprechanlage schon zu der Zeit, als T. noch seinen Dienst versah, eingeschaltet worden war. Vielmehr ließ die Einlassung des Angeklagten, aber auch die Aussage des Zeugen T. die Möglichkeit offen, dass jedenfalls an jenem Tag die Wechselsprechanlage erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeschaltet worden ist, als T. seinen Dienst beendet hatte. So hatte es auch die Streifeneinsatzführerin H. bei ihrer polizeilichen Aussage am 07. Januar 2005 angegeben. Über die Wechselsprechanlage muss der Zeuge T. daher von O. J. nichts gehört haben. Die Kammer hat sich zwar zudem anlässlich des durchgeführten Ortstermins davon überzeugt, dass bei lautem Schreien und Rufen aus der Zelle 5 dies sogar über den Hof hinweg im oberhalb der Zelle 5 gelegenen Dienstgruppenleiterbereich zu hören war. Allerdings war es bei diesem Versuch im Zimmer des Dienstgruppenleiters still und es wurde von den Verfahrensbeteiligten konkret danach gehorcht, ob die Geräusche zu hören sind. Unter diesen Bedingungen waren die Rufe, allerdings nur leise, zu hören. Dass laute Rufe des O. J. bei normalem Dienstbetrieb im Bereich des Dienstgruppenleiters und ohne dass man dort auf solche Rufe gezielt achtet auch zu hören hätten sein müssen, hat die Kammer nicht feststellen können. Dies galt entsprechend für die Aussage der Zeugin F., die zwar mit ihrem Arbeitsplatz eine Etage näher an der Gewahrsamszelle war, deren Arbeitsplatz aber zur Hausvorderseite, die Zelle 5 hingegen zur Hofseite gelegen war. Auch insoweit stand es für die Kammer nicht sicher fest, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Zeugin F. nicht an mehr als den „Singsang“, den sie bei einem Toilettengang gehört habe, erinnerte, es deshalb auch kein lautes, über die Wechselsprechanlage zu hörendes wiederkehrendes Rufen des O. J. gegeben haben kann. Damit vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass das laute Verhalten des O. J. vom Angeklagten und H. wahrheitswidrig und nur als Vorwand für den fortdauernden Gewahrsam O. J.s oder für ein eventuelles späteres Überhören von Hilfe- oder Schmerzensschreien des O. J. angegeben worden ist, obwohl O. J. tatsächlich gänzlich ruhig und unauffällig war. Gegen ein ruhiges Verhalten des O. J. sprach letztlich auch, dass in der Einlassung des Angeklagten und den früheren Angaben der Zeugin H. jener Moment mehrfach genannt wird, in dem der Angeklagte, weil er sich durch den Krach aus der Zelle gestört fühlte, die Wechselsprechanlage leiser gestellt habe. Gerade jener Umstand, über den sich nach Angaben H.s sogar ein wenn auch kurzer Disput zwischen ihr und dem Angeklagten entwickelt habe und der das Verhalten des Angeklagten in keinem günstigen Licht erscheinen ließ, sprach dafür, dass es jedenfalls zu jener Zeit den lauten Krach aus der Zelle gegeben hat. Zudem ist ein derartiges Verhalten O. J.s sogar nachvollziehbar, weil er zum einen aufgrund der bei ihm für 09:15 Uhr festgestellten Alkoholisierung von 2,98 o/oo und der später in seiner Leiche noch festgestellten Alkoholisierung von 2,68 o/oo auch noch um 11:45 Uhr erheblich alkoholisiert war und davon abgesehen sein energisch geäußerter Wunsch, von den Fesseln gelöst zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm kein Grund für seinen Gewahrsam genannt worden war, durchaus verständlich erscheint. Ein im Urin O. J.s festgestellter geringer Adrenalin/NoradrenalinB.uotient, auf den noch an späterer Stelle gesondert eingegangen wird, stand mit dem lauten Verhalten O. J.s ebenfalls nicht in Widerspruch. Es konnte nicht festgestellt werden, ob das lautstarke Verhalten des O. J. einer bei ihm stressauslösenden Wahrnehmung der Situation einher gegangen ist oder ob er zwar lautstark gegen seine Situation protestiert, sich aber innerlich darin ergeben hatte. Bei der Feststellung der durchgeführten Kontrollen anhand der Zeugenaussagen hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass Abweichungen betreffend das eine oder andere Randgeschehen oder auch betreffend einige Details durch den Zeitablauf seit dem Geschehen durchaus nachvollziehbar waren. Die Kammer wäre vielmehr überrascht gewesen und hätte Grund zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen gehabt, wenn die Zeugen in allen Punkten, die einer gemeinsamen Kenntnisnahme zugänglich waren, nach nahezu sieben Jahren noch inhaltlich identische Angaben gemacht hätten. Abweichungen in wesentlichen Punkten betreffend die Kontrollen, die für die Kammer mit den genannten Gründen nicht mehr erklärlich gewesen wären, hat sie nicht feststellen können. Dennoch hat sich die Kammer hier wie auch insgesamt, ohne dies an jeder einzelnen Stelle der Beweiswürdigung zu erwähnen, mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Angaben der Polizeibeamten und möglicherW. auch ihnen nahestehender anderer Zeugen aus dem Polizeirevier oder von anderen Dienststellen generell unglaubhaft waren. Im Ergebnis hat die Kammer dies aus folgenden Erwägungen verneint: Die Kammer ist davon überzeugt, dass es vor und auch noch während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. zu Zusammenkünften von bereits zur Hauptverhandlung geladenen oder potentiellen Zeugen im Polizeirevier D. gekommen ist. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Treffen zu Absprachen der Zeugen gedient haben oder auch nur genutzt wurden oder dass die Treffen dazu gedient haben, Zeugen auf andere W. in ihrem Aussageverhalten prozesswidrig zu beeinflussen. Dass es solche Treffen gab, haben mehrere Zeugen bekundet: Der Zeuge F., zur damaligen Zeit als Rechtsdezernent und insoweit Dezernatsleiter in der Polizeidirektion D. und zugleich als der dortige Ausländerbeauftragte tätig, gab an, er sei im M. 2007, dem Monat des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R., gebeten worden, eine Besprechung im Polizeirevier D.-R. anzubieten zum Thema „Polizeibeamte vor Gericht“. Die Veranstaltung habe sich speziell an im Verfahren gegen den Angeklagten geladene Zeugen richten sollte. Hintergrund sei gewesen, dass bereits absehbar gewesen sei, dass es sich um einen Prozess mit großem öffentlichen Aufsehen handeln werde. Im Vorfeld habe es nur die bis dahin übliche beschränkte Aussagegenehmigung für Polizeibeamte gegeben, über deren Grenzen er informieren musste. Viele der Kollegen hätten sich einem hohen Erwartungsdruck ausgesetzt gefühlt. Im M. 2007 habe es die erste Veranstaltung von etwa 30 Minuten gegeben, mit geschätzt etwa 15 bis 20 Teilnehmern aus unterschiedlichen Bereichen der Polizei. Diesem Termin seien noch zwei weitere Termine gefolgt, insgesamt habe es also drei solcher Termine gegeben, von denen er wisse. Der zweite Termin habe etwa eine Woche nach dem ersten Termin stattgefunden, weil inzwischen umfassende Aussagegenehmigungen erteilt worden seien und darüber neu belehrt werden sollte. Es seien auf den Treffen Auskünfte gegeben worden über das Verhalten vor Gericht, ob man frühere Aussagen oder Vermerke einsehen dürfe, wie bei Erinnerungslücken oder auf eventuell unangenehme Fragen, die von Seiten der Nebenklage erwartet wurden, reagiert werden könne und darüber, dass man sich gegebenenfalls einen Rechtsbeistand nehmen könne, der allerdings nicht von dem Dienstherren gestellt oder bezahlt werde. Viele der geladenen Zeugen hätten Sorge um ihre Sicherheit geäußert, weshalb eine Begleitung zum Gericht angeboten worden sei. Bei der dritten Veranstaltung sei es darum gegangen, dass die Staatsanwaltschaft gebeten hatte, die Kollegen erneut zu belehren, dass sie alles sagen müssten, was sie wissen. Hintergrund sei gewesen, dass es in der Verhandlung vor dem Landgericht D.-R. den Eindruck gegeben habe, dass es teils objektiv unrichtige Angaben von Zeugen gegeben habe und der damalige Kammervorsitzende moniert habe, dass er den Eindruck habe, dass Zeugen „mauern“ würden. Dies habe die Staatsanwaltschaft zu diesem Hinweis an die Polizei veranlasst. Zu jener Zeit sei schon bekannt gewesen, dass Zeugen auch zu privaten Themen und zu Gesprächen befragt worden seien, die sie mit ihren Ehepartner geführt hatten. Hierzu habe er aber die Hintergründe erklärt und nochmals darauf verwiesen, dass man sich bei eventuell unzulässigen Fragen oder bei einem Verdrehen der eigenen Antwort durch Verfahrensbeteiligte an den Vorsitzenden wenden könne oder sich – auf eigene Kosten – eines Rechtsbeistandes bedienen solle. Viele der damaligen Zeugen hätten Hemmungen gehabt, überhaupt zuzugeben, dass sie später einmal über den Fall mit jemandem gesprochen hätten. Er habe eindringlich darauf hingewiesen, dass es ihrer aller Pflicht sei, an der Rekonstruktion des Geschehens mitzuwirken und dass es nichts zu verheimlichen gebe. Der Zeuge K. sagte hierzu aus, er könne sich an eine derartige Versammlung wohl vor Prozessbeginn erinnern. Es habe dann noch die Anregung von Oberstaatsanwalt P. wegen des Aussageverhaltens schon befragter Zeugen gegeben. Dies sei thematisiert worden, ob es aber dazu eine zweite Versammlung gab, wisse er nicht mehr. Zudem gab der Zeuge K. an, er habe es während seiner Zeit als Revierleiter vermieden, eine Dienstversammlung zu dem Geschehen am 07. Januar 2005 abzuhalten, weil er keine Absprachen oder den entsprechenden Verdacht habe provozieren wollen. Er habe jedoch die Mitarbeiter kurze Zeit nach dem Brandgeschehen durch mehrere Informationsblätter – eine Mitarbeiterinformation mit vier Fortschreibungen – über den jeweiligen Stand der Ermittlungen aus seiner Sicht und mit der Bekanntgabe ihm dienstlich bekannt gewordener Umstände informiert, ohne dass ihm allerdings die konkreten Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei bekannt gewesen seien. Grund dafür sei gewesen, dass die Mitarbeiter ihre Informationen nur aus der Presse hätten entnehmen müssen und ihnen bekannt gegeben werden sollte, dass nicht alles, was in der Zeitung stehe, die Meinung der Polizeiführung sei. So habe es auch von außen kollektive Schuldzuweisungen an die Polizei und Unruhen unter den Mitarbeitern gegeben. In den Mitarbeiterinformationen habe er auch Umstände so weiter gegeben, wie sie ihm vom Angeklagten gesagt worden seien. Es sei nicht seine Absicht gewesen, Zeugen im Sinne dessen, was er geschrieben habe, zu beeinflussen. Mit der Staatsanwaltschaft seien die Informationsblätter nicht abgestimmt gewesen. Die Informationsblätter seien eingestellt worden, als die Polizeipräsidentin gemeint habe, dass ausreichend informiert worden sei. Erst kurz vor dem Beginn des Prozesses in D.-R. habe es eine von F. geleitete Versammlung gegeben, auf der die Kolleginnen und Kollegen darauf hingewiesen worden seien, dass jeder eine umfassende Aussagegenehmigung, auch bezüglich innerdienstlicher Vorgänge, erteilt erhalten und wahrheitsgemäß auszusagen habe. Was er in den Mitteilungsblättern geschrieben habe, habe aus seiner Sicht den damaligen Erkenntnissen über den Vorfall und dem jeweiligen Sachstand entsprochen, was etwa gelte für die Formulierungen: In der Mitarbeiterinformation vom 12. Januar 2005: „Um 12.05 Uhr kam es zum Auslösen der Brandmeldeanlage des Gewahrsamsbereiches beim DGL. Eine unverzügliche Kontrolle des Gewahrsams führte nach Öffnung der Zellentür zur Feststellung extrem starker Rauchentwicklung (...).“ „Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen für ihren selbstlosen Einsatz und dem besonnenen Verhalten während der Brandbekämpfung.“ In der Mitarbeiterinformation vom 14. Januar 2005: „In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob sich der Verstorbene selbst angezündet hat. Die Ermittlungen, die in alle Richtungen geführt werden, umfassen auch die Prüfung, ob verantwortliche Polizeibeamte sachgemäß auf einen Alarm reagiert haben. Die Ermittlungen dauern an.“ „Am 14.01.05 wurde im Rahmen eines Personalgesprächs PHK S., Andreas mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten zum Polizeirevier W. als DGL umgesetzt.“ In der Mitarbeiterinformation vom 21. Januar 2005: „Mit sofortiger Wirkung wurde POM H. aus fürsorgerischen Gründen zum ZED versetzt.“ In der Mitarbeiterinformation vom 10. Februar 2005: „Wie am 09.02.05 durch Information der Ausländerbeauftragten der Stadt D., Frau K., bekannt wurde, geht die Leiterin des Runden Tisches gegen Ausländerfeindlichkeit in M., Frau Z., davon aus, dass in D. nur Lügen hinsichtlich der Darstellung des Brandes mit Todesfolge vom 07.01.05 im Gewahrsam des Polizeireviers D. verbreitet werden. Derartige Äußerungen und Spekulationen wurden in den letzten Tagen auch von Medienvertretern – hier speziell der M. Zeitung, der Zerbster- und M. Volksstimme sowie Radio B. und M. – kundgetan. Leider wurde durch eine unzureichende verfahrensbegleitende Öffentlichkeitsarbeit der untersuchungsführenden Behörde, der Staatsanwaltschaft D., den Spekulationen und Falschdarstellungen nicht in ausreichender Form widersprochen. Die Polizeipräsidentin und der Abteilungsleiter Polizei der Polizeidirektion D. bemühen sich seit Tagen verstärkt um eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit und Richtigstellung von Falschdarstellungen der Medien durch die Staatsanwaltschaft D..“ Darüber hinaus gelte dies ebenfalls für die in der Fortschreibung vom 21. Januar 2005 aufgeführten Sätze, wonach nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen eine Entzündung der Matratze durch O. J. selbst wahrscheinlich sei und wonach „zwischenzeitlich“ Reste eines Feuerzeuges gefunden worden sein. Auch wenn die Kammer diese Mitteilungsblätter bei der Beurteilung von Zeugenaussagen mit berücksichtigt hat, war jedoch in keinem Fall festzustellen, dass ein Zeuge möglicherW. aufgrund jener Mitteilungen in seinem Aussageverhalten beeinflusst war. Gegen auch nur den entsprechenden Versuch K.s sprach zudem, dass die Mitteilungsblätter zumindest dienstöffentlich und damit von vorneherein als von den Ermittlungsbeamten oder der Staatsanwaltschaft unbemerkte Beeinflussung von Zeugen ungeeignet waren. Darüber hinaus stammten die Mitteilungsblätter alle aus dem Januar und Februar 2005. Als Beeinflussungsversuch von Zeugen im Hinblick auf deren Aussagen im Jahr 2007 und später waren sie daher ohnehin ungeeignet, zumal der Zeuge K. bei der Abfassung der Mitteilungsblätter nicht wissen konnte, vor dem Hintergrund welcher eventuellen Beweislage und gegen wen sich ein späteres strafrechtliches Hauptverfahren richten werde. Die Zeugin S., damals Präsidentin der Polizeidirektion D., bestätigte, dass über die Staatsanwaltschaft während des laufenden Verfahrens die Anregung gekommen sei, die Zeugen über ihre Pflichten zu belehren. Zudem sollten sich die Zeugen darauf einstellen, dass sie in einer wahrscheinlich feindseligen Atmosphäre im Gerichtssaal auszusagen hätten. Jene feindselige Haltung habe sich auf die bis dahin erfolgte BeR.stattung bezogen. Darin sei der Angeklagte sofort als schuldig abgesT.t worden bis hin zu dem Vorwurf, dass O. J. bereits vor dem Brand ermordet worden und dann die Zelle in Brand gesetzt worden sei. Ob es darüber hinaus noch weitere Treffen im Polizeirevier gegeben habe, sei ihr nicht konkret bekannt. Sie habe aber den Medien die Vermutung entnommen, dass es Treffen gegeben habe, in denen sich die Zeugen abgesprochen hätten. Von dem Revierleiter K. verfasste Mitarbeiterinformationen seien ihr zwar nicht mehr konkret in Erinnerung. Auf Vorhalt gab sie dann aber an, dass ihr einzelne Passagen daraus bekannt vorkämen, weshalb sie davon ausgehe, die Informationsblätter früher schon mal gelesen zu haben. Es könne durchaus sein, dass sie an einem bestimmten Punkt zu K. gesagt habe, dass jetzt genug informiert worden sei. Sie habe aber den von K. gewählten Weg der Information der Mitarbeiter als richtig erachtet. Einen offiziellen Berichtsweg zu ihr habe es nicht gegeben. Sie habe sich auch nicht bemüht, die Ermittlungsergebnisse zu erfahren, um sich nicht dem Verdacht der Einflussnahme auszusetzen. Sie habe sich nur einmal etwa Ende Januar/Anfang Februar 2005 mit Oberstaatsanwalt P. und dem Leitenden Oberstaatsanwalt B. getroffen, da sie die Suspendierung des Angeklagten habe prüfen müssen und daher Informationen zum Stand der Ermittlungen benötigt habe. Das Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten ruhe wohl noch immer. Dies habe bereits im Zusammenhang mit den Geschehnissen betreffend Herrn M. B. begonnen, sei dann im Zusammenhang mit dem Vorfall O. J. erweitert worden, dies wohl wegen des Vorwurfs, dass der Angeklagte sich am Telefon gegenüber Dr. B. rassistisch geäußert haben sollte. Der Zeuge S., am 07. Januar 2005 als EKHK Leiter des Revierkriminaldienstes und nach dem Ausscheiden des damaligen Revierleiters K. und zeitlich während des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. als amtierender Leiter des Reviers in D.-R. tätig, bekundete, es habe ein Treffen der Mehrheit der schon zur Hauptverhandlung in D.-R. geladenen Zeugen gegeben, zu deren Abhaltung er selbst als zu jener Zeit amtierender Revierleiter von der Behördenleitung beauftragt worden sei. Thema des Treffens sei gewesen, über den Umfang der Aussagegenehmigung zu informieren. F. sei wohl auch dabei gewesen. Das Treffen habe etwa 15 bis 30 Minuten gedauert, die Informationen seien relativ knapp ausgefallen, weil kein neuer Kollege dabei war, sondern es sich bei allen um gestandene Kollegen gehandelt habe. Die Notwendigkeit für jene Veranstaltung habe er damals nicht gesehen. Er meine, dass schon bei der ersten Versammlung die Hauptverhandlung bereits begonnen hatte, es habe aber wohl auch noch eine weitere Veranstaltung gegeben, da sei er aber nicht dabei gewesen. Er vermute, dies sei für die zweite Gruppe von Zeugen gewesen. Im Laufe des Verfahrens sei wohl das Problem aufgetreten, dass es keine polizeiinternen Informationen gegeben habe über das Geschehen vor Gericht, obwohl Behördenvertreter im Gerichtssaal anwesend gewesen seien. Einige der Kollegen hätten nach ihrer Vernehmung gesagt, dass sie sich im Gericht unter Druck gesetzt gefühlt hätten. Einzige B.uelle für Details des Prozessgeschehens sei eine Internetseite „O.J.wordpress“ gewesen, auf dem über das Prozessgeschehen und den Inhalt der Zeugenaussagen informiert worden sei. Dass dann auch der Personalrat einen Vertreter in den Gerichtssaal entsendet habe, sei erst später gewesen, um den Kollegen, die sich eventuell auch unter Druck gesetzt fühlten, Beistand zu leisten. Die Befragungen der Zeugen durch die Verfahrensbeteiligten seien eben nicht „normal“ gewesen, selbst gerichtserfahrene Kollegen seien nach ihrer Vernehmung mental am Boden zerstört gewesen, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt hätten. Die Mehrzahl der Kollegen habe sich nicht zur Sache befragt gefühlt, sondern etwa über gemeinsame Bowlingabende mit Kollegen. Von der Gewerkschaft habe es die Empfehlung gegeben, in Begleitung eines Anwalts zu erscheinen, dessen Kosten die Gewerkschaft übernommen habe. Die Zeugen M., S. und M. gaben jeweils an, dass sie an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen hätten. Wesentlicher Inhalt sei eine Aufklärung über die Aussagegenehmigung gewesen und der Hinweis, dass jeder alles sagen solle, was er zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen wisse. Der Zeuge T. bekundete, bis zum ersten Verfahren vor dem Landgericht in D.-R. sei das Thema des Brandes im Kollegenkreis unterdrückt worden. Was darüber in der Presse geschrieben worden sei, habe er nicht gelesen, er habe da „abgeblockt“. Im Kollegenkreis habe es mal geheißen, dass H. den Angeklagten belastet habe, Details daran erinnere er aber nicht mehr. Der Angeklagte solle wohl nicht rechtzeitig reagiert haben. Im Zusammenhang mit dem ersten Prozess habe F., der aus seiner Sicht „Rechtsberater in der Dienststelle“ gewesen sei, mal mit den Polizeibeamten, die eine Vorladung zum Prozess erhalten hatten, gesprochen. Auf der Veranstaltung, an der die Teilnahme freiwillig gewesen sei und die etwa 10 bis 15 Minuten gedauert habe, sei Thema gewesen, was man allgemein als Zeuge vor Gericht zu beachten habe. Was man wisse, solle man als Zeuge sagen. Daran, dass zudem gesagt worden sei, wenn man sich nicht sicher sei, solle man es nicht sagen, habe er keine Erinnerung. Der Grund für diese besondere Veranstaltung sei wohl gewesen, dass auch für einen Polizisten eine Aussage vor so vielen Leuten ein beklemmendes Gefühl sei. Zudem sei klar gewesen, dass bei der Verhandlung mehr Fragen gestellt werden würden als bei einem Autounfall. Mit dem Angeklagten, den er seit etwa 20 Jahren kenne, habe er über den Brand nicht gesprochen. Nach dem Brand habe es kein Treffen mehr mit ihm gegeben. Auch die Bediensteten aus der Revierverwaltung, die Zeuginnen N. (vormals: S.), J. und S. und der damalige Leiter der Verwaltung, der Zeuge M., gaben an, dass sie an einem Treffen dieser Art teilgenommen hätten. Inhaltlich, so bekundeten sie alle, sei es um allgemeine Fragen betreffend das Geschehen in dem Sitzungssaal gegangen und darum, dass man als Zeuge alles sagen solle, was man wisse. Für die Kammer und alle Verfahrensbeteiligten auffällig war in diesem Zusammenhang das Aussageverhalten des Zeugen S., der zunächst das Wissen um ein solches Treffen verneint, es dann aber auf weitere Vorhalte doch eingeräumt hat mit dem Bemerken, er habe die Frage nach der Veranstaltung zunächst falsch verstanden. Dann wurde der Zeuge auffallend nervös, bat um eine Pause, die er später damit begründete, er habe sich sammeln müssen, nachdem er zunächst etwas gesagt habe, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Nachdem seitens der Nebenklage ein aus dem Zuschauerraum erhobener Vorwurf, dass der Zeuge S. in der Pause telefoniert habe, aufgenommen wurde, war der Zeuge S., der ein zwischenzeitliches Telefonat abstritt, zwar freiwillig bereit, sein Handy vorzuzeigen, nahm aber auf dem Weg zum R.tisch für alle erkennbar Tastbewegungen an seinem Handy vor. Den dazu geäußerten Verdacht, dass er soeben einen Anrufnachweis lösche, bestritt der Zeuge, der sogar bestritt, überhaupt Tasten gedrückt zu haben, was allerdings für alle sichtbar gewesen war. Eine im Nachgang erfolgte Beschlagnahme des Handys und dessen Auslesung zeigte allerdings, dass der Zeuge tatsächlich nicht in dem Zeitraum seiner Pause telefoniert hatte. Das Beispiel dieses Zeugen, der als Polizist nur im Verkehrsdienst eingesetzt war und nach eigenem Bekunden bislang allenfalls in Ordnungswidrigkeitsverfahren vor Gericht habe aussagen müssen, war jedoch ein Beleg dafür, in welchem Maß das Verfahren geeignet war, polizeiliche Zeugen selbst bei, wenn auch erst auf Nachfrage berichtigten, jedenfalls aber zutreffenden Angaben wie hier zu einem nicht-geführten Telefonat in der Verhandlungspause zu verunsichern. Jenes Beispiel bestätigte die Erfahrungen von Zeugen aus dem vormaligen Verfahrens beim Landgericht D.-R., von denen sie gegenüber F. und dieser wiederum gegenüber der jetzigen Kammer zeugenschaftlich berichtet hatte. Dass die von den Zeugen benannten Treffen entgegen deren Angaben andere Inhalte hatten oder dass es darüber hinaus noch andere Treffen von Zeugen im Revier gegeben hat, war nicht festzustellen, da es hierfür an jeglichem Hinweis gefehlt hat. Dabei übersieht die Kammer nicht die Frage, ob derartige Treffen zur Unterrichtung insbesondere von Polizeibeamten über ihre Zeugenpflichten grundsätzlich erforderlich waren, dürfte doch ohnehin davon auszugehen gewesen sein, dass vor allem Polizeibeamte um ihre Pflichten als Zeugen in einem Strafverfahren wissen. Allerdings traf die Einschätzung, dass es sich nicht um ein „normales“ Strafverfahren handeln würde und die polizeilichen Zeugen anders, intensiver und vor allem auch zu polizeilichen Interna befragt werden würden, durchaus zu, wie auch die jetzige zweite Hauptverhandlung gezeigt hat. Deshalb und wegen der nötigen Information über die Reichweite der Aussagegenehmigung war die Entscheidung, solche Treffen vorab anzubieten, nachvollziehbar. Der Verdacht von Vorabsprachen rechtfertigte sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin S., die wegen ihrer damaligen Stellung als Polizeipräsidentin der Polizeidirektion D. befragt wurde. Sie hatte bekundet, dass sie vor ihrer jetzigen Aussage mit dem prozessbeobachtenden und ihr schon seit vielen Jahren bekannten Polizeipfarrer über den aktuellen Stand der Hauptverhandlung gesprochen habe, weil der Zeitpunkt ihrer Ladung im bereits fortgeschrittenen Stadium der jetzigen Hauptverhandlung für sie überraschend gekommen sei. Ihre Erklärung zu jenem Gespräch und der Hinweis, dass sie den Polizeipfarrer bereits seit vielen Jahren kenne und sie sich deshalb über den Verfahrensstand bei ihm informiert habe, waren nachzuvollziehen. Einen Beleg für eine frühzeitige Festlegung auf einseitige Ermittlungen aufgrund von Vorgaben von „höherer Stelle“ oder darauf beruhender Absprachen sah die Kammer auch nicht darin, dass der Zeuge W., der die Tatortgruppe als Videograph begleitete hat, bei der in Augenschein genommenen Videodokumentation des Weges in den Gewahrsamsbereich am 07. Januar 2005 mit dem Kommentar zu hören ist: „Ich begebe mich jetzt in den Keller, in dem sich ein schwarzafrikanischer Bürger in einer Arrestzelle angezündet hat.(...) Gleich die erste Zelle rechts wurde durch den Schwarzafrikaner belegt und hier hat er sich auch angezündet.“ Zwar gab der Zeuge W. hierzu an, dass er diese Einschätzung aus der zuvor erfolgten Einweisung übernommen haben müsse, ein Ergebnis eigener Überlegungen sei dies nicht gewesen. Er vermochte jedoch nicht mehr anzugeben, wer diese Brandursache in diesem frühen Stadium wenige Stunden nach dem Brand gesagt haben soll und wie auch nur in etwa jene Aussage von dritter Seite gelautet habe, aus der er entnommen habe, dass diejenige Person von einer Brandlegung durch O. J. selbst ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer daher aus dem Kommentar des Zeugen W. auf dem Video keine verlässlichen Rückschlüsse zu ziehen. Gegen flächendeckende Absprachen sprachen zudem die teils durchaus festzustellenden, bereits dargestellten und im Übrigen noch später darzustellenden Differenzen zwischen einigen Aussagen, etwa betreffend eine zweite Durchsuchung O. J.s in der Zelle am Vormittag des 07. Januar 2005, ein darauf bezogenes Gespräch zwischen S. und S., die Kenntnisse und den Umgang mit dem R.vorbehalt im Polizeirevier D. oder Äußerungen K.s zu früheren Auffälligkeiten des Polizeireviers D. im Umgang mit Ausländern. Bei Absprachen von Zeugen wären diese unterschiedlichen Aussagen nicht zu erwarten gewesen. Zudem musste schließlich noch bedacht werden, dass während des ersten Verfahrens vor dem Landgericht D.-R. von Prozessbeobachtern über das dortige Geschehen einschließlich der Zeugen- und Sachverständigenaussagen sehr detailliert im Internet berichtet worden war. Darüber berichteten sowohl der Zeuge F. wie auch der Zeuge S., die angaben, sich teils über jene, nicht von der Polizei veröffentlichten Seiten informiert zu haben. Im Hinblick auf die Wahrheitsfindung in dem damaligen Verfahren erachtete die Kammer dies als weit bedenklicher als den Umstand, dass sich Zeugen, die sich teils seit Jahren kennen, während der jetzigen laufenden Hauptverhandlung über deren Gegenstand unterhalten haben, zumal der verfahrensgegenständliche Vorfall bereits seit sieben Jahren Gegenstand öffentlicher Erörterungen war. Aus Sicht der Kammer wären viel mehr Zweifel begründet gewesen, wenn die Zeugen flächendeckend behauptet hätten, nicht über das Verfahren gesprochen zu haben. Dies hätte die Kammer wohl kaum glauben können. Die Gespräche über den Inhalt der Hauptverhandlung begründeten aber gleichwohl ebenfalls nicht die Überzeugung der Kammer, dass mit den Gesprächen auch die Abstimmung von anstehenden Zeugenaussagen einher gegangen ist. Diese Abstimmung konnte, wie schon dargelegt, nicht festgestellt werden. Es konnten auch, von durch Zeitablauf erklärbaren Randumständen, bis auf wenige Ausnahmen keine wesentlich anderen Aussagen bei den einzelnen Zeugen im Vergleich zu deren früheren Aussagen festgestellt werden, wie die Kammer durch vereinzelte BeW.rhebungen über deren früheren Angaben festgestellt hat. Eine Ausnahme war insoweit die Äußerung des Zeugen B. betreffend eines zweiten Aufsuchens der Zelle des O. J. durch den Zeugen M.. Andere, im jetzigen Verfahren neu aufgetretenen Aussagen oder Feststellungen, beruhten dem gegenüber nicht auf Widersprüchen zu früheren Aussagen jener Zeugen, sondern darauf, dass jene Zeugen vorher noch nicht gehört worden waren, wie es etwa den Zeugen S. und dessen Aussage über eine Kenntnis von einem am 07. Januar 2005 aufgefundenen Feuerzeug. Soweit seitens der Nebenklage und teils auch seitens der Staatsanwaltschaft Erinnerungslücken bei Zeugen als nicht nachvollziehbar bewertet und diese daher dem Verdacht des bewussten Verschweigens von tatsächlichem Wissen ausgesetzt worden sind, vermochte die Kammer diese Einschätzung nicht mit der insbesondere seitens der Nebenklage geäußerten Gewissheit und in dieser Allgemeinheit zu teilen. Zwar war die Berufung auf Erinnerungslücken bei einigen Zeugen in unterschiedlichem Umfang augenfällig. Teils schien die Befragung von Zeugen aber auch dem Ziel zu dienen, sie solange zu Umständen aus dem Randgeschehen zu befragen, bis sie sich in irgendeinem Moment schließlich auch auf Erinnerungslücken beriefen. Diese Art der Befragung mag teilW. angezeigt gewesen sein, um überhaupt feststellen zu können, woran sich der einzelne Zeuge tatsächlich noch erinnert. Die sich daraus aber nahezu zwangsW. Berufung fast aller Zeugen auf fehlende Erinnerung an irgendeinem Punkt der Befragung ließ aber nicht den Schluss zu, dass ein großer Teil der vernommenen Zeugen „mauert“, indem sie sich auf jene Erinnerungslücken „zurückzogen“. Eine Unterscheidung zwischen dem, was ein Zeuge sicher hätte wissen müssen, trotzdem aber als nicht mehr erinnerlich bezeichnete, und dem, was nach inzwischen nahezu sieben Jahren seit dem Vorfallstag tatsächlich nicht mehr in Erinnerung gewesen sein muss, war heute – soweit sich die Kammer damit nicht in diesen Urteilsgründen gesondert auseinandersetzt – nicht mehr möglich. Eine weitgezogene „Mauer des Schweigens“ im Sinne bewussten Zurückhaltens tatsächlicher Kenntnisse hat die Kammer bei den Zeugen nicht festgestellt. Darüber hinaus war zu bedenken, dass viele Zeugen bereits zuvor polizeilich und beim Landgericht D.-R. vernommen worden waren, es darüber hinaus von Beginn des Ermittlungsverfahrens an häufige Berichte vor allem in den Printmedien und im Internet wie auch Gerüchte – auch im Revier D. – gegeben hatte, so dass einige Zeugen offen einräumten, dass ihnen eine Trennung von eigener Erinnerung und Wissen vom Hörensagen schwer falle bis nicht mehr möglich sei. Auch dies wird in diesem Urteil an den relevanten Stellen aufgeführt. Über diese demnach für die Kammer sicher feststellbaren Kontrollen der Zelle 5 mit den dargestellten Ergebnissen ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch Anhaltspunkte, die es als nicht ausschließbar erscheinen ließen, dass es über die dokumentierten Kontrollen hinaus gegen 11:30 Uhr einen weiteren Aufenthalt von Polizeibeamten, insbesondere des Zeugen M., in der Zelle des O. J. gegeben hat. Zwar hat der Zeuge M. bestritten, im Laufe des Vormittages nochmals in der Zelle des O. J. gewesen zu sein. Der Zeuge B. hat indes bekundet, dass er nach seiner Rückkehr von der Streifenfahrt, die er nach dem erstmaligen Suchen des Zeugen M. am frühen Morgen begonnen hatte, noch einmal im Gewahrsamsbereich gewesen zu sein, um dort nach dem Zeugen M. zu suchen. Seiner Erinnerung nach sei dies gewesen, weil er M. habe fragen wollen, ob dieser mit ihm zum Mittagessen gehe. Es müsse daher „so gegen Mittag gewesen sein“, er mache in der Regel zwischen 11:30 Uhr und 13:30 Uhr Mittagspause, als er M. in der Zelle des O. J. gesehen habe. S. sei auch in der Zelle gewesen, wobei er – B. – sich bezüglich S. aber an keine weiteren Details mehr erinnern konnte. O. J. sei an seinen Gliedmaßen fixiert gewesen, M. habe sich kniend seitlich von O. J. befunden. Es habe so ausgesehen, als mache M. Abtastbewegungen bei O. J., im Bereich von dessen Hose. Auch meinte er sich zu erinnern, dass das Taschenfutter der Hose des O. J. nach außen geschaut habe, sei sich dabei aber nicht mehr sicher. O. J. habe sich zu dieser Zeit nicht bewegt, er sei aber wach und wie schon beim ersten Mal, als er – B. – den Gewahrsamsbereich aufgesucht habe, unverletzt gewesen. Es habe „kein Theater“ gegeben. M. habe ihm – B. – entgegnet, dass er „noch zu tun“ habe. Sein – des Zeugen B. – Aufenthalt an der Zelle habe nur etwa 10 bis 20 Sekunden gedauert, in denen ihm nichts weiter aufgefallen sei, auch keine Flüssigkeitsansammlung auf dem Zellenboden. Weil er – B. – nicht habe warten wollen, sei er dann allein zum Essen gegangen. Als er vom Essen zurückgekommen sei, habe es dann schon gebrannt. Aus dem Keller sei der Angeklagte und M. hustend herausgelaufen gekommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er von diesen um Hilfe gebeten wurde und ob er einen Feuerlöscher aus einem Auto geholt habe. Jedenfalls hätten aber der Angeklagte und auch M. noch mal in den Gewahrsam hinunter gewollt. M. habe er später auf dessen Aufenthalt in der Zelle des O. J. nicht mehr angesprochen. Auf intensive Nachfragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu der Uhrzeit, zu der der Zeuge B. seinen Kollegen M. in der Zelle des O. J. gesehen habe, relativierte der Zeuge B. zwar seine Aussage dahingehend, dass er nicht ausschließen wolle, dass er M. eventuell nicht zum Mittag, sondern zum „2. Frühstück“ habe mitnehmen wollen. Dies wäre dann zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr gewesen. Vielleicht sei er auch erst nach dem „2. Frühstück“ auf Streifenfahrt gegangen und zum Mittag wieder ins Revier gekommen. Sicher wollte er sich dann nur noch sein, dass er jedenfalls zwei Mal nach M. im Gewahrsam gesucht habe und dass das zweite Mal am Vormittag des Vorfallstages gewesen sei. Der Zeuge K. und ebenso der Zeuge S., Kammervorsitzender des Schwurgerichts bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht D.-R., haben zu dieser Aussage B.s erklärt, dass ihnen dies völlig neu sei. In der Verhandlung vor dem Landgericht D.-R. sei von einem zweiten Aufenthalts des Zeugen B. im Gewahrsamsbereich an jenem Vormittag keine Rede gewesen, vor allem habe der Zeuge B. das nicht erwähnt. Der Zeuge F. hingegen bekundete, er habe, nachdem er von der Aussage B.s in dem jetzigen Verfahren gehört habe, mit ihm bei einem zufälligen Treffen darüber gesprochen. Es habe in der Presse dazu geheißen, dass er – B. – die Kollegen mit einer Aussage über eine bislang unbekannte Zellenkontrolle am Vormittag des Brandtages schwer belastet habe. Im Internet sei es so dargestellt worden, als habe er dies bislang bewusst zurückgehalten. Ihm – F. – gegenüber habe B. erläutert, dass er sich bei der Zeitangabe anfangs mit „Mittag“ versprochen habe, das habe er dann mit „2. Frühstück“ klargestellt. Er – F. – habe sich so ein Versprechen bei dem Kollegen B. aber nicht vorstellen können. Der Zeuge S. hat auf Vorhalt dieser Aussage des Zeugen B. ausdrücklich bestritten, dass er bei einer weiteren Zellenkontrolle anwesend gewesen sei. Er wisse, dass B. am Morgen bei der Einlieferung O. J.s im Gewahrsam gewesen sei. Er – S. – sei aber danach sicher nicht mehr in der Zelle gewesen, gerade weil er O. J. nicht mit seiner Uniform habe provozieren wollen. Soweit er sich erinnere, sei er mit M. nach der Gewahrsamnahme J.s an jenem Tag nicht mehr auf Streife gefahren. Er sei an jenem Tag auch nicht in der Kantine gewesen, er habe sich damals etwas von außerhalb zu Essen geholt. Er habe noch das Bild vor Augen, wie der Zeuge M. mit dem Pappteller mit einer Wurst darauf in der Hand aus der Kantine gekommen sei. Der Zeuge M. hat auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen B. ausdrücklich bestritten, B. an jenem Tag im Gewahrsam überhaupt gesehen zu haben. B. habe ihm später mal gesagt, dass er ihn – M. – beim Durchsuchen des O. J. gesehen habe. Weil er ihn nicht habe stören wollen, sei er aber gleich wieder gegangen. Dies müsse, so M., bei der Durchsuchung nach der Einlieferung im Arztraum gewesen sein. Es stimme aber auch, dass er O. J. in der Zelle nochmals abgetastet habe, dies aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Fixierung. Warum es die zweite Durchsuchung gegeben habe, wisse er nicht mehr, vielleicht habe das etwas mit O. J.s Gürtel zu tun gehabt. Allerdings sei zutreffend, dass er am Vormittag des 07. Januar 2005 zeitW. sein Feuerzeug vermisst habe. Es habe sich um ein als Massenware handelsübliches PVC-Feuerzeug gehandelt. Morgens, bei einer Anzeigenaufnahme vor dem Einsatz bezüglich O. J., habe er das Feuerzeug bei sich gehabt, da habe er eine Zigarette geraucht. Nachdem er O. J. in den Gewahrsam gebracht habe, habe er wieder „eine rauchen“ wollen, da aber sein Feuerzeug nicht gefunden. Er habe immer nur ein Feuerzeug bei sich gehabt und habe daher seinen Kollegen T. nach einem Feuerzeug gefragt, der habe aber auch keines gehabt. Er habe das Rauchen daher aufgeschoben. Ein „2. Frühstück“ habe er nie gemacht. Er habe dann noch etwas geschrieben und den Schaden an dem Funkstreifenwagen fotographiert. Dann sei er mit S. wieder Streife gefahren, von der sie gegen etwa 11:30 Uhr in das Revier zurück gekehrt seien. S. sei gleich in die Kantine gegangen, er selbst habe sie wieder beim Dienstgruppenleiter zurück melden wollen. Er habe dann im Raucherraum noch eine Zigarette geraucht, da habe er sein eigenes Feuerzeug gehabt. Er habe es morgens, nachdem er es zunächst vermisst habe, dann später in seiner Jacke, die noch im Auto lag, gefunden und mitgenommen, als er wegen der Schadensdokumentation noch mal am Wagen gewesen sei. Nach dem Rauchen habe er in das Zimmer des Dienstgruppenleiters geschaut, dort sei aber niemand gewesen. Dann sei er S. in die Kantine gefolgt und habe gewartet, bis dieser mit dem Essen fertig gewesen sei. Danach sei er mit S. über den Hof wieder in Richtung des Hintereingangs zum Reviergebäude gegangen. Kurz vor ihrem Eintreffen an der Tür sei diese von innen geöffnet worden, der Angeklagte sei heraus gekommen und Rauch sei aus der Tür nach draußen entwichen. Andere Personen habe er dort zu jener Zeit nicht wahrgenommen. Der Angeklagte habe nach einem Feuerlöscher verlangt, den er – M. – ohne weitere Nachfragen aus einem Auto geholt habe. Er sei dann mit dem Angeklagten in Richtung des Gewahrsamstraktes zurück gelaufen, wobei er davon ausgegangen sei, dass sich O. J. noch in der Zelle befinde, auch wenn er dies zu jener Zeit nicht habe wissen können. Unten sei aber alles voller Rauch gewesen. Er habe nicht mehr zu der Zelle 5 vordringen können, obwohl er es noch „auf allen Vieren“ versucht habe. Bald darauf sei die Feuerwehr gekommen. Er habe dann noch etwas am Computer geschrieben und habe dann noch auf eine Anweisung hin gewartet, bis er noch am selben Tag von Polizeibeamten aus S. erstmals befragt worden sei. Bei jener Vernehmung am späten Nachmittag des 07. Januar 2005 habe er sein Feuerzeug dem Vernehmungsbeamten vorgezeigt, ein neues Feuerzeug habe er sich an jenem Tag nicht gekauft. Die Frage, warum er das Feuerzeug dem Vernehmungsbeamten gezeigt haben will, wo doch zu jener Zeit gar kein Verdacht bestand, dass er sein Feuerzeug in der Zelle verloren haben könnte, vermochte er nicht zu beantworten. Wie schon der Zeuge S. widersprach auch der Angeklagte insoweit den Angaben des Zeugen M.. So ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er, als er nach dem Bemerken des Brandes auf den Hof hinaus geeilt sei, das Bild vor Augen habe, dass dort M. und B. gestanden haben, nicht aber der Zeuge S.. Dieser sei nach seiner Erinnerung erst später hinzu gekommen. Bei der Bewertung der Aussage des Zeugen B. war die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass der Zeuge B. zu zwei zeitlich in deutlichem Abstand liegenden Zeiten im Gewahrsamsbereich gewesen war. Nach seiner Schilderung seines ersten Aufenthalts im Gewahrsamsbereich war dies zu einer Zeit, als sich O. J. noch im Arztzimmer aufhielt. Das Bild des bei dem sitzenden O. J. stehenden Zeugen S., das sich ihm geboten hatte, wurde von mehreren anderen Zeugen in ähnlicher W. bekundet. Erst danach wurde O. J. in die Zelle 5 verbracht und dort fixiert. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge M. unmittelbar nach der Fixierung des O. J. diesen erneut durchsucht und dabei „abtastende Bewegungen“ gemacht haben kann. Zwischen der Szene im Arztzimmer und dem Verbringen des O. J. in die Zelle lag jedoch nur die Zeit des Wartens auf Dr. B., dessen Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit des O. J. und die Blutprobenentnahme. Dies alles war zur Überzeugung der Kammer etwa gegen 09:30 Uhr beendet. Sollte das von dem Zeugen B. bekundete Abtasten des O. J. durch M. das Abtasten unmittelbar nach der Fixierung gewesen sein, würde dies jedoch bedeuten, dass der Zeuge B. nur kurze Zeit, nachdem er M. vergeblich im Gewahrsamsbereich gesucht hatte, ihn dort zum Essen hätte abholen wollen. Dies würde zwar zeitlich zum „2. Frühstück“ passen, nicht aber dazu, dass in der Erinnerung des B. zwischen seinen beiden Aufenthalten im Gewahrsamsbereich jedenfalls eine zeitlich deutliche Zäsur gelegen hat, in der er noch auf Streifenfahrt gewesen sei. Zudem sollte es nach der Erinnerung des Zeugen B. so gewesen sein, dass bei seiner Rückkehr von dem Essen, zu dem er M. habe mitnehmen wollen, der Brand im Gewahrsamsbereich bereits begonnen hatte. Dies würde zu dem von ihm später genannten „2. Frühstück“ zeitlich nicht in Einklang stehen. In dem Umstand, dass auch der Zeuge S. bekundet hat, nach dem Fixieren O. J.s nicht mehr im Gewahrsamsbereich gewesen zu sein, sah die Kammer keinen unauflösbaren Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B.: zum einen hätte der Zeuge S. durchaus Anlass, sollte er seinen Kollegen M. nochmals bei einem Gang in die Zelle begleitet haben, dies zu verschweigen, um seinen Kollegen nicht zu belasten, zum anderen vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass der Zeuge B. sich, was die Anwesenheit des Zeugen S. in der Zelle angeht, irrt. Denn insoweit war zu beachten, dass der Zeuge B. die Aussage bezüglich des Antreffens des M. in der Zelle nun, etwa sieben Jahre nach dem Vorfallstag, erstmals bekundet hat, was sich für ihn daraus erkläre, dass er „danach nie gefragt worden“ sei. Dennoch konnte er sich an einige Details, die M. und dessen Aufenthalt in der Zelle betrafen, erinnern. Solche detaillierten Erinnerungen hatte er an den Zeugen S. aber nicht. Es erschien daher aufgrund des Zeitablaufs nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge B. in Bezug auf die Anwesenheit des Zeugen S. in der Zelle unbewusst eine Verknüpfung deshalb vorgenommen hat, weil der Zeuge M. regelmäßig mit dem Zeugen S. zusammen gearbeitet hat und jedenfalls am frühen Morgen der Zeuge S. auch im Gewahrsamsbereich gewesen und dort von dem Zeugen B. gesehen worden war. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage des B. die Frage nicht unbedacht gelassen, woher der Zeuge B. die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich hätte haben sollen, die er eigentlich benötigt hätte, um M. dort suchen zu können. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge B. die Schlüssel tatsächlich nicht benötigt hat: Wäre der Gewahrsamsbereich verschlossen gewesen, wäre der Zeuge M. dort ohnehin nicht zu finden gewesen; hätte sich der Zeuge M. hingegen im Gewahrsamsbereich aufgehalten, wäre die Tür zum Gewahrsamsbereich geöffnet gewesen. Um Schlüssel für den Gewahrsamsbereich musste sich der Zeuge B., der nicht bekundet hat, die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich erst geholt zu haben, daher nicht gekümmert haben. Klarheit hinsichtlich der möglichen Zeiten, zu denen der Zeuge B. den Zeugen M. in der Zelle 5 gesehen haben kann, konnte die Vernehmung des Zeugen T. nicht schaffen. Zwar bekundete der Zeuge T., dass er an jenem Vorfallstag mit dem Zeugen B. auf Streife gewesen sei. Zudem gab er anfangs seiner Aussage an, er und B. seien gegen Mittag gemeinsam von der Streifenfahrt zurück ins Revier gekommen, als bereits mehrere Personen hustend auf dem Hof gestanden und auf die Feuerwehr gewartet hätten. Er wisse aber noch, dass er vormittags schon mal im Gewahrsam gewesen sei, als sich drei Personen in dem Raum, in dem Durchsuchungen erfolgen, aufgehalten hätten. Den Grund für seinen Aufenthalt dort unten wisse er nicht mehr. Auf einen entsprechenden Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, dass er zu jener Zeit nach B. gesucht habe, den er mit zum frühstücken habe nehmen wollen, gab er an, dass seine damalige Aussage sicher richtig gewesen sei, da er sich damals noch besser habe erinnern können. Sie hätten damals über Funk mitbekommen, dass jemand in Gewahrsam genommen worden sei und auch, welche Kollegen damit befasst gewesen seien. Da B. und M. oft als Team unterwegs gewesen seien, könne es gut sein, dass er B. im Gewahrsam bei M. vermutet habe. Eine konkrete Erinnerung fehlte ihm aber dazu wie auch bezüglich der ihm weiter vorgehaltenen früheren Aussage, dass sie um die Mittagszeit wieder in das Revier gekommen seien und dann gemeinsam zu Mittag gegessen hätten. Er könne nicht ausschließen, dass B. dann noch mal in das Reviergebäude gegangen sei. Zudem könne er auch nicht ausschließen, dass sie nach dem Mittagessen noch mal rausgefahren seien und er erst bei der darauffolgenden Rückkehr die hustenden Personen auf dem Hof gesehen habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er an dem Vormittag die gesamte Zeit mit B. zusammen gewesen sei. Es könne durchaus sein, dass man sich mal getrennt habe, wenn B. eine Zigarette habe rauchen wollen. Auf den weiteren Vorhalt, dass er bei seiner polizeilichen Aussage angegeben habe, er habe die Personen auf dem Hof gesehen, als er vom Mittagessen zurück gekommen sei, erklärte er auch insoweit, dass das dann wohl so stimme. Er habe jetzt nur noch das Bild mit den hustenden Leuten, darunter K. und M., auf dem Hof bei aus der Tür herausB.uellendem Rauch mit beißendem Geruch vor Augen. Auf den Vorhalt der jetzigen Aussage des Zeugen B., der relativierend angegeben hatte, er habe M. möglicherW. nicht zum Mittagessen, sondern zum 2. Frühstück abholen wollen, bekundete der Zeuge T. jedoch, dass er ein zweites Frühstück bei der Polizei sicherlich zu Protokoll gegeben hätte. Allerdings sei es auch schon vorgekommen, dass einer noch etwas zu schreiben gehabt habe und der andere dann allein in die Kantine gegangen sei, um einen Kaffee zu trinken. Verlässliche Feststellungen waren der Kammer aufgrund dieser Aussage nicht möglich, wobei die fehlenden Erinnerungen dieses Zeugen durchaus nachvollziehbar waren, gab er doch noch ergänzend an, im September 2007 erstmals polizeilich und danach bis jetzt auch an keiner anderen Stelle erneut zu dem Vorfallstag befragt worden zu sein. Die anfängliche Aussage des Zeugen B. wird jedoch noch gestützt durch eine Angabe, die die Zeugin H. erstmals im M. 2005 im Rahmen ihrer R.lichen Befragung, eingeführt durch den Zeugen Z., damals die Zeugin vernehmender R. am Amtsgericht, gemacht habe. Danach habe die Zeugin H. bekundet, dass sie gegen 11:30 Uhr Geräusche aus der Zelle 5 gehört habe, die sich so angehört hätten, als finde eine Zellenkontrolle statt. Das Gespräch in der Zelle habe sie aber nicht verstehen können und habe auch nicht erkannt, wer die Kontrolle vorgenommen habe. Es erschien der Kammer zwar ungewöhnlich und wenig nachvollziehbar, dass die Zeugin H. zwar für sie undefinierbare Geräusche wie bei einer Zellenkontrolle gehört haben will, dann aber nicht auf den Monitor geschaut haben will, auf dem sie den Bereich unmittelbar vor der Zelle 5 hätte einsehen können. Sie hätte daher sehen können, ob die Zellentür geöffnet ist und ob und gegebenenfalls wer aus der Zelle wieder herausgeht. Dazu hätte sie auch besonderen Anlass gehabt, da es ihr hätte auffallen müssen, dass jemand die Zelle kontrolliert, ohne dass sie zuvor mitbekommen hatte, dass sich jemand die Schlüssel zum Gewahrsam geholt und die Kontrollabsicht gegenüber dem Angeklagten oder ihr angekündigt hatte. Eine Aufklärung dieser Ungewöhnlichkeit konnte indes nicht erfolgen, da die Beamtin H. darauf im Rahmen früherer Vernehmungen nicht angesprochen worden war und sie jetzt von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es blieb daher sowohl die Möglichkeit, dass sie sich hinsichtlich der Geräusche geirrt hat, wie auch die Möglichkeit, dass sie tatsächlich nicht daran gedacht hat, auf den Monitor zu sehen. Letztlich war allerdings auch nicht auszuschließen, dass sie die Person, die sich gegen 11:30 Uhr in der Zelle bei O. J. aufgehalten hat, tatsächlich gesehen hat, aber nicht benennen wollte. Auch wenn dies offen bleiben musste, erfuhr durch die Aussage der Beamtin H. die Aussage des Zeugen B. zum Aufenthalt des M. in der Zelle des O. J. jedenfalls eine Stütze. Der Zeuge M. hätte auch die Möglichkeit gehabt, von anderen grundsätzlich unbemerkt – allerdings mit dem Risiko, dass sein Aufenthalt in der Zelle durch ein Ansprechen durch O. J. oder über die Videoüberwachungskamera im Zimmer des Dienstgruppenleiters bemerkt wird – mit dem Gewahrsamsschlüssel aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters in den Gewahrsamsbereich und in die Zelle 5 zu gelangen. Zwar hat die Beamtin H. zu keinem Zeitpunkt bekundet, dass sie bemerkt habe, dass M. den Schlüssel geholt hat, und der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er dies jedenfalls nicht mitbekommen habe. Allerdings hat der Angeklagte bekundet, dass er sich innerhalb des Zeitraums von 11:15 Uhr bis 11:40 Uhr für etwa fünf Minuten bei seinem Vorgesetzten K. aufgehalten habe, dem er von der Fixierung eines ausländischen Bürgers im Gewahrsam berichtet habe. Es hat sich daher in der Einlassung des Angeklagten ein Zeitfenster geöffnet, in dem der Zeuge M., jedenfalls von dem Angeklagten unbemerkt, den Gewahrsamsschlüssel geholt und nach wenigen Minuten wieder zurück gebracht haben kann. Da, wovon sich die Kammer im Rahmen des Ortstermins überzeugt hat, eine am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters sitzende Person, etwa die Zeugin H., der Flachstrecke, auf der der Gewahrsamsschlüssel in der Regel gelegen hat, je nach konkreter Sitzposition den Rücken oder zumindest die linke Seite zugewandt hat, erschien es zugleich nicht ausgeschlossen, dass sie nicht bemerkt hat, dass der Zeuge M. den Schlüssel erst geholt und dann wieder zurückgelegt hat. Zudem hat der Zeuge M. in seiner Aussage selbst einen Zeitpunkt beschrieben, zu dem er nach seiner Rückkehr in das Revier gegen 11:30 Uhr in das Zimmer des Dienstgruppenleiters geschaut, dort aber niemanden gesehen haben will. Auch dies könnte er genutzt haben, um den Schlüssel für den Gewahrsamsbereich zu ergreifen oder wieder zurück zu bringen. Letztlich war selbst ein Weiteres nicht auszuschließen: Sollte sich das von der Beamtin H. beschriebene ungewöhnliche Verhalten, undefinierbare Geräusche wie bei einer Zellenkontrolle aus der Zelle zu hören, dies aber nicht durch einen Blick auf den Monitor kontrolliert zu haben, dadurch erklären, dass sie lediglich verschwiegen hat, die in die Zelle gegangene Person doch erkannt zu haben, wäre dies eine weitere Erklärung dafür, dass der Zeuge M. die Gewahrsamsschlüssel aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geholt hat, ohne dass dies jemand anderes berichtet hat: Sollte die Beamtin H. durch ihr Verhalten in Bezug auf die Monitorüberwachung den Zeugen M. schützen wollen, wäre es nur konseB.uent, auch nicht anzugeben, dass sie mitbekommen hat, dass der Zeuge M. die Schlüssel geholt hat. Nach dem ihr bekannten Folgegeschehen, dass es in der Zelle gebrannt hat und dabei ein Feuerzeug des M. zum Einsatz gekommen sein kann, hätte die Beamtin H. auch ein Motiv gehabt, ihren Kollegen M. insoweit zumindest nicht zu verraten. Nachdem sie sich nach ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im Januar 2005 bereits bezüglich einer vermeintlichen Belastung des Angeklagten falsch verstanden fühlte, wäre zudem eine Zurückhaltung bei konkreten Angaben, die nun M. belasten könnten, erklärlich. Die Erwähnung einer undokumentierten Kontrolle um 11:30 Uhr kann daher auch nur eine bewusste Andeutung H.s auf Unregelmäßigkeiten gewesen sein, die sie, wenn auch ohne Angaben von Namen, nicht verschweigen wollte. Dass der Zeuge M. einen Anlass gehabt haben kann, in den Vormittagsstunden erneut die Zelle des O. J. aufzusuchen, ergibt sich daraus, dass er – für die Kammer ebenfalls nicht ausschließbar – zu jener Zeit sein Feuerzeug vermisst hat und die Möglichkeit sah, dass ihm das Feuerzeug in der Zelle, von ihm unbemerkt, von O. J. abgenommen worden oder von ihm – M. – in der Zelle des O. J. verloren worden ist. So hat der Zeuge S., im Jahr 2005 ebenfalls als Dienstgruppenleiter tätig, bereits im Jahr 2008 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt und dies jetzt als Zeuge wiederholt, dass S. ihm etwa zwei bis zweieinhalb Wochen nach dem Brand in der Gewahrsamszelle bei einer gemeinsamen Streifenfahrt von dem Morgen des 07. Januar 2005 erzählt habe, vor allem, wie es dazu gekommen sei, dass sie O. J. mit in das Revier genommen hatten. So habe S. ihm von dem Rumschreien O. J.s in der T. berichtet, von dessen Widerstandsleistungen, den Problemen, ihn in den Funkstreifenwagen zu bekommen und von der Fesselung im Gewahrsam. Die von S. insoweit wiedergegeben Angaben des S. deckten sich im Wesentlichen mit dessen Aussagen in der jetzigen Hauptverhandlung. Darüber hinaus habe S. ihm aber damals noch gesagt, dass M. immer ein Feuerzeug bei sich gehabt habe, es aber am Vormittag jenes 07. Januar 2005 gesucht habe. Er habe es in den Räumen der Polizei, im Auto und im Gewahrsamsbereich gesucht. M. habe noch am Vormittag des 07. Januar 2005, jedenfalls vor dem Dienstende gegen 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr, ein neues Feuerzeug gekauft. Schon damals habe ihm – S. – S. zudem erklärt, dass wenn er – S. – mal über seine Angaben gegenüber ihm – S. – befragt werde, er immer sagen werde, dass es das Gespräch nie gegeben habe. Er – S. – habe dies nicht schon früher bei der Polizei angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass M. oder S. dies selbst sagen würden, wenn sie befragt werden. Er habe auch mal bei seinem Vorgesetzten K. nachgefragt, was denn gemacht werden soll, wenn ein Außenstehender etwas zu dem Brand sagen könne. K. habe ihm darauf entgegnet, dass derjenige warten solle, bis die Polizei auf ihn zukomme. An sich habe er schon eine andere Antwort von K. erwartet, zumal die Polizei ja nicht wissen könne, wenn ein Außenstehender etwas aussagen könne. Aber, so der Zeuge S. weiter, „Herr K. ist halt so“. Als er – S. – dann aber im Jahr 2008 mitbekommen habe, dass es Spekulationen darüber gab, dass unbeteiligte „Dritte ein Feuerzeug gebracht“ hätten, habe er dies für abwegig gehalten und gemeint, er müsse seine Kenntnisse über das Feuerzeug des M. gegenüber der Staatsanwaltschaft bekannt geben. Ihm sei es nicht darum gegangen, M. und S. in irgendeiner Form zu belasten, sondern nur darum, das Gerücht zu entkräften, dass das Feuerzeug von einem unbeteiligten Dritten in die Zelle gebracht und der Brand sogar bewusst gelegt worden sein könnte. M. habe ihm – S. – gegenüber auch nach seiner – S. – Aussage vor dem Landgericht D.-R. bestätigt, dass er am 07. Januar 2005 sein Feuerzeug gesucht habe und dass er das Feuerzeug nicht wieder gefunden habe. Er – S. – habe es von ihm – M. – selbst hören wollen, nachdem S. das betreffende Gespräch mit ihm – S. – beim Landgericht D.-R. abgestritten habe. Er habe M. daher gefragt „wie war es“ und M. habe ihm geantwortet „na, so wie du gesagt hast“. Dies habe er auch ernst genommen, M. sei „kein Typ für Ironie“. Zu S. weiter befragt bekundete der Zeuge S., S. sei immer „etwas anders als die anderen“ gewesen. S. habe ihm später mal gesagt, er wisse einfach nicht mehr, ob es eine gemeinsame Fahrt mit ihm in einem Funkstreifenwagen gegeben habe und ob er ihm gegenüber die Aussage in Bezug auf das Feuerzeug des M. so getätigt habe. S. sei jemand, der Sachen gerne mal ausmalt, übertrieben dramatisiert oder auch herab mildert. Die dem Zeugen S. vorgehaltene Äußerung S.s, „das Rechtliche machen wir später“, halte er bei S., aber auch generell in einer solchen Situation wie der in der T. nicht für ungewöhnlich. Der Zeuge S. bestritt, die seinen Kollegen M. und dessen Feuerzeug betreffende Aussage gegenüber S. gemacht zu haben. Er habe wohl mal gesagt, dass „jeder ein Feuerzeug verloren haben“ könne, das habe S. wohl beunruhigt. Keinesfalls habe er aber gesagt, dass M. sein Feuerzeug verloren habe. Auch habe M. ihm das nicht gesagt. M. habe ihn lediglich Jahre später mal gefragt, ob er – S. – sich noch daran erinnern könne, dass er – M. – ihn mal nach seinem – M. – Feuerzeug gefragt habe. Darauf habe er aber nur entgegnet, dass er – M. – das selber wissen müsse, er könne sich nach so vielen Jahren daran nicht mehr erinnern. Er könne sich auch an kein wie von S. behauptetes Gespräch erinnern. Er wolle S. nicht als Lügner bezeichnen, habe ihn auch als anständigen Kollegen kennen gelernt. Aber er habe, wie andere Kollegen auch, S. nicht leiden können. Wenn M. ihm – S. – gesagt hätte, dass er sein Feuerzeug verloren habe, wäre er ja froh gewesen, weil es dann eine Erklärung für den Brand gegeben hätte. So sei das mit dem Feuerzeug aber weiterhin ein Rätsel für ihn, er gehe aber tatsächlich davon aus, dass irgendwer ein Feuerzeug in der Zelle verloren habe. Auch der Zeuge M. bestritt, irgendwann einmal etwas anderes über sein eigenes Feuerzeug gesagt zu haben als in seiner jetzigen Aussage. Dass er sein Feuerzeug damals verloren und / oder sich ein neues Feuerzeug besorgt habe, habe er niemandem gegenüber gesagt. In einem über das Feuerzeug mit S. geführten Gespräch sei es darum gegangen, ob S. noch wisse, wie oder wo er – M. – am Vorfallstag sein Feuerzeug wieder gefunden habe. Die Kammer hatten aber keinen Grund für die Annahme, dass der Zeuge S. sich die von ihm dem Zeugen S. zugeschriebene Aussage ihm gegenüber ausgedacht hat. Der Zeuge S. hatte hierzu keinen ersichtlichen Grund, vor allem keinen Grund, seine Kollegen S. und M. möglicherW. durch seine Aussage zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge S. seinerseits hatte keinen ersichtlichen Grund, gegenüber dem Zeugen S. falsche Angaben zu machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum S. gegenüber S. wahrheitswidrig davon berichtet haben sollte, dass M. am Vorfallstag sein Feuerzeug vermisst und in der Folge noch an jenem Tag ein neues Feuerzeug gekauft habe. Die von dem Zeugen S. wiedergegebenen Angaben des S. ihm gegenüber ließen auch keinen Raum für Missverständnisse, so dass die Kammer zusammengefasst davon ausgegangen ist, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, dass M. am Morgen des 07. Januar 2005 sein Feuerzeug verloren hat und deshalb in der Zelle des O. J. am Vormittag jenes Tages gegen 11:30 Uhr danach gesucht hat. Eine anderslautende Feststellung wäre möglicherW. dann in Betracht gekommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Zeuge M. gegen 11:30 Uhr gar nicht im Revier, sondern noch auf Streifenfahrt gewesen ist. Allerdings hat M. dies für jenen Zeitpunkt selbst nicht behauptet und der Zeuge S. gab sogar an, er könne sich nicht vorstellen, sich mit M. nach der Gewahrsamnahme O. J.s an jenem Tag überhaupt noch einmal auf Streifenfahrt begeben zu haben. Er habe daran jedenfalls keine Erinnerung mehr und meine, er sei bis zum Mittagessen im Revier mit Schreibarbeiten wegen der Anzeigen gegen O. J. beschäftigt gewesen. Es sei aber möglich, dass sie nochmals zu einem Tatort eines vorangegangenen Einbruchs gefahren seien. Zwar erschien es der Kammer wenig glaubhaft, dass die Polizeibeamten M. und S. nach dem Ende der Fixierung des O. J. in der Zelle nahezu zwei Stunden mit Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sein sollen, wobei sich die Schreibarbeiten nur auf die Anfertigung von Fotos von dem Streifenwagen und die Niederlegung der vorangegangenen Geschehnisse beschränken konnten. Weitere Vernehmungen zu dem vorausgegangenen Vorfall sind in jener Zeit nicht erfolgt. Ob S. und M. zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr das Revier noch einmal für eine Streifenfahrt verlassen haben, vermochte die Kammer aber letztlich weder sicher festzustellen, noch auszuschließen. Anhand von Einträge in dem polizeilichen Journal konnte nicht mehr überprüft werden, ob und gegebenenfalls wo die beiden Beamten M. und S. am Vormittag noch Einsätze absolviert haben, da die Journaleinträge zu jenem Tag, was solche eventuellen Einsätze betraf, inzwischen im Rahmen einer „Datenschutzlöschung“ gelöscht worden sind. Dies hatte eine Überprüfung des noch vorhandenen Datenbestandes durch den derzeitigen Leiter des Reviereinsatzdienstes, den Zeugen S.h, ergeben. Den Hintergrund jener Löschung konnte die Kammer insoweit aufklären, als der Zeuge B., Mitglied der IT-Abteilung im Technischen Polizeiamt und dort nach eigenem Bekunden „die Schnittstelle zwischen der Technik und der Polizei“, zu den Hintergründen dargelegt hat, dass der Löschung ein Fristablauf von fünf Jahren zu Grunde gelegen habe, nach dem jene Daten zu löschen gewesen seien. Wegen einiger Unklarheiten bei den Löschungsregelungen, die mit der Frage zusammengehangen hätten, welche Daten etwa für statistische Zwecke aufbewahrt werden dürften, und aufgrund des Umstandes, dass nach der Klärung jener Unklarheiten nach einem Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten beim Landeskriminalamt die Anweisung erteilt worden sei, alle nicht für die Statistik benötigten und bis dahin gespeicherten, aber gesperrten Daten auch physisch zu löschen, seien ab dem 25. Oktober 2010 über drei Millionen alte Datensätze gelöscht worden. So sei etwa auch der Vorgang betreffend O. J., soweit er nicht bereits bis dahin auf andere W. gesichert worden sei, am 12. November 2010 als einer von über 99.000 Datensätzen gelöscht worden. Auch den Tag davor seien über 100.000, den Tag danach über 60.000 Datensätze gelöscht worden. Seither seien auch die Daten zu eventuellen anderen Vorgängen aus jener Zeit in dem Journal nicht mehr aufzufinden. In dem Löschen jener Daten vermochte die Kammer unter Berücksichtigung dieser Aussage keinen Teil einer von höherer Seite organisierten Beweismittelvernichtung zu sehen, da die Löschung zur Überzeugung der Kammer mit dem Verfahren gegen den Angeklagten nichts zu tun gehabt hat. Eben so wenig hatte die Kammer Anlass, in dem Abhandenkommen damals geführter Fahrtenbücher der Streifenwagen eine gezielte Vernichtung von Beweismitteln zu erblicken. Asserviert worden sind jene Fahrtenbücher, soweit aus der Akte ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt. Schon während des ersten Verfahrens vor dem Landgericht D.-R. wurde bekannt, dass die Fahrtenbücher nicht mehr greifbar sind. Allerdings war bis zu der jetzigen Aussage des Zeugen B. gar nicht absehbar, dass die Fahrtenbücher überhaupt von Bedeutung sein könnten. Und selbst die theoretische Bedeutsamkeit der Fahrtenbücher ließ sich nicht feststellen, nachdem mehrere Zeugen bekundeten, dass in den Fahrtenbüchern ohnehin keine konkreten Einsätze vermerkt würden und sich daher aus den Fahrtenbüchern nicht entnehmen ließe, wo die Besatzung des Streifenwagens sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehalten hat. So bekundete der Zeuge M., dass in dem zu jedem Funkstreifenwagen gehörenden Fahrtenbuch keine Fahrtstrecken und keine Einsatzorte vermerkt worden seien, vielmehr sei dort nur aufgenommen worden, wer den Wagen mit wie vielen Personen an welchem Tag von wann bis wann genutzt habe. Zudem seien Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Schicht und gegebenenfalls Tankvorgänge notiert worden. Ansonsten habe sich dort nur der Eintrag befunden, wo Streife gefahren worden sei, was sich aber regelmäßig auf das Wort „Stadtfahrt“ beschränkt habe. Der Zeuge T. hat die Angaben des Zeugen M. bestätigt. Die Zeugin T. aus der Revierverwaltung erklärte ergänzend dazu, dass die Fahrtenbücher vor allem von der Verwaltung zur Kontrolle der TankB.uittungen herangezogen und dafür B.uartalsW. ausgetauscht worden seien. Über den Verbleib der damaligen Fahrtenbücher vermochte weder die Zeugin T. noch einer der anderen Zeuge Angaben zu machen. Dagegen, dass es bei der Gewahrsamnahme des O. J. etwas generell zu verheimlichen gab, sprach darüber hinaus, dass die Gewahrsamnahme O. J.s noch vor dem Brand an vorgesetzte Stellen gemeldet worden war. Der Zeuge K. bekundete in diesem Zusammenhang, dass es bei einer Gewahrsamnahme eines Ausländers nach SOG LSA keine besonderen Vorschriften gegeben habe. Habe es sich aber um einen Gewahrsam nach der Strafprozessordnung gehandelt, sei eine Meldung über den Kommissar vom Lagedienst bei der Polizeidirektion an das Ministerium des Inneren nötig gewesen, wozu entweder er – K. – oder K. über einen solchen Sachverhalt zu unterrichten gewesen seien. Der Zeuge W., seit dreieinhalb Jahren im Ruhestand, bekundete, er habe am 07. Januar 2005 als Kommissar vom Lagedienst im Lage- und Führungszentrum in den Morgenstunden, ausweislich des Lagefilms müsse es 11:30 Uhr gewesen sein, wobei es sich bei den Uhrzeiten nicht um minutengenaue Angaben handeln müsse, telefonisch die Information durch den Angeklagten erhalten, dass ein Asylbewerber, der „1-Euro-Jobberinnen“ belästigt und anschließend bei der Identitätsfeststellung und der Verbringung in das Polizeirevier Widerstand geleistet und eine Sachbeschädigung begangen habe, in Gewahrsam genommen worden sei. An Hintergrundgeräusche bei jenem Telefonat und ob der Angeklagte dazu etwas gesagt habe, habe er heute keine Erinnerung mehr. Dazu sollte noch eine „WE-Meldung“ geschrieben werden, die dann über ihn als Kommissar vom Lagedienst an das Ministerium des Inneren weiter zu leiten gewesen wäre. Die Meldung sei dann eingegangen, er habe aber noch Nachfragebedarf gehabt und deshalb im Revier angerufen. Da sei H. am Telefon gewesen und habe gesagt, dass der Angeklagte im Keller sei, da der Rauchmelder ausgelöst habe und der Keller voller B.ualm sei. Die Feuerwehr stehe schon auf dem Hof. Er habe noch nachgefragt, ob der Asylbewerber betroffen sei, dies habe sie aber nicht beantworten können. Sie habe dann zurückrufen sollen, wenn sie mehr weiß, aber zu dem Rückruf sei es nicht mehr gekommen. Später sei die Leitung in das Revier ständig besetzt gewesen. Er sei dann vom Pressesprecher der Polizeidirektion auf den Tod des O. J. angesprochen worden, so habe er davon erfahren und sei schockiert gewesen. Später habe er das Revier per Funk erreicht und von dort die Bestätigung des Todes von O. J. erhalten. Er sei dann zum Abteilungsleiter gegangen, der aber schon mit anderen Führungspersonen zusammen gesessen habe und informiert gewesen sei. Mehr habe er dann mit dem Vorfall nicht zu tun gehabt. Zudem sagte der Zeuge L. aus, dass er am 07. Januar 2005 im Lage- und Führungszentrum der Polizeidirektion D. in der Frühschicht als stellvertretender Kommissar vom Lagedienst gearbeitet habe. Kommissar vom Lagedienst sei sein Kollege W. gewesen. W., möglicherW. auch er selbst, das wisse er nicht mehr sicher, habe am Vormittag, etwa gegen 11:30 Uhr, eine Mitteilung erhalten, dass im Polizeirevier D. eine ausländische Person in Gewahrsam genommen worden sei. Die in solchen Fällen von Vorkommnissen mit oder durch Ausländer vorgeschriebene sogenannte „WE-Meldung“, was für „Wichtiges Ereignis - Meldung“ stehe, sei für später angekündigt worden, sei wohl auch tatsächlich noch eingegangen, da sei er sich aber auch nicht mehr sicher. Um 12:45 Uhr sei dann von H. gemeldet worden, dass es einen Brand gegeben habe und dass die ausländische Person verstorben sei. W. habe ihn daraufhin beauftragt, den EPHK W., der damals stellvertretender Amtsleiter gewesen sei, zu informieren. Dieser habe aber schon auf anderem Weg von dem Vorfall erfahren. Die Führung der Polizeidirektion habe wohl schon zusammen gesessen und über den Einsatz des Kriminaldauerdienstes beraten. Darin, dass diese beiden Aussagen insofern der Einlassung des Angeklagten widersprachen, als dieser sich anders als der Zeuge W. zu erinnern meinte, er habe mit dessen Stellvertreter L. telefoniert, und der Angeklagte bekundet hatte, nicht gegen 11:30 Uhr, sondern erst gegen 11:45 Uhr nach H.s Rückkehr von der Kontrolle jenes Telefonat geführt zu haben, sah die Kammer keine die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten insgesamt erschütternden Aussagen dieser beiden Zeugen. Bei der Angabe, mit L. statt mit W. telefoniert zu haben, mag sich der Angeklagte schlicht getäuscht haben, ohne dass dies von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Der Inhalt des Telefonats wurde jedenfalls von dem Angeklagten und den Zeugen W. und L. ähnlich geschildert. Deren glaubhafte Angabe der Uhrzeit des Telefonats, die sich aus einer entsprechenden Notiz ergab, war insofern nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil der Zeuge W. hierzu bekundet hat, dass die Zeitangabe nicht minutengenau gewesen sein müsse. Dies berücksichtigend und zudem, dass es sich soweit bei keiner der Zeitangaben um solche von gleichlaufenden Uhren handelte, erscheinen zeitliche Abweichungen ohne Weiteres möglich, die das Telefonat unmittelbar nach der Rückkehr des Angeklagten von seinem Vorgesetzten K. möglich erscheinen lassen. Dass sich der Angeklagte insoweit geirrt haben mag, dass er das Telefonat nicht vor der Zellenkontrolle H.s, sondern danach geführt haben will, erschien der Kammer ebenfalls ohne Weiteres möglich, aber nicht entscheidend. Das Wesentliche an jenem Telefonat war, dass der Angeklagte dabei wegen des Krachs aus der Zelle die Wechselsprechanlage leiser gestellt haben will, wovon auch H. in ihren früheren Aussagen gesprochen hatte. Der Krach, der Anlass für das Leiserdrehen gewesen sein soll, soll aber sowohl vor der Zellenkontrolle von H. wie auch danach zu hören gewesen sein. Zudem stand jenes Telefonat in keinem Zusammenhang mit möglichen weiteren Verzögerungen in den Handlungen des Angeklagten nach der Auslösung des Brandmelders. Der Zeuge W., am 07. Januar 2005 als Dezernatsleiter Einsatz in der Polizeidirektion D. zuständig für die Organisation des polizeilichen Einsatzdienstes und Abwesenheitsvertreter des Abteilungsleiters Polizei, gab an, er habe gegen 12:25 Uhr durch den Revierleiter K. von dem Brandgeschehen im Gewahrsamsbereich, das zu jener Zeit noch angedauert habe, und von dem Tod O. J.s erfahren. Von dem vorangegangenen Gewahrsam O. J.s habe er bis dahin noch nichts gewusst, allerdings hätte auch nicht ihm persönlich, sondern allgemein dem Lage- und Führungszentrum seitens des Reviers D. dazu Mitteilung gemacht werden müssen. Dies sei ausweislich der Unterlagen gegen 11:45 Uhr geschehen. Das Lage- und Führungszentrum sei dann für die Meldung an das Ministerium des Inneren zuständig gewesen. Dort wäre dann über eventuell nötige Schritte, zum Beispiel in konsularischer Hinsicht, zu entscheiden gewesen. Er selbst habe dann nach seiner eigenen Kenntnis von dem Brandgeschehen um 12:30 Uhr den Inspekteur der Polizei beziehungsW. dessen damaligen Vertreter im Ministerium des Inneren informiert. Es sei dann der übliche Gang der Dinge gewesen, dass die Polizeidirektion S. die Ermittlungen übernommen habe. Bis zu deren Eintreffen in D. habe er veranlasst, dass der Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion D. zum Revier fährt und dort den Ereignisort absichert sowie um Unterlagen betreffend den Gewahrsam zu sichern. Er selber sei nicht im Revier D. gewesen und habe mit den originären Ermittlungshandlungen nichts zu tun gehabt. Der Zeuge H., damals stellvertretender Leiter des Referats Kriminalitätsbekämpfung im Ministerium des Inneren, bekundete, er sei gegen Mittag von dem Geschehen im Polizeirevier D. informiert worden. Es sei sofort durch Erlass entschieden worden, dass das Fachkommissariat 2 der Polizeidirektion Stendal die Ermittlungen übernehmen solle. Es gab eine allgemeine Regelung der Zuständigkeit der Polizeidirektion Stendal für Sachverhaltserforschungen bei einem Schusswaffeneinsatz durch D.er Polizeibeamte, da in den entsprechenden Fällen nie die eigenen Kollegen beziehungsW. die Kollegen aus demselben Ort ermitteln sollen. Daher habe man sich hier auch für die Polizeidirektion S. entschieden, es hätte aber auch jede andere Polizeidirektion sein können, nur nicht D. selbst. Die Entscheidung sei dann auf dem Dienstweg nach S. mitgeteilt worden. Von den weiteren Ermittlungen habe er dann nur in Teilen erfahren, habe diese aber nur Kenntnis nehmend begleitet. Die Aussagen der Zeugen W., L. und H., an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keinen Grund zu zweifeln hatte, haben zur Überzeugung der Kammer belegt, dass zum einen die Gewahrsamnahme O. J.s von niemandem verheimlicht werden sollte, und zum anderen, dass die Ermittlungen nach dem Brandausbruch umgehend in die Hände der Kriminalbeamten aus S. gegeben wurden, um damit jedem Verdacht einer Einschränkung der Ermittlungen in eine bestimmte Richtung vorzubeugen. Die einzige insoweit festzustellende Abweichung war die zwischen der Einlassung des Angeklagten, der damals gegen 11:45 Uhr mit L. telefoniert haben will, und der Aussage des Zeugen W., er selbst habe gegen 11:30 Uhr mit dem Angeklagten telefoniert. Allein dies rechtfertigte jedoch keine andere als die dargelegte Beurteilung, da es sich um eine marginale und unbedeutende Abweichung gehandelt hat. ee) Geschehen im Zimmer des Dienstgruppenleiters bis zum Brandausbruch und bei Brandausbruch Was die ersten Aktivitäten des Angeklagten zur Klärung der Personalien des O. J. angeht, wurden die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf ein Telefonat mit dem Einwohnermeldeamt von 08:44 Uhr durch einen in der Beweisaufnahme verlesenen Mitschnitt jenes Telefonats bestätigt, in welchem dem Angeklagten mitgeteilt wurde, dass das Einwohnermeldeamt derzeit keine Technik zur Verfügung habe. Drei Minuten später folgte auf derselben Leitung das Telefonat des Angeklagten mit dem Arzt Dr. B.. Die von dem Angeklagten angeforderte INPOL-Auskunft, abgefragt von dem Angeklagten um 08:47 Uhr, wurde ebenfalls in Augenschein genommen. Darin war neben den bereits genannten Informationen zu früheren erkennungsdienstlichen Behandlungen des O. J. vermerkt, dass O. J. im Mai 2004 aus der JVA D. nach einer zeitW.n Unterbringung im Landeskrankenhaus B., deren Anlass „BTMG“ gewesen sei, mit der Entlassungsanschrift „R., P.str. ...“ entlassen worden war. Weitere wesentliche Erkenntnisse über das Geschehen im Zimmer des Dienstgruppenleiters bis zu dem Brandausbruch vermochte die Kammer außer anhand der Einlassung des Angeklagten nur durch die Auswertung der früheren Angaben der jetzt die Auskunft verweigernden Polizeibeamtin H. zu gewinnen. So gab der Zeuge W. an, er sei am 07. Januar 2005 als Mitglied des Fachkommissariats 2 der Polizeidirektion S. verständigt und mit Kollegen mit den Ermittlungen im Polizeirevier D. beauftragt worden. Ohne größere Vorinformationen seien er und seine Kollegen vom Fachkommissariat – K., als Leiter der Gruppe, R. und S. – nach D. gefahren und dort von der bereits vor Ort befindlichen Tatortgruppe des Landeskriminalamts empfangen worden. Er habe in der Zelle 5 auch noch die verbrannte Leiche gesehen. Während seines Aufenthalts in dem Gewahrsamsbereich sei die Rede davon gewesen, dass sich der Geschädigte im Arztraum verletzt haben solle, weshalb er anschließend fixiert worden sei und weshalb auch Spuren gesichert werden müssten. Das hätten wohl die Personen von der Tatortgruppe, S. oder H., gemacht. Seine Aussage bezüglich S. korrigierte der Zeuge bei der Fortsetzung seiner Vernehmung am nächsten Hauptverhandlungstag, da er erfahren habe, dass S. nicht vor Ort gewesen sei. Er könne sich durchaus irren und sei von einer Anwesenheit des S. ausgegangen, weil S. und H. in der Regel zusammen gearbeitet hätten. Dann sei, so führte der Zeuge weiter aus, in den Räumen des Revierkriminaldienstes eine Einweisung erfolgt und anschließend hätten er und seine Kollegen mit Vernehmungen begonnen. Es sei aus seiner Sicht ungünstig, aber damals unvermeidbar gewesen, dass man ihm für seine Vernehmungen nur ein Durchgangszimmer habe zuW.n können. Dies habe zur Folge gehabt, dass seine Vernehmungen mehrfach unterbrochen worden seien. Bei der Befragung der einzelnen Personen habe sich für ihn erst ergeben, in welcher Funktion jene Personen an dem Tag im Revier D. tätig gewesen seien und in welcher Beziehung sie zu dem Vorfall gestanden haben könnten. Zu jener Zeit seien die Ermittlungen noch als Todesursachenermittlung gelaufen. In diesem Rahmen sei ihm H. zur Befragung als Zeugin zugeteilt worden. Die Vernehmung sei dann so erfolgt, dass sie ihm Angaben gemacht habe, er habe sich Stichpunkte gemacht und dann abschnittsW. ihre Angaben auf Band diktiert. Er habe das mit seinen Worten gemacht, dabei aber bestimmte Ausdrücke von ihr übernommen. Sie habe das dann mithören können und sei mit dem Gesagten einverstanden gewesen. Das Diktat sei ihr auch abschnittsW. nochmal vorgespielt worden, auf ein vollständiges Abspielen am Ende der Vernehmung habe sie verzichtet. Es habe zwischendurch eine etwas längere Unterbrechung der Vernehmung gegeben, in der H. ihm ihren Arbeitsplatz mit dem Pult im Dienstgruppenleiterbereich gezeigt habe. Zu Beginn der Vernehmung sei sie etwas aufgeregt gewesen, dann aber schien sie froh, mit ihrer Befragung an der Reihe zu sein. Sie habe verstanden, warum Kollegen aus S. die Ermittlungen übernommen hätten. Ihre Aufregung habe sich nach und nach gelegt, sie habe frei erzählt, sei auch nicht misstrauisch oder argwöhnisch gewesen, eher traurig und unglücklich wegen dem, was geschehen war. Sie habe bei ihrer Aussage mehrfach geweint, was ihm nicht gespielt vorgekommen sei. Sie habe über ihren Posten im Revier und ihre Berufserfahrung als Polizistin seit 1987, nach der „Wende“ im Kriminaldienst und Verkehrsunfalldienst sowie nach einem Studium im Fachkommissariat 2 (Tötungs- und Sexualdelikte) berichtet. Dann habe sie chronologisch den Tagesablauf geschildert und Angaben zu den anderen Personen, M., S. und dem Angeklagten, gemacht. Zu Zeiten habe sie keine genauen Angaben machen können, nur zu ihrem Schichtbeginn gegen 05:30 Uhr, dann sei irgendetwas um 08:00 Uhr gewesen und die Zeit ihrer eigenen Kontrolle der Zelle des O. J. habe sie noch gewusst. Über die Details der damaligen Vernehmung hat sich die Kammer dadurch in Kenntnis gesetzt, dass der noch vorhandene Tonträger mit dem Protokolldiktat in der Beweisaufnahme abgehört wurde. Darauf ist zu vernehmen, dass der Text der Aussage der damaligen Zeugin H. von W. als Vernehmungsbeamtem gesprochen wird. Zu hören ist zudem, dass die Zeugin H. im Hintergrund teils ergänzende oder klarstellende Kommentare zu dem diktierten Text abgibt. Danach hat die Polizeibeamtin H. in jener Vernehmung gegenüber W. angegebenen, wie sie ihren Dienst an jenem Tag angetreten habe und welche Funktion sie und die in jener Dienstschicht sonst noch tätigen Kollegen ausgeübt hätten. Gegen etwa 08:00 Uhr sei der Notruf der Frau B. eingegangen. Erst habe sie B. und T. wegen des Einsatzes verständigt, die aber verhindert gewesen seien. Schließlich habe sie M. und S. zu den Frauen geschickt. Details zu der „Belästigung durch einen Ausländer“ habe B. nicht angegeben. Dann habe sie mitbekommen, wie M. und S. ihre Ankunft im Revier angekündigt und gebeten hätten, dass ein Arzt verständigt wird. Der Angeklagte habe daraufhin noch genauere Angaben von M. wegen des Hintergrundes des Anrufes bei dem Arzt erfragt, die sie aber nicht mitbekommen habe. Nachdem sie es vergeblich versucht habe, habe dann der Angeklagte den Arzt Dr. B. erreicht. Nach der Ankunft des Streifenwagens habe M. vom Arztzimmer aus über das Haustelefon gebeten, dass Verstärkung in den Gewahrsam komme, weil sie mit dem Mann nicht allein klar kämen. Dabei seien im Hintergrund Geräusche wie Randale zu hören gewesen. M. habe auch gesagt, dass die Person versuche, sich selbst zu verletzen, der Arzt solle sich beeilen. Da sei T. gerade nicht im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen. Später habe T. aber Kontrollen der Zelle vorgenommen und nach einer Kontrolle gesagt, dass die Person nicht mehr schlafe und Randale mache. Daraufhin habe sie die akustische Überwachungsanlage angestellt und ab dann angelassen. Die Person in der Zelle habe ständig mit den Fesseln geklappert, habe losgemacht werden wollen und habe in gebrochenem Deutsch Selbstgespräche geführt. Dann habe der Mann angefangen zu schreien und sie habe versucht, ihn zu beruhigen. Verstärkt habe er im Abstand der halbstündigen Kontrollen zu schreien und zu klappern begonnen. Wenn es zu laut gewesen sei, habe sie die Wechselsprechanlage etwas leiser gestellt, da es extrem störend gewesen sei und sie Notrufe und Telefonate habe entgegen nehmen müssen. Die letzte Kontrolle habe sie um 11:45 Uhr mit dem Kollegen S. vorgenommen. Dabei habe sie auf dem Weg zu der Zelle mit Frau F. von der Hauswache gesprochen, die ihr gesagt habe, dass sie bei einem Toilettengang zuvor gehört habe, „dass da unten jemand richtig bummert“. Sie seien dann zu der Zelle gegangen. Sie habe zuerst durch den Spion geschaut, da habe sich die Person bewegt. Als sie dann die Zelle aufgeschlossen habe, habe sich der Mann zuerst schlafend gestellt. Dann habe er sich plötzlich aufgebäumt und gefragt, warum er angeschnallt ist. Sie habe darauf geantwortet, dass er doch selber wissen müsse, „warum er hier ist“. Bei seiner Frage sei er gleich wieder laut geworden und habe wieder mit den Fesseln gerasselt, so dass man ihn kaum habe verstehen können. Die Person sei angezogen gewesen, seine Hose, ihrer Meinung nach eine Jeanshose, sei aber bei geöffnetem oberen Knopf und geöffnetem Reißverschluss leicht nach unten gezogen gewesen, so dass man seine Unterhose habe sehen können. In der Zelle sei ihr noch eine K.e Wasserlache, wie bei einem ausgeschwappten Becher, aufgefallen, die sich in Richtung der Mitte der Matte, auf der die Person lag, hingezogen habe. Sie habe nicht gesehen, dass die Lache zertreten gewesen sei, könne sich aber daran erinnern, dass sie zwei Tage zuvor, als die Zelle mit einer anderen Person belegt gewesen sei, die Lache auch schon gesehen habe. Sie meine auch, dass die Reinemachefrau zwischenzeitlich nicht in der Zelle gewesen sei. Das Fenster der Zelle sei geschlossen und gerade die Zelle 5, die als einzige die Möglichkeit einer Fixierung geboten habe, generell schlecht durchlüftet gewesen. Sie habe die Zellentür dann wieder verschlossen, der Mann habe weiter gelärmt und sie sei zurück in den Dienstgruppenleiterbereich gegangen, wo sie ihre Kontrolle in dem Buch über Freiheitsentziehungen vermerkt habe. Die Zeugin H. beschrieb dann die Anordnung der Kameras zu Beginn und zum Ende des Gewahrsamsflurs und fuhr dann fort, dass der Mann in der Zelle dann noch etwa 15 Minuten weiter krakeelt habe, weil er von den Fesseln abgemacht habe werden wollen. Der Angeklagte habe mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert, und weil ihn dabei der über die Wechselsprechanlage zu hörende Lärm gestört habe, habe er den Lautstärkenregler herunter gedreht. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen und habe die Lautstärker wieder höher gedreht, weil sie an das Geschehen zwei Jahre zuvor, gemeint war damit ersichtlich der Tod des M. B., gedacht habe. Von dem Mann sei weiter Brüllen und Krakeelen zu hören gewesen. Das habe in den Ohren weh getan, weil es bei lautem Schreien aus der Anlage wie ein dumpfer Ton klingt, aus dem man kaum noch etwas verstehen könne. Dann habe sie als Nebengeräusch ein Plätschern gehört, dass sie sich nicht habe erklären können. Dies sei ganz leise gewesen, so dass sie sich darauf konzentriert habe. Ihr sei die Pfütze in den Sinn gekommen und sie habe gedacht, dass eventuell Wasser in die Zelle eindringe. Dann sei das Plätschern intensiver geworden und dann habe es plötzlich aus dem Kasten, der das Auslösen des Rauchmelders signalisiere, zu piepen begonnen. Von den dortigen mehreren Leuchten habe die der Zellen aufgeleuchtet. Man müsse aber wissen, dass im Vorjahr etwa 20 bis 30 Mal Fehlalarm ausgelöst worden sei. Laut Protokolldiktat sei daraufhin von W. und H. gemeinsam der Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters angeschaut und von H. unter anderem an dem kastenförmigen Schaltpunkt des Rauchmelders die Leuchte für „Gruppe 1 Zellen“ gezeigt worden. Anschließend habe H. weiter ausgeführt, dass der Angeklagte den ersten Alarm ausgeschaltet habe. Dann sei der Alarm kurz danach wieder ertönt und der Angeklagte habe ihn sinngemäß mit den Worten „nicht schon wieder das Ding“ erneut ausgestellt. Währenddessen habe sie Frau T. angerufen und ihr mitgeteilt, dass der „Rauchmelder wieder mal angeschlagen“ habe. Kurz nach dem Auflegen des Hörers habe dann der Signalton des Alarms in der Lüftungsanlage zu Piepen begonnen. Den habe sie ausgedrückt und erneut bei T. angerufen und ihr nun mitgeteilt, dass jetzt auch der Alarm ertönt sei. Danach habe sie dem Angeklagten gesagt, dass sie das plätschernde Geräusch immer stärker höre und sie habe ihm gesagt, „er möchte doch mal runtergucken“. Er habe sich dann selbstständig den Gewahrsamsschlüssel genommen und sei nach unten gegangen. Später habe sie erfahren, dass er dabei M. mitgenommen habe. Sie habe während dieser Zeit den Mann in der Zelle ständig sagen hören „Mach mich los“ und es habe ständig geklappert. Sie habe ihm über die Wechselsprechanlage gesagt, dass jemand runter komme. Sie habe bereits die Schlüssel klappern hören, bevor der Mann gesagt habe „Mach mich los, Feuer“. Über den Monitor habe sie gesehen, dass der Angeklagte und M. bereits im Gewahrsam angekommen seien, könne aber nicht mehr sagen, ob sie den Schlüssel bereits im Schloss gehabt hätten. Sie habe gesehen, wie die Zellentür geöffnet worden sei und sich dann dicker schwarzer B.ualm in Richtung der Kamera ausgebreitet habe, bis sie plötzlich nichts mehr habe sehen können. Sie habe weiter das Klappern gehört und sei deshalb davon ausgegangen, dass der Mann gerettet worden sei. Sie habe den Angeklagten „Hol Feuerlöscher“ sagen hören, habe ein Geräusch gehört wie das Anstoßen des Schlauchendstücks an einen Feuerlöscher. Sie habe gerufen, dass man ihr etwas sagen solle, sei dann zum Fenster gelaufen und habe draußen hustende und im Gesicht schwarze Leute gesehen. Denen habe sie zugerufen, was denn nun sei, habe aber keine Antwort bekommen. Sie sei nervös geworden und dann habe jemand „ja, Notarzt“ gesagt. Sie habe die Rettungsleitstelle angerufen und den Notarzt angefordert. Da sie von dort aus gefragt wurde, ob auch die Feuerwehr benötigt werde, sei sie wieder zurück zum Fenster gegangen und habe gefragt, ob die Feuerwehr benötigt werde, was ihr bestätigt worden sei. Das habe sie anschließend der Rettungsleitstelle mitgeteilt. Da sei sie noch davon ausgegangen, dass der Mann aus der Zelle herausgeholt und woanders hin gebracht worden sei, bis sie dann etwas später erfahren habe, dass er noch in der Zelle sei. Über dieses auf der Aufzeichnung zu hörende Protokoll hinaus gab der Zeuge W. an, dass H. wohl auch davon berichtet habe, dass es mit der Person in der Zelle Probleme mit der Personalienfeststellung gegeben habe und Probleme dabei, ihn in der T. in den Wagen zu setzen. Eine undokumentierte Zellenkontrolle gegen 11:30 Uhr habe sie nicht erwähnt. Ob sie Angaben dazu gemacht habe, dass in zeitlicher Nähe zu dem von ihr gehörten Plätschern der Angeklagte den Dienstgruppenleiterbereich mal verlassen habe, wisse er nicht mehr. Festzuhalten war schon an dieser Stelle, weil dies für die späteren Angaben der Zeugin H. anderen Personen gegenüber bedeutsam ist, dass H. nach dem Wortlaut jenes Protokolls zwar angegeben hat, dass der Angeklagte erst nach dem dritten Alarm (zweimal der Brandmelder, einmal die Lüftung) in Richtung der Zelle losgegangen sei, dass sie aber nicht gegenüber W. bekundet hat, dass sie den Angeklagte erst habe „auffordern“ müssen. So aber wurde es nach den noch darzustellenden Angaben H.s im Anschluss an ihre damalige Aussage dritten Personen gegenüber dargestellt, weshalb sie in der Folgezeit erheblich verunsichert war. Der Zeuge K. bekundete, H. habe sich am 08. Januar 2005 krank gemeldet. In der Folge sei dann von der Polizeipräsidentin und dem Abteilungsleiter Polizei im Ministerium des Inneren entschieden worden, dass H. versetzt werde. Er selbst habe nach dem Vorfall ein oder zwei Mal H. angeboten, ihr im Falle des Wunsches nach einem Arzt zu helfen. Über den Vorfall habe er mit ihr nicht gesprochen und dazu auch niemanden veranlasst. Von dem Personalratsmitglied EKHK S. habe er gehört, dass sich H. an den Personalrat gewandt habe, ohne dass dabei aber von Inhalten des Gespräches geredet worden sei. Die damalige Polizeipräsidentin S. bestätigt in ihrer Zeugenaussage diese Angaben K.s. Die Umsetzung H.s sei erfolgt, damit sie Abstand zum Revier und den dortigen Geschehnisse habe gewinnen können. MöglicherW. habe sie zuvor H. nicht angehört, weshalb diese das wohl als Bestrafung verstanden habe und bei der Eröffnung der Umsetzungsentscheidung in Tränen ausgebrochen sei. Schließlich sei sie aber damit einverstanden, wenn auch nicht glücklich gewesen, ihren Dienst künftig in einer anderen Dienststelle zu versehen. Der Zeuge S. gab an, er habe mehrere Wochen nach dem 07. Januar 2005 ein Gespräch mit H. gehabt. Sie sei unangekündigt zu ihm gekommen und habe ihn um ein Gespräch gebeten. Schon damals und auch heute noch sei er Mitglied des Personalrats (gewesen) und auch gewerkschaftlich engagiert, er könne aber nicht sagen, ob H. ihn in dieser Funktion oder aus kollegialen Gründen aufgesucht habe. Von dem Angeklagten wisse er, dass dieser einer anderen Polizeigewerkschaft als er angehöre. Er – S. – sei für sein „offenes Ohr“ bekannt. An jenem Tag des Gesprächs sei H. noch in Folge des Brandgeschehens krankgeschrieben gewesen. Sie habe geschildert, dass sie aus den Printmedien erfahren habe, was sie gesagt haben solle, vor allem in Bezug auf die zeitlichen Abläufe des Handelns des Angeklagten. Sie habe beklagt, dass das so, wie es dort geschrieben gestanden habe, nicht richtig sei, sie habe das so nicht gesagt. Vor allem habe sie aufgeregt, dass sie in der Zeitung damit falsch zitiert worden sei, dass der Angeklagte „den Alarm ignoriert“ habe. Sie habe ihre Aussage nicht so verstanden wissen wollen, dass der Angeklagte den Alarm „nur“ ausgedrückt und ihn vollständig ignoriert habe. Sie sei bei dem Gespräch mit ihm ziemlich aufgelöst gewesen, habe geweint und geschluchzt, weshalb das Gespräch, das insgesamt etwa zwei Stunden gedauert habe, teils mehrere Minuten unterbrochen gewesen sei. Er habe kaum nachgefragt, sie habe einfach das Bedürfnis gehabt, über den Vorfall zu sprechen. Sie habe einige Punkte angesprochen und dazu erklärt, wie es in der Zeitung gestanden habe und wie es tatsächlich gewesen sei. Sie habe davon erzählt, dass sie selbst an jenem Tag mehrfach Kontakt mit O. J. gehabt habe, er wisse aber nicht mehr, ob sie auch von einer selbst durchgeführten Zellenkontrolle sprach. Jedenfalls habe sie ihm – O. J. – gesagt, dass er Ruhe geben solle. Wegen des mehrfachen Kontaktes sei ihr auch der Alarm unerklärlich gewesen, zumal sie O. J. auch noch nach dem Alarm gehört habe. Das Verhalten des Angeklagten, so habe er sie verstanden, sei so gewesen, dass der Alarm ertönt sei, der Angeklagte den Alarm ausgedrückt und den Schlüssel gegriffen habe, dann habe es noch ein Telefonat oder einen Funkspruch gegeben, dann sei der Alarm zum zweiten Mal ertönt, der Angeklagte habe ihn nochmals ausgestellt und dann sei er losgegangen. Aber er habe eben, und das sei ihr wichtig gewesen, nicht den Alarm ausgedrückt und dann nichts gemacht. Ihm selbst sei das durchaus nachvollziehbar erschienen, da während des andauernden Signaltons kein Gespräch über Funk oder Telefon möglich sei, weshalb dieser ausgestellt werden müsse; auch sehe die Polizeigewahrsamsordnung vor, dass eine belegte Zelle nur zu zweit betreten werden dürfe. Mehrfach sei sie auf den Moment zu sprechen gekommen, in dem sie dann über die Wechselsprechanlage das Wort „Feuer“ gehört habe und dann niemand mehr mit ihr, trotz ihrer flehentlichen Nachfrage, was los sei, gesprochen habe. Auch habe sie noch die Stimme O. J.s gehört, er könne aber nicht mehr sagen, ob das vor dem Wort „Feuer“ oder danach gewesen sei. Insgesamt seien ihre Schilderungen stark emotional beeinflusst und sprunghaft, aber nicht wirr, gewesen. Es habe bestimmte „flashs“ gegeben, bestimmte Punkte, die sie immer wieder erwähnt habe. Er habe ihre Angaben nicht bewerten können, da er ihre polizeiliche Aussage nicht gekannt habe. Über die Kollegen aus S., die H. vernommen hatten, gab es keine persönliche Kritik von ihr, aber sie bekundete, dass sie bei der damaligen Vernehmung noch stark psychisch angespannt gewesen sei, dass die Vernehmung mehrfach durch in das Vernehmungszimmer eintretende Personen gestört worden sei, dass ihre Worte von dem Vernehmer wiederholt umformuliert worden seien und dass sie ihre Aussage nicht mehr habe gegenlesen und nicht unterschreiben können. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie sich auch selbst Vorwürfe wegen des Todes O. J.s mache, weniger, dass sie ihn nicht gerettet habe, sondern eher eine moralische Schuld. Nach dem Gespräch habe H. erleichtert auf ihn gewirkt. Sie seien so verblieben, dass er ihre Äußerungen weiterleite. Er sei aber dann, von wem sei er nicht mehr sicher, dahingehend angesprochen worden, dass er sich nicht einmischen solle. Ein Protokoll über das Gespräch habe er daher nicht mehr gefertigt, sondern es bei einem jetzt in der Akte befindlichen Vermerk belassen. Eine weitere Aussage in Bezug auf das Wissen und Verhalten der Zeugin H. hat der Zeuge S. getätigt. Er hat bekundet, er habe nach dem Vorfall, ein genaues Datum konnte er nicht mehr angeben, ein Gespräch mit ihr über den Brand geführt, in dem sie erzählt habe, dass O. J. von Beginn an rumgeschrien habe; die ganze Zeit seien seine Schreie und übelste Beschimpfungen wie „Scheißbullen“ und „Nazis“ über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen. In der Situation mit dem Alarm habe der Angeklagte nach dem ersten Alarm die Schlüssel genommen, habe danach den Alarm nochmals ausgestellt und sei dann runter gegangen. Noch nach dem Alarm habe sie O. J.s Stimme beim Krakeelen und Schimpfen hören können, die sei erst „weg“ gewesen, als die Zellentür geöffnet worden sei. Einen Hilferuf O. J.s habe sie aber während der gesamten Zeit nicht gehört. Sie sei sehr davon mitgenommen gewesen, dass ihre Aussage gegenüber der Polizei in der Öffentlichkeit ausgewertet worden sei und habe bestritten, die polizeilich protokollierte Aussage gegenüber Polizeibeamten aus S. so getätigt zu haben, wie sie protokolliert worden sei. Das habe sie aber ihm gegenüber nicht vertiefen wollen, habe ihm nur sinngemäß gesagt „S. hat das gemacht, was Du auch gemacht hättest“. Eine Bewertung seines Verhaltens habe er darin nicht erkennen können. Er habe H. bis zum 07. Januar 2005 als körperlich und psychisch belastbare und verlässliche Kollegin gekannt, spätestens aber nach Meldungen in den Medien wie der M. und der S. Zeitung und im Internet über ihre angebliche Aussage sei sie am Boden zerstört gewesen. Der Zeuge Z. wurde ebenfalls über seine Wahrnehmungen bei der Vernehmung der Zeugin H. vernommen, die er am 14. M. 2005 als ErmittlungsR. befragt habe. Zu jenem Zeitpunkt sei das Verfahren bereits als Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten sowie gegen M. und S. geführt worden. H. habe zunächst bestätigt, dass sie sich in der Lage sehe, als Zeugin auszusagen. Sie habe zwar unter Beruhigungsmitteln gestanden, habe sich dadurch aber nicht beeinträchtigt gefühlt. Er habe keine Zweifel an ihrer Vernehmungsfähigkeit gehabt. Sie habe berichtet, gegen 10:30 Uhr die Überwachung O. J.s von T. übernommen zu haben. Der habe Feierabend gehabt und sie habe daraufhin die Wechselsprechanlage eingeschaltet. Es sei die Stimme des Geschädigten zu hören gewesen, der losgemacht habe werden wollen. Sie habe beruhigend auf ihn eingeredet. Daraus sei dann ein einseitiges Gespräch seitens O. J. geworden, in dem er über sein früheres Leben und frühere Gefängnisaufenthalte berichtet habe. Mehrfach habe er zwischendurch gefordert, losgemacht zu werden. Nach der letzten Kontrolle durch T. habe es danach bis zu der Kontrolle durch ihn zwei zwischenzeitlichen Kontrollen durch andere Kollegen gegeben. Bei späterer Nachfrage sei sie sich nicht mehr sicher gewesen, ob es eine oder zwei Kontrollen zwischen der von T. und der ihren gewesen sei. Die letzte Kontrolle vor ihrer sei um 11:30 Uhr gewesen, wobei sie die Kollegen, die dort kontrolliert hätten, nicht erkannt habe. Jene Kontrolle habe sie nur anhand der Geräusche mitbekommen. Danach sei O. J. wieder sehr unruhig gewesen, habe mit den Fesseln herum gepoltert und immer wieder gesagt, man solle zurückkommen und ihn losmachen. Dann habe sie um 11:45 Uhr selbst auch eine Zellenkontrolle machen wollen, weil sie sich einen eigenen Eindruck von O. J. habe verschaffen wollen. Der Angeklagte habe ihr dazu gesagt, dass sie nicht allein gehen solle. Sie habe daher den Polizeibeamten S. mitgenommen, den sie unterwegs getroffen habe. Sie habe die Zelle geöffnet. O. J. habe fixiert auf der Matratze gelegen, mit dem Gesicht zur Wand. Die Hose sei geöffnet gewesen, etwa bis zu den Knien heruntergezogen, die Unterhose deutlich sichtbar. Er habe die Hände gehoben und sie gefragt, was das solle, worauf sie entgegnet habe, dass er schon wisse, was er getan habe, nämlich Frauen belästigt. (Dies war die einzige Aussage H.s, wonach J. zumindest ansatzW. ein Gewahrsamsgrund genannt worden sein soll. Die Kammer vermochte dieser Angabe aber keinen Glauben zu schenken, weil weder Frau H. in einer ihrer anderen Aussagen dies gleichlautend bekundet hat noch der Zeuge S. bestätigt hat, dass O. J. ein Gewahrsamsgrund genannt worden sei.) Auf dem Boden habe sie eine teils zerflossene Pfütze wahrgenommen, die Art der Flüssigkeit habe sie aber nicht festgestellt. Dann habe sie die Zelle wieder verschlossen und sei in das Zimmer des Dienstgruppenleiters zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Der habe dann telefoniert und wegen des Krachs aus der Wechselsprechanlage diese leise gestellt. Sie habe sie daraufhin wieder lauter gedreht, was der Angeklagte auch eingesehen habe. Noch bei ihrer Aussage bei ihm – dem Zeugen Z. – meinte dieser zu erkennen, dass H. über jenes damalige Leiserdrehen der Wechselsprechanlage verärgert gewesen sei. Dann hätten sie, so habe sie weiter ausgesagt, ihre Arbeiten fortgesetzt. Nach einiger Zeit sei ein Plätschern zu hören gewesen und sie habe den Angeklagten aufgefordert, nach unten zu gehen und nachzuschauen. Er habe den Schlüssel gegriffen und in diesem Moment sei der Alarm ertönt. Bis dahin seien seit ihrer letzten Kontrolle der Zelle etwa 20 Minuten vergangen gewesen. Den Alarm habe der Angeklagte abgestellt. Dann habe er losgehen wollen, als der Alarm erneut ertönt sei. Der Angeklagte habe sich wohl erneut in Richtung der Signalanlage bewegt, woraufhin H. ihm gesagt habe, „lass, geh“. Für ihn – den Zeugen Z. – habe sich bei der Vernehmung der H. so dargestellt, als ob der Angeklagte zögerlich gewesen wäre. Angesprochen auf einen Widerspruch zu ihrer polizeilichen Aussage, wonach der Angeklagte erst nach dem zweiten Alarm auf ihre Aufforderung hin Anstalten gemacht haben solle, in den Gewahrsam zu gehen, habe sie bekundet, dass dies nicht zutreffend gewesen sei. Sie sei bei der polizeilichen Vernehmung noch durcheinander gewesen und zudem sei die Vernehmung mehrfach durch Personen unterbrochen worden, die ins Zimmer gekommen seien. Nach dem zweiten Alarm solle der Angeklagte jedenfalls runter gegangen sein. Das Plätschern habe sich derweil zu einem Prasseln verstärkt. Von dem Geschädigten habe sie weiter gehört, dass er losgemacht habe werden wollen. In ruhigem Ton habe er gesagt, „Ja komm, mach mich los“. Dann habe sie das Wort „Feuer“ gehört und habe auf den Monitor geschaut. Dort habe sie eine Person und noch den Angeklagten gesehen, der die Zellentür aufgeschlossen habe. Es sei schwarzer, dichter Rauch aus der Zelle geB.uollen. Schmerz- oder Angstschreie habe sie nicht gehört. Sie habe mehrfach Rasseln gehört und sei davon ausgegangen, dass es noch gelungen sei, O. J. zu retten. Der Angeklagte sei dann auf den Hof rausgelaufen. Sie habe ihn vom Fenster aus gefragt, was sie machen solle, woraufhin er ihr hustend gesagt habe, sie solle den Rettungswagen holen. Sie habe wohl nochmal sinngemäß nachgefragt „Auch die Feuerwehr?“, diese dann aber, ohne eine Antwort erhalten zu haben, eigenverantwortlich gerufen. Dann habe sie wieder aus dem Fenster auf den Hof geschaut, wo der Angeklagte sinngemäß gefragt habe „Wo bleiben die denn, der ist noch da drin?“. Von einem Telefonat, das der Angeklagte von der Hauswache aus mit ihr geführt habe, habe sie nichts gesagt. Der Zeuge F. gab an, dass H. ihm in zwei Gesprächen etwa im Zeitraum M. bis Mai 2007 das Geschehen vom 07. Januar 2005 geschildert habe. Er vermute, dass sie ihn in seiner Funktion als Ausländerbeauftragter, der er seit 2004 sei, aufgesucht habe, zudem hätten sie sich beide als Mitglieder des Seelsorgebeirates gekannt. Sie sei emotional sehr belastet gewesen und habe die Abläufe des Vormittags jenes Tages geschildert, dass sie O. J. immer wieder über die Wechselsprechanlage mit den Worten „Warum?“ und „Mach mich los“ gehört habe. Sie habe auch während der ganzen Zeit „Kraftausdrücke“ von ihm gehört, die sie aber nicht auf sich bezogen habe. Das „Warum“ und „Mach mich los“ habe O. J. auch bei ihrer eigenen Zellenkontrolle gesagt. Dabei habe er ihr seine Arme entgegen gestreckt. Sie habe von der Situation berichtet, in welcher der Angeklagte mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert habe und dabei die Wechselsprechanlage leiser gedreht und sie die Anlage daraufhin gleich wieder lauter gedreht habe. An Schilderungen eines „Plätscherns“ könne er sich nicht erinnern, aber daran, dass sie berichtet habe, dass als der Alarm ertönt sei, sie ihm gesagt habe „jetzt gehst Du runter“, was für ihn nicht wie eine Anordnung, sondern wie eine übliche Absprache, wer nun gehe, geklungen habe. Der Angeklagte habe den Alarm mehrfach ausgestellt, habe dann den Schlüsselbund genommen und sei losgegangen. Dabei sei sie im Gespräch immer aufgewühlter geworden und habe angefangen zu weinen. Sie habe erzählt, wie sie den Angeklagten und M. auf dem Bildschirm gesehen habe, dann habe sie den Rauch wahrgenommen und alles sei schwarz geworden. Dann habe das Rasseln aufgehört. Von O. J. sei nicht mehr zu hören gewesen, bis auf „Feuer“, von dem sie dachte, dass O. J. es gesagt habe. Er habe hierzu nachgefragt, ob das Wort auch vom Angeklagten oder von M. gekommen sein könne, das habe sie aber nicht sicher beantworten können. Dann habe sie geschildert, dass sie gemeint habe, zu hören, wie Ketten zu Boden gegangen seien. Sie sei daher davon ausgegangen, dass O. J. gerettet worden sei, habe sich dann wieder etwas beruhigt, habe weiter ihren Dienst als Dienstgruppenleiter am Pult versehen, mit den Beamten auf dem Hof kommuniziert und die Feuerwehr gerufen. Sie habe in dem Gespräch mit ihm ihr Unverständnis darüber geäußert, dass sie noch am Vorfallstag habe in das Revier zurückkommen und eine Aussage machen müssen. An den Vernehmungsbeamten habe sie keine Kritik geäußert, aber daran, wie ihre Aussage in der Öffentlichkeit dargestellt worden sei. Später, bei ihrer Aussage beim Landgericht D.-R., sei er anwesend gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass sie da etwas wesentlich anderes gesagt habe als in dem Gespräch mit ihm. Sie habe ihm daran anschließend noch gesagt, dass die Nebenklage ihre damals neue Arbeitsstelle als „Strafkompanie“ dargestellt habe. Sie habe ihre Umsetzung, die am 18. Januar 2005 erfolgt sei, aber eher als Misstrauensbekundung und Schuldvorwurf in Bezug auf ihr Verhalten bei dem Brandausbruch verstanden, sei sich insoweit aber keiner Schuld bewusst gewesen. Wie er dienstlich von der damaligen Polizeipräsidentin S. gehört habe, sei die Umsetzung aber zum Schutz ihrer Person erfolgt, da sie nicht am Ort ihrer Traumatisierung habe bleiben sollen. Es sei Ausdruck der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gewesen, niemand sei „sauer“ gewesen wegen ihrer angeblichen Äußerungen in ihrer polizeilichen Vernehmung. Aus ihrer Aussage vor dem Landgericht D.-R. wusste sich der Zeuge K. noch daran zu erinnern, dass sie damals bei der Vernehmung angespannt gewesen sei, sie habe einen Gesichtsausdruck gehabt wie „ein Prüfling im Examen“. Zum Kerngeschehen habe sie angegeben, dass sie nach ihrer Kontrolle um 11:45 Uhr an ihren Arbeitsplatz im Bereich des Dienstgruppenleiters zurückgekehrt sei. Der Angeklagte habe mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert, als von O. J. wieder fordernde Rufe zu hören gewesen seien. Der Angeklagte habe die Lautstärke der Wechselsprechanlage leiser gestellt, sie habe den Regler wieder, nach einem kurzen Disput mit dem Angeklagten, lauter gedreht. Er habe dann noch zu ihr gesagt „Ja, hast ja Recht“. Dann sei ein Plätschern zu hören gewesen, weshalb sie beide genauer hingehört hätten. Daraufhin sei ein Piepton ertönt, den der Angeklagte ausgestellt habe; der Ton sei sofort – „halbsekündlich“ – wieder angegangen und der Angeklagte habe ihn mit den sinngemäßen Worten „Jetzt spinnt das Ding wieder“ „ausbekommen“. Es habe dann noch zwischen dem Angeklagten und ihr einen Wortwechsel gegeben, ob die Polizisten S. und M. im Revier seien, der Angeklagte habe aber gesagt, dass die sich schon abgemeldet hätten. Es seien noch Funksprüche abgesetzt worden. Ohne eine Reaktion hierauf abzuwarten, habe der Angeklagte die Gewahrsamsschlüssel ergriffen, während sie die Telefonnummer der Verwaltung gedrückt habe. Dann sei der Melder wieder angegangen, den müsse erneut der Angeklagte ausgestellt haben, sie habe es jedenfalls nicht gemacht. Der Angeklagte sei dann weg gewesen und sie habe mit T. telefoniert. Dann sei noch der Alarm der Lüftungsanlage ertönt, den habe sie ausgestellt. Danach habe der Kommissar vom Lagedienst oder dessen Vertreter angerufen, der den Angeklagten habe sprechen wollen. Dem habe sie gesagt, dass der im Moment nicht da sei. Aus der Wechselsprechanlage habe sie immer wieder von O. J. gehört „Komm zurück, mach mich ab“, dann nochmal „Ja komm, mach mich los“ und schließlich „Feuer“. Alle diese Sätze und Worte habe O. J. in „ruhigem Ton“ gesagt. Sie habe dann über die Wechselsprechanlage das Schlüsselklappern im Hintergrund gehört und über den Monitor beobachtet, wie die Zellentür geöffnet wurde. Rauch sei herausgeB.uollen, der Angeklagte habe nach einem Feuerlöscher gerufen, der andere Beamte habe auch noch etwas gerufen. Dann sei es ruhig geworden und sie habe gedacht, dass O. J. gerettet worden sei. Zu jener Zeit seien T. und S. im Dienstgruppenleiterbereich gewesen sowie noch ein weiterer Mann mit Brille, an den sie sich aber nicht näher erinnern könne. Wer dieser Mann gewesen sei, so bekundete der Zeuge K. weiter, habe man nicht mehr herausbekommen können. Als H. dann, so habe sie weiter ausgesagt, aus Rufen vom Hof erfahren habe, dass O. J. nicht gerettet worden sei, sei sie „zusammengesackt“. Einen Anruf des Angeklagten an sie von der Pforte aus habe sie verneint. Zu der Situation bei ihrer polizeilichen Aussage am Vorfallstag habe sie angegeben, sie sei erst zu Hause gewesen, dann aber abends in das Revier zurück gerufen worden. Dabei sei sie an dem Leichenwagen vorbeigekommen. Genau habe sie nicht mehr gewusst, wie sie eigentlich wieder in das Revier gekommen sei, sei auch psychisch beeinträchtigt gewesen. Ob sie damit aber Differenzen bei ihren früheren Aussagen habe erklären wollen, vermochte der Zeuge K. nicht mehr zu sagen. Später sei sie wohl in psychologischer Behandlung gewesen. Zu weiteren Details der Aussage H.s fehlte K. die Erinnerung, so dass er nicht mehr anzugeben vermochte, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt H. zu anderen Umständen des Falles Angaben gemacht hatte. Dies betraf auch die Frage, ob sich der Angeklagte zeitW. vor dem plätschernden Geräusch aus der Wechselsprechanlage in der Teeküche aufgehalten habe. Aus seiner – K.s – Sicht sei das Wesentliche das Geschehen ab 11:45 Uhr gewesen, darauf habe er sich konzentriert und dazu habe er noch Erinnerungen. Der ebenfalls vernommene Zeuge S., Vorsitzender R. am Landgericht D.-R. und in dem vorangegangenen Verfahren der Kammervorsitzende, vermochte sich kaum noch inhaltlich an die Aussagen der damaligen Zeugin H. zu erinnern. Sie habe den Verlauf des 07. Januar 2005 zunächst noch nachvollziehbar geschildert, ab dem Moment des Alarms sei es dann aber in ihren Schilderungen konfus geworden. Es seien Vorhalte aus ihrer ersten Aussage gemacht worden und es habe sich gezeigt, dass die Zeit, die der Angeklagte nach dem Alarm noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen sei, nicht mehr hinreichend deutlich zu ermitteln gewesen sei. Weiter sei ihm noch erinnerlich, dass sie sich festgelegt habe, die sie O. J. noch „mit ruhiger Stimme“ sagen gehört habe „Ja, mach mich los“ und dann „Feuer“, als man über die Wechselsprechanlage schon den Schlüssel des Angeklagten gehört habe. Bei den weiteren Schilderungen, wonach sie dann nichts mehr über den Monitor habe sehen können und niemand auf ihre Fragen geantwortet habe, habe sie mental konfus gewirkt. Vorhalte habe sie nicht alle erklären können und sich darauf berufen, bei der damaligen polizeilichen Vernehmung sei sie „fertig“ gewesen. Ihr sei dann auch vorgehalten worden, dass die Alarmsignalanlage technisch bedingt gar nicht sofort oder „halbsekündlich“ nach dem Ausschalten wieder anspringen könne, sondern dass dazwischen etwa 10 Sekunden vergehen müssten. Auch dazu zog sie sich darauf zurück, vielleicht bei ihrer Aussage „von der Rolle gewesen“ zu sein. Schließlich habe sich noch in der damaligen Beweisaufnahme beim Abhören ihres Funkspruchs nach dem Brandausbruch erwiesen, dass gar nicht sie selbst, sondern eine Person mit tiefer männlicher Stimme am Fenster gestanden habe. Diese Person habe mit den Personen auf dem Hof kommuniziert und nicht H. selbst, wie sie es immer dargestellt habe. Auch dies habe sie nicht zu erklären vermocht und sie habe sich auch nicht an die männliche Person erinnert, die damals mit ihr in dem Dienstgruppenleiterbereich gewesen sein müsse. Diese Person sei unbekannt geblieben. Unterschiede habe es in ihrer Aussage auch bezüglich des Umstandes gegeben, ob der Angeklagten noch vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters mit K. telefoniert habe. Anfangs habe sie dies verneint, später aber auch nicht mehr sicher sagen können. Er habe insgesamt den Eindruck gehabt, dass die Zeugin H. damals gutwillig, aber überfordert gewesen sei. Am Ende habe sie „gar nichts mehr gewusst“. Sie habe sich wohl auch Vorwürfe gemacht, aber nicht im Sinne von unmittelbaren Schuldvorwürfen wegen O. J.s Tod, weil es ihr dafür an dem Wissen gefehlt habe, was tatsächlich geschehen sei. Es sei wohl eher ein schlechtes Gewissen gewesen, weil sie mit der Situation, als sie allein am Arbeitsplatze des Dienstgruppenleiters war, überfordert gewesen sei. Wie aus den dargestellten Angaben H.s zu unterschiedlichen Zeit und unterschiedlichen Personen gegenüber ersichtlich ist, waren die Schilderungen H.s zu dem Kerngeschehen in weiten Teilen gleich. Die Kammer war insoweit davon überzeugt, dass die jeweils von den Vernehmungspersonen jetzt gemachten Angaben zu den Aussagen H.s der Wahrheit entsprachen, da es für eine andere Überzeugung keinen Grund gab. Soweit in der Vergangenheit der Verdacht geäußert worden war, dass die Zeugin auf äußeren Druck hin ihre Aussage deutlich zu Gunsten des Angeklagten verändert habe, konnte dieser Eindruck nur insoweit entstehen, als sie in der ersten Aussagen gegenüber dem Vernehmungsbeamten W. angegeben hatte, dass der Angeklagte nicht nur die beiden Alarme der Ionisationsmeldeanlage, sondern auch noch ein oder zwei Telefonate H.s mit Frau T. abgewartet habe. Gerade zu den Zeiten unmittelbar nach dem ersten Brandalarm waren die Aussagen H.s aber überaus wechselhaft. Wurden jene Zeiten in ihren Gesprächen nach ihrer ersten Vernehmung kürzer, gab sie vor dem Landgericht D.-R. wieder an, der Angeklagte habe die Zeit von zwei Alarmen, einem Wortwechsel über die Anwesenheit anderer Beamter im Revier, und von noch abgesetzten Funksprüchen an seinem Arbeitsplatz verbracht, bevor er losgegangen sei. Zur Überzeugung der Kammer nicht zutreffend waren aber jedenfalls ihre Angaben zu dem, was danach geschehen sein soll, bis der Angeklagte an der Zelle 5 eingetroffen sei. In dieser Zeit, die der Angeklagte für jenen Weg gebraucht hat, wollte die damalige Zeugin H. mit T. telefoniert, den Alarm aus der Lüftungsanlage abgestellt, mit dem Kommissar vom Lagedienst oder dessen Vertreter telefoniert und mehrfach O. J. über die Wechselsprechanlage gehört haben. Nach den Feststellungen, die die Kammer jedoch zu dem zügigen Gehen des Angeklagten vom Dienstgruppenleiterzimmer zur Zelle 5 getroffen hat, hat die Kammer auszuschließen vermocht, dass die Beamtin H. in dieser Zeit von weniger als einer Minute, selbst wenn der Angeklagte noch von der Hauswache das kurze Telefonat mit seinem Vorgesetzten geführt haben sollte, alle diese Aktivitäten entfaltet haben kann. Ohnehin gab es aber keine Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten in den Aussagen H.s insoweit, als sie von Beginn an bekundet hat, dass der Angeklagte jedenfalls nicht gleich auf den ersten Alarm hin losgeeilt sei. Darüber hinaus war festzustellen, dass sie niemandem gegenüber, insbesondere auch nicht gegenüber W., angegeben hat, sie habe den Angeklagten erst zur Kontrolle „auffordern“ müssen, bevor er sich auf den Weg zur Zelle gemacht habe. Da die Kammer keinen Grund sah, an der Richtigkeit der Aussagen der unterschiedlichen Zeugen über die Angaben der Frau H. zu zweifeln, war es zur Überzeugung der Kammer vielmehr richtig, dass sie konstant angegeben hat, sie habe ihm sinngemäß gesagt, dass er nachschauen solle. Dass dies aber anders gemeint war als der Hinweis, dass – nachdem sie um 11:45 Uhr die Zelle kontrolliert hatte – jetzt er „dran“ sei, ließ sich aus keiner ihrer Angaben dritten Personen gegenüber erkennen. Soweit ihre Aussage, insbesondere die vom 07. Januar 2005, daher in den Medien als konkrete Belastung des Angeklagten durch sie dargestellt worden sein sollte – was jedenfalls H. so erlebt zu haben scheint –, ist ihre Bestürzung darüber und ihr Betonen, den Angeklagten nicht konkret mit einer von ihr erst erforderlichen Aufforderung zur Kontrolle belastet zu haben, nachvollziehbar beziehungsW. zutreffend gewesen. Dass sie dies dann in der Folgezeit weiterhin nicht als ein „Auffordern“ dargestellt hat, war demnach kein Abrücken von ihrer früheren Aussage zu Gunsten des Angeklagten, sondern – jedenfalls im Kern – ein konstantes Beibehalten ihrer ersten Aussagen. Allerdings ist die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass das von H. konstant geschilderte Geschehen zwar ihrer Erinnerung schon bei ihrer ersten Vernehmung entsprochen haben mag, dass es aber nicht in vollem Umfang dem tatsächlichen Geschehen entsprach. Dies betraf nicht nur die oben genannten Angaben vor dem Landgericht D.-R. zur Dauer des Weges des Angeklagten zur Zelle 5. Der wesentlichste Anhaltspunkt für eine getrübte Erinnerung der Zeugin H. bereits vom Beginn ihrer Aussagen an war für die Kammer, dass sie mehrfach ausführlich davon berichtet hat, wie sie während ihres Telefonats mit der Rettungsleitstelle am Fenster gestanden und die Personen auf dem Hof danach befragt habe, welche Hilfskräfte benötigt werden. Jenes Telefonat ist aufgezeichnet worden und der Tonbandmitschnitt wurde von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme angehört. Auf dem Mitschnitt ist deutlich zu hören, dass zwar die Beamtin H. mit der Rettungsleistelle telefoniert, dass sie es aber nicht selbst ist, die Rufe auf den Hof tätigt. Vielmehr ist auf dem Mitschnitt deutlich zu hören, wie H. während des Telefonats mehrfach mit einer anderen Person spricht, die an dem Fenster zu stehen schien, und dass diese Person H. auch antwortet: (...) H. zu einer unbekannten Person im Hintergrund: „Ruf doch mal runter und frag mal, was die nun brauchen alles; ich steh hier oben, ich sehe nichts auf dem Monitor. Feuerwehr auch?“ Unbekannte Person nach draußen: „Feuerwehr?“ – Pause – H. zum Gesprächsgegenüber der Rettungsleitstelle: „Dies husten alle nur.“ Unbekannte Person zu H.: „Ein RTW, so schnell wie möglich.“ H. zum Gesprächsgegenüber der Rettungsleitstelle: „Ein RTW so schnell wie möglich. Brandverletzung.“ Unbekannte Person zu H.: „Einen Notarzt auch.“ H. zum Gesprächsgegenüber der Rettungsleitstelle: „Einen Notarzt auch.“ H. zu der unbekannten Person: „Und Feuerwehr nicht? Frag, ob die Feuerwehr ...“ Unbekannte Person nach draußen: „Feuerwehr auch?“ Unbekannte Person zu H.: „Ja“ H. zum Gesprächsgegenüber der Rettungsleitstelle: „Ja, Ja.“ (...) Wer die weitere Person im Bereich des Dienstgruppenleiters zu jener Zeit gewesen ist, konnte die Kammer auch im Rahmen der jetzigen Beweisaufnahme nicht mehr aufklären, nachdem die Zeugin H. von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dass die Beamtin H. selbst bei ihrer frühzeitigen Aussagen jene andere Person, obwohl diese gerade in den wichtigen Momenten nach der Brandentstehung in ihrer Nähe gewesen sein muss, nicht erinnerte, ließ es für die Kammer als überaus wahrscheinlich erscheinen, dass Frau H. durch das Geschehene schon frühzeitig in ihren Erinnerungen an das tatsächliche Geschehen erheblich beeinträchtigt war. Zudem spricht der Text des Telefonats H.s mit der Rettungsleitstelle dafür, dass Frau H. sich nicht erst bei den Personen auf dem Hof erkundigt hat, wer zur Hilfe benötigt wird, und dann die Rettungsleitstelle angerufen hat, sondern dass sie bereits die Rettungsleitstelle angerufen hat, bevor sie konkret wusste, wen sie anfordern wollte. Dies stütze wiederum die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin F. von der Hauswache, die beide angaben, dass der Angeklagte bereits telefonisch von der Hauswache aus den Brand in das Dienstgruppenleiterzimmer gemeldet hatte. Aufgrund der vom Kommissar vom Lagedienst notierten Uhrzeit, wonach das Telefonat mit dem Angeklagten gegen 11:30 Uhr stattgefunden haben soll, was auch der Erinnerung der Zeugen W. und L. entsprach, geht die Kammer zudem davon aus, dass sich die Zeugin H. ebenso wie der Angeklagte dahingehend geirrt hat, dass jenes Telefonat nicht nach der letzten Zellenkontrolle, sondern davor stattgefunden hat. Die Angaben H.s gegenüber dem Vernehmungsbeamten W. zu den Telefonaten mit der Angestellten T. stehen zudem in Widerspruch zu deren Schilderung der Telefonate, ohne dass die Zeugin T. einen Grund gehabt hätte, insoweit nicht die Wahrheit zu sagen. Die Zeugin T. hatte nämlich bekundet, dass es ein erstes Telefonat mit der Meldung eines Alarms der Brandmelde- und der Lüftungsanlage gegeben habe und ein zweites Telefonat, in dem von aufsteigenden Rauschwaden gesprochen worden sei. Von zwei unterschiedlichen Telefonaten wegen zum einen des Alarms der Brandmeldeanlage und zum anderen des Alarms der Lüftungsanlage wusste die Zeugin T. nichts. Darüber hinaus ist die Kammer von einem Irrtum H.s überzeugt, soweit sie bekundet hat, die Stimme O. J.s noch nach dem Auslösen des Brandalarms gehört zu haben, insbesondere als bereits die Schlüssel des Angeklagten nach dem Brandausbruch in der Nähe der Zelle über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen seien. Soweit H. jene Forderungen O. J.s, von den Fesseln losgemacht zu werden, in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Telefonat des Angeklagten mit dem Kommissar vom Lagedienst gerückt hat, ergäbe sich nach der vorgenannten Überzeugung der Kammer schon aus der Uhrzeit des Telefonats, dass jene Forderungen O. J.s die gewesen sind, die O. J. vor ihrer Kontrolle, nicht danach bekundet hat. Davon abgesehen aber vermochte die Kammer nicht nur nicht nachzuvollziehen, dass O. J. unmittelbar vor dem Öffnen der Zellentür noch, wie es H. gegenüber dem Zeugen Z. bei ihrer R.lichen Vernehmung und bei der Verhandlung vor dem Landgericht D.-R. näher beschrieben hat, „in ruhigem Ton“ gesagt habe, dass er befreit werden wolle. Denn die Kammer hat keinen Zweifel daran, worauf noch an späterer Stelle eingegangen wird, dass das Feuer in der Zelle 5 im Moment des Öffnens der Zellentür bereits erheblich fortgeschritten war und die Flammen bereits einen erhebliche Rauchentwicklung in der Zelle verursacht hatten. Selbst wenn O. J. in jenem Moment noch gelebt hätte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er dann nicht mehr „in ruhigem Ton“ „mach mich los“ und „Feuer“ gesagt hätte, sondern das in jenem Moment in seinen Äußerungen Angst, Panik und aufgrund der Hitze sicher auch bereits Schmerzen zu erkennen gewesen sein müssten. Die Kammer geht allerdings aus noch darzustellenden Gründen davon aus, dass O. J. in dem Moment des Öffnens der Zellentür und auch schon kurz davor, als über die Wechselsprechanlage die Schlüssel zu hören gewesen sein mögen, bereits verstorben war und von ihm deshalb über die Wechselsprechanlage nichts mehr zu hören gewesen ist. Die sich daraus zur Überzeugung der Kammer ergebenden Widersprüche der Angaben H.s mit der Realität waren für die Kammer gleichwohl nachvollziehbar. So haben die nachfolgend benannten Zeugen glaubhaft Umstände bekundet, die den Rückschluss zuließen, dass die Beamtin H. durch das Brandgeschehen bereits unmittelbar nach dessen Beginn erheblich psychisch beeinträchtigt gewesen ist. Neben den bereits genannten Zeugen, die Angaben über Angaben H.s ihnen gegenüber gemacht haben und die deren psychische Betroffenheit noch Wochen später dargestellt haben, hat darüber hinaus auch der Zeuge S. angegeben, H. sei am 07. Januar 2005 – wie alle anderen Kollegen auch – völlig ratlos gewesen, erst später habe er erfahren, dass sie noch nach ihm bei O. J. gewesen sei. Im Nachhinein habe er sich gefragt, warum er sie nicht erst mal nach Hause geschickt habe, sie hätte sich erst mal einen klaren Kopf machen sollen, bevor sie etwas zu Protokoll gibt. Das Problem des Falles habe sie an dem Tag noch nicht überblickt. Später sei sie noch in psychischer Behandlung gewesen. Die Zeugin J. gab an, sie habe als Verwaltungsangestellte am 07. Januar 2005 gemeinsam mit ihrer Kollegin N. ihren Dienst in dem Durchgangszimmer des Dienstgruppenleiterbereichs versehen. Sie sei vormittags mit der Eingabe von Strafzetteln beschäftigt gewesen. In den späten Vormittagsstunden, nach ihrer Rückkehr vom gemeinsamen Mittag mit N. gegen 12:00 Uhr, sei es plötzlich hektisch geworden. Der Angeklagte sei herein gerannt gekommen, habe etwas an dem Schlüsselkasten gemacht und sei dann wieder raus gerannt. Ob er schon zuvor hinter ihrem Rücken aus dem Zimmer rausgelaufen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei dann laut geworden, wobei sie sich an die Geräusche nicht mehr genau erinnern könne. Der Alarm habe gepiept, ab wann beginnend wisse sie heute nicht mehr. Über die Wechselsprechanlage zu hörende plätschernde Geräusche, Stimmen oder Geschrei habe sie nicht mitbekommen, aber sie sei auch nicht direkt im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen. Sie könne sich noch daran erinnern, dass H. zu N. gesagt habe, „Du bist meine Zeugin“, aber der Zusammenhang habe sich für sie nicht erschlossen. Daran, dass zu jener Zeit oder später ein Mann an einem Fenster in dem Dienstgruppenleiterbereich gestanden habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin N. tätigte ihre Angaben mit der Einschränkung, dass sie das Prozessgeschehen der ersten Verhandlung vor dem Landgericht D.-R. im Internet verfolgt habe, daher könne sich bei ihr eigene Erinnerung und Gelesenes vermischen. Soweit sie sich aber erinnere, habe sie damals neben dem eigentlichen Zimmer des Dienstgruppenleiters gesessen und sei für Telefondienst, Fernschreibdienst, Ämterabfragen und so weiter zuständig gewesen. Zu den Daten des Einwohnermeldeamtes habe sie damals unmittelbaren Zugriff gehabt, aber nur zu dem Einwohnermeldeamt für das damalige D., nicht für R., was die Zeugin J., die nach eigenem Bekunden vertretungsW. auch solche Abfragen getätigt habe, entsprechend bestätigte. Wer in das Zimmer des Dienstgruppenleiters rein oder raus ging, habe an ihrem Arbeitsbereich vorbeigehen müssen, allerdings in ihrem Rücken und ohne dass sie auf jeden geachtet habe. Sie erinnere sich an einen zunächst normal verlaufenden Tag, ohne Auffälligkeiten. Ob sie mit einer Datenabfrage bezüglich eines „O. J.“ beauftragt worden sei, könne sie nicht mehr erinnern. Dass jemand in Gewahrsam genommen worden sei, habe sie mitbekommen. Beim Herüberbringen von Fernschreiben an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters habe sie mitbekommen, wie H. über die Wechselsprechanlage mit jemandem gesprochen habe, der – in normalem Ton – habe „losgemacht“ werden wollen. Dies müsse vor 11:30 Uhr gewesen sein, weil sie um jene Uhrzeit Mittag gemacht habe. Mittag gegessen habe sie nicht in der Kantine, sie habe immer außerhalb des Reviers gegessen. Bis dahin habe sie über die Wechselsprechanlage am Arbeitspult des Dienstgruppenleiters nichts gehört, was ihr erinnerlich geblieben wäre, allerdings habe sie sich immer auf ihre Arbeit konzentriert und dann nicht alle Geräusche aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters mitbekommen. Irgendwann sei ein Alarm losgegangen und der Angeklagte sei schnellen Schrittes rausgelaufen. Nach wenigen Sekunden sei er zurück in das Zimmer des Dienstgruppenleiters gelaufen, dann, wiederum einige Sekunden später, wieder raus. Ob er vor dem Alarm mal in der Teeküche gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Das Alarmsignal habe sie nicht zuordnen können, da außer der Brandmeldeanlage noch andere Alarme, etwa von Einbruchmeldeanlagen, in der Einsatzzentrale aufliefen. Auf Nachfrage bei H. habe diese gesagt, es müsse „etwas“ im Gewahrsamsbereich sein, dort plätschere es so komisch. Dies sei auch für sie hörbar gewesen. Vom Geräusch her habe sie das nicht mit einem Brand, sondern mit einer Flüssigkeit in Verbindung gebracht. Als sie auf den Monitor an der Wand des Dienstgruppenleiterzimmers geschaut habe, sei in dem Gewahrsamstrakt schon alles schwarz, der Flur nicht mehr zu erkennen gewesen. Das Plätschern sei weiterhin zu hören gewesen. H. sei nun sehr aufgeregt gewesen und habe sich gesorgt, ob der Mann aus dem Gewahrsam noch rausgekommen ist. Sie – N. – habe auf den Hof geschaut, dort auch Personen gesehen. An eine männliche Person, die aus dem Fenster des Dienstgruppenleiterbereichs auf den Hof geschaut habe, habe sie keine Erinnerung. Sie sei zu K., als dass sie den Bereich unmittelbar vor der Hauswand unter sich hätte einsehen können. Später habe sie den Angeklagten mal gefragt, wie es ihm gehe, woraufhin er gesagt habe, wie es ihm schon gehen solle: er habe den Mann brennen sehen und habe nicht mehr helfen können, er bekomme das nicht mehr aus seinem Kopf. Mit H. habe sie später nur über deren neuen Arbeitsplatz gesprochen, der ihr nicht besonders gefallen habe. Auf den Vorhalt der Aussage J.s, dass H. gesagt habe „Du bist meine Zeugin“, gab die Zeugin N. an, dass sie sich an jenen Satz erinnern könne, aber sie habe damals wie heute keine Erklärung gehabt, was H. damit gemeint habe. Aufgrund der Aussage dieser beiden Zeuginnen hat die Kammer zum einen eine der wenigen Feststellungen getroffen, die nicht der Einlassung des Angeklagten entsprachen und die sich mit einem Irrtum oder einem Vergessen des Angeklagten nur schwerlich erklären ließen: So war die Kammer nach diesen beiden Aussagen davon überzeugt, dass der Angeklagte nach dem ersten Verlassen des Dienstgruppenleiterbereichs nach dem Brandsignal nach kurzer Zeit noch einmal zurück gekommen ist, um noch etwas aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters zu holen. Da die Zeugin J. nachvollziehbar angab, sich daran zu erinnern, dass der Angeklagte am Schlüsselkasten gewesen sei, sprach dies dafür, dass der Angeklagte die dort regelmäßig aufbewahrten Fußfesselschlüssel zunächst vergessen hatte und dann noch bei seiner Rückkehr geholt hat. Die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen J. und N. zu diesem Detail waren nicht mit einer übereinstimmenden falschen Erinnerung zu erklären, da es für einen solchen gemeinsamen Irrtum keinen Anlass gab. Und selbst unterstellt, dass N. tatsächlich keine eigene echte Erinnerung an die Rückkehr des Angeklagten hatte und dies einer der Umstände war, den sie schon früher einmal, etwa als Aussage J.s, gehört hatte und nun für eine eigene Erinnerung hielt, würde dies die entsprechende Erinnerung J.s an das ausgefallene Detail des in das Dienstgruppenleiterzimmers eilenden Angeklagten nicht erklären. Die Zeugin T., damals im Revierverwaltungsdienst zuständig vor allem für Haushaltsplanung und -ausführung bekundete, sie habe sich damals das Zimmer mit Frau S. geteilt. Gegen Mittag des 07. Januar 2005 habe H. angerufen und mitgeteilt, dass es eine Störung an der Lüftungs- und Brandmeldeanlage gebe. Für sie – T. – habe es sich so dargestellt, dass sie an einen Fehlalarm gedacht habe. Es sei für sie wie eine Mängelmeldung gewesen, die zwar nicht häufig, aber auch keine Seltenheit gewesen sei. Die Mitteilung H.s habe sie an S., die neben ihr gesessen habe, weiter gegeben. Gerade als sich S. aufgemacht habe, um wohl in das Zimmer des Dienstgruppenleiters zu gehen, habe H. erneut angerufen und jetzt mitgeteilt, dass Rauchschwaden aus dem Keller aufsteigen. Während H. beim ersten Anruf noch recht ruhig gewesen sei, sei sie nun deutlich aufgeregter gewesen. S. und sie seien dann, gegen 12:10 Uhr, in den Dienstgruppenleiterbereich gegangen, wo H. allein am Pult gesessen habe. Mit geröteten Wangen habe H. jetzt erstmals gesagt, dass „da unten noch einer drin“ sei. Aus der Wechselsprechanlage sei nichts zu hören gewesen, auf dem Monitor der Überwachungskamera sei alles schwarz gewesen, aber anders, als wenn der Monitor ausgeschaltet gewesen wäre. Die Zeugin S. sagte dazu aus, sie sei damals im Polizeiverwaltungsdienst tätig gewesen, seit April 2005 sei sie in Rente, was aber mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht zu tun habe. Damals sei sie Stellvertreterin des Leiters M. gewesen, zuständig für Haushalt, Finanzen und Beschaffung. Einschränkend zu ihrer Aussage gab sie an, dass sie wisse, dazu zu neigen, sich etwas einzubilden, wenn sie sich bei etwas nicht sicher sei und dann länger darüber nachdenke. Am 07. Januar 2005 sei aber nach ihrer Erinnerung nach ihrer Rückkehr vom Mittagessen ins Büro ein Anruf eingegangen, den T. angenommen habe. Nach ihrer Erinnerung sei ihr nach jenem Anruf bereits bekannt gewesen, dass es brenne. Auf den Vorhalt der Aussage ihrer Kollegin T., dass im ersten Telefonat von einem Brand noch keine Rede gewesen sei, räumte sie ein, dass sie nicht mehr sicher sei, ob eventuell zunächst nur von „Alarm“ gesprochen worden sei. Nach dem Anruf sei sie in das Zimmer des Dienstgruppenleiters gegangen, wo H. am Pult gesessen habe. H. sei sehr aufgeregt gewesen, ständig habe das Telefon geklingelt. Sie selbst habe auf den Monitor geschaut, es sei aber nichts zu sehen gewesen. Es sei aber ein plätscherndes Geräusch zu hören gewesen, was sich ähnlich wie eine Flüssigkeit angehört habe. Stimmen, Rufe oder Schreie seien nicht zu hören gewesen. Bei einem Blick auf den Hof habe sie gesehen, dass die Feuerwehr schon da sei. Der Zeuge W. bekundete, er habe am 07. Januar 2005 um etwa 12:45 Uhr das Revier wegen seines Schichtbeginns um 13:30 Uhr betreten und dann von dem Brand erfahren. Im Zimmer des Dienstgruppenleiters sei er auf H. getroffenen, die immer wieder etwas von „plätschern“ gesagt habe, und auf den Angeklagten, der bei jener Gelegenheit von einem Telefonat gesprochen habe, woran er – W. – sich zwar heute nicht mehr erinnern könne, dass er – W. – aber wohl bei einer früheren Aussage erwähnt habe. H. sei völlig aufgelöst gewesen, ebenso wie der Angeklagte, der sich in einem Zustand befunden habe, in dem er – W. – ihn zuvor noch nie erlebt habe, obwohl er ihn schon seit etwa 1993 gekannt habe. Vor dem Hintergrund der sich daraus schon für die kurze Zeit nach dem Brandausbruch erkennbaren psychischen Beeinträchtigung der Beamtin H. und der sich bald darauf für sie ergebenden Gewissheit, dass O. J., der kurz zuvor von ihr kontrolliert worden war, während ihres Dienstes in der Zelle zu Tode gekommen und verbrannt ist, vermochte es die Kammer nicht mehr auszuschließen, dass sich bereits alsbald nach dem Brandausbruch bei ihr ein Bild verfestigt hat, dass nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Dies war ein Bild, in dem sie die über den Vormittag hinweg immer wieder geäußerte Aufforderung O. J.s, losgemacht zu werden, noch auf die Zeit bis kurz vor dem Öffnen der Zellentür transferiert hat und in dem von ihr zudem die Äußerung „Feuer“, die jedenfalls der Angeklagte selbst getätigt haben will und nach Aussage des Zeugen M. auch getätigt haben soll, dem tatsächlich zu jener Zeit bereits verstorbenen O. J. zugeschrieben worden ist. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den früheren Aussagen der Beamtin H., wonach sie O. J. noch gehört habe, als der Angeklagte das Zimmer des Dienstgruppenleiters bereits in Richtung des Gewahrsamsbereichs verlassen hatte, um keine für die Überzeugungsbildung der Kammer verlässliche Aussagen gehandelt hat. Die Kammer vermochte sich daher allein auf der Grundlage der früheren Aussagen der Beamtin H. keine ausreichende Überzeugung mehr darüber verschaffen, wie lange der Angeklagte über den zweiten Alarm der Ionisationsmeldeanlage hinaus noch am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters verblieben ist. Aufgrund der Auskunftsverweigerung der Zeugin H. in dem jetzigen Verfahren war es der Kammer auch nicht möglich, die Zeugin danach zu befragen, ob ihr O. J. nicht möglicherW. jedenfalls nach ihrem Kontrollgang bekannt war, da er sich ausweislich des Buches über Freiheitsentziehungen bereits am 16. November 2004 in einer Schicht der Frau H. wegen einer Identitätsfeststellung im Gewahrsam befunden hat. Jedenfalls trägt der in jenem Buch unter Ziffer 90 zu einem „J., Q., geb. ., R., P.str. ...“ eingetragene Entlassungsvermerk das Kürzel der Frau H.. Die an jenem Tag für 21:30 Uhr und 21:45 Uhr eingetragenen Kontrollen sind nicht mit Kürzeln der kontrollierenden Beamten versehen. Die ebenfalls auf den Vormittag des 07. Januar 2005 bezogenen Feststellungen zur geplanten Anforderung eines Telebildes hat die Kammer außer aufgrund der Einlassung des Angeklagten daneben anhand der Angaben der nachfolgenden Zeugenaussagen getroffen: Der Zeuge S. hat im Hinblick auf die übliche VerfahrensW. bei einer Identitätsfeststellung ausgeführt, dass, wenn die Identität nicht anderes festgestellt werden konnte, standardmäßig eine Telebildabfrage beim Bundeskriminalamt erfolgt sei. Wenn die Person deshalb in Gewahrsam gewesen sei, sei die Abfrage eilbedürftig gewesen. Bis zu einer Antwort vom Bundeskriminalamt habe es aber in der Regel schon einige Stunden gedauert. Deshalb sei es geboten gewesen, die zuvor nötigen Maßnahmen so schnell wie möglich zu ergreifen, damit die betroffene Person innerhalb von 12 Stunden wieder habe frei gelassen werden könne. Seines Wissens sei aber O. J. wegen Widerstandshandlungen und dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln im Gewahrsam gewesen. Daher gehe er davon aus, dass die Durchführung der vor einer Telebildabfrage erforderlichen Maßnahmen nicht machbar gewesen sei. Der Zeuge S. bekundete, er habe am 07. Januar 2005 Dienst als Kriminaltechniker gehabt, könne sich aber heute nicht mehr erinnern, ob er in dieser Funktion einen Anruf vom Angeklagten erhalten habe unter Hinweis auf eine durchzuführende Telebildabfrage. Generell sei es aber so gewesen, dass es für eine Telebildabfrage, die mittels Livescanner und über das Landeskriminalamt beim Bundeskriminalamt erfolge, der Abnahme von Finger- und Handabdrücken bedürfe. Bei Personen, die nicht ansprechbar, nicht „vernünftig“ oder nicht mitwirkungsbereit seien, sei regelmäßig zugewartet worden, bis die Bereitschaft zur Mitwirkung bestanden habe. Im Jahr 2005 habe es nach dem Absetzen einer Telebildanfrage etwa zwei Stunden gedauert, bis eine Antwort eingegangen sei. Wenn es im Haus bereits zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung der betroffenen Person gegeben habe, sei eine Alternative zu der Telebildabfrage gewesen, die Bilder aus jener Behandlung mit der jetzt betroffenen Person zu vergleichen. Es sei auch durchaus die Regel gewesen, dass vor einer Telebildabfrage angefragt worden sei, ob schon Unterlagen aus einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegen, was dann in der Abteilung für Kriminaltechnik überprüft worden sei. Die Unterlagen aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung seien in der Regel drei Jahre aufbewahrt worden. Die Kammer hat aus diesen Aussagen den Schluss gezogen, dass die von dem Angeklagten geschilderte Absicht, eine Telebildabfrage betreffend O. J. durchzuführen und damit wegen des renitenten Verhaltens des O. J. bis gegen Mittag zuzuwarten, durchaus üblich war. Die Kammer vermochte auch nachzuvollziehen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung mit beziehungsW. der Versuch einer Abnahme der Finger- und Handabdrücke bei einem sich wehrhaft verhaltenden Betroffenen nicht sinnvoll erschien. Die Kammer hat allerdings auch nach der Vernehmung der genannten Zeugen keine Erklärung dafür finden können, warum der Angeklagte, der aufgrund der schon frühzeitig eingeholten INPOL-Auskunft, die in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen worden ist, von einer erkennungsdienstlichen Behandlung O. J.s im Revier D. im Jahr 2003 hätte wissen müssen, dies nicht zum Anlass genommen hat, zu prüfen, ob noch Bilder von jener früheren erkennungsdienstlichen Behandlung vorhanden waren und diese gegebenenfalls mit der Person im Gewahrsam abzugleichen. Dies hätte möglicherW. jedenfalls den Gewahrsam zur Identitätsfeststellung entbehrlich gemacht und eine Freilassung O. J.s noch vor 14:00 Uhr ermöglicht, wenn dies sein Zustand daneben auch nach Maßgabe des SOG LSA wieder erlaubt hätte. Da der Angeklagte vom Wegfall der Gründe für den Schutzgewahrsam allerdings bis zum Tod des O. J. unwiderlegbar nicht ausgegangen war, haben sich die Versäumnisse hinsichtlich einer eventuell früher möglichen Personalienfeststellung nicht ausgewirkt. Bei der Feststellung, ob der Angeklagte und gegebenenfalls wann, wie oft und mit welchem Inhalt er am 07. Januar 2005 mit seinem Vorgesetzten K. telefoniert hat, konnte die Kammer keine wesentliche Erkenntnisse über eine Vernehmung des Zeugen K. gewinnen, da dieser von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Zeuge F., Kriminalhauptmeister bei der Polizeidirektion S., der ab dem 10. Januar 2005 als weiterer ermittelnder Beamter zu der Ermittlungsgruppe des Fachkommissariats 2 hinzugetreten war und den Zeugen K. am 24. Februar 2005 zeugenschaftlich vernommen hatte, gab an, er habe im Rahmen der damaligen Vernehmung den Eindruck gewonnen, dass sich K. als Vorgesetzter schützend vor seine Beamten habe stellen wollen. Diesen Eindruck habe er in Bezug auf den Revierleiter K. nicht gehabt. K. habe spontan geantwortet, sich aber mehrfach anschließend korrigiert. Er sei darauf bedacht gewesen, „nichts Falsches“ zu sagen. Grund dafür könne allerdings, neben dem Versuch, seine Beamten zu schützen, auch Selbstschutz gewesen sein. Der schriftliche Protokolltext sei K. ausgehändigt worden und dieser habe darin noch ein paar Worte, aber inhaltlich nichts wesentliches, geändert. Es sei erkennbar gewesen, dass K. auf die Darstellung bedacht war, dass er alles zur Rettung O. J.s mögliche gemacht habe. So habe K. zu Protokoll gegeben, dass um 12:03 Uhr der Revierleiter K. zu ihm gekommen sei. Die Zeit wisse er genau, da er auf seine Armbanduhr geschaut habe. Nach zwei bis drei Minuten sei er von dem Anschluss „Hauswache“ aus angerufen worden. Telefonisch habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass der Brandmelder im Gewahrsam ausgelöst habe, er jetzt runtergehe und K. mitkommen solle. K. habe dies zugesagt. Gemeinsam mit K. sei er zum Gewahrsamsbereich gegangen. In der Parterre habe er Brandgeruch wahrgenommen und sei gleich weiter in Richtung Keller gegangen. Er habe gewusst, dass sich eine Person im Gewahrsam befinde, nicht aber, dass diese fixiert worden sei. Im Kellerbereich sei ihm der Angeklagte mit Rußanhaftungen im Gesicht und an der Dienstkleidung entgegen gekommen. Der Angeklagte habe gerufen „Es brennt, es brennt, wir brauchen Decken und Feuerlöscher“. K. sei in die Parterre zurück gegangen, wo ihm eine Decke gereicht worden sei. Diese habe er sich umgelegt und als Mundschutz genutzt, sei damit zurück in Richtung Keller gegangen. Die Situation dort habe sich zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert, es sei mehr B.ualm gewesen und es habe beißende Gase und schlechte Sicht gegeben. Er sei noch bis zur Zelle 5 gekommen, in die Zelle aber nicht mehr hinein. Vor der Zelle habe er sich wenige Sekunden aufgehalten, habe Feuer mit einer Flammenhöhe von etwa 50 Zentimetern auf der Liegefläche gesehen. Die Luft sei nicht mehr auszuhalten, Löschversuche nicht mehr möglich gewesen. Er habe auch keine Löschmittel bei sich gehabt und gab auch an, gar nicht zu wissen, wo sich Löschmittel befunden hätten. Er sei zurück gegangen und habe dabei K. angetroffen, der mit einem Gartenschlauch hantiert habe. Dann sei er auf den Hof gegangen, wo er M., S., B., und den Angeklagten, später auch wieder K. gesehen habe. Die Feuerwehr sei noch nicht da gewesen und er – K. – habe heftig abhusten müssen. Später sei er im Rettungswagen mit Sauerstoff versorgt worden. Soweit sich aus der von dem Zeugen F. wiedergegebenen Aussage K.s Unterschiede zu den Aussagen anderer Personen ergeben hätten, etwa zu der des Revierleiters K., der angegeben habe, er sei rausgegangen, als K. den Anruf erhalten habe, oder zu den Aussagen der Frau F. und des Herrn M., die beide übereinstimmend bekundet hatten, dass der Angeklagte auf dem Weg in die Zelle keinen Anruf von der Hauswache getätigt habe, hätten diese Widersprüche, so erklärte der Zeuge F. weiter, nicht aufgeklärt werden können. Wegen des Anrufs des Angeklagten aus der Hauswache habe er sich aber ausdrücklich festgelegt. Der Zeuge K. wusste sich hinsichtlich des Zeugen K. nur noch zu erinnern, dass dieser in dem Verfahren vor dem Landgericht D.-R. bekundet hatte, dass er von dem Angeklagten angerufen worden sei und auf seinem – K.s – Telefondisplay als Anschluss, von dem angerufen wurde, „Hauswache“ zu sehen gewesen sei. In jenem Telefonat habe der Angeklagte ihn gebeten, wegen des Alarms mit nach unten zu kommen. Der Zeuge W. bekundete in der jetzigen Hauptverhandlung, dass er sich heute auf den entsprechenden Vorhalt aus seiner polizeilichen Vernehmung vom September 2007 an den dort von ihm genannten Satz des Angeklagten entsprechenden Satz des Angeklagten („Hätte ich doch das scheiß Telefonat sein lassen“) nicht erinnern könne, wenn er dies aber in seiner polizeilichen Vernehmung im September 2007 aber so gesagt habe, sei dies sicher richtig gewesen. Er habe damals eine noch deutlich bessere Erinnerung an jenen Tag gehabt, habe aber auf den damaligen Ausspruch des Angeklagten nicht nachgefragt. Die Kammer hat aus jenem Satz, den der Angeklagte nicht in Abrede gestellt hat, aber nur den Schluss ziehen können, dass sich der Angeklagte nach dem Brand in der Zelle selbst Vorwürfe gemacht und auch daran gedacht hat, dass er bei einem früheren Loseilen aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters O. J. vielleicht doch nicht hätte retten können. Dass dies aber mehr als nur ein Gedankenspiel gewesen ist, nämlich eine Gewissheit des Angeklagten, und wenn, dann worauf diese Gewissheit beruht haben könnte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. BeW. dafür gab es jedenfalls, wie noch darzustellen ist, nicht. Zu der ersten polizeilichen Vernehmung des Revierleiters K. bekundete der damalige Vernehmungsbeamte F., dass K. ihm als abgeklärter, erfahrener und selbstsicherer Polizeibeamter gegenüber getreten sei. K. habe genau auf das Diktat geachtet und sei kooperationsbereit gewesen. Später sei ihm das verschriftlichte Diktat noch mal zur Prüfung zugefaxt worden, K. habe aber keine Änderungen mehr vorgenommen. Inhaltlich habe es zu den Angaben K.s keine Abweichungen gegeben mit der Ausnahme, dass K. angab, bei dem Anruf, den K. in seinem Büro erhalten zu haben, den Raum verlassen zu haben. In der jetzigen Hauptverhandlung sagte der Zeuge K. aus, er sei am 07. Januar 2005 als Revierleiter der Dienststelle in D. eingesetzt gewesen, wobei dies von 1996 bis 2007 der Fall gewesen sei. In der Rangordnung seien ihm die vier Fachbereichsleiter gefolgt, K. für die Schutzpolizei, S. für die Kriminalpolizei, L. für den Verkehrsdienst und M. für die Verwaltung. Der Angeklagte sei als Dienstgruppenleiter wiederum K. unterstellt gewesen. Bezüglich seiner eigenen Kenntnisse von den Vorgängen im Gewahrsam am 07. Januar 2005 gab er an, dass er am Vorfallstag ab 07:00 Uhr seinen Dienst versehen habe. Am Vormittag habe es eine Dienstbesprechung gegeben und er habe Bürotätigkeiten erledigt. Beiläufig habe er, als er Dr. B. auf dem Flur getroffen habe, von der Gewahrsamnahme des O. J. erfahren und dass das „ein schwieriger Fall“ sei. Details habe er nicht erfahren und auch mit dem Angeklagten nicht darüber gesprochen. Dessen Arbeitsplatz, der Dienstgruppenleiterbereich, liege auf demselben Flur wie sein – K.s – damaliges Büro, sei aber ein abgetrennter Bereich gewesen. Von etwa 11:30 Uhr bis kurz vor 12:00 Uhr habe er in der Kantine zu Mittag gegessen und sei dann in Richtung seines Büros zurückgekehrt. Einer ständigen Übung entsprechend habe er dann ein kurzes Gespräch mit dem Leiter Einsatzdienst, K., in dessen Büro geführt, bis dieser einen Anruf erhalten habe. Daraufhin habe er das Büro verlassen. Kurz darauf, etwa eine halbe bis eine Minute später, habe K. sehr aufgeregt nach ihm gerufen, weil im Gewahrsam etwas nicht in Ordnung sei. Er – K. – sei ihm – K. – dann, ohne dass ihn K. dazu aufgefordert habe, in kurzem Abstand und mit schnellem Schritt in den Keller gefolgt. Den Schlüssel für den Gewahrsamsbereich habe er nicht mitgenommen, er sei davon ausgegangen, dass der Dienstgruppenleiter schon unten sei. Sie seien nicht mehr bis in den Gewahrsamsbereich gelangt, weil dort bereits zu viel Rauch gewesen sei. Aus dem Keller sei ihm der Angeklagte entgegen gekommen, wohl auch noch jemand anderes, und jene Personen hätten nach Decken und Feuerlöschern gerufen. Vom Hof aus habe er nach H. gerufen, wobei die Fenster des Dienstgruppenleiterbereichs oberhalb der Tür zum Hof hin, wovon sich die Kammer bei dem Ortstermin überzeugt hat, gelegen sind. Da sei es auf seiner Uhr 12:09 Uhr gewesen. Er wisse noch, dass die Zeit auf seiner Uhr und der Uhr im Zimmer des Dienstgruppenleiters zwei Minuten abwich, welche von beiden vor ging wisse er aber nicht mehr. H. habe er angewiesen, die Feuerwehr zu rufen, wenn dies nicht schon geschehen sei. Eine Antwort habe er nicht mehr erhalten. Andere als die schon gewonnenen Erkenntnisse vermochte die Kammer aus jener Aussage des Zeugen K. nicht zu gewinnen. So vermochte sich die Kammer auch im Ergebnis der jetzigen Beweisaufnahme keine ausreichende Überzeugung zu verschaffen, ob der Angeklagte das Telefonat mit seinem Vorgesetzten K. noch von seinem Arbeitsplatz aus geführt hat. Dafür sprachen die Aussagen der Zeugen F. und M., wobei zumindest aber der Zeuge M. auch ein eigenes Interesse daran hatte, ein alsbaldiges Nacheilen hinter dem Angeklagten zu betonen, sowie eine Aussage der Beamtin H., die in ihrer Aussage gegenüber dem EKHK S. davon gesprochen hatte, dass da noch ein Telefonat oder ein Funkspruch gewesen sei, bevor der Angeklagte losgegangen sei, ohne dass aber zu klären war, ob dies das Telefonat des Angeklagten mit K. oder das Telefonat H.s mit T. gewesen sein soll. Der Angeklagte mag das Telefonat aber auch von der Hauswache geführt haben, wofür die Aussage des Zeugen K. sprach, der allerdings seinerseits ein Motiv hatte, eine Aussage zu tätigen, die erklärte, warum er nicht sofort mit dem Angeklagten in den Keller geeilt ist. Im Rahmen dieses Verfahrens bedurfte dieser Punkt jedoch keiner abschließenden Festlegung der Kammer, da der Umstand, von wo aus der Angeklagte mit seinem Vorgesetzten K. telefoniert hatte, weder unmittelbar noch mittelbar entscheidungsrelevant war. Jedenfalls stand fest, dass der Angeklagte vor dem Erreichen der Zelle 5 nach dem Brandalarm mit K. telefoniert hat. ff) Brandausbruch kurz vor 12:05 Uhr Die genaue Uhrzeit des Brandausbruchs, wobei mit diesem Ausdruck stets der Moment gemeint ist, in dem die entzündeten Materialien ohne das Zündmittel eigenständig weiter gebrannt haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass der erste im Zimmer des Dienstgruppenleiters zu hörende Alarmton aus der Ionisationsmeldeanlage etwa gegen 12:05 Uhr ertönt ist. Dies ergibt sich aus einer Rückrechnung ausgehend von dem vom Zeugen K. genannten Zeitpunkt um 12:11 Uhr, als der Alarm in der Rettungsleitstelle eingegangen sei, wovon auch die Kammer in Ermangelung anderer Angaben und jeglichen Zweifels an der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen K. ausgegangen ist. Der Alarmierung der Rettungsleitstelle ging voraus, - der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Alarm (etwa 10 Sekunden; hierzu hat der Sachverständige F., wie noch ausgeführt wird, dargelegt, dass die Alarmtechnik nach dem Drücken der Reset-Taste, um den Alarm auszustellen, nach etwa 10 Sekunden erneut ertönt, wenn die Ursache des Alarms noch nicht beseitigt ist; bestätigt wurde dies durch ein in Augenschein genommenes Video, dass das Bedienelement während eines Brandversuchs am 12. Juni 2006 in der Zelle 5 abfilmte; hier lag die Zeit nach einem Zurückschalten des Alarms bis zum neuerlichen Ertönen zwischen 13 und 15 Sekunden; ob sich der Alarm am 07. Januar 2005 nach dem zweiten Abstellen noch ein weiteres Mal oder mehrere weitere Male wiederholt hat, vermochte die Kammer nicht mehr festzustellen; weder Frau H. noch die sich später im Zimmer des Dienstgruppenleiters aufhaltenden Personen haben allerdings davon berichtet, dass der Alarm etwa „noch mehrfach“ oder „immer wieder“ angesprungen wäre; der Sachverständige S., Brandursachenermittler vom Institut der Feuerwehr in H., der im Rahmen des Ermittlungsverfahren und des Strafverfahrens vor dem Landgericht D.-R. mit der Durchführung unter anderem von mehreren Brandversuchen beauftragt worden war, hat zudem bekundet, dass im Zuge der von ihm begleiteten Brandversuche Teile der Meldeanlage ausgetauscht werden mussten, da sie nach Alarmmeldungen nicht mehr erneut verwendet werden konnten; auch der Sachverständige F. hat zudem erklärt, dass bei seiner Überprüfung der Anlage der Rauchmelder in der Zelle nicht mehr funktioniert habe, da er zu stark verschmutzt gewesen sei; zudem war nicht mehr festzustellen, ob das zweite Abstellen des Alarms möglicherW. an der Ein-Aus-Taste der Gruppenanzeige auf dem Bedienelement erfolgt ist; dann wäre nach Bekunden des Sachverständigen F. eine wiederholte Alarmauslösung ohnehin nicht mehr erfolgt), - das mit K. geführte Telefonat, unabhängig davon, von wo aus der Angeklagte es geführt haben mag (etwa 20 Sekunden, Zeit für Anwahl, Freizeichen und Gespräch geschätzt), - der Weg vom Zimmer des Dienstgruppenleiters zum Gewahrsam einschließlich des Klopfens bei M., des Öffnens der Gewahrsamstür, das Herantreten an die Zellentür und deren Öffnen (etwa eine Minute) (Die Kammer hat zur Feststellung dieser Zeit eine Videodokumentation in Augenschein genommen, auf der Versuche vom 22. Februar 2005 zu sehen sind, in denen sich eine Testperson im Polizeirevier D. vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters zur Zelle 5 bewegt. Zu Beginn der Versuche saß die Testperson jeweils am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters. Auf das Startsignal stand die Person auf, ging zum Bedienelement der Brandmeldeanlage und drückte darauf eine Taste, verließ entlang der „Flachstrecke“ den Bereich des Dienstgruppenleiters, wobei er im Vorbeigehen nach den Schlüsseln griff, bewegte sich dann über den Flur, wobei er bei der beiden Versuchen im Gehen jeweils auf dem Weg einen kurzen Blick in ein weiteres Büro warf, ging dann über das Treppenhaus bis zum Gewahrsamsbereich, öffnete die dortige, verschlossene Tür, trat vor die Tür der Zelle 5, öffnete diese mit Schlüssel und nach Zurückschieben zweier Riegel und trat in die Zelle 5 ein. Bei der Testperson handelte es sich um einen im Vergleich zum Angeklagten erkennbar jüngeren Polizeibeamten, dessen Versuche erkennbar unverfälscht sind. Das heißt, dass auf den durch eine der Testperon mit einer Videokamera der Testperson folgend angefertigten Dokumentation zu sehen war, dass die Testperson den Weg jeweils entsprechend der Vorgaben zurück legte. Die Testperson ging den Weg in einer normalen, in einer zügigen und in einer auch auf den Treppenstufen schnell laufenden bis rennenden Bewegung, ohne dabei besondere Pausen zu machen oder ohne sich derart schnell zu bewegen, dass die Kammer davon hätte ausgehen müssen, dass dem Angeklagten diese Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Laufzeiten lagen bei diesen drei Versuchen bei 36,75 Sekunden, 53,06 Sekunden und etwa einer 1:20 Minute. Bei jenen Zeiten war zu beachten, dass die Testperson nur bei den beiden langsameren Versuchen unterwegs einen kurzen Blick in ein am Flur gelegenes Büro geworfen hat, nicht wie vom Angeklagten angegeben, dort eine Person wie M. kurz anspricht, dass er mitkommen solle. Soweit später noch auf diese Zeiten zurück gekommen wird, war zudem zu beachten, dass die Testperson wusste, welche Versuche bevorstehen, das heißt, auf das gegebene Startsignal reagierte die Person unmittelbar und ohne überlegen, und das die Testperson auf dem Weg nicht zu einem möglichen Löschmittel griff und diesen dann den restlichen Weg getragen hätte, wobei auf den Aufnahmen zu erkennen ist, dass die Testperson an mindestens einem Feuerlöscher ABC-Feuerlöscher mit einer 6-Kilogramm-Füllung, dessen Gesamtgewicht sich nach Aussage des Sachverständigen Dr. P. auf etwa neun Kilogramm belaufe, auf dem Flur im 1. Obergeschoss unmittelbar vorbei geht; ein zweiter Feuerlöscher im Keller vor dem Gewahrsamsbereich soll nach den Ermittlungen F.s erst nach dem Vorfall am 07. Januar 2005 dort wieder aufgehangen worden sein, nachdem er zuvor dort, wie Zeugen auch jetzt bestätigt hatten, nicht angebracht war, um bei tätlichen Streitigkeiten mit festgehaltenen Personen nicht als Werkzeug in der Auseinandersetzung verwendet werden zu können; zur besseren Nachvollziehbarkeit des Laufweges wird Bezug genommen auf die ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder auf den Bl. 79 bis 88 Bd. II d.A..) - das Zurücklaufen des Angeklagten zum Hof, das Abfordern eines Feuerlöschers und der Versuch, mit diesem in den Gewahrsamsbereich zurück zu kehren (etwa zwei Minuten) - das Laufen zur Hauswache mit Telefonat bei H. und dann erneut auf den Hof (etwa eine Minute; hierbei handelt es sich um eine geschätzte Zeit unter Berücksichtigung des Laufweges zum Hof und zur Hauswache, des Greifen nach dem Telefon, Wählen und Sprechen und dem Laufweg dann erneut auf den Hof) und - der Anruf H.s bei der Rettungsleitstelle (etwa eine Minute; die Kammer hat den Tonbandmitschnitt zu jenem Anruf im Rahmen der Beweisaufnahme angehört, woraus sich die angegebene Zeit ergab.). Dies alles ergäbe eine Uhrzeit für das erste Auslösen des Brandmelders etwa um 12:05 Uhr, wobei sich die Kammer bewusst war, dass jeder einzelne Wert nur, wenn auch teils mit durch Versuche abgeglichen, geschätzt werden konnte und daher für sich betrachtet und insbesondere in der Addition ein nicht unerhebliches Abweichen durchaus möglich erscheint. Jedenfalls konnte zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung dieser Werte davon ausgegangen werden, dass zwischen der letzten Zellenkontrolle um etwa 11:45 Uhr und dem ersten Alarmsignal in dem Zimmer des Dienstgruppenleiters eine Zeit von etwa 20 Minuten vergangen ist, in der die Möglichkeiten für das Entzünden der Matratzenfüllung geschaffen worden sein können, die Füllung entzündet worden sein kann und der sich daraus entwickelnde Brand bis zur Alarmreife weiter entwickelt haben kann. gg) Brandentstehung durch eigenes Handeln des O. J. (a) Kein technischer Defekt als Brandursache Die technischen Anlagen, die einen Bezug zu der Gewahrsamszelle 5 hatten, wurden nach Bekunden des Sachverständigen F., Sachverständiger für Brände und Raumexplosion beim Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, erstmals am 10. Januar 2005 überprüft. Der Sachverständige erstattete hierzu sein Gutachten, in dem er ausführte, dass die Beleuchtungseinrichtung intakt gewesen sei, ein direkter oder indirekter Bezug zur Brandentstehung sei nicht festzustellen gewesen. Das habe ebenso gegolten für die Heizung, die in der Zelle 5 als Warmwasser-Fußbodenheizung ausgestaltet gewesen sei. Die Heizung habe eine maximale Eigentemperatur von 65° C entwickeln können, also für eine Brandauslösung deutlich zu wenig. Die Wechselsprechanlage sei ebenfalls intakt gewesen. Zu der Brandmeldeanlage hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch an ihr kein Defekt festgestellt worden sei, der als Brandursache hätte dienen können. Zur FunktionsW. der Brandmeldeanlage hat der Sachverständige F. ausgeführt, dass in jeder Zelle Ionisationsrauchmelder sowie in dem Sanitärraum im Gewahrsamsbereich ein Thermo-Differential-Melder vorhanden gewesen sei. Im Dienstzimmer des Dienstgruppenleiters habe sich die Brandmeldezentrale 602-F (BMZ) befunden. Jene Zentrale habe aus zwei Gruppen bestanden, einer Gruppe für die Zellen und einer Gruppe für den Sanitärraum. Ausweislich von ihm vorgefundener Unterlagen sei der Melder für die zweite Gruppe zuletzt im September 2004 wegen vorangegangener Fehlfunktionen ausgetauscht worden. An der Bedienung über die Brandmeldezentrale habe die Möglichkeit bestanden, die beiden Meldegruppen jeweils an und aus zu schalten, wobei bei eingeschaltetem Zustand eine LED-Leuchte jenen Zustand anzeige. Im Fall eines Alarms gebe es sowohl ein weiteres optisches Signal mittels einer LED-Anzeige, zudem erklinge ein akustisches Signal, das über einen weiteren Taster abgeschaltet werden könne. Nach dem Abschalten werde die Anlage in den meldebereiten Zustand zurück gesetzt. Dies habe zur Folge, dass in dem Fall, in dem die Ursache der Meldung nicht beseitigt wird, der Alarm nach 10 Sekunden erneut ertöne und die Alarmleuchte erneut aufzeige. Werde die Anlage allerdings über die Ein-Aus-Taste für die jeweilige Gruppe abgestellt, ertöne auch kein Alarm mehr. Bei seiner Begutachtung der Brandmeldeanlage habe er festgestellt, dass jedenfalls an jenem seiner Begutachtung der Ionisationsrauchmelder in der Zelle 5, der mit einem Metallkäfig abgedeckt worden sei, nicht mehr funktioniert habe. Er habe erst wieder gereinigt werden müssen. Die Brandmeldeanlage zeichne keine Vorgänge auf und leite Alarme auch nicht weiter. Aus seiner sachverständige Sicht wies der Sachverständige F. darauf hin, dass er gegen die Eignung jener Brandmeldeanlage in den Räumen des Reviers D. aufgrund der Distanz zum Dienstgruppenleiterbereich Bedenken hinsichtlich ihrer Eignung habe, da die Anlage zwar nach einer gewissen Zeit einen Brand melde, aber nicht selbstständig rettende oder löschende Maßnahme auslöse. Zu der Lüftungsanlage in der Zelle 5 führte der Sachverständige F. aus, dass eine Be- und Entlüftungsanlage die Zellen und den Flur mit Außenluft versorgt habe, die zunächst in einem Wärmetauscher erwärmt worden und dann über vergitterte Öffnungen in die Zellen geführt worden sei. Die Abluft sei über eine gesonderte Öffnung in den Flur erfolgt. Die Lüfter hätten über einen optischen Rauchmelder in der Zu- und Abluft verfügt. Habe der Melder angesprochen, sei die Lüftungsanlage automatisch abgestellt worden. Dann sei eine Störung optisch und akustisch im Dienstzimmer des Dienstgruppenleiters angezeigt worden, wobei das akustische Signal dort auch habe abgeschaltet werden können. Die Anlage sei am 10. Januar 2005 noch infolge des Brandereignisses abgeschaltet gewesen. Die Lüftungsanlage sei generell als Brandursache ungeeignet gewesen. Diesen Ausführungen des Sachverständigen F. ist die Kammer in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass sie ganz oder in Teilen unzutreffend gewesen sein könnten, gefolgt. (b) Keine Brandlegung durch Angehörige des Polizeireviers oder dritte Personen Die Feststellung, dass der Brand in der Zelle 5 nicht durch eine andere Person als O. J. selbst entzündet worden ist, beruhte darauf, dass die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass es weder ein Motiv für einen Angehörigen des Polizeireviers D. gegeben hat, den Brand in der Zelle zu legen, noch dass es für einen solchen Angehörigen des Polizeireviers die Möglichkeit gab, dies zu tun, ohne dass dies bei der Beweisaufnahme offenbar geworden wäre. (aa) Fehlendes Motiv Im gesamten Rahmen der Hauptverhandlung hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass eine revierfremde Person Zugang zu dem verschlossenen Gewahrsamsbereich gehabt und dort den Brand gelegt haben könnte. Auch fehlte es an jeglichem erkennbaren Motiv für eine polizeirevierfremde Person, den im dortigen Gewahrsam befindlichen O. J. zu töten. Wenn überhaupt, käme bei einem nicht von O. J. selbst verursachten Brand daher nur eine Brandlegung durch Bedienstete des Polizeireviers in Betracht. Jedoch hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass keine Person aus dem Polizeirevier D. den Brand in der Zelle gelegt hat. Eine grundlegende ausländerfeindliche oder rassistische Gesinnung bei dem Personal des Reviers vermochte die Kammer als mögliches Motiv für die Tötung O. J.s nicht festzustellen. Hierfür bestanden keine tragfähigen Anhaltspunkte. Insbesondere ergaben diese sich nicht aus den Telefonaten, deren Aufzeichnungen im Wortlaut sich bei den Akten befinden. Ausweislich jener Mitschriften findet sich in dem Telefonat des Angeklagten mit dem Arzt Dr. B., den der Angeklagte zu der Blutprobenentnahme bestellte, unter anderem die Passage: Angeklagter: „Ja, piekste mal nen Schwarzafrikaner.“ Dr. B.: „Ach Du Scheiße“ Angeklagter: Lachen Dr. B.: „Da finde ich immer keine Vene bei den Dunkelhäutigen.“ Angeklagter: „Na dann bring doch ne Spezialkanüle mit.“ Dr. B.: „Mach, mach ich, alles klar, bis gleich.“ Der Wortlaut dieses Telefonats mag zwar den Rückschluss auf eine generelle lasche Haltung des Angeklagten gegenüber den in Gewahrsam befindlichen Personen zulassen, nicht aber den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche Gesinnung des Angeklagten. Weder die Bezeichnung O. J.s als „Schwarzafrikaner“ lässt dies zu, da es sich hierbei um eine heute und im Jahr 2005 gebräuchliche und anders als andere Bezeichnungen nicht erkennbar abwertende Bezeichnung handelt, mag sie auch im Einzelfall sowohl geographisch wie auch bezüglich der Nationalität falsch sein. Die Umschreibung der Blutentnahme als „Pieksen“ ist ebenfalls nicht geeignet, auf eine menschenverachtende Einstellung des Angeklagten zu schließen. Diese Bezeichnung für den Vorgang, dass mittels einer Spritze eine Blutprobe abgenommen wird, ist umgangssprachlich nicht ungewöhnlich. Die sicherlich unangemessene lachende Reaktion des Angeklagten auf die Bemerkung des Dr. B. „Ach Du Scheiße“ genügt nicht als Beleg dafür, dass der Angeklagte oder gar über ihn hinaus die Belegschaft des Reviers eine grundlegend ausländerfeindliche Einstellung hatten. Insoweit fehlt es schon an der Erkennbarkeit, was den Angeklagten an diesem Satz überhaupt zum Lachen animiert hat. Was der Angeklagte mit der Bezeichnung „Spezialkanüle“ meinte, ließ sich ebenfalls nicht mehr aufklären. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht. Dass es sich hierbei um eine Kanüle handeln sollte, deren Einsatz besondere Schmerzen verursacht und die deshalb den Rückschluss zugelassen hätte, dass der Angeklagte den im Gewahrsam befindlichen O. J. hätte misshandeln lassen wollen, lässt sich aus dem Kontext nicht entnehmen. Eine sichere Beurteilung, in wie weit sich aus dem Telefonattext Rückschlüsse auf grundsätzliche Einstellungen des Angeklagten entnehmen lassen könnten, war schließlich auch deshalb nicht möglich, weil keine vergleichbaren Telefonattexte des Angeklagten mit dem ihm bereits seit vielen Jahren bekannten Arzt Dr. B. vorlagen, aus denen sich möglicherW. hätte erkennen lassen, welche Aussagen der Angeklagte über andere im Gewahrsam befindliche, ausländisch oder deutsch erscheinende, politisch dem „rechten“ oder „linken Lager“ nahestehende, unterschiedlichen sozialen Schichten entstammende Personen getroffen hat und wie seine Wortwahl gegenüber Dr. B. auf jene Personen bezogen ausgefallen ist. In einem weiteren Telefonat vom selben Tag aus dem Revier heraus findet sich folgende Passage: P: „Polizeinotruf D..“ A: „Ja, W., sag mal, wir können abhauen?“ P: „Nee, du bleibst jetzt mal stehen, die Feuerwehr kommt schon.“ A: „Das weiß ich doch, hör ich ja.“ P: „Ja.“ A: „Und ansonsten können wir abhauen?“ P: „Ja, was willst Du denn machen?“ A: „Nee, ich sag, mit uns hat das ja nichts zu tun, nee?“ P: „Nee, Gewahrsam.“ A: „Hat er sich aufgehangen oder was?“ P: „Nee, da brennt’s.“ A: „Wieso?“ P: „Weiß ich nicht. Die sind runter gekommen, da war alles schwarzer B.ualm.“ A: „Ja, ich hätte fast gesagt gut. Alles klar, schönes Wochenende, Ciao, Ciao.“ Zum Hintergrund dieses Telefonats hat der damals telefonierende W. jetzt als Zeuge angegeben, dass der beim bloßen Lesen des verschriftlichten Textes möglicherW. entstandene Eindruck, dass sich „ich hätte fast gesagt gut“ auf das „da brennt’s“ bezogen habe, unzutreffend sei. Hintergrund seines Anrufs sei vielmehr gewesen, dass er Schichtende gehabt und zu diesem Zeitpunkt gemerkt habe, dass es Hektik im Revier und auf dem Hof gegeben habe und die Feuerwehr angerückt sei. Er habe sich daher vergewissern wollen, dass er nach Hause fahren könne. Ihm sei in diesem Moment nicht klar gewesen, dass von dem Brand im Gewahrsamsbereich eine sich dort befindliche Person betroffen war. Er sei daher davon ausgegangen, dass sich der Feuerwehreinsatz nicht auf die im Gewahrsam befindliche Person, sondern auf einen diese Person nicht betreffenden Brand bezogen habe. „Ja, ich hätte fast gesagt gut.“ habe sich daher darauf bezogen, dass er nun Bescheid wisse und mit seiner Abfahrt nicht mehr habe warten müssen, aber ein bloßes „Gut.“ vor dem Hintergrund, dass es im Revier brennt, ihm unangebracht erschienen sei. Mit der im Gewahrsam befindlichen Person, deren Verbleib ihm gänzlich unbekannt gewesen sei, und mit dessen Schicksal habe dieser Satz nichts zu tun gehabt. Diese Erklärung des Zeugen W. war nicht zu widerlegen, seine Interpretation des damaligen Telefonattextes ebenso nachvollziehbar wie die Möglichkeit, dass sich das „gut“ auf einen den O. J. gefährdenden Brand bezogen haben kann. Der Rechtsdezernent F. gab in seiner Vernehmung an, dass ihm im Rahmen eines Prüfauftrages in Bezug auf die bekannt gewordenen Telefonattexte von dem Zeugen W. ebenfalls diese Erklärung für den Text gegeben worden sei. Er – W. – habe es nach eigenem Bekunden ihm gegenüber an jenem Tag eilig gehabt, weil er zum Bahnhof gewollt habe, um jemanden abzuholen. Er sei „auf dem Sprung“ gewesen, hätte sich aber vergewissern wollen, ob er noch bleiben müsse. Als ihm dann die Erlaubnis zum Verlassen des Reviers gegeben worden sei, sei er erleichtert gewesen, was in dem letzten Satz zum Ausdruck gekommen sei. Zu seiner – F.s – Überzeugung sei der Satz des W., „Ich hätte fast gesagt gut“, in der Presse mit einem falschen Bezug interpretiert worden. Dem Begriff „Spezialkanüle“ aus dem Telefonat des Angeklagten mit dem Arzt Dr. B. sei er auch nachgegangen und habe dabei festgestellt, dass es Anbieter von Spritzenkanülen gebe, die tatsächlich mit Spezialkanülen, wohl im Zusammenhang mit drogenabhängigen Personen, werben. Er habe auch Strafanzeigen wegen übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil von Polizeibeamten gestellt. Allerdings habe es auch aus Polizeikreisen Personen gegeben, die im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen „rechter Straftaten“ – aus seiner Sicht unberechtigte – Kritik an Polizeibeamten geäußert hätten und sich an Gerüchten beteiligt hätten, dass die Polizei bei dem Tod des M. B. eine Mitschuld getragen und in einem anderen Fall nicht alle möglichen Ermittlungen durchgeführt habe. Es habe später seinerseits Gespräche mit einer Reihe der an jenem Tag im Polizeirevier anwesenden Personen gegeben. Zu den Vorwürfen der mangelhaften Verfolgung rechter Umtriebe habe es auch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss gegeben, bei dem es aber um andere Vorfälle als den Fall „O. J.“ gegangen sei. Er habe in dem damaligen Vorfall im Revier D. auch in seiner Funktion als Ausländerbeauftragter keinen Grund für eine Problematisierung gesehen. Dabei sehe er sich aufgrund seiner eigenen Person durchaus als in Fragen rassistischer Tendenzen hinreichend sensibel an. Sein Großvater sei im Konzentrationslager inhaftierter Jude gewesen, seine Ehefrau habe eine „dunklere Hautfarbe“, weshalb er selbst schon Zeuge gewesen sei, als ihr jemand abfällig gegenüber aufgetreten sei. Auch sei er selbst schon als Urlauber in Kasachstan wegen des fälschlichen Vorwurfs der Spionage inhaftiert gewesen und wisse daher um die besonderen Probleme einer freiheitsentziehenden Maßnahme außerhalb des Heimatlandes. Wären ihm irgendwelche Anhaltspunkte für ein rassistisches Verhalten von Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Gewahrsamnahme des O. J. aufgefallen, hätte er dagegen etwas unternommen. Ihm sei auch als Ausländerbeauftragter bis zu jenem Vorfall in Begegnungen mit Afrikanern keine Kritik an der Polizei bekannt geworden. Erst seit diesem Vorfall habe es solche Vorwürfe gegeben, die teils, etwa bei einer deplatzierten Äußerung eines Polizisten im Rahmen einer Durchsuchung, zu Recht, oft aber auch zu Unrecht erhoben worden seien. Aber auch in der deplatzierten Äußerung habe er zwar eine verbale Entgleisung, aber keinen Ausdruck von Rassismus gesehen. So ordne er auch die Äußerungen in dem Telefonat des Angeklagten mit Dr. B. vom 07. Januar 2005 ein. „Pieksen“ oder auch „Stechen“ sei eine gängige Bezeichnung für eine Blutprobenentnahme und im Übrigen sei O. J. in dem Telefonat als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet worden. Alle erwähnten späteren Vorwürfe hätten in irgendeinem Bezug zu dem Vorfall mit O. J. gestanden. Tatsächlich sei es so, dass Ausländer häufiger von der Polizei kontrolliert würden, was aber daran liege, dass bei ihnen auch Prüfungen nach dem Ausländerrecht erfolgen würden. Auch die Zeugin S. bekundete, dass von ihr der Telefonattext des W. wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurf geringer Empathie geprüft worden sei, ihre Prüfung aber nach Kenntnisnahme der Hintergründe ergeben habe, dass sie diesen Vorwurf nicht habe teilen können. Der Zeuge S. sagte zwar aus, dass es in dem Revier Vorbehalte gegen Ausländer gegeben habe, die sich in Sprüchen hätten erkennen lassen. Dies konnte er aber nicht konkretisieren und führte zudem dazu weiter aus, dass diese Sprüche nicht ernst gemeint gewesen seien, sie hätten vielmehr damit zu tun, dass man als Polizist mit „einem bestimmten Klientel“ zu tun habe. Interne Sprüche über dieses Klientel sei von dessen Alter und Nationalität unabhängig. Auch dies vermochte die Kammer nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass die Kammer den konkreten Inhalt der „Sprüche“ nicht prüfen konnte, hält es die Kammer für durchaus nachvollziehbar, dass sich in Kreisen der Polizeibeamten gegenüber Personen, mit denen sie dienstlich wegen deren ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevanten Verhaltens zu tun hat, ein interner Sprachgebrauch verbreitet haben mag, der nicht dem sonstigen „Behördendeutsch“ und möglicherW. nicht einmal dem Sprachgebrauch entspricht, der von jedermann und insbesondere von Polizeibeamten im täglichen Umgang mit seinen Mitmenschen erwartet werden darf und muss. Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, dass schon jeder Spruch, der diese Grenzen unterschreitet, den gesicherten Rückschluss auf eine grundsätzlich menschenverachtende oder gar fremdenfeindliche Einstellung begründet. Hierzu bedarf es stets einer Prüfung des Einzelfalls des konkreten Wortlauts und in Zweifelsfällen auch der konkreten Situation, aus der sich der Spruch ergibt. Eine solche Prüfung einzelner Fälle war der Kammer jedoch – von den beiden Telefonattexten mit dem dargestellten Ergebnis abgesehen – mangels Kenntnis von solchen Fällen nicht möglich. Rückschlüsse irgendeiner Art ergaben sich daher aus der Aussage des Zeugen S. weder für sich betrachtet noch im Gesamtzusammenhang mit den zuvor dargestellten Telefonaten. Des Weiteren hat sich die Kammer jedoch auch mit einer Aussage des Zeugen EKHK S. zu einer ihm gegenüber getätigten Bemerkung des Polizeibeamten K. vom Fachkommissariat 2 der Polizeidirektion S. auseinander gesetzt: So ist die Kammer im Ergebnis der Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Polizeibeamte K., entgegen seiner eigenen Aussage, im Laufe seiner Ermittlungstätigkeiten am 07. Januar 2005 im Polizeirevier D. gegenüber dem Zeugen S. geäußert hat, er sei „mit dem Auftrag nach D. geschickt worden, da ganz genau hinzusehen, weil die Kollegen in D. im Umgang mit ausländischen Bürgern schon negativ aufgefallen sind“. Eine entsprechende Bemerkung K.s hat der Zeuge S. bekundet, der im Januar 2005 als Leiter des Revierkriminaldienstes – das sei er nach eigenem Bekunden von 1991 bis 2009 gewesen, dabei zeitW. zudem amtierender Revierleiter – im Polizeirevier D. eingesetzt war. Er hat ausgeführt, erst gegen Mittag an jenem Tag von dem Brand erfahren zu haben, da sei die Feuerwehr schon vor Ort gewesen. Mit den Löscharbeiten habe er nichts zu tun gehabt habe aber bereits gewusst, dass sich eine Person namens „O. J.“ oder ähnlich im Gewahrsam befunden habe. Dies habe er, sicher sei er sich da nicht mehr, wahrscheinlich durch seine routinemäßige tägliche Einsicht in das Journal am Vormittag erfahren. Eine Person mit diesem oder einem ähnlichen Namen sei ihm aus der Vergangenheit bereits dienstlich bekannt gewesen, es sei, wenn auch mit unterschiedlicher SchreibW., immer dieselbe Person gewesen. Er könne aber nicht sagen, wer jene Person sonst noch gekannt habe. Die Sachgebietsleiter könnten ihn gekannt haben und erfahrungsgemäß habe die Schutzpolizei und der Einsatzdienst ebenfalls gute Personalkenntnisse. Er habe aber nicht selbst als Kriminaldienstleiter mit jener Person namens „O. J.“ Kontakt gehabt. Es könne sein, dass er den Namen im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelproblematik im D.er Stadtpark oder im Zusammenhang mit ausgesprochenen PlatzverW.n gelesen habe. Er vermute, den Namen zuvor etwa drei bis fünf Mal gelesen zu haben, was – da er sich damals noch an den Namen erinnert habe – nicht länger als zwei bis drei Jahre habe zurückliegen können. Seitens des Kriminaldienstes des Reviers D. sei nach dem Brandausbruch am 07. Januar 2005 der Gewahrsamsbereich bis zum Eintreffen des Kriminaldauerdienstes der Polizeidirektion D. und der Tatortgruppe des Landeskriminalamts abgesperrt worden. Er habe die Kollegen aus S. in den Sachverhalt eingewiesen. Irgendwann gegen Abend habe es dann ein Vier-Augen-Gespräch zwischen ihm, der bis dahin nur die besagten Vorkenntnisse gehabt habe, und K. gegeben, in dem ihm K. von dem oben genannten „Auftrag“ des genauen Hinsehens berichtet habe. Der Hinweis, dass Kollegen im Umgang mit Ausländern bereits negativ aufgefallen seien, sei, so habe K. ihm gesagt, aus dem Ministerium des Inneren gekommen. Dies habe ihn – S. – fassungslos gemacht. Ihm sei bekannt gewesen, dass es wegen der repressiven Verfolgungspraxis der Polizei in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel im D.er Stadtpark den Vorwurf einer „ausländerfeindlichen Stimmung bei der Polizei“ gegeben habe. Hierzu habe es Versuche von Seiten des Ministeriums des Inneren gegeben, die polizeilich erforderlichen Maßnahmen auf das Notwendigste zurück zu führen. Dass auf der dienstlichen Ebene nun aber ein solcher Vorwurf erhoben worden sei, sei etwas gewesen, das ihn fassungslos gemacht habe. Er habe daher über die Bemerkung K.s einen Vermerk nieder gelegt, von dem er keine Abschrift mehr besitze, den er aber in Richtung der Polizeidirektion D. weiter geleitet habe. Da dies auf dem Dienstweg geschehen sei, müsse der Revierleiter K. den Vermerk definitiv kennen. Was aus dem Vermerk und dieser Angelegenheit geworden sei, wisse er aber nicht. Der Zeuge K. bestätigte, im Revier von dem Leiter des Revierkriminaldienstes S. eingewiesen worden zu sein, bestritt aber, auch ansonsten darauf bedacht, keine eigenen Fehler einzuräumen, die ihm von S. zugeschriebene Bemerkung entschieden, dies sei „grober Unfug“. Es habe vor dem Einsatz in D. kein Gespräch seinerseits mit jemandem vom Ministerium des Inneren gegeben. Daher habe ihm auch niemand vom Ministerium des Inneren einen Hinweis gegeben, in D. „genau hinzusehen“. Des Weiteren räumte der Zeuge K. ein, dass er damals wegen des an ihn gerichteten Auftrages verärgert gewesen sei. Er habe damals schon Dienstschluss gehabt, als der Kommissar vom Lagedienst ihn angerufen habe und ihm gegenüber den Auftrag der Durchführung der Ermittlungen im Revier in D. mitgeteilt habe. Er habe gegenüber dem Kommissar vom Lagedienst in Frage gestellt, ob das überhaupt in die Zuständigkeit der Polizeidirektion S. falle. Er habe nur gewusst, dass bei einem Schusswaffengebrauch eines Kollegen aus D. die Polizeidirektion S. für die Ermittlungen zuständig sei, da es Regelungen gebe, wonach Polizeibeamte in solchen Fällen nicht gegen Polizeibeamte aus dem selben örtlichen Zuständigkeitsbereich ermitteln sollen. Zudem sei das Fachkommissariat 2 für die Ermittlung bei Tötungsdelikten zuständig und als solches habe sich der Vorfall für ihn bei dem Telefonat nicht dargestellt. Er habe sich deshalb mit dem Kommissar vom Lagedienst richtig gestritten, bis dieser ihm abschließend mitgeteilt habe, es handele sich um eine Anweisung des Ministeriums des Inneren. Dieser habe er dann Folge leisten müssen. Das von der Kammer festgestellte generelle Bedachtsein des Zeugen K., keine eigenen Fehler einzuräumen, ergab sich etwa daraus, dass er bekundete, dass er erst nach einiger Zeit gehört habe, dass die zunächst nach dem Brandgeschehen in der Zelle verbliebene Handfessel nicht mehr vorhanden sei. Er gehe fest davon aus, dass sie zuvor von dem Kollegen H. untersucht worden sei, ohne Untersuchung sei „das Verschwinden sicher nicht passiert“. Sonst hätte er, als Leiter der Ermittlungsgruppe, „einen Riesenaufstand“ gemacht. Wie sich aber im Rahmen der Beweisaufnahme erwiesen hat, ist die Handfessel ohne eine vorherige Untersuchung von dem Hausmeister entsorgt worden, dies seit Langem bekannt und einen „Riesenaufstand“ seitens K. dennoch ausgeblieben. Der Zeuge K. bekundete in diesem Zusammenhang, dass ihm der Vermerk von S. bekannt und ihm als vertrauliche Mitteilung von S. zugeleitet worden sei. Sinngemäß habe es geheißen, S. sei berichtet worden, dass das Ministerium des Inneren die S. Beamten mit dem Auftrag nach D. geschickt hätten, dort „mal näher hinzusehen, in D. gab es schon mehrfach Dinge mit Ausländern“. Er habe den Vermerk dann ebenfalls als vertrauliche Mitteilung ohne Aktenvermerk an die damalige Polizeipräsidentin S. weiter geleitet, die ihm dazu gesagt habe, dass man das erst einmal so stehen lasse und dann später noch darauf zurück komme. Er habe selbst den Vermerk oder eine Kopie davon nicht aufgehoben, da der Inhalt, wie K. zunächst angab, mit der Weiterleitung an S. für ihn nicht mehr relevant gewesen sei. Er sei dann noch bis Oktober 2006 Leiter des Reviers in D. gewesen und habe dann die Dienststelle gewechselt. Er habe später noch mal bei S. nachgefragt, was aus dem Vermerk geworden sei, habe aber keine Antwort erhalten. Im weiteren Verlauf seiner Aussage gab K. dann an, dass er doch habe wissen wollen, wie das Ministerium des Inneren zu dieser Aussage gekommen sei. Er habe überlegt, wo diese Meinung herkommen könne. Dazu sei ihm nur eingefallen, dass es im Zusammenhang mit den vielen Polizeieinsätzen gegen die offene Drogenszene im D.er Stadtpark Beschwerden gegeben habe. Damit habe er einen Zusammenhang vermutet. Allerdings hatte es dazu keine Strafanzeigen oder Disziplinarverfahren gegen Beamte gegeben, so dass ihn auch vor dem Hintergrund der Vermerk überrascht habe. Der Zeuge W., wie bereits dargestellt am 07. Januar 2005 als Dezernatsleiter Einsatz in der Polizeidirektion D. zuständig für die Organisation des polizeilichen Einsatzdienstes und Abwesenheitsvertreter des Abteilungsleiters Polizei, gab an, ihm sei der Zeuge S. bekannt. Er habe zwar keine private Kontakte zu ihm, kenne ihn aber als Verbandsvorsitzenden des Bundes deutscher Kriminalbeamter. Zudem habe sich S. als erfolgreicher Organisator im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung hervor getan. Er halte S. für einen erfahrenen Kriminalbeamten. Von einem Vermerk des S. in Bezug auf angebliche fremdenfeindliche Tendenzen bei der D.er Polizei wisse er nichts. Ihm selbst sei auch von möglichen Gründen solcher Vorwürfe nichts bekannt, auch nicht in Bezug auf das Brandgeschehen. Inwieweit das Brandgeschehen Anlass zur Prüfung disziplinarischer Maßnahmen gebe, könne erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens entschieden werden. Er selbst habe damals den Verdacht eines möglichen Amtsdeliktes bejaht, aber vor dem Hintergrund, dass die baulichen Gegebenheiten des Gewahrsamsbereichs in Kombination mit dem Brand mit eines Todesfolge den Verdacht begründet habe, dass O. J. zuvor nicht ordnungsgemäß durchsucht worden sei. Technische Umstände als Brandursache habe er ausgeschlossen und der Brand sei ihm unerklärlich gewesen. Eine Mitteilung, dass sich O. J. selbst angezündet habe, sei von K. nicht gemacht worden. Er sei auch nicht selbst konkret davon ausgegangen, dass sich O. J. angezündet habe, aber wenn alle Vorschriften beachtet worden wären, hätte der Brand seines Erachtens nicht passieren können. Die Zeugin S., von Juni 2001 bis Ende August 2007 Polizeipräsidentin in der Polizeidirektion D., bestätigte, am 07. Januar 2005 gegen 12:30 Uhr über das Brandgeschehen im Revier D. informiert worden zu sein. Das Ministerium des Inneren sei bereits benachrichtigt gewesen. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass die Polizeidirektion S. mit den Ermittlungen beauftragt worden sei. W. habe sie im Laufe des Tages in regelmäßigen Abständen über die Entwicklungen informiert. Sie selbst habe sich dann in die Ermittlungen nicht eingemischt, da es sich um Ermittlungen durch die Polizeidirektion S.l gehandelt habe. Von Vorwürfen der Fremdenfeindlichkeit von Polizisten des D.er Reviers sei ihr bis zum Vorfall mit O. J. nichts bekannt gewesen. Den von S. angelegten Vermerk, in dem nach ihrer Erinnerung gestanden habe, Beamte des Fachkommissariat 2 hätten geäußert, dass Beamte des Polizeireviers D. für ihre Fremdenfeindlichkeit bekannt seien, kenne sie. Sie habe daraufhin bei dem Polizeipräsidenten in S. angerufen und sich darüber beschwert, dass man solche Vorwürfe erhebe, ohne diese zuvor überprüft zu haben. Dieser habe ihr gegenüber jedoch bekundet, dass sie das nicht so ernst nehmen solle, dies sei wohl nur so daher gesagt worden. Für sie sei die Sache damit erledigt gewesen. Nach dem Tod O. J.s seien dann „kübelW. Vorwürfe gegen das Polizeirevier in D.“ ausgeschüttet worden. Dass sich daraus aber tatsächlich Vorgänge gegen Beamte ergeben hätten, sei ihr nicht bekannt geworden. Der Zeuge H., damals stellvertretender Leiter des Referats Kriminalitätsbekämpfung im Ministerium des Inneren, der nach eigenem Bekunden den Erlass für die Einsetzung der Polizeidirektion S. in die Ermittlungen entworfen habe und mit dessen Weiterreichung befasst gewesen sei, gab an, dass K. nicht vom Ministerium selbst kontaktiert worden sei. Dies sei über den Dienstweg letztlich Sache der Polizeidirektion S. gewesen. Ein Hinweis auf eine ausländerfeindliche Stimmung im Polizeirevier in D. sei seitens des Ministeriums weder erteilt worden, noch habe es dafür einen Anlass gegeben. Ein von S. über die Bemerkung K.s angefertigter Vermerk sei ihm nicht bekannt. Die Kammer konnte nach alledem weder feststellen, wer vor welchem Hintergrund K. einen entsprechenden „Auftrag“ erteilt hatte, noch ob ihm tatsächlich ein solcher Auftrag erteilt worden war. Die Kammer ist jedoch davon ausgegangen, dass K. die ihm von dem Zeugen S. zugeschriebene Bemerkung diesem gegenüber tatsächlich gemacht hat. Letztlich gab es insoweit nur diese Möglichkeit oder, was die einzige Alternative gewesen wäre, die Möglichkeit, dass sich S. die Bemerkung ausgedacht hat. Es ist aber in keiner W. ersichtlich geworden, was den Zeugen S. zum Anlegen jenes Vermerkes hätte veranlassen sollen, wenn es nicht jenen tatsächlichen Hintergrund eines HinW.s seitens K.s gegeben hätte. Andererseits durfte nicht übersehen werden, dass K., was selbst noch in seiner jetzigen Aussage erkennbar war, über den Umstand, dass ihm damals die Ermittlungen übertragen worden waren, verärgert gewesen ist. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass sich K. bei seinem Eintreffen im Polizeirevier D. zu der Äußerung gegenüber S. in Verärgerung über seinen Einsatz hat hinreißen lassen, obwohl diese Äußerung jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrt hat. In der jetzigen Aussage bekundete K., dass vor Ort in alle Richtungen ermittelt worden sei. Allerdings sei er nicht davon ausgegangen, dass ein Polizist O. J. angezündet haben könnte und ein anderer außer einem Polizisten habe aufgrund der Örtlichkeiten keine Gelegenheit dazu gehabt. Gleichwohl sei auch in diese Richtung ermittelt und zum Beispiel nach Brandbeschleunigerspuren gesucht worden, dies aber erfolglos. Die Möglichkeit eines Motivs anderer Art für eine Brandlegung sah die Kammer allenfalls noch bei den beiden Polizeibeamten S. und M., wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass sie sich beide oder einer von ihnen durch den vorangegangenen Einsatz gegen O. J. von diesem provoziert gefühlt haben, oder davon auszugehen gewesen wäre, dass sie beide oder einer von ihnen bei dem vorangegangenen Einsatz O. J. misshandelt haben und dies mit der Tötung des O. J. verdecken wollten. Das letztgenannte Motiv hat die Kammer nicht generell ausgeschlossen, da ein Indiz hierfür ein Bruch des Nasenbeins des O. J. hätte sein können, der im Zusammenhang mit der zweiten Obduktion der Leiche des O. J. festgestellt wurde. Allerdings konnte zu diesem Bruch nicht näher bestimmt werden, ob und gegebenenfalls wann dieser Nasenbeinbruch zu Lebzeiten des O. J. entstanden war. Der Sachverständige Prof. B. hat hierzu, wie bereits dargestellt, ausgeführt, dass eine Entstehung des Bruchs zu Lebzeiten zwar nicht auszuschließen sei, es sei allerdings ebenso gut möglich, dass dieser Bruch erst postmortal entstanden sei. Dies erschien der Kammer nachvollziehbar, zumal der Sachverständige Prof. B., wie ebenfalls schon ausgeführt, als von der Nebenklage beauftragter Sachverständiger in keiner W. im Verdacht stand, die Ergebnisse seiner sachverständigen Einschätzung in irgendeiner W. zu Gunsten des Angeklagten oder der Polizei im Allgemeinen zu beschönigen. Weitere zu Lebzeiten des O. J. entstandene Verletzungen wie etwa Hämatome, sonstige Verletzungen der Haut oder der Organe oder gar knöcherne Verletzungen haben sich ebenfalls weder bei der ersten Obduktion im Institut für Rechtsmedizin in H., über die der Sachverständige Prof. Dr. K. berichtet hat, noch im Ergebnis der zweiten Obduktion durch Prof. B. ergeben. Es verblieben daher in Bezug auf die Polizeibeamten M. und S. allenfalls theoretische Motive für gegen O. J. gerichtete Gewalt in der Zelle, konkrete Anhaltspunkte dafür, insbesondere für eine Brandlegung durch einen von diesen beiden Polizeibeamten, gab es hingegen nicht. (bb) Fehlende Möglichkeit Nach dem Ergebnis der bereits dargestellten Beweiswürdigung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass außer O. J. selbst nur eine Person in der Zelle 5 einen Brand hätte legen können, die nach der letzten Kontrolle der Zelle durch H. und S. mittels des dafür erforderlichen Schlüssels in jene Zelle hätte gelangen können. Denn die Kammer hatte unter Berücksichtigung des gesamten BeW.rgebnisses keine HinW. darauf, dass die Angaben H.s und des Zeugen S., wonach bei deren Zellenkontrolle gegen 11:45 Uhr O. J. unverletzt und von einem Brand nichts zu sehen war, nicht der Wahrheit entsprachen. Bei jener Kontrolle sei O. J. sowohl nach Bekunden von H. wie auch nach Bekunden von S. unverletzt gewesen und habe sich nicht etwa darüber beklagt oder beschwert, zwischenzeitlich in der Zelle misshandelt worden zu sein. Von einem Feuer oder der Vorbereitung einer Brandlegung sei nichts zu sehen gewesen. Auch von einem Hinweis durch O. J. darauf, dass jemand etwas in der Zelle verschüttet habe, haben weder H. noch S., und auch nicht die Zeugen S. und M. berichtet. Die Kammer hat bei dieser Würdigung der Aussagen jener Zeugen nicht unberücksichtigt gelassen, dass insbesondere H. aufgrund ihrer dienstlichen Nähe zu dem Angeklagten und den anderen Polizeibeamten der damaligen Schicht sowie aufgrund ihrer Funktion als stellvertretende Dienstgruppenleiterin Anlass gehabt haben könnte, von ihr bei der Kontrolle um 11:45 Uhr erkannte Misshandlungen des O. J. zu verschweigen. Ein derartiges Motiv war aber für die Zeugen S. und M. sowie insbesondere für den Zeugen S. nicht festzustellen. Der Zeuge S. war am 07. Januar 2005 im Verkehrsdienst eingesetzt. An der Zellenkontrolle um 11:45 Uhr hatte er nur zufällig teilgenommen. Weshalb er vor diesem Hintergrund von ihm erkannte Misshandlungen des O. J. hätte verschweigen sollen, lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Zeugen S., M. und S. aus einem polizeilichen Korpsgeist heraus in ihrem Wissen stehende Umstände verschweigen – wobei es für diese Einschätzung keinen Anlass gab – ließe sich damit noch immer nicht feststellen, was sie verschweigen. Dafür, dass es von ihnen erkannte Misshandlungsspuren an O. J. waren, fehlten jedenfalls jegliche Anhaltspunkte. Die Kammer hat zudem die Einlassung des Angeklagten bezüglich der Schlüssel zum Gewahrsamsbereich und zur Zelle 5 geprüft, wonach er sich an drei Schlüssel für den Gewahrsam erinnern, nämlich außer dem Schlüssel, der regelmäßig für die Kontrollen verwendet wurde und der im Bereich des Dienstgruppenleiters abgelegt worden sei, noch an einen weiteren Schlüssel, der in dem Panzerschrank im Technikraum neben dem Bereich des Dienstgruppenleiters Raum eingeschlossen gewesen sei und an einen Schlüssel bei der Revierverwaltung. Zwar bekundete der Zeuge K., dass es außer dem Schlüssel, der im Zimmer des Dienstgruppenleiters aufbewahrt worden sei, noch einen weiteren Schlüssel für den Gewahrsamsbereich bei der Verwaltung gegeben habe. Zu dem Schlüssel im Bereich der Verwaltung gab der Zeuge M. zudem an, dass jener Gewahrsamsschlüssel in einem Panzerschrank in der Verwaltung gelegen habe. Jener Schlüssel für den verschlossenen Panzerschrank habe sich wiederum in einer verschlossenen Kassette bei ihm befunden. Die Zeugin S. aber, ebenfalls damals tätig in der Verwaltung des Reviers, sagte aus, als sie nach dem Brandausbruch im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen sei, habe jemand zu Beginn der Rettungsarbeiten Schlüssel für den Gewahrsamsbereich haben wollen. Sie wisse noch, dass sie einen Umschlag mit Schlüsseln aus dem Panzerschrank im Technikraum geholt und an K. rausgegeben habe. Erst später habe sie mal gehört, dass es in der Verwaltung auch einen Schlüssel für den Gewahrsam gegeben habe. Der Hausmeister habe selbst keinen Schlüssel für den Gewahrsam gehabt. Dies wurde von jenem Hausmeister, dem Zeugen G., bestätigte: Er habe für den Gewahrsamstrakt keinen eigenen Schlüssel gehabt. Wenn er dort habe hinein gehen müssen und der Trakt verschlossen gewesen sei, habe er sich den Schlüssel aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters holen müssen. Die Reinigungskraft, Frau Z., gab ebenfalls an, dass sie keinen eigenen Schlüssel für den Gewahrsamsbereich besessen habe. Sie habe sich den Schlüssel von dem jeweiligen Dienstgruppenleiter geben lassen, von dem sie dann auch erfahren habe, ob eine Zelle in dem Gewahrsam belegt ist. Wenn eine Zelle belegt war, habe immer ein Polizeibeamter mit ihr nach unten gehen müssen. Die Zugangstür zum Zellenbereich sei immer verschlossen gewesen, wenn auch nur eine Zelle belegt gewesen sei. Gelegentlich sei ihr der Schlüssel von einem anderen Polizisten gegeben worden, wenn dieser noch mit dem Schlüssel unterwegs gewesen sei, oder von Seiten der Verwaltung, wenn der Hausmeister den Schlüssel wegen Arbeiten benötigt habe. Es habe sich aber immer um denselben Schlüssel gehandelt, ihr sei nur der eine Schlüsselbund bekannt. Der Zeuge M. schilderte, dass er Kenntnis habe von zwei Schlüsseln für den Gewahrsamstrakt, wobei einer beim Dienstgruppenleiter gelegen habe und der andere in einem Panzerschrank gesichert gewesen sei, allerdings wisse er nicht, wo dieser Panzerschrank gestanden habe. Kenntnis von nur einem Schlüssel hatte der Zeuge T.: seiner Aussage nach habe es nur einen „Gewahrsamsschlüsselbund“ gegeben, an dem der Schlüssel für den Gewahrsamstrakt und für die Zellen gewesen sei. Dieser Schlüsselbund habe in der Regel auf der „Flachstrecke“ im Zimmer des Dienstgruppenleiters gelegen. Auch der Zeuge S., der die letzte Zellenkontrolle mit H. durchgeführt hatte, gab an, dass er bei anderen Gelegenheiten schon bei Blutprobenentnahmen im Gewahrsamsbereich dabei gewesen sei. Der Schlüssel für den Bereich sei immer beim Dienstgruppenleiter gewesen, allerdings meinte er, er habe dort in einem Schrank gehangen. Zuletzt sei er aber Monate vor dem Brand im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen. Eine Kenntnis von nur einem Schlüsselbund, der beim Dienstgruppenleiter aufbewahrt worden sei, bestätigten schließlich die Zeugen M. und S., wobei letzterer bekundete, auch am 07. Januar 2005 habe er für die Kontrolle „den üblichen Schlüsselbund“ aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geholt. Die Kammer musste danach davon ausgehen, dass es zu dem Gewahrsamsbereich drei Schlüssel gab. Der Zugang eines potentiellen Brandlegers am 07. Januar 2005 wäre aber zur Überzeugung der Kammer nur mit dem beim Dienstgruppenleiter befindlichen Schlüssel möglich gewesen, da der Schlüssel aus dem Verwaltungsbereich weder abhanden gekommen war, noch ersichtlich ist, auf welchem Weg ein potentieller Täter an jenen Schlüssel hätte gelangen sollen. Der zweite Schlüssel im Panzerschrank im Technikraum in der Nähe des Zimmers des Dienstgruppenleiters war ebenfalls nach dem Brandausbruch noch in dem Panzerschrank vorhanden, ohne dass eine Möglichkeit ersichtlich geworden ist, wie ein potentieller Täter auf jenen Schlüssel, der sich in einem Umschlag befand, über den Umweg über den Schlüsselkasten im Bereich des Dienstgruppenleiters, Zugriff genommen haben und ihn anschließend wieder in derselben Art und W. in den Panzerschrank zurück gelegt haben könnte. Dafür, dass mittels des Schlüssels aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters nach 11:45 Uhr jemand in die Zelle 5 gegangen ist und dort einen Brand gelegt hat, ohne dass das Abholen des Schlüssels und das Entzünden des Feuers, was bei einer Verursachung durch eine dritte Person zur Überzeugung der Kammer nicht ohne eine entsprechende Reaktion des O. J. geblieben wäre, die zumindest H. hätte hören müssen, bemerkt worden ist, ergaben sich während der gesamten Beweisaufnahme keine HinW.. (cc) Feuerzeug Die Feststellung, dass sich bei dem Brandausbruch ein Feuerzeug in der Zelle 5 befunden hat, ergab sich daraus, dass nach dem Brandgeschehen in dem Brandschutt die geschmolzenen Reste eines Feuerzeug gefunden wurde, dass sich zur Überzeugung der Kammer schon bei Beginn des Brandgeschehens in der Zelle befunden hat. Die als Zeugin und als Sachverständige vernommene Diplom-Chemikerin P. hat bekundet, ihr seien in ihrer Eigenschaft als Sachverständige für forensische Chemie beim Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Ermittlungen zu dem Geschehen vom 07. Januar 2005 zwei verschlossene Aluminiumtüten in der Größe von jeweils 30 mal 40 Zentimetern übergeben worden mit dem Auftrag, zu untersuchen, ob sich an dem Inhalt Reste von Brandbeschleunigern nachW.n lassen. Sie habe sich zunächst wie üblich davon überzeugt, dass die Tüten verschlossen und unbeschädigt waren. Dies sei der Fall gewesen. Anschließend seien die Tüten einzeln 30 Minuten lang bei 60 Grad erhitzt worden, um dann den Inhalt mittels eines gaschromatographischen Untersuchungsverfahrens zu überprüfen. Ihr seien zwei Beutel mit den Aufschriften „1.1. Matratze“ und „1.2. oberhalb Kopf“ vorgelegt worden, mit denen sie jeweils auf diese W. verfahren sei. Beide Beutel seien ordnungsgemäß mittels Verkleben verschlossen, mit dem Spurenetikett des Landeskriminalamtes versehen und eindeutig beschriftet gewesen. Erst nach der gaschromatographischen Untersuchung seien die beiden Tüten in Anwesenheit des beim Landeskriminalkamt Sachsen-Anhalt als Sachverständiger für Brände und Sprengstoffexplosionen zuständigen Herrn K. geöffnet und nacheinander und getrennt voneinander der Inhalt auf dem Labortisch ausgeschüttet worden. Den Sachverständigen K. habe sie hinzugeholt, da unbekannt gewesen sei, wie es in der Zelle des Polizeireviers D. zu dem Brand gekommen war und K. als Sachverständiger für Sach- und Raumbrände bei der Suche nach einem möglichen Zündmittel behilflich sein sollte. In dem Beutel „1.1.“ hätten sich unter anderem augenscheinlich Schaumstoffstücke, Reste textilen Materials, Reste wie von einer schwarzen Cordhose und B.e Kunststofflederstücke befunden. Der Inhalt dieses Beutels sollte laut Beschriftung auf dem Beutel am 07. Januar 2005 unterhalb der Leiche O. J.s von dem Polizeibeamten H. gesichert worden sein. In dem Beutel „1.2.“ seien vor allem Reste B.en Kunstleders und ansonsten Brandschutt gewesen. Beim Durchsuchen des Inhalts des Beutels „1.1.“ sei von ihnen der verschmolzene Rest eines Feuerzeuges gefunden worden, das so nicht bereits ausdrücklich in der Beutelaufschrift benannt gewesen sei. Sie, P., habe daraufhin die Tatortgruppe des Landeskriminalamts angerufen, das Feuerzeug separiert und es gesondert der Tatortgruppe übergeben. Es könne, so erklärte die Zeugin P. weiter, durchaus sein, dass ihr andere, über den Inhalt der Beutel „1.1.“ und „1.2.“ hinausgehend asservierte Reste aus dem Brandschutt nicht zur Untersuchung übergeben worden seien. Dies sei auch nicht ungewöhnlich, da häufig noch Sachverständige anderer Fachbereiche mit Untersuchungen beauftragt würden und denen dann andere Brandschuttreste übergeben würden. Die Ausführungen der Zeugin P. zum Auffinden des Feuerzeugrestes wurden von dem Zeugen K. bestätigt. Die Sachverständige P. habe ihn gebeten, seinen Labortisch für die Sichtung der Beutelinhalte benutzen zu dürfen. Dass Brandschutt von zwei Personen zugleich gesichtet wird, sei nicht ungewöhnlich. Sie habe die Beutel jeweils gesondert voneinander geöffnet und den Inhalt auf den Tisch geschüttet. Dort sei er dann mit der Pinzette durchsucht worden, wobei der geschmolzene Feuerzeugrest gefunden worden sei. Ein Teil des Zünders sei noch erkennbar gewesen. Er sei von dem Fund schon überrascht gewesen, da er nicht damit gerechnet habe, dass sich ein Feuerzeug in der Gewahrsamszelle befunden haben könnte. Er habe dann H. von der Tatortgruppe angerufen, der gleich selbst, möglicherW. sei es auch ein Kollege von ihm gewesen, zu ihnen gekommen sei und den Feuerzeugrest in eine Tüte genommen habe. An Gerüche der Brandschuttreste habe er keine Erinnerung mehr. Dazu, wie der Inhalt der beiden Beutel in jene Beutel gelangt war, hat der Zeuge H. bekundet, dass er als Mitglied der Tatortgruppe des Landeskriminalamts gemeinsam mit dem Kollegen G. nach einer Anforderung durch das Ministerium für Inneres die Tatortuntersuchung vorgenommen habe. Für die eigentlichen Ermittlungen sei die Polizeidirektion Stendal zuständig gewesen, mit den dortigen Kollegen habe er sich kurzgeschlossen. Er sei nach seiner Erinnerung gegen 15:30 Uhr in D. eingetroffen und dort vom Revierleiter eingewiesen worden. Er habe dann mit seinem Kollegen den Tatort dokumentiert und vermessen und die Lage der Leiche eingemessen. Erfolglos sei nach Brandbeschleunigern oder Zündmitteln, auch im Abfluss der Toilette, gesucht worden. Dabei sei auch ein Ionisationsdetektor („PIT“) eingesetzt worden. Abgesehen davon, dass dieser aber nicht sehr zuverlässig sei, habe er auch nichts angezeigt. Für die polizeiliche Leichenschau seien die Fesseln, mit denen die Leiche fixiert gewesen sei, jeweils an der Seite der Bügel gelöst und an der Leiche belassen worden. Bei einer Handfessel, der an der Wandseite, habe es dabei Probleme gegeben. Diese Fessel sei dann an der Seite der Leiche geöffnet worden und zunächst in der Zelle verblieben. Als man sie später noch habe sichern wollen, sei sie nicht mehr vorhanden gewesen. Nach seiner Information sei jene Handfessel vom Hausmeister entsorgt worden. Er – H. – könne sich nicht erinnern, dass er zuvor noch jemandem gesagt habe, dass er jene Handfessel später noch holen wolle. Beim Anheben der Leiche im Zusammenhang mit der Leichenschau sei mittig unter der Leiche ein größeres „Paket“ von geschätzt 20 mal 20 Zentimetern unverbrannten Materials zu sehen gewesen. Deshalb habe einer von ihnen eine Aluminiumtüte an diesen, vorab nicht näher gesichteten Materialrest gehalten und der andere habe das gesamte Material in die Tüte geschoben, während die Leiche festgehalten worden sei. Die Tüte sei verschlossen und mit „1.1.“ beschriftet worden. Alle anderen eventuellen Spuren seien nach der Leichenschau gesichert worden, aber viel habe es nicht mehr gegeben. Außer der Asche auf dem Podest mit dem zum Teil noch unverbrannten Material habe es in dem Raum nichts zu sichern gegeben. Jenes nicht schon zuvor gesicherte Material sei zunächst vor Ort nach Gegenständen wie etwa Knöpfen und Reißverschlüssen abgesucht worden. Dabei seien weitere, später in die Asservatenliste aufgenommene Spuren gesichert worden, etwa die Spur „1.4.“: „1 K.teil, Durchmesser ca. 15 mm (augenscheinlich verschmolzener Kunststoff), gesichert aus dem Brandschutt neben dem linken Oberschenkel“, und die Spur „1.5.“: „1 Hosenknopf, 4 Metallniete, 1 Reißverschlussschlitten, augenscheinlich angeschmolzen, gesichert aus dem Brandschutt im Bereich der Beine“. Später, als die Arbeit an der Leiche beendet gewesen sei, sei auch das restliche Material mitgenommen worden. Die Zelle sei „praktisch besenrein“ von ihnen verlassen worden. Die Tatortuntersuchung sei gegen 19:30 Uhr beendet worden. Die anderen Räume in dem Gewahrsamsbereich seien ebenfalls dokumentiert und in einem Raum eine „Blutspur“ gesichert worden, nachdem sie von K. darauf hingewiesen worden seien, dass in anderen Räumen noch Spuren sein müssten, weil sich der Geschädigte „wie wild gebärdet“ habe. Bei dieser „Blutspur“ habe es sich um eine Wischspur am Bein des Tisches im Arztzimmer gehandelt, von der er nicht wisse, ob diese Spur später noch untersucht worden ist. Zudem sei der Weg von der Zelle 5 zum Zimmer des Dienstgruppenleiters vermessen und dokumentiert worden. Zu den Arbeiten der Tatortuntersuchung habe es auch ein Video gegeben, das der Videograph W. angefertigt habe. Hierzu habe W. zunächst aus der Hand den Weg in den Gewahrsamsbereich gefilmt, später sei dann in der Zelle 5 ein Stativ aufgestellt worden. Mit Hilfe dieses Stativs habe dann die weitere Arbeit gefilmt werden sollen. Allerdings fehle auf dem Video die Passage, als die Leiche O. J.s angehoben worden sei und die Spuren gesichert worden seien. Dies habe daran gelegen, dass er – H. – W. gebeten habe, ihm im Rahmen der Leichenschau beim Anheben der Leiche zu helfen. Eigentlich hätte in jener Zeit die Kamera auf einem Stativ weiter aufnehmen sollen. Später habe man aber gemerkt, dass die Kamera zu jener Zeit nicht aufgezeichnet habe, was W., bevor er H. zur Hand gegangen sei, wohl nicht kontrolliert habe. Dies sei erst am Montag bemerkt worden, als das Band habe geschnitten werden sollen. Das Band sei noch dem zweiten Videographen T., der nicht vor Ort gewesen sei, gegeben worden, um zu prüfen, ob er noch eine Aufnahme von den Arbeiten an der Leiche und der von der Spurensicherung findet. Auch er habe aber zu diesem Teil keine Aufnahme auf dem Band finden können, das Band sei, was diese Passage betreffe, leer gewesen. Soweit in dem videodokumentierten Teil eine kommentierende Stimme zu hören sei, sei dies die Stimme von W.. Den Feuerzeugrest habe er erstmals am Montag gesehen, als er es vom Landeskriminalamt abgeholt habe. Er habe es fotographiert und dann in die Asservatenliste aufgenommen. Auf Vorhalt der Aussage S.s, der den Feuerzeugrest bereits am 07. Januar 2005 gesehen haben will, erklärte H., dass sich S. irren müsse. An jenem Tag sei in der Zelle noch kein Feuerzeug oder Feuerzeugrest gefunden worden. Er habe erst am 10. Januar 2005 vom Fund eines Feuerzeugrestes erfahren. Der Kollege S. habe ihn auch nach seiner – S.s – Aussage in der jetzigen Hauptverhandlung angerufen und gefragt, ob es sein könne, dass er das Feuerzeug schon am 07. Januar 2005 gesehen habe. Die Verfahrensbeteiligten und das Gericht hätte so „darauf herumgehackt“. Er – H. – habe S. da auch gesagt, dass er sich irren müsse, aber S. habe entgegnet, dass das seine Erinnerung sei. Der Zeuge G. hat bekundet, er sei als weiteres Mitglied der Tatortgruppe neben H. mit der kriminaltechnischen Untersuchung im Revier D. befasst gewesen. Zudem seien sie von einem Mitglied der Videogruppe, er meinte zunächst, dies sei ein Herr T. gewesen, begleitet worden. Bei der späteren Nachfrage, ob ihm etwas von einer „abgebrochenen Videoaufnahme“ bekannt sei, bekundete er allerdings, nicht mehr zu wissen, ob der Videograph T. gewesen sei und wann der Videograph möglicherW. Videoaufnahmen gemacht habe. Vor der Arbeit in der Zelle sei von ihnen als Tatortgruppe noch eine „Blutspur“ in einem der Funktionsräume im Gewahrsamsbereich gesichert worden, da es die Aussage gab, dass O. J. dort mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen habe. Auf dem Flur habe ein K.er Feuerlöscher auf dem Boden gelegen, ein größerer habe an der Seite gestanden. Eventuell hätten da auch noch Decken gelegen. In der Zelle habe sich noch die verbrannte Leiche in fixiertem Zustand auf dem Rücken liegend auf dem Podest befunden. Die Fesseln seien später an der Leiche verblieben, bei der Handfessel, die an der Wand befestigt war, habe es allerdings Probleme mit dem Öffnen gegeben. Jene Fessel sei dann an dem Gelenk geöffnet worden. Was damit später geschehen sei, wisse er nicht. ÜblicherW. werde eine solche Leiche auf eine Kunststoffplane gelegt, was zur Aufgabe der Tatortgruppe gehöre. Ob dies hier auch so gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Die Zelle sei völlig verrußt gewesen, nur noch im unteren Bereich seien die Fliesen als helle Fliesen erkennbar gewesen. Die Matratze sei völlig verbrannt, nur noch Reste davon erkennbar gewesen. Der Wasserablauf aus der Toilette sei abgeschöpft, darin aber nichts Auffälliges gefunden worden. Unter der Leiche habe sich noch ein unverbrannter Materialrest befunden, der als Spur „1.1.“ bezeichnet und in dem später das Feuerzeug gefunden worden sei, das dann zur Spur „1.1.1.“ geworden sei. Die Sicherung des Materials „1.1.“ sei durch H. und ihn erfolgt, in einem Brandschuttbeutel, der das Austreten von Gasen verhindere. Dazu habe er – G. – den Beutel aufgehalten, H. habe das Material hineingegeben und der Beutel sei verschlossen worden. Bis zur Öffnung durch die späteren Sachverständigen, bei der er nicht dabei gewesen sei, habe es nach seinem Wissen keine Öffnung des Beutels mehr gegeben, um eine mögliche Verflüchtigung von Gasen zu verhindern. An jenem Tag habe er nicht gesehen, dass oder ob sich bei jenem Material ein Feuerzeugrest befunden habe. Wäre es schon dort gefunden worden, wäre es sicher gesondert gesichert worden. Sollte das spätere Foto von dem Feuerzeug von ihm stammen, habe er das Feuerzeug dabei auch gesehen, daran könne er sich aber nicht mehr sicher erinnern. Vor Ort in der Zelle sei außer diesem Material „1.1.“ weiteres Material gesichert worden, darunter auch ein K.teile, die H. beim Abtasten des weiteren Brandschutts gefunden habe. Da ein Feuerzeug auch ein Metallteil habe, seien diese K.teile auch gesichert worden, allein schon, weil es möglicherW. etwas anderes war als der restliche Brandschutt. Ob sein Kollegen S. möglicherW. gehört habe, dass ein „K.teil“ gesichert worden sei, und er dies als den Fund eines Feuerzeug(teils) interpretiert habe, könne er nicht sagen. Die gesicherten Spuren seien in das Landeskriminalamt gebracht worden. Da das Feuerzeug erst später gefunden worden sei, sei es auch erst später in die Liste der Spuren aufgenommen worden. Diese vom Zeugen H. dargestellte VorgehensW. der Sicherung der Spur „1.1.“ war für die Kammer nachvollziehbar, zumal sich eine Sichtung der Einzelheiten des Materials in der Zelle 5 unter Berücksichtigung des damaligen Zustandes jener Zelle nicht angeboten hätte. Die Kammer hatte auch ansonsten keinen Grund, an den Ausführungen des Zeugen H. zu zweifeln. Insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H. oder ein anderes Mitglied der Tatortgruppe des Landeskriminalamts selbst ein tatortfremdes, geschmolzenes Feuerzeug in den Aluminiumbeutel beigelegt haben. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wo eine Person ein entsprechendes Feuerzeug in diesem Zustand bei der Spurensicherung hätte herbekommen sollen, und ebenfalls abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass ein Mitglied der Tatortgruppe des Landeskriminalamts während der Spurensicherung in der Zelle 5 dort ein Feuerzeug mittels eines nachträglichen neuen Feuers zum Schmelzen gebracht hat, war auch nichts dafür ersichtlich, aus welchem Motiv Mitglieder der revierfremden Tatortgruppe des Landeskriminalamts eine derartige Manipulation eines einzelnen Beweismittels in Unkenntnis der weiteren Beweislage hätten vornehmen sollen. Zudem war zu beachten, dass allein der Fund eines Feuerzeuges in dem Brandschutt für sich betrachtet auch keinen „Beweis“ dafür darstellt, dass O. J. das Feuer selbst gelegt hat. Jenes Feuerzeug hätte dort auch von einer dritten Person, nachdem diese in der Zelle das Feuer gelegt haben könnte, dort zurückgelassen worden sein können. Der Schluss, dass O. J. das Feuer selbst gelegt hat, ergab sich vielmehr für die Kammer erst durch eine Gesamtschau aller Umstände, die jedenfalls von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts nicht zu manipulieren waren. Schließlich war es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass der später gefundene Feuerzeugrest nicht bereits vor dem Verbringen des Brandschutts in den Beutel entdeckt worden ist. Ausweislich der in Augenschein genommenen Fotos zum damaligen Zustand der Zelle wies der gesamte Bereich um die Leiche des O. J. herum und die Leiche selbst erhebliche Brandspuren auf. Die Spur „1.1.“, deren Zustand sich bei der damaligen Sicherung heute nicht mehr feststellen ließ, nachdem der Inhalt inzwischen mehrfach gesichtet und dabei bewegt und angefasst worden ist, soll jedoch nach dem glaubhaften und mit der anderen Spurenlage zu vereinbarendem Bekunden der Zeugen H. und G. zwar nicht im Kern, wohl aber an den Rändern erhebliche und deutliche Brandspuren aufgewiesen haben. Dass ein in oder unterhalb dieses Materials befindliches Feuerzeug nicht ins Auge fallen musste, als das Material als Ganzes in den Aluminiumbeutel geschoben worden ist, ist nachvollziehbar. Gegen die Würdigung durch die Kammer sprach nicht, dass der Zeuge W. zwar bestätigt hat, am Vorfallstag als einziger Videograph im Rahmen des Bereitschaftsdienstes tätig gewesen zu sein, dass er aber als Grund für das Fehlen der Videoaufnahme von der Leichenschau einen anderen angab, als er von H. benannt worden war: So bekundete der Zeuge W., dass er zunächst den Weg in den Gewahrsam mit der Kamera in der Hand gefilmt habe. Von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts seien H. und G. anwesend gewesen. Auf dem Weg in den Gewahrsam sei die Kamera, die heute nicht mehr existiere, noch über einen Akku betrieben worden. Anschließend, im Keller, sei die Kamera dann zur Stromversorgung an das Leitungsnetz angeschlossen worden. Ein paralleler Akku-Betrieb mit einem Umschalten bei einem Stromausfall sei bei jener Kamera nicht möglich gewesen. Später, im Gewahrsamsbereich, habe er die Kamera auf das Stativ gestellt. Dann sei, von ihm und den Mitgliedern der Tatortgruppe unbemerkt, wegen der zusätzlich aufgestellten L.n der Strom ausgefallen, und die Kamera habe nicht mehr aufgezeichnet. Er sei in jener Zeit auch wegen Atemproblemen für ein paar Minuten draußen auf dem Hof gewesen, habe – so meine er jedenfalls – beim Anheben der Leiche nicht geholfen, zumal er keine Handschuhe getragen habe, und habe von dem Stromausfall erst später erfahren. Bei seiner Rückkehr habe er auch die KontrollL. an der Kamera nicht mehr kontrolliert. Von der fehlenden Aufzeichnung wisse er erst seit der Verhandlung vor dem Landgericht D.-R.. Ob danach über den Fund eines Zündmittels gesprochen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Die Kammer hat jener Aussage des Zeugen W., soweit sie die fehlende Videoaufnahme betraf, zwar keinen Glauben geschenkt. Denn niemand anderes aus dem Kreis aller vernommenen Zeugen hat bekundet, dass es im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach dem Brandgeschehen in dem Revier zu einem Stromausfall gekommen ist. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass dies nicht für alle anderen vernommenen Zeugen unbemerkt geblieben sein kann. Nicht nachvollziehbar war auch die Angabe, er habe wegen Atemproblemen den Gewahrsamsbereich zeitW. verlassen. Woher diese Atemprobleme um die Uhrzeit des Einsatzes der Tatortgruppe noch hätten herrühren sollen, war nicht ersichtlich. Allerdings hat die Kammer auch keinen verlässlichen Hinweis darauf gefunden, dass ein Teil des mit Aufnahmen von der Tatortarbeit bespielten Videobandes nachträglich gelöscht worden ist. Denn solche Spuren einer Manipulation der Videoaufnahme haben sich nicht feststellen lassen. Die Kammer geht daher davon aus, dass die fehlende Videographierung eines Abschnitts der Tatortuntersuchung auf einem Bedienungsfehler durch den Zeugen W. beruht, der seine Verantwortung für jenen Fehler durch den Hinweis auf einen angeblichen Stromausfall von sich abzuwenden versucht. Die Kammer sah auch keinen Grund für die Annahme, dass das Feuerzeug nach der Brandlegung durch dritte Hand und jedenfalls vor dem Eintreffen der Tatortgruppe des Landeskriminalamts in der Zelle 5 zurück gelassen worden ist. So hat der Zeuge D. angegeben, er sei als Mitglied des Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion D. am 07. Januar 2005 vom Kommissar vom Lagedienst beauftragt gewesen, den Ereignisort bis zum Eintreffen der Polizeibeamten aus Stendal abzusichern. Gemeinsam mit seinem Kollegen S. sei er zum Revier gefahren und dort angekommen, als die Feuerwehr noch mit Löscharbeiten und anschließend mit dem Absaugen des Rauchs beschäftigt gewesen sei. Schließlich habe jemand von der Feuerwehr gesagt, dass sie – die Mitglieder vom Kriminaldauerdienst – nun in den Keller gehen könnten. Sie seien dann beide runtergegangen, hätten aber nur abgesichert und erste Fotos gemacht. Die Leiche habe noch in der Zelle, die er nicht betreten habe, gelegen, die Spuren des vorangegangenen Löscheinsatzes seien noch deutlich zu sehen gewesen. Der Arzt Dipl.-med. P. sei kurz unten gewesen und habe die Sterbeurkunde ausgestellt. Von der Spurensicherung selbst habe er nichts mehr mitbekommen, dafür seien Kollegen von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts, die ihm teils bekannt gewesen seien, zuständig gewesen. Wohl während dieser Zeit sei es gewesen, als die Leiche einige Zeit vor der Zelle auf dem Gang gelegen habe. Worauf oder worin die Leiche gelegen habe, wisse er heute nicht mehr. Den Abtransport der Leiche habe er nicht mehr mitbekommen. Vom Fund eines Feuerzeuges habe er an jenem Tag nichts gehört. Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass er gemeinsam mit D. als Kriminaldauerdienst den Ereignisort abgesichert habe, bis die Tatortgruppe des Landeskriminalamts eingetroffen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, Fotos gemacht zu haben, dies wäre aber normal gewesen. Bei Inaugenscheinnahme der Fotos in dem Sonderheftes KT 1, Bl. 15 bis 20, bekundete der Zeuge S., dass dies vom ihm gemachte Bilder sein könnten, jedenfalls entspräche das darauf zu Sehende dem Bild, wie er es von damals in Erinnerung habe. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie nicht mit Ermittlungshandlungen oder der Spurensicherung befasst werden würden. Er sei auch nicht dabei gewesen, als die Leiche bewegt und Material aus der Zelle gesichert worden sei. Vom Fund eines Feuerzeuges an diesem Tag wisse er nichts. Es sei irgendwann einmal von einem Feuerzeug gesprochen worden, er wisse aber nicht mehr wann und bei welcher Gelegenheit. Zur Überzeugung der Kammer bot sich auch keine Möglichkeit, nach dem Verschließen des Aluminiumbeutels mit der Spur „1.1.“ durch den Zeugen H. und vor dem Öffnen des Beutels durch die Chemikerin P. das verschmolzene Feuerzeug hinzu zu geben. Da der Beutel nach der für die Kammer nicht anzuzweifelnden Aussage der Zeugin P. vor dem Öffnen durch sie unversehrt war, konnte das Feuerzeug nicht durch eine nachträglich angebrachte Öffnung hineingelangt sein. Den Feuerzeugrest dem Matratzenrest nachträglich hinzuzufügen hätte daher erfordert, den Aluminiumbeutel zu öffnen, den Inhalt umzufüllen, den Feuerzeugrest hinzuzugeben, den neuen Beutel zu verschließen und neu zu beschriften und diesen dann der Sachverständigen P. zuzuleiten. Wer dies aus welchem Grund und zu welcher Zeit gemacht haben sollte und warum der Zeuge H., der den Beutel ursprünglich beschriftet hatte und daher den neuen Beutel nach dem Umfüllen auch hätte beschriften müssen, sich an dieser Beweismittelmanipulation hätte beteiligen sollen, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Kammer hat diese Art der Manipulation daher ausgeschlossen. Es gab auch ansonsten keine belastbaren BeW. dafür, dass sich das am 10. Januar 2005 gefundene Feuerzeug nicht schon am 07. Januar 2005 in dem gesicherten Brandschuttrest befunden hat, sondern vielmehr bereits am 07. Januar 2005 konkret als Feuerzeugrest festgestellt worden sei. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeugen S. in seiner Aussage im Rahmen der jetzigen Beweisaufnahme bekundet hat, den Feuerzeugrest schon am 07. Januar 2005 gesehen zu haben. So berichtete jener Zeuge, er sei nach der Ankunft mit seinen Kollegen – K., R. und W. – im Revier im Gewahrsamsbereich gewesen und habe dort in die Zelle 5 geschaut, in der sich noch die verbrannte Leiche befunden habe. Der Anblick habe fassungslos gemacht. Die Kollegen von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts, unter ihnen H., seien bereits mit der kriminaltechnischen Untersuchung befasst gewesen. Ihm sei schon an jenem Abend ein verschmolzenes Feuerzeug gezeigt worden, entweder noch unten in der Zelle oder in den oberen Räumlichkeiten des Reviers. Auf spätere Nachfrage bekundete er dann genauer, es müsse unten in der Zelle gewesen sein, da sei er nach dem ersten Anblick nicht nochmal gewesen. Es müsse an jenem Abend gewesen sein, weil er danach nicht mehr im Revier gewesen sei. Es habe sich um einen Plastikgegenstand mit Kappe gehandelt, es sei ein einzelner Gegenstand gewesen und jemand, so meine er sich zu erinnern, habe ihn in der Hand gehabt, als er ihm den Gegenstand gezeigt habe. Dann bekundete er, es müsse nach seiner Vernehmung des Dr. B. gewesen sein, den er im Krankenhaus an seiner Arbeitsstätte befragt habe. Denn wenn er vorher schon von dem Feuerzeug gewusst habe, wäre dies sicher auch in die Vernehmung des Dr. B. eingeflossen. Nach dessen Vernehmung sei er nochmal in das Revier zurück gefahren. Er sei überzeugt davon, dass es mehrere Personen gesehen haben müssten, er sei ja auch mit seinen Kollegen wieder zurück gefahren. Mit weiteren Ermittlungen sei er nicht mehr befasst gewesen, sei auch vor seiner jetzigen Vernehmung nie zu den damaligen Ereignissen vernommen worden. Konfrontiert mit den Angaben anderer Zeugen, wonach das Feuerzeug erst am 10. Januar 2005 gefunden worden sein soll, gab der Zeuge S. an, dass „das mit dem Feuerzeug eventuell auch in Stendal war“, dennoch bleibe ihm in der Erinnerung sein Bild vor Augen, dass er es vor Ort gesehen habe. Wenn das Landeskriminalamt vor Ort sei, nähmen sie so etwas aber sicher mit und die Spuren würden dann auch im Landeskriminalamt untersucht. Es sei auch nicht unüblich, dass Material zur späteren Untersuchung zunächst in luftdichte Beutel verpackt werde. Bei dieser Aussage war aber zu beachten, dass sich der Zeuge zum Ende seiner Aussage hin nicht mehr festzulegen vermochte, bei welcher Gelegenheit konkret er das Feuerzeug gesehen haben könnte, auch wenn es bei seiner Überzeugung blieb, dass dies noch im Revier gewesen sein müsse. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Zeuge S. bislang weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. vernommen worden war. Er gab daher seine Erinnerungen erstmals nach seit dem Vorfall vergangenen nahezu sieben Jahren wieder, weshalb die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung der weiteren Beweislage in Bezug auf das Feuerzeug nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass das geschmolzene Feuerzeug (oder ein anderes) bereits am 07. Januar 2005 als gesondertes, dann „angebliches“ Beweisstück behandelt worden ist und folglich das Feuerzeug mit der Spurbezeichnung „1.1.1.“ erst später dem anderen Brandschutt wieder zugefügt wurde. Dies galt unabhängig davon, dass der Polizeibeamte S. der Kammer aus diversen Verfahren als besonnener und gewissenhafter Ermittler bekannt ist, der zudem nach eigenem Bekunden bereits seit 1996 durchgehend bei der Mordkommission tätig ist und daher über erhebliche dienstliche Erfahrung verfügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme in Bezug auf das Auffinden des Feuerzeugrestes ein Irrtum S.s nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal es sich um eine Ermittlung handelte, für die er nicht zentral verantwortlich gewesen war und auf die er folglich auch nicht sein besonderes Augenmerk und Interesse legen musste. Darüber hinaus hat der Zeuge W., der gemeinsam mit S. der Ermittlungsgruppe aus dem Fachkommissariat 2 angehörte, ausgesagt, dass er sich sicher sei, an jenem ersten Tag der Ermittlungen kein Feuerzeugrest gesehen zu haben. Er habe den Kollegen S. nach dessen Aussage in der hiesigen Hauptverhandlung auf dessen Aussage angesprochen und er – S. – habe auch ihm gegenüber seine Erinnerung an den Anblick eines Feuerzeugrestes bereits am 07. Januar 2005 geschildert. Für ihn selbst – W. – sei dies aber völlig neu gewesen. Es wäre aus seiner Sicht unüblich gewesen, dass die Tatortgruppe des Landeskriminalamts etwas mitnimmt, was dann erst später in M. gesichtet worden wäre. Bei der letzten Aussage des Zeugen W. war jedoch zu berücksichtigen, dass ihm die Umstände des Auffindens jenes Materialpakets unterhalb der Leiche des O. J. in einer ansonsten von Brandspuren und Löscharbeiten gekennzeichneten Zelle unbekannt waren, er damit auch nicht um die Gründe wusste, die zum Verpacken jenes Materials und dessen erst späterer Sichtung geführt haben sollen. Der Zeuge K., der bei den Untersuchungen im Revier D. als Ermittlungsleiter der Gruppe des Fachkommissariat 2 der Polizeidirektion S. eingesetzt worden war, bekundete ebenfalls, dass er „zu 100 % sicher“ sei, dass er und die Kollegen vom Fachkommissariat 2 bis zum Montag von einem gefundenen Feuerzeug(rest) nichts gewusst hätten. Er sei erst an jenem Montag von H. informiert worden, dass ein Feuerzeug gefunden worden sei. Auch wenn die Kammer an einem anderen Teil der Aussage K.s aus den bereits dargestellten Gründen erhebliche Zweifel hatte, konnte doch der Teil seiner Aussage in Bezug auf das Bekanntwerden eines Feuerzeuges erst am Montag bei einer diesbezüglichen Gesamtwürdigung zumindest nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Auch der Zeuge F. bekundete, seine Aufgabe sei vor allem die Brandursachenforschung gewesen, dennoch habe er den Feuerzeugrest erst am 10. Januar 2005 gesehen. Davon, dass das Feuerzeug schon zuvor gesehen worden sein soll, höre er bei der jetzigen Hauptverhandlung zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei das Feuerzeug von der Tatortgruppe des Landeskriminalamts gefunden worden, ob schon in der Zelle oder erst bei der späteren Durchsicht des Brandschuttes wisse er nicht. Wann es erstmals gesehen worden sei, müssten verlässlich die Mitglieder der Tatortgruppe sagen können, S. jedenfalls nicht. In diese Gesamtbetrachtung hat die Kammer auch noch die Aussagen der Zeugen K. und S. einbezogen. So hatte der Zeuge K. bekundet, er habe schon am Nachmittag des 07. Januar 2005 von dem Leiter der Kriminalpolizei S. oder von einem Mitglied der Tatortgruppe des Landeskriminalamts, zu der S. sein Verbindungsmann gewesen sei, erfahren, dass die Tatortgruppe in dem Brandschutt ein Feuerzeug gefunden habe. Erfahren habe er dies, als er nach der Arbeit der Tatortgruppe im Gewahrsamsbereich gewesen sei. Da sei die Leiche noch da gewesen. Die Mitglieder der Tatortgruppe müssten demnach wissen, wann das Feuerzeug gefunden worden sei. Dabei, dass dies seine Erinnerung sei, blieb der Zeuge K. auch nach dem Vorhalt, dass das Feuerzeug erst am 10. Januar 2005 gefunden worden sein soll. Später habe er auch davon gehört, dass M. sein Feuerzeug eventuell verloren haben sollte. Auf den Vorhalt, dass der Zeuge K. nun erstmals bekundet habe, von dem Feuerzeug schon am 07. Januar 2005 gehört zu haben, erklärte er, dass dies dennoch seine Erinnerung sei. Die weitere Frage, warum das Feuerzeug dann aber erst in seiner Mitarbeiterinformation vom 21. Januar 2005 erwähnt worden sei, beantwortete er dahingehend, dass er da wohl erst die offizielle Mitteilung erhalten habe. Letzteres überzeugte allerdings schon deshalb nicht, weil der Zeuge K. ansonsten angegeben hatte, dass er bei der Abfassung der Mitarbeiterinformationen gerade nicht auf offizielle Mitteilungen gewartet habe. Zudem stellte sich nach dem Brandgeschehen die Frage nach der möglichen Brandursache als die zentrale Frage überhaupt. Bei der Antwort darauf wäre ein schon am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 gefundenes Feuerzeug eine wichtige Information gewesen und von dem Revierleiter K. zur Überzeugung der Kammer auch als solche bewertet und in seinen Mitarbeiterinformationen sogleich verwertet worden. Zudem war bei der Würdigung der Aussage des Zeugen K. zu bedenken, dass der Zeuge W., Dezernatsleiter Einsatz in der Polizeidirektion D. und Abwesenheitsvertreter des Abteilungsleiters Polizei, bekundet hat, er habe vor dem 10. Januar 2005 nichts von einem gefundenen Feuerzeug(rest) gehört. Er habe am 09. Januar 2005 einen ersten Bericht gefertigt, wobei zu diesem Zweck unter anderem der Revierleiter K. sowohl Samstag wie auch Sonntag, an jenem Tag etwa von 09:00 Uhr bis 16:00/17:00 Uhr bei ihm gewesen sei und ihm die Informationen erteilt habe, die in den Bericht eingeflossen seien. Trotz dieser zeitnahen und lange andauernden Gespräche soll K. jedoch nach Angaben des Zeugen W. ein bereits am 07. Januar 2005 in der Zelle gefundenes Feuerzeug nicht erwähnt haben. Für die Kammer ist aber zum ersten nicht ersichtlich, dass W. bei dieser Aussage die Unwahrheit gesagt hat, denn er hätte keinen Grund gehabt, ein bereits gefundenes Feuerzeug zu verheimlichen. Zum zweiten vermochte es die Kammer auszuschließen, dass der Revierleiter K. während der gesamten Dauer des Gespräches und einer Berichtsabfassung mit W. einen ihm bereits bekannten Fund eines Feuerzeugrestes in der Zelle 5 wegen der besonderen Bedeutung jenes Fundes vergessen haben könnte. Daher kam die Kammer zum dritten zu der Überzeugung, dass der Zeuge K. entgegen seiner heutigen Erinnerung vor dem 10. Januar 2005 keine Kenntnis von einem Feuerzeugfund gehabt hat. Die Aussage des Zeugen S. bot zudem eine denkbare Erklärung für ein mögliches Missverständnis in Bezug auf das Auffinden eines Feuerzeuges bereits am 07. Januar 2005. So bekundete dieser Zeuge, dass er eigentlich gemeint habe, das Feuerzeug sei bereits an jenem 07. Januar 2005 gefunden worden. Später habe er gehört, dass es wohl nicht so gewesen sei, er sei sich daher jetzt auch nicht mehr sicher. Gesehen habe er das Feuerzeug oder den Feuerzeugrest sicher nicht, aber er sei eben der Ansicht gewesen, dass man beim Zusammenkehren Metallreste gefunden habe. Er habe auch sonst keine Erinnerung mehr daran, warum er nach seiner Erinnerung schon am 07. Januar 2005 vom Fund eines Feuerzeuges ausgegangen sein kann. Von dem Fund von Metallresten meinte er jedenfalls noch an jenem Abend gehört zu haben. Bei jenen Metallresten kann es sich jedoch, wie sich aus der Aussage des H. und der Asservatenliste ergibt, um andere Fundstücke in dem Brandschutt, etwa die dort aufgeführten Metallnieten oder das Teil eines Reißverschlusses gehandelt haben, die ausweislich der Asservatenliste schon am 07. Januar 2005 in der Zelle gefunden worden sein sollen. Jedenfalls aus der Aussage des S. lässt sich daher erklären, dass aus dem Wissen um den Fund eines Metallteils am 07. Januar 2005 in der Folgezeit das (vermeintliche) Wissen um den Fund eines Feuerzeugrestes geworden sein kann, was zumindest die Erinnerungen von K. und S. erklären kann. Darüber hinaus bekundete der Zeuge S. schließlich noch, dass er heute nicht mehr ausschließen könne, seine Kenntnisse vom 10. Januar 2005 möglicherW. in der Erinnerung auf den 07. Januar 2005 zu projizieren. Der Zeuge H. gab ebenfalls an, dass er bezüglich eines Feuerzeuges nur von einem Feuerzeugfund durch das Landeskriminalamt in Brandresten am 10. Januar 2005 wisse. Dass schon am 07. Januar 2005 ein Feuerzeugrest gefunden worden sein soll, sei ihm nicht bekannt. Hinzu kam, dass die Polizeipräsidentin S. bekundete, dass auch sie vom Fund eines Feuerzeuges erst am 10. Januar 2005 erfahren habe und dass die Zeugen U. und B. angaben, dass ihnen vor den von ihnen vorzunehmenden Vernehmungen am 07. Januar 2005 nichts von einem gefundenen Feuerzeug gesagt worden sei und sie auch sonst an jenem Tag nichts von einem solchen Fund erfahren haben. Soweit die Nebenklage vorgetragen hat, dass sich das Feuerzeug an der von dem Zeugen H. beschriebenen Stelle des aufgefundenen und gesicherten Materials der Spur „1.1.“ nicht befunden haben kann, weil es weder DNA-Spuren des O. J. aufgewiesen noch Faserspuren daran festgestellt worden seien, die den Matratzenbestandteilen oder der Kleidung O. J.s hätten zugeordnet werden können, ist dies jedenfalls im Ergebnis unzutreffend. Zutreffend ist, dass die Kammer den Diplom-Biologen L. vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt damit beauftragt hatte, den Feuerzeugrest, Spur „1.1.1.“, daraufhin zu untersuchen, ob daran Rückstände einer DNA des O. J. festzustellen sind. Der Sachverständige L. hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass Abriebe von der gesamten Spur gefertigt worden seien. Die mittels PCR-Technik durchgeführte DNA-Analyse habe aber weder für den Metall-Anteil (Zündrad und oberer Teil des Feuerzeugrestes) noch für einen Krümel, der einzelnen in der Spurentüte beilag, ein Ergebnis erbracht. An dem geschmolzenen Feuerzeugkörper habe die ebenfalls mittels PCR-Technik durchgeführte DNA-Analyse zwar in den Systemen D21S11, VWA, TH01, FIBRA, D3S1358, D8S1179 und D18S51 zum Fund von DNA in geringer Intensität geführt. Diese habe jedoch von einem Mitarbeiter der Abteilung 2 des Landeskriminalamtes, Herrn Dr. H., stammen können. Die Häufigkeit der festgestellten Merkmale habe bei Zugrundelegung deutscher Populationsdaten 1:864.000 betragen. Hinzugefügt hat der Sachverständige, dass ihm allerdings von O. J. ohnehin kein DNA-Profil vorgelegen habe, mit dem er die gefundene DNA habe vergleichen können. Der Sachverständige Dr. H. hat dazu angegeben, dass er vor der in Auftrag gegebenen DNA-Untersuchung den Feuerzeugrest bereits materialkundlich untersucht habe. Da damals eine spätere DNA-Untersuchung des Materials nicht absehbar gewesen sei, habe er jenes Material ohne Handschuhe untersucht. Auch ohne einen Vergleich mit dem DNA-Profil O. J.s vorgenommen zu haben, ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass sich an dem Feuerzeugrest keine DNA des O. J.s nachW.n ließ. Allerdings hat der Sachverständige L. darüber hinaus ausgeführt, dass mit dem Auffinden von DNA des O. J. nicht unbedingt zu rechnen gewesen sei. Da das Feuerzeug einer solchen Hitze ausgesetzt gewesen sein müsse, dass es dadurch geschmolzen ist, sei die Hitze jedenfalls auch so erheblich gewesen, dass dadurch jegliche DNA an dem Feuerzeug, wenn sie sich denn zuvor daran befunden habe, vernichtet worden sei. Mit einer Auftragung von nachweisbarer DNA des O. J. hätte nur dann gerechnet werden können, wenn diese Auftragung beim oder nach dem Abkühlungsprozess erfolgt wäre. Dies ließ sich aber zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall nicht feststellen, weil nicht mehr zu ermitteln war, an welcher Stelle der Feuerzeugrest genau bis zu seiner Sicherung gelegen hat. Auch wenn er als Teil des Materialpaketes unter dem Körper des O. J. gefunden wurde, bedeutet dies nicht, dass er mit dem Leichenkörper oder mit DNA-haltiger Leichenflüssigkeit in Berührung gekommen sein muss. Da aber nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich das Feuerzeug an einer Stelle an oder in dem gesicherten Materialpaket befand, die deine derartige Berührung nicht aufwies, ließ sich durch das Fehlen von DNA des O. J. kein Rückschluss darauf ziehen, dass das Feuerzeug deshalb nicht an der von H. beschriebenen Stelle des Materialpakets gelegen haben kann. Diese Ausführungen gelten entsprechend für das Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Diplom-Chemiker und Sachverständiger für forensische Chemie beim Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt. Dieser Sachverständige hat ein Gutachten erstattet zu der Frage, ob sich an dem Feuerzeugrest Rückstände der Matratzenhülle oder Matratzenfüllung aus der Zelle 5, die am 07. Januar 2005 gesichert worden war, auffinden ließen. Nach einer Untersuchung der zu vergleichenden Materialien kam der Sachverständige Dr. H. zu dem Ergebnis, dass an dem Feuerzeugrest weder Reste des Materials der Matratzenhülle noch Reste des Materials der Matratzenfüllung festzustellen waren. Der Sachverständige Dr. H. wies allerdings ebenfalls ergänzend darauf hin, dass mit einem Nachweis solcher Rückstände an dem Feuerzeug nicht unbedingt zu rechnen gewesen sei. Nach seiner sachverständigen Würdigung hätte mit einer Übertragung von Material auf das Feuerzeug nur bei flüssigen bezeihungsW. verflüssigten Materialien gerechnet werden können. Der Matratzenkern aus PUR-Schaum verbrenne aber, wie ein eigener Abbrandversuch gezeigt habe, rückstandslos, also ohne Tropfenbildung oder Fädenziehen. Von dem Matratzenbezug aus PVC habe eine Übertragung grundsätzlich stattfinden können, da dieser teils geschmolzen gewesen sei. Ob aber in der damaligen konkreten Situation in der Zelle 5 eine solche Übertragung habe stattfinden müssen, ließe sich heute nicht mehr sicher sagen. Dies hinge davon ab, welches Material auf welchem Material gelegen habe. Diese Ausführungen erschienen der Kammer schlüssig und nachvollziehbar, so dass auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass mit einer Anhaftung von PVC der Matratzenhülle an dem Feuerzeug allenfalls dann sicher zu rechnen gewesen wäre, wenn das verbliebene Teil des Feuerzeuges an einer Stelle gelegen haben muss, an dem es mit schmelzendem PVC der Matratzenhülle in Berührung gekommen sein muss. Auch dies ließ sich aber mangels sicherer Feststellbarkeit der genauen Lage des Feuerzeuges unterhalb des Körpers von O. J., insbesondere der dortigen Nähe zu nur geschmolzenem und nicht verbranntem PVC, nicht feststellen. Mit einem dritten Gutachten in Bezug auf das Feuerzeug wurde die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) S., Sachverständige für forensiche Textilkunde beim Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt und Diplom-Ingenieurin für Textil- und Bekleidungstechnik, beauftragt. Sie erstattete ein Gutachten zur der Untersuchung, ob sich an dem Feuerzeugrest textile Rückstände der asservierten Reste der Bekleidung O. J.s, dabei habe es sich um Reste eines T-Shirts, von Socken, von einer Hose, von textilem Trägermaterial der Matratzenumhüllung und weitere nicht mehr bestimmbare textile Reste handeln sollen, auffinden ließen. Dazu führte die Sachverständige aus, dass sie bei der mikroskopischen Untersuchung des Feuerzeugrestes in den Kunststoff eingeschmolzene Fasern festgestellt habe. Dabei habe es sich um einzelne eingeschmolzene Polyesterfasern, aber auch um einen Garnverbund eingeschmolzener Polyesterfasern gehandelt. Jene Fasern seien in den Vergleichsmaterialien nicht zu finden gewesen. Hinsichtlich daraus zu ziehender Schlüsse wies die Sachverständige darauf hin, dass es sich bei Polyester um den heute am weitesten verbreiteten Stoff handele. Über die Herkunft der gefundenen Fasern lasse sich nichts sagen, außer, dass sie jedenfalls nicht von der verglichenen Textilien, zumindest nicht von den davon zur Verfügung stehenden Teilen, gestammt haben. Andererseits aber gehe sie davon aus, dass jene Fasern an sich potentiell in jedem hellen Kleidungsstück aufzufinden sein könnten. Da es sich um mikroskopisch K.e Teile gehandelt habe, komme beispielsW. auch eine nur mittelbare Übertragung in Betracht, wenn etwa das die Fasern verlierende Material in einer Hosentasche aufbewahrt wird und anschließend das später geschmolzene Feuerzeug ebenfalls in jener Hosentasche aufbewahrt wurde. Eine Aussage dazu zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse im konkreten Fall daraus zu ziehen sind, dass von den Vergleichsspuren keine Fasern auf, an oder in dem Feuerzeug gefunden worden sind, vermochte die Sachverständige nicht. Sie könne nur sagen, dass jene Fasern nicht vorhanden waren, warum nicht, könne sie nicht sagen. Zwar bekundete die Sachverständige weiter, dass beim Landeskriminalamt in S. eine Faserdatei geführt werde, in die bestimmte Fasern aufgenommen würden. Abgesehen davon aber, dass ihr nicht bekannt sei, ob dort auch die Herkunft der jeweiligen Faser gespeichert sei, würde ein Vergleich mit den dort gespeicherten Daten aus ihrer Sicht nicht ergiebig sein. Dies ließe nur Aussagen darüber zu, wie häufig die Faser anzutreffen ist. Da in der dortigen Kartei aber auch nur ausschnitthaft Fasern aufgenommen werden, wohl eine Faser von jedem fünften Asservat, ließe sich selbst im Fall eines Treffers keinesfalls eine Aussage darüber treffen, ob die Faser nicht auch von einem anderen Material stammen könne, von dem sie nicht in die Kartei aufgenommen wurde. Weitere Nachforschungen in diese Richtung erachtete die Kammer daher als nicht ergiebig an. Selbst wenn zudem insbesondere festgestellt worden wäre, dass die Faser etwa von einem Uniformteil der Polizei stammen könne, hätte auch dies O. J.s Besitz des Feuerzeuges bei Brandbeginn nicht ausgeschlossen. Entsprechend der obigen Ausführungen vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass es sich bei dem aufgefundenen Feuerzeugrest um den Rest des Feuerzeuges des Polizeibeamten M. handelte. Es wäre demnach erklärlich, wenn sich an dem Feuerzeugrest Uniformfasern hätten nachW.n lassen, ohne dass dies aber den letztendlichen Besitz des Feuerzeuges durch O. J. ausgeschlossen hätte. Ebenso erklärlich wäre damit, dass sich bei der der Gewahrsamnahme vorangegangenen Rangelei Fasern der Uniformen in der Hand O. J.s gelöst haben und von dort aus auf das Feuerzeug übertragen worden sind, als O. J. es in die Hand nahm. Keines dieser drei Gutachten hat daher ein verlässliches Ergebnis dazu gebracht, ob das Feuerzeug bei Brandbeginn, während des Brandes oder an dessen Ende in der Zelle 5 gewesen sein muss. Die Kammer hat demzufolge anhand der verbliebenen Möglichkeiten der Beweiswürdigung festgestellt, dass sich zu Beginn des Brandausbruchs ein Feuerzeug in der Zelle befunden hat. Da es nach alledem zur Überzeugung der Kammer neben der Möglichkeit, dass bei der Durchsuchung O. J.s ein Feuerzeug übersehen worden ist, noch mindestens die weitere Möglichkeit gegeben hat, dass das Feuerzeug versehentlich von dem Zeugen M. dort verloren worden ist, stand der Feststellung eines Feuerzeuges in der Zelle beim Brandausbruch nicht entgegen, dass die Zeugin Z., die zur damaligen Zeit für die Reinigungsarbeiten in dem Gewahrsamstrakt zuständig war, bekundet hat, dass ihr bei ihrer letztmaligen Reinigung der Zelle 5 vor dem Brand, dies müsse am 07. Januar 2005 in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 05:30 Uhr gewesen sein, dort kein Feuerzeug aufgefallen sei, sie dies aber im Zuge ihrer Reinigungsarbeiten hätte sehen müssen, wenn es dort gelegen hätte. Sie selbst könne dort auch kein Feuerzeug verloren haben, da sie zwar Raucherin sei, ihr Feuerzeug aber bei den Reinigungsarbeiten nicht bei sich trage. Dies verbleibe stets bei ihren Sachen in dem Umkleideraum in einem Nebengebäude. Diese Aussage hat die Kammer zwar berücksichtigt, dem nachträglichen Einbringen des Feuerzeuges in die Zelle auf die eine oder andere dargelegte Art stand die Aussage aber nicht entgegen. (dd) Kein Brandbeschleuniger in der Zelle Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass auszuschließen ist, dass das Feuer vom 07. Januar 2005 in der Zelle 5 im Zusammenhang mit der Verwendung eines Brandbeschleunigers stand. Als Sachverständige hat die Chemikerin P. zum Ergebnis der gaschromatographischen Untersuchungen der Inhalte der ihr übergebenen Aluminiumbeutel ausgeführt, dass die Untersuchungen mittels eines Massenspektrometers erfolgt seien. Dazu werde, wie es auch hier geschehen sei, zunächst eine SBME-Faser in den jeweiligen Aluminiumbeutels durch eine K.e Öffnung hineingeführt. Bei dem anschließenden Erhitzen des Beutels werden Moleküle an der Faser entsprechend ihrem Anteil in der Probe, hier dem Brandschutt, adsorbiert, so dass die Faser anschließend mittels Gaschromatograph und Massenspektrometer untersucht werden könne. Die daraus im vorliegenden Fall entstandene Aufzeichnung in Form sogenannter „Peaks“, die die jeweils festgestellte Konzentration bestimmter Stoffe anzeigen, habe hier nichts ergeben, was bei einer Verbrennung von Kunststoff ungewöhnlich gewesen wäre. Peaks, die auf Rückstände von Diesel, Öl, Benzin oder auch Verdünner oder Flüssiggas hätten schließen lassen, seien nicht gefunden worden. Damit dürfe nicht verwechselt werden, dass einzelne Stoffe gefunden worden seien, die auch in Benzin vorkommen, etwa Benzol und Toluol. Das festgestellte Muster der Peaks entspreche aber in seiner gesamten Zusammensetzung keinem technisch hergestellten Produkt der genannten Art, die als Brandbeschleuniger in Betracht käme. Dies gelte gleichfalls für Alkohol in jeder Form, vor allem als Brennspiritus oder Trinkalkohol. Beides enthalte stets weitere Zusatzstoffe, die nachweisbar gewesen wären, sich aber hier nicht wiedergefunden haben. Gänzlich reiner Alkohol ohne jeden nachweisbaren Zusatzstoff werde nur in der Industrie verwendet oder sei über Apotheken beziehbar, wobei aber selbst der „reine Alkohol“ aus der Apotheke nicht absolut „rein“ sein müsse, da sich die Begriffsbestimmungen von Apotheken und Chemikern insoweit unterscheiden würden. Die in der Spur „1.2.“ nachgewiesenen Alkohole Methanol, Propanol und Isopropanol seien typische Bestandteile aus verbrannten Stoffen. Ihr Auffinden sei nicht ungewöhnlich. Ihre Erfahrung aus 15-jähriger Tätigkeit als Chemikerin zeige, dass Reste von Brandbeschleunigern mittels der von ihr vorgenommenen Untersuchung immer nachweisbar seien, wenn sie auf den Teilen ausgebracht worden seien, die ihr zur Untersuchung vorgelegt werden, und diese Teile ordnungsgemäß gesichert worden seien. Einschränkend wies die Sachverständige darauf hin, dass ein Nachweis stets nur von den Stoffen möglich sei, die noch an den gesicherten Resten vorhanden seien, da die Untersuchung stets nur den Ist-Zustand nachW.n könne, aber nicht nachW.n könne, was möglicherW. mal an Stoffen vorhanden war, aber nun nicht mehr vorhanden ist. Sie gehe aber davon aus, dass wenn ein Brandbeschleuniger in jene Teile, die sie untersucht habe, ausgelaufen wäre, sie diesen auch noch hätte nachW.n können. Bei einer Sicherung von Brandschuttresten in den Aluminiumbeutel, wie es hier geschehen sei, sei der auszuwertende chemische Zustand des gesicherten Materials für etwa sechs Monate stabil. Zusammengefasst kam die Sachverständige P. zu dem Ergebnis, dass sich in den ihr zur Untersuchung vorgelegten Materialien „nicht einmal ein Hinweis auf einen Brandbeschleuniger“ habe finden lassen. Zwar bekundete die Zeugin P. zum Geruch der Brandschuttreste, dass vor allem die Reste in dem Beutel „1.2.“ nach Pyrolysaten gerochen hätten, dem typischen Geruch von Material nach einem Kunststoffbrand. Den Geruch der Reste aus dem Beutel „1.1.“ habe sie nicht genau zuordnen können. Er sei mit nichts anderem vergleichbar gewesen, ein unbestimmbarer und nicht beschreibbarer Mischgeruch. Die Unbestimmbarkeit jenes Geruchs führe aber nicht zu Schlussfolgerungen, vor allem nicht, wenn der Inhalt wie in diesem Fall gaschromatographisch untersucht worden sei. Sie bedeute lediglich, dass sie das, was sie hier gerochen habe, so noch nicht vorher gerochen habe. Das sei aber keine Besonderheit, weil der Geruch immer von der spezifischen Zusammensetzung der Materialien abhängt, die verbrannt sind. Der undefinierbare Geruch bedeute daher nur, dass sie Brandschutt mit dieser spezifischen Zusammensetzung so vorher noch nicht gerochen habe. Vermerke über den Geruch fertige sie nur für sich selbst an, rieche aber normalerW. ohnehin nicht an jedem Brandschutt, da sich darin auch giftige Stoffe befinden können. Es sei ihr ohnehin nicht möglich, jeden Bestandteil von Brandschuttresten mittels des Geruchs zuzuordnen, da etwa verbrannte Reste von getragener Bekleidung einen markanten eigenen Geruch entwickeln könnten. Dass sie hier den Geruch nicht näher habe beschreiben können, habe für sie nur das Ergebnis bestätigt, dass bei der gaschromatographischen Untersuchung nicht besonderes festgestellt worden sei. Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt. Sie hat für die Kammer nachvollziehbar und unter Vorlage der Aufzeichnungen der Peaks aus der von ihr vorgenommenen Untersuchung schlüssig dargelegt, wie sie zu den dargestellten Ergebnissen gekommen ist. Die Kammer hatte keinen Grund, an ihren Ausführungen, der Zuverlässigkeit ihrer Untersuchungsmethoden oder den daraus von ihr gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Kammer ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Brandgeschehen auch kein reiner Alkohol als Brandbeschleuniger verwendet worden ist. Zum einen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein Täter, der das hohe Entdeckungsrisiko bei einer Brandlegung in einem videoüberwachten Gewahrsamsbereich eines Polizeireviers in Kauf nimmt, sich bei der Beschaffung eines Brandbeschleunigers der Mühe unterzieht, den einzigen in den Brandresten nicht nachweisbaren Brandbeschleuniger (reiner Alkohol) in der für eine Brandlegung erforderlichen Menge zunächst in einer Apotheke zu besorgen, um ihn dann für die Brandlegung zu verwenden. Zum anderen hat die Kammer unabhängig von dem fehlenden chemischen NachW.s eines Brandbeschleunigers keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, wann dieser auf welche W. in der Zelle ausgebracht worden sein soll. Bereits zuvor ist dargelegt worden, aus welchen Gründen die Kammer zu der Feststellung gelangt ist, dass nach 11:45 Uhr bis zu dem Brandalarm niemand mehr die Zelle 5 betreten hat, um dort ein Feuer zu entzünden. Jene Würdigung gilt entsprechend für die Feststellung, dass in jenem Zeitraum niemand mehr die Zelle 5 betreten hat, um dort einen Brandbeschleuniger auszubringen. Demnach müsste ein – ohnehin nicht nachgewiesener – Brandbeschleuniger jedenfalls vor 11:45 Uhr in der Zelle ausgebracht worden sein. Trotz des fehlenden NachW.s eines Brandbeschleunigers hat sich Kammer auch dies noch eingehenden geprüft, ist jedoch zu der Feststellung gelangt, dass auch ein Ausbringen eines unnachweislichen Brandbeschleunigers vor 11:45 Uhr nicht festzustellen ist. Insoweit hat sich die Kammer zum einen damit auseinander gesetzt, dass eine nicht dokumentierte Zellenkontrolle um 11:30 Uhr nicht ausgeschlossen werden konnte. Selbst wenn aber bei jener Kontrolle, von dem Zeugen M. oder einer unbekannten anderen Person, ein Brandbeschleuniger in der Zelle 5 verschüttet worden sein sollte, würde sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür finden, warum derjenige nach dem Verschütten des Brandbeschleunigers die Zelle, ohne den Brandbeschleuniger zu entzünden, wieder verlassen und die Zelle wieder verschlossen haben sollte. Denn bei der für die Kammer feststehenden Kontrolle um 11:45 Uhr brannte in der Zelle 5 noch nichts. Zudem soll auch nach den Angaben der Zeugen S., M., H. und S. O. J. bei den beiden dokumentierten Kontrollen vor dem Brandgeschehen nicht darauf hingewiesen haben, dass jemand zuvor in der Zelle gewesen sei und dort eine Flüssigkeit verschüttet habe, womit aber zu rechnen gewesen wäre, wenn dies so geschehen wäre. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere noch dem Umstand gewidmet, dass von mehreren Zeugen eine auf dem Zellenboden befindliche Pfütze, Lache oder zumindest feuchte Stelle angegeben worden ist. Dazu war zunächst festzustellen, dass diese Lache ebenfalls nicht mit einem um 11:30 Uhr ausgebrachten Brandbeschleuniger zu erklären ist, da jene Stelle bereits von den Zeugen S. und M. bei deren Kontrolle um 11:05 Uhr gesehen worden sein soll. Zudem war die von den Zeugen bei den Kontrollen um 11:05 Uhr und um 11:45 Uhr in der Zelle vorgefundene Pfütze aus noch anderen Gründen kein Indiz dafür, dass in der Zelle zu irgendeinem Zeitpunkt am Vormittag des 07. Januar 2005 ein Brandbeschleuniger ausgebracht worden ist: Zu der Flüssigkeit, deren Ausbreitung von den Zeugen teils unterschiedlich, jedenfalls aber etwa im Bereich neben dem Podest etwa in der Zellenmitte und in Richtung der Zellentür befindlich und als geruchslos beschrieben wurde, wurde von keinem Zeugen beschrieben, dass sich diese auch auf der Matratze oder der Bekleidung des O. J. befunden habe. Gerade dies wäre aber bei einem Brandanschlag auf seine Person zu erwarten gewesen. Die Zeugin H. hatte zudem bei ihrer Benennung dieser Pfütze sogleich anschließend daran bekundet, dass ihr eine Pfütze an der gleichen Stelle auch schon bei einer Kontrolle der Zelle 5 aus anderem Anlass Tage früher aufgefallen sei. Es ließ sich daher nicht mehr feststellen, um welche Flüssigkeit es sich auf dem Zellenboden tatsächlich gehandelt hat. Grundsätzlich möglich wäre, dass es sich um Restfeuchtigkeit von der letzten Zellenreinigung gehandelt hat. Zwar hat die bereits erwähnte, damals als Reinigungskraft tätige Zeugin Z. bekundet, sie habe die Zelle 5, wie auch alle anderen Zellen am Morgen des 07. Januar 2005 gewischt. Am Vortag sei die Zelle wegen des Feiertages nicht geputzt worden, den Tag davor sei die Reinigung ausgefallen, da die Zelle 5 zu jener Zeit belegt gewesen sei. Dennoch sei die Zelle am Morgen des 07. Januar 2005 nicht besonders schmutzig gewesen. Die Zelle sei daher nur gewischt und nicht mit dem im Gewahrsamsbereich befindlichen Wasserschlauch abgespritzt worden. Das Wischen sei nicht „sehr nass“ erfolgt, wegen der damit eventuell verbundenen Rutschgefahr. Für das Reinigen habe sie Wasser, Sanitärreiniger, Wischpflege und ein Desinfektionsmittel verwendet, welche alle im Gewahrsamsbereich gelagert worden seien. An die konkreten Produktnamen könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Matratze habe sie ebenfalls wie üblich an jenem Morgen abgewischt, aber auch nicht sehr nass, weil sie dann nur schlecht getrocknet wäre. Nach dem Reinigen der Matratze habe sie diese wieder, wie es üblich gewesen sei, auf der Längsseite stehend hochkant an die Wand angelehnt. Die in den Boden eingelassene Toilette sei auch gereinigt und dabei auch gespült worden. Wenn daraus aber Wasserspritzen auf den Zellenboden gelangt wären, hätte sie diese weggewischt. Sie könne daher ausschließen, dass nach dem Abschluss ihrer Wischarbeiten noch eine Wasserpfütze auf dem Zellenboden zurück geblieben sei. Ihre gute Erinnerung an den damaligen Tag erklärte die Zeugin Z. damit, dass sie, als sie von dem Brand gehört habe, sich Gedanken gemacht habe über ihre letzten Tätigkeiten in dem Gewahrsamsbereich. Sie sei zudem noch im Februar 2005 von der Polizei befragt worden. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Erklärung der Zeugin Z. hatte die Kammer trotz des seither vergangenen Zeitraums keinen Grund für die Annahme, dass die Zeugin die von ihr bekundeten Tatsachen aufgrund des Zeitablaufs gar nicht mehr verlässlich bekunden konnte. Allerdings hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass sich ihre Aussage, unabhängig vom Datum ihrer ersten Aussage, weitestgehend auf die Wiedergabe von Routinetätigkeiten bezog, denn nach ihrer Schilderung gab es am Morgen des 07. Januar 2005 bei ihrer Arbeit nichts Besonderes, was ihr für die spätere Wiedergabe als Zeugin in Erinnerung geblieben wäre. Die Zeugin S. bekundete in Bezug auf die Zeugin Z., dass es zwar mal bezüglich der Reinigungskraft Beanstandungen gegeben habe, dass es nach der Reinigung nicht richtig sauber gewesen sei, an eine eventuelle Kritik, dass die Zellen nach dem Reinigen noch zu nass gewesen seien, könne sie sich aber nicht erinnern. Mit der Reinigungskraft Z. sei man gut ausgekommen. Dies alles sprach nicht dafür, dass die Zeugin Z. bezüglich der Feuchtigkeit, mit der sie die Zelle 5 nach ihrer Reinigung zurückgelassen hat, gelogen hat. Zudem wäre an sich zu erwarten gewesen, dass eine von der Reinigung verbliebene Restfeuchtigkeit nicht erst bei den Kontrollen nach 11:00 Uhr, sondern auch schon zuvor beim Verbringen O. J.s in die Zelle oder bei den von dem Zeugen T. bekundeten Kontrollen durch ihn selbst aufgefallen wären. Andererseits mögen die Polizeibeamten bei der Verbringung O. J.s in die Zelle ihre Aufmerksamkeit mehr auf die Person O. J.s gelegt und T. bei seinen Zellenkontrollen, zumal er dabei allein war, sich auch auf die Person O. J.s konzentriert und sie alle die Lache zu jener Zeit übersehen haben. Dies vermochte die Kammer nicht abschließend zu entscheiden. Daneben hat es die Kammer als ebenso grundsätzlich möglich erachtet, dass es sich bei der Feuchtigkeit um Urin des O. J. gehandelt hat, insbesondere deshalb, weil sowohl die den O. J. fixierenden Polizeibeamten wie auch die die Zelle kontrollierenden Beamten bekundet haben, dass keiner von ihnen einen Toilettengang des O. J. begleitet oder zugelassen habe. Obwohl der bei O. J. festgestellte Blutalkoholwert für eine erhebliche Menge aufgenommener alkoholischer Getränke sprach, war O. J. seit seinem Antreffen in der T. um etwa 08:00 Uhr nicht mehr zur Toilette gewesen, was ein Urinieren in die Zelle erklärlich erscheinen lässt. Für diese Schlussfolgerung dient als weiteres Indiz, dass jedenfalls die Zeugin H. davon sprach, dass bei ihrer Kontrolle die Hose des O. J. heruntergezogen war. Wie die Bewegungsversuche gezeigt haben, wäre es O. J. zur Überzeugung der Kammer möglich gewesen, trotz seiner Fixierung die Bekleidung zumindest herunter zu ziehen und beiseite zu schieben, dass er mit einer Drehung des Unterkörpers zur Zellenmitte hin nicht auf seine Kleidung uriniert haben müsste. Auch muss Urin, insbesondere bei vorheriger erheblicher Flüssigkeitszufuhr, weder deutlich gefärbt noch sogleich geruchlich für jeden wahrnehmbar gewesen sein. Allein der Rückschluss der benannten Zeugen, dass es sich nicht um Urin gehandelt haben könne, weil es weder danach ausgesehen noch danach gerochen habe, war daher zur Überzeugung der Kammer nicht verlässlich. Auch sonst gab es aber keine gewichtigen Indizien, die darauf schließen ließen, dass der verfahrensgegenständliche Brand unter Verwendung eines Brandbeschleunigers verursacht worden ist. Soweit die Nebenklage darauf verwiesen hat, dass für die Verwendung eines Brandbeschleunigers spreche, dass der Zeuge M. eine von ihm gesehene Flamme in der Zelle gesehen habe, die unten blau und nach oben rötlich gewesen sei, und der Sachverständige Dr. P. angegeben habe, dass eine blaue Flamme eine typische CO-Flamme sei, wie sie beim Verbrennen etwa von Alkohol anzutreffen sei, sprach dies ebenfalls nicht für die Verwendung eines Brandbeschleunigers. Denn der Sachverständige Dr. P. hat darüber hinaus ausgeführt, dass verbrennender Alkohol nur eine Erklärung für jene Färbung sei, die aber bei der Verbrennung aller organischen Stoffe mit viel Sauerstoff anzutreffen sei. In dem Fall des Brandes in der Zelle 5 erkläre sich eine blaue Flammenfarbe etwa auch durch den Brand von Stoffen aus der Leiche. Die Ursache der Blaufärbung der Flamme sei hier sehr spekulativ. Dass in der bei der Obduktion O. J.s gesicherten Körperflüssigkeit Ethanol nachweisbar war, ließ ebenfalls nicht den Schluss zu, dass dies beim Verbringen eines Brandbeschleunigers auf Alkoholbasis in den Körper O. J.s gelangt sein muss, sondern erklärte sich vielmehr schon aus dem Grad der Alkoholisierung, der bei O. J. festgestellt worden war. Das Gerücht, dass bei den Ermittlungen nach der Brandursache ein Spürhund eingesetzt worden sei – dessen gefundene Ergebnisse unterschlagen worden sein müssten, weil sie sich jedenfalls nicht in den Akten befanden –, hat sich nicht bestätigt. Der Zeuge M. hat angegeben, er habe einen Spürhund nicht vor Ort gesehen, habe aber mal davon gehört, dass er eingesetzt worden sei. Wer dies erzählt oder wann er es gehört habe, könne er nicht mehr sagen. Nachforschungen der Polizeidirektion S.-A. Nord und der Polizeidirektion S.-A. Süd haben hingegen durch entsprechende Mitteilungen der Direktionen ergeben, dass von keiner dieser Dienststellen beziehungsW. deren Vorgängerdienststellen im Jahr 2005 ein Spürhund zum Einsatz kam. Auch sonst hat kein Zeuge von einem solchen Einsatz gesprochen. Eine andere Dienststelle, die einen Spürhund für einen – von allen Zeugen unbemerkten oder wahrheitswidrig verschwiegenen – Einsatz in diesem Fall abgestellt haben könnte, war nicht zu ermitteln. Die rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. B., Prof. K., Prof. K. und Prof. B., deren Ausführungen noch an späterer Stelle im Zusammenhang mit der Feststellung der Ursache des Todes des O. J. dargestellt werden, haben gleichfalls jeder für sich erklärt, dass bei ihren Untersuchungen der Leiche und / oder deren Organe keine HinW. auf den Einsatz eines Brandbeschleunigers gefunden worden seien. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass, unabhängig davon, wer die ZündB.uelle entzündet hat, dies nicht erfolgt ist während des Vorhandenseins eines Brandbeschleunigers an oder auf dem Körper des O. J. oder in dessen Umfeld in der Zelle 5. Die Kammer ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass weitere sachverständig begleitete und auszuwertende Brandversuche kein belastbares Ergebnis hätten erbringen können. Soweit die Nebenklage die Durchführung solcher Versuche mit dem Ziel der Prüfung dienen sollte, ob das nach dem Brand in der Zelle vorgefundene Bild, insbesondere die Verbrennung der Matratze, ohne die Verwendung eines Brandbeschleunigers überhaupt möglich sei, ist die Kammer davon ausgegangen, dass zielführende Versuche dieser Art nicht möglich sind. Anders als die von dem Sachverständigen Dr. P. vorgenommenen Versuche, die der Prüfung dienten, ob bestimmte Feststellungen zum Brandausbruch und Brandverlauf möglich sind, sollten die von der Nebenklage beantragten Versuche der Prüfung dienen, ob bestimmte Feststellung unmöglich sind. Während in dem ersten Fall eine verlässliche Aussage getroffen werden konnte, als die vorgenommenen Versuche oder errechneten Simulationen bestimmte Möglichkeit bestätigen, wäre im zweiten Fall eine verlässliche, die Unmöglichkeit bestätigende Aussage nur möglich, wenn alle denkbaren Versuche vorgenommen worden wären und alle Versuchsergebnisse zur Feststellung der Unmöglichkeit geführt hätten. Dies würde auf den vorliegenden Fall übertragen bedeuten, dass Versuche mit sämtlichen denkbaren Ausgangsparametern, bezogen auf den genauen Ausbruchsort des Brandes, Branddauer, Brandentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Flamme und der Lage sowie der Beschaffenheit des brennenden Materials, Bedeutung möglicher Bewegungen O. J.s zu Lebzeiten unter Berücksichtigung ihrer denkbaren Art und Dauer, der Einfluss und die Dauer der Luftzufuhr nach dem Öffnen der Zellentür, die Dauer des Brandes nach dem Öffnen der Zellentür, dem Einfluss der Löscharbeiten und des neuerlichen, von dem Zeugen K. erwähnten Aufflammens von Glutnestern auf das letztendlich zu sehende Bild nach dem Ende der Löscharbeiten und anderes mehr vorzunehmen gewesen wären, wobei nicht nur die gesamte Breite der jeweiligen Parameter, sondern auch deren jeweilige Kombinationen untereinander geprüft werden müssten. Der von der Kammer befragte Sachverständige Dr. P. hat bekundet, dass nach seinen – später noch genauer darzulegenden Berechnungen – allein bezogen auf den Moment des Entzündens der Matratzenfüllung und ohne einen dabei eventuellen zusätzlichen Einfluss durch eine Person auf der Matratze über 300.000 denkbare Brandverläufe möglich seien, wobei sich das Verhalten der Feuerflammen selbst in ihrer Gesamtheit ohnehin einer Berechnung verschlössen. Danach hatte die Kammer davon auszugehen, dass die denkbare Zahl von Brandverläufen, die den kompletten Ablauf über das Öffnen der Zellentür hinaus rekonstruieren und im Ergebnis zudem noch über die Errechnung von Maximal- und Minimalwerten hinaus Aussagen zu konkreten realen und sachlichen Umständen wie dem Zustand einer abgebrannten Matratze liefern soll, jene 300.000 Möglichkeiten noch um ein Vielfaches übersteigt. Solche Realversuche mögen möglicherW. schon bei einer geringen Zahl von Versuchen das Ergebnis erbringen, dass das festgestellte Bild auch ohne Brandbeschleuniger denkbar ist, wovon die Kammer im Ergebnis der übrigen Beweiswürdigung ausgegangen ist. Dass aber mittels Realversuchen die abschließende sichere Feststellung hätte getroffen werden können, dass das nach dem Löschen des Brandes am 07. Januar 2005 dokumentierte Bild in der Zelle 5 auch unter experimenteller Berücksichtigung aller denkbaren Umstände und ihren möglichen Kombinationen in keinem denkbaren Fall aller möglichen Geschehensabläufe entstanden sein kann, erachtet die Kammer aufgrund der unbestimmten Vielzahl der dafür erforderlichen Versuche für unmöglich. Dabei blieb die darüber hinaus bestehende Frage, wie bei den vielen tausend erforderlichen Versuchen die möglichen, aber nicht mehr feststellbaren Bewegungen O. J.s auf der Matratze rekonstruiert und in den Versuch eingearbeitet hätten werden sollen, noch unbeantwortet. Grenzversuche mit minimalen und maximalen Annahmen waren insoweit, anders als bei den anderen Versuchen und Simulationen, die der Sachverständige Dr. P. vorgenommen und ausgewertet hat, nicht möglich, da sich etwa Bewegungen des O. J., die Luftzufuhr nach dem Öffnen der Zellentür oder der Einfluss von Löscharbeiten auf das abschließende Bild einer Darstellung in minimale und maximale Geschehensabläufe verschließen. Auch die von der Nebenklage geW.ten Versuche mit dem Abbrand von Matratzen, auf denen Schweine als Vergleichskörper mit verbrannt werden, hat die Kammer nicht als zielführend betrachtet. Wie auf den Fotos aus der Zelle 5 mit dem darauf verbrannten Körper O. J.s zu sehen ist, hatte O. J. die Beine angewinkelt. Unabhängig davon, ob eine solche Position mit toten Schweinen überhaupt darstellbar ist, ist aber jedenfalls unklar, wann O. J. etwa die Beine angewinkelt hat und welche Bewegungen dem vorausgegangen sind. Dies wäre aber beispielsW. für die Rekonstruktion der möglichen Brandgeschehen gerade in dem Bereich unterhalb der Beine O. J.s notwendig zu wissen. Weiterhin nicht rekonstruierbar sind etwa die sonstigen Bewegungen O. J.s zu Lebzeiten, die Intensität und Dauer der Zufuhr frischen Sauerstoffs durch die geöffnete Zellentür bis zum Löschen des Brandes, der Einfluss der Löscharbeiten auf das Erscheinungsbild der Brandstätte nach der vollständigen Brandlöschung, etwa ob durch das Löschmittel Teile der noch brennenden Matratze verteilt worden sind, der Einfluss des von dem Zeugen K. erwähnten späteren neuen Feuers aus Glutnestern beim Entlüften des Kellers und anderes mehr. Die Kammer sah daher keine Möglichkeit, sich außer anhand der ausgewerteten BeW. und der zur Abrundung noch zudem bedachten Angaben der Sachverständigen Prof. B. und Dr. P., die beide unter Berücksichtigung ihrer jeweils langjährigen Erfahrungen mit Brandgeschehen aus unterschiedlichen Professionen nichts an dem vorgefundenen Bild entdecken konnten, was sie nur durch die Verwendung eines Brandbeschleunigers zu erklären vermochten, eine Überzeugung zu bilden. Diese Überzeugung besagte, dass ein Brandbeschleuniger in diesem Fall nicht zum Einsatz gekommen ist. Es bestand insbesondere auch kein Anhaltspunkt für einen anderen und von dritter Seite, eventuell unter Verwendung eines Brandbeschleunigers in Gang gesetzten Brandverlauf deshalb, weil die Fingerendglieder der linken Hand des O. J. nach der Brandlöschung amputiert waren. Der Sachverständige Dr. B. legte hierzu dar, dass er die Amputationen der Fingerendglieder der linken Hand nicht für besonders auffällig halte. Die dortigen Amputationen würden dafür sprechen, dass diese Finger einer größeren Hitze als andere Körperregionen der Leiche ausgesetzt gewesen seien, was aber nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass dort eine brandbeschleunigende Substanz oder die länger wirkende Hitze einer zweiten Entzündungsstelle zu Brandbeginn gewirkt haben müsse. Da die Finger nur eine dünne Weichteilschicht aufwiesen, seien die dortigen Amputationen mit den Brandspuren an dem Körper daneben durchaus in Einklang zu bringen. Zudem sei zu beachten, dass Fingerknochen auch dann abfallen, wenn die sie haltenden Sehnen weggebrannt seien. Dann wären die Knochen direkt in das Feuer gefallen, wo sie bei einer Hitze ab etwa 400° C verbrannt sein könnten. MöglicherW. wären dort noch Knochenreste zu finden gewesen. An den Fingern, wo die Amputationen aufgetreten seien, müsse es „heiß, aber nicht extrem heiß“ gewesen sein. ee) Sonstige Umstände Keine Indizien für eine Brandlegung durch fremde Hand sah die Kammer darin, dass sich im Urin der Leiche O. J.s ein unauffälliger Adrenalin/Noradrenalin-B.uotient nachW.n ließ. Dieser B.uotient besagte im Zusammenhang mit den nur geringen Rußspuren, die im Körper des O. J. gefunden wurden, zur Überzeugung der Kammer – die bei den späteren Ausführungen zum Todeszeitpunkt O. J.s noch ausführlicher dargelegt wird –, dass O. J. den Moment des selbstständigen Weiterbrennens der Matratze nach Entfernung des Zündmittels nur für einen geringen Zeitraum überlebt haben kann. Die Nebenklage sah hierin, nachdem sie unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin H. über das fortwährende Sprechen O. J.s zunächst die Ansicht vertreten hatte, der Angeklagte habe O. J. beim Öffnen der Zellentür noch retten können, dann einen Beleg dafür, dass O. J. schon vor der Entzündung des Feuers in der Zelle bewusstlos gewesen sein müsse. Dafür spreche, dass niemand Schmerzensschreie O. J.s gehört habe und, dass unter dem Kopf der Leiche J.s ein T-Shirt-Rest gefunden worden sei, dass sich nur dadurch erklären lasse, dass O. J. zuvor sein T-Shirt über das Gesicht gezogen worden sein müsse. Dass weder der Adrenalin/Noradrenalin-B.uotient noch die fehlenden Zeugenaussagen zu Schmerzensschreien des O. J. eine andere Erklärung als dessen Bewusstlosigkeit haben können, hat die Kammer bereits dargelegt beziehungsW. wird noch gesondert dargelegt. Von einem unter dem Kopf der Leiche des O. J. aufgefundenen T-Shirt-Rest ist der Kammer jedoch, unabhängig von den daraus möglichen Schlüssen, nichts bekannt geworden. Soweit in dem Protokoll der Sektion vom 07. Januar 2005 im Institut für Rechtsmedizin in Halle die Rede ist von „Am Hinterhaupt anhaftend ein verK.ter, 8 cm im Durchmesser messender Rest eines Stoffes.“ (...) „Das Stoffstück wird, ebenso wie ausgezogene Haare, den anwesenden Beamten übergeben.“ Ist dies im Zusammenhang zu sehen mit dem Bild 16 von jener Obduktion mit der Bildunterschrift „Aufnahme des Hinterkopfes, man erkennt an der Auflagefläche ein Stück der Matratze.“ sowie mit der Asservatenliste des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt zu den Spuren des „Bereiches 2“, die als Spur „2.5.“ „Reste eines Kunstlederbezuges der Matratze, gesichert vom Hinterkopf“ ausweist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie, wenn O. J. bis zu seinem Tod ein T-Shirt über das Gesicht gezogen gewesen wäre, Rußpartikel über seine Atmungsorgane in sein Körperinneres gelangt sein sollten. Und schließlich hat auch der Sachverständige Prof. B. ausgeführt, dass seines Erachtens die Kombination von Einwirkung einer großen Hitze auf die Atmungsorgane einerseits und geringe Rußpartikelanzahl im Körper O. J.s andererseits für ihn nicht erklärbar wäre, wenn O. J. während des Brandgeschehens bewusstlos bis zu seinem Tod mit dem Kopf neben dem Feuer gelegen hätte. Einen verlässlichen Nachweis dafür, dass O. J. im Moment der Brandzündung bewusstlos gewesen sein und deswegen jemand anderer den Brand gelegt haben müsse, hat die Kammer daher nicht finden können. Die Brandentstehung konnte schließlich auch nicht durch die Einvernahme des Zeugen K., seit 25 Jahren Feuerwehrmann und am Vorfallstag Beamter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst und am Vorfallstag Einsatzleiter der Feuerwehr bei deren Einsatz im Revier D., geklärt werden. Er bekundete, er sei mit seinen Kollegen gegen Mittag alarmiert worden mit der Information eines Brandes im Polizeirevier D. mit einer vermissten Person. Es sei wohl auch bekannt gewesen, dass die Person Hand- und Fußfesseln trage, eine Fixierung an die Matratze sei aber nicht bekannt gewesen. Der Alarm sei um 12:11 Uhr bei der Feuerwehr eingegangen, ausgerückt seien sie um 12:15 Uhr und um 12:20 Uhr seien sie am Einsatzort eingetroffen. Die automatisch und computertechnisch in Einsatzprotokolle eingetragenen Zeiten seien zwar keine Zeiten von Funkuhren, erfahrungsgemäß hätten sie aber von der tatsächlichen Zeit maximal eine Minute abgewichen. Vor Ort sei sogleich der Angriffstrupp der Feuerwehr in den Keller vorgedrungen und habe dort nach der vermissten Person gesucht. Dem Trupp sei bereits gesagt worden, in welchem Bereich sich die Person etwa aufhalten müsse, dennoch kehrte er zurück, ohne die Person gefunden zu haben. Da die Polizeibeamten darauf ungläubig reagiert hätten, sei er – K. – dann selbst mit dem Trupp ein zweites Mal in den Keller gegangen. Sie seien dabei mit Schutzbekleidung, Brandhaube, Helm und Druckluft ausgestattet gewesen. Ohne Atemschutz sei das Betreten des Kellers lebensgefährlich gewesen. Auf der Treppe in den Keller habe ein Gartenschlauch gelegen, im Keller ein Feuerlöscher auf dem Fußboden. Im Keller hätten sie sich kriechend fortbewegt, der B.ualm sei ziemlich weit runter gedrückt gewesen, bis auf eine Höhe von etwa 50 bis 75 Zentimetern. In einer Zelle habe er einen Feuerschein wahrgenommen. Er habe sich dann kriechend an der rechten Zellenwand entlang zum Zimmerende und von dort wieder zurück bewegt. Auf dem Rückweg sei er in der Nähe des Feuerscheins an etwas gestoßen, von dem er erst bei genauerem Hinsehen gemerkt habe, dass es die linke Schulter einer Person gewesen sei. Jetzt erst habe er erkannt, dass es deren Körper selbst war, der noch – in Fechterstellung befindlich – im Bereich des Unterbauches auf einer Fläche von etwa einem B.uadratmeter mit Flammen in typischer, insoweit unauffälliger Färbung mit einer Höhe von etwa 30 bis 50 Zentimetern gebrannt habe. Der Vorgang der Verbrennung sei schon im Übergang zum selbstständigen Erlöschen gewesen. Zum Grund des örtlich begrenzten Feuers könne er nur dahingehend spekulieren, dass dies am dort befindlichen Körperfett gelegen habe. Die Hose der offensichtlich toten Person sei fast vollständig verbrannt gewesen, das Fleisch teils aufgeplatzt. Der obere Bereich des Körpers sei nicht so sehr verbrannt gewesen. Von der Matratze sei noch eine Unterlage zu erkennen gewesen, aber es sei alles verkrustet gewesen. Er sei dann aus der Zelle heraus gekrochen und das Feuer sei mittels einer Kübelspritze mit Wasser mit nur wenigen Litern in etwa ein bis zwei Minuten gelöscht worden. Dann sei der Keller mit einem starken Entlüfter vom Rauch befreit worden. Dabei sei die Leiche nochmals, offenbar aus einem Glutnest heraus, kurz aufgeflammt und sei erneut mit Wasser abgespritzt worden. Mit den Polizeibeamten auf dem Hof habe er nicht gesprochen, da diese erkennbar geschockt gewesen seien. Rückschlüsse auf eine Brandursache waren aus dieser Beschreibung nicht zu ziehen. (c) Brandlegung durch O. J. selbst Die Kammer hat demgegenüber aber die Feststellung getroffen, dass es O. J. selbst durchaus möglich gewesen ist, die Matratze, auf der er fixiert gelegen hat, auch in seinem alkohol- und drogenbeeinflussten Zustand, in Brand zu setzen. Ein Feuerzeug, mit dem er den Brand verursacht haben kann, wurde in der Zelle gefunden. Die Bewegungsfreiheit, die nötig war, um den Brand durch Entzünden der Matratze in Gang zu setzen, hatte O. J.. Die Kammer hat sich anhand der noch später ausführlich dargestellten Versuche mit der Testperson L. davon überzeugt, dass O. J. trotz der Fixierung eine erhebliche Bewegungsfreiheit verblieben ist. Solche Versuche mit denselben Ergebnissen waren auch schon im Jahr 2005 von dem Zeugen F. videodokumentiert unternommen worden. Auch jene Dokumentationen, über deren Inhalt der Zeuge F. ergänzend ausgesagt hat, hat die Kammer in Augenschein genommen. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass O. J. neben der Bewegungsfreiheit des gesamten Körpers auch die Freiheit geblieben ist, mit seinen Armen und Händen die Bewegungen vorzunehmen, die nötig gewesen wären, um zu einem in seiner Hose oder unter seinem Körper befindlichen Feuerzeug zu greifen, damit die Matratzenummantelung zu erhitzen und zu öffnen und den Matratzenfüllstoff in Brand zu setzen. Jene Versuche führten zu der Feststellung, dass O. J. sowohl die zeitlichen Möglichkeiten wie auch die Möglichkeiten von seiner Bewegungsfreiheit her hatte, in der Zeit nach der letzten Zellenkontrolle bis zum über die Wechselsprechanlage vernehmbaren Plätschern ein an seinem Körper oder in seiner unmittelbaren Nähe liegendes Feuerzeug zu ergreifen, damit die Matratzenhülle zu öffnen, dann die Matratzenfüllung zu entzünden und die Brandentwicklung fortschreiten zu lassen. Von diesen Versuchen mit an den von den Testpersonen geöffneten Stellen zuvor unbeschädigten Matratzen abgesehen, hat darüber hinaus hat die Zeugin S. bekundet, sie könne sich daran erinnern, dass eine Matratze auch mal an einer Naht beschädigt gewesen sei. Das habe ausgesehen, als sei die Naht aufgerissen worden, als habe jemand solange herumgeprokelt, bis die Naht aufgegangen sei. Sie habe noch gedacht, dass eine Matratze, die man so öffnen könne, eigentlich auch nicht sicher sei. Auch der zeugenschaftlich vernommene Hausmeister G. bestätigte, dass Matratzen gelegentlich beschädigt gewesen seien, teils seien die Nähte offen gewesen, teils habe auch etwas von der Füllung heraus geschaut. Wenn dies bemerkt worden sei, seien die Matratzen dann ausgetauscht worden. Demnach war zur Überzeugung der Kammer das Öffnen der Matratzenummantelung durch O. J. selbst dann möglich, wenn die Matratzenummantelung zuvor unbeschädigt war. Dabei ist die Kammer von der vorherigen Unversehrtheit der Matratze ausgegangen, nachdem die Zeugin Z. bekundet hatte, dass sie bei ihren Reinigungsarbeiten wenige Stunden vor dem Brandausbruch keine Schäden an der Matratze festgestellt habe, obwohl sie die Matratze rundherum feucht abgewischt und sie dabei auch bewegt habe. Es sei damals, als sie im sechsten Jahr dort tätig gewesen sei, auch üblich gewesen, dass wenn sie einen Riss oder Ähnliches an einer Matratze festgestellt habe, dies von ihr später gemeldet worden sei. Beschädigte Matratzen seien dann, teils auch gleich von ihr selbst, ausgetauscht worden. An jenem Morgen sei die Matratze aber jedenfalls für sie nicht offensichtlich beschädigt gewesen. Die Kammer hat bei der daraus gewonnenen Überzeugung, dass O. J. das Öffnen der Matratzenumhüllung möglich war, nicht übersehen, dass O. J. zu jener Zeit noch immer unter dem Einfluss von Kokain und Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,68 o/oo, gemessen von dem Sachverständigen Prof. K. im Rahmen der Obduktion der Leiche, gestanden hat. Aufgrund der Alkoholgewöhnung des O. J. ließ aber die Erkenntnis, dass im Körper des O. J. Drogen und Alkohol noch ihre Wirkung entfaltet haben mussten, nicht den Schluss zu, dass es O. J. aufgrund dessen unmöglich gewesen sein muss, die einer von Drogen und Alkohol unbeeinflussten Person möglichen Bewegungen ebenfalls vorzunehmen. Körperliche Ausfallerscheinungen waren bei O. J. nicht sicher anzunehmen und sind als solche auch nicht von den Zeugen, die O. J. am Vorfallstag zuvor erlebt hatten, geschildert worden. Soweit von Zeugen geschildert worden ist, dass O. J. nicht zu verstehen gewesen sei, ließ sich nicht sicher aufklären, ob dies auf einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Sprachvermögens beruhte. Für massivere körperliche Ausfallerscheinungen anderer Art, insbesondere solche, die noch gegen Mittag des 07. Januar 2005 vorhanden gewesen sein müssen, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Bei den Wirkungen von Alkohol und Kokain auf einen menschlichen Körper handelt es sich zudem um einen nicht rekonstruierbaren Vorgang, da jene Wirkungen schon bei denselben Personen trotz gleicher Mengen nicht immer gleich sein müssen, geschweige denn muss die Wirkung bei unterschiedlichen Personen gleich sein. Davon, dass O. J. an den Konsum von Alkohol und Drogen gewöhnt war, musste die Kammer nicht nur deshalb ausgehen, weil schon die bei ihm zu Lebzeiten entnommene Blutprobe mit einem Wert von nahezu 3 o/oo und dem Nachweis von Drogen bei Fehlen feststellbarer Ausfallerscheinungen dafür sprach. Zudem hat die Kammer eine Aussage des O. J. aus einer gegen ihn im November 2003 geführten Hauptverhandlung eingeführt, in der O. J. bekundet hatte, dass er Haschisch und Marihuana rauche, zudem auch E.-Tabletten, Amphetamine und Kokain konsumiere. Die Drogen nehme er schon seit vier bis fünf Jahren. In Afrika habe er nur Gras geraucht, dann am Tag drei bis fünf E.-Tabletten genommen und Kokain, wenn welches da gewesen sei. Er habe Entzugserscheinungen gehabt, sei Körper sei heiß gewesen, er habe Zitteranfälle gehabt, jetzt sei es etwas besser. Seit einem Monat nehme er keine Medikamente mehr, bis dahin habe er ein Sirup bekommen, das er nicht genau kenne. Als er dies bekommen habe, sei es besser gewesen, dann sei „es“ wieder gekommen. Für den Schlaf habe er Schlaftabletten bekommen. Wenn er nichts genommen habe, habe sich sein Körper heiß angefühlt, sein Kopf sei ganz verwirrt gewesen. Alkohol trinke er auch, er trinke alles und täglich, auch Sachen wie Wodka und Whisky. Da jene damaligen Angaben des O. J. sich mit den Feststellungen der hohen Alkoholkonzentration und dem Nachweis von Kokain in seinem Blut am 07. Januar 2005 deckten, hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angaben O. J.s in der früheren Hauptverhandlung zutreffend gewesen sind und dass sich sein damals von ihm geschildertes Konsumverhalten in der Folgezeit bis zum Tag seines Todes noch nicht wesentlich geändert hatte. Eine konkrete Brandausbruchsstelle konnte zwar nicht mehr festgestellt werden. Soweit sich allerdings Indizien für eine bestimmte Brandausbruchstelle ergaben, wiesen diese alle darauf hin, dass sich der Brandausbruchsort im Bereich der rechten Hand O. J.s befand. Diese Indizien waren etwa, die am deutlichsten ausgeprägte Rußablagerung an den Fliesen in der Zelle 5 oberhalb dieses Bereichs. Zu Rußablagerungen komme es, so hat der Sachverständige F. ausgeführt, vor allem an den Stellen der Wand, wo diese kühl ist. Da sich der Raum nach dem Brandausbruch nach und nach aufwärme, könne daraus geschlussfolgert werden, dass im Bereich der Rußablagerungen an der Wand im Bereich der rechten Hand O. J.s die Wand am kühlsten war, als der Ruß dort antraf, die also recht früh gewesen sein müsse. Gerade in K.eren Räumen wie der Zelle 5 sei aber dieser Aussagewert relativ gering. Dass in jenem Bereich eine Wandfliese gesprungen ist, könne laut Aussage des Sachverständigen Dr. P. dafür sprechen, dass an jener Stelle die größte Hitze anzutreffen war. Der Sprung könne aber auch beim Abkühlen entstanden sein, wofür möglicherW. eher spreche, dass die Öffnung des Sprungs nicht in gleichem Maße wie die Fliesenoberfläche selbst rußgeschwärzt war. Die Leiche O. J.s wies zudem im Bereich des rechten Unter- und Oberarms und der rechten Schulter deutlich stärkere Brandzehrungen auf als im entsprechenden linken Körperbereich. Insoweit wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem „Sonderheft 1 KT, Spuren- u. Asservatenliste, LiBi-Anlage“ Bild 22 auf Bl. 33 und Bild 24 auf Bl. 33 Rs. Bezug genommen. Schließlich sprach die Lage der Leiche des O. J. am linken Matratzenrand für ein Abrücken O. J.s von der Brandstelle zu Lebzeiten, was ebenfalls für eine Brandausbruchstelle auf der rechten Matratzenseite sprach. Letztlich vermochte sich jedoch kein Sachverständiger auf eine konkrete Brandausbruchstelle festzulegen. Gleichwohl blieb festzuhalten, dass – wenn überhaupt – Indizien für eine Brandausbruchstelle im Matratzenbereich unterhalb der rechten Hand O. J.s sprachen. (d) Versuch, auf sich aufmerksam zu machen, als Motiv für die Brandlegung Für die Kammer hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme kein Anzeichen dafür ergeben, dass der Angeklagte am 07. Januar 2005 suizidgefährdet gewesen sein könnte. Auch die von den Zeugen M. und S. beschriebenen Handlungen des O. J. im Rahmen der Gewahrsamnahme, als O. J. mit dem Kopf gegen Wand und Tisch geschlagen habe, stellten für die Kammer kein Indiz dafür dar, dass sich O. J. etwa habe umbringen wollen. Bei jenen Reaktionen handelte es sich zur Überzeugung der Kammer ausschließlich um Versuche des O. J., auf irgendeine Art aus dem Gewahrsam entlassen zu werden. Allein die für die Kammer ausgeschlossene Suizidabsicht sprach jedoch nicht dagegen, dass O. J. das Feuer in der Zelle 5 selbst gelegt hat. Zu berücksichtigen war vielmehr, dass O. J. gegen Mittag des 07. Januar 2005, nach der letzten Zellenkontrolle durch die Polizeibeamten H. und S., erneut realisieren musste, dass er mit einer alsbaldigen Freilassung nicht rechnen konnte. Seine Versuche, von der Polizeibeamtin H. freigelassen zu werden, waren mit deren Hinweis, dass er schon wisse, warum er sich im Gewahrsam befinde, gescheitert. Dass dies bei O. J. möglicherW. zu erheblichen Ängsten geführt hat, sei es vor einer unklaren Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme oder sei es vor von ihm erwarteter anstehender Entzugserscheinungen, erklärte sich für die Kammer daraus, dass O. J. bei seiner Gewahrsamnahme gerade nicht gesagt worden war, warum er in Gewahrsam genommen wird. Ihm war von keinem Polizeibeamten ein Grund für die Freiheitsentziehung genannt worden war und ihm war zudem nicht bekannt, dass der Angeklagte die Dauer des voraussichtlichen Gewahrsams bis etwa 14:00 Uhr, also „nur noch“ für weitere etwa zwei Stunden geplant hatte. O. J. bot sich daher nach der letzten Kontrolle durch die Polizeibeamten H. und S. nicht ausschließbar das Bild einer willkürlichen Gewahrsamnahme auf unbestimmte Zeit, zudem möglicherW. noch mit zu erwartenden Entzugserscheinungen. Es erschien der Kammer unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht unwahrscheinlich, dass O. J. in dieser Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ein „Rauchmelder“ für ihn gut sichtbar, wenn auch hinter einer Abdeckung, in der Mitte der Zellendecke befand, den Entschluss gefasst hat, mittels eines Feuers den Alarm auszulösen und auf diese W. auf seine Lage aufmerksam zu machen und die Lösung seiner Fixierung zu erreichen. Die Kammer hat insoweit nicht unbedacht gelassen, dass es bei einer Brandlegung in der Absicht, aus der Zelle herausgeholt zu werden, nahe gelegen hätte, sofort nach Entzündung der Matratze „Feuer“ oder ähnliches zu rufen, um die Personen, die zum Lösen der Fesseln herbeigeholt werden sollen, auch so auf das Feuer aufmerksam zu machen. Die Rufe von „Feuer“ oder ähnlichem durch O. J. vor dem Auslösen des Brandalarms hat die Kammer aber nicht feststellen können, sei es, weil sie von H. und / oder dem Angeklagten nicht gehört, verstanden oder als Teil des sonstigen Rufens des O. J. nicht wahrgenommen worden sind – jedenfalls haben sie solche Rufe nicht bekundet –, oder sei es, weil O. J. sie nicht getätigt hat. Selbst ausgebliebene Rufe O. J.s ließen sich aber zur Überzeugung der Kammer dadurch erklären, dass O. J. zunächst darauf vertraut hat, dass Polizeibeamte auf einen schnellen Brandmeldealarm reagieren würden. Dass sie auf seine Rufe nicht reagierten, hatte er schon in den Stunden zuvor erlebt. Als er dann realisiert haben mag, dass eine rechtzeitige Rettung nicht erfolgt, hatte er nicht ausschließbar – was noch dargestellt wird – keine Möglichkeit mehr, „Feuer“ oder ähnliches zu rufen. Die Kammer konnte daher den Versuch, durch Entzünden eines Feuers die Befreiung von seinen Fesseln zu erreichen, als mögliches Motiv O. J.s, den Brand selbst zu legen, nicht ausschließen. Allein der Umstand, dass für eine Suizidabsicht des O. J. kein Anhaltspunkt bestand, sprach daher nicht gegen eine Brandlegung durch O. J. selbst. (e) Zusammenfassung Im Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller zuvor begründeten Feststellungen, insbesondere - dass eine Brandlegung durch revierfremde Personen ausschied, - dass in Bezug auf revierangehörige Personen ein Motiv für die Brandlegung eben so wenig wie eine Möglichkeit zur Brandlegung festzustellen war, - dass für O. J. ein Feuerzeug zur Verfügung stand, mit dem er den Brand legen konnte, - dass ihm ausreichende körperliche Freiheiten verblieben, den Brand zu legen, - dass zudem ein nicht fernliegendes Motiv für O. J. zur Brandlegung gegeben war und - dass kein Umstand mit einer mindestens überzeugenden Wahrscheinlichkeit festzustellen war, der gegen eine Brandlegung durch O. J. selbst sprach, ist die Kammer insgesamt zu der Feststellung gelangt, dass O. J. den für ihn todbringenden Brand am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 des Reviers D. selbst verursacht hat. Eine Brandlegung durch andere Personen schied zur Überzeugung der Kammer aus. Über diese Gesamtwürdigung hinaus hat die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass mehrere der getroffenen Schlussfolgerungen solche waren, die die Kammer „nur“ nicht ausschließen konnte, für die es aber ihrerseits keinen Beweis gab, eine weitere Gesamtwürdigung dahingehend vorgenommen, ob nicht trotz der im Einzelnen begründeten Feststellungen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände dennoch dafür sprach, dass O. J. jedenfalls den Brand nicht selbst gelegt hat und / oder konkret Polizeibeamte dies unternommen haben. Auch im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung fehlten dafür aber ausreichende Indizien, die – mögen sie auch für sich betrachtet den Schluss nicht zugelassen haben – so aber doch in ihrer Gesamtheit jenen Schluss hätten zulassen können. Die Kammer hat bei diesem Ergebnis nicht unberücksichtigt gelassen, dass es im Rahmen der an das Brandgeschehen anschließenden Ermittlungen Versäumnisse gab, die in Teilen der Öffentlichkeit zu der Überzeugung oder zumindest Vermutung geführt haben, dass Beweismittel bewusst vernichtet worden seien. Hierzu gehört etwa, dass die Handfessel aus der Zelle vernichtet worden war und dass auf dem Videoband der Tatortgruppe der Zeitraum der Spurensicherung nicht vorhanden war. Dem Verdacht einer Manipulation von Beweismitteln noch am Tatort hätte zudem sicherlich dadurch begegnet werden können, wenn die Staatsanwaltschaft entsprechend Ziffer 3 Absatz 1 Satz 1 RiStBV die Sachverhaltsaufklärung vom ersten Zugriff an selbst vorgenommen hätte. Andere vermeintliche Versäumnisse haben sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als solche bewahrheitet, etwa dass das Feuerzeug erst mit Verspätung in die Asservatenliste aufgenommen worden sei, dass Fahrtenbücher bewusst vernichtet und Journaleinträge willkürlich gelöscht worden seien. Aber auch die festgestellten Versäumnisse lassen unter Berücksichtigung des sonstigen BeW.rgebnisses nicht den Schluss zu, dass sie bewusst erfolgt sind, um eine vorsätzliche Tat insbesondere eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Brandlegung in der Zelle zu vertuschen. Es ist zudem nicht feststellbar gewesen, welche anderen Ergebnisse die unterlassenen Handlungen erbracht hätten oder welche Schlüsse aus den nicht vorhandenen Gegenständen, Daten und Videoaufnahmen hätten gezogen werden können. Dass sie einen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Beleg für eine anderen als den von der Kammer festgestellten Sachverhalt erbracht hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. hh)Nicht ausschließbarer Eintritt des Todes O. J.s vor Erreichbarkeit der Zelle 5 durch den Angeklagten Die Kammer hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Tod O. J.s bereits zu einem so frühen Zeitpunkt eingetreten ist, dass der Angeklagte selbst bei sofortigem Heruntereilen mit Feuerlöschmitteln in die Zelle 5 nach dem ersten Ertönen eines Alarmsignals im Zimmer des Dienstgruppenleiters den Tod O. J.s und selbst bei einem Heruntereilen nach dem Vernehmen eines „Plätschers“ über die Wechselsprechanlage nicht mehr hätte verhindern können, da O. J. zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte dann die Zelle 5 erreicht hätte, bereits verstorben war. (a) Keine Lebenszeichen O. J.s bei Öffnen der Zellentür Die Kammer vermochte die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen, dass von O. J. bei seinem – des Angeklagten – Eintreffen in dem Gewahrsamsbereich und nach dem Öffnen der Zellentür entgegen der Angaben der Zeugin H. nichts mehr zu hören gewesen sei. Diese Einlassung des Angeklagten wurde zum einen bestätigt durch die Aussage des Zeugen M.. Dieser gab an, seit 1977 als Polizist tätig. Am 07. Januar 2005 Tag habe er überwiegend administrative Aufgaben erledigt, wobei sein Büro auf derselben Etage wie der Bereich des Dienstgruppenleiters gelegen habe. Schon am Vormittag, etwa gegen 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr, habe er bei einem Aufenthalt im Zimmer des Dienstgruppenleiters, wo die Dienstpläne ausgehangen hätten, von dem Angeklagten erfahren, dass eine Person in Gewahrsam genommen worden sei. Besonderheiten seien ihm in diesem Moment nicht mitgeteilt worden. Dienstlich habe er mit der Gewahrsamnahme nichts zu tun gehabt. Nur habe er den Zeugen T., der eigentlich seinen Weisungen unterstanden habe und der sich damals in einer Wiedereingliederung befunden habe, an den Angeklagten abgestellt, da er dort für Kontrollen habe eingesetzt werden können. Eine förmliche Zuteilung der Aufgaben eines Gewahrsamsbeamten auf T. habe es seines Wissens nicht gegeben, es habe damals nur „zeitweilige Gewahrsamsbeamte“ gegeben, dass heiße, es sei der „Gewahrsamsbeamter“ gewesen, der gerade da war. Irgendwann sei, als er – M. – an jenem Vormittag gerade telefoniert habe, die Tür aufgegangen und der Angeklagte habe ihn aufgeregt gebeten, mit in den Gewahrsamsbereich zu kommen. Es gebe dort Unregelmäßigkeiten, man habe etwas plätschern gehört, möglicherW. sei das Wort „Plätschern“ auch erst auf dem Weg nach unten gesagt worden. Er habe sein Telefonat sogleich beendet und sei dem Angeklagten hinterhergelaufen. Da der Angeklagte weder von einem Feuer noch einem Brandalarm gesprochen habe, habe er unterwegs auch keinen Feuerlöscher mitgenommen, obwohl er an einem Feuerlöscher vorbei gelaufen sei. Etwa auf der mittleren Ebene der Treppe zwischen dem ersten Obergeschoss und der Hochparterre habe er den Angeklagten, der zügig gegangen sei, eingeholt. Sie seien gemeinsam an der Hauswache vorbei zum Gewahrsamsbereich in den Keller zügig und schnellen Schrittes geeilt, ohne dass er die Geschwindigkeit noch konkret bezeichnen könne. Auf diesem Weg habe der Angeklagte nicht mehr telefoniert. Letzteres bestätigte auch die Zeugin F., die bekundete, dass der Angeklagte erst von der Hauswache telefoniert habe, als er nach dem Brandausbruch etwa 30 bis 60 Sekunden nach dem Hinunterlaufen wieder aus dem Keller heraufgelaufen gekommen sei und dabei auch nach einer Decke gefragt habe. Auf den Vorhalt, dass sie bei ihrer polizeilichen Aussage am 25. Januar 2005 bekundet hat, der Angeklagte habe am Telefon den Speicherplatz 1 gedrückt, der zum Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters verbinde, sagte sie ergänzend aus, dass das dann wegen ihrer damals frischen Erinnerung wohl stimme, sie wisse es jetzt aber nicht mehr. Sie habe dann aus den Räumen des Verkehrsdienstes eine Decke geholt, aber als sie zurückgekommen sei, sei der Angeklagte schon wieder weg gewesen. Der Angeklagte habe, so die weitere Aussage des Zeugen M., die Tür zum Gewahrsamsbereich geöffnet. Dass dabei die Schlüssel geklappert haben, könne schon sein. Dann habe man schon sehen können, dass aus den Ritzen rund herum um das Blatt der Tür der Zelle 5 B.ualm herausgekommen sei. Der Austritt sei ihm oberen Bereich und an den Seiten gewesen, wie weit herunter, könne er nicht mehr sagen. Erst jetzt habe er – M. – gemerkt, dass es brennen könne. Der Angeklagte habe die Zellentür entriegelt und geöffnet und sofort sinngemäß „Es brennt“ gesagt. Sogleich sei B.ualm als fetter, schwarzer Ruß, wie K.e Flocken pulkartig aus der Zelle nach außen in den Gewahrsamstrakt gedrungen. Aus der Zelle sei keine Stimme zu hören gewesen. Der Angeklagte sei dann sofort mit dem Hinweis, dass er Hilfe hole, losgelaufen. Er selbst – M. – sei panisch geworden und habe, ohne dass er noch in die Zelle hineingeschaut habe, etwas zum Löschen gesucht. Er habe erst im Behandlungszimmer gesucht, dort aber nichts gefunden. In einem anderen Zimmer habe er dann eine Decke gefunden, habe sie ergriffen und sei damit aufrecht oder in gebückter Haltung in die Zelle gegangen. Daran erinnere er sich, obwohl er bei einer ersten Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht D.-R. gesagt habe, dass er nicht in der Zelle gewesen sei. Er habe bei der damaligen Vernehmung jedoch unter Medikamenten wegen einer depressiven Erkrankung gestanden, weshalb er dort auch noch ein zweites Mal vernommen worden sei. Schon dabei habe er sich wieder an seine Löschversuche in der Zelle erinnert. Er habe versucht, seitlich neben dem Podest mit der Matratze gebückt stehend, die Flammen mit der Decke zu ersticken, was aber nicht gelungen sei. Er habe die Decke mehrfach über das Feuer gestülpt, aber die Flammen seien gleich wieder an den Rändern der Decke vorbei hochgelodert. Die Flammen seien in dem Bereich der Matratze und der Person, die noch als menschlicher Körper erkennbar gewesen sei, gewesen, alles habe gebrannt, es sei nicht mehr zu konkretisieren gewesen. Die Flammen seien etwa 20 bis 30 Zentimeter hoch gewesen, nicht höher, aber großflächig auf Matratze und Körper verbreitet. Zur Flammenfarbe könne er sich nicht mehr festlegen, meine, sie seien unten blau und nach oben rötlich gewesen. Auf den Vorhalt, dass der Zeuge B. bekundet habe, er habe beim Versuch, in die Zelle vorzurobben, Flammen auf einem Feld von 10 mal 10 Zentimetern wahrgenommen, blieb der Zeuge M. dabei, dass sich dies nicht mit seinen damaligen Wahrnehmungen decke. Er habe noch gemerkt, dass die Person auf der Matratze fixiert gewesen sei, was er bis dahin nicht gewusst habe. Bewegungen oder Töne von der Person seien aber während der gesamten Zeit nicht zu hören gewesen. Die Dauer seiner Löschversuche könne er nicht mehr beziffern, könne auch nicht mehr sagen, wie tief der Rauch nach unten gereicht habe. Ob bei den Versuchen, mit der Decke die Flammen zu ersticken, die Ketten der Fixierung gerasselt haben, könne er ebenfalls nicht mehr sagen. Er könne den Körper mit der Decke durchaus berührt und eventuell auch bewegt haben. Er habe dann aufgegeben, als er keine Luft mehr bekommen habe. Es sei ein Gefühl völliger Hilflosigkeit gewesen. Mit Löschvorgängen habe er keine praktische Erfahrung gehabt habe, weil es keine entsprechenden Übungen gegeben habe. Jedenfalls sei ihm das Löschen des Feuers in der Zelle nicht gelungen. Er habe die Decke hinter sich, aber nicht auf den Körper der Person auf der Matratze, geworfen, möglicherW. habe er sie auch beim Rauslaufen fallen gelassen. Der gesamte Gewahrsamstrakt sei bereits verrußt gewesen, es habe in den Augen gebrannt. Dann sei er rausgelaufen, ins Freie, und habe nach Luft gerungen. Auf dem Weg nach oben sei ihm auf der Treppe noch jemand entgegen gelaufen gekommen, er könne aber nicht mehr sagen, wer das gewesen sei, er habe ihn nur als Schatten wahrgenommen. Auf den Vorhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen B., der den Zeugen M. noch im Gewahrsamsbereich getroffen haben will, als dieser nach einer Decke gesucht habe, bekundete der Zeuge M., dass er daran keine Erinnerung habe. Gleiches gelte in Bezug auf eine Aussage B.s, dass er – B. – noch während seines Aufenthalts im Keller vor dem Gewahrsamstrakt einen Feuerlöscher auf dem Boden liegen gesehen habe. Im Freien habe er – M. – den Angeklagten wieder getroffen. Schon kurz darauf sei die Feuerwehr gekommen. Er sei dann noch medizinisch betreut worden. Abends sei er dann noch vernommen worden, obwohl er noch schockiert und perplex gewesen sei. Er habe daher auch an den Inhalt jener Vernehmung nur noch schlechte Erinnerungen. Danach sei er ein bis zwei Wochen krankgeschrieben gewesen, er sei physisch und psychisch durch den Vorfall angegriffen gewesen. Um eine Aufarbeitung der Geschehnisse habe er sich selbst kümmern müssen, seitens des Dienstherrn habe sich niemand um ihn oder seine Kollegen gekümmert. Auch von dem Revierleiter K. sei keine Unterstützung gekommen. Generell sei es so gewesen, dass K. kein kollegialer Typ gewesen sei. Er – K. – habe das Revier nach außen vertreten, die Arbeit habe K. erledigt. K. wiederum habe, wenn etwas mal nicht „lief“, „herumgemotzt“, andererseits sei er mit Lob zurückhaltend gewesen. Der Angeklagte sei ein Kollege gewesen, mit dem man habe reden können, allerdings habe er „seine eigene Meinung“ gehabt, sei nicht immer einfach gewesen. Er sei aber mit ihm klar gekommen. Wie seine Kollegen habe auch er – M. – sich mit der Verarbeitung allein gelassen gefühlt. Niemand habe sich erklären können, wie es in der Zelle gebrannt haben könne. Auf Vermittlung seiner Hausärztin habe er sich im Jahr 2007 an den Polizeipsychologen gewandt, aber der habe ihm nur bekundet, dass es „nichts für einen Psychologen“ sei, sondern etwas „für den Rechtsanwalt“. Was der Polizeipsychologe damit gemeint habe, könne er nicht sagen. Eine Aufarbeitung der Geschehnisse sei eigentlich bis heute noch nicht erfolgt. Im Gegenteil: Der Polizeibeamte Engel, der als Verbindungsmann tätig gewesen sei, habe an dem Samstag nach dem Vorfall versucht, die beeinträchtigten Kollegen in einen anderen Dienst zu bekommen. Daraufhin sei ihm – Engel – von dem Revierleiter K. „mächtig auf die Finger geklopft“ worden, da Engel damit seine Kompetenzen überschritten habe, und es sei bestimmt worden, dass bei den Diensten alles so bleibe wie es ist. Es habe nur Gespräche über den Vorfall gegeben, aber niemand habe etwas Konkretes gewusst. Es sei spekuliert worden, dass jemand ein Feuerzeug verloren habe. Von „außen“ habe es geheißen, dass „die beiden letzten“ O. J. angezündet hätten. Den Angeklagten und H. kenne er nur dienstlich. Der Zeuge K. schilderte seine Unterstützungsbereitschaft zwar anders. So sagte er aus, dass aus seiner Sicht nach dem Vorfall niemand Bedarf an psychologischem oder seelsorgerischem Beistand gehabt habe. Auf den Vorhalt der verlesenen Aussage des verstorbenen Zeugen Dr. P., dass dieser nach Abschluss der Leichenschau in der Zelle ihm betreuende Unterstützung angeboten habe und er – K. – darauf erwidert habe, wenn jemand Hilfe brauche, solle dieser sich an ihn – K. – oder an seinen jeweiligen Hausarzt wenden, dass er – P. – sich dann aber dennoch mit einigen Beamten unterhalten habe, die aufgrund des Ereignisses schwer betroffen gewesen seien, bekundete der Zeuge K., dass er sich diese Aussage nicht erklären könne. Der zu den Angaben des Zeugen M. befragte Zeuge P., seit 1999 als Polizeipsychologe tätig, gab auf Vorhalt der Aussage M. zu seinem Hinweis, dass das „etwas für den Rechtsanwalt“ sei, an, dass M. ihn am 30. Mai 2007 aufgesucht habe. M. sei vor der für ihn anstehenden Zeugenvernehmung in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht D.-R. wohl schon zwei Jahre krankgeschrieben gewesen. Bezogen auf das frühere Brandgeschehen sei die Möglichkeit erörtert worden, dass er sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Aktuell im Jahr 2007 sei bei M. eine im Abklingen befindliche Belastungsstörung und eine zwanghaft übernachhaltige Persönlichkeit festgestellt worden. Einen Behandlungsbedarf habe er – P. – nicht gesehen. Zu dem Zustand M. im Jahr 2005 habe er – P. – über zwei Jahre später keine Aussage mehr treffen können. Ob dies möglicherW. ein Polizeiarzt vor Ort zeitnah hätte machen können, sei aus seiner Sicht eine Frage gewesen, die möglicherW. rechtlich hätte geklärt werden müssen. Daher habe er M. gegenüber den Rechtsanwalt erwähnt. Mit dem Brandgeschehen selbst habe der Hinweis nichts zu tun gehabt, zumal M. zu dem Vorfall selbst nichts erzählt habe. Die Kammer hatte unter Berücksichtigung der gesamten Aussage des Zeugen M. und der Zeugenangaben, die auf den psychischen Zustand des Zeugen M. schließen ließen, keinen Grund, an seiner Angabe zu zweifeln, dass er weder auf dem Weg zur Zelle 5, noch bei der dortigen Ankunft, noch beim oder nach dem Öffnen der Zellentür noch irgendetwas von O. J. gehört habe. Dass der Zeuge M. anschließend sowohl psychisch wie auch physisch erheblich beeinträchtigt war, was für die Kammer nach den dargestellten Zeugenaussagen glaubhaft war, war aufgrund des von ihm Erlebtem erklärlich, auch ohne dass er O. J. noch lebend erlebt haben musste. Die Kammer sah auch keinen Anlass für die Annahme, das M. Geräusche, die er von O. J. doch gehört haben könnte, verdrängt hatte, konnte er sich doch ansonsten noch gut an Details in und vor der Zelle und vor allem in Bezug auf die Leiche des O. J. erinnern. Andererseits ist die Kammer aber unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin H., dass sie O. J. noch beim Rasseln der Gewahrsamsschlüssel über die Wechselsprechanlage – also über das Zelleninnere – gehört haben will, davon überzeugt, dass der Angeklagte und M. O. J. dann auch in jenem Moment von außerhalb der Zelle hätten hören müssen. Denn entweder war die Zellentür in wesentlichem Maße geräuschisolierend, so dass M. und der Angeklagte O. J. von außerhalb der Zelle nicht hören konnten; dann aber hätte H. auch das Klappern der Gewahrsamsschlüssel nicht über die Wechselsprechanlage im Zelleninneren hören können. Oder die Tür hatte nur geringe bis keine geräuschisolierende Wirkung, dann wäre das Klappern der Schlüssel außerhalb der Zelle für H. zu hören gewesen, dann hätte aber auch M. und der Angeklagte aus dem Zelleninneren O. J. sprechen hören müssen. Oder aber der Zeitpunkt des von H. benannten Klapperns der Zellenschlüssel war der Moment des Zelleaufschließens und zu jenem Zeitpunkt zeitgleich mit dem Sprechen O. J.s, aber auch dann wäre O. J. für den Angeklagten und M. hörbar gewesen. Der Zeuge B. bekundete, dass er am Vorfallstag im Polizeirevier D. im Sachbereich Kriminalitätsbekämpfung tätig gewesen sei. Den Angeklagten kenne er schon viele Jahre dienstlich, privaten Kontakt gebe es aber nicht. Mit dem Bereich des Dienstgruppenleiters habe er an jenem Tag nichts zu tun gehabt, habe aber am Vormittag mitbekommen, dass jemand in Gewahrsam genommen worden sei. Nach dem Mittagessen, das er auswärts eingenommen habe, sei er in das Revier zurückgekehrt und habe noch an der Hauswache mit Frau F. gesprochen. Plötzlich sei der Angeklagte aus dem Keller nach oben gelaufen gekommen und sei zu F. gelaufen. Was der Angeklagte dort gemacht habe, insbesondere, ob er dort telefoniert habe, wisse er – B. – heute nicht mehr, jedenfalls habe der Angeklagte ihm gesagt, er solle mal nach unten gehen, da sei etwas passiert. Auf den Vorhalt, dass er laut Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Januar 2005 angegeben habe, bei seiner Rückkehr ins Revier sei der Angeklagte bereits in der Pförtnerloge gewesen und habe dort telefoniert, bestritt der Zeuge B., dies damals so gesagt zu haben. Bei seiner damaligen Vernehmung habe der Vernehmungsbeamte den Text auf Band aufgenommen. Das Band sei ihm danach nicht noch einmal vorgespielt worden, er habe auch den verschrifteten Text nicht noch einmal zur Prüfung vorgelegt bekommen. Allerdings kam dem Zeugen dann eine Erinnerung, dass der Angeklagte zwar aus dem Keller hochgelaufen gekommen sei, dann aber, als er ich gebeten habe, mal nach unten zu gehen, den Telefonhörer schon in der Hand gehabt habe. Anders als die Zeugin F. habe er da aber noch keinen Rauch aus dem Keller bemerkt, er halte es aber für möglich, dass die Zeugin F., die dann näher am Angeklagten gestanden habe, etwas an ihm gerochen habe. Ohne eine feste Vorstellung und in Gedanken an eine eventuelle Schlägerei im Gewahrsamsbereich sei er dann nach unten gegangen. Die Tür zum Zellenvorraum sei offen gewesen, und hier habe er dunkelschwarzen, dicken Rauch wahrgenommen, weshalb er davon ausgehe, dass es dort schon länger gebrannt haben müsse. M. sei noch unten gewesen, habe im Bereich des Übergangs von Zellenvorraum zum Gewahrsamsbereich, gleich vor der Zelle 5 gestanden, schon rußgeschwärzt unter der Nase, und nach einer Decke gerufen. Zwar habe er – B. – gewusst, wo im Gewahrsamsbereich Decken lagen, es sei aber schon alles voller Rauch gewesen, so dass er nicht mehr gewusst habe, wo er noch hätte hingehen könne, ohne sein eigenes Leben zu gefährden. Ein eigentlich im Keller befindlicher Feuerlöscher habe nicht in seiner Halterung gehangen. Später habe es geheißen, dass im Heizungsraum im Gewahrsamsbereich ein Feuerlöscher gehangen habe, dies habe aber niemand gewusst. Der Zeuge M. hatte hierzu erklärt, der Feuerlöscher sei dort und nicht im Flur angebracht gewesen, um im Falle von Rangeleien nicht als Werkzeug verwendet zu werden. Auch der in einem Raum des Gewahrsamsbereichs angebrachte Wasserschlauch sei ihm nicht bekannt gewesen und er bezweifele, dass einer seiner Kollegen diesen Schlauch gekannt haben. Er sei deshalb zurück nach oben gelaufen, wobei der Rauch schon bis auf die Treppe nach oben gereicht habe, und habe aus einem Auto eine Decke geholt. Auf dem Hof sei der Revierleiter K. damit beschäftigt gewesen, einen an der Hauswand befindlichen Gartenschlauch, aus dem schon das Wasser herauslief, auszulegen. K. habe aber Probleme mit dem Schlauch gehabt, der sei richtig verknotet gewesen und er habe versucht, ihn zu entwirren. So hektisch wie in dieser Situation habe er K. zuvor noch nie erlebt. Dabei habe der Schlauch ohnehin nicht bis in den Keller gereicht. Er selbst sei dann mit der Decke, die er sich über den Kopf gelegt habe, wieder in den Gewahrsamsbereich zurückgelaufen und habe dort versucht, kriechend und weiterhin mit der Decke über dem Kopf in die Zelle vorzudringen. Dies sei ihm aber wegen des starken Rauches, der noch dicker als zuvor gewesen sei und der sich bereits bis auf eine Höhe von etwa 50 Zentimeter von oben herab ausgebreitet hatte, nicht mehr möglich gewesen. Beim Vorkriechen sei er mit dem Knie gegen etwas hartes gestoßen, von dem er später, als der Rauch abgezogen war, gesehen habe, dass es sich um einen K.en, auf dem Boden liegenden Feuerlöscher gehandelt habe. Er habe nur noch kurz vom Flur aus in die Zelle schauen können, wo er hinter einem Nebel etwas wie einen dunkelroten Ball mit einem Durchmesser von 20 bis 25 Zentimeter habe wahrnehmen können. Auf Vorhalt räumte er ein, dass es durchaus sein könne, dass er früher mal von einem Ball der Größe 10 mal 10 Zentimeter gesprochen habe. Er habe sich nicht vorstellen können, was da brennt, ein Prasseln oder Brandgeräusche habe er nicht wahrgenommen. Zu jener Zeit sei ansonsten keiner mehr im Gewahrsamsbereich gewesen, M. habe sich hustend im Vorraum aufgehalten. Dann sei er auf den Hof zurückgekehrt, wo neben anderen der Angeklagte und K. mit geschwärzten Gesichtern gestanden hätten. Zu H., die oben an einem Fenster gestanden habe, habe er gerufen, ob die Feuerwehr schon alarmiert worden sei, was H. bejaht habe. Von der bald darauf eingetroffenen Feuerwehr seien dann der Angriffstrupp mit zwei Personen in den Keller gegangen, dann aber zurückgekehrt mit dem Bemerken, dass unten keine Person mehr sei. Während dessen sei er von S. auf dem Hof gefragt worden, ob die Person im Gewahrsam noch gefesselt gewesen sei. Er sei daraufhin sehr erschrocken, da er von der Fixierung nichts gewusst habe und ihm klar geworden sei, dass selbst wenn die Person, als er im Gewahrsamsbereich war, noch gelebt hätte, er ihn nicht hätte befreien können. Anders als seine Kollegen vom Streifendienst habe er nicht einmal Handfesselschlüssel bei sich getragen. Die Feuerwehrleute hätten aber wohl zuerst nicht im Gewahrsamsbereich selbst, sondern in den Vorräumen nachgeschaut. Er habe ihnen daraufhin beschrieben, wo die Zelle 5 ist, und die Feuerwehrleute seien dann in den Keller zurück gegangen. Er selbst habe dann beabsichtigt, die zweite Tür vom Gewahrsamsbereich, die nach außen führte, zu öffnen, aber niemand habe ihm sagen können, wo der Schlüssel dafür ist. Den habe er sich dann beim ehemaligen Pass- und Meldeamt besorgt, die Tür geöffnet und einen Polizeikollegen zur Absicherung davor postiert. Von den anderen Kollegen auf dem Hof habe keiner irgendetwas unternommen. Dann sei er nach oben gelaufen und habe dort die Fenster geöffnet, damit der nach oben steigende Rauch abziehen konnte. Die dort tätigen Kollegen seien dann von ihm informiert worden, dass es im Keller brennt, dies sei ihnen bis dahin von niemandem mitgeteilt worden. Später, als der Rauch abgezogen war, habe er von K. noch den Auftrag bekommen, mit Kollegen vom Kriminaldauerdienst nach unten zu gehen und dort Fotos zu fertigen. Dies habe er gemacht, sei mit zwei Personen vom Kriminaldauerdienst in der Zelle gewesen und habe dabei auch die Fesselung der verbrannten Person gesehen. Er habe sich aufgrund seiner über 30-jährigen beruflichen Erfahrung mit Bränden und Feuer und seiner Erfahrung als früherer Ausbilder bei der Berufsfeuerwehr gefragt, was da wohl habe brennen können, habe darüber auch mit den beiden Personen vom Kriminaldauerdienst gerätselt. Er habe sich aufgrund der Örtlichkeiten gedacht, dass der Brand nur mit einer offenen Flamme begonnen haben könne. Er habe daran gedacht, dass etwa ein Feuerzeug bei einer Hitzeeinwirkung von außen explodieren kann. Deshalb habe er mit seinem Handscheinwerfer den Boden abgeleuchtet und in den Abfluss der Toilette geleuchtet und dabei vor allem nach Resten eines Feuerzeuges gesucht, aber dort nichts Besonderes entdecken können. Alles sei nass, dreckig und voller Rußablagerungen gewesen. Dass später ein Feuerzeug gefunden worden sei, habe er erst bei der ersten Verhandlung in D.-R. gehört. Zu einer Kollegin habe er noch gesagt, dass da „etwas nicht stimmt“, aber der Gedanke, dass die Person angezündet worden sein könnte, sei ihm nicht gekommen. Dann, nach etwa 15 Minuten, habe K. ihn angewiesen, dass er alles stoppen solle, es kämen Kollegen von der Polizeidirektion S.. Es sei bis dahin von ihnen in der Zelle nichts berührt worden. Gerochen habe es zu jener Zeit nur noch nach Rauch und verbranntem Fleisch, was er beruflich von einer Vielzahl von Brandleichen kenne. Auch der Zeuge B., der allerdings in den Sachverhalt erst nach dem Angeklagten und M. einbezogen war, gab aber jedenfalls an, von O. J. kein Lebenszeichen mehr vernommen zu haben. Dass sich der Zeuge B. insoweit noch gut erinnern konnte, ergab sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er sich noch an eine Reihe von Details, wie sie dargestellt wurden, erinnern konnte und dass mehrere der von ihm benannten Details von anderen Zeugen bestätigt worden sind. So bekundete der Zeuge Sperber, der zur damaligen Zeit im Revier mit diversen Aufgaben aus dem Bereich PC-Technik, Funk-, Alarm- und Telekommunikationsanlagen, nicht aber mit den Alarmanlagen im Revier selbst betraut war, er habe auch am Vorfallstag Dienst gehabt, Vormittags sei er aber auf einer Dienststelle in C. gewesen. Bei seiner Rückkehr in das Revier gegen 12:10 Uhr seien gerade M. und der Angeklagte die Treppe hinunter gelaufen, wobei er zum Hintergrund nichts gewusst habe. Er sei dann erst in sein Büro gegangen. Später habe er dann zur Kantine gehen wollen, da sei dann B.ualm im unteren Hausflur gewesen. Einige Leute hätten auf dem Hof gestanden und K., der wohl panisch gewesen sei, habe einen Schlauch von der Wand genommen, das Wasser gleich aufgedreht und dann gemerkt, dass der Schlauch verknotet gewesen sei. Die Feuerwehr sei zu jener Zeit noch nicht vor Ort gewesen. Der Zeuge S. bestätigte, dass es am 07. Januar 2005 im Polizeirevier D. keine Haussirene gegeben habe, weshalb auch die Verständigung über das Verlassen des Hauses am 07. Januar 2005 rein verbal und erst recht spät erfolgt sei. Es habe später auch deswegen Beschwerden von Kollegen gegeben. Zur Einlassung des Angeklagte, der noch versucht haben will, mit einem Feuerlöscher in den Zellenbereich zurück zu gehen, aber nicht mehr bis dorthin gekommen sei, passte die Aussage B.s, dass er im Keller gegen einen dort liegenden Feuerlöscher gestoßen sei. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen M., dass O. J. bei ihrem Erreichen des Gewahrsamsbereichs nicht mehr gesprochen habe, wurden auch durch die schon genannten Angaben der Zeugin H. nicht widerlegt. Zwar hat sie, was mehrere ihrer früheren Vernehmer zur Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß bekundet haben, in ihren früheren Vernehmungen mehrfach angegeben, dass sie O. J. noch habe sprechen hören, als bereits das Klappern der Gewahrsamsschlüssel über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen sei. Die Kammer hatte aber gewichtige Anhaltspunkte, die die Annahme stützen, dass die Zeugin H. sich bei ihren Vernehmungen nicht zu allen Punkten, zu denen sie Angaben gemacht hat, richtig erinnert hat. Deutlich wurde dies etwa in dem Punkt, zu dem sie angab, nach dem Brandgeschehen nicht mehr von dem Angeklagten angerufen worden zu sein, obwohl jenes Telefonat nicht nur vom dem Angeklagten benannt, sondern auch von der Zeugin F. bestätigt worden ist, oder in dem Punkt, als sie in einer ihrer Aussagen angab, zwischen dem ersten und dem zweiten Alarm sei nur eine halbe Sekunde vergangen, es sich tatsächlich aber nach den Angaben des Zeugen F., der dies überprüft hat, technisch bedingt um mindestens 10 Sekunden gehandelt haben muss. Darüber hinaus war auch in diesem Zusammenhang der bereits dargestellte Umstand, dass H. in allen ihren Aussagen eine Person, die bei ihrer Alarmierung der Rettungsleitstelle in ihrer Nähe gestanden haben muss, unerwähnt gelassen hat, für die Würdigung von Bedeutung, ob sie sich tatsächlich an alle Umstände jenes Vormittages zutreffend erinnert. Im Ergebnis vermochte die Kammer aufgrund der nachgewiesenen unzutreffenden Angaben in ihren Aussagen davon nicht auszugehen. Es konnte seitens der Kammer daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Erinnerung H.s schon zu einem frühen Zeitpunkt vor ihrer ersten Befragung Rufe des O. J., dass er freigemacht werden wolle, die aber von dem Vormittag stammten, und der Ruf „Feuer“ des Angeklagten, in ihrem tatsächlichen zeitlichen Ablauf und hinsichtlich der Personen, von denen sie tatsächlich Stimmen gehört hat, vertauscht haben. Die Kammer vermochte sich daher nicht allein aufgrund der Aussagen H.s, mag dies auch ihrer Erinnerung entsprochen haben, davon zu überzeugen, dass O. J. selbst bei dem Öffnen der Zellentür durch den Angeklagten das Wort „Feuer“ gesagt oder gerufen oder irgend welche anderen vitalen Anzeichen von sich gegeben hat. Gegen entsprechende Äußerungen O. J.s noch zu jenen späten Momenten sprach überdies, dass die Kammer nach Anhörung der rechtsmedizinischen Sachverständigen und des Sachverständigen Dr. P. aus den nachfolgenden Gründen davon ausgegangen ist, dass O. J. jedenfalls zu einem zeitnahen Moment vor dem Öffnen der Zellentür und möglicherW. schon beim Auslösen des Brandalarms verstorben war. (b) Todesursache und Zeitpunkt des Todeseintritts Die Kammer hat, um Feststellungen zum möglichen Todeszeitpunkt des O. J. treffen zu können, sowohl rechtsmedizinische Gutachten wie auch ein Gutachten des Brandsachverständigen Dr. P. ausgewertet. Dies hat folgendes ergeben: Der Sachverständige Prof. Dr. med. K. hat über die Obduktion der Leiche des O. J. im Institut für Rechtsmedizin der M.-L.-Universität H.-W. am 07. Januar 2005 berichtet. Zusammengefasst hat er ausgeführt, dass es sich um eine teils verK.te Leiche gehandelt habe, bei der keine knöchernen Verletzungen vorgefunden worden seien. Die Haut sei teils hitzebedingt aufgeplatzt gewesen, Fingerendglieder teils nicht mehr vorhanden. Sollten zu Lebzeiten O. J.s Hämatome entstanden sein, wären diese nicht mehr nachzuW.n gewesen. NachW. äußerer Gewalteinwirkung seien jedenfalls nicht gefunden worden. Aufgrund des unverletzten Schild- und Kehlkopfknorpels habe es keinen Hinweis für einen Angriff gegen den Hals gegeben. Der später festgestellte Nasenbeinbruch sei in Halle nicht bemerkt worden. Ein Nasenbeinbruch in der Form, wie er seines Wissens später in F. a. M. festgestellt worden sei, habe aber mit einer möglichen Todesursache nichts zu tun. Abgesehen davon könne auch nicht gesagt werden, ob der Bruch möglicherW. sogar schon vor der Gewahrsamnahme oder während dessen, durch selbstverletzende Handlungen O. J.s oder durch dritte Hand oder postmortal beim Bergen der Leiche, bei deren Transporten, oder Umlagern oder bei den Obduktionstätigkeiten entstanden sei. Über die Möglichkeiten einer CT-Untersuchung verfüge das Institut in H. nicht. Im Bereich der linken Schläfenmuskulatur sei eine vermehrte Blutfülle vorgefunden worden, die ein Hinweis auf ein dort befindliches Hämatom hätte sein können. Genauer Aussagen, insbesondere auch zur Entstehung, hätten sich aber nicht mehr treffen lassen. Jedenfalls sei der Schädelknochen auch an jener Stelle unversehrt gewesen. Auf Schleimhäuten und dem Zungenrücken seien massive Rußauflagerungen festgestellt worden, die auf eine Entstehung zu Lebzeiten zurück zu führen seien. Ohne Einatmen einer entsprechenden rußdurchsetzten Luft sei die Entstehung wenig wahrscheinlich, allerdings würden schon ein bis zwei Atemzüge genügen, um jene Spuren entstehen zu lassen. Der Kehldeckel sei oben und die Stimmlippen insgesamt kräftig gerötet und die Schleimhaut am Kehlkopfeingang teils durch Hitzeeinwirkung denaturiert gewesen. In Speiseröhre und Magen seien Rußschlieren gefunden worden, die nur durch Einatmen und Verschlucken erklärlich seien. Die allerdings geringfügige Anzahl im Magen vorgefundener Schlieren führe zu dem Schluss, dass sich das Schlucken von Rußpartikeln nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt habe. Die Lunge sei ebenfalls gerötet und die größeren Luftäste mit rußdurchsetztem Schleim versehen gewesen. Krankhafte oder angeborene Veränderungen der inneren Organe seien nicht festzustellen gewesen. Mikroskopische Untersuchungen der Organe hätten ebenfalls typische Spuren des Einatmens heißer Gase erkennen lassen. Die Obduktion habe als erstes vorläufiges Ergebnis den Befund erbracht, dass es sich um einen Tod durch Brand gehandelt habe, allerdings seien noch weitere histologische und toxikologische Untersuchungen nötig gewesen. Im Blut der Leiche sei eine Alkoholkonzentration für den Todeszeitpunkt von 2,68 o/oo festgestellt worden. Es habe sich um Mischintoxikation von Alkohol, Kokain und noch vorhandenen Abbauprodukten von Haschisch gehandelt, was den Rückschluss auf einen schweren Rauschzustand zu Lebzeiten erlaube. Das Herzblut habe keinen Gehalt von Kohlenmonoxid aufgewiesen, was damit im Einklang gestanden habe, dass auch sonst nichts für einen Kohlenmonoxid - Einatmungstod gesprochen habe. Das Fehlen von Kohlenmonoxid stehe nicht in einem Widerspruch zu dem Nachweis von Rußpartikeln im Körperinneren, da Kohlenmonoxid in heißen Gasen zunächst nach oben steige, während aufsteigende Rußflocken alsbald wieder absänken. Solche Rußflocken könnten demnach von einer liegenden Person deutlich früher eingeatmet werden als das Kohlenmonoxid. Nach alledem sei festzustellen gewesen, dass O. J. bei Ausbruch des Brandes sicher noch gelebt habe, über die Dauer nach Brandausbruch bis zum Versterben lasse sich aber nichts mit Sicherheit sagen. Jedoch hätten schon wenige Atemzüge ausgereicht, um die in der Leiche vorgefundenen Vitalzeichen für die Zeit nach dem Brandausbruch zu verursachen. Zyanid habe bei der Untersuchung in H. jedenfalls unter der Nachweisgrenze gelegen. Aus seiner rechtsmedizinischen Sicht - sei äußere Gewalteinwirkung als Todesursache auszuschließen, da darauf nichts hingewiesen habe, - sei eine Kohlenmonoxidvergiftung auszuschließen, da es am Nachweis von Kohlenmonoxid fehle, - sei eine Vergiftung durch das Einatmen toxischer Gase aufgrund der Verbrennung von Kunststoffen auszuschließen, da es an einem ausreichenden Nachweis von Zyanidverbindungen im Körper O. J.s gefehlt habe, - sei ein Tod aufgrund Sauerstoffmangels durch Ersticken auszuschließen, da die Zelle 5 groß genug gewesen sei, um O. J. bis zum Öffnen der Tür und der dadurch ohnehin bedingten Zufuhr frischer Luft ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen, so dass - nur ein inhalativer Hitzeschock als Todesursache verbleibe. Dafür spreche zum einen der Ausschluss anderer Todesursachen, insbesondere auch der Ausschluss, dass O. J. bei der Brandlegung bereits verstorben gewesen sein könnte, zum anderen aber auch die vorgefundenen Spuren in der Leiche O. J.s. Die Epithelschädigungen seien erfahrungsgemäß auf das Einatmen heißer Gase ab einer Temperatur von etwa 180° C zurück zu führen. Sobald Gase mit dieser Temperatur eingeatmet würden, könne dies zu einem Kreislaufstillstand und reflektorischen Herzstillstand („Vagusreflex“) und / oder zu einem Kehlkopfkrampf führen, der eine weitere Atmung verhindere. Der Nachweis von Ruß einerseits, aber dessen geringer Menge andererseits, lasse es für ihn als sicher erscheinen, dass O. J. das rußerzeugende Stadium des Feuers nicht lange überlebt habe. Die bei O. J. nachgewiesene Mischintoxikation durch unterschiedliche Rauschmittel dürften die genannten Reflexe zudem noch verstärkt haben. Es könne nicht einmal sicher ausgeschlossen werden, dass allein die Intoxikation den Herzstillstand verursacht habe, aber dies sei anhand der gefundenen Spuren nicht differenzierbar. Das gleiche gelte für einen Karotissinusreflex als Todesursache, bei dem etwa bei einem Schlag in den Nacken oder einen Griff an den Hals ein reflektorischer Tod des Opfers eintritt. Auch diese Todesursache sei theoretisch möglich, jedoch gebe es in diesem Fall keine HinW. darauf. Die von ihm gezogenen Schlüsse stünden im Einklang mit von ihm ausgewerteten anderen Studien. So sei in einer Studie über 106 Brandtote bei 87 % der Leichen Ruß im Körperinneren nachgewiesen worden, bei 4 % aber dennoch kein Kohlenmonoxid. In einer anderen Studie mit 150 Brandopfern sei in 26 Fällen ein Tod durch Hitzeschock diagnostiziert worden, wobei bei 13 dieser Leichen, demnach in der Hälfte jener Fälle, trotz Hitzeschock kein Kohlenmonoxid im Blut nachzuW.n gewesen sei. Die zentralen Aussagen des Sachverständigen Prof. K. wurden durch weitere Sachverständige bestätigt. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. med. B., Direktor des Instituts für Forensische Medizin im Klinikum der J. W.. G.-Universität in F. a. M., führte aus, er sei im M. 2005 von Seiten der späteren Nebenkläger mit einer zweiten Obduktion der Leiche O. J.s beauftragt worden. Diese habe er am 31. M. 2005 in F. a. M. vorgenommen. Zu diesem Zweck sei die Leiche von einem Beerdigungsunternehmen nach F. a. M. gebracht worden, wo sie tiefgefroren angekommen sei. Der zwischenzeitliche Gefriervorgang habe die späteren Feststellungen nicht beeinflusst. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Obduktion habe er keine HinW. auf durch dritte Hand erfolgte Verletzungen O. J.s zu dessen Lebzeiten gefunden. Der bei einer CT-Untersuchung festgestellte Nasenbeinbruch, der in Halle mangels dort möglicher CT-Untersuchung nicht habe festgestellt werden müssen, könne sowohl zu Lebzeiten O. J.s wie auch postmortal entstanden sein. Das neuerliche histologische Gutachten habe wegen der gefundenen Zeichen einer Hitzeschädigung der Epithel der Luftröhre und ihrer Verzweigungen sowie wegen der NachW. von Rußpartikeln in den Lungenverästelungen, die als Folge eines Rauchens wegen ihrer Größe nicht erklärbar gewesen seien, einen Hitzeschock als Todesursache zwanglos erklärt, während es HinW. auf andere Todesursachen nicht gegeben habe. Vor allem für Gewalt gegen den Kopf O. J.s habe es HinW. „nicht einmal im Ansatz“ gegeben. Im Ergebnis deckten sich die Ausführungen des Prof. B. mit denen des Prof. K. sowohl hinsichtlich der auszuschließenden Todesursachen wie auch hinsichtlich der verbleibenden Todesursache des Hitzeschocks wie darüber hinaus auch hinsichtlich der Feststellung, dass aufgrund der Spuren im Körperinneren O. J.s von einer längeren Vitalzeit, nachdem das Feuer in der Zelle Ruß erzeugt hat, nicht auszugehen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. habil. K., zuletzt vor seinem Ruhestand Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie des Zentrums der Rechtsmedizin am Klinikum der J. W.. G. Universität in F. a. M., führte aus, dass er von der Leiche O. J.s stammendes Körpergewebe von Lunge, aus der er auch blutig seröse Flüssigkeit gewonnen habe, Leber und Gehirn, dass bei der Obduktion in F. a. M. gesichert worden sei, im Juli 2005 im Auftrag der späteren Nebenklägervertreter untersucht habe. Die immunchemische Untersuchung der Flüssigkeit habe eine positive Reaktion auf Kokain, trizyklische Antidepressiva und eine fragliche Reaktion auf Amphetamine erbracht, wobei die beiden letztgenannten NachW. nach einer gaschromatographischen Untersuchung wieder auszuschließen gewesen seien. Im Lungengewebe sei Zyanid in geringer Menge und Ethanol nachweisbar gewesen. Zyanid habe sich auch in der Leber befunden, wie auch Kohlenmonoxidhämoglobin, dieses aber in einer Menge von unter 6 %. Im Hirngewebe sei nur Ethanol nachgewiesen worden. Die geringe Menge des nachgewiesenen Zyanids und des Kohlenmonoxidhämoglobin ließen erklären, dass dieses mit den weniger genauen Messinstrumenten und -verfahren im Institut in H. nicht nachgewiesen worden sei. Zudem sei die Konzentration des Kohlenmonoxidhämoglobin so gering, dass sie toxisch nicht relevant sei. Der Wert entspreche dem eines mittelgradigen Rauchers. Erst bei einer Konzentration des Kohlenmonoxidhämoglobin im Blut von etwa 60% sei von einer tödlichen Konzentration auszugehen. Das Zyanid müsse zudem bei der Untersuchung in Halle noch gar nicht vorhanden gewesen sein, weil es sich nach zwei bis drei Tagen auch postmortal im Leichenkörper bilde. Dies alles ließ aus der Sicht des Sachverständigen Prof. K. die Schlüsse zu, dass O. J. Kokain „im Stundenbereich vor seinem Tod“ konsumiert habe und dass er Kokain und Alkohol gleichzeitig zu sich genommen habe, was sich anhand des ebenfalls nachgewiesenen Cocaethylens aussagen lasse und was erfahrungsgemäß häufig zu einer Aggressionsverstärkung führe. Verstärkte Einwirkungen von Kohlenmonoxid und / oder Zyanid zu Lebzeiten seien nicht feststellbar gewesen. Sollten Brandgase aus der Verbrennung der Matratze entstanden sein, hätten diese sich sehr rasch im Blut angereichert. Bei einem längeren Überleben eines solchen Brandes sei daher ein deutlich höherer Nachweis dieser Stoffe zu erwarten gewesen, wobei allerdings nicht sicher gesagt werden könne, ob hier ein Überleben im Sekunden- oder Minutenbereich stattgefunden habe. Allerdings könne nach seinen Erfahrungen schon ein Kohlenmonoxidgehalt von 0,2 % in der Atemluft zu einer Konzentration des Kohlenmonoxidhämoglobin im Blut von 40 % führen. Bei Zimmerbränden würde teils ein Kohlenmonoxidgehalt von 25 bis 40 % in der Luft erreicht, bevor die sich darin aufhaltende Person an anderen Folgen des Brandes verstürbe. Anhaltspunkte für die Verwendung eines Brandbeschleunigers seien nicht gefunden worden. Bei dem nachgewiesenen Ethanol habe es sich um exogenes Ethanol gehandelt, was eine Herkunft aus Brandbeschleunigern nahezu ausschließe, dem gegenüber aber durch die Blutalkoholkonzentration O. J.s zwanglos zu erklären sei. Bei der Verwendung eines Brandbeschleunigers in Form industriell hergestellten Ethanols wäre der Nachweis von Methanol als Vergällungsmittel möglich gewesen, das es hier aber nicht gegeben habe. Selbst beim bloßen Einatmen von Methanol zu Lebzeiten wäre dies nachzuW.n gewesen. Auf den Vorhalt der Aussage der Beamtin H., dass O. J. noch unmittelbar vor dem Öffnen der Zellentür gesprochen habe, gab der Sachverständige Prof. K. an, dass dies aus seiner Sicht den von ihm gefundenen Ergebnissen widerspreche. Wenn die Aussagen, wonach beim Öffnen der Tür sogleich fetter B.ualm herausgeB.uollen sei, zuträfen, spräche dies dafür, dass jenem B.ualm auch der Körper O. J.s länger ausgesetzt gewesen sein müsse. Dies wäre aber, wenn es zu Lebzeiten O. J.s geschehen wäre, aus seiner Sicht mit den geringen Spuren von Ruß in O. J.s Körper nicht vereinbar. Als weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Kammer schließlich noch Prof. Dr. med. B., Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der J.-M.-Universität W. befragt, der sich nach eigenem Bekunden und nachgewiesen durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen bei seiner Tätigkeit seit 1996 auf Brandopfer spezialisiert habe. Er konnte zwar keine neuerliche Obduktion der Leiche vornehmen, da er erst im Jahr 2011 von der Kammer mit der Erstattung eines rechtsmedizinischen Gutachtens beauftragt wurde und er auch im Zuge einer kürzeren Begutachtung im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht D.-R. keine Gelegenheit mehr hatte, die Leiche selbst zu begutachten. Er konnte aber nach eigenem Bekunden sein Gutachten auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung von anderer Seite genannten Befunde und der Ergebnisse der mikroskopischen Untersuchung der inneren Organe O. J.s sowie aufgrund eigener Nachuntersuchungen der von dem Institut in H. gesicherten histologischen Präparate erstellen. Zu den von ihm getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass die vorgefundenen Spuren von Ruß und Verbrennungen im Köperinneren der Leiche für das Einatmen heißer Rauchgase sprächen. Unterhalb des Kehldeckels seien RußnachW. ohne Einatmen zu Lebzeiten nicht erklärlich. Besonders beachtenswert sei gewesen, dass in mehreren Schnitten des Herzens nur schwache Kontraktionsbanden der Muskelfasern vorzufinden gewesen wären. Dies sei ein Zeichen dafür, dass es bei O. J. zu Lebzeiten nicht mehr zu einer hohen Adrenalinausschüttung gekommen sei. Der Adrenalinwert im Urin sei im üblichen Maß gewesen, der Noradrenalinwert im Urin nur leicht erhöht. Daraus habe sich ein Adrenalin/Noradrenalin-B.uotient im Urin von 0,103 errechnet. Dieser Wert sei deshalb beachtlich, weil er sich noch im physiologischen Bereich bewegt habe, der zwischen 0,1 und 0,3 liege. Bei einem fortgesetzten Stress, womit bei O. J. zu rechnen gewesen wäre, wenn er etwa kurz vor seinem Tod Gewalthandlungen dritter Personen ausgesetzt gewesen wäre oder vor allem auch dann, wenn er zu Lebzeiten und bei Bewusstsein längere Zeit dem Feuer ausgesetzt gewesen wäre, wäre mit einem B.uotienten weit über 1 zu rechnen gewesen. Da sich Adrenalin/Noradrenalin-B.uotient aus dem Urin errechne und die Ausschüttung des Stoffes über die Niere in den Urin wegen der schnellen Durchblutung der Niere sehr schnell erfolge und auch nicht steuerbar sei, gehe er aufgrund seiner Erfahrungswerte davon aus, dass O. J. lebend dem Feuer, sobald dies einen stressauslösenden Umfang erreicht hatte, nicht mehr mehrere Minuten, sondern eher einem Zeitraum von 10 bis 30 Sekunden ausgesetzt gewesen sei, bevor sein Tod eingetreten sei. Wann der stressauslösende Moment eingesetzt habe, lasse sich nicht konkret bestimmen. Es sei aber von einer hohen Erregung jedenfalls ab dem Moment auszugehen, in dem O. J. das Bedrohliche seiner Lage erkannt hat. Dies sei aber, vor allem wegen des Einflusses von Alkohol und Kokain, subjektiv möglicherW. anders gewesen als es die objektive Lage war, also sowohl möglicherW. früher als auch möglicherW. später. Die Hitzeeinwirkung auf die Atemwege und die nachgewiesenen Rußpartikel in geringer Menge sprächen aus seiner Sicht dafür, dass sich O. J. mit den Atemöffnungen über den Flammen bewegt habe, sich also über die Flamme oder in die Flamme aufgerichtet haben müsse. Wäre er neben der Flamme liegen geblieben, wäre die Kombination der beiden Umstände „große Hitze in den Atemwegen“ und „Ruß in geringer Menge im Körper“ nicht erklärlich. Dies bedinge, dass O. J. bis zu seinem Todeseintritt auch noch handlungsfähig, also insbesondere nicht bewusstlos, gewesen sein müsse. Die dafür nötigen Handlungsabläufe im einzelnen nachzuvollziehen sei aufgrund des Umstandes schwierig, dass O. J. hochgradig alkoholisiert gewesen sei und unter dem Einfluss von Kokain gestanden habe. Dies mache Rückschlüsse auf seine Motivationslage, seine Handlungsfähigkeit, seine Wahrnehmungsfähigkeiten und sein Schmerzempfinden schwierig. Abgesehen von einem gezielten Bewegen der Atemöffnungen über die Flammen könne dies auch auf eine Bewegung im Erregungszustand zurück zu führen sein. Auch erscheine es möglich, dass das Aufrichten während des Abrückens von der Wand, das aus der Endposition der Leiche erkennbar sei, erfolgt sei. Er wisse von einer Vielzahl von Todesfällen fixierter Personen, die in Folge ihrer Erregung ohne weitere Gewalteinwirkung verstorben seien. Dies sei auch der Grund gewesen, bei O. J. besonders den Adrenalin/Noradrenalin-B.uotienten zu prüfen. Dieser spreche hier aber gegen eine erregungsbedingte Todesursache. Bezüglich O. J. sei davon auszugehen, dass sich sein Körper aufgrund der Einflüsse von Rauschmitteln in einem labilen Gleichgewicht befunden habe. Wenn in einem solchen Zustand dann aber zusätzliche heftige Reize aufträten, wie etwa hier durch die heißen Gase des verbrennenden Kunststoffes, entstehe ein Erstickungsgefühl, wodurch auch die Schleimhäute gereizt würden. Dies alles stelle einen massiven Stressfaktor dar, der den Wert des besagten B.uotienten schnell steigen lasse. Schon dazu sei es aber hier nicht mehr gekommen. Was er anhand der ihm vorgelegten Bilder von der Leiche und der ihm zur Verfügung stehenden sonstigen Unterlagen und zu untersuchenden Objekte in Bezug auf die Leiche O. J.s habe erkennen können, sei morphologisch mit einem Vollbrand von etwa 30 Minuten bei einer Hitze von 600° C bis 800° C vereinbar, ohne dass zusätzlich ein Brandbeschleuniger ausgebracht worden sein müsse. Nach diesen dargestellten Feststellungen des Sachverständigen Prof. B. erkläre sich auch aus seiner Sicht der Tod O. J.s durch einen Hitzeschock. Dazu führte er ergänzend aus, dass die Details, welche körperlichen Reaktionen und Vorgänge den Tod durch Hitzeschock verursachen, noch nicht abschließend geklärt sei. Es handele sich um einen Mechanismus des Körpers, der den Gesamtorganismus zusammenbrechen lasse. Im Übrigen deckten sich seine Ausführungen ebenfalls mit den bereits dargestellten Angaben der anderen Sachverständigen. In Bezug auf die Adrenalin- und Noradrenalinwerte erklärte zudem auch der Sachverständige Prof. K., dass sich der Adrenalinwert in lebensbedrohlichen Situationen in kurzer Zeit exzessiv erhöhe. Er gehe aufgrund der sonstigen Befunde davon aus, dass O. J. bei dem Brandausbruch gelebt habe, dass er aber den Brandausbruch keinesfalls länger als ein bis zwei Minuten überlebt habe. Nach den Ausführungen jener Sachverständigen hat die Kammer zur Prüfung den Fragen, von welchen Brandverläufen mit welchen Möglichkeiten einer Rettung O. J.s durch den Angeklagten ausgegangen werden kann und ob die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Zeit zwischen Alarmsignal, seinen Weg zur Zelle 5 und die dort angetroffene Rauchentwicklung plausibel ist, ein Gutachten durch den Sachverständigen Dr. P., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung, Explosionsschutz und Brand- und Explosionsursachen, erstellen lassen. Im Ergebnis jenes Gutachtens hat der Sachverständige Aussagen dazu getroffen, dass und in welcher Zeit eine fixierte, von der körperlichen Konstitution mit O. J. vergleichbare Testperson die unter ihr befindliche Matratze mit einem Feuerzeug entzünden konnte, von welchem minimalen und von welchem maximalen Brandverlauf ausgegangen werden kann, bis es bei einer Person von der Konstitution O. J.s zum Einatmen von Gasen mit einer Hitze von mindestens 180° C gekommen sein kann, von welcher Ansprechzeit eines Ionisationsmelders wie dem am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 befindlichen Melder ausgegangen werden kann und von welcher Rauchentwicklung in der Zelle 5 darüber hinaus bei den unterschiedlichen Brandgeschehen ausgegangen werden kann. Für die Erstattung seines Gutachtens ist der Sachverständige Dr. P. zusammengefasst vorgegangen wie folgt: In einem ersten Komplex hat er - zunächst die Zelle 5 im Polizeirevier D. in ihrem heutigen Zustand, der sich zur Überzeugung der Kammer bis auf die abgebaute Ionisationsmeldeanlage ansonsten von der Zelle 5 am 07. Januar 2005 nicht unterschieden hat, vermessen; - zudem in zwei Versuchen den möglichen Bewegungsspielraum der rechten Hand O. J.s durch entsprechende Bewegungsversuche einer Testperon ermittelt; - im Rahmen der beiden Versuche zudem den gesamte Bewegungsspielraum des Kopfes mit der Nasenspitze als Referenzpunkt ermittelt; - ebenfalls im Rahmen beider Versuche die Möglichkeiten der Testperson ermittelt, die Matratzenhülle zu zerstören beziehungsW. zu öffnen; - die Möglichkeiten der Testperson ermittelt, die Matratzenfüllung zu entzünden. In einem zweiten Komplex hat er - das mögliche Temperaturfeld einer an der Matratze entzündeten Flamme ermittelt; - zu diesem Zweck die Dokumentationen der früheren Brandversuche ausgewertet; - darüber hinaus aber auch eigene Brandversuche durchgeführt, um Erfahrungen hinsichtlich der Zündeigenschaften zu sammeln; - hieraus die Flammenhöhe in Abhängigkeit von der Zeit des Brandes bei unterschiedlichen Entzündungsvorgängen ermittelt. In einem dritten Komplex hat er schließlich mittels Simulationen für die unterschiedlichen Brandverläufe - das Temperaturprofil außerhalb der Flamme, hier insbesondere am Brandmelder ermittelt; - die Rauchentwicklung in der Zelle 5 ermittelt; - daraus Rückschlüsse auf die Ansprechzeiten des Ionisationsmelders und auf die noch anschließende weitere Rauchentwicklung in der Zelle 5 gezogen. Im Einzelnen: Zum ersten Komplex: Die Vermessung der Zelle 5 hat zu den in den Feststellungen zu II. dieser Urteilsgründe aufgeführten Maßen geführt. Der Sachverständige hat unter Mitwirkung einer Testperson, des Polizeibeamten L., der, wovon sich die Kammer bei einer Augenscheineinnahme der Videoaufnahmen von den mit ihm durchgeführten Versuche überzeugt hat, in seiner Konstitution mit O. J. zumindest vergleichbar war, Bewegungsversuche auf dem Podest in der Zelle 5 des Polizeireviers D. vorgenommen. Zudem war die Testperson mit den Vorgaben der Kammer ausgesucht worden, diese möge sich möglichst nahe an den Gewichts- und Größenwerten des O. J. orientieren. Nachdem die Testperson bei ersten Versuchen nicht stets an allen vier Hand- und Fußgelenken an den Podestbügeln fixiert war und zudem eine den Rand des Podestes zur Zellenmitte hin nicht überstehende Matratze verwendet worden war, wurde dies jeweils entsprechend den Gegebenheiten bei O. J. am 07. Januar 2005 geändert und die Versuche dann wiederholt. Die Kammer hat sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen und durch Augenscheineinnahme der dabei gefertigten Videodokumentation von der Vergleichbarkeit dieser Umstände mit den getroffenen Feststellungen zu den Gegebenheiten bei der Gewahrsamnahme O. J.s überzeugt. Der Sachverständige hat die Testperson sodann in dieser fixierten Lage die Bewegungsmöglichkeiten der rechten Hand testen lassen und hat jenen Bewegungsspielraum an der Wand und auf der Matratze mittels eines eng gegriffenen Farbstifts, dessen Miene die Fingerkuppen nur in dem zum Zeichnen unbedingt nötigen Maß überragten, anzeichnen lassen. Die Bewegungsmöglichkeiten der rechten Hand waren durch die unterschiedlichen Gegebenheiten bei den beiden Versuchen kaum beeinträchtigt, es haben sich im Ergebnis nur sich geringfügige Unterschiede ergeben. Zudem hatte die Kammer aber ohnehin zu berücksichtigen, dass die Versuche nur annähernde Feststellungen an die im Januar 2005 für O. J. gegebenen Möglichkeiten zulassen, weil sich Unterschiede etwa ergeben können aus der nicht sicher festzustellen Enge der Handfesseln bei O. J., aus individuellen Beweglichkeiten oder auch aus der Bereitschaft, bis zu welchem Schmerzempfinden die jeweilige Person bereit ist, sich der absoluten Grenze, die die Handfessel bei der Bewegung des rechten Handgelenkes bietet, zu gehen. Mittels dieser Versuche ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Testperson möglich war, in einer mit der damaligen Situation O. J.s vergleichbar fixierten Lage am Rand auf der Matratze unterhalb der rechten Hand einen halbovalförmigen Bereich mit Maßen von bis zu etwa 30 cm in Richtung Matratzenmitte und bis zu 50 cm in der Längsrichtung am an der Wand anliegenden Rand der Matratze zu erreichen. Zudem hat die Testperson Versuche vorgenommen, wie sie sich auf der Matratze trotz der Fixierung bewegen konnte, sowohl im Hinblick auf die Bewegungen des gesamten Körpers auf der Matratze in alle horizontalen Richtungen wie auch im Hinblick auf die Möglichkeiten, den Oberkörper in den verschiedenen Positionen aufzurichten. Diese Bewegungsmöglichkeiten hat der Sachverständige ebenfalls dokumentiert und anschließend mit dem Referenzpunkt der Nasenspitze der Vergleichsperson ein Bewegungsfeld für jenen Referenzpunkt erstellt. Daraus ließ sich erkennen, in welchem Bereich sich die Testperson in an Hand- und Fußgelenken fixiertem Zustand mit ihrer Nase hat bewegen können. Im Ergebnis dieser Versuche und Dokumentationen ergaben sich unter anderem ein mögliches Bewegungsfeld der rechten Hand und das gesamte Bewegungsfeld der Atemöffnungen der Testperson, insbesondere auch oberhalb des von der rechten Hand der Testperson erreichbaren Feldes der Matratze. Dies ließ zur Überzeugung der Kammer den Rückschluss darauf zu, in welchem Bereich O. J. mit der rechten fixierten Hand Handlungen an der Matratze hätte vornehmen können, um ein Feuer zu entfachen, und in welchem Bereich O. J. über Nase oder Mund heiße Gase hätte einatmen können. Die Testperson hat zudem in zwei Versuchen mit ebenfalls der fixierten rechten Hand die Möglichkeiten geprüft, die bis dahin unbeschädigte Matratze zu öffnen. Dies ist der Testperson in beiden Fällen gelungen, indem sie mit einem baugleichen Feuerzeug (butangefülltes Radfeuerzeug) wie das, dessen Reste in dem Brandschutt aus der Zelle gefunden worden war, die oberste PVC-Schicht der Matratzenhülle erhitzt und dadurch aufgeweicht sowie an den aufgeweichten Stellen dann die PVC-Schicht mit dem Finger abgezogen hat. In dem zweiten Versuch hat die Testperson zudem gegen Ende der Phase des Abziehens der oberen Schicht das darunter liegende textile Gewebe mit dem Finger durchbohrt dann an dem so entstandenen Loch die Matratzenhülle aufgerissen. Für ein Inbrandsetzen genügte allerdings, wie die Versuche auch zeigten, die obere PVC-Schicht der Matratzenhülle zu entfernen, weil das darunter liegende textile Gewebe der Hülle ebenso leicht wie der Matratzenkern (bei einem Entzündungsversuch der Testperson brannte das textile Gewebe, nach die Testperson für fünf Sekunden die Flamme des Feuerzeuges daran hielt) zu entzünden war. Verbrennungen oder Schmerzen durch eine sich durch die Feuerzeugflamme an den Fingern ergebende Hitze hat die Testperson ersichtlich bei keinem der Versuche erlitten. Ein konkreter Test mit einer völlig identischen Matratze wie die, die sich am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 befand, war nicht möglich, da eine weitere Matratze absolut gleichen Materials, Alters und gegebenenfalls auch mit den gleichen Abnutzungserscheinungen oder Benutzungsspuren nicht vorhanden war und sich als völlig identisches Vergleichsstück mangels Kenntnis aller Details der damaligen Matratze auch nicht rekonstruieren ließ. Bei dem ersten Versuch ist es der Testperson gelungen, in einer Zeit von etwa sieben Minuten das textile Gewebe der Matratzenhülle auf einer Fläche von etwa 150 cm² freizulegen. Dabei war die Testperson zwar nur an der rechten Hand fixiert, hat aber die linke Hand zum Öffnen der Matratzenhülle nicht hinzugekommen. Bei dem zweiten Versuch war, obwohl sich die beiden Matratzen vom Material her nicht unterscheiden, die Öffnung zuvor erwärmter Stellen deutlich schwieriger und zweitintensiver. Der Versuch des Aufreißens der Matratzenhülle wurde hier nach 15 Minuten beendet, als eine Fläche von etwa 60 cm² freigelegt war. Schon jene beiden Versuche zeigten, dass es nicht zuletzt vom jeweiligen Geschick und dem konkreten Vorgehen beim Öffnen der Matratzenhülle abhängt, in welcher Zeit welche Fläche geöffnet wird. So erwies sich bei dem zweiten Versuch die Dauer für das Ablösen der obersten Schicht der Matratzenhülle als zeitintensiv, während andererseits jenen Stellen, wenn dort mit dem Finger durch das textile Gewebe gestoßen wurde, durch Aufreißen schneller frei zu legen waren. Sichere Erkenntnisse darüber, was O. J. bei einem ähnlichem Vorgehen am 07. Januar 2005 konkret an Öffnen der Matratzenhülle möglich gewesen ist, ließ sich daher nicht mehr feststellen. Jene beiden Versuche bestätigten aber das Ergebnis des Versuchs, den bereits anlässlich des Ermittlungsverfahrens am 22. Februar 2005 der Zeuge F., der sowohl größer wie auch kräftiger gebaut als O. J. ist, unternommen hatte und deren Videodokumentation in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen worden ist. Der Zeuge F. war an jenem Tag mit Hand- und Fußfesseln auf einer Matratze auf dem Podest in der Zelle 5 des Polizeireviers D. fixiert worden. Zu beachten war dabei, dass bei jenem Versuchen eine Matratze verwendet wurde, die etwa fünf Zentimeter schmaler als die Matratze vom 07. Januar 2005 gewesen ist. Wie die Versuche mit der Testperson L. gezeigt hatten, war die Breite der Matratze aber für die Bewegungsfreiheit im rechten Handgelenk von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Dem Zeugen F. war es in jenem fixierten Zustand gelungen, mit der rechten Hand aus den Taschen mehrerer Hosen, die er nacheinander angezogen hat, ein Feuerzeug zu nehmen. Dabei handelte es sich um eine Stoffhose mit vielen Außentaschen im HüftbeziehungsW. Leistenbereich, Oberschenkelbereich und Gesäßbereich, aus denen es dem Zeugen F. jeweils gelungen ist, ein Feuerzeug zu entnehmen. Ihm ist es zudem gelungen, mit der rechten Hand die Hose zu öffnen und aus seiner Unterhose ein Feuerzeug zu entnehmen. Bei einer als zweites getragenen Arbeitshose („Latzhose“) gelang es dem Zeugen F., ein Feuerzeug aus der seitlichen „Zollstocktasche“ zu entnehmen. Bei der dritten Hose, einer üblichen Jeanshose, gelang es dem Zeugen F., mit der rechten Hand Gürtel und Hosenknopf zu öffnen und ebenfalls aus der Unterhose ein Feuerzeug zu entnehmen. Schließlich hat der Zeuge F. den Versuch unternommen, die unbeschädigte Matratze zu öffnen und die Matratzenfüllung zu entzünden. In dem Versuch war dem Zeugen dies in der Art gelungen, dass er die Matratzenhülle an der Kante aufgeweicht, und die PVC-Schicht auf etwa sechs B.uadratzentimetern abgezogen hat. Dann hat er allerdings sogleich an jenem PVC-Loch die textile Schicht entzündet und diese für wenige Sekunden und, wie die Kammer aus den Ausführungen des Dr. P. wusste, ohne dass dies zum Auslösen des Ionisationsmelders geführt hat oder hätte führen können, brennen lassen. Dann hat er die K.e Flamme mit dem Finger durch leichtes Auftippen gelöscht, durch das Loch in dem textilen Stoff gegriffen und dadurch die Hülle insgesamt aufgerissen. So war es dem Zeugen F. gelungen, in etwa 90 Sekunden den Matratzenkern auf etwa 40 bis 50 B.uadratzentimeters freizulegen, ohne sich bei diesem Versuch an den Fingern zu verbrennen oder diese durch Hitze zu verletzen. Die Kammer hat bei der Berücksichtigung jenes Versuches nicht unbedacht gelassen, dass der Zeuge F. ersichtlich größer und stabiler als O. J. ist, was allerdings die Beweglichkeit des F. im Vergleich zur Beweglichkeit J.s in jeweils fixiertem Zustand eher stärker behindert hat. Der Zeuge F., der bei jenem Versuch an allen vier Gelenken fixiert war, hat das Öffnen der Matratzenhülle zudem an der linken Matratzenkante, die bei jenem Versuch nicht über das Podest hinaus stand, vorgenommen. Auch dies hatte aber zur Überzeugung der Kammer keine Bedeutung, da der Zeuge F. mit der rechten Hand die dortige Matratzenkante in gleicher W. hätte erreichen können. Zum einen war im Bereich der rechten Hand die Aussparung für den Bügel in der Wand, so dass die Matratzenkante nicht bündig an der Wand anschloss. Zudem hat die zweite Versuchsreihe mit der Testperson L. auf der breiten, das Podest in Richtung Zellenmitte überragenden Matratze, gezeigt, dass es jener Testperson möglich war, trotz der breiten Matratze diese in fixiertem Zustand durch ruckartige Bewegungen noch einige Zentimeter von der rechten Wand abzurücken. Im Bereich der rechten Hand wäre daher zur Überzeugung der Kammer das gleiche Ergebnis wie bei dem Versuch des Zeugen F. möglich gewesen. In ihrer Gesamtheit ließen die drei Versuche des Matratzeaufreißens erkennen, dass das Öffnen des Matratzenbezugsstoffes von Matratze zu Matratze trotz des vergleichbaren Materials des Bezugsstoffs unterschiedlich schnell, im Ergebnis aber auch für die fixierten Testpersonen immer möglich war, so dass anschließend aber in jedem Fall ein selbstständig weiterbrennendes Feuer auf dem Matratzenkern entstehen konnte. Daraus hat der Sachverständige Dr. P. gefolgert, dass es der Testperson möglich gewesen sei, die unter ihr befindliche Matratze zu öffnen und das Füllmaterial zu entzünden, wobei dies auf einer Fläche habe geschehen müssen, die mindestens etwa sechs bis sieben B.uadratzentimetern entsprach, um selbstständig zu brennen, aber habe geschehen können auf einer Fläche, die der Fläche des Bewegungsspielraums der rechten fixierten Hand entsprach, da diese Fläche grundsätzlich von der Testperson mit dessen rechter Hand hätte geöffnet werden können. Ob und gegebenenfalls in welcher Zeit es der Testperson gelungen wäre, auf der Originalmatratze vom 07. Januar 2005 die maximal mögliche Fläche des Matratzenkerns freizulegen, ließ sich in Ermangelung der Originalmatratze nicht mehr feststellen. Dass die Freilegung der Maximalfläche auf jener Originalmatratze in einem Zeitraum, der dafür am 07. Januar 2005 O. J. nach der letzten Kontrolle um 11:45 Uhr zur Verfügung stand, möglich gewesen wäre, ließ sich jedenfalls nicht ausschließen. In einem zweiten Komplex hat der Sachverständige Dr. P. zunächst ermittelt, von wie vielen Möglichkeiten der Wärmefreisetzung ausgegangen werden könne unter Berücksichtigung unterschiedliche denkbarer Brandverläufe. Jene Unterschiede könnte sich, so führte der Sachverständige dazu aus, unabhängig von zusätzlichen weiteren Einflüssen von außen schon ergeben aus der unterschiedlichen Fläche des freigelegten Matratzenkerns zu Brandbeginn, aus der Position, an der gezündet wird, aus der Vollständigkeit, mit der das brennende Material verbrennt, aus dem Heizwert des Materials, und aus der Geschwindigkeit, mit der das Material abbrennt und sich der Brand ausbreitet. Der Sachverständige führte aus, um die Möglichkeiten der Wärmefreisetzung zu berechnen, habe er zunächst die Mindestparameter ermittelt. Dabei sei auszugehen gewesen von mindestens einer ZündB.uelle beziehungsW. einer entsprechenden Rechengröße von 1, von der sich – am Rand einer aufgerissenen Fläche ausgehend – der Brand in einem 90°-Winkel entwickelt, der anschließend mit dem geringsten Wirkungsgrad von 0,667 η (beschreibt die Vollständigkeit der Verbrennung entsprechenden Materials), den der Sachverständige nach Auswertung von Literatur und eigenen Versuchen ermittelt habe, und mit dem geringsten nach Auswertung der Literatur gefundenen Heizwert (16.430 kJ x kg-1) des hier in Rede stehenden Materials weiter brennt und dies wiederum mit der sich bei Auswertung der dokumentierten früheren Versuche und bei eigenen Versuchen des Sachverständigen als geringst ergebenen Abbrand- (0,067 cm x s-1) und Brandausbreitungsgeschwindigkeit (0,021 cm x s-1). Das Produkt dieser Minimalparameter habe er in ein Verhältnis gesetzt zu dem Produkt, dass sich ergab aus den von ihm ermittelten Maximalparametern von 14 ZündB.uellen beziehungsW. einer Rechengröße von 14 (der Sachverständige hatte auf der freigelegten Fläche, die dem maximalen Bewegungsfeld von O. J.s rechter Hand entsprach, 14 Zündungen vornehmen können; die gleiche Wirkung hätte aber auch durch ein Ziehen des brennenden Feuerzeuges über den Füllstoff hinweg erzeugt werden können, daher die abstrakte Rechengröße 14), einer Brandentwicklung mit einer 360°-Ausbreitung mit dem höchsten Wirkungsgrad (0,95 η), dem höchsten Heizwert (29.500kJ x kg-1), der höchsten Abbrandgeschwindigkeit (0,176 cm x s-1) und der höchsten Brandausbreitungsgeschwindigkeit (0,6 cm x s-1), jeweils ermittelt aus den oben zu den Mindestwerten genannten B.uellen. Diese Berechnung habe ergeben, dass ausgehend vom Entzündungsmoment in der Theorie über 300.000 unterschiedliche Möglichkeiten der anschließenden Wärmefreisetzung denkbar seien. Wie sich die Wärme durch das Brandgeschehen in der Realität entwickelt habe, sei nicht rekonstruierbar. So könne zwar davon ausgegangen werden, dass eine auf der Matratze liegende Person die anfängliche Entwicklung der Flamme kaum noch beeinflussen könne, wenn die Flamme erst einmal eine gewisse Höhe erreicht habe. Andererseits aber seien die Möglichkeiten der weiteren Entwicklung der Flammen, wenn sie den Körper der Person erreichen, „chaotisch“, also ohne Kenntnis der konkreten Bewegungen und der konkreten jeweiligen Lage des Körpers zu bestimmten Zeiten nicht mehr rekonstruierbar und auch nicht mehr simulierbar. Die Berechnungen und weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. haben die Kammer davon überzeugt, dass in dem früheren Verfahren vor dem Landgericht D.-R. von dem Sachverständigen S. vorgenommene Realbrandversuche in der Zelle 5 und in einer nachgebauten Zelle im Institut der Feuerwehr in H., über die jener Sachverständige die Kammer in dem jetzigen Verfahren erneut unterrichtet hat, zwar als unmittelbare Versuche anschaulich gewesen sein mögen, dass sie aber nur eine verschwindend geringe Zahl der tatsächlich denkbaren Brandentwicklungen abgebildet haben. Die Berechnungen haben die Kammer zudem davon überzeugt, dass auch weitere Realversuche immer nur eine nicht repräsentative Möglichkeit der tatsächlichen Brandentwicklung darstellen können. Der Sachverständige Dr. P. hat daher einen Minimalbrandversuch und einen Maximalbrandversuch durchgeführt und dabei jeweils ermittelt, nach welcher Zeit heiße Rauchgase, Flammen oder Flammenballen mit einer Temperatur von mindestens 180° C in dem zuvor ermittelten Bewegungsfeld des O. J. hätten eingeatmet werden können. Mit Aussagen zur Entwicklung höherer Temperaturen wurde der Sachverständige Dr. P. im Rahmen seines Gutachtens nicht beauftragt, jedoch gab er an, dass etwa die Farben der Flammen, die bei den Realbrandversuchen des Sachverständigen S. entstanden waren, dafür sprachen, dass bei dem Abbrand der Matratzenteile Maximaltemperaturen in der Flamme jenseits der 1.000° C entstanden sind. Bei dem Minimalbrandversuch wurde eine Fläche von 6,25 cm² freigelegt und entzündet, nachdem Versuche des Sachverständigen gezeigt hatten, dass dies die minimal benötigte Fläche war, die das Feuer zum selbstständigen Weiterbrennen benötigt hat. Das Umfeld der eröffneten Fläche blieb von der Matratzenumhüllung verdeckt. Die Ergebnisse jenes Versuchs ergab, dass bei diesem Minimalbrand im unteren Bereich des möglichen Bewegungsfeldes der Nase, also in einer Höhe von etwa 24 bis 30 Zentimetern (hier wie auch bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich bei den Zentimeterangaben um die Höhe ab Zellenboden, das heißt, von der genannten Höhe ist abzuziehen die Podesthöhe und die Höhe der Matratze, die allerdings bei der Bewegungsfeldmessung von der darauf befindlichen Testperson durch dessen Gewicht zusammen gedrückt wurde), nach 71 Sekunden Flammen selbst hätten eingeatmet werden können. Dieses Ergebnis unterstellt, dass O. J. sich entweder mit Nase oder Mund direkt in die Flammen gelegt oder sich stark nach vorn in die Flammen hinein gebeugt haben müsste, etwa bei dem Versuch, die Flamme in einem noch frühen Stadium des Brandes wieder aus zu pusten. In einer weiteren Variante, nach der sich O. J. zwar mit Nase oder Mund über den Flammenherd bewegt hätte, die aber in dem ihm aufgrund der Fixierung größtmöglichen Abstand, wäre die Hitzeentwicklung in einer Höhe von 82 Zentimetern relevant, was der maximalen Höhe der Nase in dem über die Testperson ermittelten Bewegungsfeld O. J.s entsprach. Bei dem Minimalbrand hatten von der Flamme sich lösende Flammenballen die Höhe von 82 Zentimetern erstmals nach 451 Sekunden erreicht, wobei dies auf O. J.s übertragen bedeutet hätte, dass O. J. genau in dem Moment eingeatmet haben müsste, in dem ein sich lösender Flammenballen seine Nase oder seinen Mund erreicht. Dies konnte zwar als unwahrscheinliche Möglichkeit eines „gezielten“ Einatmens ausgeschlossen werden, nicht aber als Möglichkeit, dass sich ein Flammenballen genau in dem Moment von der Flamme gelöst hat, als O. J. darüber gebeugt eingeatmet hat. Die heißen Rauchgase oberhalb der Flamme erreichten in einer Höhe von 82 Zentimetern nach 475 Sekunden eine Temperatur von 180° C, die Flammen selbst erreichten diese Höhe nach 505 Sekunden. Zur Verdeutlichung dieses Versuches wird auf die ausschnitthafte Fotodokumentation jenes Versuchs verwiesen, die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern in „Bd. V Vorläufiges Gutachten Dr. P.“, Seiten 19 – 23“ zu sehen ist. Der Sachverständige Dr. P. hat dazu ergänzend ausgeführt, dass der Umstand, dass es sich bei dem Versuchsaufbau um eine Nachstellung an einer Örtlichkeit im Freien gehandelt hat, die zwar seitlich mit Wänden umfasst, nach oben aber offen war, für die Aussagekraft der Versuche ohne Bedeutung war. Es habe bei dem Versuch keine Sogwirkung bestanden, Wind habe nicht geherrscht. In dem dafür relevanten Zeitraum sei die für den Brand nötige Sauerstoffzufuhr auch in der Zelle 5 gewährleistet gewesen. Unterschiede würden sich erst für den Zeitraum ergeben, in dem sich in der Zelle die Rauchschicht bis auf Flammenhöhe herabgesenkt hätte. Dieser Zeitpunkt sei hier aber nicht erreicht worden. Bei dem Maximalbrandversuch wurde das gesamte Material der Matratzenhülle in dem Bereich entfernt, der dem ermittelten Bewegungsfeld der rechten Hand O. J.s entsprach. Das Umfeld der eröffneten Fläche blieb auch bei diesem Versuch von der Matratzenumhüllung verdeckt. Zudem erfolgten bei diesem Versuch unmittelbar nacheinander mehrere Entzündungen des Füllmaterials. Die Ergebnisse jenes Versuchs ergaben, dass bei diesem Maximalbrand im unteren Bereich des möglichen Bewegungsfeldes der Nase, also wiederum in einer Höhe von etwa 24 bis 30 Zentimetern, bereits nach fünf Sekunden Flammen von O. J. hätten eingeatmet werden können. Bei dem Maximalbrand hatten von der Flamme sich lösende Flammenballen die Höhe von 82 Zentimetern erstmals nach 80 Sekunden erreicht. Die heißen Rauchgase oberhalb der Flamme erreichten in einer Höhe von 82 Zentimetern nach 95 Sekunden eine Temperatur von 180° C, die Flammen selbst erreichten diese Höhe nach 105 Sekunden. Zur Verdeutlichung dieses Versuches wird auf die ausschnitthafte Fotodokumentation jenes Versuchs verwiesen, die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern in „Bd. V Vorläufiges Gutachten Dr. P.“, Seiten 24 – 27“ zu sehen ist. Der Sachverständige hat auch hierzu darauf verwiesen, dass dem Umstand, dass der Versuchsbereiches nach oben offen war, für die Aussagekraft auch dieses Versuches keine Bedeutung zukam. Für die Ermittlungen in dem dritten oben genannten Komplex hat der Sachverständige Dr. P. Brandsimulationen mit dem dreidimensionalen Feldmodell K.-3D Version 6.3 berechnen lassen, mittels derer das gesamte Temperaturprofil außerhalb der Flamme und zeitabhängig darstellbar wurde. Bei K.-3D handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. um ein Computerprogramm zur Simulation der Ausbreitung von Wärme und Rauch in Räumen. Hierzu hat der Sachverständige Dr. P. ausgeführt, dass es sich bei jenem Programm um ein im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes entwickeltes Computerprogramm handele, dass die Entwicklungen von Wärme und Rauch, nicht aber die Entwicklung einer konkreten Flamme selbst berechnen könne. Er selbst arbeite seit etwa 15 Jahre mit jenem Programm und habe dabei die Erfahrungen gesammelt, dass Abweichungen bei Messungen realer Brände und den entsprechenden Ergebnissen durch eine Simulation mit jenem Programm nur minimal gewesen seien. Er halte das Programm daher für die Zwecke des von ihm zu erstellenden Gutachtens für verlässlich. Um die Simulationen vornehmen zu können, müsse auf die Ergebnisse aus dem Minimal- und Maximalbrandversuch zurück gegriffen werden. Die Ergebnisse des Computerprogramms seien durch experimentelle Vergleiche mit Realversuchen abgesichert worden. Zwar betrete man „Neuland“ mit dem Versuch, mit bestimmten Vorgaben an das Rechenprogramm Ergebnisse zu erzielen, die die Möglichkeiten realer Geschehen darstellen sollen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen relativ einfachen Sachverhalt mit einem überschaubaren Brandgeschehen handele. Die Kammer war sich insoweit bewusst, dass es sich bei dem Computerprogramm nicht um eine identische Wiedergabe der Realität handelt, da jene Simulationen von den Daten abhängig sind, die vor der Simulation eingegeben werden, die sich aber nicht in ihrer vollständigen Komplexität abbilden lassen. Nach der sachverständigen Beratung durch Dr. P. war die Kammer jedoch davon überzeugt, dass sich die Ergebnisse jener Simulationen dem nicht mehr sicher rekonstruierbaren tatsächlichen Geschehen vom 07. Januar 2005 in seiner gesamten möglichen Bandbreite hinsichtlich der Wärme- und Rauchentwicklung besser annähern, als dies mit jedem Realversuch oder jeder Realversuchsreihe möglich wäre. Gespeist habe er, so führte der Sachverständige Dr. P. weiter aus, das Programm unter anderem mit den geometrischen Eingangsdaten der Zelle 5, die er zu diesem Zweck selbst mit allen Details vermessen habe, mit der Ausführung von Wänden und Decke in Stahlbeton, mit unterschiedlichen Daten zu der Lüftungsanlage in der Zelle und Vorgaben zur Abbildung von Türundichtigkeiten, mit den mathematisch errechneten Daten der Wärmefreisetzungsraten und einer Beschreibung der Brandstoffe. Aus dem Referenzhandbuch des K. 3D – Programms habe er Werte für den effektiven Luftbedarf, das VerB.ualmungspotential sowie die Rauch- und CO 2-Produktionsrate entnommen. Darüber hinaus hatte der Sachverständige dann aber noch zu ermitteln, wie bei den jeweiligen Entwicklungen von Wärme und Rauch ein dem am 07. Januar 2005 in der Zelle 5 vergleichbarer Ionisationsmelder angesprochen haben wird. Da jener Melder nicht mehr vorhanden war, hat der Sachverständige insoweit ermittelt, welches Ansprechverhalten der damalige Melder gezeigt hat. Dazu habe er die Dokumentationen der früheren Versuche, die noch von dem Sachverständigen Steinbach in der Zelle 5 mit der damals dort noch vorhandenen Ionisationsmeldeanlage mit dem zur Abdeckung angebrachten Lochblech begleitet worden seien, ausgewertet. Anhand der dazu gefertigten Videodokumentationen habe er das Auslöseverhalten der damaligen Ionisationsmeldeanlage bei dem Abbrand von bestimmten Matratzenstücken ermitteln können. Durch eigene Versuche mit Matratzenstücken habe er ermittelt, dass die damalige Ionisationsmeldeanlage angesprochen habe, als an der Matratzenfüllung ein Masseverlust zwischen etwa 9 und 13 Gramm eingetreten war. Mittels eigener etwa 50 Versuche im Labor habe er sodann ermittelt, welche Zeit bei einem Minimalbrand und bei einem Maximalbrand benötigt würde, um zu jenen Masseverlusten zu gelangen. Damit waren zwei denkbare Auslösekriterien (nach Verlust von 9 Gramm, nach Verlust von 13 Gramm) gefunden gewesen. Problematisch sei daran allerdings, dass am 07. Januar 2005 mit der teils umhüllten Matratze ein komplexer Stoffe verbrannt sei und der Ionisationsmelder mit einem Lochblech abgedeckt gewesen sei. Beides habe die Ansprechzeit im Einzelfall beeinflussen können. Er habe daher als weiteres Ansprechkriterium für die Brandmeldeanlage die dort antreffende Temperatur gewählt. Zwar sei die Temperatur selbst kein reales Auslösekriterium für eine Ionisationsmeldeanlage. Da aber die dort auftreffende Temperatur zurück zu führen sei auf den Brandes einer bestimmten Masse mit einer bestimmten Brandentwicklung, ließe dies mittelbar den Vergleich zu, dass für das Erreichen der selben Temperatur an dem Melder ein jeweils vergleichbarer Brandvorgang zu Grunde liegen müsste. Mittels Simulation, ausgehend von einem Probestück von 20 x 10 x 5 Zentimetern, habe er daher ermittelt, von welcher Temperatur an dem Brandmelder im Auslösezeitpunkt ausgegangen werden könne, wobei dies wiederum davon abgehangen habe, ob man von einer minimalen oder von maximalen Wärmefreisetzungskurve ausgehe und ob es sich um ein Brandgeschehen mit Turbulenzen oder ohne Turbulenzen handele. Die so ermittelten Temperaturen habe er dann als weiteres Kriterium für die Simulation des Auslösens der Ionisationsmeldeanlage gewählt. Die Simulation sei zudem, so der Sachverständige Dr. P. weiter, dazu geeignet gewesen, die Entwicklung der Rauchschicht in der Zelle abzubilden. Dies war für die Kammer jedenfalls für die Entscheidung der Frage von Bedeutung, ob bei dem Brandgeschehen, das nach dieser Simulation als das dem Angeklagten günstige Geschehen zu Grunde zu legen wäre, mit einer Rauchentwicklung deckt, wie sie von dem Angeklagten und dem Zeugen M. für den Moment des Öffnens der Zellentür als HervorB.uellen schwarzen B.ualms (vom Sachverständigen Dr. P. definiert als Rauch mit einer optische Dichte mit einem Wert von 0,2 m-1) beschrieben worden war. Unter Zusammenführung der Ergebnisse alle dieser Versuche und der Simulationen kam der Sachverständige Dr. P. zu folgenden Ergebnissen: Ausgehend von einem Minimalbrandgeschehen, also der Entzündung des Matratzenfüllstoffs auf einer von der Hülle freigelegten Fläche von 6,25 cm² mit einer einzelnen Zündung, sei davon auszugehen, dass der Ionisationsrauchmelder nach etwa 305 Sekunden (Auslösekriterium: Masseverlust 9 Gramm) bis 405 Sekunden (Auslösekriterium: Temperatur am Melder, ausgeschaltete Turbulenz, geringste Wärmefreisetzung) angesprochen habe; mit dem HerausB.uellen schwarzen Rauchs beim Öffnen der Tür, also dem entsprechenden Absinken der Rauchgasschicht bis auf jene Höhe, sei bei diesem Brandgeschehen in einem Zeitraum von 415 bis 465 Sekunden zu rechnen. Abgeglichen mit der Plausibilität der Einlassung des Angeklagten hätte dies bedeutet, dass der Angeklagte bei diesem Brandgeschehen O. J. nicht mehr hätte retten können, wenn dieser in einem Bereich im unteren Bewegungsfeld seiner Nase in den Bereich der Flamme gelangt sein sollte. Dies wäre O. J. ab einem Zeitpunkt dieses Minimalbrandes von 71 Sekunden möglich gewesen, während der Ionisationsmelder nach frühestens 305 Sekunden Alarm gegeben hätte und der Angeklagte die Zelle nach frühestens weiteren 40 Sekunden hätte erreichen können. Da bei jenem Brandgeschehen der Ionisationsmelder aber nicht ausschließbar auch erst nach 405 Sekunden angesprochen haben könnte und die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte jedenfalls deutlich länger als 40 Sekunden nach dem ersten Alarm bis zum Eintreffen an der Zelle 5 benötigt hat, wäre diese Variante auch vereinbar mit seiner Schilderung, dass die Rauchgasschicht sich bereits bis unterhalb der oberen Türgrenze herabgesenkt hatte (ab 415 Sekunden möglich). Ausgehend von einem Maximalbrandgeschehen, also der Entzündung des Matratzenfüllstoffs auf einer von der Hülle freigelegten Fläche in Größe des Bewegungsspielraumes der rechten Hand O. J.s mit mehreren Zündstellen, sei davon auszugehen, dass der Ionisationsrauchmelder nach etwa 40 Sekunden (Auslösekriterium: Masseverlust 9 Gramm) bis 65 Sekunden (Auslösekriterium: Temperatur am Melder, ausgeschaltete Turbulenz, maximale Wärmefreisetzung) angesprochen habe; mit dem HerausB.uellen schwarzen Rauchs beim Öffnen der Tür, also dem entsprechenden Absinken der Rauschicht bis auf jene Höhe, sei bei diesem Brandgeschehen schon ab einem Zeitraum von 40 bis 100 Sekunden zu rechnen. Abgeglichen mit der Plausibilität der Einlassung des Angeklagten hätte dies bedeutet, dass der Angeklagte bei diesem Brandgeschehen O. J. nicht mehr hätte retten können, wenn dieser in einem Bereich im unteren Bewegungsfeld seiner Nase in den Bereich der Flamme gelangt sein sollte. Dies wäre O. J. ab einem Zeitpunkt dieses Minimalbrandes von 5 Sekunden möglich gewesen, während der Ionisationsmelder nach frühestens 40 Sekunden Alarm gegeben hätte und der Angeklagte die Zelle nach frühestens weiteren 40 Sekunden hätte erreichen können. Da bei jenem Brandgeschehen der Ionisationsmelder aber nicht ausschließbar auch erst nach 65 Sekunden angesprochen haben könnte und die Kammer auch hier davon ausgeht, dass der Angeklagte jedenfalls deutlich länger als 40 Sekunden nach dem ersten Alarm bis zum Eintreffen an der Zelle 5 benötigt hat, wäre diese Variante ebenfalls vereinbar mit seiner Schilderung, dass die Rauchgasschicht sich bereits bis unterhalb der oberen Türgrenze herabgesenkt hatte (ab 40 Sekunden möglich). Bei einem Maximalbrandgeschehen wäre es zudem möglich gewesen, dass O. J. auch mit aufgerichtetem Oberkörper die Flamme selbst (nach 105 Sekunden), heiße Rauchgase (nach 95 Sekunden) oder Flammenballen (nach 80 Sekunden) eingeatmet haben kann, bevor beziehungsW. im selben Moment als der Angeklagten nach Auslösen des Ionisationsmelders (nach spätestens 65 Sekunden) die Zelle mit der schnellsten Laufzeit (40 Sekunden) erreicht hätte. Letztere Varianten würden sich gegebenenfalls zu Lasten des Angeklagten in eine Phase des möglicherW. noch lebenden O. J. verschieben, wenn davon ausgegangen würde, dass der Angeklagte nicht beim ersten Auslösen des Alarms, sondern schon einige Sekunden zuvor beim Ertönen der plätschernden Geräusche sofort losgelaufen wäre. Jedenfalls aber ließ sich feststellen, dass im Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P., dem sich die Kammer nach eigener, kritischer und intensiver Prüfung der dargelegten Begutachtungsschritte und -ergebnisse angeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es eine Vielzahl denkbarer Brandgeschehen auf die festgestellte W., also nach einer Entzündung der Matratzenfüllung durch O. J. gegeben haben kann, die aber alle – selbst den oben dargelegten Minimalbrand unterstellt – zu dem Ergebnis geführt haben können, dass O. J. an einem inhalativen Hitzeschock verstorben ist, bevor der Angeklagte die Zelle 5 hätte erreichen können, selbst wenn er nicht erst bei dem ersten Alarmsignal, sondern sogar bei dem Ertönen der ersten Plätschergeräusche sogleich zur Zelle geeilt wäre. Alle diese zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren Varianten lagen zudem nicht nur hinsichtlich des Brandverlaufs, sondern auch unter Berücksichtigung der für das Freilegen der Matratzenfüllung notwendigen Zeit, innerhalb eines Zeitraumes von etwa 20 Minuten, der O. J. nach der letzten Kontrolle um 11:45 Uhr bis zum Auslösen des Brandes und auch bis zu den kurze Zeit zuvor zu hörenden Plätschergeräuschen, unterstellt, dass es sich dabei um Brandgeräusche gehandelt hat, zur Verfügung gestanden hat. Das Abstellen allein auf die Frage der potentiellen Erreichbarkeit des noch lebenden O. J. durch den Angeklagten blendet zudem noch die weiteren Fragen aus, ob der Angeklagte den fixierten O. J. dann von den Ketten, von denen sich zumindest die rechte Handfessel oberhalb oder bereits in den Flammen befunden haben kann, hätte lösen können und ob O. J. in jenem Moment nicht bereits durch andere Flammenwirkungen beeinträchtigt war beziehungsW. bis zum erfolgreichen Löschen des Feuers hätte beeinträchtigt und dadurch getötet werden können. Diese weiteren Fragen bedurften jedoch keiner Beantwortung, weil sie sich nur dann gestellt hätten, wenn die dem Angeklagten eine ihm ungünstige Variante der Brandentstehung und entwicklung hätte nachgewiesen werden können. Klarstellend wies der Sachverständige noch darauf hin, dass die Rauch- und Hitzeentwicklung beim Aufweichen der Matratzenhülle und auch bei dem Entzündungsvorgang, also der Zeit bis zum Entfernen der ZündB.uelle, für das Ansprechverhalten der Ionsiationsmeldeanlage als nicht bedeutsam anzusehen sei. Sowohl bei dem Aufweichen der Matratzenhülle wie auch beim Entzündungsvorgang werde Rauch und Ruß in einer so geringen Menge freigesetzt, dass diesen Mengen keine Auswirkung auf das Ansprechverhalten der Meldeanlage hätten. Davon ist, dem Sachverständigen folgend, auch die Kammer im Rahmen ihrer gesamten Würdigung des Erhitzungs-, Zünd- und Brandvorganges ausgegangen. Bezüglich der letztgenannten Angaben des Sachverständigen erschien es der Kammer zwar als selbstverständlich, dass sich jene Aussage bei mehreren Zündstellen ändern könnte, wenn die mehrfache Zündung nicht unmittelbar hintereinander erfolgt, sondern zwischen einzelnen Zündungen gewartet wird, bis sich der Brand infolge der ersten Zündung bereits weiter entwickelt hat. Hierzu ließen sich aber in Bezug auf das Geschehen am 07. Januar 2005 keine Aussagen treffen, so dass die Kammer die Zeiten, die ausgehend vom Beginn des Brandes nach Entfernen der ZündB.uelle bestimmt worden sind, für die eigene Würdigung zu Grunde gelegt hat. Die Ergebnisse der Brandversuche, die der Sachverständige S. bereits im Ermittlungsverfahren und noch während der bereits laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. unternommen hat, hat die Kammer bei der Beurteilung des potentiellen Todeszeitpunktes des O. J. nicht mehr zur Grundlage der eigenen Überzeugung gemacht. Allerdings hat der Sachverständige Dr. P. ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Gutachtenerstellung auch die Ergebnisse der Versuche des Sachverständigen Steinbach geprüft und berücksichtigt habe. Er habe in diesem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass die von dem Sachverständigen S. getroffenen Aussagen zu den Ergebnissen von dessen Untersuchungen und Versuchen fehlerhaft gewesen seien. Sie seien nur weniger umfassend als das nun von der Kammer in Auftrag gegebene Gutachten gewesen, hätten sich aber alle innerhalb des Rahmens bewegt, den er mit seinem Gutachten zwischen dem Minimalbrand und dem Maximalbrand gespannt habe. Auch bei jenen Realversuchen seien solche dabei gewesen, in denen die Flammen das untere Bewegungsfeld der Nase des O. J. (nach 14 und 15 Sekunden) deutlich vor dem Auslösen des Ionisationsmelders (nach etwa 82 und 56 Sekunden) erreicht hätten. Zum Einatmen von Flammenballen bei aufgerichtetem Oberkörper (nach 71 Sekunden) habe es in jenen Versuche ebenfalls kommen können, bevor der Angeklagte nach dem Auslösen des Brandmelders (nach frühestens 82 Sekunden) die Zelle hätte erreichen können. Auch das tödliche Einatmen heißer Rauchgase bei aufgerichtetem Oberkörper sei bei einem jener Versuche (nach 70 Sekunden) ebenfalls vor dem Auslösen des Ionisationsmelders (nach 56 Sekunden) und der für das Laufen zur Zelle nötigen Zeit (mindestens 40 Sekunden) für O. J. möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen S. noch daraufhin geprüft, ob sie mit den Aussagen des Sachverständigen Dr. P. auch im Übrigen in Einklang standen. Dies hat die Kammer bejaht. So hatte der Sachverständige S. als Ergebnisse seiner Versuche zusammengefasst festgestellt, dass - die Schaumstofffüllung der Matratze in der Zelle 5 bei schadloser Matratzenummantelung nur schwerlich hätte in Brand geraten können; - dass die Schaumstofffüllung bei Zündung von außen nach etwa fünf Sekunden selbstständig brennt; - dass ein einmal begonnener Brand der Matratzenfüllung selbstständig weiter brennt, wenn er nicht in einem frühen Stadium etwa durch ein Aufliegen der Matratzenhülle zum Erlöschen gebracht wird; - dass ein Inbrandsetzen der Füllung nach Eröffnen der Matratzenhülle auf einer Fläche von etwa 10cm² ausreicht, um sich anschließend selbstständig auf die gesamte Matratze auszuweiten; - dass das Abbrennen der Matratzenfüllung generell geeignet ist, Temperaturen von über 800°C zu erzeugen; - dass es für das Erreichen solcher Temperaturen von entscheidender Bedeutung ist, wie nah sich der erhitzte Bereich an der Flamme befindet und schon in relativ geringem Abstand die Temperatur deutlich geringer ist und - dass die an der Leiche O. J.s vorgefundenen Verletzungen der Atmungsorgane, die auf eine Hitzeeinwirkung von mindestens etwa 180° C schließen ließen, nicht zu erklären seien, wenn der Kopf O. J.s nach dem Brandausbruch von der Flamme entfernt auf der Matte liegen geblieben wäre, ohne Weiteres aber erklärbar sei, wenn davon ausgegangen werde, dass O. J. den Oberkörper aufgerichtet und / oder den Kopf in Flammennähe, insbesondere möglicherW. auch oberhalb der Flammen bewegt habe. Da diese Feststellungen des Sachverständigen S. in keinem Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. standen, bedurfte es keiner näheren Ausführungen mehr zu den von dem Sachverständigen S. getroffenen Aussagen. Abschließend hat die Kammer geprüft, ob das demnach zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare Geschehen eines frühen Todes des O. J. durch einen Hitzeschock nach eigener Brandlegung im mittleren, rechten Bereich der Matratze mit der Endposition vereinbar ist, in der die Leiche O. J.s schließlich gefunden wurde. Diese Vereinbarkeit hat die Kammer im Anschluss an dazu gemachte Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. bejaht. Der Sachverständige hat bekundet, dass bei der Annahme eines Todes durch Hitzeschock der Tod sofort nach dem Einatmen der heißen Rauchgase oder der Flamme selbst eintrete. Dem gehe weder ein längerer Todeskampf noch eine Bewusstlosigkeit als Vorstufe voraus. Für Bewegungen des Körpers einer Person, die einen Hitzeschock erleidet, bedeute dies, dass sich diese Person nach dem Eintritt des Hitzeschocks nicht mehr bewusst bewegen kann. Soweit sich allerdings der Körper oder Teile des Körpers in einem aufgerichteten Zustand befänden, würde das Erschlaffen der Muskulatur in diesem Teil des Körpers dazu führen, dass der Körper zusammensacke. Wohin der zuvor aufgerichtete Körper dann falle oder umfalle, richte sich dann nach dem Schwerpunkt des Körpers. So würde eine Person, die im Sitzen ihren Oberkörper nach vorne beuge, mit ihrem Oberkörper nach vorn fallen, wenn der Oberkörper seinen Schwerpunkt zuvor vor der Hüfte habe. Entsprechend falle der Oberkörper nach hinten oder zur Seite, wenn sich der Schwerpunkt dort befindet. Dass ein im Tod nach vorne gesackter Oberkörper durch Streckkrämpfe unmittelbar vor dem Tod oder durch Kontraktionen der Muskulatur durch den Brand, den Eintritt der „Fechterstellung“, nach hinten bewegt werde und dann nach dem Tod noch hinten falle, halte er aufgrund der dafür erforderlichen Kräfte für nicht wahrscheinlich. Diese Ausführungen des Sachverständigen bedeuteten jedoch nur, dass zur Überzeugung der Kammer zum einen feststand, dass jedenfalls der Bereich der Hüfte und des Gesäßes von O. J. nach dem Todeseintritt sich ohne Einwirkung von dritter Seite nicht mehr bewegt haben kann, dieser Bereich also in der Lage des Auffindens der Leiche gelegen haben muss. Andererseits war auszuschließen, dass O. J. einen Hitzeschock erlitten beim Einatmen heißer Gase oder einer Flamme in einer Position, bei der er den Oberkörper so aufgerichtet hatte, dass der Schwerpunkt des Oberkörpers vor seiner Hüfte lag, weil der Körper dann nach vorne gefallen wäre. Zudem war eine seitliche Bewegung des O. J. auszuschließen, bei der der Oberkörper seinen Schwerpunkt so verlagert hatte, dass er beim Eintritt des Todes nach vorne zur rechten Seite hin hätte fallen müssen. Nicht auszuschließen blieb aber eine Position zum Zeitpunkt des Todeseintritts, bei der sich O. J. mit dem Oberkörper zwar zur Flamme hin bewegt hat, der Schwerpunkt aber im Bereich der Hüfte geblieben ist. Solche Positionen wären sowohl denkbar bei einer Bewegung, in der er überwiegend den Bereich der Brust zur Flamme hin dreht, etwa bei einem Versuch, die Flamme noch auszublasen, oder im Zuge einer Ausweichbewegung, bei der O. J., sich mit leicht erhobenem Brustbereich auf dem rechten Ellenbogen abstützend, das Gesäß nach links geschoben hat. In diesen beiden Fällen wäre der Oberkörper insgesamt beim Eintritt des Todes auf den Rücken gesackt. Diese beiden beispielhaften denkbaren letzten Bewegungen O. J.s würden zudem noch den möglichen Zeitpunkt des Todes des O. J. in einen frühen Bereich des Brandes verlagern, da er seine Atmungsöffnungen in beiden Fällen im eher unteren Bereich des ihm möglichen Bewegungsspielraums in den heißen Bereich der Flamme selbst oder über der Flamme bewegt hätte. Der Sachverständige Prof. B. fasste schließlich die Erörterungen zur Endposition der Leiche O. J.s dahingehend zusammen, dass er bei einem unterstellten Brandgeschehen beginnend auf der rechten Matratzenseite und der Annahme eines Todes durch Hitzeschock beim Hinein- oder Hinüberbeugen der Atmungsöffnungen in oder über die Flamme aus medizinischer Sicht keine Bedenken habe, dass daran anschließend die Leiche O. J.s so zusammengesackt ist, wie sie schließlich auf den Bildern nach dem Brandgeschehen zu sehen ist. Dass danach nicht ausschließbare Geschehen stand auch nicht deshalb in einem Widerspruch zu den rechtsmedizinischen Ergebnissen, weil nur eine geringe Menge Zyanid im Körper O. J.s gefunden worden war. Zwar war nach den Ausführungen des Prof. K. damit zu rechnen, dass bei dem Matratzenbrand Blausäure beziehungsW. Zyanid freigesetzt worden ist. Aber wenn O. J. sich nur kurz im Bereich des Zyanidherdes beziehungsW. darüber befunden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass deshalb mehr Zyanid in seinem Körper hätte festgestellt werden müssen, als tatsächlich festgestellt worden sei. Nach alledem vermochte die Kammer nicht zu Lasten des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, dass O. J. noch so lange gelebt hat, dass er bei einem sofortigen Loseilen des Angeklagten nach dem ersten Brandalarm oder selbst sogleich nach den ersten Plätschergeräuschen von ihm zu retten gewesen wäre. ii) Versäumnisse innerhalb des Reviers D. und an vorgesetzter Stelle Die Kammer hat im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass es bis zum Todestag O. J.s seitens der dem Angeklagten vorgesetzten Personen und Stellen erhebliche Versäumnisse bei der Aus- und Weiterbildung der Polizeibeamten des Reviers D. gab. Zudem sind Kontrollen der Polizeibeamten und ihrer Arbeitsabläufe durch Vorgesetzte des Angeklagten vernachlässigt worden oder haben gar nicht stattfanden. Trotz des Wissens der Vorgesetzten von objektiven Nachlässigkeiten bei den Arbeitsabläufen der nachgeordneten Beamten und des Wissens der Vorgesetzten um bauliche Mängel in Bezug auf die Anordnung des Gewahrsams- und des Dienstgruppenleiterbereichs haben die Vorgesetzten zudem weder auf jene Nachlässigkeiten gegenüber den nachgeordneten Beamten hingewiesen beziehungsW. diese abgestellt noch sind sie gegen die Aufrechterhaltung des Gewahrsamsbetriebes bei den fortwährenden baulichen Mängeln eingeschritten noch haben sie die Einstellung des Gewahrsamsbetriebes im Polizeirevier D. wegen jener Bedingungen veranlasst oder dies zumindest an übergeordneter Stelle angekündigt oder gegen weitere Gewahrsamnahmen unter jenen Bedingungen remonstriert. Diese Feststellungen beruhen, soweit sie sich nicht schon aus der zuvor dargestellten Beweiswürdigung ergeben, auf folgenden Erwägungen: (a) Versäumnisse bei Aus- und Weiterbildung Für die Kammer wurde im Rahmen der Beweisaufnahme ersichtlich, dass es in dem Revier D. erkennbare Unkenntnis bei Polizeibeamten in Bezug auf die Ausführung gesetzlicher Vorschriften gab. Neben dem bereits dargestellten Beispiel des Polizeibeamten S. und dessen Auslegung des Rechts bei der Verbringung O. J.s in das Revier am 07. Januar 2005 bot der Zeuge S. hierfür ein weiteres Beispiel. Obwohl sich der Zeuge bei seiner Aussage im Übrigen als durchaus kritischer Polizeibeamter erwies, führte er zur Anwendung des SOG LSA bei alkoholisierten Personen aus, dass deren Mitnahme zum Revier „gelebte Praxis“ gewesen sei und deren Mitnahme „aus dem Bauch heraus“ erfolgt sei. Ihm sei schon bewusst gewesen, dass es sich dabei um freiheitsentziehende Maßnahmen gehandelt habe, aber es habe sich nie jemand darüber beschwert, auch die Betroffenen nicht. Es sei ein „probates Erziehungsmittel“ gewesen, wobei für ihn „das A und O“ gewesen sei, die Betroffenen zu fragen, ob jemand angerufen werden solle. Dies hätten die meisten aber nicht gewollt. Die Fixierung von Personen im Gewahrsam habe er fünf bis sechs Mal erlebt als Mittel, um wieder die Oberhand zu gewinnen. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht nur bei dem Polizeibeamten S. die Kenntnis darüber, was ein Freiheitsentzug als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedeutet, allenfalls rudimentär vorhanden war. Der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen nach dem SOG LSA als „Erziehungsmittel“ auch ohne einen selbst- oder fremdschützenden Bedarf für die Maßnahme scheint in dem Revier nicht die Ausnahme gewesen zu sein. Es stellte sich demnach als nicht nur in Ausnahmefällen geschehen dar, dass sich die polizeiliche Praxis in dem Revier nicht an bestehendem Recht, sondern an vermeintlichem praktischem Bedarf orientiert hat, ohne dass dem durch eine kontinuierlich Fortbildung entgegen gewirkt worden wäre. (b) Vernachlässigung der Kontrollen der Polizeibeamten und ihrer Arbeitsabläufe; insbesondere Beachtung eines R.vorbehalts Die Einlassung des Angeklagten, dass ein R.vorbehalt bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach dem SOG LSA oder zum Zweck einer erkennungsdienstlichen Behandlung nie ein Thema gewesen sei, wurde durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt. Einzig der Revierleiter K. stellte die damalige Praxis der Polizeibeamten in Bezug als – jedenfalls überwiegend – rechtmäßig dar beziehungsW. machte für eventuelle Mängel die Gerichte verantwortlich. Der Zeuge K. bekundete dazu, in der Zeit seiner Tätigkeit ab 1996 habe bis 2006 die Gewahrsamsordnung von 1995 gegolten. Nach den §§ 37, 38 SOG LSA sei bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme unverzüglich ein R. zu informieren gewesen, nicht aber, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme frühzeitig wieder beendet worden sei. Er schätze, dass es bis Januar 2005 etwa 200 bis 300 Gewahrsamsfälle jährlich im Polizeirevier D. gegeben habe. Bis Januar 2005 habe es keine Verfügungen oder Erlasse zur näheren Ausgestaltung des Gewahrsams gegeben. Es sei aber in den damaligen Jahren, auch schon vor dem Januar 2005, versucht worden, R. zeitnah zu erreichen, dies sei aber damals schwierig gewesen. Er habe damals gewusst, dass der Versuch der Kontaktierung eines R.s durch Polizeibeamte oft fehl geschlagen sei, deshalb habe er verfügt, „das nachzuhalten“. Er könne aber nicht ausschließen, dass die Polizeibeamten, nachdem die R.einschaltung häufig fehlgeschlagen sei, es anschließend gar nicht mehr versucht hätten. Unterlagen zu jener Thematik besitze er nicht mehr, er könne auch im Zusammenhang mit seinen damaligen Gesprächen und Diskussionen keine Namen mehr nennen. Es müssten aber jedenfalls solche Erörterungen mit den Dienstgruppenleitern, auf deren Ebene das Problem begonnen habe, und auch mit K. erfolgt sein. Die Dienstgruppenleiter seien damals neben dem Angeklagten noch S., K. und E. gewesen. Sie seien die zentralen Personen gewesen und ihnen habe es oblegen, alle Informationen zu sichten, zu prüfen und gegebenenfalls weitere Veranlassungen zu treffen. Nach dem Januar 2005 habe er den Amtsgerichtsdirektor angeschrieben, um die R.liche Bereitschaft näher abzustimmen. Auf die Frage, warum, wenn es doch Beschwerden der Dienstgruppenleiter über die Nichterreichbarkeit von R.n schon vor dem Januar 2005 gegeben habe, nicht schon vorher seinerseits oder durch K. massiver interveniert worden sei, antwortete K., er hätte erwartet, dass ihm der jeweilige Dienstgruppenleiter sagt, was nicht funktioniert und was er – K. – machen solle. Andererseits äußerte sich K. aber dahin, dass, auch wenn die schriftlichen Aktivitäten gegenüber etwa dem Amtsgerichtsdirektor erst nach dem Januar 2005 ergriffen worden seien, der R.vorbehalt und die R.liche Erreichbarkeit auch schon vorher Gegenstand von Gesprächen gewesen seien, so auch in Gesprächen mit dem Direktor des Amtsgerichts. Zuständig für die Kontaktierung des R.s sei der jeweilige Dienstgruppenleiter gewesen oder K. als deren unmittelbarer Vorgesetzter, jedenfalls aber nicht er selbst – K. – als Revierleiter. Er sei für die „äußere Ordnung“ zuständig gewesen. Nach einer Information eines R.s habe dann eine entsprechende Dokumentation in dem Buch über Freiheitsentziehungen erfolgen müssen. Auf den Vorhalt, dass in dem vorliegenden Buch über Freiheitsentziehungen seit August 2004 bis zum 07. Januar 2005 über 150 Fälle des Gewahrsams aus unterschiedlichen Gründen, aber kein einziger Fall einer Verständigung eines R.s dokumentiert sei, sowie auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, dass bis dahin kein Dienstgruppenleiter auch nur auf die Idee gekommen sei, wegen derartiger Gewahrsamsfälle einen R. zu verständigen, gab der Zeuge K. an, dass das zu jener Zeit „wohl großzügiger ausgelegt“ worden sei. Die Gewahrsamsbücher seien aber in gewissen Abständen von den Vorgesetzen kontrolliert worden. Ihm – K. – seien jedoch nie Beschwerden seitens der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte bekannt geworden. Auch von anderer Seite habe es nie Beschwerden gegeben, die ihm Anlass zu einem Eingreifen in jene Praxis gegeben hätten, auch nicht in Auswertung des Todesfalles des Mario B.. Er könne sich nicht vorstellen, dass in keinem Gewahrsamsfall wie dem des O. J. ein R. kontaktiert worden sei. Heute sei dies jedenfalls anders, heute werde ein R. unverzüglich, also sicher innerhalb der ersten zwei Stunden, informiert. Damals sei es aber wohl nicht so gewesen, nicht weil der R.vorbehalt nicht bekannt, sondern weil er nicht funktioniert habe. Die Polizei habe es versucht, aber die Gerichte hätten es „nicht mitgemacht“. Den R.vorbehalt gekannt haben müsse schon damals jeder Dienstgruppenleiter. Das Ereignis mit O. J. habe dann viele wachgerüttelt, die Handhabung des R.vorbehalts zu überdenken. Die Frage, wie die Dienstgruppenleiter vor 2005 über die Thematik des R.vorbehalts geschult worden seien, beantwortete K. dahingehend, dass dies eine Sache von deren Selbststudium gewesen sei. In dem Zimmer des Dienstgruppenleiters habe es eine Grundausstattung zur Strafprozessordnung und zum Strafgesetzbuch aus den 1990er Jahren gegeben. Auf den Vorhalt seitens der Verteidigung, dass nach Ziffer 2.1. der Gewahrsamsordnung von 1995 für den Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung er als Leiter der Dienststelle zuständig gewesen sei, da er seine Aufgaben und Befugnisse nicht schriftlich an andere delegiert habe, entgegnete K., dass es eine Organisationsstruktur gebe, nach der sich alles richte, unabhängig davon, ob es zusätzlich eine schriftliche Anordnung nach der Gewahrsamsordnung gebe. Der Dienstgruppenleiter sei „der Zuständige“ vor Ort und damit verantwortlich, wenn auch die Zuständigkeiten nach der Gewahrsamsordnung insgesamt heute noch nicht abschließend geklärt seien. Auf die Aussage des Zeugen K. hin wurde der Zeuge Dr. B. vernommen, Direktor des Amtsgerichts D. seit dem Jahr 2000 und bis heute. Er begann seine Aussage damit, dass er einräumen müsse, dass ihm selbst die Problematik eines R.vorbehalts vor allem nach dem SOG LSA lange Zeit unbekannt gewesen sei. Dass es einen R.vorbehalt nach § 163c StPO im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßnahmen bei einer Identitätsfeststellung gebe, müsse er einräumen, sogar erst bei der Vorbereitung für seine jetzige Aussage erfahren zu haben. Er habe sich daher zur Vorbereitung seiner Aussage in seinem Hause informiert. Danach sei es so, dass die Anzahl entsprechender Anträge bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, für deren Bescheidung die ErmittlungsR. zuständig seien, noch heute „verschwindend gering“ seien. Eine Rücksprache mit dem seit 1998 hauptsächlich als ErmittlungsR. beim Amtsgericht eingesetzten R.kollegen habe ergeben, dass dieser seither noch keinen einzigen Fall gehabt habe, in dem eine R.liche Entscheidung in Bezug auf eine freiheitsentziehende Maßnahme nach dem SOG LSA oder wegen einer Identitätsfeststellung beantragt worden sei. Er habe zudem die Register der Jahre 2004 und 2005 geprüft und auch darin bis zum Januar 2005 keinen entsprechenden Geschäftsanfall, weder am Tag noch im Bereitschaftsdienst, gefunden. Erst nach dem Januar 2005 seien vereinzelte Vorgänge dieser Art aufzufinden gewesen. Seit 2006 habe es bis heute nach ihm gegenüber erteilter Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle acht Anträge auf eine R.liche Entscheidung im Zusammenhang mit dem SOGA LSA gegeben. Da er selbst für die Organisation des Bereitschaftsdienstes zuständig sei, könne er sagen, dass ein Fall, in dem ein zuständiger R. nicht erreichbar gewesen wäre oder sich geweigert hätte, eine angefragte Entscheidung zu treffen, sicher ein Fall für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gewesen wäre. Davon hätte er mit Sicherheit erfahren und würde sich daran auch mit Sicherheit erinnern. In dem Amtsgericht sei zudem die Regelung getroffen worden, dass, solange irgendein R. noch im Hause ist, dieser notfalls auch als ErmittlungsR. tätig werden muss. Es seien vor diesem Hintergrund aber niemals Fälle einer R.lichen Unerreichbarkeit oder entsprechende Beschwerden an ihn heran getragen worden. Schon seit dem Jahr 2003 sei ein ständiger Bereitschaftsdienst eingerichtet worden, der gegebenenfalls auch bei Verhinderung des ErmittlungsR.s stets von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr erreichbar wäre. Nach seiner persönlichen Einschätzung müsse in Fällen des Gewahrsams alkoholisierter Person aber auch die Vorschrift des § 38 S. 2 SOG LSA beachtet werden. Bei volltrunkenen Personen lege er die Norm so aus, dass die Person, solange sie volltrunken sei, ohnehin nicht von einem R. vernommen werden könne, und wenn sie wieder vernehmungsfähig sei, könne sie sofort wieder entlassen werden. Solche Fälle würden sich seines Erachtens daher regelmäßig ohnehin von selbst erledigen. Dass ein R. in solchen Fällen entscheiden müsse, könne er sich daher nur in Ausnahmefällen vorstellen. Die Zeugin S. bekundete, Gegenstand des gegen den Angeklagten eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit dem Fall O. J. sei nicht die Missachtung des R.vorbehalts gewesen. Ihr sei lange Zeit nicht bekannt gewesen, dass ein R. nicht informiert worden sei. Die Hintergründe der Dauer des Aufenthalts des O. J. im Polizeirevier seien ihr nicht bekannt, dies habe sie selbst auch wegen des laufenden Verfahrens noch nicht geprüft. Die Vorschriften bezüglich der Einschaltung eines R.s seien nach Januar 2005 „angezogen“ worden, allerdings habe die gesetzliche Pflicht schon zuvor bestanden. Sie gehe davon aus, dass die Regelungen den Polizeibeamten bekannt seien, diese müssten die Rechtsgrundlagen kennen. So habe es regelmäßige Beschulungen zur Gewahrsamsordnung gegeben. Es habe nach ihrer Erinnerung die Weisung gegeben, dass alle Polizeibeamten über den Inhalt der Gewahrsamsordnung zu belehren seien. Für die Umsetzung dieser Weisung habe dann der jeweilige Revierleiter Sorge zu tragen gehabt. Auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen Dr. B., dass selbst ihm der R.vorbehalt nach SOGA LSA und § 163c StPO lange unbekannt gewesen sei, bekundete die Zeugin, dass dann wohl keinem Polizisten ein solcher Vorwurf der Unkenntnis gemacht werden könne. Die Gewahrsamsordnung aber habe jeder kennen müssen. Darüber habe es regelmäßige Belehrungen gegeben. Es habe ihrerseits schon vor 2005, vor allem nach dem Fall Mario B., mündliche Erörterungen mit den Revierleitern gegeben, wie der Gewahrsam konkret gehandhabt werden solle. Die Revierleiter hätten nach der damaligen Gewahrsamsordnung auch die Verantwortung für den Vollzug der Gewahrsamsordnung getragen. Ihnen sei die Verpflichtung von ihr übertragen worden, bei den Revierangehörigen für die notwendigen Belehrungen und Schulungen zu sorgen. Ob die von ihr dazu erteilten Anweisungen von den Revierleitern auch umgesetzt worden seien, habe sie allerdings nicht kontrolliert. Sie wisse daher nicht, ob über die R.vorbehaltsnormen und / oder deren Auslegung belehrt worden sei. Zur Ausführung der Gewahrsamsordnung sei es so gewesen, dass es im Zentralen Polizeigewahrsam ständige Gewahrsamsbeamte gegeben habe, in den Revieren sei das vom Einsatzdienst dergestalt übernommen worden, dass „der, der da ist, es eben macht“. Dies habe aus ihrer Sicht der Gewahrsamsordnung entsprochen. Im Übrigen habe sie die Revierleiter „relativ autark“ arbeiten lassen, alles Wesentliche habe sich aus den Gesetzen und den Organisationserlassen ergeben. Auch nach dem Tod des M. B. habe es keine besonderen Berichtspflichten für K. oder unangemeldet Kontrollen des Polizeireviers gegeben. Der Zeuge F. bekundete, ihm sei am Vormittag des 07. Januar 2005 zu einer nicht mehr bekannten Uhrzeit die Meldung gemacht worden, dass ein Mann aus Afrika in den Polizeigewahrsam genommen worden sei. Dem Mann sei vorgeworfen worden, dass er Frauen belästigt und eine Körperverletzung begangen habe, zudem habe er ein polizeiliches Dienstfahrzeug beschädigt. Es gebe unglaubhafte Angaben zu seinen Personalien. Die Person sei als „Q. J.“ benannt worden mit einer Anschrift, die zwei unterschiedliche Straßennahmen aufgewiesen habe. Der Grund dafür, dass er benachrichtigt worden sei, habe wohl darin gelegen, dass es einen Schadensfall an einem Dienstwagen gegeben habe. Zudem habe aber auch generell bei einer Ausländerbeteiligung an einem Vorfall eine Berichtspflicht vom Polizeirevier zur Polizeidirektion bestanden. Es sei dann eine Routineprüfung seitens des Rechtsdezernats gewesen, ob die Gewahrsamnahme in Ordnung sei. Zwar erfolge keine förmliche Prüfung durch die Polizeidirektion, aber wenn dort etwas auffalle, und nur dann, erfolge eine Rückmeldung. Wenn keine Rückmeldung seinerseits erfolgte, habe der Dienstgruppenleiter, auch wenn insoweit kein Weisungsverhältnis bestanden habe, davon ausgehen können, dass seitens des Rechtsdezernats keine Bedenken gegen die gemeldete Maßnahme bestehen. Zwar liege die Beurteilung, ob eine Maßnahme rechtmäßig ist, in der Gesamtverantwortung aller Beteiligten, aber eventuelle Fehler auf der rechtlichen Seite müsste in erster Linie der Rechtsdezernent bemerken. Den Ausbildungsstand der einzelnen Dienstgruppenleiter kenne er nicht. Die VerfahrensW. mit der eventuellen Rückmeldung nur bei Bedenken sei damals ständiger Brauch gewesen. Ihm sei bei dem gemeldeten Sachverhalt nichts aufgefallen, was Anlass gegeben hätte, an der Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme zu zweifeln. Wegen des Verdachts mehrerer Straftaten, der unklaren Personalien, der Beschädigung eines Dienstwagens und der erforderlich gewesenen Blutprobenentnahme habe er die Gewahrsamnahme für gerechtfertigt und auch für verhältnismäßig erachtet. In solchen Fällen sei eine Telebildabfrage beim Bundeskriminalamt eine Standartmaßnahme. Ob diese durchgeführt worden war, wisse er nicht. Ihm sei aber bekannt gewesen, dass ein R. nicht einbezogen worden sei. Dies habe er nicht für ungewöhnlich gehalten, da in solchen Fällen die in Gewahrsam genommene Person in der Regel nach kurzer Zeit wieder entlassen werde. Auch die Blutprobenentnahme sei damals bei einem Vorwurf, wie er gegen O. J. erhoben worden sei, eine übliche Maßnahme ohne vorherige Entscheidung eines R.s gewesen. Dass es dafür einer R.lichen Entscheidung bedürfe, sei erst jetzt gängige Rechtsprechung. Genaue Regelungen hierüber gebe es seit etwa Sommer 2010. Im Jahr 2005 sei eine Blutprobenentnahme kein Grund gewesen, einen R. zu benachrichtigen, da damals der Begriff der „Gefahr im Verzug“ weiter ausgelegt worden sei. Der Zeuge W. gab an, er sei ab etwa Oktober 2002 stellvertretend als Dienstgruppenleiter eingesetzt worden, sein Vorgesetzter sei der eigentliche Dienstgruppenleiter K. gewesen. Ihm – W. – sei bekannt, dass der Weg zu einem R. immer über die Staatsanwaltschaft gehe. Wenn aber ein Betrunkener zum Zweck der Ausnüchterung für eine absehbare Zeit in Gewahrsam genommen worden sei, sei niemals ein R. verständigt worden. Der Zeuge S. bekundete, er sei von 1998 bis 2009 in der gleichen Funktion als Dienstgruppenleiter eingesetzt gewesen wie der Angeklagte. Bis zu dem Brandgeschehen im Januar 2005 sei bei einer Gewahrsamnahme nach dem SOGA LSA niemals ein R. verständigt worden. Erst nach jenem Vorfall habe es dazu Ausführungen durch das Ministerium des Inneren, die Polizeidirektion und den Revierleiter gegeben. Nach dem Vorfall sei dann auch ein Formblatt bezüglich des R.vorbehalts entworfen worden. Er habe zu DDR-Zeiten von 1987 bis 1989 an der Offiziersschule studiert. Kenntnisse der StPO oder des SOGA LSA seien danach Fragen des Selbststudiums gewesen. Eine Schulung zur Gewahrsamnahme habe erst im Jahr 2005 oder 2006, jedenfalls nach dem Vorfall mit O. J., stattgefunden. Danach wisse er jetzt, dass ein R. verständigt werden müsse, wenn die Zeitschranke für eine Entlassung der in Gewahrsam genommenen Person bis zum Ende des nachfolgenden Tages nicht eingehalten werden könne. Dies gelte in gleicher W. im Fall einer vorläufigen Festnahme. In einer Situation wie damals nähme er heute das Formular und würde so verfahren. In diesem Zusammenhang überreichte der Zeuge der Kammer ein Schulungsblatt mit dem Stand M. 1998, das nach seinen Angaben schon längere Zeit in seinen Unterlagen gelegen habe und dessen Herkunft ihm nicht mehr sicher erinnerlich sei. Jenes Schulungsblatt im „Fach: Staats- und Verfassungsrecht“ macht zunächst Ausführungen zur Gewahrsamnahme als Gefahrenabwehr und zur vorläufigen Festnahme als Strafverfolgungsmaßnahme und setzt dann fort: „In beiden Fällen ist der Polizei folgendes zwingend vorgeschrieben: Entweder muß die Person, der die Freiheit entzogen wurde, wieder freigelassen werden, und zwar spätestens vor Ablauf des Tages, der auf die Ergreifung folgt, oder die Polizei muss unverzüglich eine R.liche Entscheidung herbeiführen.“ Aus seiner Sicht, so führte der Zeuge S. aus, habe damit als Zeitschranke der Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages gegolten. Sei diese eingehalten worden, habe es keiner R.lichen Entscheidung bedurft. Im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung, so führte der Zeuge S. weiter aus, habe sich das Problem mit dem R.vorbehalt ohnehin nicht gestellt, da die Identität meist schneller festgestanden habe, als ein R. zu erreichen gewesen wäre. Außerdem sei eine Identitätsfeststellung als isolierte Maßnahme nie von Bedeutung. Es sei „dann klar gewesen: maximal 12 Stunden, alle Maßnahmen unverzüglich und keine Zeit verstreichen lassen“. Das sei immer irgendwie in 12 Stunden gelungen, so dass sich die Frage, was danach hätte geschehen müssen, gar nicht gestellt habe. Nach seinem Verständnis wäre aber für eine Verständigung eines R.s bei einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung ohnehin ein Kriminalbeamter zuständig gewesen. Er habe nie mit einem R. zu tun gehabt. Fälle nach dem SOGA LSA seien meist nachts aufgetreten, am nächsten Morgen seien die Personen wieder nüchtern gewesen und dann entlassen worden. Eine dienstinterne Kritik daran, dass der R.vorbehalt nicht gewahrt worden sei, habe es nie gegeben. Der Zeuge S. sah es allerdings auf ausdrückliche Nachfrage auch so, dass jeder Dienstgruppenleiter, unabhängig davon, ob es eine entsprechende schriftliche Anweisung durch den Revierleiter gegeben habe oder nicht, jedenfalls für die Einhaltung der Polizeigewahrsamsordnung zuständig gewesen sei. Dies sei für ihn jedenfalls klar gewesen. Ihm sei kein Fall bekannt, mit dem sich der Revierleiter oder der Leiter des Reviereinsatzdienstes persönlich befasst habe. Die letzte von ihm selbst durchgeführte Belehrung seiner Dienstgruppe über die Polizeigewahrsamsordnung sei am Dienstag oder Mittwoch vor dem 07. Januar 2005 „mündlich anhand des SOGA LSA, der StPO und der Gewahrsamsordnung“ erfolgt. Auch als selbst belehrende Person habe er keinen Widerspruch in seinem Umgang mit in Gewahrsam genommenen Personen und eventuell dazu bestehenden Vorschriften gesehen. Der Zeuge K. gab an, er sei im Jahr 2005 ebenfalls als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. tätig gewesen. Im April 2005 sei er in die Polizeidirektion gewechselt. Ihm sei noch erinnerlich, dass es einen R.lichen Bereitschaftsdienst an den Wochentagen bis 21:00 Uhr gegeben habe. Er habe aber keine Erinnerung mehr daran, dass er mal im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach dem SOGA LSA oder einer Identitätsfeststellung einen R. kontaktiert habe. Das Problem der R.lichen Erreichbarkeit habe es nur bei Festnahmen gegeben, wenn ein Haftbefehl zu verkünden gewesen sei, vor allem an den Wochenenden. Der Zeuge E. sagte aus, er sei seit 1996 und auch noch im Jahr 2005 als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. eingesetzt worden. In alle diesen Jahren habe er niemals wegen einer Maßnahme nach dem SOGA LSA oder im Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung einen R. kontaktiert. Zugleich vertrat der Zeuge aber die Ansicht, dass sich die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens jeweils aus der Strafprozessordnung ergeben habe. Zu Maßnahmen nach dem SOGA LSA bekundete er, er habe im Zusammenhang mit einem Schutz- oder Verhinderungsgewahrsam nicht in Erinnerung, dass er „da einen R. zu konsultieren gehabt hätte“. Nach diesen Zeugenaussagen war die Kammer davon überzeugt, dass entgegen der Aussage des Zeugen K. bis zum 07. Januar 2005 weder eine Schulung noch eine Belehrung der Dienstgruppenleiter in Bezug auf die Wahrung des R.vorbehalts bei Maßnahmen nach dem SOGA LSA oder nach § 163c StPO stattgefunden hat. Dabei hat die Kammer nicht unbedacht gelassen, dass die als Zeugen aussagenden ehemaligen Dienstgruppenleiter ein Interesse daran gehabt haben könnten, den Angeklagten als ihren Kollegen mit ihren Aussagen zu schützen. Dagegen sprach aber nicht nur, dass sie sich mit ihren Aussagen selbst möglicherW. eigenen disziplinarischen oder gar strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt haben, sondern, dass darüber hinaus weitere Indizien dafür sprachen, dass der R.vorbehalt tatsächlich derart mangelhaft bis gar nicht thematisiert worden war. So hat die Kammer eine Verfügung der Polizeidirektion D. vom 09. M. 2005 in die Beweisaufnahme eingeführt. In jener mit „Regelungen zur Herbeiführung einer R.lichen Entscheidung gem. § 38 SOG LSA; Anwendung des Formblatts“ überschriebenen Verfügung wird auf Regelungen hingewiesen, die in den Anwendungsfällen der Vorschriften des § 38 SOG LSA gelten. Dass sich die Polizeidirektion zu dieser Verfügung veranlasst sah, sprach ebenso für eine flächendeckende fehlerhafte Beachtung des R.vorbehalts bis zu jenem Zeitpunkt wie darüber hinaus noch der Umstand, dass die Polizeidirektion nun auch ein fünfseitiges Formblatt erstellt hatte und bekannt gab, das in der Folgezeit nochmals überarbeitet wurde, der Kammer mit dem Stand 27. Juli 2005 vorlag und allein zur R.lichen Bestätigung nach § 38 SOG LSA etwa eineinhalb Seiten an auszufüllenden Spalten vorsah. Zu beachten hatte die Kammer auch, dass sich in der damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung kein Hinweis darauf befand, dass in Fällen des Gewahrsams ein R.vorbehalt zu beachten ist. Das Buch über Freiheitsentziehungen (Vordruck Pol. LSA 08.025 1995) wies auf seiner ersten Seite hin: „Die Polizei-Gewahrsamsordnung ist zu beachten!“; ein Hinweis auf die Beachtung des R.vorbehalts war dort nicht vorhanden. In den Kopfzeilen der sieben Spalten für jeden einzelnen in jenem Buch zu dokumentierenden Gewahrsamsfall finden sich über 30 HinW. auf einzutragende Daten, Vorfälle, Ereignisse und Maßnahmen, darunter über der Spalte 3 die Überschrift „Festnahme/Einlieferung a) Festnahmezeit b) Festnehmender Beamter/Dienststelle c) Einlieferungsanzeige (Dienststelle, Datum, Az., Name des Beamten) d) Grund der Einlieferung e) Einlieferungszeit (Tag, Monat, Jahr, Uhrzeit)“. Über der Spalte 6 lautete die Überschrift „Bemerkungen (z.B.) Benachrichtigung von Angehörigen Erkrankungen (Suchtkrankheiten), Arztbesuch Besucher (Name, Anschrift) Anwendung unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen Unfallmeldungen Haftfähigkeitsbescheinigungen Sonstiges“. Ein Hinweis auf den R.vorbehalt oder das ausdrückliche Verlangen danach, die Verständigung eines R.s zu dokumentieren, war weder in jenen Spalten noch in den anderen Spalten (1: Lfd. Nr.; 2: Personalien; 4: Übergabe/Entlassung; 5: Abgenommene Gegenstände und 7: Kontrollen) vorgesehen. Das Formular „Einlieferungsvermerk“ (Vordruck Pol. LSA 08.025/1999) beinhaltete ebenfalls diverse zur Eintragung vorgesehene Positionen, beginnend bei den (1) Personalien, dann folgend den (2) Vorstrafen, (3) Angaben zur Einlieferung (Datum und Uhrzeit der Gewahrsamnahme, Rechtsgrundlage und Grund der Freiheitsentziehung), (4) Angaben zur Durchsuchung, (5) Bemerkungen – dies mit dem Zusatz: „z.B. Verletzungen, besondere Gefährlichkeit, Selbsttötungsabsichten, getrennte Unterbringung wegen Verdunkelungsgefahr oder Gefahr gleichgeschlechtlicher Betätigung, Ausbrecher usw.), (6) Benachrichtigung von Angehörigen, (7) Fingerabdrücke genommen / Person steht fest / Personenfahndungskarte und anderes mehr, (8) Abgenommene Gegenstände und (9) Entlassungsanweisung sowie als Abschluss (10) „Die Entlassung / Vorführung erfolgte am“. Beachtlich ist bei der Position (9), dass dort vorgedruckt ist „Die verwahrte Person ist aus dem Gewahrsam zu entlassen am ... um ...“ sowie zudem „Die verwahrte Person ist dem R. vorzuführen, weil dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr / Verdunkelungsgefahr / Fortsetzungsgefahr vorliegen.“ Ein Hinweis auf den R.vorbehalt nach SOG LSA und / oder § 163c StPO beinhaltete der Vordruck nicht. Auch die Staatsanwaltschaft hat auf den von der Nebenklage im Lauf der Hauptverhandlung erhobenen Vorwurf, dass die Problematik des nicht gewahrten R.vorbehalts bislang von der Staatsanwaltschaft bewusst ausgeklammert worden sei, erklärt, dass es sich nicht um ein Ausklammern gehandelt habe, sondern dass die Problematik bislang keiner, weder die Staatsanwaltschaft noch das Landgericht D.-R., das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof so gesehen beziehungsW. in ihre Entscheidungen aufgenommen hätten. Die Kammer war daher von erheblichen Missständen bei der Beachtung des R.vorbehaltes jedenfalls noch im Januar 2005 überzeugt. Dies fügte sich für die Kammer auch in das Bild, dass es in dem Revier noch weitere Nachlässigkeiten gab. So hat der Zeuge B. bekundet, dass nach seiner beruflichen Einschätzung als Brandermittler es die damalige Brandschutzlage aus seiner Sicht erforderlich gemacht hätte, das Revier schon vor dem Vorfall zu sperren. Es habe keine Brandschutzkontrolle stattgefunden und es habe keinen Löschwasseranschluss gegeben. Die Anordnung der Feuerlöscher sei mangelhaft gewesen, Evakuierungswege nicht ausgeschildert. Letzteres wurde allerdings von dem Zeugen M., der zur damaligen Zeit Leiter des Revierverwaltungsdienstes war, insoweit bestritten, als er bekundete, dass jedenfalls im Treppen- und Eingangsbereich Flucht- und Rettungspläne ausgehangen hätten, in die auch die Anordnung der Feuerlöscher eingezeichnet gewesen wäre; einschränkend dazu gab er aber an, dass ihm zumindest „so sei“, als hätten diese Pläne schon damals überall ausgehangen, er habe allerdings schon gehört, dass dem wohl damals noch nicht so gewesen sein solle. Weiter bekundete der Zeuge B. noch, dass er davon ausgehe, dass es bei einem größeren Brand mehr Tote gegeben hätte. Erst nach dem Vorfall habe sich einiges geändert. Der Zeuge M. hat zudem ausgesagt, dass es schon seit 1991 keine Probealarme und keine Übungen für den Brandfall mehr gegeben habe, wie „für vieles andere auch nicht“. Dies wurde von mehreren Zeugen bestätigt. So gab der Zeuge W. an, es habe weder eine Einweisung in die Handhabung von Brandbekämpfungsmitteln gegeben noch eine Begehung der Stellen, an denen sich Brandbekämpfungsmittel befanden. Der Zeuge M. bekundete, es treffe zu, dass es keine Einweisung gegeben habe, aber in der Brandschutzordnung, über die belehrt worden sei, sei ein Hinweis enthalten gewesen, dass sich jeder selbst mit der Handhabung vertraut machen solle. Allerdings sei eine Belehrung über die Brandschutzordnung wie die Belehrung über die Hausordnung nur als einmalige Belehrung der Polizeibeamten vorgesehen gewesen. Es stünden aber ohnehin auf jedem Feuerlöscher Bedienungsanweisungen. Außer auf den Lageplänen habe es allerdings bei „versteckten“ Feuerlöschern wie dem im Technikraum des Gewahrsamsbereichs keine gesonderten Hinweisschilder gegeben. Wer aber mit dem Gewahrsam zu tun gehabt habe, habe den dort angebrachten Feuerlöscher ohnehin sehen müssen. Brandschutzübungen habe es nicht gegeben und seien auch nicht vorgesehen gewesen. In den Dienstzimmern seien auch keine Aushänge über das Verhalten im Brandfall ausgehängt worden. Im Jahr 2003 oder 2004 sei eine Brandschutzschau der Feuerwehr geplant gewesen, die aber nicht stattgefunden habe. Diese Planung sei dann nicht wieder aufgenommen worden. Diese Ausführungen, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer nicht gezweifelt hat, waren aus Sicht der Kammer ein untrügliches Zeichen für weitere Missstände in dem Revier D. zur damaligen Zeit. (c) Kenntnisse früherer objektiver Nachlässigkeiten bei der Dienstausübung ohne Reaktionen darauf Zur Frage der Einsetzung von Gewahrsamsbeamten gab der Zeuge W. an, es sei damals allgemeine Praxis gewesen, dass, wenn eine Person im Gewahrsam gewesen sei, Kollegen von Streifenfahrten ins Revier gerufen worden seien, um die Person zu kontrollieren. Ihm selbst sei es aus Bereitschaftsdiensten im Zentralen Polizeigewahrsam bekannt gewesen, dass es dort anders gehandhabt worden sei: dort habe es konkret verantwortliche Beamte gegeben, die im Bereich der Zellen ihren Platz gehabt hätten. Er habe es daher für problematisch gehalten, dass in D. der Dienstgruppenleiter für alles verantwortlich gewesen sei. Der Zeuge H., zur damaligen Zeit in einer anderen Schicht als der des Angeklagten ebenfalls als Streifeneinsatzführer und stellvertretender Dienstgruppenleiter tätig, bestätigte, dass es ständige Übung gewesen sei, dass bei einer im Gewahrsam befindlichen Person entweder er selbst als Streifeneinsatzführer die Kontrollen durchgeführt habe oder Kollegen von der Streifenfahrt ins Revier geholt worden seien. Einen Kollegen gleich in den Gewahrsamsbereich zu setzen, sei mangels ausreichender Personalstärke nicht möglich gewesen. Gewahrsamsbeamter sei dann eigentlich der jeweilige Dienstgruppenleiter gewesen, der jeweils anlässlich anstehender Kontrollgänge jemanden für die Kontrollen bestimmt habe. Unter den Dienstgruppenleitern sei die dadurch entstandene missliche Situation, dass die Dienstgruppenleiter bei gleichzeitigen anderen Aufgaben Stress bekommen hätten, diskutiert worden. Aber da im Gewahrsam nie etwas passiert sei und auch niemand damit gerechnet habe, dass mal etwas passieren könne, sei es bei dieser Handhabung geblieben. Wegen seiner Aussage, dass nie etwas passiert sei, auf den Fall Mario B. angesprochen, bekundete der Zeuge H., dass er zu jenem Fall mangels eigener Kenntnis der Details nichts sagen könne. Die Zeugen S. und M. bekundeten, dass am 07. Januar 2005 eine bestimmte „Sollstärke“ wohl im Revier gewesen sei, aber Brückentage wie diese seien häufig von Kollegen als Urlaubstage genutzt worden. Dies bestätigte auch der Zeuge B.. Er sei zwar an jenem Tag im Bereich Kriminalitätsbekämpfung zuständig gewesen, aber auch dort habe es an jenem Tag nur eine reduzierte Personalstärke gegeben, da viele den Brückentag genutzt hätten. Der damalige Rechtsdezernent in der Polizeidirektion D. F. hat bekundet, dass ihm die Personalstärke am 07. Januar 2005 nicht mehr bekannt sei, aber der Umstand, dass es keinen fest bestimmten dauerhaften Gewahrsamsbeamten gegeben habe, sondern die Beamten von Kontrolle zu Kontrolle („ad-hoc-Gewahrsamsbeamte“) beauftragt worden seien, habe der damaligen Praxis in den K.eren Dienststellen entsprochen. Dazu seien wohl teils Besatzungen von Funkstreifenwagen extra ins Revier beordert worden, um dortige Personen im Gewahrsam zu kontrollieren. In größeren Dienststellen und dem Zentralen Polizeigewahrsam habe es wohl ständige Gewahrsamsbeamte gegeben. Nach der Erfahrung aus dem Vorfall vom 07. Januar 2005 entspreche eine ständige Präsenz auch dem Wunsch der Polizeidirektion. Er habe nie geprüft, ob das der Gewahrsamsordnung entsprochen habe. Der Zeuge W., am 07. Januar 2005 amtierender Abteilungsleiter Polizei in der Polizeidirektion D., sagte aus, dass ihm der Begriff des Gewahrsamsbeamten aus der Gewahrsamsordnung bekannt sei. Seines Erachtens seien die Bestimmungen dazu im Jahr 2005 noch sehr allgemein gehalten gewesen. Er könne nicht ausschließen, dass zu jener Zeit bei Personalmangel davon abgesehen worden sei, im Fall eines Gewahrsams einen ständigen Gewahrsamsbeamten abzustellen. Auch in Bezug auf die Rolle der Gewahrsamsbeamten und der Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften war es wiederum nur der Revierleiter K., der dazu von den anderen Zeugenaussagen abweichende andere Angaben gemacht hat. Er gab an, es könne sein (dies hatte der Angeklagte in seiner Einlassung zu jener Thematik geäußert), dass die Polizeigewahrsamsordnung um das Jahr 2004 herum nicht Teil des Belehrungsordners gewesen sei, da sie aber aus dem Jahr 1995 stammte, habe sie ohnehin schon jeder kennen müssen. Er meine, nach der damaligen Polizeigewahrsamsordnung seien zwei Polizisten für die Kontrollen einer im Gewahrsam befindlichen Person vorgeschrieben gewesen. Bei Auffälligkeiten habe ein Arzt verständigt werden müssen, der eventuelle Einschränkungen bei der Gewahrsamstauglichkeit schriftlich festzulegen hatte. So seien etwa bei O. J. Kontrollen im Abstand von 30 Minuten vorgeschrieben gewesen. Der Dienstgruppenleiter habe je Schicht und für eine gesamte Schicht zwei Kollegen als Gewahrsamsbeamte eingeteilt und habe anschließend entscheiden müssen, ob diese beiden Personen im Revier bleiben oder im Fall eines Einsatzes rausgeschickt werden konnten. Dann aber habe er zwei neue Personen zu Gewahrsamsbeamten bestimmen müssen. Wenn niemand als Gewahrsamsbeamter zur Verfügung stand, habe der Dienstgruppenleiter eventuelle Kontrollen selbst machen müssen. Generell seien immer genug Polizisten vorhanden gewesen, notfalls hätte jemand von anderen Dienststellen angefordert werden können. Eine Personalknappheit habe es am 07. Januar 2005 nicht gegeben. Es gebe allerdings an Brückentagen erfahrungsgemäß vermehrt Urlaubsanträge. Jedenfalls habe es der Dienstgruppenleiter in eigener Zuständigkeit zu klären, wenn niemand für den Einsatz als Gewahrsamsbeamter zur Verfügung stehe. Der Dienstgruppenleiter sei dafür zuständig, bei Personalknappheit Kräfte zu verlagern und deren Einsatz zu organisieren und wenn das nicht funktioniere, müsse er den Vorgesetzten informieren. Diskussionen über die Personalstärke würden immer geführt, bei Engpässen müsse man eben angemessen reagieren. Gegebenenfalls sei eben jeder auch Gewahrsamsbeamter. Es könne schon sein, dass die Praxis manchmal zu lax damit umgegangen sei. Bei der damals üblichen Anzahl von Gewahrsamnahmen im Revier D. müsse jeder wissen, was seine Aufgaben sind. Bis auf die Aussage, dass die Praxis damals manchmal zu lasch mit dem Thema des Gewahrsamsbeamten umgegangen sei, sah die Kammer die Aussage des Zeugen K. nicht nur durch die anderen Zeugenaussagen als wiederlegt an, sie war zudem auch rechtlich unzutreffend. Denn die Ausführungen des Zeugen K. zu den rechtlichen Vorschriften, die damals angeblich beachtet worden seien, betrafen die Regelungen der Polizeigewahrsamsordnung aus dem Jahr 2006. Dass zwei Gewahrsamsbeamte zu bestimmen waren, war beispielsW. nach der Polizeigewahrsamsordnung von 1995, die noch 2005 galt, gar nicht vorgesehen. Zu dem Tod des M. B. im Jahr 2002 gab der Zeuge K. an, dass jener Fall ihm bekannt sei. M. B. sei von Streifenbeamten nachts hilflos und schlafend draußen angetroffen und in den Gewahrsam verbracht worden. Dr. B. habe seine Gewahrsamstauglichkeit festgestellt. Aufgrund einer dabei nicht festgestellten Schädelverletzung sei M. B. dann aber im Gewahrsam verstorben. Gegen den Angeklagten und andere Personen sei damals wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt worden, das Verfahren sei aber eingestellt worden. Die Ermittlungen seien ihm im Einzelnen nicht bekannt. Eine Disziplinarentscheidung gegen den Angeklagten habe es nicht gegeben. Dem Angeklagten sei keine Schuld nachzuW.n gewesen, weshalb auch eine Umsetzung kein Thema gewesen sei. Allerdings habe es wegen des Todes des M. B. ein im Januar 2005 noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten gegeben, dass dann nach dem Vorfall mit O. J. wegen möglicher Versäumnisse des Angeklagten in jenem Zusammenhang entsprechend erweitert worden sei. Wegen des Strafverfahrens ruhe jenes Verfahren. Aus seiner – K.s – Sicht sei bei M. B. die Polizeigewahrsamsordnung aber eingehalten worden. Bis zum Brand am 07. Januar 2005 sei es so gehandhabt worden, dass auch kranke Personen in die Gewahrsamszelle aufgenommen worden seien, da die Krankenhäuser solche Personen nicht hätten aufnehmen wollen. Nach dem Tod M. B.s seien die Pflichten aus der Polizeigewahrsamsordnung nochmals mit allen erörtert worden, etwa die Kontrollzeiten im Abstand von einer Stunde. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach der damaligen Polizeigewahrsamsordnung Kontrollen in halbstündigem Abstand bei alkoholisierten Personen hätten erfolgen müssen, erklärte der Zeuge K., dass ihm dies nicht geläufig sei, er aber davon ausgehe, dass jedenfalls die vorgeschriebenen Zeiten bei M. B. eingehalten worden seien. Zur Form der Kontrollen habe es keine Vorschriften gegeben. Um die Ruhe der Person im Gewahrsam zu gewährleisten, sei auch ein Blick durch den Spion ausreichend gewesen. Mehrere Zeugen bekundeten allerdings, dass damals im Fall des M. B. nicht alle Vorschriften, insbesondere nicht die vorgeschriebenen Kontrollzeiten eingehalten worden seien. Sie gaben jedoch zugleich an, dass sich nach dem Tod M. B.s nichts Wesentliches geändert habe. So gab der Zeuge M. an, es habe danach zwar regelmäßige Kontrollen festgehaltener Personen im Gewahrsam gegeben, das sei es dann gewesen. Es hätten auch nach dem Jahr 2002 keine anderen Belehrungen gegeben und es sei kein ständiger Gewahrsamsbeamter eingesetzt worden. Dies wurde von dem Zeugen S. bestätigt. In dem Fall des M. B. sei nur festgestellt worden, dass die Abstände zwischen den Kontrollzeiten zu lang gewesen seien. Mehr sei danach aber nicht passiert, es habe sich nichts geändert. Erst nach dem Tod des O. J. habe es Änderungen in der Polizeigewahrsamsordnung und bei dessen Umsetzung gegeben. Es seien jetzt immer zwei Gewahsamsbeamte fest einzusetzen, von denen einer immer vor Ort sein müsse. Ab einer Alkoholisierung von 2 o/oo solle eine Person nicht mehr im Gewahrsam aufgenommen, sondern in eine Krankenhaus verbracht werden. Bei einer Gewahrsamnahme einer ausländischen Person sei diese in der Landessprache zu belehren und je nach dem Zustand der Person habe eine ständige Beaufsichtigung zu erfolgen. Im Polizeirevier D. gebe es seit Januar 2005 bis heute allerdings ohnehin keine Gewahrsamnahmen mehr, gegebenenfalls aufgegriffene Personen würden in andere Dienststellen verbracht. Der Zeuge F. führte zu dem Vorfall betreffend M. B. zunächst übereinstimmend mit dem Zeugen K. aus, dass M. B. von der Polizei in einem Park aufgefunden worden sei. Die Polizeibeamten seien davon ausgegangen, dass M. B. aufgrund Alkoholeinflusses gestürzt sei, tatsächlich sei er aber zuvor von Jugendlichen misshandelt worden. Die Polizei habe M. B. mit in das Revier genommen, wo zu jener Zeit der Angeklagte als Dienstgruppenleiter seinen Dienst versehen habe. Es sei dann Dr. B. gerufen worden, der M. B. untersucht und dessen Gewahrsamstauglichkeit mit der Anordnung regelmäßiger Kontrollen festgestellt habe. Anfangs sei wohl das Schnarchen des M. B. vernommen worden, was aber irgendwann nicht mehr zu hören gewesen sei. Als die Zelle dann kontrolliert worden sei, sei M. B. tot gewesen. Todesursache sei eine Schädelverletzung gewesen, die bei der Untersuchung durch Dr. B. nicht festgestellt worden sei. Es habe in diesem Zusammenhang auch disziplinarische Ermittlungen gegen den Angeklagten gegeben. Anders als der Revierleiter K. führte F. aber noch weiter aus, dass im Anschluss an jenes Geschehen verstärkt bei Krankenhäusern dafür geworben worden sei, alkoholisierte Personen dort abgeben zu können, weil sie im Polizeigewahrsam nicht richtig aufgehoben seien. Dies sei ebenso erfolglos gewesen wie die Bitte, doch zumindest einen Raum mit einer Liege im Krankenhaus für einen „ausgelagerten Gewahrsam“ zu erhalten. Erst seit dem Tod O. J.s seien die Krankenhäuser insoweit aufgeschlossener geworden. Die Kammer war nach diesen Aussagen der Zeugen zum einen davon überzeugt, dass der Zeuge K. auch insoweit versucht hat, vom ihm als Revierleiter zu vertretende Versäumnisse bei der Einhaltung der Polizeigewahrsamsordnung nicht als solche erscheinen zu lassen. Seine Versuche, eventuelle Versäumnisse entweder zu negieren oder gegebenenfalls mit einer mangelhaften Umsetzung durch die nachgeordneten Beamten zu erklären, zogen sich über diverse Umstände hinweg und erwiesen sich für die Kammer als ein immer wiederkehrendes Verhalten des Zeugen K.. Zum anderen hat die Kammer aber danach auch festgestellt, dass der Tod des M. B. im Jahr 2002 noch nicht entschieden und nachdrücklich für wesentliche Änderungen beim Vollzug des Gewahrsams im Polizeirevier D. gesorgt hatte. Für die Kammer lag insoweit die Vermutung nahe, dass dazu keine Veranlassung gesehen wurde, nachdem in dem damaligen Ermittlungsverfahren festgestellt worden war, dass M. B. vermutlich seinen Verletzungen ohnehin erlegen wäre. Dieser für die Kammer naheliegende Schluss wäre allerdings fatal gewesen, da der Tod des M. B. jedenfalls hätte Anlass geben müssen, geeignete Maßnahmen zu prüfen, die jedenfalls sichergestellt hätten, dass eine hilflose Person, mag sie auch unrettbar verletzt sein, nicht nach mehreren Stunden im Gewahrsam dort verstirbt, sondern dass zumindest die Veränderung ihres Zustandes ständig überwacht und bei Veränderungen jedenfalls die umgehende Verständigung ärztlicher Hilfe sichergestellt ist. Spätestens nach dem Tod des M. B. hätte insoweit aus Sicht der Kammer für entsprechende Änderungen beim Vollzug des Gewahrsams durch die Personen in vorgesetzter Stellung gesorgt werden müssen. Im Fall einer ständigen Beaufsichtigung wäre etwa im Fall M. B. aufgefallen, dass er sich vor seinem Tod von der Pritsche fortbewegt hatte und dann in der Zellenmitte liegen geblieben war, wie es der Zeuge S. bekundete, der M. B. damals nach eigenem Bekunden in jener letzten Position aufgefunden hatte. Auch der offenbar ungesteuerte Abgang von Exkrementen, den der Zeuge S. erst bei seiner folgenden Kontrolle der Zelle am Geruch erkannt habe, wäre bei einer ständigen Kontrolle früher aufgefallen und hätte Anlass zu Maßnahmen geben müssen. Dagegen, dass sich derartige Vorfälle wiederholen, wurde aber nach dem Fall M. B. soweit ersichtlich und von Zeugen beschreiben nichts unternommen. Dass allein eine Einhaltung der – ohnehin nach der Polizeigewahrsamsordnung vorgeschriebenen – halbstündigen Kontrollabstände nicht geeignet gewesen wäre, auf zwischenzeitliche gesundheitliche Veränderungen bei einer erkennbar gesundheitlich beeinträchtigten Person umgehend zu reagieren, erschien der Kammer als offensichtlich. Die Ausführungen des Zeugen K. belegen zur weiteren Überzeugung der Kammer, dass der „Fall M. B.“ lediglich Anlass gab, gegen damals diensthabende Polizeibeamte disziplinarisch zu ermitteln, aber keinen Anlass gegeben haben, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit sich ähnliche Fälle nicht wiederholen. Dazu hätte aber unabhängig von disziplinarischen Ermittlungen Anlass bestanden, ganz abgesehen davon, dass die disziplinarischen Ermittlungen bis heute ruhen und deren Ergebnis daher nicht hätte abgewartet werden dürfen, um davon organistorische Änderungen abhängig zu machen oder diese zumindest zu prüfen. (d) Kenntnisse baulicher Mängel ohne KonseB.uenzen Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend in Bezug auf die baulichen Gegebenheiten im Polizeirevier D.. Der Zeuge K. bekundete, dass es schon in den 1990er Jahren seitens der Polizei die Anregung gegeben habe, zur besseren Überwachung von Personen im Gewahrsam in den Zellen Kameras anzubringen. Dies sei aber aus Erwägungen des Datenschutzes vom Landtag abgelehnt worden. Ebenso lange habe es Planungen gegeben, den Dienstgruppenleiterbereich in das Erdgeschoss zu verlegen, auch dies sei aber aus finanziellen Gründen nicht umgesetzt worden. Ein Arbeitsplatz für einen Beamten im Gewahrsamsbereich sei erst nach dem Brand eingerichtet worden. Zuvor sei darüber nur diskutiert worden. Er meine sich zu erinnern, dass es schon zuvor bei ärztlichen Bedenken Fälle gegeben habe, in denen die Zellentür offen geblieben sei und sich ein Beamter vor die Tür gesetzt habe. Konkret erinnere er das aber nicht. Grundsätzlich habe er es aber für ausreichend erachtet, dass etwa zu Nachtzeiten eine Überwachung nur über die Wechselsprechanlage erfolgt sei, ohne dass – außer bei besonderem Anlass – überhaupt ein Polizeibeamter zur Kontrolle der Person im Gewahrsam diese aufsucht. Diskussionen habe es auch bezüglich der Stellen gegeben, an denen Feuerlöscher angebracht wurden. Im Gewahrsamsbereich sei dies absichtlich nicht erfolgt, um nicht bei Rangeleien die Gelegenheit zu eröffnen, dass ein Feuerlöscher gegen Beamte eingesetzt wird. Die früheren Planungen von Kameras in den Zellen und einer Verlegung des Bereiches des Dienstgruppenleiters in tiefere Etagen wurden von der Zeugin S., damals Polizeipräsidentin in der Polizeidirektion D., bestätigt. Das Anbringen von Kameras hätte aber wegen Bedenken des Landesdatenschutzbeauftragten nicht durchgesetzt werden können. Die bauliche Trennung des Dienstgruppenleiterbereichs vom Gewahrsamsbereich über insgesamt drei Etagen habe sie auch nicht gut gefunden, aber nach dem bereits in den 1990er Jahren erfolgten Umbau des Gewahrsamsbereichs sei an Geld für einen neuen Umbau nicht zu denken gewesen, da es bezüglich der Zuweisung finanzieller Mittel eine Prioritätenliste gegeben habe, zu der das Revier nicht gehörte. Der Zeuge M., damals Leiter der Verwaltung des Reviers D., gab ebenfalls an, es sei jahrelang ein Thema gewesen, den gesamten Dienstgruppenleiterbereich in das Erdgeschoss zu verlegen. Wegen der dafür notwendigen finanziellen Mittel sei dies aber gescheitert. Die Pläne seien vom Revier aus mit der „Priorität I“ an die Polizeidirektion gemeldet worden, ohne dass aber etwas geschehen sei. Pläne zu einem festen Arbeitsplatz im Gewahrsam seien ihm nicht bekannt. Mehrfach sei es allerdings Thema gewesen, Kameras in den Zellen anzubringen, was aber wohl aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt worden sei. Zu den baulichen Gegebenheiten im Polizeirevier D. erklärte der Zeuge F., dass es, wohl nach dem Tod des M. B., eine „Arbeitsgruppe Gewahrsam“ gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe es wohl auch den Vorschlag einer Kameraüberwachung in den Zellen gegeben, der aber unter Hinweis auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung abgelehnt worden sei. Der Gewahrsam im Revier in D. werde seit dem Vorfall vom 07. Januar 2005 ohnehin nicht mehr zum Gewahrsam genutzt, da es wohl nach wie vor Bedenken gebe, die eine Arbeitsgruppe prüfe. Nach den Erfahrungen aus dem Vorfall mit O. J. wolle man wohl einen Raum im Gewahrsam schaffen für einen Beamten, der im Gewahrsamsfall in unmittelbarer Nähe bleiben könne. Der Zeuge W. bestätigte, dass die Lage des Gewahrsamsbereichs im Polizeirevier D. schon damals problematisiert worden sei. Es sei geplant gewesen, wie schon zu jener Zeit im Zentralen Polizeigewahrsam auch in D. die Räumlichkeiten so zu verändern, dass eine bessere persönliche Überwachung des Gewahrsamsbereichs möglich wäre. Dies sei aber an Kostengründen gescheitert. Unter Berücksichtigung dieser Beweislage war festzustellen, dass unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten am 07. Januar 2005 auf unterschiedlichen Ebenen der Vorgesetzten des Angeklagten die Problematik bekannt war, dass es zum einen der Übung im Revier entsprach, Personen im Gewahrsam selbst bei körperlichen Beeinträchtigungen nicht durch einen festen und uneingeschränkt zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Gewahrsamsbeamten kontrollieren zu lassen und dass zudem die räumliche Trennung von Dienstgruppenleiterbereich und Gewahrsamsbereich zu zusätzlichen Problemen bei der Überwachung und der Erreichbarkeit der Personen im Gewahrsam vom Dienstgruppenleiterbereich aus führen konnte. Diese Umstände durch klarstellende Anweisungen zu der notwendigen Art und W. von Kontrollen abzustellen oder bei unbehebbaren personellen oder baulichen Missständen gegebenenfalls Gewahrsamnahmen in dem Revier abzulehnen, hat sich jedoch keiner der Vorgesetzten des Angeklagten veranlasst gesehen. jj) Versäumnisse des Angeklagten Allerdings ist die Kammer auch zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten Versäumnisse vorzuwerfen sind, die für den Todeseintritt O. J.s ursächlich waren und die er in strafrechtlich relevanter W. zu vertreten hat. (a) Für den Tod O. J.s ursächliche Versäumnisse des Angeklagten Zwar konnte sich der Angeklagte bei der Gewahrsamnahme des O. J. darauf verlassen, dass die ihm gegenüber gemachten Mitteilungen insbesondere des Polizeibeamten M. zutreffend waren. Danach ist der Angeklagte in nicht zu widerlegender W. davon ausgegangen, dass O. J. einer Straftat verdächtig und seine Personalien nicht abschließend geklärt waren sowie, dass O. J. ein sich selbst gefährdendes Verhalten in einem die Selbstbestimmung beeinträchtigenden gesundheitlichen Zustand an den Tag gelegt hat. Da es sich bei den Polizeibeamten M. und S. jeweils um langjährige und erfahrene Polizeibeamte handelte, vermochte die Kammer die Einlassung des Angeklagten, dass er an die Wahrheit der ihm gegenüber gemachten Angaben und die Rechtmäßigkeit der Gewahrsamnahme geglaubt hat, nicht zu widerlegen. Jenes Vertrauen des Angeklagten war zudem dadurch begründet, dass nach dem ihm bekannten Informationen dass Verbringen O. J.s in den Gewahrsam durchaus als von der Rechtsordnung gedeckt erscheinen konnte: Nach den vorangegangenen Informationen bestand mindestens der Verdacht, dass von der Anruferin B. ein Geschehen geschildert worden war, das den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Abs. 1 OWiG) erfüllt haben könnte. Da O. J. im Zusammenhang damit, wie dem Angeklagten bekannt war, angetroffen worden war, kam er sowohl als Zeuge, insbesondere aber auch als Beschuldigter jener Ordnungswidrigkeit in Betracht. Beide Eigenschaften hätte es erlaubt, zunächst die Personalien O. J.s, der zu jener Zeit jedenfalls nicht offensichtlich schuldunfähig war, festzustellen (§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 StPO). Da O. J., soweit es dem Angeklagten bekannt war, seine Personalien nicht angegeben hatte, kam ab jenem Zeitpunkt der Verdacht einer weiteren Ordnungswidrigkeit hinzu (§ 111 Abs. 1 OWiG). Ab jenem Moment war ein Verbringen des O. J. in das Polizeirevier zur Personalienfeststellung jedenfalls nicht mehr erkennbar unverhältnismäßig. Zwar hätte die Situation in der T. möglicherW. auch durch einen Platzverweis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA beruhigt werden können. Jedoch war dies, wobei auch hier auf die Kenntnisse des Angeklagten abzustellen ist, nachdem O. J. schon im Zusammenhang mit den Feststellungen seiner Personalien aggressiv reagiert haben sollte, keine geeignete Maßnahme mehr, um weiteren Gefährdungen anderer Personen durch O. J. oder einer Gefahr vor sich selbst vorzubeugen. Dass sich O. J. gegen die Verbringung in das Polizeirevier gewehrt hat, konnte daher auch bei dem Angeklagten die Überzeugung begründen, dass es sich damit um eine Straftat (§ 113 StGB) handelte, die auch strafprozessuale Maßnahmen zur Identitätsfeststellung erlaubt hätten. Dass dem Angeklagten zudem geschilderte auffällige Verhalten O. J.s konnte zudem von ihm auch als eine geeignete Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA und in der Folge auch für die Fixierung O. J.s in der Zelle 5 (§ 64 Nr. 3 SOG LSA) angesehen werden. Der Umstand, dass in dem Buch über Freiheitsentziehungen als Gewahrsamsgrund nur die Identitätsfeststellung und nicht ausdrücklich auch § 37 Abs. 1 SOG LSA eingetragen worden ist, ließ zur Überzeugung der Kammer nicht den Rückschluss zu, dass für den Angeklagten in der damaligen Situation § 37 Abs. 1 SOG LSA entgegen seiner Einlassung von ihm gar nicht als Grundlage der freiheitsentziehenden Maßnahme in Betracht gezogen worden ist. Die Eintragung des Einlieferungsgrundes in das Buch über Freiheitsentziehungen hat für die tatsächliche Eingriffsbefugnis keine konstitutive Bedeutung. Sie mag ein durchaus erhebliches Indiz für den tatsächlichen Einlieferungsgrund sein, schließt aber andere weitere Einlieferungsgründe und deren Annahme durch den einliefernden Beamten auch schon im Moment der Einlieferung selbst nicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Einlieferungsgründe parallel vorliegen und sich der einliefernde Beamte nicht darauf beruft, anstelle des notierten Einlieferungsgrundes habe tatsächlich ein anderer vorgelegen. Die Kammer vermochte des Weiteren die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er aufgrund der von dem Arzt Dr. B. durchgeführten Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit davon ausgegangen ist, dass O. J. jene Tauglichkeit besitze und dass er – der Angeklagte – deshalb aus gesundheitlichen Erwägungen keinen Anlass gesehen habe, O. J. nicht in Gewahrsam zu nehmen. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten zumindest aufgrund der Erfahrungen nach dem Tod des M. B., unabhängig davon, wann sich dieser seine tödlichen Schädelverletzung zugezogen hatte, im Januar 2005 hätte bewusst sein können und müssen, dass auch bei einer erkennbar stark alkoholisierten Person wie O. J., der sich bereits im Gewahrsam selbst zu verletzen versucht hatte, eine Zellenkontrolle im halbstündigen Abstand nicht ausreicht, um bei einer Fortsetzung des selbstschädigenden Verhaltens oder auch bei einer Gesundheitsgefahr aus anderen Gründen rechtzeitig eingreifen zu können. Aber selbst ohne die Erfahrungen aus dem Tod des M. B. war der hier eingetretene Taterfolg für den Angeklagten vorhersehbar. Die Vorhersehbarkeit der Todesfolge bei einer über einen längeren Zeitraum von jeweils einer halben Stunde unbewachten, stark alkoholisierten und sich zuvor selbst zu verletzen versuchenden Person erfordert nicht, dass der Angeklagte alle Einzelheiten des zum Tode O. J.s führenden Geschehensablaufs und daher auch nicht die konkrete Todesursache vorhersehen konnte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, 5 StR 536/11, StV 2013, 150 (152) m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob von dem Angeklagten in dessen damaliger konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Todeseintritt vorausgesehen werden konnte und sich die sich verwirklichende Gefahr für O. J. nicht so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit bewegte, dass jene Folge dem Angeklagten deshalb nicht zuzurechnen war. Gemessen an diesen Kriterien war die Todesfolge O. J.s für den Angeklagten vorhersehbar, da für ihn erkennbar war, dass der sich zuvor selbst gefährdenden O. J., der auch in der Zeit in der Zelle 5 renitent blieb, möglicherW. nicht von weiteren selbstgefährdenden oder selbstverletzenden Handlungen Abstand nimmt, die dem Angeklagten mangels optischer Überwachung nicht sofort erkennbar sein mussten. Die eingeschaltete Wechselsprechanlage erlaubte dem Angeklagten allenfalls das Erkennen von solchen selbstgefährdenden Handlungen, die mit auffälligen Geräuschen verbunden sind. Selbst in fixiertem Zustand verblieb O. J. ein wenn auch eingeschränkter Bewegungsfreiraum, der ihm mindestens ein fortdauerndes Schlagen mit dem Hinterkopf auf die Matratze als Möglichkeit der Selbstgefährdung erlaubte. Der Angeklagte hatte sich zudem zumindest nicht davon überzeugt, dass O. J. nicht eventuell trotz seiner Fixierung auch die Möglichkeit verblieb, mit dem Kopf gegen die Wand zu schlagen. Der Zeuge F. erklärte dazu, ihm wäre dies jedenfalls bei seinen Bewegungsversuchen, allerdings mit einer nicht überstehenden Matratze, möglich gewesen. Da sich der Angeklagte von den konkret für O. J. verbliebenen Bewegungsmöglichkeiten nicht überzeugt hatte, war für ihn eine tödliche Selbstgefährdung des O. J. jedenfalls nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang musste der Angeklagte zumindest damit rechnen, dass sich O. J. bis zur Bewusstlosigkeit selbst verletzt und im Zustand der Bewusstlosigkeit die Gefahr bestand, dass er etwa an seiner Zunge oder an Erbrochenem ersticken könnte. Auch das Legen eines Feuers durch O. J. lag für den Angeklagten nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Dabei war zu beachten, dass ein Feuerzeug bei dem vorausgegangenen Geschehen keine Rolle gespielt hat. Dass O. J. also vor seiner Gewahrsamnahme gezielt nach einem Feuerzeug durchsucht worden war, konnte der Angeklagte nicht voraussetzen. Zudem wusste er darum, dass es während der gesamten Zeit des Umgangs der Polizeibeamten mit O. J. vor der Fixierung erhebliche Probleme aufgrund der Gegenwehr O. J.s gegeben hat. Auch deshalb konnte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass bei einer Durchsuchung O. J.s auch K.e Gegenstände in seiner Bekleidung gefunden worden sein mussten und sich im Besitz O. J.s nichts mehr befand, das er zur Selbstverletzung hätte verwenden können. Dies hätte den Angeklagten insbesondere deshalb zu besonderer Vorsicht in Bezug auf O. J. veranlassen müssen, weil gerade bei erheblich alkoholisierten Personen, die in diesem Zustand schon Selbstverletzungen mindestens versucht haben, damit zu rechnen ist, dass diese Handlungen unternehmen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit von einem nüchternen und objektiven Dritten nicht nachvollziehbar sind. Dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Feuerzeug nicht bei der Durchsuchung übersehen, sondern von dem Beamten M. in der Zelle verloren worden war, ändert an der Vorhersehbarkeit nichts. Denn die Vorhersehbarkeit bezog sich darauf, dass O. J. generell selbstschädigende Handlungen vornahm, möglicherW. auch mit einem Feuerzeug, ohne dass dafür die konkrete Art und W. der Besitzverschaffung an dem Feuerzeug von der Vorhersehbarkeit umfasst sein musste. Das konkrete von der Kammer festgestellte Brandgeschehen mag daher für den Angeklagten unerwartet gewesen sein, unvorhersehbar im Sinne eines außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegenden Geschehens war es jedenfalls nicht. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit auch neben dem Fall M. B. dadurch aufgefallen ist, dass er einen – wenn auch möglicherW. noch nicht in für sich betrachtet strafrechtlich relevanter W. – oberflächlichen Umgang mit Personen im Gewahrsam an den Tag gelegt hat. So bekundete der Zeuge S., ohne dass sich für die Kammer ein Grund ergab, an diesen Angaben zu zweifeln, dass es bei dem Gewahrsam des M. B. nicht nur zu große Kontrolllücken gegeben habe – eine Kontrolle gegen 10:00 Uhr, die nächste erst nach etwa 90 Minuten –, sondern dass bei der dann von ihm – S. – selbst vorgenommenen Kontrolle M. B. anders als zuvor gelegen und er den Angeklagten darauf aufmerksam gemacht habe, dass sich M. B. wie in einem komatösen Schlaf befinde. Der Angeklagte habe den Arzt angerufen, der aber nur gesagt habe, dass man daran nichts ändern könne. Deshalb habe der Angeklagte nichts unternommen. Er – S. – habe den Angeklagten gebeten, sich M. B. selbst anzusehen, was dieser aber abgelehnt habe. In einem anderen, ebenfalls von dem Zeugen S. geschilderten Fall sei ein Drogenabhängiger zum Zweck einer Vorführung in Gewahrsam genommen worden. Jene Person habe unter ihrem damaligen aktuellen Gesundheitszustand erkennbar gelitten. In jener Situation habe er – S. – gemeint, dass man die Person nicht allein im Gewahrsam lassen könne. Dennoch sei er vom Angeklagten angewiesen worden, die persönliche Beaufsichtigung zu beenden und wieder den normalen Dienst zu machen. Auf sein – S.s – Verlangen hin sei ein Arzt geholt worden, der aber auch nichts am Zustand jener Person habe ändern können, der habe ihm „etwas gegeben“. Daraufhin sei jene Person ruhiger geworden, habe aber halluziniert und sei schließlich eingeschlafen. Nach fünf Minuten habe der Angeklagte ihn aber angewiesen, den Gefangenen zum Gericht zu bringen, und auf seinen Einwand, dass das „nichts werde“, habe der Angeklagte verlangt, dass er sich bemühen solle. Schließlich sei die Vorführung durch den Rettungsdienst vorgenommen worden. Allerdings, dies fügte der Zeuge S. hinzu, könne er sich andererseits, wenn auch nicht mehr namentlich, durchaus an Fälle erinnern, in denen sich Gefangene selbst verletzt hätten. In solchen Fällen könne man als Polizist hinterher auch in Erklärungsnot kommen. Auch der Zeuge S. gab an, er könne sich – allerdings nicht im Konkreten – daran erinnern, dass es Fälle gegeben habe, in denen jemand bei einer in Gewahrsam genommenen Person geblieben sei, um Gefahren durch Erbrechen oder Selbstverletzung auszuschließen. Dann sei jene Person aber nicht fixiert gewesen. Dies habe vom Einzelfall und dem ärztlichen Rat abgehangen. Es habe dann jeweils in der Zuständigkeit der unmittelbar mit der Person befassten Kollegen gelegen, ob eine Gewahrsamnahme oder eine Vorstellung im Krankenhaus erfolgt sei. Bei Alkohol- oder Drogeneinfluss sei stets eine ärztliche Untersuchung der Gewahrsamstauglichkeit im Revier erfolgt. Da sich der Zeuge S. nicht mehr an den oder die konkreten Fälle einer unmittelbaren Beaufsichtigung erinnern konnte, vermochte die Kammer nicht festzustellen, ob es sich dabei möglicherW. um den bereits von S. geschilderten Fall gehandelt hat. Es war zudem nicht mehr festzustellen, in welcher Schicht sich jene Beaufsichtigungen ereignet hatten und ob der Angeklagte damals davon erfahren hatte. Von einer positiven Kenntnis jener bereits schon einmal vollzogenen Beaufsichtigungspraxis konnte beim Angeklagten daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Revierleiter K. sagte aus, dass er keine Erinnerung mehr daran habe, dass ihm der von S. jetzt geschilderte Vorfall betreffend einen Drogenabhängigen im Gewahrsam und dessen Vorführung mit einem Rettungswagen damals berichtet worden sei. Er könne dies nicht bejahen, könne es aber auch nicht ausschließen. Die Ausübung seiner Kompetenzen betreffend sagte der Zeuge K. aus, dass er ein gutes Verhältnis zu den Mitarbeitern in D. gehabt habe. Er sei bei Problemen ansprechbar gewesen, habe aber niemanden geduzt und keine privaten Kontakte zu Mitarbeitern unterhalten. Als Dienststellenleiter sei er – K. – grundsätzlich für alles zuständig gewesen, in seiner Abwesenheit habe aber etwa der Dienstgruppenleiter in eigener Zuständigkeit Entscheidungen treffen können. Die Dienstgruppenleiter hätten stets relativ selbstständig entscheiden können, über „relevante Ereignisse“ habe aber der jeweilige Vorgesetzte informiert werden müssen. Der Brand sei natürlich ein „relevantes Ereignis“ gewesen, eine Gewahrsamnahme ohne Komplikationen hingegen nicht. Das Fixieren sei ein besonderes Vorkommnis gewesen, andererseits aber sei so etwas auch öfter vorgekommen. Grund zu Nachfragen habe er im Fall O. J. deshalb nicht gesehen, nachdem er von Dr. B. von der Fixierung eines Gefangenen im Gewahrsam erfahren habe. Soweit es sich nicht um zu berichtende Ereignisse handelte, habe der Dienstgruppenleiter in eigener Zuständigkeit nur die Polizeigewahrsamsordnung beachten müssen. Eine konkrete und schriftliche Dienstpostenbeschreibung mit im Einzelnen geregelten Aufgabenzuweisungen habe es nicht gegeben. Jene Aussage des Zeugen K. blieb in den anderen Zeugenaussagen unwidersprochen. Damit hat die Kammer aber nicht nur aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sondern auch aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und K. die Überzeugung gewonnen, dass unabhängig von eventuellen Rechtsvorschriften zu Zuständigkeiten innerhalb des Reviers jedenfalls bei den Dienstgruppenleiters und deren Vorgesetzten Einigkeit dahingehend bestand, dass für den ordnungsgemäßen Vollzug eines Gewahrsams zunächst einmal und in erster Linie der jeweilige Dienstgruppenleiter die Verantwortung übernimmt. (b) Fehlender Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz des Angeklagten Die Kammer hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung verschaffen können, dass das zögerlich Verhalten des Angeklagten nach dem aus der Wechselsprechanlage zu vernehmenden Plätschern und auch nicht nach dem ersten Brandmeldealarm Ausdruck dessen gewesen ist, dass der Angeklagte eine Körperverletzung oder gar den Tod O. J.s mindestens billigend in Kauf genommen hat. Nicht nur der Angeklagte hat in seiner Einlassung, sondern auch H. in allen ihren Aussagen angegeben, dass wegen der plätschernden Geräusche, dass über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen sei, kein Gedanke an einen Brand aufgekommen sei. Im Rahmen der Ermittlungen sind unterschiedliche Versuche unternommen worden, in der Zelle 5 Geräusche zu machen und diese darauf zu überprüfen, wie sie in dem Zimmer des Dienstgruppenleiters über die Wechselsprechanlage zu hören sind. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden die entsprechenden Tonbandmitschnitte der akustischen Versuchen angehört. Darauf war zu vernehmen, dass das Ausschütten von Wasser in unterschiedlichen Varianten jeweils als „plätschern“ zu hören, dass Knistern mit einer Plastik- und Aluminiumtüte hingegen war kaum mit einem Plätschern zu verwechseln. Das Klappern mit Fesselungswerkzeugen war deutlich als metallische Klappern zu vernehmen. Eine verlässliche Aussage darüber, was das plätschernde Geräusch damals war, ließ sich aber daraus nicht ableiten. Denn nicht nur die zeitliche Nähe zu dem bald darauf ertönenden Alarmsignal lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei dem plätschernden Geräusch bereits um ein Brandgeräusch gehandelt hat. Vielmehr hat sich auch bei einem der in Augenschein genommenen Videodokumentationen von Brandversuchen, die der Sachverständige S. am 12. Juni 2006 in der Zelle 5 durchgeführt hat, das Knistern des fortschreitenden Feuers noch innerhalb der ersten Minute nach dem Beginn des selbstständigen Brennens der Matratzenfüllung bei einer Flammenhöhe von etwa 20 cm und ab dann fortdauernd durchaus wie ein plätscherndes Geräusch angehört. Die Kammer konnte nicht davon ausgehen, dass das plätschernde Geräusch, wenn es vom Angeklagten und / oder H. mit dem Eindringen einer Flüssigkeit in die Zelle verbunden worden sein sollte, bei dem Angeklagten bereits den Vorsatz begründet hat, dass diese Flüssigkeit zu einer Verletzung des O. J. oder gar zu dessen Tod führt. Wann der Angeklagte und in welcher Form er auf jenes Geräusch reagiert hätte, wenn nicht alsbald danach das Brandalarmsignal ertönt wäre, konnte nicht festgestellt werden, somit auch nicht, dass der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, dass der Angeklagte durch in die Zelle eindringende Feuchtigkeit verletzt oder getötet wird. Die Einlassung des Angeklagten, dass er beim Ertönen des Alarmsignals an einen Fehlalarm geglaubt habe, ließ sich gleichfalls nicht widerlegen. So hatte nicht nur die Zeugin H. in ihren früheren Aussagen bestätigt, dass der Angeklagte einen Satz sinngemäß mit „nicht schon wieder das Ding“ gesagt habe, sondern sie hat zudem angegeben, dass auch sie selbst nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um einen begründeten Brandalarm gehandelt habe, weil nach ihrer Einschätzung in der Zelle nichts hätte brennen können. Die Einlassung, an einen Fehlalarm geglaubt zu haben, war zudem vor dem Hintergrund einiger Zeugenaussagen nachvollziehbar. So hat der Zeuge K. angegeben, dass es seit der Renovierung des Gewahrsamsbereichs nie einen Brand in jenem Bereich gegeben habe. Im Jahr 2004 sei es allerdings vermehrt zu Fehlalarmen gekommen, was aber von einer Wartungsfirma abgestellt worden sei. Den letzten ihm bekannten Fehlalarm habe es im September 2004 gegeben. Im Zusammenhang mit den Fehlalarmen habe es eine Auswertung gegeben, dass jeder Alarm ernst zu nehmen sei und Maßnahmen zu ergreifen seien. Das habe aber aus seiner Sicht nicht bedeutet, dass man gleich mit einem Feuerlöscher habe hinunter laufen müssen. Eine Einweisung in die FunktionsW. der Anlage sei mit niemandem erfolgt, es habe nur eine Einweisung gegeben, wie zu reagieren sei, wenn ein Alarm ertönt. Später im Rahmen seiner Aussage bekundete der Zeuge K. dann, er sei davon ausgegangen, dass die Dienstgruppenleiter von K. in die FunktionsW. der Brandmeldeanlage, der Lüfter und der Wechselsprechanlage eingewiesen worden seien, jedenfalls wäre dies die Aufgabe K.s gewesen. Selbst wenn keine Einweisung der Dienstgruppenleiter erfolgt sein sollte, seien alle Dienstgruppenleiter viele Jahre dort tätig gewesen und hätten dann „ja fragen können“. Er selbst hätte allerdings nicht gewusst, wie man bei einem Alarm mit dem Meldegerät hätte umgehen müssen. Über die Brandschutzordnung sei in regelmäßigen Abständen eine Belehrung erfolgt, sie sei Teil eines Belehrungsordners gewesen, aus dem sich ergab, in welchen Abständen die Kolleginnen und Kollegen über was zu belehren waren. Die Belehrungen erfolgten an monatlichen Schulungstagen, für deren Einhaltung der Dienstgruppenleiter zuständig gewesen sei. Der Zeuge W. sagte aus, er sei am Vorfallstag als Dienstgruppenleiter in der Schicht vor der des Angeklagten eingeteilt gewesen. Im Frühjahr/Sommer 2004 habe es mindestens drei Fehlalarme der Brandmeldeanlage, nicht der Lüftungsanlage, gegeben, die er selbst erlebt habe. In allen Fällen seien die Zellen leer gewesen. Kollegen hätten weitere Fehlalarme erlebt und gesagt, dass sie es schon an die Verwaltung weiter gegeben hätten. Ob daraufhin ein Fehler in der Meldeanlage behoben worden sei, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, ob es sich überhaupt um eine Fehlfunktion gehandelt habe, da er niemals eine Einweisung in das technische System der Anlage erhalten habe. Gegen Ende des Jahres 2004 habe es dann aber keine Fehlalarme mehr gegeben. Der Zeuge H. bestätigte jene Aussage, indem er angab, er sei damals in der Schicht von W. eingesetzt gewesen, der die Schicht des Angeklagten am Vorfallstag gefolgt sei. Ihm sei noch erinnerlich, dass er vor jenem Tag mehrere, etwa zwei bis drei Fehlalarme erlebt habe, die er der Verwaltung angezeigt habe. In jenen Alarmfällen seien die Zellen jeweils leer gewesen. Der Umgang mit von der Meldeanlage angezeigten Alarmen sei insgesamt problematisch gewesen, da es zu keiner Zeit – auch nicht bis zum Tag seiner jetzigen Vernehmung – eine Einweisung in die FunktionsW. der Alarmanlage gegeben habe. Der Zeuge S. gab an, auch in seinen Schichten als Dienstgruppenleiter habe es Fehlalarme gegeben, und zwar zu Zeiten, in denen der Gewahrsam nicht belegt gewesen sei. Darüber sei dann die Verwaltung informiert worden, was schriftlich, aber auch mündlich geschehen sein könnte. Zu der Zahl der Fehlalarme wollte er sich nicht festlegen, aber 20 Fehlalarme könnten es schon gewesen sein, ohne dass dazu jeweils schriftliche Vermerke gefertigt worden seien. Ob es nach Wartungsarbeiten im September 2004 noch weitere Fehlalarme gegeben habe, vermochte er nicht mehr zu sagen. Eine Einweisung in die Brandmeldeanlage habe es nie gegeben. Der Leiter Verwaltung M. bestätigte, dass es eine Einweisung der Dienstgruppenleiter in die FunktionsW. der Brandmeldeanlage nie gegeben habe. Ansonsten gab er aber an, dass ihm sei von vermehrten Fehlalarmen nichts bekannt sei, nur, dass es wohl mal einen in 2004 gegeben habe, während er Urlaub gehabt habe. In Zeiten seiner Anwesenheit hätte die Meldung von Fehlalarmen über seinen Tisch gehen müssen. Er habe auch noch mal nach Mängelmeldungen in den Unterlagen gesucht, aber auch dort nur eine Meldung aus dem November 2004 gefunden. Bei Inaugenscheinnahme eines Aufmaßblatts, aus dem sich ein Hinweis auf eine Fehlermeldung aus dem September 2004 erschloss, gab er an, dies müsse die Meldung in seinem Urlaub gewesen sein. Bezüglich der Belehrung über die Brandschutzordnung widersprach er den Ausführungen K.s: die Brandschutzordnung sei zwar Inhalt des Belehrungsordners gewesen, eine Belehrung der Polizeibeamten sei aber nicht turnusmäßig, sondern wie die Belehrung über die Hausordnung im Belehrungskatalog nur als einmalige Belehrung vorgesehen gewesen. Der Aussage des Zeugen M., wonach es nach seiner Kenntnis nur zwei Fehlalarme vor dem Vorfallstag gegeben hätte, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Die geringe Zahl stand nicht nur im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen K., der als Revierleiter von jedenfalls mehr als zwei Fehlalarmen wusste, obwohl er sich ansonsten, wie schon dargelegt, mit der Einräumung von Fehlern im Revier sehr zurück hielt. Sie stand zudem im Widerspruch zu den Aussagen der anderen Dienstgruppenleiter. Denen konnte auch nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig eigene Kenntnisse von Fehlalarmen bekundet haben, um die Einlassung des Angeklagten zu stützen und dessen Verhalten zu erklären. Denn dagegen sprach, dass auch die Zeuginnen T. und S., die beiden gleichfalls in der Verwaltung und M. nachgeordnet tätig gewesen waren, ebenfalls von mehr als zwei Fehlalarmen berichteten. So hat die Zeugin T. für das Jahr 2004 von etwa ein bis zwei Fehlalarmen pro B.uartal pro B.uartal gesprochen; wann der letzte gewesen sei und ob es eine anschließende Reparatur gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Die Zeugin S. hat davon gesprochen, dass es Fehlalarme der Meldeanlage gegeben habe, weshalb zur Behebung Techniker geholt worden seien. Die seien auch öfter, wenn auch nicht ständig gekommen. Den letzten Fehlalarm vor dem Vorfallstag habe es nach ihrer Erinnerung in dem Vorjahr, etwa im August gegeben. Die Vernehmung der Zeugin S., die im Zusammenhang mit einem Wartungsauftrag aus dem Jahr 2004 einen Vermerk abgezeichnet hatte, führte nicht weiter. Sie konnte sich weder an jenen Umstand selbst noch an den Hintergrund erinnern, wobei sie darauf verwies, dass es sich bei Wartungsauftragen um einen in keiner W. besonderen Umstand gehandelt habe. Die Kammer war daher davon überzeugt, dass es jedenfalls bis Spätsommer 2004 eine unbestimmte Anzahl, jedenfalls aber deutlich mehr als zwei Fehlalarme der Brandmeldeanlage im Polizeirevier D. gegeben hat. Ob der Zeuge M. möglicherW. keine Kenntnis von allen Fehlalarmen erlangt hatte, ob er deren Anzahl inzwischen vergessen hat oder ob die Benennung der geringen Zahl vor dem Hintergrund erfolgt ist, mögliche eigene Nachlässigkeiten im Umgang mit früheren Fehlmeldungen nicht erkennbar werden zu lassen, vermochte die Kammer nicht abschließend zu beurteilen. Der Aussage des M. in Bezug auf nur zwei Fehlalarme zu glauben vermochte die Kammer vor dem Hintergrund der anderslautenden Aussagen jedenfalls nicht. Einem Irrtum des Angeklagten stand nicht entgegen, dass der Sachverständige F. angegeben hatte, dass die Störung, die im September 2004 behoben worden war, ausweislich von ihm gefundener Unterlagen die Gruppe 2, als die Alarmgruppe betreffend den Sanitärraum und nicht die Gruppe der Zellen betroffen hat. Auch stand einem Irrtum nicht entgegen, dass an dem Bedienelement unterschiedliche Leuchtdiode für „Störung“ und „Alarm“ bei jeder Gruppe vorgesehen sind. Zum einen handelte es sich bei der Störung vom September 2004 nur um eine von jedenfalls mehreren Störungen, zum anderen war, wovon die Kammer aufgrund der bereits dargestellten Zeugenaussagen ausgegangen ist, eine genaue Einweisung in die FunktionsW. der Brandmeldeanlage ohnehin nicht erfolgt. Selbst eine Beschränkung der früheren Fehlalarme auf den Meldebereich der Gruppe 2 hätte es daher nicht von vorneherein ausgeschlossen, auch bei einem Signal der Gruppe 1 an einen Fehlalarm zu denken. Abgesehen davon war auch nicht mehr aufzuklären, ob bei den Fehlalarmen in der Vergangenheit teils oder gar stets die „Alarm“-Diode oder immer nur die „Störung“-Diode geleuchtet hat. Unabhängig davon, worauf der Angeklagte beim Ertönen der Alarmsignale hätte vertrauen dürfen und was er unabhängig von seiner Vorstellung jedenfalls sofort hätte in die Wege leiten müssen, konnte die Kammer demnach vor dem Hintergrund mehrerer früherer Fehlalarme und des Umstandes, dass sich die Möglichkeit eines Brandausbruch in der mit einer fixierten Person belegten und verschlossenen Zelle 5 in deren damaligem Zustand nicht aufdrängen musste, nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte entgegen seiner mit einem Brand gerechnet und eine damit einhergehende Verletzung des O. J. oder dessen Tod bei seinem zögerlichen Verhalten billigend in Kauf genommen hat. IV. Der Angeklagte hat sich durch diese Tat der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat den Tod des O. J. dadurch fahrlässig verursacht, dass er trotz des Wissens um die Selbstverletzungsversuche des O. J. und um die Einschränkung seiner freien Willensbestimmung einen Gewahrsam O. J.s ohne ständige optische Überwachung und – falls ihm dies wegen der knappen Personallage nicht möglich schien – ohne Remonstration bei seinen Vorgesetzten zugelassen hat. Dass der Angeklagte um die Selbstverletzungsversuche des O. J. und um die Einschränkung seiner freien Willensbestimmung wusste, ergibt sich aus der oben dargestellten Beweiswürdigung, insbesondere daraus, dass dies gerade einer der Gründe war, aus dem O. J. sich im Gewahrsam befand. Die Vorschriften der Polizeigewahrsamsordnung von 1995, insbesondere der Ziffern 7. (Gewahrsamsdienst) und 5.2., dort Satz 5 (Auslagerung des Gewahrsams im Wege der Amtshilfe in die Justizvollzugsanstalt bei zu geringer Personalstärke), waren dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Dass ihm die Beachtung der Ziffer 7. der Polizeigewahrsamsordnung aufgrund der Personallage – generell oder nur an jenem Tag – nicht möglich war, hätte er aufgrund seiner sich aus dem Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 09. Februar 1998, dort § 56 Abs. 2, ergebenden Pflicht zur Remonstration gegenüber seinem Vorgesetzten anzuzeigen gehabt und gegebenenfalls diesen über die Vollziehung des Gewahrsams entscheiden lassen müssen. Vermeintliche dienstliche Zwänge konnten den Angeklagten daher aufgrund seines diesbezüglichen Schweigens gegenüber seinem Vorgesetzten nicht entlasten. Dass die Vorgesetzten, für die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme offensichtlich, die rechtswidrige VerfahrensW. ihrer nachgeordneten Beamten bezüglich des Absehens der Beauftragung eines konkreten Gewahrsamsbeamten bis dahin geduldet hatten, hat den Angeklagten wegen seines Wissens um den Inhalt der Polizeigewahrsamsordnung ohne dessen ausdrückliche Remonstration ebenfalls nicht aus seiner Verantwortung entlassen, was sich nicht nur aus der Remonstrationspflicht, sondern auch ausdrücklich aus § 56 Abs. 1 BG LSA ergab. Der Angeklagte wurde auch nicht dadurch aus seiner Verantwortung entlassen, dass Ziffer 2.1. der Polizeigewahrsamsordnung von 1995 vorsah: „Für den Vollzug dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Leiter derjenigen Polizeidienstelle verantwortlich, welcher die Gewahrsamsräume dauernd zur Verfügung stehen. Er kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem anderen Beamten der Dienststelle durch schriftliche Anordnung übertragen. (...) Unabhängig davon bleibt die Verantwortung des jeweils im Dienst befindlichen Vorgesetzten für den ordnungsgemäßen Vollzug im Einzelfall bestehen.“ Nicht nur, dass sich der Angeklagte als Dienstgruppenleiter nach eigenem Bekunden für die Personen im Gewahrsam in seiner Schicht zuständig fühlte, hat er die entsprechende Verantwortung auch faktisch übernommen. Für das, wie er selbst sagte, „absegnen“ der Gewahrsamnahme fühlte er sich verantwortlich, weil dies jedenfalls der ausgeübten Zuständigkeitsverteilung im Polizeirevier D. entsprach. Die davon zu trennende Frage, ob Vorgesetzte des Angeklagten, insbesondere der damalige Revierleiter K., sich ohne eine schriftliche Anordnung im Sinne von Ziffer 2.1. Satz 2 der damals geltenden Polizeigewahrsamsordnung von seiner eigenen Zuständigkeit und Verantwortung hat befreien können, ist davon unabhängig zu beantworten, jedenfalls aber für die Strafbarkeitsfrage bezüglich des Angeklagten ohne Bedeutung. Den Angeklagten entlastet die fehlende schriftliche Anweisung jedenfalls aufgrund der von ihm bewusst übernommenen Verantwortung nicht. Festzustellen war daher, dass der Angeklagte entweder einen der ansonsten am 07. Januar 2005 auf Streifenfahrt befindlichen Beamten vollständig von der Streifentätigkeit freizustellen, ihn ausschließlich mit den Aufgaben des Gewahrsamsbeamten zu betrauen und ihm persönlich die Beaufsichtigung O. J.s zu übertragen gehabt hätte; oder er hätte, wenn dem tatsächlich nachvollziehbare oder dienstliche Gründe entgegen gestanden haben sollten, gegen die Gewahrsamnahme des O. J. remonstrieren und ihren Vollzug unter unveränderten Bedingungen jedenfalls im Polizeirevier D. ablehnen müssen. Dies alles tat der Angeklagte nicht, sondern vollzog stattdessen den nicht ausreichend überwachten Gewahrsam O. J.s. Der vorhersehbaren Gefahr, der durch eine ständige Beaufsichtigung O. J.s vorzubeugen gewesen wäre, war die Gefahr einer erneuten und möglicherW. tödlichen Selbstverletzung O. J.s. Diese Gefahr hat sich durch das von O. J. verursachte Feuer, in dem er den Tod fand, verwirklicht. Der Angeklagte hat auch gegen den konkreten Schutzzweck der von ihm verletzten Normen, hier der Polizeigewahrsamsordnung, verstoßen. Jene Normen, vor allem die in Bezug auf die Bestimmung eines Gewahrsamsbeamten, dienten gerade dazu, einer Person, die sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterwerfen muss, einen ausreichend erreichbaren Beamten zur Verfügung zu stellen, der auf die unterschiedlichen Erfordernisse im Umgang mit der konkreten festgehaltenen Person jederzeit reagieren kann, ohne daran durch andere dienstliche Pflichten gehindert zu werden. Die Ursächlichkeit der Schutzzweckverletzung für den Tatbestandserfolg wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Kammer eine Brandlegung durch eine andere Person als O. J. zumindest nicht hätte ausschließen können. Wäre O. J. – nicht ausschließbar – von einer anderen Person getötet worden, wäre die Verhinderung dieses Tötungsdeliktes nicht von dem Schutzzweck der Normen der Polizeigewahrsamsordnung umfasst gewesen, gegen die der Angeklagte verstoßen hat. Hätte die Kammer daher nicht ausschließen können, dass O. J. durch fremde Hand zu Tode kam – aber auch nur dann – wäre der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen gewesen. Für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdeliktes des Angeklagten fehlte es aus den dargestellten Gründen an einem entsprechend feststellbaren Vorsatz des Angeklagten. Zudem war der Angeklagte auch nicht wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) beziehungsW. Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB) zu verurteilen. Eine Freiheitsberaubung, möglicherW. in Mittäterschaft mit M. und / oder S. begangen, schied bei dem Angeklagten auch vor dem Hintergrund, dass bereits die freiheitsentziehende Maßnahme von S. und M. in der T. objektiv rechtswidrig war, aus. Die objektive Rechtswidrigkeit jener Maßnahme ergab sich daraus, dass O. J. bei seinem Antreffen in der T. zum Anlass der sich dann dort gegen ihn richtenden polizeilichen Maßnahmen nicht belehrt worden war. Der Zeuge S. hat insoweit eingeräumt, O. J. gegenüber weder einen Vorwurf eröffnet zu haben, noch ihm den Grund der Nachfrage nach den Personalien genannt zu haben, noch hat er die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Jedenfalls in dieser Situation hätte (noch) kein unmittelbarer Zwang gegen O. J. zum Zweck seiner Verbringung in das Polizeirevier angewendet werden dürfen. Da die sich dann gegen O. J. richtende Vollstreckungshandlung somit rechtswidrig war, hat die Gegenwehr O. J.s keine nach § 113 StGB strafbare Widerstandshandlung dargestellt (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2012, NStZ 2013, 62 f.). Dass im Zuge der sich fortsetzenden Gegenwehr der Dienstwagen beschädigt wurde, mag von einem bedingten Vorsatz des O. J. umfasst gewesen sein. Als – soweit ersichtlich – jedenfalls aber nicht beabsichtigte Folge durch die berechtigte Gegenwehr des O. J. war die Sachbeschädigung jedoch wegen der Notwehrbefugnis des O. J. gemäß § 32 StGB nicht rechtswidrig. Daneben ist zu beachten, dass das aggressive Handeln des O. J. sich erst als Folge der rechtswidrigen Maßnahmen der Polizeibeamten gegen ihn begonnen hat. Ob O. J. ohne dieses aggressionsauslösende vorangegangene rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten fremdgefährdend oder später auch selbstgefährdend reagiert hätte, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. In der konkreten Situation ging jenem Verhalten O. J.s jedenfalls das rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten S. und M. voraus. Eine abschließende Beurteilung dieser Umstände wie auch der Frage, ob die Polizeibeamten S. und M. es mit dem Ausspruch eines PlatzverW.s gegen O. J. in der T. als geringfügigeren Eingriff zunächst hätten bewenden lassen können oder auch müssen, bedurfte es in diesem Verfahren gegen den Angeklagten jedoch nicht. Denn dem Angeklagten war nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung das Fehlen einer Belehrung O. J.s durch den Polizeibeamten S., das die Strafbarkeit des O. J. wegen eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oder wegen Sachbeschädigung entfallen ließ, nicht bekannt. Hierin liegt auch kein dem Angeklagten zuzurechnendes Verschulden. Er durfte darauf vertrauen, dass die Polizeibeamten M. und insbesondere S. die Vorschriften, nach denen eine Personalienfeststellung, eine freiheitsentziehende Maßnahme und die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig sind, nicht nur bekannt waren – das hat der Beamte S. ausdrücklich eingeräumt, nur hat er sich in der konkreten Situation nicht daran gehalten, und auch dem Beamten M. war jene Vorschriften bekannt, er dachte aber, sie seien bereits von seinem Kollegen S. beachtet gewesen –, sondern von ihnen auch eingehalten worden sind. Vor dem Hintergrund der dem Angeklagten zu der Gewahrsamnahme des O. J. bekannt gewordenen Umstände war der Angeklagte zwar verpflichtet, zu prüfen, ob die ihm bekannten Umstände grundsätzlich zu einer Gewahrsamnahme berechtigen, er war aber nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen auf ihre Wahrheit und Vollständigkeit zu prüfen. Er musste nicht in Betracht ziehen, dass trotz für ihn offensichtlicher Eingriffsgrundlagen in die Freiheitsrechte O. J.s diese tatsächlich deshalb keine Grundlagen darstellten, weil der Polizeibeamte S. O. J. nicht belehrt hatte. Mit der Einstellung S.s, dass „man das Rechtliche später machen“ könne, musste der Angeklagte nicht rechnen, noch war sie für ihn offensichtlich. Die Belehrung einer Person, deren Personalien ein Polizeibeamter feststellen will, über den Anlass der Personalienfeststellung ist eine solche – auch S. und M. bekannte – Selbstverständlichkeit, dass der Angeklagte keinen Grund hatte, die Einhaltung dieser Selbstverständlichkeit bei den Polizeibeamten S. und / oder M. zu erfragen. Erst recht aber ist daraus, dass er die Umstände des Geschehens in der T. nicht im Detail hinterfragt hat, nicht der Schluss zu ziehen, dass er eine rechtswidrige Gewahrsamnahme des O. J. durch die Polizeibeamten S. und M. billigend in Kauf genommen hat. Dass der Angeklagte irrig Umstände annahm, die ihm im Falle ihres Vorliegens ein Recht zur freiheitsentziehenden Gewahrsamnahme des O. J. gegeben hätten, stellt für ihn einen Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB dar, so dass er insoweit in Bezug auf eine Freiheitsberaubung nicht vorsätzlich handelte. Die fahrlässige Begehung einer Freiheitsberaubung ist straflos. Soweit sich der Angeklagte darüber hinaus über den Umfang der ihm erlaubten Freiheitsberaubung zum Nachteil des O. J. irrte, handelte er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB. Der Vorwurf der rechtswidrigen Freiheitsberaubung war zwar nicht deshalb begründet, weil der Angeklagte gegen jene Normen der Polizeigewahrsamsordnung verstoßen hat, die den gegen ihn gerichteten Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegründet haben. Denn die Einschränkung der Bewegungsfreiheit als solche war dem Angeklagten unter den Voraussetzungen, von denen bei der Gewahrsamnahme des O. J. ausgegangen war, erlaubt. Nach der Gewahrsamnahme hätte der Angeklagte jedoch sowohl nach § 38 SOG LSA wie auch nach § 163c StPO, also unabhängig von den beiden von ihm benannten Gewahrsamsgründen, den R.vorbehalt einhalten müssen. Die Unverzüglichkeit, mit der der R.vorbehalt zu beachten ist, hätte für den Angeklagten bedeutet, dass er spätestens nachdem alle Formalitäten betreffen die Gewahrsamnahme des O. J. abgeschlossen waren, also spätestens ab etwa 09:30 Uhr, einen R. hätte verständigen müssen. Nach den getroffenen Feststellungen wäre es in dieser Zeit auch tatsächlich möglich gewesen, einen R. des Amtsgerichts D. zu erreichen. Jedoch fehlte dem Angeklagten die Einsicht, Unrecht zu tun. Zwar hat ein Täter bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, 1 StR 213/10 m.w.N.). Unwiderlegt war dem Angeklagten jedoch der R.vorbehalt sowohl nach § 38 SOG LSA wie auch nach § 163c StPO unbekannt. Der sich daraus ergebende Irrtum bezog sich daher nicht darauf, dass die Gewahrsamnahme O. J.s kein Fall eines dem Angeklagten grundsätzlich bekannten R.vorbehalts war, sondern der Irrtum des Angeklagten bezog sich darauf, dass er die gesetzlichen Regelungen über den R.vorbehalt nicht gekannt hat. Dieser Verbotsirrtum war für den Angeklagten unvermeidbar. Soweit der Irrtum auf der Unkenntnis einer Norm beruht, richtet sich die Beurteilung der Vermeidbarkeit danach, worauf die mangelnde Sorgfalt, die zur Normunkenntnis geführt hat, beruht und ob der Täter für diese Unsorgfalt einzustehen hat. Bei der Beurteilung der Sorgfalt ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich ein jeder über die Pflichten unterrichten muss, die ihn in seinem Lebenskreis treffen. Als Polizeibeamtem war von dem Angeklagten daher, zumal er als Dienstgruppenleiter in hervorgehobener Verantwortung stand, grundsätzlich zu erwarten, dass er sich über die Rechtsgrundlagen von ihm angeordneter oder geduldeter polizeilicher Maßnahmen informiert. Insbesondere lag es insoweit nahe, vom dem Angeklagten, dem erhebliche Eingriffsbefugnisse in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte Dritter zugestanden wurden, zu verlangen, sich intensiv darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen er diese Befugnisse ausüben durfte und was er dabei zu beachten hatte. Solche Erkundigungen hat der Angeklagte in Bezug auf einen eventuell bestehenden R.vorbehalt nicht eingeholt. Die von ihm insoweit gezeigte Unsorgfalt lässt seinen daraus resultierenden Irrtum jedoch nicht als vermeidbar erscheinen, da der Angeklagte für diese Unsorgfalt nicht einzustehen hatte. Dabei konnte sich der Angeklagte zwar nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass „ein R. noch nie in solchen Fällen verständigt worden“ ist, weil der permanente und wiederholte Rechtsverstoß nicht geeignet ist, den einzelnen Rechtsverstoß zu entschuldigen. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass es für die Annahme einer Vermeidbarkeit des Irrtums bereits genügt hätte, wenn die Unerlaubtheit des Tuns, hier beruhend auf der Nichtbeachtung eines R.vorbehalts, für den Angeklagten bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 03. April 2008, 3 StR 394/07). Bezüglich des Angeklagten kam jedoch hinzu, dass die Einhaltung des R.vorbehalts in Fällen wie dem des O. J. nicht nur der ausnahmslosen Regel unter den Dienstgruppenleitern im Polizeirevier D., und dies seit jeher, entsprach. Darüber hinaus war dies vielmehr zur Überzeugung der Kammer auch den Dienstvorgesetzten des Angeklagten bekannt gewesen. Diese haben darauf gleichwohl bis zum 07. Januar 2005 nicht reagiert, obwohl sie hierzu schon allein ausweislich des asservierten Buchs über Freiheitsentziehungen und unter Berücksichtigung der Aussage des Direktors des Amtsgerichts D.-R., dass es schon damals einen Bereitschaftsdienst von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr gegeben habe, mehrfach Anlass gehabt hätten (z.B. 39/2004: Verhinderungsgewahrsam von 01:00 Uhr bis 12:00 Uhr am 22. September 2004 (Mittwoch), 42/2004: Identitätsfeststellung von 04:15 Uhr bis 10:00 Uhr am 29. September 2004 (Mittwoch), 45/2004: Schutzgewahrsam von 02:00 Uhr bis 13:40 Uhr am 30. September 2004 (Donnerstag), 48/2004: Schutzgewahrsam von 15:33 Uhr bis 20:40 Uhr am 05. Oktober 2004 (Dienstag), 84/2004: Schutzgewahrsam von 13:35 Uhr bis 19:00 Uhr am 10. November 2004 (Mittwoch) 88/2004: Schutzgewahrsam von 13:05 bis 22:00 Uhr am 15. November 2004 (Montag), 95/2004: Schutzgewahrsam von 17:40 Uhr bis 03:10 Uhr am 17. November 2004 (Mittwoch) und diverse dokumentierte Fälle allein in diesem Buch über Freiheitsentziehungen mehr). Selbst im Zusammenhang mit dem Tod des M. B., in dem die fehlende Beachtung des R.vorbehalts nach § 38 SOG LSA wegen der Dauer des Gewahrsams noch deutlicher auf der Hand lag, hat eine anschließende Auswertung des Falles im Hinblick auf die Beachtung des R.vorbehalts weder auf der Ebene der Vorgesetzten des Angeklagten noch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stattgefunden. Auch ansonsten ist nicht bekannt geworden, dass die Wahrung des R.vorbehalts bis zum Tod des O. J. jemals Gegenstand von Schulungen oder Belehrungen der Polizeibeamten gewesen ist. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst die Staatsanwaltschaft, die als Herrin des Ermittlungsverfahrens jedenfalls auch die Wahrung des R.vorbehalts nach § 163c StPO zu überwachen gehabt hätte, im Fall des O. J. bis in die jetzige Hauptverhandlung hinein zunächst nicht erkannt oder zumindest bislang nicht in ihre rechtliche Würdigung einbezogen hat, dass hier ein gesetzlicher R.vorbehalt nicht eingehalten worden ist. Dies entsprach dem Umstand, dass sie einen derartigen Verstoß im Fall M. B. ebenfalls nicht geprüft hat, vielmehr dort nur der Aspekt einer eventuell unterlassenen Hilfeleistung Verfahrensgegenstand war. Es war vielmehr festzustellen und entsprach den Angaben aller Dienstgruppenleiter wie auch der als Zeugen vernommenen Personen aus den übergeordneten Behörden, dass es vor dem Tod O. J.s nie zu Beschwerden oder Beanstandungen wegen des Missachtens eines R.vorbehalts gekommen sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Zuge der jetzigen Hauptverhandlung die Erteilung eines rechtlichen HinW.s beantragt hatte, wegen der Missachtung des R.vorbehalts durch den Angeklagten im Jahr 2005 den Tatvorwurf auf den Verdacht der Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu erweitern, hat die Kammer bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft D.-R., Herrn LOStA B., unter anderem nachgefragt, ob in der Vergangenheit in Fällen, in denen der R.vorbehalt ebenfalls unbeachtet geblieben sei (unter ausdrücklichem Hinweis auf die sich etwa aus dem Buch über Freiheitsentziehungen ergebenden Fälle), Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte eingeleitet worden seien. Des Weiteren hat die Kammer vor dem Hintergrund, dass, wenn die Staatsanwaltschaft einen entschuldigenden Verbotsirrtum des Angeklagten nicht gelten lassen wolle, der Ausschluss des Verbotsirrtums wohl erst Recht für die Vertreter der Staatsanwaltschaft gelten müsse, die solche Fälle bislang nicht verfolgt haben, angefragt, ob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Veranlassung gesehen hat, wegen des Absehens von Einleitungen von Ermittlungsverfahren in früheren Fällen gegen Staatsanwälte wegen des Verdachts der Strafvereitelung zu ermitteln. Beide Nachfragen wurde von dem LOStA B. schriftlich dahingehend beantwortet, dass zu diesen Aspekten bei der Staatsanwaltschaft keine Statistiken geführt würden und daher keine Auskunft möglich sei. Diese Antwort verwunderte die Kammer zwar deshalb, weil es wenig nachvollziehbar erschien, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft in Ermangelung einer Statistik keine Kenntnisse von Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwälte in seinem Hause haben will. Zudem war die Kammer davon ausgegangen, dass wenn schon nicht über das Verfahrensregister, dann doch zumindest über eine Befragung der eigenen Staatsanwälte eine Auskunft hätte erlangt werden können, ob diese in der Vergangenheit schon einmal Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen einer Missachtung eines R.vorbehalts eingeleitet haben. Die Kammer hat sich jedoch vor dem Hintergrund jener Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts über andere B.uellen, namentlich über die benannten Zeugen, die Überzeugung verschafft, dass es solche Ermittlungsverfahren jedenfalls gegen Polizeibeamte, von denen etwa die Beschuldigten selbst und auch die Vorgesetzten K. oder S. hätten Kenntnis haben müssen, nicht gegeben hat. Dies berücksichtigend vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass der Angeklagte als Dienstgruppenleiter für eine Unsorgfalt einzustehen hat, die von seinen Vorgesetzten gekannt und gebilligt wurde und die in der Vergangenheit auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden war. Vor diesem Hintergrund musste der Angeklagte keinen Anlass sehen, selbst zu prüfen, ob für die von ihm angeordneten Gewahrsamnahmen ein R.vorbehalt besteht. Denn im Bereich des Verbotsirrtums ist als Maßstab anzulegen, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet, sie muss insbesondere sachkundig und unvoreingenommen sein und mit der Erteilung der Auskunft keinerlei Eigeninteresse verfolgen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, 1 StR 213/10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zwar keine Auskunft zu möglichen R.vorbehalten eingeholt, jedoch ist zu beachten, dass das Handeln des Angeklagten bereits ohnehin seinen Vorgesetzten, bei denen er sich in erster Linie hätte erkundigen können, bekannt war. Sein Vorgehen, auch bei einer Gewahrsamnahme von sogar mehr als 12 Stunden keinen R. zu verständigen, war auch aufgrund des frühere Vorfalls mit dem Tod des M. B. der Staatsanwaltschaft bekannt, ohne dass dabei dem Angeklagten die Nichtbeachtung des R.vorbehalts vorgeworfen worden war. Einer weiteren ausdrücklichen Information jener sach- und rechtskundigen Stellen über die VerfahrensW. des Angeklagten (und der anderen Dienstgruppenleiter) durch diesen selbst bedurfte es daher nicht mehr, damit der Angeklagte davon ausgehen konnte, dass er keine Vorschriften des SOG LSA oder der StPO missachtet. Der Angeklagte konnte bei der Informationslage seiner Vorgesetzten und der Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass sie die Gewähr für eine verlässliche Auskunft boten beziehungsW. mit ihrem Schweigen in Kenntnis der konkreten VerfahrensW. die Gewähr für ein verlässliches Dulden seiner Handhabung von Gewahrsamnahmen boten. Jene Stellen mussten dem Angeklagten auch nicht voreingenommen oder als in ihrem Verhalten ohnehin von Eigeninteressen geleitet, als bei der Auslegung des Rechts offensichtlich vordergründig oder mangelhaft erscheinen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er aus der Vergangenheit positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass jene Vorgesetzten und / oder die Staatsanwaltschaft bereits in früheren Fällen die Rechtslage falsch beurteilt hätten oder sich Vorgesetzte über bestehendes Recht hinweg gesetzt hätten. Für eine derartige Kenntnis des Angeklagten lagen aber hier keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen davon vermochte sich die Kammer darüber hinaus nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass wenn der Angeklagte Erkundigungen bezüglich eines eventuell bestehenden R.vorbehalts eingeholt hätte, er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Der von dem Angeklagten in erster Linie zu erwartende Weg wäre gewesen, auf dem Dienstweg entsprechende Nachfragen zu stellen. Da es aber der ständigen Praxis entsprach, in Fällen wie dem des O. J. keinen R. zu verständigen, und da dies auch von den Vorgesetzten trotz deren Kenntnis bislang nicht beanstandet worden war, erscheint es überaus fraglich, ob der Angeklagte auf entsprechende Nachfragen bei K. oder K. vor dem 07. Januar 2005 die Auskunft bekommen hätte, dass die im Polizeirevier geübte und von ihnen geduldete Praxis rechtswidrig und ein R.vorbehalt zu beachten ist. Da dem Angeklagten ansonsten auf keinem der Kammer bekannt gewordenen Weg auch nur die Möglichkeit bekannt geworden sein muss, dass es sich hier um Fälle mit einem R.vorbehalt handeln könnte, hätte es auch nicht der vom Angeklagten zu erwartenden Sorgfalt entsprochen, sich neben oder über Erkundigungen bei seinen Vorgesetzten hinaus zusätzlich noch im Selbststudium zu vergewissern, ob die Auskunft der Vorgesetzten – und nach dem Tod M. B.s auch die, jedenfalls aus der berechtigten Sicht des Angeklagten: von der Staatsanwaltschaft geduldete Praxis – tatsächlich der geltenden Rechtslage entsprach. Anders als in Bezug auf die Gewahrsamsordnung, deren Inhalt er kannte und die er deshalb zu beachten hatte, hatte er diese Kenntnis von den Regelungen des R.vorbehalts nicht. Selbst wenn von den vorgenannten Erwägungen abgesehen der Angeklagte zu einer Erkundigungspflicht nach eventuellen R.vorbehalten im Selbststudium verpflichtet gewesen wäre, wäre zudem nicht feststellbar, dass und gegebenenfalls über welchen Weg der Angeklagte sich eine zutreffende Information über die Voraussetzungen des R.vorbehalts hätte verschaffen können. Die Verteidigung hatte insoweit darauf hingewiesen, dass der Angeklagte jene Informationen etwa über die Lektüre der damals aktuellsten und seither nicht mehr überarbeiteten 3. Auflage der Kommentierung des SOG LSA von Meixner/Martell (Boorberg Verlag, 2001) nicht hätte verschaffen können. Jener Kommentar führt zu § 38 SOG LSA aus: „Die Polizei hat im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorliegen, einen geschätzten Zeitvergleich vorzunehmen. Hierbei ist die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Maßnahme mit der Zeitspanne zu vergleichen, die für die R.liche Entscheidung erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Erreichbarkeit des R.s (...) und in diesem Zusammenhang Tageszeit, Sonn- und Feiertage, Fahrdauer, Wartezeit sowie die Vorführbarkeit der betroffenen Person.“ Anschließend benennt der Kommentar als Beispiel: „Ein Volltrunkener, der zu seinem eigenen Schutz am späten Abend in Gewahrsam genommen wird, wird am nächsten Morgen, nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hat, entlassen. Selbst wenn ein R.licher Bereitschaftsdienst vorhanden ist, musste vor der Entlassung keine R.liche Entscheidung herbeigeführt werden, weil die betroffene Person nicht anhör- und vorführungsfähig war.“ Zwar dürfte diese Kommentarstelle durchaus fragwürdig sein, würde es doch im Ergebnis bedeuten, dass in Fällen des Gewahrsams zum Eigenschutz von Volltrunkenen nahezu nie ein R. zu verständigen wäre, weil der Betroffene nach Wiedererreichen seiner Anhör- und Vorführungsfähigkeit regelmäßig ohnehin zu entlassen sein dürfte. Dennoch hätte diese Fundstelle die im Revier D. und vom Angeklagten geübte Praxis durchaus als rechtmäßig erscheinen lassen können, ohne dass vom Angeklagten die Fragwürdigkeit der Kommentarstelle hätte erkannt werden müssen. Die damals aktuelle Kommentierung der Strafprozessordnung von M.-Goßner in der 47. Auflage von 2004 zu § 163c StPO verwies zwar hinsichtlich der Unverzüglichkeit, innerhalb der der Festgehaltene einem R. vorzuführen ist, darauf, dass dies nicht mit „ohne schuldhaftes Zögern“ nach § 121 BGB gleichzusetzen sei, führt dann aber im Weiteren aus, dass die R.liche Entscheidung herbeizuführen sei ohne „jede Verzögerung, die sich nicht sachlich oder rechtlich rechtfertigen lässt“ (Rn. 3). Die sachliche Rechtfertigung hätte der Angeklagte nach der Kommentierung des SOG LSA jedoch in der fehlenden Anhörfähigkeit des O. J. bis zum Zeitpunkt seines Todes annehmen dürfen. Auch das bereits zuvor erwähnte, von dem Zeugen S. überreichte Schulungsblatt hätte den Angeklagten nicht eines Besseren belehren müssen, da dies ebenfalls dahingehend missverstanden werden konnte, dass weder bei einer Gewahrsamnahme nach dem SOG LSA noch bei einer Gewahrsamnahme nach § 163c StPO ein R. verständigt werden müsse, wenn die festgehaltene Person „vor Ablauf des Tages, der auf die Ergreifung folgt“ wieder freigelassen wird. Eine abschließende Feststellung, zu welcher Einschätzung des Falles O. J. der Angeklagte bei einem Selbststudium oder bei Nachfragen bei Vorgesetzten im Hinblick auf das Bestehen und die Anforderungen eines R.vorbehaltes gelangt wäre, ließ sich im Nachhinein nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit feststellen. Dass der Angeklagte aber über seine Vorgesetzten oder eine Lektüre der einschlägigen und gängigen Literatur in jedem Fall die Auskunft und Erkenntnis erlangt hätte, dass vor dem Zeitpunkt des Todes des O. J. bereits ein R. zu verständigen gewesen wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Damit bedurfte die schließlich ansonsten noch weiter zu prüfende Frage, ob bei einer Verständigung eines R.s sicher davon auszugehen gewesen wäre, dass dieser die Fortdauer des Gewahrsams abgelehnt hätte, keiner Beantwortung mehr. V. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 222 StGB auszugehen, der die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seit der Tat bereits ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren vergangen ist. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Er hat sich zudem zur Sache jedenfalls hinsichtlich der objektiven Tatumstände geständig eingelassen. Sein fahrlässiges Verhalten hatte zwar den Tod eines Menschen und damit die Verletzung des höchststehenden Rechtsgutes zur Folge, allerdings war insoweit zu berücksichtigen, dass zu seinen Gunsten davon auszugehen war, dass die für den Eintritt des Todes des O. J. wesentliche Ursache von dem Geschädigten selbst gesetzt worden ist. Zudem war zu beachten, dass das rechtswidrige Verhalten des Angeklagten in dem Polizeirevier D. der ständigen Praxis entsprach und von den Vorgesetzten bis zum 07. Januar 2005 nicht beanstandet worden war. Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass die von ihm begangene Tat in einem Zusammenhang mit seiner Amtsstellung stand. Insbesondere dann, wenn sich eine Person zwangsW. in einer freiheitsentziehenden Maßnahme befindet, muss sie – auch bei einer selbst verursachten Gefährdung von eigenem Leib und Leben – davon ausgehen können, dass ihr eine besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, die den Schadenseintritt auch bei einer eigenen Gefährdung im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren bestmöglich verhindert. Dies gilt insbesondere dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die im Gewahrsam befindliche Person aufgrund des Einflusses berauschender Mittel in ihrer Einsicht in die möglichen Folgen ihres Handelns eingeschränkt ist. Eine fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, die bei dieser Tat von Bedeutung gewesen wäre und die sich bei der Strafzumessung auszuwirken gehabt hätte, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Kammer hat auch nicht feststellen können, dass in dem Polizeirevier D.-R. insgesamt oder in Teilen des dort beschäftigten Personals eine fremdenfeindliche Gesinnung vorherrschte, von der sich der Angeklagte in seinem Handeln hat leiten lassen. Diese Strafzumessungsaspekte berücksichtigend hat die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer mit 90,00 Euro bemessen und sich dabei abrundend daran orientiert, dass dem Angeklagten monatliche Einkünfte von 2.900,00 Euro zur Verfügung stehen und seine Ehefrau ebenfalls berufstätig mit eigenem Einkommen und daher finanziell nicht auf zusätzlichen Unterhalt des Angeklagten angewiesen ist. Unter Berücksichtigung einer teils rechtsstaatswidrigen überlangen Verfahrensdauer hat die Kammer einen Strafabschlag von 20 Tagessätzen vorgenommen. Dabei hat die Kammer vor dem Hintergrund der eingangs geschilderten Verfahrensgeschichte berücksichtigt, dass die beiden Hauptverhandlungen vor dem Landgericht D.-R. an über 50 beziehungsW. über 60 Sitzungstagen stattfand, dass dafür aber jeweils eine Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahre benötigt wurde, durchschnittlich also in beiden Verfahren nur etwa alle zwei Wochen ein Hauptverhandlungstag stattgefunden hat. Andererseits war zu berücksichtigen, dass in beiden Hauptverhandlungen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hat, die inhaltlich erforderlich war und daher auch dem Rechtsstaatsgebot entsprach. Der Umstand, dass das erste Urteil des Landgerichts D.-R. aufgehoben worden war, stellte für sich betrachtet keinen Grund für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung dar, weil die Aufhebung eines Urteils durch die nächste Instanz gerade ein Ausdruck des Rechtsstaates ist. Zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann dies nur führen, wenn das aufgehobene Urteil auf willkürlichen Fehlern beruht, die aber in dem vor dem Landgericht D.-R. geführten Verfahren nicht festgestellt wurden. Mit dem Strafabschlag über die Vollstreckungslösung hat die Kammer der demnach festzustellenden justizseitig verschuldeten schleppenden Verfahrensführung entsprochen und dem mit dem vorgenommenen Abschlag über den ohnehin schuldmindernd berücksichtigten Zeitablauf hinaus Rechnung getragen. Der Bestimmung einer Ratenzahlung gemäß § 42 StGB bedurfte es nicht, da von dem Angeklagten, der in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und der ein nicht unerhebliches Einkommen besitzt, erwartet werden kann, dass er die Geldstrafe insgesamt zu begleichen in der Lage ist oder ihm zumindest zugemutet werden kann, sich diese Summe übergangsW. von dritter Seite zu beschaffen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Angeklagten auch die im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. entstandenen Kosten aufzuerlegen. Jene Untersuchungen dienten vornehmlich der Klärung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Angeklagte bei früherem Loseilen zur Zelle 5 nach der Alarmauslösung der Brandmeldeanlage den Tod O. J.s hätte vermeiden können. Das Ergebnis, dass sich der Brand so entwickelt haben kann, dass dem Angeklagten eine Rettung O. J.s nicht möglich war, war für den Angeklagten entlastend. Lediglich mittelbar wirkte sich zwar das Gutachtenergebnis auch zu seinen Ungunsten aus, weil in dem Fall, dass sich aus dem Gutachten zudem ergeben hätte, dass eine Brandverursachung durch O. J. vollständig auszuschließen ist, eine Brandverursachung durch Dritte festzustellen gewesen wäre mit der Folge, dass der Angeklagte auch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung hätte freigesprochen werden müssen.