Urteil
21 KLs 11/20
LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:1118.21KLS11.20.00
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Leitsätze
1. Bei einem BAK-Wert von 2,5 Promille zum Tatzeitpunkt muss nicht automatisch von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Täter nach eigenen Angaben bei Vergewaltigungstaten (im gesamten Tatzeitraum) angetrunken, aber nicht betrunken gewesen war, bei ihm eine leichte bis mittelschwere Alkoholgebrauchsstörung vorliegt und er an den Konsum von Alkohol gewöhnt ist. Dies gilt erst recht, wenn trotz der erheblichen Dauer und Mehraktigkeit von einer zielgerichteten Tatbegehung auszugehen ist.(Rn.108)
2. Tritt zu einer Alkoholintoxikation noch die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag, aufgrund derer ein Eingangsmerkmal i.S.d. §§ 20, 21 StGB gegeben wäre.(Rn.108)
3. Hat sich der Täter einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er gegen den erkennbaren Willen des Tatopfers den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und dabei Gewalt anwendete, wird eine durch das Ergreifen der Haare des Tatopfers, das Schlagen und Würgen verwirklichte Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB zur Erzwingung des dem vaginalen Geschlechtsverkehr vorangegangenen Oralverkehrs von der nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB qualifizierenden Gewaltanwendung im Rahmen des einheitlichen Vergewaltigungsgeschehens verdrängt, da die körperliche Misshandlung sich auch insoweit sexualbezogen darstellt.(Rn.109)
4. Die Einführung des Geschlechtsglieds beim Oralverkehr stellt ein Eindringen in den Körper i.S.d. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB dar.(Rn.109)
5. Setzt der Täter eine Haushaltsschere mit 10 cm langen Schneiden unter Ausnutzung ihrer Gefährlichkeit als mögliches Stichwerkzeug zum Zwecke der Drohung zweckentfremdet und gegen den Hals des Tatopfers ein, um so weiteren Sexualverkehr mit diesem zu ermöglichen, liegt eine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vor.(Rn.110)
6. Ist weder sicher zu erwarten, dass der Strafvollzug bei dem Täter zu einer Verhaltensänderung führen, noch bei ihm, nach der Strafverbüßung, bedingt durch das Fortschreiten seines Lebensalters in dieser Zeit, eine Haltungsänderung eintreten wird oder er sich die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird, kann das Tatgericht im Falle der Verurteilung wegen Vergewaltigung die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen. Dies gilt erst recht, wenn bei dem Täter eine charakterlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) sowie eine rechtsfeindliche Einstellung vorhanden ist, die ihn immer wieder einschlägige Straftaten begehen lassen wird, namentlich der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB benannten Art, vor allem gefährliche Körperverletzungsdelikte sowie Sexualstraftaten und diese je nach situativen Bedingungen auch unter Verwendung von "Waffen der Gelegenheit", also gefährlichen Gegenständen, welche er gerade zur Hand hat.(Rn.138)
7. Der Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung i.S.d. § 64 StGB kann im Falle einer in der Vergangenheit erfolglosen suchttherapeutische Behandlung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn es dem Täter aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung im besonderen Maße schwerfällt, eine freiwillige suchttherapeutische Behandlung mit dauerhaftem Erfolg zu absolvieren und die zwanghafte Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB im Unterschied dazu maßgeblich die Behandlungseinsicht für eine erfolgsversprechende Therapie hervorrufen kann. Auch gerade darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen.(Rn.147)
Tenor
Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Vergewaltigung schuldig.
Er wird zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Zusätzlich wird er unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts H.leben vom 19. Mai 2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) und des Amtsgerichts H.leben vom 24. Juni 2020 (Az.: 1 Cs 268 Js 19422/20 – 274/20) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung werden angeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zuerst zu vollstrecken ist. Noch vor dieser sind neun Monate der (Einzel-)Freiheitsstrafe und ein Jahr und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem BAK-Wert von 2,5 Promille zum Tatzeitpunkt muss nicht automatisch von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Täter nach eigenen Angaben bei Vergewaltigungstaten (im gesamten Tatzeitraum) angetrunken, aber nicht betrunken gewesen war, bei ihm eine leichte bis mittelschwere Alkoholgebrauchsstörung vorliegt und er an den Konsum von Alkohol gewöhnt ist. Dies gilt erst recht, wenn trotz der erheblichen Dauer und Mehraktigkeit von einer zielgerichteten Tatbegehung auszugehen ist.(Rn.108) 2. Tritt zu einer Alkoholintoxikation noch die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag, aufgrund derer ein Eingangsmerkmal i.S.d. §§ 20, 21 StGB gegeben wäre.(Rn.108) 3. Hat sich der Täter einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er gegen den erkennbaren Willen des Tatopfers den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und dabei Gewalt anwendete, wird eine durch das Ergreifen der Haare des Tatopfers, das Schlagen und Würgen verwirklichte Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB zur Erzwingung des dem vaginalen Geschlechtsverkehr vorangegangenen Oralverkehrs von der nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB qualifizierenden Gewaltanwendung im Rahmen des einheitlichen Vergewaltigungsgeschehens verdrängt, da die körperliche Misshandlung sich auch insoweit sexualbezogen darstellt.(Rn.109) 4. Die Einführung des Geschlechtsglieds beim Oralverkehr stellt ein Eindringen in den Körper i.S.d. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB dar.(Rn.109) 5. Setzt der Täter eine Haushaltsschere mit 10 cm langen Schneiden unter Ausnutzung ihrer Gefährlichkeit als mögliches Stichwerkzeug zum Zwecke der Drohung zweckentfremdet und gegen den Hals des Tatopfers ein, um so weiteren Sexualverkehr mit diesem zu ermöglichen, liegt eine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vor.(Rn.110) 6. Ist weder sicher zu erwarten, dass der Strafvollzug bei dem Täter zu einer Verhaltensänderung führen, noch bei ihm, nach der Strafverbüßung, bedingt durch das Fortschreiten seines Lebensalters in dieser Zeit, eine Haltungsänderung eintreten wird oder er sich die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird, kann das Tatgericht im Falle der Verurteilung wegen Vergewaltigung die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen. Dies gilt erst recht, wenn bei dem Täter eine charakterlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) sowie eine rechtsfeindliche Einstellung vorhanden ist, die ihn immer wieder einschlägige Straftaten begehen lassen wird, namentlich der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB benannten Art, vor allem gefährliche Körperverletzungsdelikte sowie Sexualstraftaten und diese je nach situativen Bedingungen auch unter Verwendung von "Waffen der Gelegenheit", also gefährlichen Gegenständen, welche er gerade zur Hand hat.(Rn.138) 7. Der Erfolg einer Entwöhnungsbehandlung i.S.d. § 64 StGB kann im Falle einer in der Vergangenheit erfolglosen suchttherapeutische Behandlung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn es dem Täter aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung im besonderen Maße schwerfällt, eine freiwillige suchttherapeutische Behandlung mit dauerhaftem Erfolg zu absolvieren und die zwanghafte Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB im Unterschied dazu maßgeblich die Behandlungseinsicht für eine erfolgsversprechende Therapie hervorrufen kann. Auch gerade darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen.(Rn.147) Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Vergewaltigung schuldig. Er wird zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wird er unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts H.leben vom 19. Mai 2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) und des Amtsgerichts H.leben vom 24. Juni 2020 (Az.: 1 Cs 268 Js 19422/20 – 274/20) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung werden angeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zuerst zu vollstrecken ist. Noch vor dieser sind neun Monate der (Einzel-)Freiheitsstrafe und ein Jahr und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der heute 33-jährige Angeklagte ist als jüngster seiner vier Geschwister bei seiner Mutter S. L. aufgewachsen. Von seinen Geschwistern sind sein älterer Bruder R. sowie seine älteste Schwester D. jeweils im Alter von 37 Jahren an Diabetes verstorben. Seine Schwester M. ist drei Jahre älter als er, sein Bruder J. ist eineinhalb Jahre älter. Der Vater verließ die Familie, als der Angeklagte sechs Jahre alt war. Der Angeklagte besuchte die Krippe und den Kindergarten. Nach Lernschwierigkeiten in der Grundschule besuchte er ab der fünften Klasse die Basisförderschule J.-H.-P. in H.leben. Dort musste er die siebte Klasse wiederholen, woraufhin er im Alter von 14 Jahren für zwei Jahre in ein schulisches Heim in L. bei Z. geschickt wurde und erst danach zurück auf die P.schule in H.leben ging. Schließlich verließ er diese mit dem Abgangszeugnis der neunten Klasse. Anschließend absolvierte er im Rahmen einer überbetrieblichen Maßnahme eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe mit dem Schwerpunkt Kellnern, die er im Alter von 20 oder 21 Jahren mit dem Hauptschulabschluss der Note 2,0 abschloss. Daraufhin arbeitete der Angeklagte zunächst für etwa einen Monat im Logistikunternehmen H., danach bei einem Steinbauunternehmen in D.leben und anschließend für zwei Jahre beim Unternehmen K., wo sein befristeter Arbeitsvertrag wegen alkoholbedingter Fehlzeiten sodann nicht verlängert wurde. Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 05.08.2019 begann der Angeklagte, beim Unternehmen M. T. GmbH & Co. KG zu arbeiten, wo er Pressen bediente und als Produktionsmitarbeiter in der Herstellung von Tiernahrung in Wechselschicht tätig war. Der Angeklagte hat keine Fahrerlaubnis. In seiner Freizeit traf er sich mit seinem Bruder J. und spazierte mit den Hunden. Früher spielte der Angeklagte für drei bis vier Jahre vereinsmäßig Fußball, gab dies wegen Knieproblemen allerdings auf. Der Angeklagte konsumierte mit 15 Jahren erstmals Cannabis, wobei sein Konsum seit dem 17. oder 18. Lebensjahr auf täglich etwa 1g Cannabis anstieg. Eine Cannabisabhängigkeit oder Auswirkungen auf seinen körperlichen oder psychischen Zustand traten bei ihm nicht auf. Der Angeklagte begann mit etwa 17 Jahren Alkohol, vornehmlich Bier und teilweise auch Whiskey-Cola oder Whiskey pur, zu trinken. Anfangs trank er nur an Wochenenden, konsumierte dann aber auch teilweise unter der Woche. Zeitweise trank er so viel Alkohol, dass er betrunken war und in diesem Zusammenhang auch in Auseinandersetzungen geriet. Während seiner ersten Beziehung trank der Angeklagte zeitweise weniger. Im Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld, also unmittelbar vor seiner letzten Anstellung bei der M. T. GmbH & Co. KG ab dem 05.08.2019, trank er sodann wiederum täglich Alkohol. Der höchste beim Angeklagten gemessene Promillewert, an den er sich erinnern kann, lag bei 3,8 ‰. In diesem Zustand und Kontext kam es zu einer Schlägerei auf dem Altstadtfest in H.leben, währenddessen der Angeklagte allerdings noch gerade gehen und stehen konnte. Mit 18 Jahren hatte der Angeklagte seine erste Freundin, wobei die Beziehung vier Jahre andauerte. Während dieser Beziehung wurde der Angeklagte mit seiner damaligen Freundin von deren Eltern beim Alkoholtrinken entdeckt, woraufhin der Vater der Freundin ihr verbot, den Angeklagten weiter zu sehen. Hieraufhin versuchte der zu diesem Zeitpunkt angetrunkene Angeklagte sich im Alter von 19 Jahren zu strangulieren und wurde für wenige Tage nach der Erstversorgung in Wolmirstedt zwangsweise in das AMEOS Klinikum H.leben eingewiesen. Vor einigen Jahren hatte er eine weitere, wahrscheinlich dreijährige, Beziehung mit einer Frau mit dem Vornamen S., aus der sein heute dreijähriger Sohn hervorging. Dieser lebt derzeit bei der Kindesmutter. Anschließend ging der Angeklagte im August 2019 eine Beziehung mit Frau C. B. – Geschädigte in hiesiger Sache – ein. Wahrscheinlich im Jahr 2015 befand sich der Angeklagte für etwa drei Monate auf freiwilliger Basis in einer ambulanten suchttherapeutischen Behandlung in der Tagesklinik Dr. K. in M.. Während des Behandlungszeitraums und möglicherweise noch wenige Monate darüber hinaus war der Angeklagte abstinent. Zu einem Rückfall kam es im Rahmen seines Freundeskreises. Durchschnittlich trank der Angeklagte zuletzt täglich etwa zehn Bier (normale St1., 0,5 l) sowie einige Hubertus-Schnäpse. Er trank immer dann, wenn er nichts zu tun hatte. Körperliche oder psychische Entzugserscheinungen, wie Unruhe, nahm er nicht wahr. Seit seiner Inhaftierung am 14.06.2020 konsumiert der Angeklagte weder Drogen noch Alkohol. Körperliche oder psychische Probleme oder Beschwerden traten bei ihm in der Haft nicht auf. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. 1. Mit Urteil vom 17.08.2011, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – H.leben (Az. 2 Ls 329 Js 11494/11 - 34/11) wegen versuchten Raubes im minderschweren Fall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zunächst für drei Jahre, sodann verlängert bis 16.02.2015, zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 14.10.2015 wurde die Strafe erlassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „II. Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 14.04.2011 vorgeworfen, am 09.04.2011 in H.leben 1. gegen 19.00 Uhr im Feuchtbiotop hinter dem Schwimmbad in H.leben auf den Geschädigten K. D. mit der Faust eingeschlagen zu haben, um in den Besitz des Rucksacks des Zeugen D. zu gelangen und denselben nach mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Nachdem der Angeklagte seinem Opfer den Rucksack Gewaltsam entrissen hatte und den Inhalt des Rucksacks gesichert hatte, musste der Angeklagte feststellen, dass sich kein lohnenswertes Diebesgut in dem Behältnis befand. Daraufhin ließ der Angeklagte zunächst von dem Geschädigten ab. 2. gegen 19.05 Uhr gemeinsam mit dem Angeschuldigten T. Sch.den K. D.aufgrund eines zuvor spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses erneut angegriffen zu haben, um an etwaige stehlenswerte Gegenstände in den Hosentaschen des Geschädigten zu kommen. Dabei schlug der Angeklagte gemeinsam mit dem Angeschuldigten T. Sch. auf den Zeugen D. ein und traten ihm mit ihren beschuhten Füßen. Trotz dieser Handlungsweise gelang es dem Angeklagten und dem Angeschuldigten T. Sch. nicht immer freien Zugang zu den Hosentaschen ihres Opfers zu erlangen. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Geschädigte Platzwunden an der rechten Augenbraue, der Nase und am Unterkiefer. III. Der Angeklagte hat die Vorwürfe in der Hauptverhandlung – im Wesentlichen – eingeräumt, ausgenommen die ihm vorgeworfenen Tritte gegen den Geschädigten mit dem beschuhten Fuß. Diese Einlassung hat sich im Ergebnis der Hauptverhandlung durch Einvernahme der Zeugen D., P. und H. bestätigt.“ 2. Mit Strafbefehl vom 10.12.2013, rechtskräftig seit dem 03.01.2014, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 778 Js 33777/13 - 496/13) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 12,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 09.09.2014 an. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Sie befuhren mit dem Personenkraftwagen Kia, amtliches Kennzeichen B. .. …., öffentliche Straßen, unter anderem den W.ring, obwohl Sie infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,93 ‰ (Blutentnahmezeitpunkt: 00.55 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig waren, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen.“ 3. Mit Strafbefehl vom 30.06.2014, rechtskräftig seit dem 18.07.2014, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 772 Js 16882/14 - 299/14) gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 12,00 Euro. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Sie befuhren mit dem Fahrrad öffentliche Straßen, u. a. die G.str., obwohl Sie infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,75 Promille (Blutentnahmezeitpunkt: 0.15 Uhr am 11.04.2014) nicht mehr fahrtüchtig waren, was Sie hätten erkennen können und müssen.“ 4. Mit Urteil vom 10.06.2015, rechtskräftig seit dem 18.06.2015, verurteilte ihn das Amtsgericht – Strafrichterin – H.leben (Az. 3 Ds 743 Js 27646/14 - 307/14) wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu der Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 10.09.2014 vorgeworfen: „am 02.08.2014 in H.leben durch 2 Straftaten 1. einen anderen beleidigt zu haben; 2. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung zu nötigen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt: Am 02.08.2014, gegen 01:12 Uhr wartete die Geschädigte und Zeugin Angela J. am Taxistand am Bahnhof in H.leben auf das von ihr bereits gerufene Taxi des Zeugen und in der Folge weiteren Geschädigten E. G. genannt Schr.. Dort wurde sie von dem erheblich alkoholisierten Angeklagte in ehrverletzender Weise mit den Worten „Olle Fotze, ich zeige Dir gleich mal ’nen richtigen Schwanz!“ und „Geiler Arsch!“ angesprochen. Nachdem die Zeugin J. das zwischenzeitlich eingetroffene Taxi des E. G. genannt Schr. bestiegen hatte um mit diesem nach Hause in die K.str. zu fahren, kam es zu einer Beinahe-Kollision des Angeklagten auf seinem Fahrrad mit dem Taxi. Der Taxifahrer G.m. genannt Schr. konnte dem Angeklagten jedoch gerade noch ausweichen und fuhr in Richtung K.str. davon. Der Angeklagte folgte dem Taxi auf dem Fahrrad zusammen mit seinen 2 Bekannten bis in die K.str. um den Geschädigten G.m. genannt Schr. im Hinblick auf den Beinahe-Unfall zur Rede zu stellen. Hierbei drohte er ihn zu schlagen, wenn er sich nicht bei ihm entschuldigen würde, was der Geschädigte jedoch nicht tat.“ Er hat diese Vorwürfe in der Hauptverhandlung im Wesentlichen glaubhaft eingeräumt. Im Übrigen wird er der Taten durch die glaubhaften Bekundungen der im Rahmen der Hauptverhandlung gehörten Zeugen überführt.“ 5. Mit Strafbefehl vom 03.12.2015, rechtskräftig seit dem 24.12.2015, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 125 Js 30533/15 - 576/15) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung die Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Wütend darüber, dass der Zeuge K. am Morgen des Tattages einen Streit mit Ihrem Bekannten Ch. F. angefangen hatte, der zu Handgreiflichkeiten zwischen Beiden führte, versetzten Sie dem Zeugen K. in der Wohnung des Zeugen Pr. in der M.er Str. einen Faustschlag gegen den Kopf, dadurch K. eine Platzwunde über dem rechten Auge erlitt.“ 6. Mit Strafbefehl vom 07.04.2016, rechtskräftig seit dem 26.04.2016, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 738 Js 40170/15 - 137/16) gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung die Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Abend des 09.11.2015 nahmen Sie in der H.str. H.leben das dem Geschädigten S. D. zuvor abhandengekommene Handy Vodafone Prime 6 im Wert von 140,00 EUR an sich und behielten es für sich, obwohl Sie wussten, dass Ihnen das Handy nicht gehörte.“ 7. Mit Strafbefehl vom 20.10.2016, rechtskräftig seit dem 12.11.2016, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 767 Js 33326/16 - 498/16) gegen den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 21.06.2016 weigerten Sie sich Sie trotz des durch den Berechtigten, den Zeugen M. W., erteilten Hausverbotes für die Geschäftsräume der Physiotherapie am GBD in H.leben, M.er St., wegen vorherigen Fehlverhaltens, die Geschäftsräume zu verlassen und griffen stattdessen den Zeugen W. körperlich an, wobei Sie hierbei dessen Verletzung zumindest billigend in kauf nahmen Hierzu stießen Sie den Zeugen kräftig mit den Armen und wurden tätlich. Letztlich gelang es dem Zeugen jedoch. sein Hausrecht durchzusetzen und Sie unter angemessener körperlicher Kraft zu überwältigen und aus den Geschäftsräumen zu bringen.“ 8. Mit Strafbefehl vom 14.03.2017, rechtskräftig seit dem 04.04.2017, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 263 Js 23485/16 - 152/17) gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln die Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 13,00 Euro. Zudem ordnete es die Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten an und erteilte dem Angeklagten das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher gemäß § 25 JArbSchG. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Sie zogen ab 01.03.2016 in Ihrer Wohnung in H.leben aus Samen 7 Pflanzen der Gattung Cannabis heran, die Sie in Blumentöpfe einsetzten. Diese pflegten Sie ab ca. Mai 2016 auf dem Balkon der Wohnung der gesondert Verfolgten S. B. in der R.str. in H.leben. Später brachten Sie die Töpfe mit den Pflanzen in Ihre Wohnung zurück, in der am 28.07.2016 Beamte des Polizeirevieres B. die Pflanzen, die eine Wuchshöhe von ca. 1 m erreicht hatten, sicherstellten. Die Masse der (zu Analysezwecken getrockneten) Blätter belief sich auf 134 g bei einem Wirkstoffgehalt von 1,03 Prozent bzw. 1,38 g THC. 2. Am 26.07.2016 kauften Sie in den Vormittagsstunden von einem Ihnen bekannten Punker in der Nähe des M.er Hauptbahnhofes zum Eigenverbrauch 25 g Marihuana und 1 g Amphetamingemisch. Sie hatten für 1 g Marihuana 7,50 € und für 1 g Amphetamin 10 € zu zahlen. 15 g Marihuana bewahrten Sie bis zum 28.07.2016 in Ihrer Wohnung auf. Sie wussten jeweils, dass der Umgang mit Pflanzen und Teilen von Pflanzen der Gattung Cannabis, Marihuana und Amphetamin grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte besaßen Sie, wie Sie ebenso wussten, nicht. Die oben genannten Betäubungsmittel unterfallen den Anlagen I bzw. III zum BtMG.“ 9. Mit Strafbefehl vom 12.12.2018, rechtskräftig seit dem 29.12.2018, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 130 Js 36812/18 - 523/18) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen die Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Am 20.10.2018 gegen 20:00 Uhr traten Sie auf der M.er Straße in Höhe Hausnummer .. dem Kai K. mit dem rechten Fuß an den linken Arm, um ihm zumindest Schmerzen zuzufügen. Durch den Tritt erlitt der Geschädigte Schmerzen am getroffenen Arm. 2. Am 29.10.2018 gegen 18:40 Uhr schlugen Sie den Geschädigten K. K. in der Wohnung des Ivo Pr. in der M.er Str. mit der Faust gegen die linke Schläfe, um ihm Schmerzen zuzufügen, die dieser aufgrund des Schlages auch empfand.“ 10. Mit Urteil vom 28.01.2019, rechtskräftig seit dem 05.02.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – H.leben (Az. 2 Ls 252 Js 156/18 - 11/18) wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Nötigung zu der Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Einbezogen wurden die Strafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts H.leben vom 12.12.2018. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte folgender Straftaten schuldig gemacht: 1. Der Angeklagte, welcher mit der Geschädigten S. B., mit welcher er auch das gemeinsame Kind hat, von 2016 bis 2017 eine Beziehung führte, traf am 26.09.2017 zwischen 10:00 und 11:00 Uhr auf diese in der A.tr. in H.leben. Mit dem Ziel Geld zu erlangen, riss der Angeklagte an der Umhängetasche der Geschädigten, in welcher sich ein Portmonee und das Handy befanden. Der Geschädigten gelang es jedoch den Widerstand aufrechtzuerhalten und die Tasche ihrer Freundin zuzuwerfen, so dass der Angeklagte sein Vorhaben abbrechen musste. 2. Ca. eine halbe Stunde später, dies war im Bereich der B.str., griff der Angeklagte die Geschädigte an, schubste sie und drückte sie kräftig gegen eine Hauswand, so dass die Geschädigte in dieser Position verharren musste. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den Bekundungen der Zeugen B. und K., der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 22.11.2018 sowie dem auszugsweise verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 12.12.2018.“ 11. Mit Urteil vom 03.04.2019, rechtskräftig seit dem 11.04.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendrichterin – H.leben (Az. 1 Ds 460 Js 23222/18 - 189/18) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Dem Angeklagten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 28.08.2018 vorgeworfen, am 15.04.2018 in H.leben eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt: Der Angeklagte gab dem zum Tatzeitpunkt 14jährigen Geschädigten M. J. ohne rechtfertigenden Grund auf dem Kinderspielplatz in der R.str. eine Ohrfeige, wobei der Geschädigte Schmerzen erlitt. Der Angeklagte hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt. Er ist somit gemäß §§ 223, 230 StGB schuldig. Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.“ 12. Mit Strafbefehl vom 19.05.2020, rechtskräftig seit dem 12.06.2020, verhängte das Amtsgericht H.leben (Az. 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) gegen den Angeklagten wegen Beleidigung die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Nachdem Ihnen am 08.12.2019 der Zutritt zur Ohrelandkreis H. verwehrt worden war, wurden die Polizeibeamten POM B., PK B1. und PMA’in St. hinzugerufen, um Sie von der Örtlichkeit zu entfernen. Sie beschimpften die Beamten mit den Worten: „Ihr Wichser, fickt euch, Drecksbullen sowie Arschlöcher“. Dadurch fühlten sich die Beamten in ihrer Ehre gekränkt.“ 13. Mit Strafbefehl vom 24.06.2020, rechtskräftig seit dem 13.10.2020, verhängte das Amtsgericht – Jugendrichter – H.leben (Az. 1 Cs 268 Js 19422/20 - 274/20) gegen den Angeklagten wegen sexueller Belästigung die Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Die Geldstrafe ist noch nicht vollstreckt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Staatsanwaltschaft M. beschuldigt Sie, an einem nicht genau bestimmbaren Tage im August 2019 in H.leben eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt: Sie hielten sich am Busbahnhof in H.leben auf. Die 16-jährige Zeugin St1. näherte sich Ihnen, um Sie zu begrüßen. Die Zeugin St1. hatte Lippenstift aufgelegt. Entgegen der sonst zwischen Ihnen üblichen Begrüßung küssten Sie sie diesmal auf den Mund. Auf Nachfrage, was das solle, äußerten Sie, dass Sie die Zeugin St1. wegen des schönen roten Lippenstiftes hätten küssen müssen. Anschließend nahmen Sie sie in den Arm und hoben sie hoch. Dabei fassten Sie ihr kräftig an das Gesäß. Ihnen war bewusst, dass die Zeugin St1. weder von Ihnen geküsst noch an das Gesäß gefasst werden wollte und sich dadurch belästigt fühlte. (…) Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.“ Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14.06.2020 vorläufig festgenommen und befand sich sodann zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H.leben vom 15.06.2020 (Az. 10 Gs 268 Js 21026/20 - 42/20), neugefasst durch den Haftbefehl der Kammer vom 01.09.2020, in Untersuchungshaft. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft in dieser Sache ist seit dem 22.07.2020 zum Zwecke der Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 134 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts H.leben vom 28.01.2019 unterbrochen. Daraufhin ist für den Zeitraum vom 03.12.2020 bis zum 01.01.2021 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 notiert. Für den Zeitraum ab dem 02.01.2021 ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft notiert. II. 1. Feststellungen zu den einzelnen Tatvorwürfen Seit August 2019 führten der Angeklagte und Frau C. B. eine – bis Ende September 2019 einigermaßen harmonisch verlaufende – partnerschaftliche Beziehung, wobei sie sich ab etwa Oktober 2019 häufiger stritten. Sobald der Angeklagte Alkohol trank, wurde er aggressiv und drohte Frau Bl. des Öfteren, ihr sowie ihrem Hund gegenüber gewalttätig zu werden. Streitpunkt war regelmäßig, dass sie nach Auffassung des Angeklagten diesen während ihrer Beziehung betrogen hatte, sowie ihr gelegentlicher Drogenkonsum. Mehrmals bedrohte er sie mit einem Messer und zwang sie so, sich auf einen Hocker in der Küche zu setzen oder auf eine Decke auf den Boden zu legen. Der Angeklagte hatte einen Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Frau Bl. in der B. St., 39340 H.leben; sie wohnten nicht zusammen. Von August bis Ende September 2019 nahm der Angeklagte kaum Alkohol zu sich und verhielt sich gegenüber Frau Bl. liebevoll. Unter dem Konsum von Alkohol kam es ab Oktober 2019 zu fünf bis sechs sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten, wegen deren Taten in der Nacht vom 18.10. auf den 19.10.2019 sowie vom 13.06. auf den 14.06.2020 er angeklagt worden ist, die übrigen Taten hingegen nicht mehr zu vereinzeln sind. Allerdings waren die Taten jedoch immer von einem gleichbleibenden Ablauf geprägt, wonach der Angeklagte zunächst Alkohol konsumierte, gegenüber Frau Bl. sodann sinngemäß äußerte: „Jetzt bist du dran!“ und sie daraufhin gewaltsam sowie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen, meistens zunächst in der Küche zum Oralverkehr und anschließend im Schlafzimmer auf dem Bett zum Vaginalverkehr, zwang. Nach der Tat entschuldigte sich der Angeklagte bei ihr stets, bedrohte sie sodann aber zugleich, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen oder sich sonst jemanden in irgendeiner Art und Weise anvertrauen. Zum Ende der Beziehung hin erfolgten die sexuellen Übergriffe in immer kürzeren Abständen. Tat zu 1. Auf einer Geburtstagsfeier am Abend des 18.10.2019 kam es zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und der Familie seiner Freundin C. B. zu Streitigkeiten. Daraufhin fuhren der Angeklagte und Frau Bl. in seine Wohnung in der M.er Straße 41, 39340 H.leben. Es kam zwischen beiden zum Streit, wobei der Angeklagte weder körperliche noch verbale Ausfallerscheinungen aufwies. Vielmehr sprach er in aggressiver Weise klar und deutlich. Sodann entschloss sich der Angeklagte, mit Frau Bl. ohne Rücksicht auf ihren Willen mit Gewalt sexuelle Handlungen durchzuführen. Dazu ergriff er ihre Haare und zog ihren Kopf ruckartig und für sie schmerzhaft an seinen Penis, damit sie ihn oral befriedigte, was sie gegen ihren Willen und allein aufgrund der Gewaltanwendung auch tat. Dies wusste der Angeklagte, wobei er seinen Griff zur Durchführung seines Tatentschlusses nicht lockerte. Als Frau Bl. „Stopp!“ sagte, da sie solche Handlungen nicht vornehmen wollte, schlug er sie und würgte sie darüber hinaus. Auch vollzog der Angeklagte mit der schließlich rückenseitig auf der Couch liegenden Frau Bl. – wiederum gegen ihren Willen – den Geschlechtsverkehr. Sobald sie versuchte, aufzustehen, da sie ein Eindringen in ihren Körper nicht dulden wollte, drückte der Angeklagte ihr kräftig und für sie schmerzhaft mit den Händen in das Gesicht, um sie so unten zu halten und den weiteren Vollzug des Vaginalverkehrs zu ermöglichen, was ihm aufgrund der Gewaltanwendung, wie von ihm beabsichtigt, auch gelang. Tat zu 2. Am 13.06.2020 nachmittags traf sich der Angeklagte mit seinem Bruder, J. L, sowie Ch. F. und trank mit diesen gemeinsam eine im Einzelnen nicht mehr feststellbare Menge an Alkohol. Gegen 19:30 Uhr gingen diese sodann in die Wohnung von Frau Bl. und tranken dort weiter Bier. Später, nach ihrem Dienstende um 20:00 Uhr, kam Frau Bl. zu ihrer Wohnung. Im Verlaufe des Abends kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einer Streitigkeit wegen ihres Drogenkonsums. J. L. als auch Ch. F. verließen daraufhin gegen 21:30 Uhr die Wohnung. Gegen 23:00 Uhr entschloss sich der Angeklagte, sexuelle Handlungen mit Frau Bl., die bereits mit einem Nachthemd bekleidet im Schlafzimmer im Bett lag, gegen ihren Willen durchzuführen. Er äußerte „heute bist du nochmal richtig dran, du Miststück“, legte sich zu ihr und griff an ihre Brüste. Dann ergriff er ihre Haare und zog abrupt ihren Kopf für sie schmerzhaft in Richtung seines Penis in der Absicht, dass sie ihn oral befriedige. Als Frau Bl. anfing zu schreien, da sie solche Handlungen nicht vornehmen wollte, schlug der Angeklagte ihr wuchtig mit der flachen Hand in das Gesicht, um ihren Widerstand zu überwinden. Während des Geschehens hatte sie kurzzeitig seinen Penis im Mund. Als Frau Bl. mitteilte, dass sie zur Toilette müsse, ließ der Angeklagte dies zunächst zu. Frau Bl. wollte diese Gelegenheit anfänglich zur Flucht nutzen, entschied sich dann aber aus Angst um ihren in der Wohnung verbliebenen Hund um. In der Wohnstube kündigte der Angeklagte unter Aufrechterhaltung seines Tatentschlusses zur Vergewaltigung nun an: „jetzt quäle ich dich noch ein bisschen mit der Schere… du hättest lieber wegrennen sollen“. Er packte sie hierzu an den Haaren und stach ihr während er hinter ihr stand – ohne dass erhebliche Verletzungen entstanden sind – leicht mit einer geschlossenen Haushaltsschere, deren Schneiden etwa 10 cm lang sind, in den Hals, um sie dadurch unter dem erheblichen Drohpotential gegen ihr Leben zur Vornahme bzw. Duldung weiterer sexueller Handlungen zu bewegen und Widerstand durch sie zu unterbinden. Sodann drehte er sie um und ritzte ihr für sie schmerzhaft über den linken Oberschenkel, wodurch sie zwei parallele nicht blutende Hautverletzungen erlitt. Anschließend versuchte er sie wieder gewaltsam zu zwingen, ihn oral zu befriedigen. Dazu packte er sie ruckartig an den Haaren und griff mit seinen Händen kraftvoll an ihren Mund, um diesen zu öffnen. Dies nutzte Frau Bl. und biss den Angeklagten, ohne blutende Verletzungen zu verursachen, in die Hand, damit dieser von ihr ablässt. Daraufhin zog er sie mittels eines festen Griffes am linken Oberarm, wobei die Schere in der Wohnstube verblieb, seinem ursprünglichen Plan folgend, allerdings erneut in das Schlafzimmer, schubste sie auf das Bett, schlug ihr – in Vorbereitung des gewaltsam erzwungenen Vaginalverkehrs – mit den Fingern zwischen die Beine und drückte diese auseinander. Er legte sich sodann auf sie und vollzog den Vaginalverkehr. Hierbei drehte er Frau Bl., die sich aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen nicht mehr wehrte, was ihm bewusst war, vom Rücken auf den Bauch und zurück. Während des Vaginalverkehrs schrie sie jedoch mehrfach laut, etwa: „Hör auf!“, „Lass mich in Ruhe!“ oder „Ich will das nicht!“, da sie solche sexuellen Handlungen nicht wollte. Dies hörten die Nachbarn M. R., F. L. und St. P., welche die Schreie von Frau Bl. zutreffend als angsterfüllt wahrnahmen und deshalb Herr L. die Polizei informierte. Als sie auf dem Rücken lag, würgte der Angeklagte sie. Schließlich ließ er gegen 0:30 Uhr von ihr ab. Zum Samenerguss kam es nicht. Etwa zehn Minuten später klingelten die Einsatzkräfte (Ohre 1148) um die Polizeioberkommissarin S.m., woraufhin nach einer etwa fünfminütigen Wartezeit die Wohnungstür durch den Angeklagten geöffnet wurde. Sodann betraten die Polizeibeamten die Wohnung. Während die Polizei vor Ort war, trank der Angeklagte aus einer Flasche Erdbeerbowle von wahrscheinlich 750ml Inhalt, welcher einen Alkoholgehalt von etwa 10 Vol % aufwies. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zum Tatzeitpunkt maximal etwa 2,5 Promille. Frau Bl. erlitt durch das Tatgeschehen zusätzlich zu der Verletzung am linken Oberschenkel im Bereich der linken Gesichts- und Halsseite, vereinzelte Unterblutungen der Haut, an der Halsvorderseite Hautabschürfungen, eine leichte Verletzung der Oberlippenschleimhaut und ein Hämatom am linken Oberarm. Sie war nach der Tat insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und beabsichtigt, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um das Geschehene besser verarbeiten zu können. 2. Tatübergreifende Feststellung Der Angeklagte litt während des gesamten Tatzeitraums und leidet weiterhin an einer leichten bis mittelschweren Alkoholgebrauchsstörung nach DSM-5 und an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Er war bei den Taten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder erheblich vermindert noch war diese gar aufgehoben. Er ist infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich. III. 1. Die Feststellungen zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und daneben maßgeblich auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Angeklagten am 21.08.2020, 25.08.2020 sowie 28.08.2020 persönlich exploriert und hierüber in der Hauptverhandlung entsprechend glaubhaft ausgesagt hat. 2. Für die Feststellungen zur Sache hat die Kammer die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in der Gesamtschau gewürdigt. Dabei ist sie der hinsichtlich der Tat zu 1. vollgeständigen und bezüglich der Tat zu 2. teilgeständigen Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen gefolgt. Im Übrigen ist der Angeklagte der Tat zu 2. durch die erhobenen Beweise, insbesondere durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen und die in Augenschein genommenen Lichtbilder, überführt. a. Den Beziehungsverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Bl. betreffend beruhen die Feststellungen maßgeblich auf ihren glaubhaften und detaillierten Bekundungen. Die Zeugin Bl. hat glaubhaft und ohne erkennbare Belastungstendenzen bekundet, dass sie zunächst in einer Beziehung mit dem Angeklagten geblieben sei, da es auch schöne Momente gegeben habe. Sobald der Angeklagte allerdings zu viel Alkohol konsumiert habe, sei die Situation oft in Streitigkeiten und körperlichen Übergriffen durch ihn, zunächst vereinzelte Ohrfeigen, eskaliert. Thema der Streitigkeiten sei regelmäßig gewesen, dass sie nach Auffassung des Angeklagten diesen während ihrer Beziehung betrogen habe, sowie ihr gelegentlicher Drogenkonsum, da er das Sorgerecht für seinen Sohn erkämpfen wolle. Letzteres hat der Angeklagte in seiner Einlassung bestätigt. Mehrmals habe er sie mit einem Messer bedroht und sie so gezwungen, sich auf einen Hocker in der Küche zu setzen oder auf eine Decke auf den Boden zu legen, wobei dies in keinem Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen gestanden habe. Soweit sie zeitweise die Beziehung beendet wollte, habe er sie nicht gelassen und habe ihr gedroht, sie abzustechen, wenn sie sich jemanden anvertraue. Er habe gemeint, dass er ein „L. (für sie) schon gegraben“ habe. Auch habe er ihr gedroht, ihrem Hund etwas anzutun. Wenn sie sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzungen gewehrt habe, sei er nur aggressiver geworden, woraufhin sie dies zukünftig unterlassen habe. Letztlich sei sie trotz teilweise liebevoller Momente lediglich noch aus Angst bei ihm geblieben. Seit Oktober 2019 sei es zu etwa fünf bis sechs sexuellen Übergriffen durch ihn gekommen, die sie abgesehen von der ersten Tat in der Nacht vom 18.10. auf den 19.10.2019 und der letzten Tat in der Nacht vom 13.06. auf den 14.06.2020 allerdings nicht mehr vereinzeln könne. Jedenfalls seien die Taten jedoch immer von einem gleichbleibenden Ablauf geprägt gewesen, wonach der Angeklagte zunächst Alkohol konsumiert habe, ihr gegenüber sodann sinngemäß äußerte: „Jetzt bist du dran!“ und sie daraufhin gewaltsam sowie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen, meistens zunächst in der Küche zum Oralverkehr und anschließend im Schlafzimmer auf dem Bett zum Vaginalverkehr, gezwungen habe. Nach der Tat habe er sich stets bei ihr entschuldigt, sie sodann aber zugleich bedroht, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen oder sich sonst jemanden in irgendeiner Art und Weise anvertrauen. Zum Ende der Beziehung hin seien die sexuellen Übergriffe in immer kürzeren Abständen erfolgt. b. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Tat zu 1. am zweiten Hauptverhandlungstag unmittelbar vor Abschluss der Beweisaufnahme vollumfänglich und glaubhaft – wenn auch pauschal – eingestanden. Die geständige Einlassung deckt sich mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Bl.. Diese hat detailliert geschildert, dass die sexuellen Übergriffe nach der Geburtstagsfeier vom Mann ihrer Mutter in der Nacht vom 18.10. zum 19.10.2019 stattgefunden hätten. Der zu diesem Zeitpunkt ersichtlich alkoholisierte Angeklagte habe sich auf der Geburtstagsfeier mit anderen Feiergästen gestritten, wobei es um einen durch die Zeugin Bl. verursachten „Beinahe-Unfall“ auf dem Weg zur Feiergesellschaft gegangen sei. Daraufhin seien sie und der Angeklagte zu ihm nach Hause gefahren, wo es zum Streit gekommen sei. Auf dem Heimweg sei der Angeklagte weder getorkelt noch seien andere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ersichtlich gewesen. Während des Streitgesprächs habe er aggressiv laut und deutlich gesprochen. Sodann habe der Angeklagte ruckartig und für sie schmerzhaft in ihre Haare gegriffen und sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen, was sie unter der Einwirkung der Gewalt auch getan habe. Ferner habe er sie zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen, wobei sie auf dem Rücken auf der Couch gelegen habe. Wenn sie „Stopp!“ gesagt habe, habe er sie wuchtig geschlagen und teilweise gewürgt, wenn sie nicht gewollt habe. Teilweise habe er sie mit den Händen sehr stark ins Gesichts gedrückt, um sie unten zu halten. Ohnmächtig sei sie nicht geworden. Er habe sie anschließend nicht nach Hause gehen lassen. Am nächsten Morgen habe sich der Angeklagte bei ihr entschuldigt. Dessen Bruder habe zudem auf ihn eingeredet, dass er das nicht mehr machen solle. c. Zu dem Tatgeschehen hinsichtlich der Tat zu 2. hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur teilweise geständig eingelassen. Er hat eingeräumt, die Zeugin Bl. im Wesentlichen entsprechend ihren Bekundungen sexuell misshandelt und gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen zu haben. Zudem habe er während des Tatgeschehens eine Schere genutzt und die Zeugin hiermit in der Wohnstube am Oberschenkel verletzt. An den Hals von Frau Bl. habe er die Schere aber weder gehalten noch dementsprechend genutzt. Er sei angetrunken, aber nicht betrunken gewesen. Etwa gegen 15:00 Uhr habe er sich mit seinem Bruder J. L. und Herrn Ch. F. zum Alkoholtrinken getroffen und sei mit diesen dann gemeinsam irgendwann später, wahrscheinlich gegen 19:30 Uhr, in die Wohnung von Frau Bl. gegangen, um dort weiter Alkohol zu konsumieren. Als die Polizei vor Ort gewesen sei, habe er eine ganze Flasche Erdbeerbowle von wahrscheinlich 750ml Inhalt getrunken, der entsprechend Sekt einen Alkoholgehalt von etwa 10 Vol % aufgewiesen habe. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Tat sich wie in den Feststellungen dargestellt ereignete. Die glaubwürdige Zeugin Bl. hat glaubhaft bekundet, dass sie selbst am 13.06.2020 von 13:30 Uhr bis 20:00 Uhr Dienst gehabt und danach vier Bier sowie zwei Döner mit nach Hause gebracht habe, da der Angeklagte sie lieb darum gebeten habe. Als sie in ihrer Wohnung angekommen sei, hätten sich die Männer gestritten, worüber wisse sie allerdings nicht. Der Angeklagte und sie hätten sich sodann wieder einmal wegen des angeblichen Fremdgehens und ihres damaligen Cyrstal-Konsums gestritten. Anschließend hätten sie sich gegenseitig Besserung versprochen. Etwa gegen 21:30 Uhr hätten J. L. und Ch. F .die Wohnung der Zeugin Bl. verlassen. Daraufhin gegen 23:00 Uhr habe sie sich mit einem Nachthemd bekleidet hinlegen wollen. Als sie schon im Bett gelegen habe, sei der Angeklagte zu ihr gekommen und habe gemeint: „heute bist du nochmal richtig dran, du Miststück“. Er habe sich sodann neben sie gelegt und angefangen, sie an der Brust zu „betatschen“ sowie sie an den Haaren herunter zu seinem Penis zu ziehen. Hierbei habe sie gewusst, was der Angeklagte gewollt habe und habe angefangen zu schreien, woraufhin er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Währenddessen habe sie den Penis von dem Angeklagten kurzzeitig im Mund gehabt. Als sie auf Toilette habe gehen wollen, habe der Angeklagte dies zugelassen. In diesem Moment habe sie kurzzeitig überlegt, wegzulaufen, sei kurz aus der Wohnungstür getreten, dann aber umgekehrt, da sie nur ein Nachthemd und Strümpfe an und Angst um ihren Hund gehabt habe. Als sie wieder in die Wohnung gegangen sei, habe der Angeklagte in der Wohnstube vor ihr gestanden und gesagt: „jetzt quäle ich dich noch ein bisschen mit der Schere … du hättest lieber wegrennen sollen.“ Sodann habe er sie, während er hinter ihr gestanden habe, mit einer geschlossenen Schere an den Hals „gepiekt“ und sie dabei an den Haaren festgehalten. Danach habe er sie zur Seite gedreht und sie dabei mit der Schere am linken Oberschenkel verletzt. Nun habe er sie wieder an den Haaren gepackt und mit seinen Händen an ihren Mund gegriffen, um ihn aufzureißen. Hieraufhin habe sie ihn, wahrscheinlich in die rechte Hand, auf die Finger gebissen, ohne dass diese jedoch geblutet habe. Sodann habe der Angeklagte sie so stark geschlagen, dass sie linksseitig am Hals Flecken bekommen habe. Er habe ihr wieder in die Haare gegriffen, sie an den Haaren ins Schlafzimmer gezogen und sodann auf das Bett geschubst. Sie habe sich sodann auf den Bauch drehen sollen, woraufhin er sie mit der Hand abwechselnd auf ihre Gesäßhälften geschlagen habe. Er habe sodann ihre Beine auseinander gedrückt und mit seinen Fingern zwischen ihre Beine geschlagen. Danach sei er mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Er habe sie hin und her gedreht, mal auf den Bauch und mal auf den Rücken und sei mit seinem Penis immer wieder in ihre Vagina eingedrungen. Als sie auf dem Rücken gelegen habe, habe er sie auch mit der rechten Hand gewürgt. Sie selbst habe sich als Schutzmaßnahme nicht mehr gewehrt. Während des Tatgeschehens von etwa 23:00 Uhr bis 00:30 Uhr habe sie immer noch ihr Nachthemd getragen. Der Angeklagte habe kein Kondom benutzt, zum Samenerguss sei es nicht gekommen. Etwa zehn Minuten später sei die Polizei gekommen und habe an der Wohnungstür geklingelt. Sie habe sich nicht getraut, zu öffnen und bat den Angeklagten, dass dieser die Tür öffne. Dies habe er dann auch gemacht und gegenüber den Polizisten geäußert, dass alles gut sei. Sie selbst habe auch sagen sollen, dass alles gut sei. Als der Angeklagte die Wohnung verlassen habe, habe sie sich mit einer Polizeibeamtin in die Küche gesetzt und ihr von der Vergewaltigung und der Schere erzählt. Während des Tatgeschehens habe sie zwar nicht gesehen, wie der Angeklagte die Schere in der Hand gehalten habe, allerdings habe diese nach dem Geschehen nicht, wie üblich, in einer Schublade in der Küche gelegen. In dem Zeitraum, in dem die Polizei in der Wohnung gewesen ist, habe er fast eine ganze Flasche Erdbeerbowle getrunken. Als sie in die Wohnung gekommen sei, sei der Angeklagte alkoholisiert gewesen; er trinke immer nur Bier, meistens acht Flaschen. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin Bl. spricht die Qualität ihrer Aussage. Die Zeugin schilderte zahlreiche Details zum Kerngeschehen, aber auch eine Vielzahl nebensächlicher Details. So beschrieb sie, dass der Angeklagte während des erzwungenen Vaginalverkehrs immer mal wieder zwischendurch ins Badezimmer gegangen sei, um sich das Gesicht zu waschen, da er sehr stark geschwitzt habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bewusst lügende Person derartige für den Belastungszweck irrelevante Tatumstände schildern würde, ist gering, weil es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an kognitive Leistungsfähigkeit und emotionaler Belastung darstellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eine Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten. Eine böswillige Zeugin würde sich eher einen einfacheren Sachverhalt ohne so viele Einzelheiten ausdenken. Ferner sprechen die eigenpsychischen Wahrnehmungen der Zeugin, wie etwa, dass sie sich nicht getraut habe, die Tür zu öffnen, als die Polizei geklingelt habe, sowie, dass sie trotz teilweise liebevoller Momente lediglich noch aus Angst mit dem Angeklagten weiter eine Beziehung geführt habe, für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Darüber hinaus ist die Aussage der Zeugin in sich schlüssig und frei von inhaltlichen Widersprüchen. Die von ihr geschilderten Details lassen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, insbesondere bezüglich des Gebrauchs der Schere gegen ihren Hals, welchen er weiterhin abgestritten hat, hatte die Zeugin nicht. Die Angaben der Zeugin waren nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. So schilderte die Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, dass sie nicht mehr ganz genau sagen könne, ob sie die Schere bei Zufügung der Verletzungen in der Hand des Angeklagten gesehen habe. Jedenfalls sei diese aus der Schublade in der Küche weg gewesen und habe in der Wohnstube auf dem Schrank gelegen. Dies spricht dafür, dass sie bei ihrer Aussage eine durchaus selbst- und erinnerungskritische Haltung eingenommen hat. Auch betonte sie nicht etwa übermäßig die den Angeklagten belastenden Umstände. Vielmehr schilderte sie, dass es mit dem Angeklagten auch schöne Momente gegeben habe und er regelmäßig nur dann aggressiv wurde, wenn er alkoholisiert gewesen sei. Ein weiteres belegkräftiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage von Frau Bl. ist der deliktsspezifische Inhalt. Der von der Zeugin geschilderte Tathergang rechtfertigt den Schluss der Kammer, dass es dem Angeklagten auch darum ging, massiv Macht über sein Opfer auszuüben. Dies ergibt sich aus dem geschilderten Beziehungsverlauf zum Angeklagten, wonach sie nach einer erst einigermaßen harmonischen Beziehungsphase ab Oktober 2019 zunehmend gewaltsam zu erniedrigenden Handlungen gezwungen und bedroht worden sei. Weiter hat die Zeugin glaubhaft bekundet, nach der Tat insgesamt für sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen zu sein und zu beabsichtigen, psychologische Hilfe – wenn auch zusätzlich durch den Tod ihres Hundes veranlasst – in Anspruch zu nehmen, um das Geschehene besser verarbeiten zu können. Die den Angeklagten belastenden Umstände finden zudem Unterstützung durch die Bekundungen der Zeugen M. R., F. L. und St. .P.. Die Zeugin P., welche im selben Haus wie Frau Bl. wohnt, hat glaubhaft bekundet, sich am 13.06.2020 gegen 21:00 Uhr schlafen gelegt zu haben. Etwa gegen 23:45 Uhr sei sie durch laute panische und angsterfüllte Schreie aus der Wohnung von Frau Bl. sowie lautes Gepolter wach geworden. Hierbei habe sie die Schreie einer weiblichen Stimme zuordnen können. Zudem sei es in der Vergangenheit bereits des Öfteren zu hörbaren Streitereien gekommen. Die Zeugen R. und L. haben glaubhaft übereinstimmend bekundet, sich in der Nacht vom 13. auf den 14.06.2020 in der Wohnung des leiblichen Vaters des Zeugen R. in der B. Str. in H.leben aufgehalten und bei offenem Fenster etwa gegen 00:00 Uhr angst- sowie schmerzvolle Schreie einer Frau aus dem Wohnhaus auf der schräg gegenüberliegenden Straßenseite gehört zu haben. Dabei seien Schreie wie „Hör auf!“, „Lass mich in Ruhe!“ oder „Ich will das nicht!“ vernehmbar gewesen, wobei sich die Schreie überschlagen hätten. Eine weitere Stimme sei nicht hörbar gewesen. Der Zeuge L. hat ferner glaubhaft bekundet, ein einmaliges klatschendes Geräusch wahrgenommen zu haben. Sodann habe der Zeuge L. die Polizei gerufen. Die Polizeioberkommissarin S.m. hat zudem mit dem geschilderten Geschehen übereinstimmend sowie glaubhaft bekundet, dass am 14.06.2020 nach mehrfachem Klingeln an der Wohnungstür der Frau Bl. und einer Wartezeit von etwa fünf Minuten die Wohnung durch den Angeklagten geöffnet worden sei. Dieser sei augenscheinlich alkoholisiert gewesen und habe die Polizeibeamten zunächst nicht in die Wohnung lassen wollen. Nachdem Frau Bl. nicht zur Wohnungstür habe kommen wollen, habe die Zeugin S.m. die Wohnung betreten und sie in der Küche zum Geschehenen befragt. Hierbei sei eine Trennung zum Angeklagten erfolgt, da sie – Frau Bl. – von diesem eingeschüchtert gewirkt habe. Daraufhin habe sie ihr von den vorangegangenen Streitigkeiten und dem Einsatz einer Schere berichtet. Während dessen habe der latent aggressiv wirkende Angeklagte immer wieder versucht, das Gespräch zu stören. Nachdem dieser daraufhin aus der Wohnung entfernt worden sei, habe Frau Bl. unvermittelt berichtet, dass sie von dem Angeklagten zum Oralverkehr gezwungen worden und es zudem auch zum nicht einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zudem habe der Angeklagte sie während des Oralverkehrs auf den Boden des Wohnzimmers gedrückt und dort ihre Haare festgehalten. Der anschließende vaginale Geschlechtsverkehr habe im Schlafzimmer stattgefunden, wo er sie gegen das Bett gedrückt und ihre Beine auseinandergedrückt habe. Zwischenzeitlich sei sie auf Toilette gegangen. Als sie wiedergekommen sei, habe der Angeklagte ihr gegenüber geäußert: „So jetzt quäle ich dich noch ein bisschen!“. Hierzu habe er eine Schere genutzt, die er Frau Bl. gegen den Halsbereich gehalten habe. Anschließend habe er sie mit der Schere am linken Oberschenkel verletzt, was offensichtlich gewesen sei. Während des Polizeieinsatzes wäre hinsichtlich des Angeklagten zudem eine Flasche Erdbeerbowle Thema gewesen, wobei sie Genaueres nicht erinnere. Frühere sexuelle Übergriffe habe Frau Bl. gegenüber der Polizei zuvor nicht zur Anzeige gebracht gehabt, da sie vor dem Angeklagten Angst habe. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte eine handelsübliche Haushaltsschere gegen die Geschädigte, wie von dieser geschildert, verwendete, deren Schneiden etwa 10 cm lang sind. Hierzu hat die Kammer mit der Geschädigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten die Lichterbilder einer Haushaltsschere, Bl. 20 (Bild 7) sowie Bl. 28 f. Sonderband I, in Augenschein genommen, von welcher die Zeugin Bl. angab, dass es sich um dieselbe Schere handele und diese sich üblicherweise in ihrer Wohnung in einer Schublade in der Küche befinde. In einer Gesamtschau mit der Bekundung der Zeugin S.m. wonach die mit Lichtbild Bl. 20 (Bild 7) Sonderband I in Augenschein genommene, auf dem Schrank in der Wohnstube liegend abgebildete Schere, dort aufgefunden wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte eben diese Schere während des Tatgeschehens einsetzte. Ferner erlitt die Geschädigte durch den, glaubhaft von ihr geschilderten, Einsatz der leicht geöffneten Schere zwei parallele nicht blutende Hautverletzungen auf ihrem linken Oberschenkel. Die auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern abgebildete Schere ist ausweislich der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen B.st., Facharzt für Rechtsmedizin, geeignet, die Verletzungen der Geschädigten durch den von ihr geschilderten Tatablauf herbeizuführen. Dem schließt sich die Kammer nach kritischer Würdigung an. Zum zeitlichen Zusammenhang stützt sich die Feststellung der Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Geschädigten und der Zeugin S.m. wonach die Verletzung am linken Oberschenkel der Geschädigten vor Ort beim Gespräch in der Küche offensichtlich gewesen sei. Darüber hinaus steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte der Geschädigten, wie von dieser glaubhaft geschildert, mit der Schere, als er hinter ihr stand, zentral in die Mitte des Halses stach, wobei der Stich allerdings nicht so stark ausgeführt wurde, dass eine blutende Verletzung entstanden wäre. Hierzu stehen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B.st. in Übereinstimmung, wonach die verfahrensgegenständliche Schere als entsprechendes Tatwerkzeug für die bei der Geschädigten am Hals festgestellten Kratzwunden in Betracht kommt. Schließlich ist die Kammer aufgrund des engen situativen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs des Einsatzes zu dem Vergewaltigungsgeschehen davon überzeugt, dass der Angeklagte die Schere zielgerichtet gegen die Geschädigte einsetzte, um diese zur Vornahme beziehungsweise Duldung weiterer sexueller Handlungen zu bewegen, weiteren zu erwartenden Widerstand durch diese zu verhindern und sie weiter zu erniedrigen. Das im Übrigen festgestellte Tatgeschehen wird durch die in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen B.st., die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu den Verletzungen des Angeklagten (Bl. 35 bis 39 Sonderband I) sowie zu den Verletzungen der Geschädigten (Bl. 17 bis 24 Sonderband I) gestützt, welche zu dem von der Geschädigten glaubhaft geschilderten Tatgeschehen passen. Auf diese Lichtbilder wird wegen der Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. So erlitt die Geschädigte, durch den Sachverständigen B.st. am 14.06.2020 ab etwa 03:30 Uhr diagnostiziert, mittels des Schlages durch den Angeklagten im Bereich der linken Gesichtshälfte kleinfleckige Unterblutungen, durch das Würgen an der linken Halsseite sowie im rechten Halsbereich und an der Vorderseite des Halses ebenso zahlreiche kleinfleckige Blutungen – jeweils mit darin befindlicher streifiger Unterblutung der Haut. Hinsichtlich der erlittenen Hautschürfungen sowie Hautrötungen an der Halsvorderseite ist die Einwirkung kratzender Fingernägel oder einer Scherenspitze im Rahmen eines Angriffes gegen den Hals der Geschädigten geeignet. Die erlittene Verletzung der Oberlippenschleimhaut resultiert zudem wahrscheinlich aus dem von der Geschädigten geschildertem Zuhalten ihres Mundbereichs. Ferner stellt die an der Rückseite des linken Oberarms der Geschädigten erlittene frische Blutunterlaufung wahrscheinlich eine durch den intensiven Druck einer Fingerbeere resultierende Verletzung dar und ist somit geeignet auf dem von der Geschädigten bekundeten Ziehen in das Schlafzimmer zu beruhen. Der festgestellte oberflächige Schleimhautdefekt im rückwärtigen Anteil des Scheideneinganges der Geschädigten ist am ehesten im Rahmen eines vaginalen Geschlechtsverkehrs entstanden. Hierzu passt auch die mittels DNA-Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 20.07.2020, welches gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde, festgestellte Misch-DNA an der Kranzfurche des Angeklagten, wobei im Hauptspurenanteil in mehr als zwölf Merkmalssystemen eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Geschädigten ermittelt wurde, so dass aus gutachterlicher Sicht und nach eigener kritischer Würdigung auch aus Sicht der Kammer kein begründeter Zweifel besteht, dass die DNA-Merkmale von dieser stammen. Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert oder diese gar gemäß § 20 StGB aufgehoben gewesen sind. Nach den ausführlichen, detaillierten sowie in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt, litt der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums an einer leichten bis mittelschweren Alkoholgebrauchsstörung nach DSM 5 sowie an einer charakterlich verfestigten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) und leidet hieran weiterhin. Der Sachverständige Dr. M., der den Angeklagten untersucht hat, ist aufgrund der von ihm vorgefundenen Befundtatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass die leichte bis mittelschwere Alkoholgebrauchsstörung des Angeklagten darauf zurückzuführen sei, dass dieser trotz ständiger bzw. wiederholter sozialer sowie zwischenmenschlicher Probleme, welche auch auf den Alkoholkonsum zurückzuführen seien, Alkohol gleichwohl fortgesetzt konsumiere. Zudem habe er eine Alkoholtoleranz entwickelt, die durch eine ausgeprägte Dosissteigerung bzw. die verminderte Wirkung unter derselben Dosis charakterisiert werde. Weitere Symptome einer Substanzgebrauchsstörung – so etwa der wiederholte Konsum in Situationen, in denen es alkoholbedingt zu einer körperlichen Gefährdung kommen könne, der Einnahme von Alkohol in größeren Mengen oder länger als geplant sowie ein starkes Alkoholverlangen – seien zwar zu vermuten, aber nicht hinreichend sicher belegbar. Die von dem Sachverständigen Dr. M. darüber hinaus bei dem Angeklagten diagnostizierte charakterlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) beruhe entscheidend auf dessen in seiner Person begründeten Eigenschaften, namentlich auf seinem erheblichen Mangel an Empathie gegenüber Dritten, seiner deutlichen und andauernden verantwortungslosen Haltung und Missachtung sozialer Normen und Regeln, seiner geringen Frustrationstoleranz, seiner niedrigen Hemmschwelle für aggressives, einschließlich gewalttätiges, Verhalten, seinem fehlenden Schuldbewusstsein bzw. der Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen sowie aus seiner deutlichen Neigung, andere zu beschuldigen. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnisberichts über die Untersuchung der Ethanolkonzentration des Universitätsklinikums H. – Institut für Rechtsmedizin – vom 19.06.2020 über den Probenmittelwert im Blut des Angeklagten in Höhe von 1,41 Promille für den Entnahmezeitpunkt am 14.06.2020 um 05:45 Uhr ergibt sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille und der Rückrechnung mit 0,2 Promille je Stunde zum Tatzeitpunkt eine maximale Alkoholisierung zum Zeitpunkt um 22:45 Uhr von 3,01 Promille, um 23:45 Uhr von 2,81 Promille sowie um 00:45 Uhr von 2,61 Promille. Hiervon abzuziehen ist der Blutalkoholwert des Nachtrunkes. Unter Berücksichtigung des zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten festgestellten Nachtrunkes zwischen Tat und Blutentnahme im Umfang von fast einer ganzen Flasche Erdbeerbowle von wahrscheinlich 750ml Inhalt, der vergleichbar mit Sekt einen Alkoholgehalt von circa 10 Vol % aufgewiesen hat, hat der Angeklagte nach der Tat etwa 60 g reinen Alkohol konsumiert. Daraus errechnet sich nach der sogenannten Widmark’schen Formel unter Zugrundelegung eines – ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts des Sachverständigen B.st. vom 14.06.2020 – geschätzten Körpergewichts von 90 kg, eines durchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 für Männer und des zugunsten des Angeklagten anzusetzenden Resorptionsdefizits von 30 %, ein auf den Nachtrunk entfallender Blutalkoholwert in Höhe von 0,66 Promille. Zieht man diesen sodann von dem durch Rückrechnung ermittelten größtmöglichen Blutalkoholwert ab, so ergibt sich eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration in Höhe von maximal 2,35 Promille. Hieran gemessen und um Unklarheiten bzgl. der konkreten Menge des Nachtrunkes zu kompensieren, stellt die Kammer im Wege eines Abschlages zugunsten des Angeklagten fest, dass zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal etwa 2,5 Promille bestand. Trotz dieser Alkoholisierung lag eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, angetrunken, aber nicht betrunken gewesen zu sein. Darüber hinaus folgt die Kammer nach kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., wonach es weder medizinische Anhaltspunkte noch sonstige Hinweise dafür gäbe, die geeignet wären, eine erhebliche Minderung oder gar die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt anzunehmen. Dies sei hinsichtlich des Angeklagten auch nicht atypisch, da bei ihm eine leichte bis mittelschwere Alkoholgebrauchsstörung vorliege und er an den Konsum von Alkohol gewöhnt sei. Die Diagnose des Sachverständigen Dr. M. wird zur Überzeugung der Kammer maßgeblich durch die trotz ihrer erheblichen Dauer und Mehraktigkeit zielgerichteten Tatbegehung, die Bekundung der Zeugin S.m. sowie durch den verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht des Sachverständigen B.st. vom 14.06.2020 im Rahmen der Blutentnahme um 05:45 Uhr bei dem Angeklagten gestützt. Die Zeugin S.m. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte aufgebracht bis latent aggressiv gewesen sei sowie alkoholisiert gewirkt habe, sich allerdings deutlich habe verständigen können. Bedeutende Ausfallerscheinungen habe sie nicht wahrgenommen. Weiter hat der Angeklagte nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht auch im Kontext zur anschließenden Blutentnahme keine relevanten Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Denn diesem ausweislich waren sein Gang (geradeaus), die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, die Finger-Finger-Probe sowie die Nasen-Finger-Probe sicher, seine Sprache zwar etwas verwaschen, sein Bewusstsein allerdings klar, seine Denkabläufe geordnet, sein Verhalten beherrscht sowie seine Stimmung unauffällig, so dass eine eindeutige Beurteilung des Angeklagten zwar nicht möglich war, es aber unter einem kooperativen Gesamteindruck den Anschein hatte, dass er lediglich leicht bis deutlich unter Alkoholeinfluss stand. Darüber hinaus ist nach den sachverständigen Ausführungen von Dr. M., welchen sich die Kammer nach kritischer Würdigung anschließt, auch das Hinzutreten der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung zu seiner Alkoholintoxikation nicht geeignet, zum Tatzeitpunkt eine schwere andere seelische Abartigkeit anzunehmen, aufgrund derer ein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB gegeben wäre. IV. Betreffend die Tat zu 1. (18.10. auf den 19.10.2019) hat sich der Angeklagte durch die festgestellte Handlung der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und dabei Gewalt anwendete. Eine durch das Ergreifen der Haare der Geschädigten, das Schlagen und Würgen verwirklichte Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zur Erzwingung des dem vaginalen Geschlechtsverkehr vorangegangenen Oralverkehrs wird von der nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB qualifizierenden Gewaltanwendung im Rahmen des einheitlichen Vergewaltigungsgeschehens verdrängt, da die körperliche Misshandlung sich auch insoweit sexualbezogen darstellt. Zudem stellt die Einführung des Geschlechtsglieds beim Oralverkehr ein Eindringen in den Körper dar (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB, § 177 Rn. 130 mwN.). Weitergehende Misshandlungen, welche zur Vergewaltigung gemäß § 52 StGB in Tateinheit stünden, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11 –, juris). Hinsichtlich der Tat zu 2. (13.06. auf den 14.06.2020) hat sich der Angeklagte durch die festgestellte Handlung der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Indem er die Geschädigte während er hinter ihr stand – ohne dass erhebliche Verletzungen verblieben – mit der geschlossenen Haushaltsschere, deren Schneiden etwa 10 cm lang sind, leicht in den Hals stach, um sie zur Vornahme bzw. Duldung weiterer sexueller Handlungen zu bewegen und Widerstand durch sie zu unterbinden, verwendete er im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bei der Tat ein gefährliches Werkzeug. Die Gefährlichkeit einer Haushaltsschere ergibt sich entsprechend § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus ihrer objektiven Beschaffenheit sowie aus der konkreten Verwendung im Einzelfall (vgl. Fischer, aaO., § 177 Rn. 154 mwN.; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl. 2017, StGB § 177 Rn. 162 mwN.). Vorliegend hat der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Schere unter Ausnutzung ihrer Gefährlichkeit als mögliches Stichwerkzeug zum Zwecke der Drohung zweckentfremdet und gegen den Hals der Geschädigten eingesetzt, um so weiteren Sexualverkehr mit ihr zu ermöglichen (vgl. als Gegenbeispiel für eine der Schere zweckentsprechenden Nutzung zum Zerschneiden von Kleidung BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04 –, juris). Soweit er die Geschädigte darüber hinaus mittels der Schere am linken Oberschenkel oberflächig verletzte, wies dies keinen Sexualbezug auf, so dass eine tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung vorliegt. Der Toilettengang der Geschädigten bildet zudem keine Zäsur. Das gesamte Tatgeschehen in der Nacht vom 13.06. auf den 14.06.2020 war von einem einheitlichen Tatentschluss der Vergewaltigung getragen und stellt sich als natürliche Handlungseinheit dar. V. Tat zu 1. Entnommen ist die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe. Eine Ausnahme des Regelfalls einer in typischer Art und Weise begangenen Vergewaltigung liegt nicht vor. Die Schuld des Angeklagten hebt sich nicht so deutlich vom Regelfall ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser die Tat vollumfänglich gestanden hat, dass die Tat nicht etwa von langer Hand geplant war und er sich unter Einfluss der enthemmenden Wirkung von Alkohol spontan zu der Tat entschlossen hat. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigte durch die Tatbegehung keine bleibenden körperlichen Verletzungen erlitt. Des Weiteren hat die Kammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Zu Lasten des Angeklagten haben sich seine Vorstrafen – unter Ausnahme der Strafbefehle des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 und 24.06.2020, die zum Tatzeitpunkt keine Warnfunktion hatten – ausgewirkt, wobei zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, dass er mit einer Ausnahme, die zudem geraume Zeit zurückliegt, zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer nach wertender Gesamtschau die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für die Vergewaltigung in der Nacht vom 18.10.2019 auf den 19.10.2019 ist gesamtstrafenfähig mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, rechtskräftig seit dem 12.06.2020. Ebenfalls hiermit gesamtstrafenfähig ist die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 24.06.2020 (Az.: 1 Cs 268 Js 19422/20 – 274/20) in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen im August 2019 durch den Angeklagten begangener sexueller Belästigung, rechtskräftig seit dem 13.10.2020. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus diesen Strafen nachträglich eine Gesamtstraffreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des bereits mehrfach vorbestraften Angeklagten, das Ausmaß seiner Taten, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten im Vordergrund standen. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführte Zumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden. Von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz StGB, die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Maßgebend für diese hier getroffene Ermessungsentscheidung war, dass mit der aus Freiheitsstrafe und Geldstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keine zusätzlichen Nachteile für den Angeklagten verbunden sind, die für ihn als das schwerere Übel erscheinen. Angesichts der der nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegend erkannten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist eine Strafaussetzung nämlich ohnehin ausgeschlossen. Zudem ist hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafen ohnehin die jeweilige Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu erwarten. Eine Überwindung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20), die eine Gesamtstrafenbildung bezüglich der beiden hier abzuurteilenden Taten ermöglicht hätte, würde zudem auch nicht dadurch eintreten, dass die Kammer dessen Geldstrafe gesondert bestehen ließe. Denn die – hier nicht angewandte – Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGH, Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97 –, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 1983 – 1 StR 148/83 –, BGHSt 32, 190-194, Rn. 15). Tat zu 2. Entnommen ist die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe. Einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Die Tat weicht bei wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände und Aspekte, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, nicht derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte durch den Einsatz der handelsüblichen Haushaltsschere nicht dauerhaft und schwerwiegend an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt wurde. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war allerdings die zweckentfremdete sowie zielgerichtete Nutzbarmachung der Schere durch den Angeklagten gegen die Halsregion der Geschädigten und das damit gegen ihr Leben gerichtete erhebliche Drohpotential in der Absicht, sie zur Vornahme bzw. Duldung weiterer sexueller Handlungen zu bewegen und weiteren Widerstand durch sie zu unterbinden. Ferner war entscheidend zu berücksichtigen, dass sich das Vergewaltigungsgeschehen in der Nacht vom 13.06. auf den 14.06.2020 in eine innerhalb der Beziehung fortwährende, gegen die Geschädigte sowie ihren geliebten Hund gerichtete Drohsituation fügt und im zeitlichen Zusammenhang zu bereits mehreren vergangenen sexuellen und sonstigen Übergriffen steht. Wegen der Zäsurwirkung, die dem noch nicht erledigten rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) zukommt, hat die Kammer für die in der Nacht vom 13.06. auf den 14.06.2020 begangene besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wegen derer mit der Maßgabe nach noch oben verwiesen wird, dass der Angeklagte sich hier teilgeständig eingelassen hat und zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung des Nachtrunkes eine enthemmende Blutalkoholkonzentration von maximal etwa 2,5 Promille aufwies – auf eine eigene weitere tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Es hat sich hierbei zwar leicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass er die Geschädigte verletzt hat, mithin tateinheitlich zu der besonders schweren Vergewaltigung ein Körperverletzungsdelikt hinzugetreten ist, nicht jedoch, dass es sich um eine gefährliche anstelle einer einfachen Körperverletzung gehandelt hat, da die Verletzungsfolgen trotz des Einsatzes der Schere als Verletzungswerkzeug sehr gering geblieben sind. Gesamtwürdigung Diese nunmehr verhängten Strafen, die Gesamt- und daneben die selbstständige weitere Einzelstrafe entsprechen auch im Gesamtmaß dem Gesamtgewicht der Taten und der Schuld des Angeklagten, wobei der sich für den Angeklagten daraus ergebende Nachteil, dass mehrere Strafen gebildet werden mussten, ausgeglichen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 4 StR 237/07 –, juris). VI. Als Maßregeln der Besserung und Sicherung waren neben der Strafe nach § 66 StGB die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung sowie nach § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 1. Da weder sicher zu erwarten ist, dass der Strafvollzug bei dem Angeklagten zu einer Verhaltensänderung führen, noch bei ihm, nach der Strafverbüßung, bedingt durch das Fortschreiten seines Lebensalters in dieser Zeit, eine Haltungsänderung eingetreten sein oder er sich die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird, hat die Kammer als Maßregel der Besserung und Sicherung, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens, neben der Strafe und der weiteren Maßregel die hier fakultativ nach § 66 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorgesehene Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung sind gegeben, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB. Gegen den Angeklagten ist wegen Vergewaltigung – mit dem Verbrechen der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB als Grunddelikt – eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden. Neben den angeführten formellen Voraussetzungen liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vor. Die Gesamtwürdigung des Täters sowie seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten neigt, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und er aufgrund dessen zum Zeitpunkt seiner Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer ist von der Richtigkeit des in sich widerspruchsfreien und im Einzelnen plausiblen sowie nachvollziehbaren Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. nach eigenständiger Überprüfung überzeugt und folgt dem Sachverständigen vollumfänglich. Unter Würdigung sämtlicher Umstände handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Hangtäter im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, von dem zum Zeitpunkt der Verurteilung aufgrund des bei ihm vorhandenen Hanges weitere erhebliche Straftaten, namentlich solche durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ernsthaft zu besorgen sind und er deshalb für die Allgemeinheit akut gefährlich ist. Der psychiatrische Sachverständige Dr. Müller, der den Angeklagten in drei Explorationsterminen untersucht hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei diesem unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sowie aller Umstände der vorliegend abgeurteilten Taten und der früheren Taten, maßgeblich der die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB begründenden Symptomtaten, gegenwärtig ein eingeschliffener Zustand vorhanden ist, welcher ihn immer wieder neue Straftaten, namentlich der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB benannten Art, vor allem gefährliche Körperverletzungsdelikte sowie Sexualstraftaten und diese je nach situativen Bedingungen auch unter Verwendung von „Waffen der Gelegenheit“, also gefährlichen Gegenständen, welche er gerade zur Hand hat, begehen lässt. Ferner hat er nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass es sich dabei um eine in der Persönlichkeit beruhende Neigung zu Rechtsbrüchen handelt. Bei dem Angeklagten sind schließlich eine charakterlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) sowie eine rechtsfeindliche Einstellung vorhanden, die ihn immer wieder Straftaten begehen lassen. Seine Phasen der Delinquenz überwiegen deutlich gegenüber unauffälligen Lebensphasen. Für die kriminelle Karriere des Angeklagten bestimmend gewesen sind nicht von außen wirkende „Faktoren“, sondern ein erheblicher Mangel an Empathie. Durch die Persönlichkeitsstörung weist er kein oder ein nur sehr geringes Unrechtsempfinden auf und rechtfertigt regelmäßig seine aggressiven Verhaltensweisen. Hierbei imponiert insbesondere die Körperverletzung vom 15.04.2018 zu Lasten eines 14-jährigen Jungen (vgl. hierzu oben unter Ziffer I. Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichterin – H.leben vom 03.04.2019), die er zusammenhangslos mit dem Tod seines eigenen Bruders rechtfertigte. Die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten haben diesen zudem zu keinem kritischen Umgang bezüglich seiner Delinquenz bewegt. Darüber hinaus neigt der Angeklagte zur aggressiven sowie gewalttätigen Durchsetzung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse und zeigt eine verminderte Impulskontrolle. Der Angeklagte ist durch die diagnostizierte leichte bis mittelschwere Alkoholgebrauchsstörung, welche Teil seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung ist und sich bei den Tatbegehungen regelmäßig enthemmend auswirkt, willensschwach und vermag deshalb in entsprechenden Situationen Tatanreizen nicht zu widerstehen. Belegt wird dies durch den Umstand, dass die beiden in Bezug genommenen Symptom- und zugleich Anlasstaten von einem Machtbestreben des Angeklagten über die Geschädigte geprägt sind und unter besonderer Erniedrigung dieser der ungehemmten Befriedigung seines Geschlechtstriebes dienten. Dem Angeklagten sind dabei die Schwere der körperlichen als auch psychischen Auswirkungen seiner Taten gleichgültig. In diesem Kontext hat er in einer ich-syntonen Haltung zur Delinquenz seinen Tatanreizen nachgegeben und den verletzten Rechtsgütern seiner Opfer keinen Wert beigemessen. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass es in der jüngeren Vergangenheit zu einer Zunahme der deliktischen Schwere der seitens des Angeklagten begangenen Straftaten hin zu Sexualdelikten gekommen ist. Die beiden in Bezug genommenen Symptom- und zugleich Anlasstaten vom 18.10 auf den 19.10.2019 sowie vom 13.06. auf den 14.06.2020 zeigen, dass beim Angeklagten ein in seiner Täterpersönlichkeit wurzelnder Hang besteht, im Eigeninteresse erhebliche und schwere Straftaten, die sich insbesondere gegen die körperliche und sexuelle Integrität seiner Opfer richten, zu begehen und durch diese seine Opfer seelisch und körperlich schwer zu schädigen. Die vom Angeklagten begangenen Straftaten weisen einen hohen Schweregrad auf. Sie sind geeignet, den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören. Dies zeigen Art und Umfang der jeweiligen Eingriffe, die zunehmende Deliktsschwere der die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begründenden Symptomtaten sowie auch maßgeblich die Rückfallgeschwindigkeit, bei einer hohen bis sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit. Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig, § 62 StGB. Zwar können die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten im Einzelfall gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sprechen, eine – wie vorliegend – im Zeitpunkt der Verurteilung noch ungewisse positive Veränderung und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen, von der Unterbringung in Ausübung des in § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 275/15 –, juris Rn. 7). Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2011 – 3 StR 466/10 –, juris Rn. 14 mwN.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13 –, juris Rn. 6 mwN.). 2. Als Maßregel der Besserung und Sicherung war darüber hinaus nach § 64 StGB neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. M. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten aufgrund einer – auf seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung basierend – eingewurzelten, auf psychische Disposition zurückgehenden intensiven Neigung, die den Grad einer leichten bis mittelschweren Alkoholgebrauchsstörung erreicht hat, der Hang besteht, alkoholische Getränke derart im Übermaß zu sich zu nehmen, dass infolge seines übermäßigen Konsums die bereits in seiner Persönlichkeitsstörung liegenden Verhaltensakzentuierungen verstärkt werden und die alkoholbedingte Enthemmung somit mitursächlich für die Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten war sowie im Zeitpunkt der Verurteilung weiterhin ist. Die beiden Anlasstaten im vorliegenden Verfahren sind mitursächlich auf den Hang nach § 64 StGB zurückzuführen, weil dieser mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte diese aufgrund dessen als Symptomtaten zu qualifizierenden Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – 4 StR 316/08 –, Rn. 5, juris). Die Kammer macht sich die in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren sowie detaillierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. nach kritischer Prüfung zu eigen. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass von dem Angeklagten infolge seines mitursächlichen Hangs gemäß § 64 StGB auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die mit den hiesig abgeurteilten Taten zumindest vergleichbar sind. Zudem besteht die begründete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt (zumindest) über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und so von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger, auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Ist-Zustandes des Angeklagten getroffen worden, unter Berücksichtigung seiner Person, seines bisherigen Lebenswegs, seiner Lebensbedingungen, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Taten. Hierbei hat die Kammer maßgeblich gewürdigt, dass er sich bereits erfolglos in suchttherapeutischer Behandlung befunden hat und er in der Vergangenheit stets Probleme bezüglich seines Alkoholkonsums, wie etwa ein Suchtverlangen, bestritten hat. Dementgegen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft und von Einsicht in die Auswirkungen seines Hangs nach § 64 StGB getragen, die eigene Therapiebereitschaft erklärt, so dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben sind. Zudem gilt es zu beachten, dass der Angeklagte noch nie an einer zwanghaften Entziehungsbehandlung teilgenommen hat oder dazu verurteilt bzw. diese angeordnet worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M., welche sich die Kammer nach kritischer Würdigung anschließt, kann der Erfolg einer solchen Behandlung im Rückschluss auf die in der Vergangenheit erfolglose suchttherapeutische Behandlung nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Angeklagten aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung im besonderen Maße schwerfällt, eine freiwillige suchttherapeutische Behandlung mit dauerhaftem Erfolg zu absolvieren und die zwanghafte Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB im Unterschied dazu maßgeblich die Behandlungseinsicht für eine erfolgsversprechende Therapie hervorrufen kann. Auch gerade darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018 – 3 StR 549/17 –, juris Rn. 12). Darüber hinaus sieht die Kammer – insoweit im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. Müller – aber auch konkrete Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg, der auf der nunmehr erstmals von dem Angeklagten nach abgeschlossener Anhörung des Sachverständigen Dr. M. geäußerten Therapiewilligkeit beruht. Der Sachverständige Dr. M. hatte für den Fall, dass der Angeklagte eine Therapiebereitschaft entwickeln würde, einen Erfolg der Therapie im Maßregelvollzug vor dem Hintergrund von dessen Persönlichkeitsstörung als etwa gleich wahrscheinlich eingeschätzt wie einen Misserfolg. Dem folgt die Kammer. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist gewahrt, da die Anlasstaten schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen. Eine Aussetzung der Unterbringung scheidet schon deshalb aus, weil neben der Maßregel noch zu verbüßende Freiheitsstrafen verhängt sind, § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB. Kumulative Anordnung Die verbleibende Unsicherheit über den Erfolg allein der milderen Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt führt zur kumulativen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 496/13 –, juris Rn. 29 mwN.). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist dabei vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen, weil gleichwohl die Möglichkeit besteht, dass der Zweck der Sicherungsverwahrung auch durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreicht werden kann und die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 72 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB). Vorwegvollzug Aufgrund des Alters des Angeklagten und seiner langjährigen leichten bis mittelschweren Alkoholgebrauchsstörung ist nach der Prognose des Sachverständigen Dr. M., die die Kammer teilt, davon auszugehen, dass bei ihm die Therapie, bis zur Erreichung des Behandlungserfolges, zwei Jahre dauern wird. Aufgrund der Zäsurwirkung, die aus dem noch nicht erledigten rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H.leben vom 19.05.2020 (Az.: 3 Cs 720 Js 8558/20 - 214/20) folgt, ist ein etwaiger Vorwegvollzug gemäß § 67 StGB auf beide hiesig erkannte Freiheitsstrafen anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 65/20 –, juris Rn. 4). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB war demzufolge vor der Maßregel ein zu vollziehender Teil der (Einzel-)Freiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen und von der Gesamtfreiheitsstrafe wegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB der Vorwegvollzug von einem Jahr und vier Monaten. Nach dessen jeweiliger Vollstreckung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist jeweils die Hälfte der verhängten (Einzel-)Freiheitsstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe erledigt und eine Reststrafaussetzung danach gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich. Auf die Dauer der vor der Unterbringung zu vollziehenden (Einzel-)Freiheitsstrafe ist die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft anzurechnen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.