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Beschluss

21 Qs 47/20

LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 08.04.2020 (Az. 3 Ds 855 Js 73155/20 (60/20)) aufgehoben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt F aus B als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Anschuldigten fallen der Landeskasse zu Last.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 08.04.2020 (Az. 3 Ds 855 Js 73155/20 (60/20)) aufgehoben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt F aus B als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Anschuldigten fallen der Landeskasse zu Last. I. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg – Zweigstelle Halberstadt – legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 02.03.2020 vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmittelerwerb in mindestens 26 Fällen in dem Zeitraum von August 2019 bis 02.02.2020 zur Last. Die Anklage beruht unter anderem auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeschuldigten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 06.02.2020, in deren Rahmen er auch weitere Handlungen, die als Straftaten, insbesondere als Diebstahlstaten, zu bewerten sein könnten, eingeräumt hat. Insoweit laufen gesonderte polizeiliche Ermittlungsverfahren. Nach Übersendung der Anklageschrift hat sich für den Angeschuldigten sein Verteidiger gemeldet und beantragt, ihn jenem gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Für den Fall seiner Beiordnung hat er die Niederlegung des Wahlmandats erklärt. Das Amtsgericht Halberstadt hat den Beiordnungsantrag mit Beschluss vom 08.04.2020 (Az. 3 Ds 855 Js 73155/20 (60/20)) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen. Hiergegen richtet sich die durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.04.2020 eingelegte sofortige Beschwerde des Angeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO nicht vorlägen, weil der Verteidiger ein Wahlmandat habe. Mit der Neufassung der Norm habe der Gesetzgeber die bloße Erklärung der Wahlmandatsniederlegung für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nicht mehr ausreichen lassen. Voraussetzung sei, dass der Angeschuldigte keinen Verteidiger habe. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt, da die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO mangels aktenkundigen Nachweises über eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 08.04.2020 nicht zu laufen begonnen hat. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat die Bestellung von Rechtsanwalt F zum notwendigen Verteidiger zu Unrecht abgelehnt, denn die Schwere der Taten im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet die Beiordnung gemäß § 141 Abs. 1 StPO. Zwar ist es zutreffend, dass der Angeschuldigte in dem vorliegenden Strafverfahren keine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten hat, die für sich genommen eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern würde. Er ist zwar vielfältig vorbestraft und auch hafterfahren. Jedoch beziehen sich die Vorverurteilungen nicht auf einschlägige Delikte, und die letzte Verurteilung stammt vom 22.04.2013. Die dort verhängte Freiheitsstrafe wurde nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit mit Wirkung vom 25.05.2017 erlassen. Hinzu tritt, dass der Angeschuldigte zwar der Tatbegehung in mindestens 26 Fällen angeklagt ist, es sich jedoch um die gleichartige Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz innerhalb eines Zeitraumes von nur circa einem halben Jahr handelt, wobei die vorgeworfenen Erwerbsvorgänge Mengen betreffen, die ohne Weiteres dem Eigenkonsum gedient haben können. Dies spricht für einen sehr engen Zusammenzug der gegebenenfalls zu bildenden 26 Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Gleichwohl war ihm ein notwendiger Verteidiger zu bestellen, weil gegen ihn weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind, die letztlich voraussichtlich gesamtstrafenfähige Taten betreffen. Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der "Schwere der Tat" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist (OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2013, Az. 2 Ss 65/13; vgl. auch KG, Beschluss vom 06.01.2017, Az. 4 Ws 212/16 m.w.N. ). Zwar liegen, soweit ersichtlich, noch keine weiteren Anklagen gegen den Angeschuldigten vor. Jedoch hat sich die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bereits auf weitere Tatvorwürfe, namentlich Einbruchsdiebstähle in Elbingerode, erstreckt. Der Angeschuldigte hat sich insoweit teilgeständig eingelassen. So hat er etwa eingeräumt, Anfang Januar 2020 aus zwei unverschlossenen Schuppen mehrere Werkzeuge und eine Lautsprecherbox entwendet und das Werkzeug veräußert zu haben, etwa eine Woche vor der polizeilichen Vernehmung aus einer unverschlossenen Garage einen Schlüssel mitgenommen, mit diesem ein Wohnhaus geöffnet, es betreten und von dort Bargeld, Spardosen sowie mehrere Flaschen Parfüm entwendet zu haben sowie aus einer Wohnung, die er im Rahmen seiner Berufstätigkeit beräumt habe, zwei Waffen und Patronen für sich behalten zu haben. Wegen dieser Angaben führt die Polizei gegen den Angeschuldigten weitere Ermittlungsverfahren unter den Verfahrensnummern 1/1554/2020, 1/1844/2020 und HZ 1/2358/2020. Bereits auf Grundlage der Angaben des Angeschuldigten besteht jedenfalls der dringende Verdacht gegen ihn, dass er mehrere Diebstahlstaten, die zumindest hinsichtlich der Entwendung von Gegenständen aus dem verschlossenen Wohnhaus das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllen dürften, begangen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte wegen Diebstahlstaten bereits mehrfach – auch erheblich – einschlägig vorbestraft ist, so dass er im Falle einer Verurteilung wegen dieser Taten durchaus eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten hat. Sollten die weiteren Ermittlungen entgegen seinen Angaben sogar die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergeben, würde dies die Straferwartung noch erhöhen. Dass insoweit noch keine Anklagen erhoben sind, hindert bei dieser Sachlage nicht den Fall einer notwendigen Verteidigung. Denn es ist zwar nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft insoweit wegen der Betäubungsmitteldelikte isoliert Anklage erhoben hat, da es nahe liegt, dass die übrigen Verfahren noch weitere Ermittlungen, insbesondere auch bei den Geschädigten der Diebstahlstaten, erfordern, während dies für das vorliegende Verfahren nicht der Fall ist. Jedoch steht die Erhebung der öffentlichen Klage bezüglich der erheblich schwerer wiegenden Diebstahlstaten infolge der geständigen Einlassung des Angeschuldigten konkret und mit einem sehr hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann insoweit auch dahinstehen, ob eine "Schwere der Tat" im Falle des Vorliegens gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren in Einzelfällen zu verneinen sein kann, wenn lediglich ein geringfügiges Delikt angeklagt ist, dessen zu erwartende Einzelstrafe die später zu bildende Gesamtstrafe nicht erheblich erhöhen würde (in diesem Sinne OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 Ws 37/12 ). Denn die vorliegenden Tatvorwürfe sind aufgrund der Anzahl und der Tatsache, dass sie mit Kokain und Amphetamin auch "harte" Drogen betreffen, nicht geringfügig. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Denn dieser hat erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen. Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Die Einfügung des Wortes "und" beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung "der noch keinen Verteidiger hat" ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien. In den Begründungen zu den – sich insoweit entsprechenden – Gesetzesentwürfen des Bundestages (BT-Drs. 19/13829, Seite 36) und des Bundesrates (BR-Drs. 364/19, Seite 34) heißt es insoweit gleichlautend: "Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden." Die Kammer weist lediglich vorsorglich ergänzend darauf hin, dass, sofern die weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig eingestellt oder sonst ohne eine Verurteilung enden sollten, der Widerruf der Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen, unabhängig von den weiteren drohenden Verurteilungen einen Verteidiger gestellt zu bekommen, kann der Angeschuldigte bei der gegebenen Sachlage nicht bilden. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.