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Urteil

21 Ks 3/22

LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte L. ist für seinen durch die im Zeitraum vom 26.04.2022 bis zum 17.10.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten L. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 02.12.2021, der gegen ihn vom 02.12.2021 bis zum 25.04.2022 vollstreckten Untersuchungshaft, der am 02.12.2021, 13.05.2022 und 18.07.2022 durchgeführten Durchsuchungen seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person, den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren, der Sicherstellung des ihm gehörenden Tresors bei S2. S4.am 13.05.2022, der Beschlagnahme seiner bei der Durchsuchung am 02.12.2021 sichergestellten Gegenstände durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 27.12.2021 (Az. 3 Gs 853 Js 84610/21 (650/21)) sowie seines Briefes nebst Umschlag durch Beschluss der Kammer vom 01.09.2022 ist ausgeschlossen. Der Angeklagte H2. ist für seinen durch die am 21.06.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft sowie durch die gegen ihn im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 09.06.2022 mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2022 in Gestalt der Beschlüsse der Kammer vom 19.07.2022 und 30.08.2022 in dem Zeitraum vom 21.06.2022 bis zum 17.10.2022 verhängten Maßnahmen erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten H2. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 01.12.2021, aufgrund derer er sich bis zum 02.12.2021 im Gewahrsam befand, der am 01.12.2021 durchgeführten Durchsuchung seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person sowie den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren ist ausgeschlossen. Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 StrEG.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte L. ist für seinen durch die im Zeitraum vom 26.04.2022 bis zum 17.10.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten L. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 02.12.2021, der gegen ihn vom 02.12.2021 bis zum 25.04.2022 vollstreckten Untersuchungshaft, der am 02.12.2021, 13.05.2022 und 18.07.2022 durchgeführten Durchsuchungen seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person, den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren, der Sicherstellung des ihm gehörenden Tresors bei S2. S4.am 13.05.2022, der Beschlagnahme seiner bei der Durchsuchung am 02.12.2021 sichergestellten Gegenstände durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 27.12.2021 (Az. 3 Gs 853 Js 84610/21 (650/21)) sowie seines Briefes nebst Umschlag durch Beschluss der Kammer vom 01.09.2022 ist ausgeschlossen. Der Angeklagte H2. ist für seinen durch die am 21.06.2022 gegen ihn vollstreckte Untersuchungshaft sowie durch die gegen ihn im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 09.06.2022 mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2022 in Gestalt der Beschlüsse der Kammer vom 19.07.2022 und 30.08.2022 in dem Zeitraum vom 21.06.2022 bis zum 17.10.2022 verhängten Maßnahmen erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung des Angeklagten H2. aus der Staatskasse für Schäden aus seiner vorläufigen Festnahme am 01.12.2021, aufgrund derer er sich bis zum 02.12.2021 im Gewahrsam befand, der am 01.12.2021 durchgeführten Durchsuchung seiner Räumlichkeiten, umfriedeten Besitztümer, Sachen und Person sowie den hierbei erfolgten Sicherstellungen von Gegenständen als Beweismittel in diesem Verfahren ist ausgeschlossen. Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 StrEG. I. 1. Der heute 37-jährige Angeklagte L. wuchs im Haushalt seiner Mutter auf, nachdem sein leiblicher Vater, der zunächst unerkannt mehrere Beziehungen parallel führte, die Familie verlassen hatte, als der Angeklagte L. zwei Jahre alt war. Dieser erlebte seine Mutter als sehr widersprüchliche Person, die einerseits bemüht und liebenswürdig, andererseits aber auch jähzornig und aus nichtigen Anlässen gewalttätig agierte. Sie ging alsbald eine neue Beziehung zu einem anderen Mann ein, der beruflich als Polizist tätig war. Dieser neigte stark dem Alkoholkonsum zu und war, auch gegenüber dem Angeklagten L., gewalttätig. Die Versorgung der Familie etwa hinsichtlich Sauberkeit, angemessener Bekleidung oder Beheizung der Wohnräume gewährleisteten die Mutter des Angeklagten und ihr neuer Lebensgefährte nur unzureichend, so dass der Angeklagte L. emotionale Vernachlässigung und Verwahrlosung erlebte. Er besuchte vor der Einschulung den Kindergarten. Dort erfuhr er Hänseleien unter anderem wegen schlechter Kleidung. Hierauf reagierte er mit Gewalt, um sich Respekt zu verschaffen. Er wurde sodann regelgerecht mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult. Auch hier war er darauf bedacht, sich durch körperliche Überlegenheit gegen andere durchzusetzen. Er betrieb deshalb auch circa sieben Jahre lang den Boxsport. Der Angeklagte L. entwickelte zugleich einen Ehrgeiz betreffend schulische Leistungen. Er erlebte sich als leistungsstark, war ein guter Schüler und besuchte nach der Grundschulzeit das Gymnasium, wo er nach insgesamt zehnjähriger Schulzeit im Jahr 2001 den erweiterten Realschulabschluss erlangte. Ein von ihm erwünschter weiterer Schulbesuch zur Erlangung des Abiturs unterblieb aufgrund der finanziell schwierigen Situation der Familie. Bereits in der Grundschulzeit kam der Angeklagte L. in Kontakt mit der politisch rechtsradikalen Szene. Diese verstand er als „Ersatzfamilie“ und genoss das Zusammengehörigkeitsgefühl. Die Ideale der „Volksgemeinschaft“ und des „Nationalgefühls“ im rechtsextremistischen Sinne prägten fortan sein Wertesystem. Während der Schulzeit des Angeklagten L., zwischen seinem 7. und 14. Lebensjahr, kam es zu mehreren Heimaufenthalten, teilweise wegen häuslicher Gewalt in der Familie, teilweise aber auch wegen der Verwahrlosungssituation, derentwegen er etwa nur mit einem T-Shirt bekleidet bei winterlichen Temperaturen die Schule besuchen musste. Nach der Schulzeit schloss sich für den Angeklagten L. eine dreijährige Ausbildung als Labortechniker an, die er erfolgreich abschloss. Das Verhältnis des Angeklagten L. zu seiner Mutter verschlechterte sich indessen zunehmend und war, als er 18 oder 19 Jahre alt war, aus seiner Sicht so zerrüttet, dass er den Kontakt zu ihr abbrach. Dem vorausgegangen war, dass sie ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt bei der Polizei angezeigt und er daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte. Im Anschluss an seine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte L. seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und verpflichtete sich nachfolgend als Zeitsoldat, so dass er insgesamt vier Jahre bei der Bundeswehr verblieb. In dieser Zeit erlangte er einen weiteren Berufsabschluss als Technischer Fachwirt. Während seiner Zeit bei der Bundeswehr nahm er an drei Auslandseinsätzen teil, darunter zwei in Afghanistan. Bei einem dieser Einsätze erlebte er die grausame Tötung eines Kindes mit, was ihm sehr nahe ging und ihn bis heute belastet. Er nahm infolgedessen zwei Pflichttermine bei Psychologen der Bundeswehr wahr, begab sich jedoch nicht in weiterführende psychologische Behandlung. Im Jahr 2009 wurde die erste Tochter des Angeklagten L., K4., geboren, die aus einer Beziehung mit einer Lebensgefährtin hervorging, von der sich der Angeklagte im Jahr 2011 vorüB5.ehend und im Jahr 2013 dann endgültig trennte. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr betätigte sich der Angeklagte L. für circa ein Jahr als Automobilkaufmann, sah sich jedoch durch Marktverschiebungen infolge der staatlichen Abwrackprämie im Jahr 2010 veranlasst, sich neu zu orientieren. Er qualifizierte sich berufsbegleitend zum Finanz- und Versicherungskaufmann und betätigte sich in den Jahren 2012 bis 2013 als freier Makler. Er lebte in dieser Zeit nach seiner eigenen Einschätzung finanziell über seine Verhältnisse und vermittelte aufgrund der Gier nach immer größerem finanziellen Erfolg auch betrügerisch Verträge. Hieraus hat er Schulden, die er auf circa 100.000,00 € bis 150.000,00 € schätzt. Von circa dem Jahr 2014 bis 2016 betrieb der Angeklagte L. eine eigene Firma in Braunschweig und sodann ein Geschäft in W2.. Seit dem Jahr 2014 wurde der Angeklagte Mitglied bei dem Rockerclub „G3. MC“, dessen Mitglieder weitgehend der rechtsextremistischen Szene zugehören, welcher auch der Angeklagte L. sich - in intellektuell elitärer Position - zugehörig fühlt. Im Jahr 2015 zog der Angeklagte L. nach H4.. Ebenfalls im Jahr 2015 ging er eine Beziehung mit N. D. ein, mit der er sich im Jahr 2016 verlobte. Im Oktober 2016 gelangte er in Haft. Strafrechtlich war er zu dieser Zeit bereits mehrfach in Erscheinung getreten und wurde wie folgt rechtskräftig sanktioniert: Das Amtsgericht Q. verhängte gegen den Angeklagten L. mir Entscheidung vom 10.03.2005 (Az. 8 Cs 910 Js 83012/04) wegen am 13.10.2004 begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € sowie eine bis zum 09.09.2005 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Mit Entscheidung vom 16.04.2008 (Az. 2 Cs 957 Js 71866/08) erkannte das Amtsgericht Q. gegen ihn wegen am 22.11.2007 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 €. Das Amtsgericht W2. verhängte gegen ihn mit Entscheidung vom 08.03.2010 (Az. 6 Cs 835 Js 71864/10) wegen am 13.01.2010 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € sowie eine bis zum 09.10.2011 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Mit Entscheidung vom 27.02.2013 (Az. 3 Ds 852 Js 83550/12 (28/13)) erlegte das Amtsgericht H. ihm wegen am 16.09.2012 begangener vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € auf und ordnete eine bis 18.03.2014 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Das Amtsgericht P2. erkannte gegen den Angeklagten L. mit Entscheidung vom 26.07.2013 (Az. 26 Cs 41/32 Js 21567/13) wegen am 22.04.2013 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf vier Monate Freiheitsstrafe, die es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Zudem ordnete es eine bis 22.06.2016 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Mit Entscheidung vom 04.02.2015 (Az. 3 Ds 852 Js 77523/14 (174/14)) verhängte das Amtsgericht H. gegen ihn wegen am 09.08.2012 begangenen Betruges zehn Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht P2. belegte den Angeklagten L. mit Urteil vom 15.02.2016 (Az. 25 Ds 24 Js 22597/13) wegen bis zum 30.05.2014 begangenen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen im besonders schweren Fall, unter Einbeziehung seiner Entscheidung vom 26.07.2013 (betreffend vier Monate Freiheitsstrafe) und der Entscheidung des Amtsgerichts H. vom 04.02.2015 (betreffend zehn Monate Freiheitsstrafe) mit der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, wobei es die bis zum 22.06.2016 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhielt. Das Amtsgericht S5. erkannte gegen den Angeklagten L. mit Entscheidung vom 06.05.2016 (Az. 21 Cs 303 Js 513/16) wegen am 20.09.2015 begangenen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13,00 €. Der Freiheitsentzug gegen den Angeklagte L. wurde teilweise im geschlossenen, zuletzt im offenen Vollzug vollstreckt. Aus diesem wurde er am 26.02.2018 entlassen, nachdem der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts St3. vom 19.12.2017 (Az. 508 StVK 574/17) für drei Jahre zur Bewährung - Ende der Bewährungszeit: 05.02.2021 - ausgesetzt wurde. Seither bestritt der Angeklagte L. - bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache - seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosengeld II. Am 09.10.2018 wurde die zweite Tochter des Angeklagten L., H5., die aus der Beziehung mit Frau D. hervorging, geboren. Im Jahr 2019 kam es mit seiner Lebensgefährtin, Frau D., zunehmend zu erheblichen Konflikten, die im Dezember 2019 zur Trennung und im Februar 2020 zum Auszug von Frau D. aus der gemeinsamen Wohnung führten. Im Jahr 2019 endete auch die Mitgliedschaft des Angeklagten L. im Club „G3. MC“ im Streit. Dem rechtsradikalen Gedankengut, das er nach außen als „historisches Interesse“ verbrämt, blieb der Angeklagte L. jedoch verhaftet. Der Angeklagte L. lernte nach dem Ende der Beziehung zu Frau D. eine andere Frau, A.-K., kennen, mit der er im Jahr 2020 die Ehe schloss. Während der Beziehung zu ihr gab es jedoch zumindest einen weiteren sexuellen Kontakt zu Frau D., aus dem wahrscheinlich die am 30.10.2020 geborene Amalia hervorging. Die Vaterschaft des Angeklagten L. für diese ist jedoch nicht festgestellt worden. A.-K. L. brachte eine fünfzehnjährige Tochter mit in die Beziehung. Aus der Ehe ging außerdem der gemeinsame Sohn S., der am 01.02.2021 geboren wurde, hervor. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 28.05.2021 verhängte das Amtsgericht W2. (Az. 6 Cs 954 Js 72635/20) gegen den Angeklagten L. wegen am 29.01.2020 begangenen vorsätzlichen Gestattens des Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 €. Im August 2021 kam die an Brustkrebs erkrankte Ehefrau des Angeklagten L. in ein Krankenhaus. Am 15.09.2021 verstarb sie an der Erkrankung. Dies löste bei dem Angeklagten L. eine schwere Trauerreaktion aus. In hiesiger Sache wurde der Angeklagte L. am 02.12.2021 vorläufig festgenommen und befand sich sodann von diesem Tage an bis zum 17.10.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts W2. vom 02.12.2021 (Az. 6 Gs 853 Js 84610/21 (71/21)), zuletzt in der Gestalt des Beschlusses der Kammer vom 30.06.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 17.10.2022 gelangte er wieder auf freien Fuß, nachdem die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss von diesem Tage aufgehoben hatte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.11.2022 erkannte das Amtsgericht W2. (Az. 7 Ds 830 Js 85922/21) gegen den Angeklagten L. wegen in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zugleich wies das Amtsgericht W2. die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten L. nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. 2. Der heute 33-jährige Angeklagte H2. ist zunächst im Familienverband mit seinen Eltern und sechs seiner sieben Geschwister aufgewachsen. Er wurde regelgerecht im Alter von sechs Jahren in die Grundschule eingeschult. Im Alter von sieben Jahren kam er in ein Heim, in dem er bis zum Alter von 14 Jahren lebte. Der Angeklagte H2. besuchte die Schule bis zur 8. Klasse und ging dann, ohne erlangten Schulabschluss, mit einem Abgangszeugnis ab. Es schloss sich für ihn unmittelbar eine auf drei Jahre angelegte Ausbildung zum Trockenbauer an, welche er jedoch aufgrund von Konflikten mit dem Lehrmeister sowie den Mitauszubildenden nach zwei Jahren abbrach. Infolgedessen verfügt der Angeklagte H2. über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Abbruch der Ausbildung nahm er zunächst eine Beschäftigung als Labormöbelmonteur bei der Firma L3. auf. Im Anschluss fand er eine weitere Beschäftigung in Braunschweig. Ende des Jahrs 2021 machte er sich selbständig als Schulmöbelmonteur. Seine selbständige Tätigkeit endete im Mai 2022. Seither ist der Angeklagte H2. arbeitslos und finanziert seinen Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld I. Er lebt in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ein siebenjähriges Kind hat. Der Angeklagte H2. ist bereits wie folgt rechtskräftig sanktioniert worden: Das Amtsgericht E. verurteilte ihn mit Urteil vom 06.03.2007 (Az. 1 Ds 452 Js 43780/06) wegen am 26.09.2006 begangenen Missbrauchs von Notrufen zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Mit Urteil vom 20.11.2007 sprach ihn das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 703 Js 24177/07) des bis zum 21.04.2007 gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig und setzte die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe für ein Jahr zur Bewährung aus. Mit Urteil vom 30.09.2008 verurteilte das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 532 Js 27221/08) den Angeklagten H2. wegen am 01.12.2007 begangenen Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 20.11.2007 zu der Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es für ein Jahr zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde nachfolgend zunächst um ein Jahr verlängert. Mit Urteil vom 06.10.2009 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 1 Ds 453 Js 26332/09) gegen den Angeklagten H2. wegen am 05.06.2009 begangener gefährlicher Körperverletzung auf acht Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Mit Urteil vom 04.05.2011 verhängte das Amtsgericht S6. (Az. 7 Ls 702 Js 30831/10) gegen ihn wegen am 20.06.2010 begangener Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch neun Monate Freiheitsstrafe. Die Strafaussetzungen zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 30.09.2008 (betreffend acht Monate Jugendstrafe) und vom 06.10.2009 (betreffend acht Monate Freiheitsstrafe) wurden widerrufen, so dass der Angeklagte H2. diese und die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S6. vom 04.05.2011 (neun Monate Freiheitsstrafe) zunächst teilweise verbüßen musste. Der Strafrest aller drei Strafen wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H6. vom 02.04.2013 (Az. 7 StVK 139/13) für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, so dass er am 15.04.2013 wieder auf freien Fuß gelangte. Mit Urteil vom 06.04.2016 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 11 Ds 275 Js 38192/15) gegen den Angeklagten H2. wegen am 08.08.2015 begangener gefährlicher Körperverletzung auf zehn Monate Freiheitsstrafe. Die Aussetzung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 30.09.2008 und vom 06.10.2009 sowie des Amtsgerichts S6. vom 04.05.2011 zur Bewährung wurde widerrufen. Diese Reststrafen sowie die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 06.04.2016 verbüßte der Angeklagte H2. infolgedessen bis zu seiner Entlassung am 07.05.2018. Mit Entscheidung vom 01.09.2020 erkannte das Amtsgericht E. (Az. 11 Cs 247 Js 23320/20) gegen ihn wegen am 01.06.2020 begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € und verhängte eine bis zum 31.05.2021 wirkende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht E. verhängte gegen den Angeklagten H2. mit Entscheidung vom 29.03.2022 (Az. 11 Ds 452 Js 4295/22) wegen bis zum 10.09.2021 begangener Bestechung und Beleidigung in zwei Fällen die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 €. In hiesiger Sache wurde der Angeklagte H2. am 01.12.2021 vorläufig festgenommen und gelangte am 02.12.2021 - nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei dem Amtsgericht W2. zurückgenommen hatte - wieder auf freien Fuß. Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 09.06.2022 wurde er am 21.06.2022 erneut festgenommen, gelangte aber am selbigen Tage wieder auf freien Fuß, nachdem die Kammer ihren Haftbefehl mit Beschluss von diesem Tage - unter Auflagen und Weisungen - außer Vollzug gesetzt hatte. Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben. II. 1. Tatvorwurf Mit Anklage vom 25.04.2022 hat die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - den Angeklagten vorgeworfen, seit einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 bis zum 05.04.2022 in B., Ortsteil H4., und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens, nämlich zur schweren Körperverletzung oder zum Mord zum Nachteil von St4. H7., zu bestimmen oder zu ihm anzustiften sowie dem Angeklagte L., durch eine weitere Tat tateinheitlich ein Faustmesser mit Feuerzeug sowie ohne Erlaubnis eine Schusswaffe, namentlich einen aufgebohrten, beschussfähigen Schreckschussrevolver, jeweils besessen zu haben. Die Kammer hat diese Anklage mit Beschluss vom 30.06.2022 in der Gestalt des Korrekturbeschlusses vom 19.07.2022 hinsichtlich des Tatvorwurfs der gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechensanstiftung mit Maßgaben, insbesondere dem Entfallen der Alternative der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung, zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des gegen den Angeklagten L. gerichteten weiteren Tatvorwurfs von tateinheitlichen Verstößen gegen das Waffengesetz hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - gemäß § 207 Abs. 3 StPO eine dem Beschluss der Kammer entsprechende neue Anklageschrift vom 15.08.2022 eingereicht. Diese ist zu Beginn der Hauptverhandlung von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft verlesen worden. Mit dieser Anklage wird den Angeklagten dementsprechend vorgeworfen, seit einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 bis zum 02.12.2021 in B. Ortsteil H4. und an anderen Orten gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens, nämlich zum Mord zum Nachteil von St4. H7., zu bestimmen oder zu ihm anzustiften. Konkret wird den Angeklagten dabei folgendes zur Last gelegt: „Der Angeklagte L. und der Geschädigte H7. sind Nachbarn. Da der Geschädigte H7. gegen den Angeklagten L. in jüngster Vergangenheit ständig Anzeige erstattete, entschloss sich der Angeklagte L., den Geschädigten von einem Dritten derart schwer verletzen zu lassen, dass er Dauerschäden davontragen oder daran sterben würde. Demjenigen, der den Auftrag ausführen würde, wollte der Angeklagte L. zumindest 7000.- € bezahlen. Um einen geeigneten Täter zu finden, sagte ihm der Angeklagte H2. Unterstützung zu; die Angeklagten kamen überein, gemeinsam nach einer Person zu suchen, die bereit wäre, den Auftrag auszuführen. An einem nicht bekannten Tattag im August oder September 2021 machte der Angeklagte H2. den Angeklagten L. mit dem Zeugen U. bekannt. Dieser prahlte in deutlich alkoholisierten Zustand, Dritte zu kennen, die den Auftrag übernehmen würden. In der Folgezeit riefen ihn die Angeklagten unabhängig voneinander mehrfach an und drängten ihn, eine Person, die den Zeugen H7. „mundtot“ machen würde, zu vermitteln. Letztlich gab der Zeuge U. vor, jemanden gefunden zu haben, der den Auftrag gegen Zahlung von 10000.- € übernehmen werde. Mittels des Angeklagten H2. erfuhr zwischenzeitlich eine andere Person vom Plan des Angeklagten L.. Jener gab vor, einen Dritten zur Tatbegehung vermitteln zu können und machte den Angeklagten L. mit dem Dritten bekannt. Jener sagte am 11.11.2021 bei dem Treffen auf dem Parkplatz von McDonalds in B. zum Schein zu, die Ausführung der Tat zu übernehmen. Zunächst verabredeten sich der Dritte und der Angeklagte L. für den 15.11.2021 gegen 18.00 Uhr, damit der Angeklagte L. ihm den angedachten Tatort zeigen könnte. Am 12.11.2021 sagte der Angeklagte L. das Treffen jedoch ab, weil er argwöhnte, der Dritte habe Kontakte zur Polizei. Da die Tat wegen anstehender Gerichtstermine bis zum 18.12.2021 begangen worden sein sollte, nahm der Angeklagte L. am 26.11.2021 wieder Kontakt mit dem Zeugen U. auf. Nachdem der Zeuge U. die E2.haftigkeit des Anerbietens erkannte, entschloss er sich jedoch, sein Wissen zu offenbaren.“ Von dem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freizusprechen. 2. Feststellungen zur Sache a) Vorgeschichte Im Jahr 2015 zog der Angeklagte L. gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin N. D. nach H4. in das Haus W.-P.-Straße 1.., welches in der sogenannten „Domäne“, einem größeren historischen Gebäudekomplex, liegt. Da der Angeklagte L. infolge seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere seiner Schulden, einen Bankkredit nicht bekam und den Hauskauf daher selbst nicht finanzieren konnte, erwarb Frau D. das Haus als Alleineigentümerin. Der Angeklagte L. sah sich selbst jedoch als Mitinhaber und Verwalter des Anwesens. Während der gemeinsamen Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt V2., mithin in dem Zeitraum zwischen Oktober 2016 und Februar 2018, lernten sich die Angeklagten kennen. Auch nach ihrer jeweiligen Haftentlassung blieben sie freundschaftlich miteinander verbunden. Im März 2018 erwarb Dr. St4. B4. T2. H7. das große Wohnhaus mit Scheune W.-P.-Straße 1. in der „Domäne“ in H4.. Zu diesem Grundstück gehört auch ein Teil der Zuwegung zu dem Nachbargrundstück W.-P.-Straße 1... Seit Anfang Mai 2018 hatte Herr Dr. H7. den Schlüssel zu seinem Haus und begann mit Umzugs- und Renovierungsarbeiten, so dass er gelegentlich, auch mit Helfern, vor Ort war, bis er Anfang August 2018 dort einzog. Am 17.05.2018 hielt sich Herr Dr. H7. mit seinem Bekannten A2. S7., einem Pakistaner mittelöstlichen Phänotyps, der ihm bei Umzugsarbeiten helfen wollte, an der „Domäne“ auf, um ihm diese zu zeigen und die Geschichte der Gebäude zu erklären. Das gefiel dem Angeklagten L., sehr wahrscheinlich aufgrund seiner fremdenfeindlichen Einstellung, nicht. Er fragte Herrn Dr. H7. in provokanter Weise: „Suchst du was?“. Dessen Antwort „Ich finde etwas.“ verärgerte den Angeklagten L. weiter. Er baute sich vor Herrn Dr. H7. auf und erklärte sinngemäß: „Wenn ich dich etwas frage, hast du zu antworten.“ Als Herr Dr. H7. Herrn S7. aufgrund des weiter verbal aggressiven Verhaltens des Angeklagten L. aufforderte, die Polizei zu rufen, drohte der Angeklagte L. diesem, er „bekomme auf die Fresse“, wenn er dies mache. Zu Herrn Dr. H7. äußerte er: „Wir können dir auch ein paar Molotow-Cocktails in deine Schimmelpilzbude werfen. Willkommen im Osten.“ Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. wegen dieses Vorgangs bei der Polizei an. Das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten L. und Herrn Dr. H7. blieb angespannt und konfliktbehaftet. Der Angeklagte L. pflegte des Öfteren Feierlichkeiten auf dem Grundstück von Frau D. abzuhalten, in deren Rahmen er laute Musik, teilweise mit neonazistischen Texten erklingen ließ und es auch zu rechtsradikalen Ausrufen seiner selbst und seiner Gäste, wie „Heil Hitler!“ und „Sieg Heil!“, kam. Der Angeklagte L., der bei solchen Feierlichkeiten erhebliche Mengen Alkohol trank, zeigte hierbei auch gelegentlich den Hitlergruß. Hieran störte sich Herr Dr. H7.. Weil dieser die W.-P.-Straße 1.. als „Nazihaus“ bezeichnete, zeigte Frau D. ihn bei der Polizei an. Auch Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. und Frau D. immer wieder wegen verschiedener Vorwürfe bei der Polizei an und verfolgte zivilrechtliche Ansprüche gegen diese, unter anderem verlangte er Wegegeld für die Überquerung seines Grundstücks. Seit spätestens Ende 2018 hegte der Angeklagte L. den ernstlichen Wunsch, dass Herr Dr. H7. „verschwinden“ solle, wobei ihm zumindest eine gewaltsame Vertreibung als angemessenes Mittel erschien. Ob er insoweit bereits einen konkreten Tatplan fasste, ist ungewiss. Frau D. lehnte die Gewaltanwendung gegen Herrn Dr. H7. jedoch ab und überzeugte den Angeklagten L. einstweilen, nichts gegen diesen zu unternehmen. Gleichwohl sorgte der Angeklagte L. in den Jahren 2018 und 2019 immer wieder dafür, dass Herrn Dr. H7. Schaden zugefügt wurde, zum Teil, um sich an diesem zu rächen, jedoch auch, um ihn zu ängstigen und ihn zum Wegzug zu bewegen. Insbesondere beauftragte er den als Mieter in dem Haus W.-P.-Straße 1.. wohnenden M2. D2., der in dem Angeklagten L. eine Art „großen Bruder“ sah und dessen Anweisungen bereitwillig ausführte, damit, die Fensterscheiben von Herrn Dr. H7. mit Steinen einzuwerfen. Insgesamt wurden so von Herrn D2. mindestens 16 Fensterscheiben in den Gebäuden von Herrn Dr. H7. eingeworfen sowie, möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Angeklagten L., dessen wegen der ständigen Bedrohungslage installierte Überwachungskameras demontiert und entwendet. Entsprechende Aktionen wurden teilweise bei gemeinsamen Beisammensitzen oder Feierlichkeiten, bei denen zumindest der Angeklagte L., Frau D. und Herr D2. anwesend waren, unter dem Codewort, man wolle „Blumen pflücken“ gehen, geplant bzw. untereinander angekündigt. Herr Dr. H7. zeigte den Angeklagten L. zu nicht genau bekannten Zeitpunkten wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole an. Hierzu legte er bei der Polizei Fotografien einer großen Hakenkreuzflagge vor, die der Angeklagte L. in seinem „Clubraum“, einem für Feierlichkeiten genutzten Gemeinschaftsraum in der W.-P.-Straße 1.., aufgehängt hatte, die aber bei offen stehender Tür auch von außerhalb sichtbar war. Deshalb fand am 28.04.2019 eine Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten L. und Frau D. statt, in deren Rahmen jedenfalls die Hakenkreuzflagge, möglicherweise auch noch weitere Gegenstände, sichergestellt wurden. Dies erzürnte den Angeklagten L. zutiefst. Er gab seiner Verlobten, Frau D., hieran eine Mitschuld, weil diese ihn davon abgehalten hatte, Herrn Dr. H7. „verschwinden zu lassen“. Er äußerte gegenüber Frau D. in diesem Zusammenhang, dass dies damals, nach dessen Einzug, leicht möglich gewesen sein würde, Herr Dr. H7. nunmehr durch die vielen Anzeigen im Ort jedoch zu bekannt geworden sei, um ihn einfach „verschwinden zu lassen“. Herr Dr. H7. schrieb auch einen Brief an das Familiengericht, in dem er dieses darüber unterrichtete, dass der Angeklagte L. Vorstrafen habe, und die Auffassung vertrat, dieser sei nicht berechtigt, als Betreuer tätig zu sein. Hintergrund war, dass der Angeklagte L. die Betreuung für J2. D3. wahrnahm und hierfür ein monatliches Entgelt erhielt. Nachfolgend verlor er die Betreuerstellung und damit diese Einkünfte, möglicherweise auch aufgrund der Eingabe von Herrn Dr. H7.. Am 30.05.2019, dem Pfingstdonnerstag, kehrte Herr Dr. H7. gegen 17:30 Uhr von einer Fahrradtour nach D4. zurück. Als er sich zu seinem Hauseingang begeben wollte, griffen ihn der Angeklagte L. mit einem Vorschlaghammer und Herr D2. mit einem Elektroimpulsgerät gemeinsam an. Herr D2. äußerte hierbei: „Wir bringen das jetzt fertig.“ Trotz der Versuche von Herrn Dr. H7., Gegenwehr zu leisten, gelang es dem Angeklagten L., ihm den Stiel des Vorschlaghammers auf den Kehlkopf zu drücken. Er äußerte hierbei sinngemäß: „Du hast mich ein paar tausend Euro gekostet. Wenn du dich nicht verpisst, steche ich dich ab.“ Anschließend versetzte Herr D2. Herrn Dr. H7. einen Faustschlag auf die Nase, wodurch dieser Nasenbluten bekam. Da Herr Dr. H7. der Aufforderung zum Wegzug keine Folge leistete, plante der Angeklagte L. spätestens nunmehr, diesen töten zu lassen. Hierzu wollte er einen mit Spitznamen „W3.“ genannten Mann, der mit dem Rockerclub „G3. MC“ verbunden war, beauftragen. Der Plan, den der Angeklagte L. seiner Verlobten, Frau D., erläuterte, sah vor, dass „W3.“ gemeinsam mit einer weiteren Person Herrn Dr. H7. überfallen und in ein großes schwarzes Auto einladen würde. Sie würden mit ihm in einen Wald fahren, ihn dort töten und die Leiche dort zurücklassen, möglicherweise auch verscharren. Dies sollte an einem Wochenende geschehen, an dem der Angeklagte L. mit Frau D. gemeinsam wegfahren würde, um nicht selbst unter Tatverdacht zu geraten. Ob der Angeklagte L. und der Mann namens „W3.“ über die Tatbegehung zu einer konkreten Vereinbarung gelangten bzw. wie weit die Tatplanungen vorangeschritten waren, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls kam das Vorhaben letztlich nicht zur Umsetzung, weil der Angeklagte L. im Jahr 2019 nach einem Streit aus dem Rockerclub „G3. MC“ ausschied. Aufgrund des Scheiterns dieses Plans suchte der Angeklagte L. fortan nach weiteren Möglichkeiten, Herrn Dr. H7. zu vertreiben oder zu töten. Im Sommer 2019 entwickelten er und Herr D2. bei einem gemeinsamen Grillen mit Frau D. die Idee, eine Abschussvorrichtung nach Art einer sogenannten „Stalin-Orgel“ für SilvE3.raketen zu bauen und hiermit auf das Haus von Herrn Dr. H7. zu schießen. Diesen Plan setzten sie jedoch aus unbekannten Gründen nicht in die Tat um. Im Oktober 2019 verschlechterte sich das Verhältnis des Angeklagten L. zu seiner damaligen Verlobten, Frau D., zunehmend. Es kam am 13.10.2019 zu einem massiven Streit zwischen beiden, in dessen Rahmen Frau D. sagte, dass, wenn sie sich trennen würden, sie die gemeinsame Tochter H5. mitnehme. Hierauf äußerte der Angeklagte L. erbost, dass er, wenn sie das mache, dafür sorgen werde, dass sie ein „lebensL4. Pflegefall“ werde, und lief hinaus. Frau D. folgte ihm und fragte, ob er dies E2. gemeint habe. Daraufhin äußerte der Angeklagte L. zunächst, er schlage sie tot, korrigierte sich jedoch sogleich dahin, dass er sie „zum Pflegefall“ mache, indem er dafür sorgen werde, dass sie „lebenslang im Rollstuhl“ sitze und sich nicht mehr bewegen könne, wenn er mit ihr „fertig“ sei. Auf ihren Einwand hin, dass H5. dann im Heim aufwachsen müsse, entgegnete der Angeklagte L., dass daran dann sie, Frau D., schuld sei. Frau D. nahm die Drohungen des Angeklagten L. E2., zumal er sie während der Beziehung des Öfteren geschlagen und vereinzelt auch gewürgt hatte. Sie floh deshalb mit ihrer Tochter H5. vorüB5.ehend in ein Frauenhaus. Zudem zeigte sie bei der Polizei am 16.10.2019 an, dass der Angeklagte L. einen scharfen Revolver besitze. Hintergrund dieser Anzeige war, dass der Angeklagte L. sich im Jahr 2019, nachdem seine Mitgliedschaft bei dem Rockerclub „G3. MC“ im Streit geendet hatte, aus Angst, dass er seitens der Clubmitglieder Racheakten ausgesetzt sein könnte, einen zur scharfen Waffe umgearbeiteten, nach seiner Annahme funktionstüchtigen, Schreckschussrevolver nebst passender Munition beschafft hatte. Diese Waffe hatte der Angeklagte L. von Herrn D2. auf dem Dachboden des Hauses W.-P.-Straße 1.. verstecken lassen, was Frau D. jedoch nicht wusste. Zu dem Dachboden hatte zwar nur Herr D2. einen Schlüssel, jedoch nahm der Angeklagte L. an, dass jener ihm auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesem verschaffen würde. Der Revolver nebst Munition wurde nach der Anzeige von Frau D. zunächst nicht aufgefunden, so dass er in seinem Versteck verblieb. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt einige Wochen vor dem Jahreswechsel 2019/2020 beauftragte der Angeklagte L. Herrn D2. damit, das Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht in Brand zu setzen, wobei er davon ausging, dass Herr Dr. H7. zu diesem Zeitpunkt zu Hause sein würde. Im Vorfeld baten Herr D2. oder er selbst einen Nachbarn, seinen vor dem Haus abgestellten PKW Pick-UP wegzufahren, wobei Ziel war, zu verhindern, dass jemand anderes als Herr Dr. H7. an seinem Eigentum zu Schaden kommt. In der Silvesternacht, zwischen circa 23:40 Uhr und 01:30 Uhr, warf Herr D2. einen Brandsatz, wahrscheinlich bestehend aus aneinandergeklebten Silvesterböllern, in eines der bereits entglasten und von Herrn Dr. H7. mit Kunststofffolie verklebten Fenster von dessen Wohnhaus. Herr Dr. H7. war zu diesem Zeitpunkt zu Hause und sah dies von einem Fenster aus dem ersten OB5.eschoss aus. Der Angeklagte L. stand in circa zehn Metern Entfernung und feuerte Herrn D2. sinngemäß mit den Worten: „Ja, mach mal, Dicker.“ an. Das Wohnhaus geriet in Brand, so dass Flammen aus dem Fenster schlugen. Nachdem die alsbald eingetroffene Feuerwehr den Brand gelöscht hatte, steckte Herr D2. in der Nacht bzw. den frühen Morgenstunden das Haus von Herrn Dr. H7. - in dem Willen, den Auftrag des Angeklagten L. zu erfüllen - erneut, nunmehr an einem anderen entglasten Fenster, in Brand, was allerdings dem Willen des Angeklagten L. nicht mehr entsprach, da er nunmehr eigentlich in Ruhe feiern und zechen wollte und sich durch den erneuten Polizeieinsatz gestört fühlte. Im Februar 2020 zog Frau D., nachdem sie sich Anfang Dezember 2019 endgültig von dem Angeklagten L. getrennt hatte, aus der gemeinsamen Wohnung in der W.-P.-Straße 1.. aus. Infolgedessen verbesserte sich ihr Verhältnis zu Herrn Dr. H7.. Der Angeklagte L. blieb als Mieter von Frau D. in deren Haus wohnen, sah sich selbst jedoch weiterhin in einer Position als Verwalter des Gebäudes, insbesondere gegenüber den Mietern M2. D2. und dessen Lebensgefährtin S10. M4.. In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2020 setzte Herr D2. erneut das Wohnhaus und nunmehr auch die Scheune von Herrn Dr. H7., der zu diesem Zeitpunkt zu Hause war, in Brand. Beide Brände wurden von der Feuerwehr jedoch zeitnah gelöscht, so dass es nicht zu einem Ausbrennen der Gebäude kam. Am 02.09.2020 war Herr Dr. H7. gemeinsam mit Bekannten damit beschäftigt, Reparaturarbeiten auf seinem Grundstück auszuführen. Herr D2. kam hierbei des Weges und äußerte sinngemäß: „Das hat keinen Zweck, das fackeln wir euch sowieso wieder ab.“ In der darauffolgenden Nacht steckte Herr D2. die Scheune in Brand, die hierdurch großteils ausbannte. Ob den Bandlegungen vom 16./17.04.2020 und vom 02./03.09.2020 eine konkrete Beauftragung durch den Angeklagten L. zugrunde lag, konnte nicht festgestellt werden. Auch Herr D2. sah sich mehreren Anzeigen von Herrn Dr. H7. ausgesetzt und hatte deshalb möglicherweise auch ein eigenes Interesse daran, diesen als Nachbarn loszuwerden. Jedenfalls aber glaubte Herr D2. infolge der vorangegangenen Beauftragung vor der Silvesternacht 2019/2020 zutreffend, dass er im Sinne des Angeklagten L. handelte. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt ab März 2020, wahrscheinlich im Frühjahr 2021, äußerte Frau D. gegenüber Herrn Dr. H7. in einem Gespräch, dass der Angeklagte L. keinen Führerschein habe und er sich seinen vorgeblichen rumänischen Führerschein für 1.000,00 € in M. gekauft habe, was zutrifft. Von diesem Zeitpunkt an, beobachtete Herr Dr. H7. gezielt, ob der Angeklagte L. als Fahrzeugführer Auto fuhr, was jenem dadurch erleichtert wurde, dass der Angeklagte L. bei der Einfahrt auf das Grundstück von Frau D. stets aussteigen und eine Metallkette lösen musste. Herr Dr. H7. erstattete so im Jahr 2021 insgesamt 33 Strafanzeigen gegen den Angeklagten L. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte L. verfolgte sein Ziel, Herrn Dr. H7. auf gewaltsame Weise loszuwerden, unterdessen weiter. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum Sommer 2021 wollte er einen Mann mit Spitznamen „Sch.“ damit beauftragen, Herrn Dr. H7. zu töten. Seine Vorstellung ging dabei dahin, dass „Sch.“ gemeinsam mit Helfern Herrn Dr. H7. „wegbringen“ und töten werde. Dies sollte an einem Wochenende stattfinden, an dem der Angeklagte L. sich mit Herrn D2. an einem anderen Ort aufhalten würde, damit keiner von ihnen unter Tatverdacht geriete. Der Plan kam jedoch nicht zur Umsetzung, da „Sch.“ im Sommer 2021 verstarb. Wie weit die Planungen zur Tatumsetzung gediehen waren, insbesondere ob der Angeklagte L. schon eine abschließende Einigung mit „Sch.“ hierüber erzielt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Im August 2021 sprach Frau D. gegenüber dem Angeklagten L. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung in der W.-P.-Straße 1.. in H4. aus. Bei der Abfassung des Kündigungsschreibens und einer geplanten Räumungsklage half ihr Herr Dr. H7.. Zu einem Auszug des Angeklagten kam es jedoch nicht, weil Frau D. das Anliegen letztlich nicht weiter verfolgte. Dies beruhte auch darauf, dass sie sich im Oktober 2021 mit dem Angeklagten L. zwischenzeitlich wieder annäherte und seinen Beteuerungen, seine Fehler der Vergangenheit eingesehen zu haben, sich ändern und künftig die Familie an obE3. Stelle priorisieren zu wollen, Glauben schenkte. b) Tatvorwurfsbezogenes Geschehen Nachdem der Plan, Herrn Dr. H7. durch die Person mit Spitznamen „Sch.“ töten zu lassen, gescheitert war, begab sich der Angeklagte L. auf die Suche nach alternativen Tätern. Da er selbst die hierzu erforderlichen Kontakte nicht hatte, verabredete er sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im Sommer 2021, mit dem Angeklagten H2., nunmehr gemeinsam nach einer geeigneten Person, die bereit war, den Auftrag auszuführen, zu suchen. Ob der Angeklagte H2., der in B2. wohnte, also mit Herrn Dr. H7. selbst nichts zu tun hatte, hierfür von dem Angeklagten H2. Gegenleistungen versprochen bekam oder aus Freundschaft zu diesem mitmachte, ist ungewiss. Jedenfalls aber machte sich der Angeklagte H2. das Anliegen des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. zu beseitigen, zu Eigen und brachte sich in der Folgezeit aktiv in die Tätersuche ein. Hierzu kommunizierte er selbständig mit in Betracht kommenden Personen aus seinem Bekanntenkreis, traf Vorabsprachen mit diesen und stellte Kontakte zu dem Angeklagten L. her. Dabei war ihm bewusst, dass es gerade seine Tätigkeit sein konnte, die einen Erfolg bei der Suche nach einem geeigneten Täter erbrachte und mithin nach endgültiger Einigung und Beauftragung durch den Angeklagten L. zu einer schweren Körperverletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. führen würde. Eine Abrede dahin, dass der Angeklagte L. die Tat auf jeden Fall bei einer von dem Angeklagten H2. vermittelten Person beauftragen würde, bestand nicht. Es hätte dem Angeklagten L. im Verhältnis zu dem Angeklagten H2. jederzeit freigestanden, selbst auch unabhängig von diesem die Gewalttat gegen Herrn Dr. H7. bei einer beliebigen Person, mit welcher der Angeklagte H2. nichts zu tun hatte, zu beauftragen. Es ging dem Angeklagten L., wovon auch der Angeklagte H2. ausging, dabei nicht darum, dass Herr Dr. H7. unbedingt durch die Tat verstürbe. Es genügte ihm vielmehr die Beauftragung einer schweren Körperverletzungstat, die eine so intensive Dauerschädigung bei Herrn Dr. H7. garantierte, dass dieser sich dauerhaft nicht mehr würde artikulieren und kein selbstbestimmtes Leben mehr würde führen können. Denn er ging davon aus, dass Herr Dr. H7., würde er ein Pflegefall geworden sein, aus seinem Haus in der W.-P.-Straße 1. in eine Einrichtung, in der seine Pflege gewährleistet ist, wegziehen müsse. Gleichwohl präferierte der Angeklagte L., wie der Angeklagte H2. wusste, eine Art der Tatbegehung - wie etwa die Brandstiftung -, bei der das Anwesen von Herrn Dr. H7. mitvernichtet würde, da ihm die Gefahr, dass Herr Dr. H7., sofern er überlebte, doch in das Haus zurückkehren würde, dadurch besonders gering erschien. Für unbedingt erforderlich hielt der Angeklagte L. diese Art der Tatbegehung indessen nicht, sondern war, wie der Angeklagte H2. wusste, bereit, dies dem Tatausführenden freizustellen und damit auch, ob es lediglich zu einer sehr schweren Körperverletzung mit entsprechend gravierenden Dauerschäden oder dem Tod von Herrn Dr. H7. kam. Er hielt es daher auch für möglich, dass der Tatausführende nicht den Weg der offenen Konfrontation wählen, sondern die Arg- und Wehrlosigkeit von Herrn Dr. H7. für die Tat gezielt ausnutzen würde. All diese Möglichkeiten nahmen die Angeklagten billigend in Kauf. In Umsetzung der Verabredung stellte der Angeklagte H2. dem Angeklagten L. bei einer Feierlichkeit Ende August oder im September 2021 in H8. seinen Bekannten S8. U. vor, den er als einen möglichen Kandidaten für die Auftragsausführung ansah. Der Angeklagte L. erläuterte Herrn U. sein Anliegen. Hierbei benannte er zumindest, dass es darum gehe, einen älteren Herrn, der ihn - den Angeklagten L. - nerve, gegen eine Bargeldzahlung zu „vermöbeln“ oder umzubringen. Herr U. deutete sein Interesse an dem Auftrag an und gab dem Angeklagten L. seine Telefonnummer. In der Folgezeit riefen sowohl der Angeklagte H2. als auch der Angeklagte L. Herrn U. wegen des Auftrags mehrfach an, um die Tatausführung zu besprechen und weiter anzubahnen. Der Angeklagte L. sprach hierbei nicht mehr von umbringen, sondern von „vermöbeln“ des Tatopfers, wobei er jedoch davon ausging, dass eine so schwere körperliche Schädigung stattfinden sollte, dass das Überleben von Herrn Dr. H7. ungewiss war und er zumindest die von ihm erwünschten schweren Dauerschäden davontrug. Bei einem der folgenden Telefonate mit dem Angeklagten L. äußerte Herr U., dass er die Tat durch jemanden anderen für 10.000,00 € ausführen lassen könne. Der Angeklagte L. bestätigte die Summe. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt circa Mitte November 2021 meldete sich der Angeklagte L. bei Herrn U. mit dem Anliegen, ein Treffen zu vereinbaren, bei dem er ihm das Haus von Herrn Dr. H7. als vorgesehenen Tatort zeigen wollte. Es konnte weder festgestellt werden, ob ein Treffen zwischen dem Angeklagten L. und Herrn U. in H4. vereinbart wurde, noch, ob Herr U. tatsächlich vorhatte, den Auftrag auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Es ist möglich, dass er sein Interesse zunächst nur im Alkoholrausch, um als wichtig und fähig zu erscheinen, kundtat und die Sache anschließend zunächst nicht richtig ernst nahm. Wahrscheinlich aber hatte er zunächst vor, eine dritte Person mit der Tat für einen Teilbetrag der genannten 10.000,00 € zu beauftragen und den Rest für sich selbst zu vereinnahmen. Jedenfalls aber offenbarte er am 30.11.2021, nachdem er von einer unbekannten dritten Person gewarnt worden war, dass die Sache der Polizei bekannt werden oder bekannt geworden sein könnte, den Plan zumindest teilweise der Polizei. Zu einem zweiten Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten L. kam es nicht mehr. Wahrscheinlich hat zwischen ihnen nach dem 15.11.2021 überhaupt keine Kommunikation mehr stattgefunden. Da sich die Beauftragung von Herrn U. hinzog, versuchten die Angeklagten jedoch auch parallel, weitere Personen für die Tatbegehung zu gewinnen. Die Tatausführung noch in dem laufenden Jahr 2021 bis Weihnachten war dem Angeklagten L., wie der Angeklagte H2. wusste, nunmehr besonders wichtig und dringlich, da er fürchtete, durch die fortwährende Anzeigeerstattung von Herrn Dr. H7. und dessen Angaben vor Gericht sowie vor dem Hintergrund seiner eigenen strafrechtlichen Vorbelastungen erneut in Haft zu müssen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im August oder September 2021, trat der Angeklagte H2. mit einem Mann mit Spitznamen „M3.“ in Kontakt, der den Auftrag ausführen oder ausführen lassen wollte. Dieser war jedoch in der Folgezeit zunächst nicht mehr erreichbar. Spätestens am 25.10.2021 ging der Angeklagte H2. sicher davon aus, dass „M3.“ für die Tatbegehung nicht zur Verfügung stehe. Im Oktober 2021 führte der Angeklagte H2. Vorgespräche mit einem Mann namens „R.“, der sich bereit erklärte, den Auftrag durch Dritte Anfang November 2021 ausführen zu lassen und hierfür eine Zahlung von 7.000,00 € im Voraus verlangte. Der Angeklagte L. zögerte, da er vor dem Hintergrund der bislang erfolglosen Versuche, Herrn Dr. H7. zu beseitigen, nicht bereit war, eine so hohe Summe im Voraus zu bezahlen. Der Angeklagte H2. führte deshalb weitere Verhandlungen mit „R.“ und empfahl diesen dem Angeklagten L. als Mann, auf den „eigentlich Verlass“ sei. Er lehnte es jedoch ab, dem Angeklagten L. für dessen Arbeit zu bürgen. Am 25.10.2021 verabredeten sich die Angeklagten, die Einzelheiten mit „R.“ am übernächsten Wochenende klären zu wollen. Am 31.10.2021 meldete sich „R.“ erneut bei dem Angeklagten H2. und beschwerte sich, keine Rückmeldung bekommen zu haben zu seinem Angebot. In diesem Rahmen erwähnte er, dass eine Anzahlung von mindestens 6.000,00 € erforderlich sei und die Auftragsausführung letztlich 10.000,00 € kosten werde. Er verlangte von dem Angeklagten H2. nunmehr kurzfristig eine Entscheidung, ob die Tat beauftragt werden solle oder nicht. Als Alternative bot „R.“ gegenüber dem Angeklagten H2. an, dem Angeklagten L. für 200,00 € den Kontakt zu den Dritten zu vermitteln, damit jener mit diesen direkt über eine Beauftragung und deren Preis verhandeln könne. Der Angeklagte L. war über die aus seiner Sicht plötzliche Preissteigerung von 7.000,00 € auf 10.000,00 € verärgert, weshalb er dieses Angebot zunächst nicht annehmen wollte, wenngleich er grundsätzlich zur Zahlung von 10.000,00 € bereit war. Jedoch wollte er mit „R.“ in Kontakt bleiben und dessen Dienste bzw. diejenigen von dessen Bekannten nicht endgültig ablehnen. Am 01.11.2021 beauftragte der Angeklagte L. den Angeklagten H2., „R.“ für seine Vermittlungstätigkeit 100,00 € zu zahlen, damit dieser sich wieder melde, wenn dessen tatbereite Bekannte wieder verfügbar sind. Dies tat der Angeklagte H2. und erhielt die 100,00 € von dem Angeklagten L. später erstattet. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte bis Ende Oktober 2021 äußerte der Angeklagte L. einer weiteren, möglicherweise von „R.“ vermittelten, unbekannten Person - welche eine Vertrauensperson der Kriminalpolizeiinspektion J3. („VP 1“) war - gegenüber bei einem persönlichen Gespräch, dass er aktuell Personen suche, die Herrn Dr. H7. für ihn umbringen sollen. Hierfür sei er bereit, bis zu 10.000,00 € zu bezahlen. Um diese Angabe zu verifizieren, beauftragte das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizeiinspektion J3. eine weitere Vertrauensperson („VP 2“) damit, die Angaben der VP 1 zu überprüfen. Hierzu vereinbarte die VP 1, nachdem der Angeklagte L. ihr gegenüber zuvor den Preis von 10.000,00 € bestätigt hatte, ein Treffen mit der VP 2, die vorgeblich den Auftrag durch einen Dritten ausführen lassen könne, und dem Angeklagten L.. Der Angeklagte H2. war an der Verabredung des Treffens zumindest insoweit beteiligt, als er bei dem Ausräumen eines terminlichen Missverständnisses durch Kontaktierung des Angeklagten L. auf Bitte der VP 1 half. Inwieweit er aber darüber hinaus in diese Auftragsanbahnung eingebunden war bzw. zu diesem Zeitpunkt den Grund des Treffens kannte, konnte nicht festgestellt werden. Das Treffen fand am 11.11.2021 auf einem „McDonalds“-Parkplatz in B. statt. VP 1 stellte den Kontakt zu VP 2 her und entfernte sich dann unter dem Vorwand, sich mit einem Milchshake bekleckert zu haben, damit der Angeklagte L. mit VP 2 allein sprach. Dieser erklärte der Angeklagte L. sodann, dass er Herrn Dr. H7. beseitigen lassen wolle, da er fürchte, wegen dessen Anzeigen in Haft zu müssen. Die Tat solle bis Weihnachten 2021 ausgeführt sein. Es sei ihm - dem Angeklagten L. - hierbei wichtig, dass Herr Dr. H7. soweit an der Gesundheit geschädigt wird, dass er sich nicht mehr selbständig artikulieren und am Leben teilnehmen könne. Dieser solle mindestens als „Krüppel“ enden, wobei es auch in Ordnung sei, wenn er dabei „über die Schippe“ springe. Er äußerte dabei als Idee eine Tatausführung mittels Feuer, die er gutheißen würde, weil dann das Haus von Herrn Dr. H7. gleich mitzerstört würde. Zudem brachte der Angeklagte L. zum Ausdruck, ihm sei bewusst, dass dies nicht billig ist. Dass es Geld koste, stelle kein Problem für ihn dar. Aufgrund der bereits vorher erfolgten Preisabsprache mit VP 1 wurde der Preis nicht weiter verhandelt. Ob Details zur Zahlung, insbesondere wann und an wen diese erfolgen sollte, besprochen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Am Ende des Treffens verblieben der Angeklagte L. und die VP 2 so, dass am Montag, den 15.11.2021 ein Treffen mit einer Person, die die Tatausführung übernehmen würde, in der Nähe des Tatortes in H4., dessen Adresse der Angeklagte L. der VP 2 mitteilte, erfolgen sollte. Dort sollten nach der Vorstellung des Angeklagten L. abschließende Absprachen über die Tatbegehung erfolgen. Sehr wahrscheinlich sollte die Tat an diesem Tag jedoch nach seiner Vorstellung noch nicht verübt werden. Am 12.11.2021 erhielt der Angeklagte H2. von einer unbekannt gebliebenen Person, wahrscheinlich von dem Mann mit Namen „R.“, einen Hinweis darauf, dass VP 1 und VP 2 am 11.11.2021 Kontakt zur Polizei hatten und dies bedeuten könne, dass die Tatplanungen kurz vor dem Bekanntwerden stehen. Daraufhin wandte sich der Angeklagte H2. am 12.11.2021 über WhatsApp an den Angeklagten L. und versuchte, mit diesem für den folgenden Tag ein Treffen zu verabreden. Da der Angeklagte L. eigentlich andere Pläne hatte, drückte der Angeklagte H2. in insgesamt sechs ChatNachrichten - überwiegend Sprachnachrichten - die hohe Dringlichkeit des Themas aus. Es gebe ein „ernsthafteres Problem“, das habe „auf jeden Fall mit dem letzten Treffen was zu tun“ und er habe „keine Ahnung, ob wir hinfallen oder nicht“. Er stellte in Aussicht: „gehen wir zusammen duschen ‘ne Zeitlang“ - womit er meinte, dass beide erneut in Haft kommen könnten. Der Angeklagte L. sagte das Treffen zu. Der Angeklagte H2. teilte bei dem Treffen seine Informationen mit dem Angeklagten L., der daraufhin ebenfalls zu dem Schluss kam, dass die Situation für eine Tatbeauftragung derzeit infolge der möglichen polizeilichen Maßnahmen im Hinblick auf eine eventuelle Entdeckung ihrer Planungen zu riskant sei. Deshalb beschloss er, zumindest auf absehbare Zeit alle Bemühungen, Herrn Dr. H7. durch eine andere Person verletzen oder töten zu lassen, einzustellen. Dies teilte er spätestens am 14.11.2021 auch dem Angeklagten H2. per WhatsApp-Chat mit. Der Angeklagte L. sagte infolgedessen VP 1 und VP 2 am Morgen des 15.11.2021 das für denselben Tag vorgesehene Treffen mit der - wie er dachte - zur Tatausführung vorgesehenen Person ab. Auf die Nachfrage der VP 2, ob nur der Termin abgesagt sei oder das „Projekt“, antwortete er: „Projekt vorerst abgesagt.“ Hiermit wollte er sich zwar ein späteres Wiederaufgreifen der Verhandlungen über eine Beauftragung dritter Personen mit der schweren Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. offenhalten, hatte jedoch aktuell keine konkreten Pläne mehr, dies innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte L. litt im Tatzeitraum unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und - seit dem Tod seiner Ehefrau am 15.09.2021 - einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Keine dieser psychischen Erkrankungen stand jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit seinen Planungen, Herrn Dr. H7. schwer zu schädigen oder töten zu lassen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert. III. 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen a) Der Angeklagte L. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen unter Hinweis auf seine gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4., FacH10.t für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Exploration am 14.02.2022 gemachten Angaben nicht eingelassen. Dieser hat - insoweit als sachverständiger Zeuge - über die Angaben des Angeklagten L. zu seinem Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft berichtet. Seine Angaben wurden durch den Inhalt der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 04.08.2022 sowie auszugsweise des Urteils des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 ergänzt. b) Mit den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H2. getroffenen Feststellungen ist die Kammer dessen glaubhafter Einlassung gefolgt, die lediglich hinsichtlich der erfolgten strafrechtlichen Sanktionierungen durch den Inhalt der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Bundeszentralregister vom 04.08.2022 ergänzt wurde. 2. Beweiswürdigung zur Vorgeschichte Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme zur Vorgeschichte nicht eingelassen. Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte L. jedoch erklärt, er habe eine Abneigung gegen seinen Nachbarn, Herrn Dr. H7. gehabt. Jedoch habe er ihn in keinster Weise an der Gesundheit schädigen wollen. Hierzu habe er auch keinen Grund gehabt, da Herr Dr. H7. ihn außer mit verbalen Beleidigungen nie, insbesondere nicht körperlich, angegriffen habe. Es würde ihm - dem Angeklagten L. - ganz recht gewesen sein, wenn Herr Dr. H7. aus seiner Nachbarschaft weggezogen wäre. Jedoch habe er ihn deshalb nie schädigen wollen. Der Angeklagte H2. sei ein langjähriger Freund von ihm - dem Angeklagten L. -, weshalb er selbstverständlich mit ihm kommuniziert habe. Nach der glaubhaften Aussage des Sachverständigen Dr. L4. als sachverständiger Zeuge habe der Angeklagte L. im Rahmen der Exploration am 14.02.2022 ebenfalls Angaben zu den Vorgängen der Vorgeschichte gemacht. Der Angeklagte L. habe angegeben, seit dem Jahr 2015 in H4. zu wohnen. Im Jahr 2018 sei Herr Dr. H7. in das Nachbarhaus eingezogen. Dessen Haus und Scheune seien marode und ein Schandfleck im Ort. Die Scheune sei irgendwann abgebrannt. Er - der Angeklagte L. - vermute, dass Herr Dr. H7. sie selbst aus Gründen des Versicherungsbetrugs angezündet habe. Dieser sei „so besessen und so akribisch“. Er habe die Nachbarn drangsaliert, die Frauen und Kinder sowie die Kennzeichen der Autos fotografiert. Er habe auch Kameras in seinen Fenstern gehabt. Dagegen habe „man“ Anzeige erstattet, es sei aber nichts passiert. Herr Dr. H7. habe die Situationen, derentwegen er unter anderem ihn - den Angeklagten L. - angezeigt habe, provoziert und gestellt. Er habe z.B. am Herrentag 2019 seine eigenen Fenster kaputtgeschlagen, um es ihm - dem Angeklagten L. - und seinen Freunden andichten zu können. Er habe erst die „Rockerkeule geschwungen“ und dann behauptet, er - der Angeklagte L. - sei Mitglied der „Hells Angels“. Dann habe er die „Nazikeule geschwungen“ und tue dies bis heute. Er instrumentalisiere und benutze die Justiz. Das bekämen unterdessen auch die Richter mit. Er - der Angeklagte L. - habe Herrn Dr. H7. noch nie angefasst, dafür gebe es keinen einzigen Beweis. Es habe ihm zwar oft in den Fingern gejuckt in den letzten drei bis vier Jahren, er habe sich jedoch immer im Griff gehabt. Er sei Herrn Dr. H7. aus dem Weg gegangen und habe versucht, alles mit den Behörden zu regeln. Auch am Herrentag 2019 sei nichts vorgefallen. Als Herr Dr. H7. angeblich überfallen worden sei, habe er - der Angeklagte L. - noch in der „Bimmelbahn“ Richtung W2. gesessen. Es habe auch kein Nachbar irgendetwas gesehen. Die Polizei habe eine Hausdurchsuchung gemacht und es sei kein Hammer, Beil oder Elektroschocker gefunden worden. Dass er keinen Führerschein habe, dichte ihm - dem Angeklagten L. - die Staatsanwaltschaft bis heute an. Er habe einen EU-Führerschein mit „MPU“ in Rumänien gemacht - wozu der Sachverständige Dr. L4. erklärt hat, dass es nach von ihm eingeholten Erkundigungen in Rumänien keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung im Verfahren zur Erlangung einer Fahrerlaubnis gebe -, so dass dieser rechtmäßig „mit Urkunde, Meldebescheinigung und allem Drum und Dran“ erworben sei. Dieser sei noch bis 2016 gültig. Erst infolge von Falschaussagen seiner - des Angeklagten L.s - Ex-Freundin bestünden diese Vorwürfe gegen ihn. Der Angeklagte L. habe bei der Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse ansonsten, so der Sachverständige Dr. L4. glaubhaft, keinen zeitweisen Aufenthalt in Rumänien erwähnt. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte L. diese Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4. getätigt hat, ist ihnen aber - wie auch seinen Angaben im Rahmen des letzten Wortes - nur in geringem Umfang, insbesondere insoweit, dass es einen seit 2018 bestehenden Nachbarschaftskonflikt zwischen dem Angeklagten L. und Herrn Dr. H7. gibt, gefolgt. Im Übrigen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um unwahre Schutzbehauptungen. Die Zeugin N. D. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie seit dem Jahr 2015 mit dem Angeklagten L. liiert gewesen sei. Dieser habe das Haus W.-P.-Straße 1.. erwerben wollen. Er habe jedoch wegen seiner Schulden den erforderlichen Bankkredit nicht erhalten. Deshalb habe sie das Hausgrundstück gekauft und sei dessen Alleineigentümerin. Sie sei mit dem Angeklagten L. im Jahr 2015 in eine Wohnung dieses Hauses eingezogen. Der Angeklagte L. habe von 2016 bis Anfang 2018 in Haft gemusst. Gegen Ende der Haftzeit habe er in den offenen Vollzug gedurft, auch weil sie gesagt habe, sie passe auf ihn auf. In der Justizvollzugsanstalt V2. habe der Angeklagte L., wie er ihr später einmal erzählt habe, den Angeklagten H2. kennengelernt. Er - der Angeklagte L. - habe diesen dort beschützt. Sie selbst - die Zeugin D. - habe den Angeklagten H2. nur einmalig, bei einer Feierlichkeit im Sommer 2019, persönlich getroffen. Der Angeklagte L. sei, als er aus der Haft gekommen sei, verändert gewesen. Ihre Beziehung sei nicht mehr so harmonisch gewesen. Er habe viel im „Clubraum“ mit Freunden zusammengesessen und Alkohol, teils in sehr großer Menge, getrunken, wodurch sie - die Zeugin D. - sich allein gelassen gefühlt habe. Als Herr Dr. H7. in das Nachbarhaus eingezogen sei, sei „alles durcheinander gekommen“. Dieser sei ein „Unruhestifter“. Er habe alle Nachbarn angezeigt, teils wegen Lappalien wie dem unangeleinten Herumlaufenlassen eines Hundes. Er habe auch Wegegeld von den Nachbarn verlangt, die über sein Grundstück gegangen seien, obgleich er von Anfang an gewusst habe, dass er ein Durchgangsgrundstück erworben habe. Herr Dr. H7. wolle, dass alle sich korrekt verhalten. Er sei „besessen“ von seiner Vorstellung von Recht und Ordnung und sei deshalb innerhalb von kürzester Zeit mit sämtlichen Nachbarn in Streit geraten. Dabei gehe er stets den sehr offiziellen Weg, erstatte Anzeigen und erhebe Klagen. Hiervon sei auch sie - die Zeugin D. - betroffen gewesen. Sie habe es nie erlebt, dass Herr Dr. H7. einen Sachverhalt erfunden habe, um sie oder andere Personen zu bezichtigen. Sie schätze auch ein, dass dies nicht seine Art sei. Jedoch sei es aufgrund der Vielzahl der Anzeigen auch mal zu Personenverwechslungen durch Herrn Dr. H7. gekommen. Der Angeklagte L. sei Herrn Dr. H7. wegen seiner - des Angeklagten L.s - stark ausgeprägter „nationaler Einstellung“ ein besonderer Dorn im Auge gewesen. Kurz nach dem Einzug von Herrn Dr. H7. habe es einen Vorfall gegeben, bei dem dieser mit einem Bekannten in der „Domäne“ gewesen sei. Die Hunde hätten gebellt und der Angeklagte L. sei heruntergerannt und habe gesagt: „Was ist denn jetzt los? Den schnappe ich mir. Was zeigt der auf unser Grundstück?“. Was er - der Angeklagte L. - gemacht habe, wisse sie nicht. Jedoch habe er ihr, als er zurückgekommen sei, erzählt, dass er Herrn Dr. H7. gesagt habe, dass dieser sich „verpissen“ solle. Seit Ende 2018 sei der Angeklagte L. bestrebt gewesen, dass Herr Dr. H7. „verschwindet“. Er habe hierzu geäußert: „Wir fahren dann zusammen weg, dass er dann verschwindet“. Sie habe dazu jedoch „nein“ gesagt. Es solle der legale Weg gegangen werden, damit der Angeklagte L. nicht etwas tue, was er später bereue. Dass sie ihn hiervon abgehalten habe, habe der Angeklagte L. ihr später, im Laufe des Jahres 2019, des Öfteren vorgeworfen, wenn er sich über Herrn Dr. H7. geärgert habe. Er habe ihr gesagt, dass er Herrn Dr. H7. im Jahr 2018, als er frisch eingezogen war, leicht hätte „verschwinden lassen“ können, weil ihn niemand gekannt habe. Da würde sein „Verschwinden“ ja nicht aufgefallen sein. Jetzt - im Jahr 2019 - ginge das ja nicht mehr so leicht, weil er - Herr Dr. H7. - wegen der Anzeigen jetzt im Ort bekannt sei. In den Jahren 2018 und 2019 seien in dem Wohnhaus von Herrn Dr. H7. von M2. D2. im Auftrag des Angeklagten L. nach und nach sämtliche Fensterscheiben eingeschmissen worden. Sie selbst habe einmal gesehen, wie Herr D2. ganz dunkel gekleidet und mit Handschuhen ausgerüstet Fensterscheiben mit Backsteinen eingeworfen habe. Herr D2., der als Mieter oben in dem Haus gewohnt habe, sehe in dem Angeklagten L. so etwas wie einen „großen Bruder“, zu dem er aufschaue, dem er sich stets habe beweisen und ihn seiner Loyalität habe versichern wollen. Er sei „das doofe Schaf“ gewesen, das bereitwillig die Aufträge des Angeklagten L. ausgeführt habe. Die Planungen zu Aktionen zur Schädigung von Herrn Dr. H7. hätten des Öfteren bei gemeinsamen Beisammensitzen, bei denen sie - die Zeugin D. - dabei gewesen sei, stattgefunden. Hierbei sei das Codewort für das Einwerfen von Fensterscheiben gewesen, dass Herr D2. wieder „Blumen pflücken“ gehe. Dann hätten alle gewusst, was gemeint war. Herr Dr. H7. habe die eingeworfenen Fenster stets mit Kunststofffolie von Müllsäcken abgeklebt. Erst später habe er alle Fenster mit Holzlatten vernagelt, wie es auch dem heutigen Zustand entspreche. Es habe eine Frau namens J2. D3. gegeben, die kurzzeitig mit Herrn D2. liiert gewesen sei. Diese sei schwerbehindert und „geistig eingeschränkt“. Sie habe in der Nähe von D5. schon einmal als Prostituierte gearbeitet gehabt. Der Angeklagte L. habe sie nach H4. geholt. Ihre Pflegeeltern hätten in Z. gewohnt. All dies habe Frau D3. ihr - der Zeugin D. - erzählt. Sie habe ihm außerdem berichtet, dass sie für den Angeklagten L. habe „anschaffen gehen“ müssen. Er habe ihr vorgegeben, wieviele „Freier“ sie bedienen müsse. Dann habe er sie mittwochs oder donnerstags damit unter Druck gesetzt, dass sie am Wochenende nur ihre Pflegeeltern besuchen dürfe, wenn sie noch eine bestimmte Anzahl „Freier“ schaffe. Das Geld aus dieser Tätigkeit habe der Angeklagte L. vereinnahmt und Frau D3. zugeteilt. Im Jahr 2019 habe Herr Dr. H7. den Angeklagten L. bei der Polizei angezeigt, weil im „Clubraum“ eine große Hakenkreuzflagge aufgehängt gewesen sei. Herr Dr. H7. habe sich an der ausgeprägten „nationalen Einstellung“ des Angeklagten L. stets besonders gestört. Diese sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Angeklagte L. bei Feierlichkeiten „nationalsozialistische Musik“ gespielt und in betrunkenem Zustand auch den Hitlergruß gezeigt habe. Der Angeklagte L. sei in diesem Zusammenhang auch zeitweise in dem Motorradclub „G3. MC“ Mitglied gewesen. Herr Dr. H7. habe den Angeklagten L. als „Nazi" und sie - die Zeugin D. - als „Nazibraut“ beschimpft. Dies habe auf sie zwar nicht zugetroffen, sie habe aber verstanden, von ihm so gesehen zu werden, da sie ja mit jemandem - dem Angeklagten L. -, der diese Einstellung gehabt habe, liiert gewesen sei. Aufgrund der Anzeige von Herrn Dr. H7. sei es bei dem Angeklagten L. zu einer Hausdurchsuchung und später auch einer Gerichtsverhandlung gekommen. Bei der Hausdurchsuchung sei die große Hakenkreuzflagge von der Polizei sichergestellt worden. Hierüber sei der Angeklagte L. „stinksauer“ gewesen. Er habe gesagt, er werde die Flagge nie wieder bekommen und habe ihr - der Zeugin D. - daran die Schuld zugewiesen, weil sie ihn - den Angeklagten L. - davon abgehalten habe, Herrn Dr. H7. schon im Jahr 2018 „verschwinden zu lassen“. Während eines gemeinsamen Grillens im Sommer 2019 hätten sich der Angeklagte L. und Herr D2. Gedanken über das kommende Silvesterfest gemacht und dabei besprochen, wie sie eine Vorrichtung nach Art von „Orgelpfeifen“ bzw. einer „Stalin-Orgel“ bauen können, um sie mit Silvesterraketen zu bestücken und auf das Haus von Herrn Dr. H7. abzufeuern. Dieser Plan sei jedoch nicht in die Tat umgesetzt worden; weshalb nicht, wisse sie - die Zeugin D. - nicht. Ebenfalls im Jahr 2019 bei einem gemeinsamen Grillen, bei dem nach ihrer - der Zeugin D.s - Erinnerung auch Herr D2. dabei gewesen sei, habe der Angeklagte L. gesagt, dass er sich darum kümmern werde, dass Herr Dr. H7. bald „verschwinde“. Er habe dazu beschrieben, dass ein großes schwarzes Auto kommen werde, „man“ werde den Kofferraum aufmachen und Herrn Dr. H7. reinwerfen. Dann werde man mit ihm in einen Wald fahren und dann würden nur zwei Personen und nicht drei wieder zurückkommen. Dies habe ein Mann mit Spitznamen „W3.“ vom „G3. MC“ - dessen richtigen Namen kenne sie nicht - erledigen sollen. Ob dies damals ernstlich organisiert gewesen sei, wisse sie aber nicht. Der Plan habe sich dann jedoch erledigt, weil der Angeklagte L. aufgrund eines Streits - gerüchteweise solle er handgreiflich gegenüber dem Club-Präsidenten geworden sein - aus dem „G3. MC“ ausgeschieden sei. Nach seinem Ausscheiden aus dem „G3. MC“ habe der Angeklagte L. Angst gehabt, dass Leute von diesem Club bei ihm vorbeikommen würden. Er habe sich deshalb einen Trommelrevolver und Munition beschafft. Sie selbst habe die Waffe und die Munition - circa 20 bis 30 Patronen - gesehen. Ob es eine scharfe Waffe und Munition gewesen sei, wisse sie nicht sicher, gehe jedoch davon aus, da der Angeklagte L. zu jener Zeit bereits einen schwarzen Schreckschussrevolver besessen habe. Bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 131, Bd. IV d. A., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, hat die Zeugin D. angegeben, dass dies die Waffe sei. Sie erinnere insbesondere das auffällige silberfarbene Mündungsstück des Revolvers. Es habe im Jahr 2019 immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten L. und ihr - der Zeugin D. - gegeben. Er habe sie dabei auch mehrfach geschlagen. Am 13.10.2019 sei es zu einem massiven Streit zwischen ihnen gekommen. Sie - die Zeugin D. - habe dabei geäußert, dass sie, wenn sie sich trennten, die gemeinsame Tochter H5. mitnehme. Daraufhin habe der Angeklagte L. entgegnet, dass er, wenn sie das mache, dafür sorgen werde, dass sie ein Pflegefall würde, und sei hinausgegangen. Sie - die Zeugin D. - sei hinterher gegangen und habe ihn gefragt, ob er das ernst gemeint hat. Dabei habe sie ihr Mobiltelefon in der Aufnahmefunktion mitlaufen lassen. Der Angeklagte L. habe daraufhin zu ihr gesagt, er schlage sie tot, sich dann aber sogleich korrigiert und gesagt, nein, er mache sie zu einem Pflegefall und sorge dafür, dass sie lebenslang im Rollstuhl sitze, so dass sie sich nicht mehr bewegen könne, wenn er mit ihr „fertig“ sei. Auf ihren Einwand hin, dass H5. dann im Heim aufwachse, habe der Angeklagte L. entgegnet, dass daran dann sie - die Zeugin D. - schuld sei. Sie habe diese Drohungen des Angeklagten L. damals sehr E2. genommen, auch weil er sie zuvor schon einmal gewürgt gehabt habe. Sie sei deshalb mit ihrer Tochter H5. vorüB5.ehend in ein Frauenhaus geflüchtet. Am 16.10.2019 habe sie sich an die Polizei gewandt und angezeigt, dass der Angeklagte L. einen Trommelrevolver und Munition besitzt, weil sie Angst gehabt habe, dass er diese gegen sie und H5. einsetzen könnte. Die Waffe sei damals jedoch nicht gefunden worden. Sie sei nach kurzer Zeit aus dem Frauenhaus zurückgekehrt, habe sich jedoch im Dezember 2019 von dem Angeklagten L. getrennt. Ende Februar 2020 sei sie aus der W.-P.-Straße 1.. ausgezogen, weshalb sie zu den dortigen Vorgängen seither nichts mehr wisse. In der Silvesternacht 2019/2020 habe sie - die Zeugin D. - jedoch mitbekommen, wie Herr D2. versucht habe, im Auftrag des Angeklagten L. das Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in Brand zu setzen. Sie sei in dieser Nacht in der zu jenem Zeitpunkt noch gemeinsamen Wohnung gewesen und habe sich um die gemeinsame Tochter H5. gekümmert. Der Angeklagte L. habe mit Herrn D2. und dessen Mutter, Frau S9., im „Clubraum“ gefeiert. Um Mitternacht habe sie - die Zeugin D. - die Wohnung verlassen, um sich das Silvesterfeuerwerk anzusehen. Sie sei draußen geblieben, bis die Feuerwehr gekommen sei. Sie habe um kurz nach Mitternacht aus circa fünf bis sechs Metern Entfernung gesehen, wie Herr D2. etwas Zusammengeklebtes in der Hand gehabt habe. Es könnten „China-Böller“, aber auch etwas anderes gewesen sein. Sie habe dann gesehen, wie er etwas an ein mit Kunststofffolie verklebtes Fenster des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. gehalten habe. Direkt danach habe es aus diesem Fenster gequalmt und kurz darauf seien Flammen entstanden und aus dem Fenster geschlagen. Ob dem ein Knallgeräusch vorausgegangen sei, könne sie nicht sagen, da es um diese Zeit viele Knallgeräusche von Silvesterfeuerwerk gegeben habe. Sie habe im Vorfeld dieser Aktion mitbekommen, wie der Angeklagte L. Herrn D2. hiermit beauftragt habe. Dies sei nicht in jener Nacht gewesen, sondern ein paar Wochen vorher. Wann genau, erinnere sie nicht. Der Angeklagte L. habe zunächst geäußert: „Zu Silvester machen wir was“ und habe davon gesprochen, eine Silvesterrakete oder Ähnliches in das Haus von Herrn Dr. H7. zu werfen. Später habe der Angeklagte L. dann zu Herrn D2. gesagt, er solle zu Silvester „Blumen pflücken“ gehen, es sei ja alles abgesprochen. Vor der Silvesternacht sei auch ein Mieter gebeten worden, seinen vor dem Haus stehenden „Pick Up“ wegzufahren, damit dieser nicht zu Schaden komme. Dies sei eine Vorbereitung auf die geplante Inbrandsetzung des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht gewesen. Nachdem in der Silvesternacht die Feuerwehr wieder weggefahren sei, habe sie sich schlafen gelegt, sei jedoch durch die Feuerwehrsirene später wieder aufgewacht. Sie sei deshalb hinunter in den „Clubraum“ gegangen, in dem zu dieser Zeit der Angeklagte L. und Herr D2. anwesend gewesen seien. Von dem „Clubraum“ aus habe sie gesehen, wie wieder die gleiche Seite des Wohnhauses von Herrn Dr. H7. gebrannt habe. Aus einem oder mehreren Fenstern seien Flammen geschlagen, es sei jedoch nicht das Fenster gewesen, aus dem zuvor - kurz nach Mitternacht - die Flammen gekommen seien. Der Angeklagte L. habe Herrn D2. angeschrien. Was genau, erinnere sie nicht mehr. Hierzu ist gemäß § 253 Abs. 1 StPO aus dem Protokoll der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 17.12.2020 die dortige Aussage der Zeugin D. verlesen worden, wonach der Wortlaut gewesen sei: „Ich habe doch gesagt, heute soll nichts mehr gemacht werden. Ich wollte doch nur noch in Ruhe trinken. Das kann ich jetzt aber vergessen, weil die Bullen bestimmt gleich hoch kommen werden.“ Hierzu hat die Zeugin D. erklärt, dass sie den Wortlaut nicht erinnere, es jedoch vom Sinn her so richtig sei. Der Angeklagte L. und Herr D2. hätten dann weiter diskutiert. Herr D2. habe sinngemäß geäußert, dass bei Herrn Dr. H7. endlich mal „Ruhe einkehren“ müsse. Dies habe dem Angeklagten L. jedoch nicht gefallen und es habe so ausgesehen, als sei er kurz davor, Herrn D2. zu schlagen. Im August 2021 habe Herr Dr. H7., zu dem sich ihr Verhältnis seit ihrem Auszug aus der W.-P.-Str. 1.. verbessert habe, geholfen gehabt, ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Angeklagten L., der als Mieter in ihrem Haus verblieben sei, und eine Räumungsklage zu formulieren. Darin seien verschiedene Vorwürfe enthalten gewesen, die von Herrn Dr. H7. gekommen seien. Sie habe diese Schriftstücke auch abgesendet, die Sache dann jedoch „versanden lassen“, weil es ihr nicht fundiert genug erschienen sei. Der Zeuge Dr. St4. B4. T2. H7. hat glaubhaft bekundet, dass er das Haus W.-P.-Straße 1., welches aus einem großen, mehrstöckigen Wohnhaus mit vielen Zimmern, und einer angrenzenden Scheune bestehe, im März 2018 ersteigert habe. Am 02.05.2018 habe er die Schlüssel bekommen und sei Anfang August 2018 dort eingezogen. Bereits vor seinem Einzug habe er in dem Haus jedoch seit dem 02.05.2018 mehrfach mit Helfern übernachtet. Einer seiner Helfer sei A2. S7. gewesen. Dieser sei Pakistaner und sehe auch äußerlich entsprechend seiner Herkunft aus. Am 17.05.2018 habe ihm dieser bei dem Ausladen aus einem Umzugs-LKW geholfen. Er habe ihm die Gebäude der „Domäne“ gezeigt und deren Geschichte erklärt. Hierzu habe er ihm an dem Haus von Frau D., der W.-P.-Straße 1.., eine Inschrift mit der Jahreszahl 1934 gezeigt. In diesem Moment sei der Angeklagte L. gekommen und habe ihn gefragt: „Suchst du was?“ Er habe nur entgegnet: „Ich finde etwas.“ und nicht weiter geantwortet. Daraufhin habe sich der Angeklagte L. vor ihm aufgebaut und gesagt: „Wenn ich dich etwas frage, hast du zu antworten.“ Es sei eine unerfreuliche Diskussion entstanden, in deren Rahmen er - der Zeuge Dr. H7. - Herrn S7. aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Daraufhin habe der Angeklagte L. Herrn S7. bedroht, dass er „auf die Fresse“ bekomme, wenn er das mache. Zu ihm - dem Zeugen Dr. H7. - habe der Angeklagte L. gesagt: „Wir können dir auch ein paar Molotow-Cocktails in deine Schimmelpilzbude werfen. Willkommen im Osten.“ Er - der Zeuge Dr. H7. - habe wegen dieses Vorfalls Anzeige bei der Polizei erstattet. Das Nachbarschaftsverhältnis zu dem Angeklagten L. sei schwierig geblieben. Dieser habe auf dem Grundstück von Frau D. regelmäßig Partys veranstaltet, wobei er die Musik, unter anderem „Nazi-Rockmusik“, so laut habe laufen lassen, dass dies die ganze Nachbarschaft gehört habe. Dazu habe der Angeklagte laut „Heil Hitler!“ und „Sieg Heil!“ gerufen. Besonders ausgiebig sei von dem Angeklagten L. und dessen Freunden „Hitlers Geburtstag“ gefeiert worden. Frau D. habe ihn - den Zeugen Dr. H7. - bei der Polizei angezeigt, weil er ihr Haus als „Nazihaus“ bezeichnet habe. Er habe deshalb zur Polizei gemusst. Dort habe er Fotografien einer großen Hakenkreuzflagge mitgebracht, die in dem „Clubraum“ des Angeklagten L. gehangen habe und gegen diesen Strafanzeige wegen Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole erstattet. Am 28.04.2019 habe es deshalb bei dem Angeklagten L. eine Hausdurchsuchung gegeben, bei welcher die Hakenkreuzflagge sichergestellt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an, hätten die ÜB5.riffe seitens des Angeklagten L. und von Herrn D2., der für diesen tätig werde, deutlich zugenommen. Er - der Zeuge Dr. H7. - habe gegen diese mehrere Gewaltschutzverfahren angestrengt, in deren Rahmen diesen Auflagen erteilt worden seien. Hieran hätten sie sich jedoch nie gehalten. Der Angeklagte L. habe ihn ständig als „Ratte“ betitelt und geäußert, dass er ihn „plattmachen“ werde. Er habe seine - des Angeklagten L.s - Kampfhunde frei, auch über sein - des Zeugen Dr. H7.s - Grundstück laufen lassen. Zudem seien nach und nach sämtliche Fensterscheiben in seinem Haus eingeworfen worden; wobei er sich sicher sei, dass dies auf den Angeklagten L. und Herrn D2. zurückgehe. Es sei auch zu körperlichen Angriffen von Herrn D2. gegen ihn gekommen. Nachdem ihm - dem Zeugen Dr. H7. - 16 Fensterscheiben eingeworfen worden waren, habe er an seinem Haus insgesamt fünf Überwachungskameras angebracht. Hierzu habe ihm der Angeklagte L. angekündigt, dass sie diese abmontieren würden. Am 30.05.2019, dies sei der Männertag gewesen, habe er eine Fahrradtour nach D4. unternommen. Als er gegen 18:30 Uhr zurückgekommen sei, seien alle Kameras von seinem Haus abgebaut und entwendet gewesen. Als er - der Zeuge Dr. H7. - sich von seiner Scheune aus zurück zum Eingang des Wohnhauses begeben gewollt habe, seien der Angeklagte L. und Herr D2. auf ihn zugekommen. Herr D2. habe einen „Elektroschocker“ in der Hand gehabt und gesagt: „Wir bringen das jetzt fertig.“ Der Angeklagte L. habe einen Vorschlaghammer gehabt. Gemeinsam hätten sie ihn angegriffen und verprügelt. Herr D2. habe versucht, mit dem „Elektroschocker“ an seinen Oberkörper zu gelangen, während der Angeklagte L. auf seinen Brustkorb eingeschlagen habe. Er - der Zeuge Dr. H7. - habe versucht, sich zu wehren. Jedoch hätten diese ihn an die Rampe seiner Scheune gedrängt. Dort habe der Angeklagte L. ihm den Stiel des Vorschlaghammers auf den Kehlkopf gedrückt und gesagt: „Du hast mich ein paar tausend Euro gekostet. Wenn du dich nicht verpisst, steche ich dich ab.“ Anschließend habe Herr D2. ihm auf die Nase geboxt, die dadurch geblutet habe. Auch diesen Vorfall habe er - der Zeuge Dr. H7. - zur Anzeige gebracht. Er wisse nicht sicher, was der Angeklagte L. damit gemeint habe, dass er - der Zeuge Dr. H7. - ihn „ein paar tausend Euro gekostet“ habe. Dies habe der Angeklagte L. weder ausgeführt noch habe er nachgefragt. Er vermute aber, dass die Hakenkreuzflagge, die der Angeklagte L. wegen seiner Strafanzeige und der folgenden Hausdurchsuchung am 28.04.2019 verloren habe, in einschlägigen Kreisen recht teuer gehandelt werde. Zudem habe er - der Zeuge Dr. H7. - zuvor einen Brief an das Familiengericht geschrieben gehabt und diesem mitgeteilt, dass der Angeklagte L. Vorstrafen habe und nicht berechtigt sei, eine Betreuung zu führen. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte L. sich als Betreuer für Frau J2. D3. habe einsetzen lassen. Hierfür habe er circa 300,00 € bis 400,00 € Entgelt pro Monat erhalten. Nach seinem Brief habe das Gericht schnell reagiert. Frau D3. sei in eine Diakonieeinrichtung in Z. verlegt worden. Der Angeklagte L. sei also durch sein - des Zeugen Dr. H7. - Einschreiten dieser monatlichen Einnahmen verlustig gegangen, was in seine Äußerung mit den „paar tausend Euro“ mithineingespielt haben könne. In der Silvesternacht vom 31.12.2019 auf den 01.01.2020 habe er - der Zeuge Dr. H7. - von einem Fenster im ersten OB5.eschoss aus beobachtet, wie sich Herr D2. seinem Wohnhaus um circa 23:40 Uhr genähert habe. Dieser habe wenig später ein Bengalo in das Fenster direkt unterhalb von demjenigen, an dem er - der Zeuge Dr. H7. - gestanden habe, geworfen. Dieses Fenster sei ohne Glas und nur mit Kunststofffolie verklebt gewesen. Der Angeklagte L. habe hierbei circa zehn Meter entfernt gestanden und Herrn D2. mit den Worten: „Ja, mach mal, Dicker.“ angefeuert. Es sei daraufhin ein Werkstattraum in seinem - des Zeugen Dr. H7.s - Wohnhaus ausgebrannt. Nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht gehabt habe, habe es in derselben Nacht noch zwei weitere Male in seinem Wohnhaus gebrannt. Dazu habe er jedoch keine Beobachtungen gemacht. In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2020 seien sein Haus und nunmehr auch seine nebenstehende Scheune in Brand gesteckt worden. Es seien insgesamt drei Brände gewesen. Er sei in der Nacht zu Hause gewesen. Es seien Fensterverkleidungen in Brand gesetzt worden. Zudem sei die Tür zu seinem Wohnhaus aufgebrochen und im OB5.eschoss Feuer gelegt worden. Er habe nicht gesehen, wie dies passiert sei. Jedoch habe er, als es gebrannt habe, Herrn D2. mit einer Bierflasche auf dem Hof stehen gesehen, wie er sich dies angeschaut habe. Daher sei er sich sicher, dass dieser die Brände im Auftrag des Angeklagten L. gelegt habe. Zu einem größeren Wohnungsbrand sei es in dieser Nacht nicht gekommen. Am 02.09.2020 habe er - der Zeuge Dr. H7. - gemeinsam einer anderen Person Reparaturen an dem Dach seiner Scheune ausgeführt, während der Angeklagte L. mit weiteren Personen auf dem Grundstück von Frau D. getrunken habe. Um circa 14:30 Uhr sei Herr D2. mit seinem Kampfhund des Weges gekommen und habe seine - des Zeugen Dr. H7. - Reparaturarbeiten mit den Worten: „Das hat keinen Zweck, das fackeln wir euch sowieso wieder ab.“ kommentiert. In der folgenden Nacht habe er - der Zeuge Dr. H7. - eine circa zehn Meter hohe Flamme aus seiner Scheune kommen gesehen. Durch den Brand sei diese ganz überwiegend zerstört worden, was auch dem heutigen Zustand entspreche. An seinem Wohnhaus habe es in jener Nacht keine Rauchentwicklung gegeben. Er habe die Entstehung des Brandes in der Scheune nicht gesehen. Später habe er jedoch auf den Aufnahmen der Überwachungskamera vor seinem Hauseingang gesehen, dass der Angeklagte L. und Herr D2. - letzterer habe ein erleuchtetes Mobiltelefon vor seinem Gesicht gehabt, wodurch er gut zu erkennen gewesen sei -, wenige Minuten nachdem der zeitweilig zum Schutz vor seiner Haustür postierte Polizeibeamte weg gewesen sei, seine Haustür aufgetreten und so in sein Wohnhaus eingebrochen seien. Hierbei seien sie von der Feuerwehr erwischt und des Hauses verwiesen worden, seien jedoch danach noch zweimal zurückgekehrt. Auch diesen Vorfall habe er angezeigt. Irgendwann sei Frau D. einmal zu ihm gekommen und habe ihn sprechen wollen. Der Anlass sei gewesen, dass sie als Zeugin bei Gericht gewesen sei, um in einem Verfahren auszusagen, in dem ihm - dem Zeugen Dr. H7. - vorgeworfen wurde, mit Kameras das Schlafzimmer von Frau S4.gefilmt zu haben. Da sein Rechtsanwalt zum dritten Mal nicht erschienen sei, sei die Sache gegen ihn entschieden worden. Frau D. habe ihm jedoch gesagt, dass sie als Zeugin zu seinen Gunsten ausgesagt haben würde. Dies sei für ihn überraschend gekommen, da die Beziehung zu Frau D. vormals von mehreren wechselseitigen Anzeigen geprägt gewesen sei. Frau D. habe ihm erzählt, dass sie im März 2020 aus dem Haus Nr. 1.. ausgezogen sei. Sie habe ihm ebenfalls berichtet, dass der Angeklagte L. keine Fahrerlaubnis habe. Er habe sich vielmehr einen gefälschten rumänischen Führerschein für 1.000,00 € in M. gekauft. Bereits zuvor habe er - der Zeuge Dr. H7. - mal Anzeige gegen den Angeklagten L. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens ohne Versicherung erstattet gehabt. Seit dem Gespräch mit Frau D. habe er jede Fahrt des Angeklagten L. notiert und zur Anzeige gebracht. Insgesamt seien es 33 Strafanzeigen bis Ende 2021 gewesen. Da der Angeklagte L., der eine Vorliebe für große Luxusautos habe, bei der Auffahrt auf sein Grundstück immer anhalten und eine Kette öffnen müsse, habe er - der Zeuge Dr. H7. - immer gut sehen gekonnt, wenn dieser ein Fahrzeug geführt habe. Er selbst sei von Frau D. und dem Angeklagten L. auch vielfach angezeigt worden, so etwa, weil er sie als „Nazis“ bezeichnet habe oder weil er angeblich seinen Doktorgrad zu Unrecht führen, einen Zeugen zu einer Falschaussage angestiftet haben, den Angeklagten L. und Herrn D2. zu Unrecht beschuldigt oder sich ein Gewehr beschafft haben solle. Häufig seien diese Anzeigen direkt als Reaktion auf eine Anzeige von ihm erfolgt. Er sei auf eine solche Anzeige hin nie rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der ständigen ÜB5.riffe und Bedrohungslage durch den Angeklagten L. und Herrn D2. stelle sich ihm fast täglich die Frage, ob er sein Grundstück aufgeben und wegziehen solle. Er schlafe nachts schlecht und schrecke bei jedem Geräusch aus dem Schlaf hoch. Mieter habe er bereits seit längerer Zeit nicht mehr; entsprechende Anfragen habe er mit Verweis auf die lebensgefährliche Situation in seinem Haus ablehnen müssen. Seine denkmalgeschützten Gebäude, die Scheune und das Wohnhaus, setze er nur notdürftig instand, da sich größere Reparaturen und Renovierungen nicht lohnten, solange jederzeit weitere Brandstiftungen und Beschädigungen durch Herrn D2. und den Angeklagten L. zu erwarten seien. Der Zeuge M2. D2. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L. seit Ende 2018 des Öfteren, nahezu wöchentlich, davon gesprochen habe, Herrn Dr. H7. „wegschaffen“ zu wollen, weil dieser ihn andauernd angezeigt habe. Er habe gesagt, er wolle ihn „einfach nur noch wegschaffen“, um seine Ruhe zu haben, „keinen Terror, keine Gerichtstermine“. Er habe dazu gesagt, er wolle zusehen, dass Herr Dr. H7. einfach nur wegkomme und dass er selbst sowie er - der Zeuge D2. - dann nicht da seien. Wie dies geschehen solle, wisse er - der Zeuge D2. - nicht. Den Begriff „Wegschaffen“ habe der Angeklagte L. nie näher beschrieben. Er sei bis zu dem Tod seiner Ehefrau im Spätsommer 2021 jedoch häufig auf dieses Thema zu sprechen gekommen. Der Angeklagte L. habe auch mal erzählt, dass früher alles leichter gewesen sei, „die Leute einzuwickeln und in den Kofferraum zu packen“. Ob er davon gesprochen habe, Herrn Dr. H7. in den Kofferraum zu packen und in den Wald mit ihm zu fahren, erinnere er - der Zeuge D2. - nicht. Er könne nichts dazu sagen, ob mit einem solchen Vorhaben mal ein Mann mit Spitznamen „W3.“ von dem Angeklagten L. beauftragt worden sei. Der Name „W3.“ sage ihm jedoch etwas. Dieser sei nicht Mitglied im „G3. MC“ direkt, sondern in dem Unterstützerclub „Bad Seven“ gewesen. Der Angeklagte L. habe im Frühjahr oder Sommer 2021 mal erwähnt, dass „Sch. und seine Leute“ die Sache mit Herrn Dr. H7. klären würden. „Sch.“ sei ein Freund des Angeklagten L. gewesen, der einige Male bei größeren Feierlichkeiten zu Gast gewesen sei. Bei diesen Gelegenheiten habe sich der Angeklagte L. immer unter vier Augen mit diesem unterhalten. Insofern könne er - der Zeuge D2. - zu eventuellen Plänen mit diesem nichts sagen. In Bezug auf die Frage, inwieweit er selbst gegenüber Herrn Dr. H7. „etwas gemacht“ habe, insbesondere auch betreffend die Silvesternacht 2019/2020 sowie einen gemeinsamen Angriff auf Herrn Dr. H7., werde er sich nicht äußern. Insoweit hat sich der Zeuge D2. auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Es treffe zu, dass J2. D3. mal in dem Haus Nr. 1.. gewohnt habe. Ob der Angeklagte L. diese „auf den Strich geschickt“ habe, könne er nicht sagen. Er - der Zeuge D2. - sei jedoch dabei gewesen, als der Angeklagte L. ihr einmal gesagt habe, dass, wenn sie nicht soundsoviele Männer bis Freitag schaffe, sie nicht zu ihren Eltern dürfe. Im Jahr 2019 habe der Angeklagte ihm - dem Zeugen D2. - einen Stoffbeutel mit einem Trommelrevolver und Munition in die Hand gedrückt und ihm dazu gesagt, dass er diesen „verschwinden lassen“ solle. Vorne an dem Revolver sei ein silbernes Stück gewesen, das wie ein Schalldämpfer ausgesehen habe. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 131 Bd. IV d. A. - auf die wegen der Einzelheiten bereits gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde - hat der Zeuge D2. angegeben, dass dies der ihm üB5.ebene Revolver sei. Er habe diesen in dem Stoffbeutel auf dem Dachboden unter einem Holzbalken versteckt. Er habe dem Angeklagten L. gesagt, dass er den Revolver auf dem Dachboden versteckt habe. Dieser habe jedoch, obgleich er wie der Eigentümer oder Verwalter des Hauses auftrete, keinen eigenen Schlüssel zu dem Dachboden. Nur er - der Zeuge D2. - habe diesen, da er eine Art Hausmeisterfunktion in dem Gebäude ausübe. Der Revolver habe auch, als er ihn nun, im Mai 2022, hervorgeholt habe, um ihn der Polizei zu üB5.eben, noch immer an dem Ort gelegen, wo er ihn versteckt gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem „Wegschaffen“ von Herrn Dr. H7. habe der Angeklagte L. nie von dem Revolver gesprochen. Die Zeugin S10. M4. hat glaubhaft bekundet, dass sie seit dem 11.09.2020 offiziell bei ihrem Lebensgefährten, Herrn D2., in H4. wohne. Im Sommer hätten die Hausbewohner oft zusammengesessen. Dabei habe der Angeklagte L. mehrfach, circa drei bis fünf Mal, geäußert, dass er Herrn Dr. H7. „wegbringen lassen“ oder „verschwinden lassen“ werde und dafür jemanden habe. Diesen habe er als „Sch.“ bezeichnet. Der und seine Leute würden das erledigen. Er - der Angeklagte L. - und Herr D2. würden an dem Wochenende, wenn es passiere, nicht da sein. Diese Aussagen habe er nicht im Scherz getätigt und dabei auch nicht gelacht. Sie sei sich sicher, dass er dies E2.lich gemeint habe. Er habe auch geäußert, dass er sich über die Anzeigen von Herrn Dr. H7. sehr geärgert habe. „Sch.“ kenne sie - die Zeugin M4. - vom Sehen her. Er sei bei Partys und beim Grillen bei ihnen in H4. bis zum Sommer 2021 hin und wieder zu Gast gewesen. Dann sei er jedoch verstorben. Seinen richtigen Namen kenne sie nicht. Der Angeklagte L. habe im Sommer 2021 auch mehrfach, so zwei- bis viermal, geäußert, er glaube, Herr Dr. H7. wohne seinetwegen dort, um ihn zu beschatten. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass dieser in H4. aufgetaucht sei, kurz nachdem er - der Angeklagte L. - aus der Haft entlassen wurde. Hierüber habe man sich dann kurz unterhalten und dann sei es für den Angeklagten L. auch wieder gut gewesen. Sie - die Zeugin M4. - denke schon, dass er auch dies E2. gemeint habe. Er sei dabei jedoch alkoholisiert gewesen. Mit Herrn Dr. H7. habe sie selbst keine Konflikte und auch keine solchen zwischen dem Angeklagten L. und diesem mitbekommen. Allerdings habe Herr Dr. H7. Herrn D2. und ihr mal verbieten wollen, über sein Grundstück zu gehen. Dies müssten sie jedoch tun. Der Angeklagte L. habe des Öfteren damit geprahlt, dass er mehrere Waffen besitze und damit umgehen könne, weil er in Afghanistan im Krieg gewesen sei. Sie wisse jedoch nichts von einer scharfen Waffe in dessen Besitz, nur von einer Schreckschusswaffe. Wenn Herr D2. etwas gegen Herrn Dr. H7. unternommen habe, dann unter Alkoholeinfluss und weil er von dem Angeklagten L. unter Druck gesetzt worden sei. Mitbekommen habe sie jedoch keine Aktionen von Herrn D2.. Ob er über solche etwas erzählt habe, erinnere sie nicht. Diese sich in vielen Punkten weitgehend deckenden bzw. ergänzenden Zeugenaussagen hat die Kammer ihren Feststellungen zur Vorgeschichte maßgeblich zugrunde gelegt. Die Aussagen der Zeugen D., Dr. H7., D2. und M4. waren jeweils glaubhaft, obgleich alle vier Zeugen jeweils Grund gehabt hätten, den Angeklagten L. zu Unrecht über Gebühr zu belasten. Eine solche Tendenz ist aber bei keinem der Zeugen hervorgetreten. Die Zeugin D. hatte als ehemalige Lebensgefährtin, die eine belastete und von Gewaltausübung des Angeklagten L. überschattete Beziehung zu diesem geführt hat, Grund zur Verärgerung über den Angeklagten L.. Herr Dr. H7. hat durch die Angriffe, die er dem Angeklagten L. mittelbar oder unmittelbar zurechnet, erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten, ist verletzt worden und fürchtet ständig weitere Angriffe. Die Zeugen D2. und M4. haben berichtet, dass sie davon ausgehen, dass der Angeklagte L. die heute zehnjährige Tochter von Frau M4., S11. M4., und die heute elfjährige Tochter von Herrn D2., L5. J4., im Jahr 2021, als sie - die Zeugen M4. und D2. - bei der Arbeit gewesen seien und er - der Angeklagte L. - diese in Obhut gehabt habe, mit heftigen Schlägen mit einem Besenstiel auf die Waden misshandelt habe, während die Mutter des Zeugen D2., S2. S9., die auch zu dem Angeklagten L. ein mütterliches Verhältnis habe, die Kinder festgehalten habe. L5. J4. habe ihr - der Zeugin M4. - ihre Waden gezeigt. Diese seien ganz blau gewesen. Die Zeugin D. hat bekundet, dass L5. J4. und Herr D2. ihr hiervon im Mai 2022 berichtet hätten. Dies sei, nachdem sie sich zuvor wieder mit dem Angeklagten L. angenähert gehabt hätte, der Grund gewesen, zu diesem wieder auf Abstand zu gehen, am 09.05.2022 bei der Polizei über die Tötungsabsichten des Angeklagten L. gegenüber Herrn Dr. H7. zu sprechen und jenem das Mietverhältnis zu kündigen, damit Herr D2. und die Kinder, die in großer Angst vor dem Angeklagten L. seien, dort wieder in Ruhe leben könnten. Trotz dieser Umstände hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Alle vier vorgenannten Zeugen haben sehr sachlich und ohne erhebliche Emotionalität ausgesagt. Jeweils haben sie vielfach - ganz überwiegend aufgrund des Zeitablaufs mit gewöhnlichen Vergessensprozessen erklärliche - Erinnerungslücken eingeräumt und sich stetig bemüht, Wahrnehmungen von bloßen Schlussfolgerungen zu trennen und nur dasjenige als sicher wiederzugeben, was sie auch wahrgenommen haben. Lediglich die Angabe der Zeugin M4., sie erinnere nicht, ob ihr Lebensgefährte, Herr D2., ihr von eigenen Aktionen gegen Herrn Dr. H7. erzählt habe, ist mit Vergessensprozessen nicht zu erklären und unglaubhaft. Insoweit wollte sie ersichtlich ihren Lebensgefährten - der sich hierzu in der Hauptverhandlung auf sein Recht der Selbstbelastungsfreiheit berufen und Angaben verweigert hat - vor einer möglichen Strafverfolgung bewahren. Dies berührt jedoch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen. Die Zeugin D. hat etwa deutlich gemacht, dass sie nicht wisse, ob der Plan des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. von dem Mann mit Spitznamen „W3.“ töten zu lassen, E2.lich gewesen sei. Sie hat ihre Annahme, der Trommelrevolver des Angeklagten L. sei eine scharfe Waffe als bloße Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass dieser damals bereits eine schwarze Schreckschusspistole besessen habe, gekennzeichnet. Sie hat hinsichtlich der von dem Angeklagten L. wiederholt geäußerten Absicht, Herrn Dr. H7. „verschwinden zu lassen“, von sich aus mehrfach und bereits zu Beginn ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass dieser ihrer Auffassung nach ein problematischer Mensch und an der Konfliktsituation mit dem Angeklagten L. und allen anderen Nachbarn in ganz erhebliche Maße selbst schuld sei. Hinsichtlich ihrer Schilderungen zu den Beobachtungen in der Silvesternacht 2019/2020 war die Zeugin D. zwar großteils auf Vorhalte aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 17.12.2020 angewiesen, um die Einzelheiten zu erinnern. Dies ist jedoch angesichts des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar. Auch insoweit hat sie jedoch nicht sämtliche protokollierten Inhalte schlicht bestätigt, sondern jeweils erkennbar ihre Erinnerung geprüft und zu manchen Einzelheiten geäußert, dass sie diese - wie die oben zitierte Äußerung des Angeklagten L. am Morgen des 01.01.2020 im Wortlaut - nicht erinnere. Die Zeugin D. hat auch erst auf Nachfrage der Kammer in Bezug auf die Trennung im Oktober 2019 - und nicht etwa von sich aus - erwähnt, dass der Angeklagte L. sie während der Beziehung des Öfteren geschlagen habe. Sie hat zudem berichtet, dass sie sich seit Oktober 2021 mit dem Angeklagten L. wieder angenähert gehabt habe, weil er beteuert habe, seine Fehler einzusehen und künftig seine Familie an die erste Stelle setzen zu wollen. Das habe sie ihm zu jener Zeit - und bis sie im Frühjahr 2022 von Herrn D2. und Frau M4. von der Kindesmisshandlung des Angeklagten L. gehört habe - geglaubt. Der Zeuge Dr. H7. hat die verschiedenen Ereignisse im Wesentlichen im Einklang mit seiner aus dem Protokoll vom 16.12.2021 ergänzend verlesenen polizeilichen Zeugenaussage geschildert und auf Nachfragen in vielen Einzelheiten ergänzt und erläutert. Er hat hierbei stets darauf Bedacht genommen, zwischen von ihm direkt beobachtetem Geschehen, nachträglich anhand von Videoaufzeichnungen wahrgenommenen Ereignissen und Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Insbesondere bei der Schilderung der verschiedenen Brandereignisse hat er klar benannt, dass er nur die erste Brandstiftungshandlung in der Silvesternacht 2019/2020 seitens Herrn D2. - unter verbaler Anfeuerung des Angeklagten L. - selbst beobachtet habe. Seine Schlussfolgerungen, dass Herr D2. im Auftrag des Angeklagten L. auch die übrigen Brände im Wohnhaus sowie der Scheune gelegt habe, hat er anhand von Wahrnehmungen - der Beobachtung von Herrn D2. in der Nacht vom 16./17.04.2020, wie er den Brand angeschaut habe, der Äußerung von Herrn D2. am 02.09.2020 sowie dem Eindringen in sein Wohnhaus während des Brandes in der folgenden Nacht - begründet. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Zeuge Dr. H7., wenngleich ihm eine Haftstrafe des Angeklagten L. sowie von Herrn D2. sehr recht wäre und er diese auch als gerecht empfände, keine unwahren oder verschärfenden Angaben über dessen Verhalten getätigt hat. Dies wird auch bestätigt durch die Einschätzung der Zeugin D., die selbst mehreren Anzeigen von Herrn Dr. H7. ausgesetzt war, dass dieser „besessen“ von seiner Vorstellung von Recht und Ordnung sei, stets den sehr offiziellen Weg gehe und keine Sachverhalte frei erfinde, um seine Interessen durchzusetzen. Dass der Zeuge Dr. H7. die verschiedenen Daten der Ereignisse noch exakt wiederzugeben imstande war, erklärt sich plausibel daraus, dass er nach seiner glaubhaften Angabe eine schriftliche Chronologie der Ereignisse und gerichtlichen Verfahren pflege. Hierdurch ist er ohne weiteres in der Lage, sein Gedächtnis immer wieder entsprechend aufzufrischen. Der Zeuge D2. hat sich hinsichtlich der Frage nach seinen Handlungen gegen Herrn Dr. H7. offen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und bereits damit deutlich gemacht, dass er als Zeuge nicht die Unwahrheit sagen möchte. Denn anderenfalls hätte es nahegelegen, eine eigene Beteiligung abzustreiten. Er hat zudem deutlich gemacht, dass er - anders als die Zeugin D. es vermutet hat - nicht über die von dieser bekundete Beauftragung des Mannes mit Spitznamen „W3.“ durch den Angeklagten L. wisse. Hierbei hat er jedoch andererseits kein bloßes Verhalten der Verneinung jeden Wissens gezeigt, sondern zu der Person „W3.“ erklärt, dass er diese kenne und präzisiert, dass sie nicht bei dem Club „G4.“, sondern in dessen Unterstützerclub Mitglied gewesen sei. Auch zu dem von ihm im Vorfeld der Polizei üB5.ebenen Trommelrevolver nebst Munition hat der Zeuge D2. sehr ausgewogen ausgesagt. So hat er einerseits bekundet, diesen von dem Angeklagten L. zum Zwecke des Versteckens erhalten zu haben, andererseits aber auch, dass die Waffe und Munition wie unberührt in dem Versteck liegen geblieben seien und der Angeklagte L. weder einen Schlüssel zu dem Dachboden gehabt habe noch die Waffe im Zusammenhang mit seinem Wunsch, Herrn Dr. H7. „wegzuschaffen“, erwähnt habe. Zudem hat der Zeuge D2. zwar angegeben, dass der Angeklagte L. häufig über das „Wegschaffen“ von Herrn Dr. H7. gesprochen habe, jedoch zu konkreten Planungen lediglich auf Nachfrage der Kammer bekundet, dass der Angeklagte L. den Mann mit Spitznamen „Sch.“ mal erwähnt habe, ohne dass er - der Zeuge D2. - Einzelheiten hierzu gehört habe. Dieses differenzierte Aussageverhalten belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge D2. weder eine Tendenz hatte, den Angeklagten L. zu Unrecht zu belasten noch ihn zu Unrecht zu entlasten. Vielmehr war sein Bemühen deutlich, soweit er sich nicht selbst belasten musste, seine Wahrnehmungen so konkret wie möglich wiederzugeben. Die Zeugin M4. hat deutlich gemacht, dass sie große Angst vor dem Angeklagten L. und möglichen Repressalien seinerseits wegen ihrer Aussage vor Gericht habe. Sie hat ihre Wahrnehmung zu den Äußerungen des Angeklagten L. im Sommer 2021 bezüglich der Einbindung der Person „Sch.“ in das Vorhaben, Herrn Dr. H7. „wegbringen“ oder „verschwinden“ zu lassen, geschildert, ohne hierzu konkrete Aussagen des Angeklagten L. wiederzugeben, wann und wie dies habe erfolgen sollen. Dabei hat sie eine andere Terminologie („wegbringen lassen“, „verschwinden lassen“) als ihr Lebensgefährte, der Zeuge D2. („wegschaffen lassen“) gewählt. Zudem hat sie von Äußerungen des Angeklagten L. erzählt, er vermute, Herr Dr. H7. wohne seinetwegen dort, um ihn zu beschatten. Entsprechende Äußerungen haben die Zeugen D. und D2. nicht bekundet. Diese Umstände belegen zur Überzeugung der Kammer zugleich, dass die Zeugenaussagen nicht etwa untereinander abgesprochen waren. Alle vier vorgenannten Zeugen haben ihre Schilderungen der betreffenden Vorkommnisse detailreich und lebensnah gestaltet. Aus Nachfragen haben sie jeweils prompt geantwortet. Es sind weder innerhalb der einzelnen Aussagen noch in ihrem Verhältnis zueinander erhebliche Widersprüche zutage getreten. Vielmehr ergänzen sich die Angaben und fügen sich zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammen. Aus diesem Grunde hat die Kammer diese Zeugenaussagen ihren Feststellungen zur Vorgeschichte zugrunde gelegt. Dabei ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte L. Herrn D2. zumindest mit der ersten Brandstiftung am Wohnhaus von Herrn Dr. H7. in der Silvesternacht 2019/2020 beauftragt hat. Darüberhinaus hat die Kammer in der Gesamtschau keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass Herr D2. ebenfalls - entweder im Auftrag des Angeklagten L. oder im Bewusstsein, auch in dessen Interesse zu handeln - die Brände in den Nächten vom 16./17.04.2020 und vom 02./03.09.2020 an den Gebäuden von Herrn Dr. H7. gelegt hat. Dies folgt zum einen aus der ausgeprägten Motivlage im Zusammenhang mit dem bestehenden Nachbarschaftskonflikt und der insoweit bereits am 31.12.2019 oder 01.01.2020 verübten Brandstiftung, als deren Fortsetzung sich diese Brandlegungen darstellen, sowie zum anderen aus den Beobachtungen von Herrn Dr. H7.. Demnach war Herr D2. bei beiden Bränden vor Ort und hat am 16.04.2020 die nachfolgende Brandstiftung sogar verbal angekündigt. Auch hat die VP 2 in ihrer audiovisuellen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung - hierzu noch näher im Folgenden - glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L. ihr gegenüber am 11.11.2021 erzählt habe, dass er in der Vergangenheit bereits „seine Jungs“ damit beauftragt habe, Herrn Dr. H7. an oder in seinem Haus mittels Feuer zu töten, sowie dass ihm - dem Angeklagten L. - eine schwere Verletzung von Herrn Dr. H7. mittels Feuer recht wäre, weil es „schön“ sei, wenn dabei auch dessen Haus zerstört würde. Zwar kann diese Aussage nicht eindeutig Aufträgen an Herrn D2. zugeordnet werden, weil die VP 2 ebenfalls angegeben hat, dass der Angeklagte L. „seine Jungs“ als ehemalige Soldaten bezeichnet habe. Jedoch bringt dieser Gesprächsinhalt zum Ausdruck, dass der Angeklagte L. den Wunsch hatte, Herrn Dr. H7.s Gebäude durch Brandlegung zu zerstören. Dies spricht in der Gesamtschau ergänzend dafür, dass die Brände Ende 2019 und im Jahr 2020 - unmittelbar oder mittelbar - auf seinen Willen zurückgingen. Dass er selbst die Brände gelegt hat, ist indessen zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, da er - wie die Zeugen einschließlich der VP 2 - bezüglich aller Vorhaben zur Schädigung von Herrn Dr. H7. übereinstimmend bekundet haben, niemals selbst gehandelt hat oder handeln wollte, sondern hierzu stets andere Personen veranlasst hat bzw. dies plante. Dass der Angeklagte L. sich als Miteigentümer bzw. Verwalter des Hausgrundstücks von Frau D. geriert hat, haben die Zeugen D., D2. und M4. übereinstimmend bekundet. Die Zeugin D. hat insoweit glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte L. nach ihrem Auszug aus dem Haus die Miete von Herrn D2. entgegengenommen und dann auch eigenmächtig erhöht - und den Differenzbetrag einbehalten - habe. Der Zeuge D2. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er die Miete an den Angeklagten L. entrichte. In seinem Mietvertrag stehe dieser als Verwalter. Die Zeugin M4. hat glaubhaft beschrieben, dass der Angeklagte L. von Herrn D2. die Bankkarten von beiden - Herrn D2. und ihr, der Zeugin M4. - zur Verwahrung ausgehändigt bekommen habe. Hintergrund sei gewesen, dass er ihnen eingeredet habe, sie könnten nicht mit Geld umgehen und er den vollen Zugriff auf ihre Kontos haben wolle. Der Angeklagte L. habe insoweit auch damit Druck auf sie ausgeübt, dass sie Probleme bekämen, wenn er die Mietzahlungen nicht pünktlich erhalte. Eine von dem Angeklagten L. darüber hinaus erstrebte Generalvollmacht hätten sie ihm jedoch nicht erteilt. Diese Angaben werden gestützt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin D.. Diese hat hierzu angegeben, dass Frau M4. und Herr D2. ihr erzählt hätten, der Angeklagte L. habe ihre Bankkarten an sich genommen mit der Begründung, er wolle ihnen helfen, Geld zu sparen, insbesondere auch für einen Führerschein für Herrn D2.. Er - der Angeklagte L. - habe ihnen Geld für das tägliche Leben in der Folge zugeteilt und dies dabei teilweise so knapp gehalten, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, sich ausreichend Lebensmittel zu kaufen. Der Erwerb von Geburtstagsgeschenken für die Kinder sei Frau M4. deshalb im letzten Jahr nicht möglich gewesen. Erst im Zuge der Inhaftierung des Angeklagten L. hätten sie die Bankkarten zurückerhalten. Aufgrund dieser Angaben der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L. zumindest faktisch die Position eines Verwalters des Wohngrundstücks von Frau D. inne und dass er zudem einen großen, weitgehend beherrschenden, persönlichen Einfluss insbesondere auf Herrn D2. hatte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein durchgreifender Zweifel daran, dass der Angeklagte L. davon ausging, jederzeit Zugang zu dem Dachboden erhalten bzw. sich von Herrn D2. den Stoffbeutel mit dem Trommelrevolver und der Munition wieder aushändigen lassen zu können, wenn dies erforderlich würde. Dass der Angeklagte L. zumindest davon ausging, es handele sich um eine scharfe und funktionsfähige Waffe mit passender Munition, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen D. und D2. bzw. aus deren Angaben gezogenen Schlüssen. Zum einen hat er sich diese Waffe gerade aus Angst vor ÜB5.riffen aus dem Kreis der Mitglieder des „G3. MC“ beschafft, während er bereits eine Schreckschusswaffe besaß. Zum anderen hat er es für nötig gehalten, diese Waffe gesondert, außerhalb seiner Wohnung verstecken zu lassen. Es liegt nahe, dass er hiermit ein Auffinden bei eventuellen Hausdurchsuchungen verhindern wollte. Zwar hatte er sie damit auch nicht jederzeit griffbereit. Jedoch war seine Verteidigungsfähigkeit gleichwohl erhöht, da er, sofern sich Anzeichen für eine Bedrohung durch Mitglieder des „G3. MC“ ergäben, kurzfristig über Herrn D2. oder mit dessen Schlüssel auf die bereitliegende Schusswaffe zugreifen konnte. Die Feststellung, dass der Angeklagte L. sich tatsächlich einen gefälschten rumänischen Führerschein beschafft hat, wie es der Zeuge Dr. H7. vom Hörensagen von Frau D. bekundet hat, wird gestützt durch das verlesene Gutachten vom 15.08.2022 der Sachverständigen für Dokumentenuntersuchung Sch2. vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der in dem Tresor des Angeklagten L. sichergestellte vermeintlich rumänische Führerschein ein mittels Tintenstrahldrucker hergestelltes Nachahmungsprodukt sei. Aufgrund der Herstellungsweise seien Farb- und Auflösungsverluste vorhanden. Sicherheitsmerkmale echter Führerscheine seien teilweise nachgeahmt worden. Es handele sich um eine Totalfälschung. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L. mit Urteil des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 rechtskräftig wegen zehn Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021 begangen worden sind, verurteilt worden ist, wobei sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass er diese Taten gegenüber dem Amtsgericht W2. glaubhaft eingeräumt hat. Dies hätte er nicht getan, wenn er davon ausgegangen wäre, aufgrund einer gültigen rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen zu sein. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten L. in der Exploration vom 14.02.2022 gegenüber dem Sachverständigen Dr. L4. sind damit widerlegt. Die Angabe des Zeugen Dr. H7., er habe gegen den Angeklagten L. 33 Anzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet, wird jedenfalls im Wesentlichen bestätigt durch die im Rahmen der Beweisaufnahme verlesene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - vom 02.02.2022 zu dem Amtsgericht W2. (Az. 830 Js 79839/21). Denn darin werden dem Angeklagten L. 23 Delikte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt, die sämtlich aus dem Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 04.10.2021 stammen und in der W.-P.-Straße in H4. - mithin an dem Wohnort des Angeklagten L. und des Zeugen Dr. H7. - begangen worden sein sollen. Zudem wird Herr Dr. H7. in jener Anklageschrift auch als Zeuge benannt. Der betroffene Zeitraum passt zu den Angaben der Zeugen M4. und D2., dass sich der Angeklagte L. im Sommer 2021 sehr verärgert über die Anzeigen von Herrn Dr. H7. geäußert habe und „Terror“ sowie Gerichtstermine durch dessen Beseitigung habe vermeiden wollen. Hinzu kommt, dass von den zehn Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum vom 17.04.2021 bis zum 24.11.2021, derentwegen der Angeklagte L. mit Urteil des Amtsgerichts W2. vom 17.11.2022 rechtskräftig verurteilt worden ist, ausweislich der Urteilsgründe sieben in der W.-P.-Straße in H4. begangen worden sind, was den von der Kammer gezogenen Schluss rechtfertigt, dass dem dortigen Strafverfahren insoweit jeweils Anzeigen von Herrn Dr. H7. zugrunde lagen. Dass die Angeklagten sich in der Justizvollzugsanstalt V2. kennen gelernt haben, folgt aus der glaubhaften Angabe der Zeugin D. vom Hörensagen von dem Angeklagten L.. Diese ist plausibel, da die Angeklagten zeitgleich von 2016 bis Anfang 2018 eine Haftstrafe verbüßt haben. Zudem haben sich beide in dem WhatsApp-Chatverkehr im Zeitraum August bis November 2021 mehrfach in Text- und Sprachnachrichten scherzhaft mit dem unter Häftlingen als Schimpfwort für einen „Sittlichkeitstäter“ typischen Begriff „Sittich“ (kurz für „Sittenstrolch“) belegt, was ergänzend für eine gemeinsame Haftzeit spricht. Dass beide auch nach ihrer gemeinsamen Haftzeit freundschaftlich verbunden geblieben sind, ergibt sich zum einen aus deren intensivem WhatsApp-Chatkontakt im Zeitraum jedenfalls von August bis Anfang Dezember 2021 und zum anderen aus der entsprechenden, vor diesem Hintergrund glaubhaften Angabe des Angeklagten L. in seinem letzten Wort. 3. Beweiswürdigung zum tatvorwurfsbezogenen Geschehen Die Angeklagten haben sich zu der ihnen vorgeworfenen Tat im Rahmen der Hauptverhandlung in der Beweisaufnahme nicht eingelassen. Der Angeklagte L. hat jedoch im Rahmen seines letzten Wortes - über den bereits vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung zur Vorgeschichte wiedergegebenen Inhalt, dass er Herrn Dr. H7. nie habe schädigen wollen, hinaus - erklärt, er kenne Herrn U. sowie die VP 1 und VP 2 nicht. Dies entspricht seiner Angabe in der richterlichen Vernehmung vom 16.02.2022, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Dort hat der Angeklagte L. sich dahin eingelassen, im August und September 2021 am Sterbebett seiner Frau gewesen zu sein. Herrn U. kenne er nicht. Dieser habe nicht einmal gewusst, wo was stattfinden sollte. Es sei nichts beauftragt worden. Im Rahmen des Explorationsgesprächs mit dem Sachverständigen Dr. L4. am 14.02.2022 hat der Angeklagte L. nach dessen - des Sachverständigen Dr. L4. - glaubhafter Aussage als sachverständiger Zeuge zur Sache lediglich angegeben, er - der Angeklagte L. - sei unschuldig. Die Angabe, er kenne Herrn U. nicht, stellt zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung des Angeklagten L. dar. Dass er die VP 1 und die VP 2 nicht konkret ihm bekannten Personen zuordnen kann, ist aufgrund der Geheimhaltung von deren Personalien zwar möglich. Soweit der Angabe jedoch innewohnt, dass der Angeklagte L. auch den mit diesen Personen zusammenhängenden Sachverhalt - namentlich das Treffen am 11.11.2021 - nicht aus eigenem Erleben kenne, stellt auch dies eine unwahre Schutzbehauptung dar, die in der Gesamtschau der erhobenen Beweise widerlegt ist. Aus dieser Gesamtschau ergeben sich auch die weiteren Feststellungen zur Sache, zu denen sich der Angeklagte L. nicht geäußert hat. Der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er der Führungsbeamte der VP 2 sei, welcher seitens der Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Nach Bekanntwerden der Grundinformation durch die VP 1, dass der Angeklagte L. eine Person suche, die für bis zu 10.000,00 € Herrn Dr. H7. töte, sei es seine - des Zeugen Kriminalhauptmeister B5. - Aufgabe gewesen, eine geeignete Vertrauensperson zu finden, die diese Grundinformation bestätigt. Deshalb habe er die VP 2 damit beauftragt, sich das Vertrauen des Angeklagten L. zu erschleichen und die Angaben der VP 1, wenn möglich, zu bestätigen. Im Ergebnis habe die VP 2 die Angaben der VP 1 nach einem Treffen mit dem Angeklagten L. am 11.11.2021 im Groben bestätigt, allerdings insoweit eingeschränkt, dass der Angeklagte L. nicht explizit die Tötung von Herrn Dr. H7. verlange, sondern dessen Tod lediglich in Kauf nehme. Es habe nach der Erstvernehmung vom 12.11.2021, in der die VP 2 von dem Treffen mit dem Angeklagten L. am 11.11.2021 berichtet habe, noch eine Zweitvernehmung am 23.11.2021 gegeben. Die VP 2 habe sich an ihn - den Zeugen Kriminalhauptmeister B5. - gewandt und berichtet, dass das Projekt mit ihr - der VP 2 - abgesagt worden sei und es jetzt jemand anderen gebe, der das Projekt, also die gewaltsame Einwirkung auf Herrn Dr. H7., ausführen soll. Insoweit habe die VP 2 als Informationen vom Hörensagen mitgeteilt, dass der Angeklagte L. den Angeklagten H2. angesprochen habe. Dieser habe ihm S8. U. vermittelt, welcher die Tat zwar nicht selbst ausführen wolle, jedoch mitgeteilt habe, eine geeignete und zuverlässige ausländische Person zu kennen, welche auch schon „Aufträge“ für ihn - S8. U. - durchgeführt habe. Der Angeklagte L. habe beauftragt, Herrn Dr. H7. bis zum 18.12.2021 - dieser Termin habe im Zusammenhang mit Gerichtsterminen eine Rolle für den Angeklagten L. gespielt - soweit an der Gesundheit zu schädigen, dass er für immer „mundtot“ sei und den Rest seines Lebens im Rollstuhl sitze, wobei es „auch gut“ sei, wenn Herr Dr. H7. an seinen Verletzungen verstürbe. Hierfür wolle der Angeklagte L. maximal 7.000,00 € zahlen. Die Angaben des Zeugen Kriminalhauptmeister B5. waren glaubhaft. Dem steht es auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich einiger Details auf Vorhalte aus den beiden Quellenvernehmungen mit der VP 2 angewiesen war. Ihm ist vor und während der abschnittsweisen Vorhalte ausdrücklich erklärt worden, dass es nicht auf seine Bestätigung ankomme, dass er dies so geschrieben habe, sondern darauf, ob er den Inhalt des Vorhalts erinnere und hierzu gegebenenfalls Weiteres ergänzen könne. In der Folge hat der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. die Vorhalte teilweise schlicht mit „ja“, „richtig“ oder „korrekt“ bestätigt, teilweise aber auch ergänzend hierzu ausgeführt, etwa zu der Angabe des Datums 18.12.2021. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Zeugen, auch soweit sie auf Vorhalte hin schlicht bestätigend erfolgt sind, zutreffen. Hinzu kommt, dass die Angaben im Wesentlichen im Einklang stehen mit den Angaben der VP 2, welche diese in der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer audiovisuellen Vernehmung getätigt hat. Sie hat hierzu angegeben, sie habe von VP 1 nach der Absage des Angeklagten L. vom 15.11.2021 erfahren, dass dieser den Auftrag zur Schädigung von Herrn Dr. H7. anderweitig vergeben habe. Sie - die VP 2 - erinnere die genannten Namen, auch auf Vorhalt aus dem Protokoll der polizeilichen Quellenvernehmung vom 23.11.2021, nicht mehr. Jedoch sei es richtig, dass die VP 1 ihr in einer kurzen Nachricht mitgeteilt habe, der Angeklagte L. habe eine andere Person vermittelt bekommen, welche ihrerseits eine geeignete und zuverlässige Person für den Auftrag kenne. Hierbei solle es sich um einen Ausländer gehandelt haben, zu welchem die vermittelte Person Kontakt habe und die schon einmal „Aufträge“ für diese ausgeführt habe. Wann diese Beauftragung durch den Angeklagten L. erfolgt sein soll, wisse sie nicht. Die Namen des Angeklagten H2. und von S8. U. ergeben sich insoweit aus der ergänzend verlesenen polizeilichen Quellenvernehmung vom 23.11.2021. Es war der Kammer infolge der Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.08.2022, welche diese auf Gegenvorstellung der Kammer mit Beschluss vom 25.08.2022 mit Schreiben vom 26.08.2022 mit der Einschränkung, dass eine audiovisuelle Zeugenvernehmung unter Verfremdung von Bild und Ton erfolgen dürfe, aufrechterhalten hat, nicht möglich, die VP 2 unmittelbar als Zeugen zu vernehmen. Eine Vernehmung von VP 1 war der Kammer infolge der Sperrerklärung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 05.08.2022, welche dieses auch nach Gegenvorstellung der Kammer mit Beschluss vom 09.08.2022 mit Schreiben vom 09.09.2022 uneingeschränkt aufrechterhalten hat, überhaupt nicht möglich. Die Kammer hat jedoch, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich keinen unmittelbaren Eindruck von der VP 2 verschaffen konnte, da diese lediglich schemenhaft durch eine Milchglasscheibe während der audiovisuellen Vernehmung zu sehen und mit verfremdeter Stimme zu hören war, keine durchgreifenden Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihrer Angaben. Der Zeuge Kriminalhauptmeister B5. hat ausgeführt, dass die VP 2, mit der er bereits mehrere Jahre zusammenarbeite, nach seiner Erfahrung sehr verlässlich sei. Sie habe bislang immer glaubhafte Angaben gemacht und zielführend gearbeitet. Es sei nach seiner Einschätzung eine zuverlässige Vertrauensperson. Diese habe den Angeklagten L. vor dem Treffen am 11.11.2021 nicht gekannt. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. hat glaubhaft bekundet, dass er der Führungsbeamte der VP 1 sei. Diese habe ihm in einer „Randbemerkung“ bei einem Treffen aus anderem Grunde mitgeteilt, sie habe von dem Angeklagten L. in einem persönlichen Gespräch circa eine bis zwei Wochen vor dem 02.11.2021 erfahren, dass dieser aktuell nach Personen suche, die Herrn Dr. H7. für ihn umbringen sollen, und hierfür 10.000,00 € zu zahlen bereit sei. Hintergrund seien Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten L. und Herrn Dr. H7., die mit gegenseitigen Anzeigen einhergingen, aufgrund derer jener besorge, in Haft zu gelangen. Der Angeklagte L. habe selbst bereits versucht, das Haus von Herrn Dr. H7. anzuzünden, um diesen „umzubringen“, „kalt zu stellen“ bzw. „mundtot zu machen“. Die VP 1, mit der er seit mehreren Jahren zusammenarbeite, sei ihm als zuverlässig bekannt. Es gebe für ihn keine Hinweise darauf, dass deren Angaben nicht vertrauenswürdig, etwa erlogen oder erdacht, sein könnten. Eine Motivation der VP 1, einen der Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei für ihn nicht erkennbar. Die VP 1 erhalte von der Polizei kein Grundgehalt, inwieweit anlassbezogen Zahlungen geleistet wurden oder werden, dürfe er nicht sagen. Zur Überprüfung der Angaben der VP 1 sei die VP 2 eingesetzt worden. Er habe beide Vertrauenspersonen zu diesem Zweck zusammengeführt. Diese hätten sich zuvor nicht gekannt. Der VP 1 habe er den Auftrag erteilt, den Angeklagten L. mit der VP 2 bekannt zu machen. Zu der Rolle des Angeklagten H2. bei dem Kontakt des Angeklagten L. mit den Vertrauenspersonen dürfe er aus kriminaltaktischen Gesichtspunkten keine Angaben machen. Auch diese Ausführungen waren glaubhaft. Sie decken sich betreffend die Angaben der VP 1 mit dem zur Ersetzung der Einvernahme der VP 1 gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesenen Gesprächsvermerk des Zeugen Kriminalhauptkommissar M5. vom 02.11.2021. Die Kammer ist daher in der Gesamtschau zum einen aufgrund der Einschätzungen der Führungsbeamten, zum anderen aufgrund der Distanz der VP 2 zu den Angeklagten, die ihr nicht vorbekannt waren, sowie der wechselseitigen Bestätigung der Angaben - die zudem mit weiteren Beweismitteln im Einklang stehen, dazu im Folgenden - auch vor dem Hintergrund, dass anlassbezogene Geldzahlungen an die Vertrauenspersonen für die Beschaffung und Weitergabe von seitens der Strafverfolgungsbehörden als nützlich erachteten Informationen auszugehen ist, davon überzeugt, dass die Angaben der VP 1 und VP 2 wahrheitsgemäß sind. Dass sich die Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im Sommer 2021, zusammengeschlossen haben, um eine für die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. geeignete und bereite Person zu finden, welche der Angeklagte L. sodann entsprechend beauftragen und bezahlen würde, folgt auch aus den Angaben des Zeugen U. in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, die ergänzend zu seiner - weitestgehend unergiebigen - Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 30.11.2021 hat der Zeuge U. laut Protokoll im Wesentlichen ausgeführt, er erscheine an jenem Tage freiwillig bei der Polizei, um nach reiflicher Überlegung auf Anraten eines Kumpels über eine Sache auszusagen, über deren E2.lichkeit er sich erst heute - also am 30.11.2021 - klargeworden sei. Vor zwei bis drei Monaten sei er an einem Wochenende in H8. auf eine ihm nicht mehr wirklich erinnerliche Person getroffen. Er habe an diesem Tag viel Alkohol getrunken gehabt und war, so denke er, an jenem Abend „ziemlich breit“. Sie seien in einer Garage oder an einem ihm unbekannten Ort gewesen. Es seien mehrere Personen anwesend gewesen, unter anderem sein „Kumpel H2. aus H9.“, den er 2020 auf Montage kennen gelernt habe. Ob er mit ihm zusammen unterwegs gewesen sei oder sich zufällig getroffen habe, erinnere er nicht mehr. An diesem Abend habe er einen ihm zuvor nicht bekannten „Typen“ kennen gelernt. Woher diese Person komme, wisse er nicht, es könne aber sein, dass sie aus dem H10. sei. Der Vorname des Mannes habe „irgendwie mit ‚S‘“ begonnen. Er habe ihn - den Zeugen U. - angesprochen, ob er gegen Bargeld jemanden „vermöbeln oder auch umbringen“ könne. Das vermeintliche Opfer komme aus Q., B. oder W2. und sei ein älterer Mann, der wohl nerve. Dass dieser nerve, sei seine - des Zeugen U.s - Interpretation des Gesprächsinhalts, an dessen Wortlaut er sich nicht mehr erinnere. Er - der Zeuge U. - habe in diesem Gespräch wohl angedeutet, dass er Interesse an diesem vermeintlichen Auftrag habe. Er habe es sich „quasi aufquatschen“ lassen. Er habe dem „Typen“ seine Mobiltelefonnummer gegeben; von ihm habe er keine Nummer bekommen. Er denke, dass sein „Kumpel H2.“ den „Typen“ kenne. Aufgrund seiner bruchstückhaften Erinnerung an den Abend könne er nicht mehr genau sagen, in welcher Form er sein Interesse an dem Auftrag kundgetan habe. Den Mann, dessen Vorname mit „S“ beginne, könne er wie folgt beschreiben: Circa 180 cm groß, circa 30 bis 40 Jahre alt, kräftige bis pummelige Statur, wohlgenährtes, eher rundliches Gesicht, trug ein schwarzes Basecap, möglicherweise mit rotem Würth-Logo, tiefe Stimme. Unterdessen sei er von dem Mann auch mehrfach telefonisch kontaktiert worden. Es seien bei ihm vier bis fünf Anrufe von jenem mit unterdrückter Rufnummer eingegangen. Zudem sei er - der Zeuge U. - über einen, so wolle er es nennen, Mittelsmann ebenfalls mehrfach kontaktiert worden. Den Namen des Mittelsmannes wolle er nicht nennen, weil er Angst vor den Konsequenzen, also um seine Gesundheit oder vor anderen Repressalien, habe. Den ersten Anruf des Mannes, dessen Vorname mit „S“ beginne, habe er circa drei Wochen nach dem Treffen bekommen. Dabei habe jener ihn gefragt, ob er - der Zeuge U. - etwas organisieren könne, womit gemeint gewesen sei, ob er sich Gedanken gemacht habe, wie er den Auftrag umsetzen könne. In diesem Telefonat habe der Mann, dessen Vorname mit „S“ beginne, mehr von „vermöbeln“, nicht mehr über „umbringen“ gesprochen. Er - der Zeuge U. - habe ihm in Aussicht gestellt, sich darum zu kümmern. In der Folgezeit habe es dann weitere Anrufe gegeben, den letzten vor circa ein bis zwei Wochen. Bei diesem habe der Mann ihn treffen wollen. Er habe mit ihm und vielleicht auch mit weiteren Personen, das wisse er nicht mehr genau, in den H10. fahren wollen, er glaube sich zu erinnern, irgendwo nach Q., B. oder W2.. Der Anrufer habe mit ihm zu dem Ort fahren wollen, wo „das“ habe stattfinden sollen. Er habe gesagt: „Wir wollen zu dem fahren.“ Er - der Zeuge U. - nehme an, dass es jetzt so konkret geworden sei, weil er in den Telefonaten zuvor bekundet habe, sich darum zu kümmern und den Auftrag zu vermitteln. Er habe dazu erklärt, dass er jemanden habe, der 10.000,00 € für die Umsetzung des Planes haben wolle. Da es sich um eine fiktive Person gehandelt habe, habe er dem „Auftraggeber“ aber nie einen Namen genannt. Dieser habe keine konkreten Anweisungen zur Durchführung des Auftrages gegeben. Er - der Zeuge U. - habe den Auftrag nicht ausführen wollen. Er sei bei dem ersten Gespräch ziemlich betrunken gewesen und habe wohl „eine große Klappe“ gehabt. In der Folge habe er es so laufen gelassen und keine klare Stellung bezogen. Er habe es zu Anfang zumindest nicht E2. genommen. Das sehe mittlerweile anders aus. Nachdem es konkret geworden sei und er habe mitfahren sollen, habe er sich Gedanken gemacht und sich entschlossen, zur Polizei zu kommen und zu dem Thema auszusagen. Er sei jetzt „ziemlich durch den Wind“ und habe eigentlich auch große Angst und starke Kopfschmerzen. Er wolle den Mittelsmann nicht benennen, weil er sich mittlerweile im Klaren sei, dass eine große Ernsthaftigkeit gegeben sei und er um seine Gesundheit fürchte. Als er dem „Auftraggeber“ die Summe von 10.000,00 € genannt habe, habe dieser nicht gezuckt und die Summe einfach bestätigt. Er habe nicht versucht zu verhandeln. Er - der Zeuge U. - denke, es sei sein großer Fehler gewesen, dass er überhaupt eine Summe gesagt habe und dass er auf eine Person zurückgreifen könne, die das erledige. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 02.12.2021 hat der Zeuge U. laut Protokoll ergänzend angegeben, dass er klarstellen wolle, keine engen Kontakte zu den beteiligten Personen zu haben. Mit dem Angeklagten H2. habe er geschäftlich zu tun. Sie hätten auch schon zusammen ein Bier getrunken, seien aber keine Freunde im eigentlichen Sinne, sondern eher Bekannte. Ihre Verbindung bestehe aus „Arbeiten und Bier“. Sie kennten sich seit Mitte 2020 und hätten sich acht- bis neunmal gesehen. Zu der Frage, wie oft er sich mit dem Angeklagten H2. über diesen Auftrag unterhalten habe, wolle er sich „jetzt ungern äußern“. Den Mann, dessen Vorname mit „S“ beginne, habe er nur einmal gesehen. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.03.2022 hat der Zeuge U. laut Protokoll im Wesentlichen ergänzend erklärt, dass er an dem betreffenden Abend betrunken gewesen sei und vieles vergessen oder verdrängt habe. Ihm sei eingefallen, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten H2. in der Woche vom 18. bis zum 22.10.2021 in D5. gearbeitet und dort Schulmöbel aufgebaut habe. Ob er - der Zeuge U. - den Mann, dessen Vorname mit „S“ beginne, schon vorher getroffen habe, dazu könne er sich nicht festlegen. Es seien noch andere Leute da gewesen. Er könne sich nur an Männer erinnern. Es sei also kein Fest mit Kindern oder so etwas gewesen. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag es gewesen sei, gehe aber davon aus, dass es an einem Wochenende oder freien Tag war. Er habe schon etwas getrunken gehabt, als er dorthin gekommen sei und sei dort, glaube er, schon angetrunken angekommen. Er meine, dass J5. R2., seine ehemalige Auszubildende, ihn zu der Party gefahren habe. Wo die Party mit dem Angeklagten H2. war, könne er nicht mehr sagen. Er sei drei oder vier Stunden dort gewesen, „Druckbetankung und weg“. Er habe bei dieser Party nur den Angeklagten H2. gekannt. Er erinnere sich nicht, ob ihm der Mann, dessen Vorname mit „S“ beginne, vorgestellt worden oder ob er einfach so mit ihm ins Gespräch gekommen sei. Er habe sich mit diesem Mann über bauliche Themen unterhalten. Er meine, es sei um Trockenbau gegangen. Dabei sei es nicht um einen bestimmten Auftrag gegangen. Wie es bei dem Gespräch zu dem hier relevanten Auftrag gekommen sei, bekomme er - der Zeuge U. - nicht mehr zusammen. Das Gespräch könne er nicht mehr genau nachvollziehen. Irgendwann sei es nicht mehr um bauliche Sachen gegangen, sondern um „Vermöbeln“ und um einen „nervigen Menschen“. Bei den nachfolgenden Anrufen mit unterdrückter Nummer habe die Person ihn - den Zeugen U. - gefragt, ob es Neuigkeiten gebe. Er - der Zeuge U. - habe „Nein“ und einmal „Ja“ gesagt. Er habe über den Auftrag nicht weiter nachgedacht und als der Mann mehrfach angerufen habe, gesagt, dass er jemanden habe, der den Auftrag erfüllen könne. Es sei ihm darum gegangen, die jeweilige Situation, also das Gespräch, zu beenden. Er habe nicht mehr darüber nachgedacht und das nicht ernst genommen. Ob es konkrete Fragen zur Ausführung gab, erinnere er nicht mehr. Er wolle klarstellen, dass er zu keinem Zeitpunkt einen „Mordauftrag“ angenommen habe. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3., die in allen drei Vernehmungen Vernehmungsbeamtin war, in der ersten Vernehmung vom 30.11.2021 gemeinsam mit dem Zeugen E3. Kriminalhauptkommissar E4., hat hierzu ergänzend erklärt, dass Herr U. in der zweiten Beschuldigtenvernehmung den Angeklagten H2. als Mittelsmann bestätigt habe. Sie habe ihn konkret gefragt, ob dieser der Mittelsmann gewesen sei. Daraufhin habe Herr U. gelächelt und gesagt: „Na, Sie wissen es doch.“ Dies sei offenbar nicht protokolliert worden, was sie nicht näher erklären könne. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Inhalt der zweiten und der dritten Beschuldigtenvernehmung, in der näher auf die Rolle des Angeklagten H2. eingegangen wird, wobei Herr U. insbesondere nicht angeben wollte, wie oft er mit diesem über das Thema gesprochen habe, erklärt sich nur sinnvoll, wenn der Umstand, dass der Angeklagte H2. der Mittelsmann war und es mit diesem mithin Gespräche über das Thema gegeben hat, von Herrn U. bereits eingeräumt worden war. Die Vernehmung des Zeugen U. in der Hauptverhandlung ist weitestgehend unergiebig geblieben. Er hat zwar sein allgemeines Verhältnis zu dem Angeklagten H2. weitgehend wie von der Polizei protokolliert bestätigt und lediglich ein Kennenlernen bereits im Jahr 2019 angegeben, im Übrigen aber bekundet, sich weder an die Geschehnisse aus den Protokollen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen noch an den Inhalt seiner Aussagen bei der Polizei zu erinnern. Auch auf vollständigen, abschnittsweisen Vorhalt aller drei Protokolle der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen hin, hat der Zeuge U. zu nahezu allen Passagen, die den Auftrag betreffen, geäußert, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auch daran, dass er Angst gehabt habe, könne er sich nicht erinnern. Im Übrigen hat der Zeuge U. vereinzelt angegeben, dass Angaben mit Sicherheit unzutreffend seien. So hat er verneint, den Angeklagten H2. bei der Polizei benannt zu haben. Ebenso hat er verneint, dass er von „umbringen“ oder „töten“ gesprochen habe. Er erinnere sich lediglich noch daran, dass die gesamte polizeiliche Beschuldigtenvernehmung sehr gelenkt gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten ihm Aussagen in den Mund gelegt. Diese hätten für sie nach seinem Eindruck bereits festgestanden. Sie hätten Druck auf ihn ausgeübt, dass er bestimmte Dinge sage. Die Aussagen selbst erinnere er nicht. Der männliche Vernehmungsbeamte habe etwa, als es um das „Umbringen“ gegangen sei, mit der Faust auf den Tisch geschlagen und gesagt: „Jetzt sagen Sie es doch.“. Dieser komplette Erinnerungsausfall des Zeugen U. bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung am 20.09.2022, nachdem er noch am 17.03.2022 bei der Polizei mehrere Einzelheiten hierüber angegeben hat, ist unglaubhaft und auch mit Vergessens- und Verdrängungsprozessen infolge des Zeitablaufs nicht erklärlich. Selbst wenn die Geschehnisse im August bis November 2021 nicht stattgefunden hätten, so würde der Zeuge U. doch zumindest erinnern, dass er entsprechende nicht alltägliche Vorgänge bei der Polizei beschrieben hat. Unglaubhaft ist auch seine Angabe, die Polizei habe seine Aussagen gelenkt und ihm lediglich Worte in den Mund gelegt. Beide Vernehmungsbeamten, Kriminalhauptkommissarin P3. und E3. Kriminalhauptkommissar E4., haben als Zeugen inhaltlich übereinstimmend glaubhaft beschrieben, dass es sich um eine gewöhnliche Vernehmung in ruhiger Atmosphäre gehandelt habe. Der Zeuge U. sei „schwierig“ gewesen, weil er seine Aussagen vielfach vage formuliert und viele Erinnerungslücken angegeben habe. Es seien deshalb viele Nachfragen erforderlich gewesen. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat insoweit ausgeführt, dass von ihnen hierbei Antworten nie konkret vorgegeben worden seien, sondern allenfalls in der Weise, dass mehrere mögliche Varianten in den Raum gestellt worden seien. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass ihr Kollege E4. aus der Situation heraus leicht mit der Faust auf den Tisch geschlagen habe, um den Zeugen bei ausweichendem Antwortverhalten - das es gegeben habe - aufzurütteln. Dies sei jedoch keinesfalls geschehen, um eine bestimmte Antwort zu erhalten oder diesen einzuschüchtern. Dieser habe auch nicht eingeschüchtert gewirkt. Er habe während der Vernehmung zu Trinken und eine Kopfschmerztablette bekommen. Der Zeuge E3. Kriminalhauptkommissar E4. hat die Angabe insoweit bestätigt, dass kein Druck ausgeübt worden sei, jedoch ein verdeutlichendes leichtes Schlagen auf den Tisch von ihm möglich sei. Konkret erinnere er sich hieran nicht. Er habe die Akte und den Ermittlungsstand bei der Vernehmung nicht gekannt, sondern sei erst kurz zuvor von Frau P3. angefragt und hinzugebeten worden. Schon deshalb habe es ihm nicht auf bestimmte Antworten ankommen können. Aus seiner Sicht sei die Vernehmung offen und ohne Zielvorgabe gewesen. Der Zeuge - bzw. damalige Beschuldigte - U. sei in seinen Angaben im Verlauf der Vernehmung in seinen Aussagen immer vager und undeutlicher geworden. Er habe von sich aus davon gesprochen, dass es um das „Umbringen“ eines alten Mannes gegangen sei. In den Mund gelegt worden sei ihm dies nicht. Diese Aussagen sind glaubhaft. Es ist bereits kein Motiv erkennbar, weshalb die Vernehmungsbeamten den Zeugen U. hätten zu bestimmten, mitunter unwahren Aussagen veranlassen sollen. Zudem stimmen die Angaben des Zeugen U. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 30.11.2021 mit den Angaben der VP 2 überein, dass der Angeklagte L. sich mittels des Angeklagten H2. an Herrn U. gewandt habe, welcher den Auftrag durch eine andere Person begehen lassen wolle. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Angaben des Zeugen U. in den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen der Wahrheit entsprochen haben, dass der dort genannte Mann, dessen Vorname mit „S“ beginnt, der Angeklagte L. war und der Angeklagte H2. Herrn U. dem Angeklagten L. vorgestellt sowie teilweise die anschließende Telefonkommunikation mit diesem geführt hat. Der Zeuge U. hat demgegenüber in der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer die Unwahrheit gesagt, um sich und/oder die Angeklagten vor Strafverfolgung zu schützen. Hierbei hat die Kammer sowohl berücksichtigt, dass die Entstehung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 30.11.2021 dunkel geblieben ist, als auch, dass der Zeuge U. bei den polizeilichen Angaben als Beschuldigter keiner Wahrheitspflicht unterlag und ein erhebliches Interesse hatte, sich nicht selbst zu belasten. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat zu der Entstehung der ersten Beschuldigtenvernehmung angegeben, sie habe zuvor gewusst, dass es einen Termin gebe, bei welchem Herr U. eine Aussage machen wolle. Weiteres zu dem Zustandekommen und Hintergrund des Termins sowie, inwieweit sie von der Thematik der Aussage Kenntnis gehabt habe, dürfe sie aus kriminaltaktischen Gründen nicht sagen. Der Zeuge U. hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass er von einem Kumpel telefonisch den „Tipp“ bekommen habe, sich zu einem bestimmten Ort zu begeben und sich dort mit jemandem zu treffen. Ob er gewusst habe, dass es sich um ein Treffen mit der Polizei handele, wisse er nicht mehr. Er habe nicht gewusst, worum es bei dem Treffen gehe und an eine Befragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gedacht. Der „Kumpel“, der ihm den „Tipp“ gegeben habe, sei eigentlich nur ein Bekannter gewesen. Wer dies gewesen sei, erinnere er nicht, auch nicht, aus welchen Kreisen dieser gekommen sei. R. B6., der jedoch nicht der Bekannte gewesen sei, der ihm den „Tipp“ gegeben habe, habe ihn dann zu dem Treffen gefahren. Dort hätten zwei Polizeibeamte auf ihn gewartet. Auch diese Angaben des Zeugen U. waren unglaubhaft und in sich widersprüchlich, insbesondere soweit er zunächst von einem „Kumpel“ gesprochen, sich dann auf Nachfrage dahin korrigiert hat, es sei „nur ein Bekannter“ gewesen, zu dessen Person aber nichts mehr erinnern wollte. Zudem ist es unglaubhaft, dass er sich nicht erinnert, ob er von einem Treffen mit der Polizei ausging. Die telefonische Aufforderung zu diesem Treffen als „Tipp“ zu bezeichnen, ist zudem lebensfremd, wenn er selbst keine konkreten Erwartungen an dieses Treffen hatte. Die Kammer geht vor dem Hintergrund, dass die VP 2 in der Quellenvernehmung vom 23.11.2021 den Angeklagten H2. als Vermittler von Herrn U. an den Angeklagten L. benannt hatte, davon aus, dass seitens der Polizei - wahrscheinlich über eine nicht aktenkundige Mittelsperson, welche der „Kumpel“ oder „Bekannte“ von Herrn U. ist - an den Zeugen U. herangetreten ist, ihm den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht benannt und geraten hat, bei der Polizei eine Aussage zu tätigen, um seine Position zu verbessern. Es bestehen insofern zwar erhebliche Zweifel, ob die Angabe des Zeugen U., er habe den Auftrag nie ausführen wollen, zutrifft. Denn das Bekunden von Interesse gegenüber einer ihm nicht vorbekannten Person sowie die Nennung einer konkreten Summe erscheinen bei Interesselosigkeit auch unter Berücksichtigung einer initial erheblichen Alkoholisierung eher lebensfremd. Jedoch fehlt es an weiteren Anhaltspunkten, um eine Tatgeneigtheit des Zeugen U. festzustellen. Ungeachtet dieser Unsicherheit ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass seine - teilweise konkreten - Angaben zu dem Inhalt des Auftrages, die sich mit weiteren Beweismitteln decken, zutreffen. So hat er das vorgesehene Tatopfer als „alten Mann“ bezeichnet und diesen im H10. verortet, was auf Herrn Dr. H7. - bezüglich des Alters im Verhältnis zu dem Angeklagten L. - zutrifft. Er hat eine Personenbeschreibung des Auftraggebers abgegeben, die zwar relativ allgemein gehalten ist, jedoch auf den Angeklagten L. zutrifft. Zudem hatte der Zeuge U. bereits in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen keinesfalls eine Tendenz, einen der Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dies ergibt sich daraus, dass seine Angaben dort bereits weithin vage gehalten waren, insbesondere was konkrete Gesprächsinhalte und beteiligte Personen angeht. Den Angeklagten H2. als den „Mittelsmann“ zu benennen, hat der Zeuge U. zunächst abgelehnt und es dann eher widerwillig eingeräumt, über die Häufigkeit und damit auch das Ausmaß von dessen Involvierung jedoch weiterhin nichts angeben wollen. Bezüglich des - von ihm nur mit dem Vornamensanfangsbuchstaben bezeichneten - Angeklagten L. hat der Zeuge U. ausdrücklich angegeben, dass dieser in den späteren Telefonaten nur noch von „vermöbeln“ und nicht mehr von „umbringen“ gesprochen habe. Hätte er diese Person zu Unrecht belasten wollen, wäre diese Einschränkung fernliegend gewesen. Die Kammer schließt es deshalb aus, dass der Zeuge U. bei seinen polizeilichen Vernehmungen die von ihm geschilderten Geschehnisse erfunden oder übertrieben dargestellt hat. Auch ist eine unrichtige Erinnerung ausgeschlossen, da der Zeuge wegen vieler Einzelheiten auf seine Alkoholisierung und seine fehlende bzw. schwache Erinnerung verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund steht es zur Überzeugung fest, dass der Zeuge U. bei der Polizei nur diejenigen Umstände angegeben hat, die er noch sicher erinnerte. Die zwischen den Angeklagten bestehende Verabredung zur gemeinsamen Suche nach einer Person, die geeignet und bereit ist, Herrn Dr. H7. gegen Entgelt mit der Folge von schweren Dauerschäden sehr schwer zu verletzen oder zu töten, zeigt sich darüber hinaus an dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen ihnen im Zeitraum Mitte August 2021 bis Mitte November 2021. Der Verlauf dieser aus Text- sowie Sprachnachrichten bestehenden Chatkommunikation ist betreffend den Zeitraum Anfang August 2021 bis Anfang Dezember 2021 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wobei die Sprachnachrichten ganz überwiegend von der Polizei verschriftlicht oder sinngemäß zusammengefasst wurden. Die maßgeblichen Sprachnachrichten, die in dem verlesenen Verlauf jeweils mit der entsprechenden, gesicherten Audiodatei bezeichnet sind, hat die Kammer zudem durch Anhören in Augenschein genommen. In diesem Chatverkehr haben die Angeklagten eine baubezogene Terminologie (Baustelle, Handwerker, Werkzeug, Denkmalschutz, Abriss, Abrissjob u. ä.) verwendet. Diese stellt zur Überzeugung der Kammer jedoch lediglich eine Tarnung für den Fall dar, dass der Chat in die Hände der Strafverfolgungsbehörden gelangt oder sonst mitgehört oder mitgelesen wird. Gemeint war mit „Baustelle“ bzw. „Abriss“ oder „Abrissjob“ jeweils das Vorhaben, Herrn Dr. H7. schwer verletzen oder töten zu lassen, wobei die Begriffe „Komplettabriss“ und „Totalabriss“ das Töten von Herrn Dr. H7. bezeichneten. Als „Handwerker“ wurden die für die unmittelbare Tatausführung vorgesehenen Personen benannt, der Begriff „Denkmalschutz“ stand in diesem Zusammenhang für die Strafverfolgungsbehörden. Dass insoweit eine konspirative Sprache verwendet wurde und mit den Chat-Nachrichten in Wahrheit die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. gemeint war, folgt aus einer Gesamtschau der erhobenen Beweise. Maßgeblich hierfür ist zunächst die glaubhafte Angabe der VP 2 in der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte L. ihr bei dem Treffen am 11.11.2021 gesagt habe, dass in dem Chat - genutzt worden sei nachfolgend das System „wickr me“, bei dem eine automatische Löschung der Nachrichten nach einer bestimmten Zeit vom Absender eingestellt werden könne - baubezogene Terminologie verwendet werden solle. Dies mache er - der Angeklagte L. - immer so, da er nicht offen über Straftaten kommunizieren wolle. Infolgedessen habe sie - die VP 2 - als „wickr me“-Pseudonym „abriss79“ gewählt. Die von der VP 2 abfotografierten Chat-Nachrichten ihrer selbst und des in dem Chat als „sasi1963“ auftretenden Angeklagten L. vom 11.11. bis zum 15.11.2021 sind in der Hauptverhandlung verlesen und von der VP 2 als Zeuge erläutert worden. So hat er angegeben, das mit dem Begriff „Klempner“ die - gemäß der am 11.11.2021 getroffenen Absprache - tatausführende Person und der Begriff „Bauaufsicht“ in einer Nachricht vom 15.11.2021 die Polizei bezeichnet hätten. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. hat hierzu passend glaubhaft bekundet, dass zwischen allen Beteiligten, auch in der Kommunikation zwischen der VP 1 und dem Angeklagten L., von Anfang an stets baubezogene Sprache für das Vorhaben, Herrn Dr. H7. schädigen oder töten zu lassen, verwendet worden sei. Auch die Zeugin D. hat - wie bereits dargestellt - davon berichtet, dass der Angeklagte L. gemeinsam mit Herrn D2. konspirative Sprache genutzt habe, wenn die Schädigung von Herrn Dr. H7., etwa durch das Einwerfen von Fenstern an dessen Haus oder die Verübung einer Brandstiftung, angesprochen worden sei. Beide hätten dann davon gesprochen, „Blumen pflücken“ zu gehen. Wenngleich dies nicht baubezogen ist, unterstreicht diese Schilderung die Tendenz des Angeklagten L., über Straftaten nicht offen, sondern mithilfe von Codewörtern und harmlos klingenden Scheinbegriffen zu kommunizieren. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Zeuge D2. glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte L. habe über ein tatsächliches Bauvorhaben gesprochen. So habe er im Jahr 2021 geäußert, den auf der Hausnummer 1xxder W.-P.-Straße stehenden Bungalow, welcher zu dem Eigentum von Frau D. gehöre, so auszubauen, dass sich im OB5.eschoss Schlafplätze für Gäste und im Erdgeschoss ein Partyraum befinde. Das Haus sei durch Schimmelbefall einsturzgefährdet. Der Angeklagte L. habe in diesem Zusammenhang von einer Abriss- und Umbaumaßnahme gesprochen. Wie er das machen wolle, habe er nicht gesagt. Dies sei jedoch nach seiner - des Zeugen D2.s - Einschätzung nicht allein und auch nicht zu zweit zu bewerkstelligen. Das Gebäude stehe, wie der Angeklagte L. und Frau D. ihm - dem Zeugen D2. - gesagt hätten, unter Denkmalschutz. Die Kammer ist jedoch gleichwohl davon überzeugt, dass die Angeklagten in dem WhatsApp-Chat mit baubezogener Sprache nicht etwa dieses Bauvorhaben meinten. Hiergegen spricht es bereits, dass es sich hierbei lediglich um ein Vorhaben gehandelt hat, das noch nicht begonnen wurde. Der - hauptsächlich verwendete - Begriff „Baustelle“ legt jedoch, wenn er sich auf eine tatsächliche Baumaßnahme bezieht, bereits begonnene oder zumindest durch Absperrung konkret vorbereitete Arbeiten nahe. Zudem heißt es in einer Chat-Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 31.10.2021 unter anderem: „Weil, diese Scheiße sollte ja schon voriges Jahr erledigt werden. Ja, und jedes Mal: „Ja, mache ich“, dann doch wieder nicht, dann krank, dann: „Ich will nicht.“, „Ich kann nicht.“, „Ich darf nicht.“.“ Hiermit hat der Angeklagte L. also zum Ausdruck gebracht, dass die „Baustelle“ nach seiner Vorstellung bereits im Jahr 2020 habe erledigt werden sollen. Dies passt zu der Angabe der Zeugin D., dass der Angeklagte L. bereits spätestens seit dem Jahr 2019 eine andere Person - seinerzeit „W3.“ - mit der Beseitigung von Herrn Dr. H7. beauftragen wollte. Demgegenüber hat der Zeuge D2. glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte L. erst im letzten Jahr - also 2021 - von seinem Bauvorhaben bezüglich des Bungalows in der W.-P.-Straße 1xx gesprochen habe. Zudem zeigt sich auch an den Chat-Nachrichten selbst, dass diese in Wahrheit nicht etwa ein reales Bauvorhaben bzw. eine Abrissmaßnahme meinen. Auffällig ist insoweit bereits der wechselnde Sprachgebrauch. So heißt es zunächst in einer Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 19.08.2021 bezüglich der Person „M3.“: „Ja, wenn er die Baustelle machen möchte, wenn das ein guter Mann ist, wenn er ein bisschen mauern kann und ein bisschen Trockenbau, ist alles jut.“ Sodann, ab dem 23.10.2021 ist in den Text- und Sprachnachrichten schwerpunktmäßig von „Abrissjob“ und „Abriss“ die Rede. In einer am 23.10.2021 von dem Angeklagten H2. an den Angeklagten L. weitergeleiteten Textnachricht (gekennzeichnet mit Pfeil und „Forwarded“) - diese stammt von „R.“, dazu noch im Folgenden - heißt es: „Es ist anscheinend jemand verfügbar für den Abrissjob“. In einer weiteren weitergeleiteten Textnachricht heißt es sodann: „Ja, ich hoffe er hat dazu auch das Geld... er will logisch im Voraus die Kohle und 7000 Euro für den Abriss“. Nachdem der Angeklagte L. daraufhin erwiderte, dass dies „ganz schön viel“ sei und er dies „nach den ganzen Enttäuschungen von den Handwerkern“ nicht im Voraus zahle, entgegnete der Angeklagte H2. in der folgenden Sprachnachricht: „Ja, keine Ahnung, ich weiß ja nicht, was das kostet, so ‘ne Baustelle fertig zu machen. Äh, wenn nicht, musste hier mal runterkommen, triffst dich mal mit dem. Vielleicht kannst du ja ‘ne Anzahlung machen für’s Werkzeug und dann die andere Hälfte, wenn’s fertig ist oder so.“ Nach weiterer Kommunikation über dieses Thema äußerte der Angeklagte H2. in einer Sprachnachricht am 25.10.2021: „Also, auf R. ist eigentlich Verlass. Den kenne ich jetzt schon ‘ne Weile. Da ist eigentlich Verlass drauf. Und was der für Leute hat, da hinten, die, äh ... die handwerkermäßig ... denke ich mal, weil der arbeitet ja öfter mit, macht sowas ... so ‘ne Mission. Da denke ich mal, das ist eigentlich verlässlich.“ Sowohl die Terminologie „Baustelle fertig machen“, als auch die Darstellung, dass der Auftragnehmer „logisch im Voraus“ bezahlt werden wolle und das Ansinnen, bezüglich eines Abrisses eine hälftige Anzahlung „für’s Werkzeug“ - nicht etwa für einen Bauschuttcontainer oder Verbrauchsmaterialen - auszuhandeln, sprechen erheblich gegen ein Gespräch über eine tatsächliche Baustelle. Hinzu kommt, dass der genannte Preis von 7.000,00 € genau diejenige Summe betrifft, für die nach Angabe der VP 2 der Angeklagte L. letztlich den Auftrag zur Schädigung oder Tötung von Herrn Dr. H7. vergeben haben soll. Noch deutlicher sind die Hinweise auf den konspirativen Charakter der Terminologie in dem Chatverkehr in zwei ursprünglich an ihn gerichtete Sprachnachrichten, die der Angeklagte H2. am 31.10.2021 weitergeleitet hat und die dem Kontext nach von „R.“ stammen. Darin heißt es, dass eine Anzahlung von sechstausend Euro erforderlich sei, viertausend sollen „nach Lieferung“ gezahlt werden. „R.“ äußerte sich hierbei verständnislos darüber, dass der Angeklagte L. zurückhaltend bezüglich der Zahlung per Vorkasse ist. In diesem Zusammenhang äußerte er: „Ist doch, äh, keen, keen Marzipankuchen Kaufen.“ und brachte weiter mehrfach zum Ausdruck, dass „derjenige“ dann nicht da sei bzw. „diejenigen“ „danach“ erstmal weg seien. Es handele sich um „Wandervolk“. Dies sei ein „Billigjob“, für den Preis sei es „portokassenjobmäßig“. Bei einem tatsächlichen Abriss eines Hauses wäre es völlig unverständlich, weshalb der Abrissunternehmer nach der Ausführung nicht mehr für die Entgegennahme der Bezahlung vor Ort sein sollte. Zudem wären 10.000,00 € für einen solchen Auftrag auch kein „Billigjob“ oder „Portokassenjob“. Auch die Bezeichnung „nach Lieferung“ wäre für ein Gewerk aus der Baubranche sehr ungewöhnlich. Der demonstrative Vergleich mit einem „Marzipankuchen Kaufen“ legt hingegen nahe, dass es sich um einen ganz außergewöhnlichen Auftrag handelt. Dies wäre für eine Beauftragung mit dem Abriss eines Hauses nicht der Fall. Hinzu tritt, dass der Angeklagte L. sich seit August 2021 intensiv um seine krebserkrankte Ehefrau gekümmert und deren Tod ab dem 15.09.2021 sehr intensiv betrauert hat, was für ihn sogar die Folge einer krankhaften Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion - hierzu noch näher unten - hatte. Es ist fernliegend, dass ihm das Vorhaben eines Ausbaus eines Bungalows in ein Vermietungs- und Partyobjekt so wichtig erschienen ist, dass er dem Angeklagten H2. diesbezüglich erheblichen Druck zur Umsetzung gemacht hat. Demgegenüber ist es plausibel, dass sein Wunsch, Herrn Dr. H7. als Nachbarn loszuwerden, infolge stetiger Anzeigen und der damit verbundenen, steigenden Furcht, erneut inhaftiert zu werden, für ihn eine solche Wichtigkeit hatte, dass er sich um dieses Vorhaben trotz der Beeinträchtigung durch die Trauer um seine Ehefrau gekümmert hat. Der WhatsApp-Chatverkehr der Angeklagten pausiert vom 11.09.2021 (letzte Nachricht) bis zum 21.09.2021 (erste Nachricht nach dem Tod der Ehefrau des Angeklagten L.), wobei er sich am 21.09.2021 gegenüber dem Angeklagten H2. zu einem Treffen am folgenden Tag bereit erklärt, wenn dessen Gesprächsanliegen „jetzt ganz wichtig“ ist. In einer Textnachricht vom 25.10.2021 äußerte der Angeklagte L. sodann: „Hängt auch sehr viel dran, dass ist das ganze beschissene“. Auch diese Äußerung passt nicht zu der Annahme eines Vorhabens zum Ausbau eines Vermietungs- und Partyobjekts, wohl aber zu einem Vorhaben zur Verhinderung weiterer Strafanzeigen gegen den Angeklagten L., derentwegen ihm nach seiner Vorstellung letztlich eine zu vollstreckende Haftstrafe drohte. Es ist mithin in der Gesamtschau sowohl möglich, dass der Angeklagte L. tatsächlich vorhatte, den Bungalow W.-P.-Straße 1xx auszubauen und hierbei auch in Teilen abzureißen, als auch, dass er hierüber lediglich gesprochen hat, um die Tarnung seiner mit baubezogener Sprache geführten Kommunikation über die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. zu verbessern. Auch wenn er das Bauvorhaben bezüglich des Bungalows jedoch vorgehabt haben sollte, war dies jedenfalls nicht der Bezugspunkt seiner Chat-Kommunikation mit dem Angeklagten H2.. Bei dem von der Kammer zugrunde gelegten Verständnis der vermeintlich baubezogenen Chat-Nachrichten auf die Beauftragung einer dritten Person mit der schweren Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7., waren für die Beurteilung der zwischen den Angeklagten getroffenen Vereinbarung folgende Nachrichten - die im Chatverkehr teilweise durch Nachrichten andere Inhalte betreffend unterbrochen wurden - maßgeblich: - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 19.08.2021, 20:57:00 Uhr: „Grüß dich. Mh, Röster kannst du gerne mitbringen. Ich hab‘ zwar jetzt schon eingekauft komplett, aber, ja, keine Ahnung, P3.s und du, ihr fresst ja auch gerne mal so’n Mist da und ... Denn bring das mit. Und der Matthias, welcher war denn das? Ach, kenne ich den schon? Weil, einen M3. haben wir ja jetzt schon. Ja, also M3. weiß ja Bescheid. Ihr kommt ja wie gesagt alle, ne?“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 19.08.2021, 20:59:02 Uhr: „Keine Ahnung, ich weiß nicht, ob ich den schon mal gesehen habe. Ja, wenn du dich für den verbürgst und du kennst den jetzt schon ein paar Tage länger, dann muss man drüber reden, ja, muss er sich mal ein bisschen vorstellen und dann kriegen wir das bestimmt hin. Ja, warum nicht, alles jut.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 19.08.2021, 20:59:22 Uhr: „Naa, den hab‘ ich mitgehabt zur Party. Ich bin doch - M3., Hanke, ich und er, wo ma zu dir gekommen sind. Äh, ja genau. Und er macht das auf jeden Fall, was der Plan ist. Und darum geht es ja eigentlich, dass du mit dem nochmal quatscht. Ob der Typ bei uns einsteigt oder nicht, das ist ja erstmal ... muss nicht unbedingt, aber dass du mit dem nochmal quatschen kannst.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 19.08.2021, 21:01:12 Uhr: „Jut, naja ist ja auch klar. Keen Problem. Das kriegen wir hin. Ja, wenn er die Baustelle machen möchte, wenn das ein guter Mann ist, wenn er ein bisschen mauern kann und ein bisschen Trockenbau, ist alles jut. Ja, ne, dann nimm ihn mit und wegen Verein können wir dann ja auch gleich sprechen. Aber impfe den schon mal vorher, dass er schon weiß wegen Verein. Nicht, dass er mich anguckt, wie so ‘ne Wildkatze. Ja, dass, äh ... dass die Jungs immer wissen, um was es geht och.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 19.08.2021, 21:01:48 Uhr: „Neeein, ich sach mal, Verein ist erstmal völlig Bockwurscht. Es geht nur um die Baustelle. Dass der Scheiß fertig gemacht wird. J3.u. Und was wir dann später nochmal machen, in ein paar Wochen, keine Ahnung, da können wir dann noch weiter gucken. [Unverständliches Wort]. Erstmal gucken, ob der handwerklich geschickt ist oder nicht.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 27.08.2021, 15:26:54 Uhr: „Achso, Dicker. Wegen der Baustelle, das hatten wir jetzt gar nicht mehr besprochen. Äh, geht das seinen Gang?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 27.08.2021, 16:01:35 Uhr: „Der Plan steht, ja, alles jut. Wir müssen das nur mal irgendwann jetzt Mal in Angriff nehmen. Komme ich nochmal vorbei und dann machen wir das, dann ziehen wir das durch.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 30.08.2021, 09:55:00 Uhr: „Grüß dich, Dicker. Äh, wie sieht’s mit der Baustelle aus? Das ist jetzt akut. Du siehst ja, das Wetter wird immer schlechter und da müssen ma jetzt langsam mal durch sein, ja? Ganz, ganz wichtig.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 30.08.2021, 10:01:36 Uhr: „Ähm, ich sehe den Donnerstag oder Freitag, dann gebe ich [hustet] ... dann mache ich nochmal Druck, dass wir das jetzt irgendwann auf die Reihe kriegen.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 30.08.2021, 10:02:17 Uhr: „Jo, super, weil es eilt. Wie gesagt, Wetter siehst‘ ja, wird immer schlechter. Scheiße.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 21.09.2021, 15:43:35 Uhr: „Äh, sag mal, du hast mich doch angeschrieben voriges Mal noch, ähm, äh, oder war es gestern, vorgestern, ich weiß es gar nicht, ähm. Äh, äh, irgendwas war, irgendwas wollt‘ste wegen treffen. Ist das jetzt ganz wichtig? Wenn, dann müssen wir uns irgendwie morgen oder so, irgendwo in der Mitte treffen oder zur Not muss ich zu dir kommen oder was wei... Keine Ahnung, weiß ich nicht, was du hast.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 21.09.2021, 15:49:40 Uhr: „Das wäre schon notwendig, weil es einfach um Geld geht. Ähm, wenn du morgen bei M3. zukommst, keine Ahnung, ich brauche ungefähr drei Stunden, bauen wir das, fahren wir Mittagsbrot noch zusammen essen alle drei oder was, mir ist das egal. Wenn du raus musst.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 21.09.2021, 16:10:57 Uhr: „Ja, da müssen wir nochmal quatschen wegen morgen. Ich weiß nicht genau, wie ... was morgen Abend noch irgendwas an... Das kriegen wir schon hin, das läuft nicht weg.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 24.09.2021, 08:47:31 Uhr: „Jau, grüß dich. Äh, was ist denn jetzt mit der Aktion, was du da irgendwie, äh, was du von mir wolltest? Da müsstest du dich dann mal ausmehren. Und was ist mit der Baustelle? Wie gesagt, das eilt, ja?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 24.09.2021, 08:49:28 Uhr: „Weiß. Ich hab‘ alles noch auf’m Schirm. Alles jut. Das müssen ma irgendso zeitnah miteinander jetzt machen. Aber ich bin doch selber immer in Stress.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 24.09.2021, 09:03:04 Uhr: „Ja, musst du sagen. Wenn’s gar nicht geht, komme ich mit M7. mal rum, trinken wa’n Bier und dann kannst du dein Anliegen vortragen. Also heute ... heute haben wir keinen Sport mehr, heute wäre das möglich, morgen wäre das möglich, Sonntag nicht.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 24.09.2021, 09:11:24 Uhr: „Ja, wenn dann müssen wir das mal gucken, dass wir uns morgen einig werden oder was. Weil heute bin ich ... pfh, eingebunden, morgen ... auch, aber nicht so viel.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 24.09.2021, 09:15:55 Uhr: „Ja, musste es sagen. Wenn du das nicht hinkriegst, dann muss ich halt zu dir kommen, wenn das wirklich so wichtig ist, ja?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 24.09.2021, 09:16:37 Uhr: „Ja, aber es is ...es ist schon wichtig, es muss jemacht werden. Aber das ist ja nur, ob du überhaupt die Kontakte hast dazu, sowas. Darum geht es ja zum Schluss aber. Das kann ich dir jetzt nicht prima groß, äh, am Telefon. Ist immer schwierig.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 24.09.2021, 09:19:06 Uhr: „Jaa, jut. Wie gesagt, dann sag morgen Bescheid und dann können wir mal rum, trinken wir ein Bier und dann kannst du mir, kannst du mich, äh, fragen und denn ... alles gut.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 04.10.2021, 08:38:10 Uhr: „Grüße dich. Na, alles fit? Sag mal, äh, die Baustelle, ja, was ist denn jetzt damit?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 04.10.2021, 08:50:39 Uhr: „Die Woche habe ich Urlaub, äh, was heißt Urlaub? Ich war heut‘ früh beim Arzt und hab krankgemacht. Och, fix und fertig. Ähm ... Ich habe auch schon gesagt, die Woche muss es passieren. Das nützt nischt. Ich, äh, fahre heute bei dem lang, sprech das nochmal ab und dann müssen wir das erledigen oder er. Das nützt ja nu nischt.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 04.10.2021, 09:01:58 Uhr: „Richtig richtig, das Wetter wird schlechter, es wird immer kälter und denn kannst du da in dem Haus nischt mehr machen. Ja und dann ist also wieder nächstes Jahr und das ist nicht gut.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 06.10.2021, 08:28:52 Uhr: „Najaa, das ist ja kein Problem. Wie gesagt, wenn was ist, anrufen und dann sehen wir weiter. Jetzt hat mich gerad‘ R. angerufen, jetzt erreichen wir den scheiß M3. nicht. Also, das nervt mich. Was weiß ich, der macht irgend’n Urlaub drei Tage, keene Ahnung, ich weiß nicht, was mit dem nicht stimmt, Junge. Das ist zum Kotzen. Da muss der R. dort den Dreck da bela... räumen da, das war so abgesprochen und weg isser. Genau, und meld‘ sich nicht, nüscht. Oh, Junge, die sind alle schon auf Hundertachzischa.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 06.10.2021, 08:31:09 Uhr: „Naja, aber das ist richtig. Ja, und wie gesagt die Baustelle, da müssen wir dran denken, ja. Das ist massiv wichtig.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 06.10.2021, 08:31:25 Uhr: „Ja, das wollt‘ ich in die Woche noch fertig machen. Der nervt mich, der Scheißtyp. Junge. Na, R. hat er’s ja och versprochen, weil der R. hat jetzt wieder’n Haus gekauft, noch eens, und da haben sie jetzte angefangen, auszuräumen, da. Und da solle er die Scheißmöbel noch wegmachen. Der nervt. Gestern angefangen, heute: Ja, mache ich morgen fertig, mache ich morgen fertig und scheiße.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 10.10.2021, 16:02:35 Uhr: „Grüße dich. Mal kurze Frage: Baustelle? Habt ihr die schon angefangen?“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 10.10.2021, 16:19:10 Uhr: „Gesagt hab ich es, er ist krank und wenn nicht muss die ein anderer machen, war ich in Gespräch... Muss ich dir vorstellen vorher...“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 10.10.2021, 16:37:35 Uhr: „Ja, Dicker, jetzt aber, äh, denn wirklich, ja. Also, wie gesagt, sonst verlier‘ ich die Geduld. Also, denn kann ich die Scheiße auch selber zusammenhämmern. Bloß ich, mir fehlt die Zeit dazu. Äh, wie gesagt, das ist mehr als dringend, ja?“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 13.10.2021, 07:02:55 Uhr: „Na wie läuft die Baustelle ?“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 13.10.2021, 07:24:15 Uhr: „Meine ist grad abgenommen“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 13.10.2021, 11:02:49 Uhr: „Sonst alles fit bei dir? Wie gesagt, Baustellen wär ja schön - nicht ‚wär ja schön‘, es muss jetzt erledigt werden. Und sonst aber trotzdem andere Sache, äh, andere, anderes alles gut bei dir?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 13.10.2021, 11:17:08 Uhr: „Äh ... schwierig. Läuft, muss laufen, muss muss. Ja, jetzt habe ich mal vorhin den seine Nummer dann die neue, hab ihm geschrieben. Der nervt mich, äh, mit dem muss... ich weiß nicht, ob ich morgen wieder zurückkomme oder übermorgen, ich weiß es noch nicht. Da fahr‘ ich da gleich hin und setze dem ‘ne Pistole auf die Brust. Da sage ich: Ja, wir müssen. Es muss fertig werden. Es muss abgerechnet werden. Rechnungen müssen geschrieben werden. J3.u. Äh, was wollte ich denn sagen? Du wolltest mir immer noch einmal was auf dem Briefumschlag drauffe stand, ob drei oder vier, äh, noch einmal schnell ein Foto machen, hast du gesagt. Ach, ne, ich muss abbiegen. Schon wieder alles vergessen. Äh, J3.u. Ich bin gerad‘ total im Stress. Ich habe keen Bock.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 15.10.2021, 09:13:39 Uhr: „Grüße dich. Na, alles fit? Sag mal, Baustelle, wie geht es da voran?“ - Von dem Angeklagten H2. am 23.10.2021 um 04:04:58 Uhr weitergeleitete Textnachricht: „Es ist anscheinend jemand verfügbar für den Abrissjob...“ - Von dem Angeklagten H2. am 23.10.2021 um 05:44:35 Uhr weitergeleitete Textnachricht: „Ich selber kein Geld“ - Von dem Angeklagten H2. am 23.10.2021 um 05:44:35 Uhr weitergeleitete Textnachricht: „Ja, ich hoffe er hat dazu auch das Geld... er will logisch im Voraus die Kohle und 7000 Euro für den Abriss“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:31:50 Uhr: „Ok, ganz schön viel, im voraus nach den ganzen Enttäuschungen von den Handwerkern? Das mach ich nicht“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:32:14 Uhr: „Ja, keine Ahnung, ich weiß ja nicht, was das kostet, so ‘ne Baustelle fertig zu machen. Äh, wenn nicht, musste hier mal runterkommen, triffst dich mal mit dem. Vielleicht kannst du ja ‘ne Anzahlung machen für’s Werkzeug und dann die andere Hälfte, wenn’s fertig ist oder so.“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:33:15 Uhr: „Ja ok und du hast jetzt keinen mehr dafür ?“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:34:47 Uhr: „Nicht wirklich...“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:35:26 Uhr: „Was ist mit den, der das eigentlich machen sollte ?“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:35:54 Uhr: „Keine Lust zu arbeiten oder so...Ich seh den später“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:35:58 Uhr: „Da frag ich“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:36:34 Uhr: „Er hat sein Wort gegeben, erinnere da mal kurz dran“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:38:41 Uhr: „Jupp“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:39:06 Uhr: „Alles sehr enttäuschend“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:39:21 Uhr: „Nervt“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:39:36 Uhr: „Unheimlich“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 23.10.2021, 07:40:09 Uhr: „Hängt auch sehr viel dran, dass ist das ganze beschissene“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 23.10.2021, 07:44:00 Uhr: „Das stimmt“ - Textnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 07:24:39 Uhr: „Hallo, wann läuft das dann mal mit absprechen oder gibts was neues ?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 08:14:47 Uhr: „Ähm, pff, absprechen hin oder her, also die Situation ist so, wie ich es dir gesagt habe. M3. macht nicht die Baustelle fertig und, äh, R. könnte dann quasi nur seine Subunternehmer losschicken. Genau, das musst du zum Schluss entscheiden.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 10:51:27 Uhr: „Ah ja, weist, man muss ja noch mal drüber sprechen. Also, ‘n unheimlich krummer Betrag, ja, wie sich das ‘n bisschen zusammensetzt. Und, äh, im Voraus, äh, weeßßt ja selber, wird keine Baustelle durchfinanziert. Ähm, äh, weißt ja nicht, ob die ... die Leute dann, äh, bei der Hälfte abbrechen. Kennt man ja alles aus’m Gewerbe, aus’m Baugewerbe, ja, also das gibt man eigentlich nicht im Voraus. Wenn die Sache durch ist, man hat seine... seine... seine Baustelle beendet, dann kann man über Geld sprechen und eventuell dann, ja, vielleicht auch ‘ne kleine Anzahlung. Aber das ist dann auch schon gut für Werkzeug oder Baumaterial aber mehr nicht. Also, das mache ich nicht im Voraus. Und das ist auch so’n krummer Betrag. Ähm, ja, wie gesagt, musst mal gucken, weil wie gesagt, dazu ist jetzt zu viel schiefgegangen, zu viele Leute, die gesagt haben, sie kriegen’s hin und haben’s nicht gemacht und ja, jetzt ist noch Geld im Spiel dann eventuell und das ist ja noch schlimmer, ja.“ - Von dem Angeklagten H2. am 25.10.2021 um 10:59:32 Uhr weitergeleitete Sprachnachricht: „Mein Lieber, also mir ist das völligst bums, ich hab davon nichts. Und ob da nun Vorhergehende irgendwas jemacht haben oder nicht jemacht haben, interessiert mich nicht. Da muss man auch nischt erklären, was... was wie zusammengesetzt wird. Der Preis ist der Preis. Punkt. Ich kann es nicht ändern. Ich würd’s ja umgedreht auch nicht machen.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 10:59:36 Uhr: „Ja, wenn nicht, musst du mal runterfahren. Ich weeß ja nicht, also wasse ... musst dich mit Dings nochmal treffen. Dann wirst du ja sehen oder auch nicht oder was weiß ich.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 11:06:06 Uhr: „Ja, du musst ja... du musst ja besser wissen. Du kennst ja die schon länger. Äh, ist das verlässlich, ist das zu hundert Prozent? Oder ist das bloß wieder so’n Blablabla oder ... Ja, also ich fahr jetzt auch nicht sinnlos irgendwo durch die Gegend, weil ich andere Sachen zu tun habe hier. Es ist alles ein bisschen schwerer jetzt, ja. Und, äh, ich muss halt wissen, hundertprozentig, dass das genau so gebastelt, zurechtgebastelt wird, wie ich das möchte oder beziehungsweise wie der Kunde das möchte. - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 13:00:58 Uhr: „Also, auf R. ist eigentlich Verlass. Den kenne ich jetzt schon ‘ne Weile. Da ist eigentlich Verlass drauf. Und was der für Leute hat, da hinten, die, äh ... die handwerkermäßig ... denke ich mal, weil der arbeitet ja öfter mit, macht sowas ... so ‘ne Mission. Da denke ich mal, das ist eigentlich verlässlich.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 13:05:47 Uhr: „Jut, alles klar. Naja, du kennst den, dann musst du dafür bürgen, ja? Ich meine, er hat einen guten Eindruck gemacht, aber das heißt ja nicht, dass die Leute wiederum auch einen guten Eindruck machen, ja? Du weißt doch, wie schnell das geht. Der eine kann nicht, der andere sagt zu, dass er irgendwas machen möchte - hatten wir ja jetzt schon ein paar Mal -, dann auf einmal fehlt das Werkzeug oder hat auf einmal keine Zeit und dann kann er wieder nischt mehr machen. Ja, sind ja alle nicht mehr, nicht mehr, äh, irgendwie Willens, anständige Arbeit zu leisten. Das ist halt immer so in Deutschland, ja?“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 13:15:47 Uhr: „Ich kann doch nicht immer für alle bürgen und haften. Das geht doch nicht. Das geht nicht - wird ein Parkplatz frei, da muss ich hineinfahren.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 14:36:34 Uhr: „Naja, Dicker, äh, wie gesagt, wenn es hier um nüscht gehen würde, und, und um keen Pfennig, ist mir das schon fast scheißegal, bloß, wenn ich, äh, für so ’ne Mistpisse, damit der Abriss endlich mal fertig wird, da Geld bezahle, äh, dann muss das schon Hand und Fuß haben, ja. Äh, da kann es dann nicht heißen: Uh und ich wusste das nicht und ah. Das, äh, ne, da krieg ich Blutstau, das geht nicht.“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 15:12:57 Uhr: „Ist schon verständlich“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 15:14:00 Uhr: „J3.u, St., es ist verständlich. Darum möchte ich gerne so’n bisschen Hintergrundwissen haben von dieser ganzen Scheiße, weil es ja nun „der hat versprochen und der hat versprochen und“ ja. Ja? Wie gesagt, das soll nicht am ... am Geld scheitern. Es geht einfach darum: Es nützt nichts, wenn die Baustelle krumm und schief ist, weil dann, äh, ja, hab‘ ich noch mehr Schaden.“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 15:14:59 Uhr: „Dann musst du mal rüber fahren wenn zeit ist“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 25.10.2021, 15:17:34 Uhr: „Ja, äh, ich fahre jetzt nicht einfach so rüber. Also, das musst du schon mit bei sein, weil du warst ja sozusagen der Vermittler. Wie gesagt, ähm, jetzt wollen wir erstmal hier die Woche, äh, umkriegen. Das ist schwer genug für mich. Habe ich eigentlich so ‘ne Scheiße eigentlich auch keinen Bock, sollte eigentlich alles schon ewig weg sein. Ähm, danach, ähm, danach können wir beide das dann gerne in Angriff nehmen.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 25.10.2021, 16:02:31 Uhr: „So machen wir das. Dieses Wochenende wird es schwierig, also machen wir normal und dann das Wochenende druff. Und dann fahren wir dahin, da klären wir das. Jut, wir sehen und Freitag ... ne, doch Freitag.“ - Von dem Angeklagten H2. am 31.10.2021 um 15:15:15 Uhr weitergeleitete Sprachnachricht: „Servus Heidi. Es gibt immer so Sachen, die man in Auftrag gibt und Nachfragen und dann kommt nichts mehr. Und man steht dann da wie ‘ne Fotze. Nervt mich, ehrlich gesagt. Der Abriss steht da, der könnte die Woche erledigt sein und müsste eigentlich auch erledigt sein und irgendwie kommt nirgendswo ‘ne Rückmeldung her. Also hat sich das jetzt nun erledigt oder nicht? Wenn sich‘s nicht erledigt hat, dann müsste schnellstmöglich ‘ne Mindestanzahlung von den Sechstausend kommen, damit die Zehntausend für den Abriss am Schluss auch voll werden. Danach würde der sich einlassen auf den Rest. Ja, also das heißt sechs Scheine jetzt, die restlichen vier Scheine dann nach Lieferung. Wäre diese Woche erledigt. Ich weiß nicht, was er noch für eine Besicherung braucht oder sonst irgendwas. Das ist auf jeden Fall ... das ist, das ist ... ich weiß ... ich versteh’s nicht. Ist doch, äh, keen, keen Marzipankuchen Kaufen. Ist doch logisch, dass das, äh, vorher erledigt sein muss, weil derjenige dann, äh, auch, äh, nicht da ist, ne? Das war doch aber klar. Äh, wie soll es denn danach laufen? Das versteh‘ ich nicht. Nichtsdestotrotz, ähm, wenn ich jetzt keine eindeutige Antwort kriege, sehe ich das Ding als erledigt und dann brauch ich da auch nicht nochmal jemand fragen.“ - Von dem Angeklagten H2. am 31.10.2021 um 15:15:15 Uhr weitergeleitete Sprachnachricht: „Mäuschen, ha, ich hab‘ vor zwei, drei Wochen gesagt, dass die Woche das stattfinden soll, Montag. D-die sind nicht immer da. Und die sind danach weg erstmal. Also, ja, lange Rede kurzer Sinn, äh, Beerdigung, ja, pfh, verstehe ich. Äh, hat jeder schon mal von uns durch. Mit „in Laufe dieser Woche“ ist da dann nichts mehr. Die Antwort wollten die heute haben und ich bin in Erklärungsnot. Und meine Antwort wird dann einfach sein: Tut mir Leid, hier hast du hundert Euro, dank dir für deine Zeit. Ne? Also, ist es eigentlich recht billig für euch, braucht ihr nicht lange überlegen. Hundert Euro und dann war’s das, ne. Ansonsten, äh, dauert’s wieder ‘ne Weile. Ich muss es halt sehen. Äh, frag mal trotzdem an, ob es vielleicht irgendeine Information gibt, irgend ‘ne Handhabung, dass ich irgendetwas sagen kann. Vielleicht, äh, verstehen die das. Ähm, ja. Dass man’s vielleicht mal ‘ne Woche verschieben kann. Aber das weiß ich nicht, ob die das machen. Die legen das natürlich ihre Sachen so, dass die einmal Rundreise machen und das alles mit einmal erledigen und dann wahrscheinlich ... dann nicht mehr da sind, ne? Diese Abrissunternehmen sind ja, äh, schließlich ... Das ist ja e‘ Billigjob. Für den Preis, das ist e‘ ... das ist e‘ portokassenjob-mäßig. Was ich auch noch in die Wege leiten könnte, um das Ganze vielleicht rauszuzögern, dass der selber mit denen redet. Das ginge natürlich glaube ich vielleicht auch. Vielleicht kann er selber was am Preis drücken und gibt mir dafür zweihundert Euro, dass ich den Kontakt hinstelle, dann hat er vielleicht später auch mal so ‘ne Kontaktmöglichkeiten. Das ginge, denke ich mal, sogar einfacher. Nur hab‘ ich ja selten was mit dem ganzen Zeuch zu tun. Das ist, wie, äh, wie sagt man so schön, Wandervolk. Ist dann rundrum nicht mein Problem, ne? Ähm, wird auch nicht von mir empfohlen, sondern stellt sich zur Verfügung, ne?“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 31.10.2021, 15:15:46 Uhr: „Moin....wir brauchen jetzt ne lösung“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 31.10.2021, 16:07:48 Uhr: „Ja, grüße dich. Also als erstes mal, äh, finde ich es von R., äh, jetzt gerade ein bisschen komisch, ähm, wegen der Beerdigung. Ich meine, das habe ich ihm gesagt, ja, ähm, und, äh, ja, haben wir alle schon mal durchgehabt, ist richtig, habe ich schon unzählige Male durchgehabt, aber nicht bei meiner Seelenverwandten. Ja? Das ist ein bisschen was Anderes. So, und dann, äh, hieß es doch für die Baustelle sieben, jetzt sind wir bei zehn. Dicker, erzähl mir mal was. Ja? Verstehe ich jetzt nicht, kann ich nicht ganz nachvollziehen.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 31.10.2021, 16:08:18 Uhr: „Ja, das ist, äh, hab‘ ich ja auch nur so gedacht, weil der Preis ja dann, äh, sieben war, hat, äh, abgesprochen, genau, keine Ahnung. Ähm, ja, die machen da, äh, die, die’s machen sollen, die brauchen da wohl ‘ne Antwort, zeitnah oder sehr zeitnah. Ich habe dir doch gesagt, es sind Sachen ... das ist ein bisschen was Anderes, als wir ... dass wir andere Probleme noch haben ... hatten, haben, noch. Genau. Keene Ahnung.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 31.10.2021, 16:12:12 Uhr: „Ja, aber wie gesagt, wenn das ... wenn das ... ich hab‘ mich jetzt ... ich hab‘ ja gesagt, die können das machen; kriegen sie von mir aus den, äh, den Job da. Gucken wir mal, ob sie’s hinkriegen, da so’n kleines Häuschen mal abzureißen, ob sie sauber arbeiten, dann ist das alles okay. Aber doch nicht, wenn das auf einmal jetzt drei mehr kostet wie abgesprochen. Also, das funktioniert ja nicht. Das müsste ... müsste er auch wissen, also, vorstellen, ich würde das mit ihm machen und sagen: „Pass auf, äh, sieben mache, dann komme ich dem anderen ‘ne Woche später, zwei Wochen, sage jetzt zehn. Meine, wen es siebeneinhalb wären, fünfhundert mehr, dann ... aber dreie? Wo kommt das her jetzt auf einmal? Ja, und denn sechse anzahlen und bumm und bing und da und nicht da und weg und, äh, weiß ich nicht. Also, das ist mir schon noch ein bisschen komisch, ja. Weil, ein Preis ist ein Preis, ja, fertig aus Ende. Da musste ich schon ein bisschen mit den Zähnen knirschen, aber habe ich gesagt: „Okay, machen wir.“, ja? Sag mal, haben wir nicht noch irgendeinen anderen, äh, Anständigen, der ... der sich’n paar Mark, äh, verdienen will? Äh, sag mal, überleg doch noch mal. Jetzt, äh, wo so viel Geld schon im Spiel ist, da wird doch wohl mal einer seinen Arsch hochkriegen oder nicht? Wenn das mit dem da nicht funktioniert oder da sich die Preise ständig ändern.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 31.10.2021, 16:13:22 Uhr: „Ja, ich hab‘ auch schon überlegt, hin und her, keine Ahnung. Ich habe jetzt keinen, wo man sagen kann: „So und so sieht es aus.“ Das ist ganz schwierig. Keine Ahnung. Pass auf, ich habe morgen frei, äh, wenn du morgen runterkommst, was weiß ich, können wir uns nochmal hinsetzen und dann können wir sagen: „Pass auf, so und so, und das war das ... das war ausgemacht, ja oder nein, hü oder hott, Hund oder Pferd.“, keine Ahnung. Ist mir Wurscht. Wenn nicht, müssen wir halt eine andere Lösung finden oder was weiß ich. Aber das nervt mich schon wieder alles. Genau, so sieht’s aus. Ich habe gerad‘ och gar keenen Gedanken dafür, mich jetzt damit noch rumzumachen.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 31.10.2021, 16:19:59 Uhr: „Naja, da frag‘ mich mal, da sind wir schon zu zweit. Ich habe eigentlich auch kein Interesse mehr. Weil, diese Scheiße sollte ja schon voriges Jahr erledigt werden. Ja, und jedes Mal: „Ja, mache ich“, dann doch wieder nicht, dann krank, dann: „Ich will nicht.“, „Ich kann nicht.“, „Ich darf nicht.“. Äh, das, äh, das nervt, das nervt mich unheimlich. Und gerade jetzt in so ‘ner Situation habe ich für so ‘ne Scheiße überhaupt keinen Nerv. Ja? Und du hast ja gesagt, ich habe ja auch zu dir gesagt, eigentlich wollte ich ja keinen Komplettabriss. Eigentlich wollte ich ja nur, äh, ja, so die Fassade sollte ja noch stehen bleiben, wegen Denkmalschutz, sollte ja bloß innen drinne abgerissen werden. Ja, das war ja eigentlich der Ursprungsplan. Ja? Weil, ähm, ja. Wie gesagt, ich habe zwar den Kleinen morgen. Ich muss dann irgendwie gucken, dann muss Bine das machen, dann muss ich zu dir runterkommen. Ja, ähm, dann müssen wir das klären, morgen. Das wird ja mal nicht so schwer sein. Das ist ja Wahnsinn, ja.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 31.10.2021, 16:23:13 Uhr: „Ja, la..., äh, du sagst mir morgen Bescheid. Ich schreibe R., wie da sein Plan ist und dann machen wir das spontan oder keine Ahnung. Dass wir das da hinkriegen, dann ist jut. Das nervt mich alles. Das ist alles zum Mäusemelken.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 01.11.2021, 12:06:38 Uhr: „Äh, Grüße dich, Dicker. Sag mal, passiert jetzt heute noch irgendwas? Pass auf, wenn nicht, äh ja, denn muss das ... keine Ahnung, brauchen wir da wen anders für oder was auch immer. Wie gesagt, also ich habe jetzt auch nicht den Nerv, abends hier noch irgendwo rumzufahren. Ähm, wie gesagt, wegen dem Kind und Kegel. Wenn, dann halt frühestens wieder ab Mittwoch. Da habe ich dann, äh, Lust, ja, da ist der Kleine dann bei Oma. Ähm, ja, musste mir mal sagen. Wenn nicht, äh, drückste ihm da ‘n Hunni in die Hand für’s Vermitteln und dann soll er halt, äh, sagen, wenn die wieder da sind und dann ist jut. Ja, wie gesagt, ich hab‘ da absolut nicht den Nerv für, ja? Oder du sagst, es geht jetzt bald scharf oder was auch immer oder da kommt auch was Produktives bei raus, weil wie gesagt, ähm, drei mehr wie abgesprochen, das ist eigentlich ein Ding, das funktioniert eigentlich so nicht.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 01.11.2021, 12:07:06 Uhr: „Und, äh, wie gesagt, ich wollte ja keinen, äh, Komplettabriss wegen Denkmalschutz. Ja, ähm, das ist ja auch noch so ein Ding. Ähm, das müsste ja auch noch besprochen werden. Ja, und, äh, wenn es noch nicht mal’n Komplettabriss ist, ähm, finde ich, ähm, ja, müsste man ja doch irgendwen dafür finden. Also, das kann ja jeder Dumme eigentlich.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 01.11.2021, 12:07:19 Uhr: „Die Hintergründe, warum und wieso, die würde ich dir dann, äh, berichten.“ - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 01.11.2021, 12:11:37 Uhr: „Ähm, mach. Ich melde mich jetzt gleich bei dem. Ich bin jetzt unterwegs, muss noch schnell was machen und dann. Warte.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 01.11.2021, 12:12:54 Uhr: „Ja, aber wie gesagt, so, wie ich es gesagt habe. Also, normalerweise, wie gesagt, äh, ist die Entscheidung für mich eigentlich getroffen. Ja, und, ähm, weil wie gesagt, war was anderes abgesprochen und eigentlich will ich nicht diesen, äh, Totalabriss wegen Denkmalschutz. Äh, da gab, gibt‘s dann auch wieder Schwierigkeiten, ja? Also, das erkläre ich dir dann auch noch.“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 02.11.2021, 06:53:25 Uhr: „Moin, du sollst R. mal über die Seite schreiben“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 02.11.2021, 06:53:45 Uhr: „Die du runtergeladen hattest“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 02.11.2021, 07:41:54 Uhr: „Ja, ich weeß jetzt auch nicht, St., was jetzt noch ist. Es war ja halt all-alles besprochen, wie gesagt, ähm. Der Kopf ist voll bei mir. Ich habe andere Sachen zu machen hier. Äh, ich weiß jetzt nicht, was da jetzt noch bei rauskommen soll, aber okay. Ich weiß nicht, ob du dich gestern da mit ihm so unterhalten hast, wie was ich dir gesagt habe.“ Unter Berücksichtigung der konspirativen Verfremdung der Chat-Nachrichten folgt aus dieser Kommunikation zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte H2. bei der Suche und Herstellung der Erstkontakte mit geeigneten Tätern oder Vermittlern für die gegen Herrn Dr. H7. gewollte Gewalttat federführend war. Dies folgt daraus, dass der Angeklagte L. sich über längere Zeiträume hinweg im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Angeklagten H2. nach Neuigkeiten in Bezug auf die „Baustelle“ zu fragen bzw. deutlich zu machen, dass diese „akut“ wird, „eilt“ oder „massiv wichtig“ sei. Hieraus folgt, dass der Angeklagte L. in die Kommunikation mit den als Täter oder weitere Vermittler in Betracht kommenden Personen zunächst nicht direkt involviert war. Die Letztentscheidung, wer beauftragt wird, fiel aber, ebenso wie die Bezahlung, allein dem Angeklagten L. zu. Der Angeklagte H2. hat in dem Chat mehrfach betont, dass es die Entscheidung des Angeklagten L. sei, dass er sich mit Personen treffen müsse, während der Angeklagte L. die Zahlung per Vorkasse ablehnte und unter anderem eine „Verbürgung“ des Angeklagten H2. für die Arbeit von „M3.“ und sodann „R.“ bzw. dessen Bekannten erlangen wollte. Gleichwohl ist der Angeklagte L. auch in die direkte Kommunikation zumindest mit „R.“ eingestiegen. Dies folgt aus der Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 31.10.2021, 16:07:48 Uhr, in der er äußerte, „wegen der Beerdigung“ jenem „das“ gesagt zu haben. Zumindest zum Teil ist die Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und „R.“ über dieses Thema über eine spezielle Software bzw. Internetseite erfolgt, die Inhalte vor der Kenntnisnahme Dritter besonders schützt. Dies folgt daraus, dass der Angeklagte H2. in dem Chat den Angeklagten L. am 18.10.2021 aufforderte, etwas herunterzuladen und „bissel druck“ zu machen. Nach ersten Schwierigkeiten bei dem Verschicken von Bildern bestätigte der Angeklagte L. am 19.10.2021 in einer Sprachnachricht sinngemäß, dass er „es“ habe verschicken können und die Person jetzt alles habe. In den Textnachrichten vom 02.11.2021, 06:53:25 Uhr und 06:53:45 Uhr forderte der Angeklagte H2. den Angeklagten L. auf, „R.“ „über die Seite“ zu schreiben, die er sich heruntergeladen hatte. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3., die Ermittlungsführerin in dem hiesigen Verfahren war, hat glaubhaft bekundet, dass sie von einer nicht nachvollziehbaren Parallelkommunikation des Angeklagten L. mit dem Angeklagten H2. und anderen Personen über diese heruntergeladene Internetseite ausgehe. Es sei im Rahmen der Ermittlungen nicht gelungen, zu ermitteln, um welche Seite es sich handele und welche Kommunikation dort geführt wurde. Auch habe die Herkunft der von dem Angeklagten H2. im Rahmen des Chatverkehrs weitergeleiteten Nachrichten technisch nicht ermittelt werden können. Die Kammer ist indessen infolge des Gesamtzusammenhangs der Chatnachrichten davon überzeugt, dass alle von dem Angeklagten H2. weitergeleiteten Nachrichten von „R.“ stammen. Auf die beiden am 31.10.2021 um 15:15:15 Uhr weitergeleiteten Nachrichten reagierte der Angeklagte L., indem er in der Sprachnachricht vom selben Tag, 16:07:48 Uhr äußerte, er finde die Bemerkung bezüglich der Beerdigung „etwas komisch“ von „R.“. Auch der Angeklagte H2. äußerte in der darauffolgenden Kommunikation am selben Tag um 16:23:13 Uhr, der Angeklagte L. solle ihm „morgen“ Bescheid sagen und er - der Angeklagte H2. - werde „R.“ schriftlich fragen, wie insoweit „sein Plan“ sei. Die am 23.10.2021 weitergeleiteten Textnachrichten sowie die am 25.10.2021, 10:59:32 Uhr, weitergeleitete Sprachnachricht sind ebenfalls der Person „R.“ zuzuordnen. Für die Sprachnachricht ergibt sich dies bereits aus der von der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme gehörten Stimme und Sprechweise, die insoweit übereinstimmen. Im Übrigen geht es in diesen Nachrichten darum, dass jemand für den „Abrissjob“ verfügbar sei und 7.000,00 € hierfür im Voraus wolle. Hierauf nehmen die späteren Nachrichten insofern Bezug, als dass der Angeklagte L. sich über die sodann von „R.“ für die dritten Personen geforderten insgesamt 10.000,00 € und die damit verbundene Preiserhöhung von 3.000,00 € verärgert zeigte. Aus den Nachrichten von „R.“ und der Weiterleitung durch den Angeklagten H2. wird ersichtlich, dass dieser intensiv in die Verhandlungstätigkeit eingebunden war und diese - vor der endgültigen Entscheidung - von ihm zunächst teilweise in Eigenverantwortung, beruhend auf den Vorgaben des Angeklagten L., geführt wurde. Dies wird etwa daran erkennbar, dass der Angeklagte L. in der Sprachnachricht vom 31.10.2021, 16:07:48 Uhr, für die Preiserhöhung auf 10.000,00 € zunächst von dem Angeklagten H2. mit den Worten „So, und dann, äh, hieß es doch für die Baustelle sieben, jetzt sind wir bei zehn. Dicker, erzähl mir mal was. Ja? Verstehe ich jetzt nicht, kann ich nicht ganz nachvollziehen.“ eine Erklärung einforderte. Auch in der Sprachnachricht vom 02.11.2021, 07:41:54 Uhr, brachte er mit den Worten „Ich weiß nicht, ob du dich gestern da mit ihm so unterhalten hast, wie was ich dir gesagt habe.“ zum Ausdruck, dass er zwar Vorgaben für die Verhandlungen gemacht hat, diese unmittelbar aber von dem Angeklagten H2. geführt wurden, ohne dass er sich darauf verlassen konnte, jederzeit unmittelbar und ohne Nachfrage über die Ergebnisse informiert zu werden. Ein Motiv des Angeklagten H2. für seine Mitarbeit an dem Vorhaben des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. schwer verletzen oder töten zu lassen, konnte zwar nicht festgestellt werden, da es hierüber in dem Chatverkehr keine Äußerungen gibt, die etwa auf eine Entlohnung hindeuten. Gleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte H2. sich selbst als für das Gelingen des Anstiftungsplans als mitverantwortlich ansah und sich das Anliegen des Angeklagten L. insofern zu Eigen gemacht hatte. Er betonte zwar mehrfach, dass er eigentlich im Stress sei und wenig Zeit habe, sowie, dass ihn die Sache nerve. Jedoch blieb er über mehrere Monate mit der Suche nach einem geeigneten Täter befasst und gab zu keinem Zeitpunkt zu erkennen - auch als der Angeklagte L. ihm genervt und fordernd, sogar eine „Verbürgung“ für die Tatausführung durch „R.“ bzw. dessen Bekannte verlangend, gegenübertrat -, dass ihn die Angelegenheit nichts anginge, er nichts davon habe oder seine Tätigkeit jederzeit beenden könnte. Demgegenüber brachte er mit mehreren Sprachnachrichten zum Ausdruck, dass ihm die Umsetzung des Vorhabens wichtig ist und er dieses zumindest annähernd gleichrangig mit dem Angeklagten L. - wenngleich dieser ihn in seiner Sprachnachricht vom 25.10.2021, 15:17:34 Uhr, auch als „Vermittler“ bezeichnete - erstrebt. Dies ergibt sich aus den Sprachnachrichten vom 27.08.2021, 16:01:35 Uhr („Der Plan steht, ja, alles jut. Wir müssen das nur mal irgendwann jetzt Mal in Angriff nehmen. Komme ich nochmal vorbei und dann machen wir das, dann ziehen wir das durch.“), vom 30.08.2021, 10:01:36 Uhr („Ähm, ich sehe den Donnerstag oder Freitag, dann gebe ich ... dann mache ich nochmal Druck, dass wir das jetzt irgendwann auf die Reihe kriegen.“), vom 24.09.2021, 09:16:37 Uhr („[...] „es ist schon wichtig, es muss jemacht werden. Aber das ist ja nur, ob du überhaupt die Kontakte hast dazu, sowas. Darum geht es ja zum Schluss aber. [...]“) und vom 04.10.2021, 08:50:39 Uhr („[...] Ich habe auch schon gesagt, die Woche muss es passieren. Das nützt nischt. Ich, äh, fahre heute bei dem lang, sprech‘ das nochmal ab und dann müssen wir das erledigen oder er. Das nützt ja nu nischt.“). Hieraus hat die Kammer zugleich den Schluss gezogen, dass der Angeklagte H2. bezüglich der Beauftragung dritter Personen zur schweren Schädigung oder Tötung von Herrn Dr. H7. im den Tatvorwurf betreffenden Zeitraum der engste Vertraute und regelmäßige Ansprechpartner des Angeklagten L. war, so dass er über dessen Wünsche bezüglich der Tatausführung umfassend informiert war. So äußerte der Angeklagte L. etwa in seiner Sprachnachricht vom 31.10.2021, 16:19:59 Uhr, gegenüber dem Angeklagten H2., dass er zu ihm ja auch gesagt habe, er wolle eigentlich „keinen Komplettabriss“. Aus dieser Verbindung der Angeklagten hat die Kammer in der Gesamtschau mit den Angaben des Zeugen U. als Beschuldigter bei der Polizei, er habe bei der Feierlichkeit in H8. nur den Angeklagten H2. gekannt und dieser sei der Mittelsmann zu der Person, deren Vorname mit „S“ beginne - mithin dem Angeklagten L. -, geschlossen, dass auch in jenem Fall der Angeklagte H2. den Kontakt zwischen dem Angeklagten L. und Herrn U. hergestellt hat. Zudem hat er sich nachfolgend an den weiteren Absprachen bzw. Abspracheversuchen in einem nicht genau bekannten Umfang eingebracht. Zumindest die Kernthemen der Absprachen, die zu einer Konkretisierung der Beauftragung führen sollten, hat der Angeklagte L. indessen selbst übernommen. So hat Herr U. ihm gegenüber den Preis von 10.000,00 € genannt und er - der Angeklagte L. - hat Herrn U. aufgefordert, mit ihm zu dem vorgesehenen Tatort bzw. Tatopfer zu fahren. Hierfür spricht auch die von dem Zeugen U. bei der Polizei für den Angeklagten H2. gewählte Bezeichnung als „Mittelsmann“. Dieser schaltete sich zwar in die Kommunikation ein, war selbst aber nicht entscheidungsbefugt. Der Inhalt und Umfang der Anteile des Angeklagten H2. an den Versuchen, Herrn U. zu der Tatbegehung zu bewegen, konnten nicht näher festgestellt werden. Der Zeuge U. hat sich in der Hauptverhandlung - wenn auch unglaubhaft - auf eine umfassende Erinnerungslücke bezogen. Weitere Zeugen dieser Telefongespräche sind nicht bekannt geworden und auch unwahrscheinlich, so dass weitere Beweismittel hierfür nicht zur Verfügung standen. Dem Chatverkehr zwischen den Angeklagten sind eindeutige Hinweise auf die Versuche, den Zeugen U. zu beauftragen, nicht zu entnehmen. Es könnte zwar sein, dass die Angeklagten mit „den, der das eigentlich machen sollte“, der „keine Lust zu arbeiten oder so“ habe, bei dem der Angeklagte H2. nachfragen wollte und der „sein Wort gegeben“ habe, wie in den gewechselten Textnachrichten vom 23.10.2021 erwähnt wurde, Herrn U. gemeint haben. Eine sichere Zuordnung ist insoweit jedoch nicht möglich. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat glaubhaft bekundet, dass im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 30.11.2021 das Mobiltelefon von Herrn U. mit dessen Zustimmung gesichtet worden sei. Es sei darin kein Bezug zu dem Angeklagten L. gespeichert gewesen, auf Bezüge zu dem Angeklagten H2. habe sie nicht geachtet. Das Mobiltelefon sei nicht sichergestellt worden. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, ob die erstrebte Beauftragung von Herrn U. ebenfalls über die Person „R.“ erfolgte. Einen Hinweis hierauf gibt es insofern, als dass Herr U. als Zeuge in der Hauptverhandlung - insoweit glaubhaft - bekundet hat, er sei von einem R. B6., den er geschäftlich kenne, am 30.11.2021 zu der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gefahren worden. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat glaubhaft bekundet, dass R. B6. als Kontakt in dem ausgewerteten Mobiltelefon des Angeklagten H2. hinterlegt gewesen sei. Zu dieser Person hat sie unter Berufung auf ihr Aussageverweigerungsrecht bezüglich kriminaltaktischer Maßnahmen weitere Angaben verweigert. Weitere Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem Kontakt der Angeklagten zu Herrn U. und der im Chat genannten Person „R.“ gab es nicht. Die zu der Beauftragung der Person „M3.“ getroffenen Feststellungen entstammen vollständig den verlesenen bzw. durch Anhören in Augenschein genommenen WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Angeklagten. Hieraus folgt, dass der Angeklagte H2. dem Angeklagten L. diese Person am 19.08.2021 angekündigt hat. Der Angeklagte L. verlangte hierbei, dass der Angeklagte H2., der „M3.“ schon „ein paar Tage länger“ kenne, sich für ihn verbürgt sowie, dass dieser sich vorstellt. Dann war er bereit, an ihn den Auftrag zu vergeben. Dabei hatte dieser sein Interesse bereits bekundet und es hatte bereits eine Vorabsprache mit dem Angeklagten H2. gegeben, denn dieser äußert in der Sprachnachricht vom 19.08.2021, 20:59:22 Uhr: „Und er macht das auf jeden Fall, was der Plan ist. Und darum geht es ja eigentlich, dass du mit dem nochmal quatscht.“ Dieses „das, was der Plan ist“ konkretisierte der Angeklagte H2. sodann in seiner Sprachnachricht vom selben Tage, 21:01:48 Uhr, dahin, dass es „nur um die Baustelle“ - also die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. - gehe und es erst einmal „völlig Bockwurscht“ - also gleichgültig - sei, ob „M3.“ in den „Verein“ - gemeint die rechtsradikale Gruppierung um die Angeklagten - einsteige. Am 06.10.2021 war „M3.“ dann zunächst nicht erreichbar. Hierüber zeigte sich der Angeklagte H2. in seiner Sprachnachricht an den Angeklagten L. um 08:28:52 Uhr verärgert. Zugleich wird aus dieser Nachricht deutlich, dass „M3.“ auch mit „R.“ verbunden war, da dieser eine Tätigkeit nun selbst ausführen musste, die absprachegemäß jener hätte erbringen sollen. Ob es sich bei „den Dreck da bela... räumen da“ bzw. das in der weiteren Sprachnachricht des Angeklagten H2. von jenem Tage um 08:31:25 Uhr erwähnte Ausräumen eines Hauses bzw. „Wegmachen“ von Möbeln um die genannten Tätigkeiten oder ebenfalls um konspirativ verklausulierte Tätigkeiten aus dem strafbaren Bereich handelt, konnte nicht festgestellt werden. Ebenfalls ist im Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben, ob auch die Beauftragung von „M3.“ über „R.“ oder seitens der Angeklagten unabhängig von diesem versucht worden ist. Jedenfalls folgt aus der Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 06.10.2021, 08:31:25 Uhr, dass „M3.“ für die „Baustelle“ - also die Tatausführung zum Nachteil von Herrn Dr. H7. - nicht in Betracht komme. Ob dies auf einer ausdrücklichen Absage von dessen Seite oder der weiterhin nicht gegebenen Kontaktmöglichkeit seitens der Angeklagten beruht, konnte nicht geklärt werden. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, welche konkreten Absprachen zu diesem Zeitpunkt bereits mit ihm getroffen worden waren und welche noch ausstanden. Sicher ist indes, dass eine abschließende Beauftragung, aufgrund derer die Angeklagten mit der jederzeitigen Tatumsetzung durch „M3.“ gerechnet hätten, zu keinem Zeitpunkt erfolgt war. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat glaubhaft bekundet, dass die Kontaktdaten des Mobiltelefons des Angeklagten H2. in verschiedenen Schreibweisen nach „M3.“ und „M6.“ durchsucht worden seien. Es seien hierbei zwischen sechs und neun Personen identifiziert worden. Hiervon seien zwei, die nach den Gesamtinformationen zeitlich und beruflich am nächsten an dem Angeklagten H2. dran gewesen seien, vorgeladen und als Zeugen gehört worden. Es habe nicht ermittelt werden können, welche Identität der in der Chat-Kommunikation genannte „M3.“ hat. Die zu der - jedenfalls zunächst - seitens der Angeklagten angestrebten Beauftragung von „R.“ getroffenen Feststellungen folgen ebenfalls im Wesentlichen aus den WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Angeklagten. Aus diesen ergibt sich, dass „R.“ am oder kurz vor dem 23.10.2021 dem Angeklagten H2. mitteilte, eine Person stehe für „den Abrissjob“ - also die Tatbegehung zum Nachteil von Herrn Dr. H7. - für 7.000,00 € per Vorkasse zur Verfügung. Am 25.10.2021 zeigte sich der Angeklagte L. in der Sprachnachricht von 10:51:27 Uhr hierzu zurückhaltend, wollte wissen, wie sich der Betrag zusammensetze und nicht mehr als eine „kleine Anzahlung“ vorab leisten, weil bereits „zu viel schiefgegangen“ sei. Hierauf reagierte „R.“ gegenüber dem Angeklagten H2., der diesem die Nachricht des Angeklagten L. zumindest sinngemäß weitergegeben hatte, mit der von dem Angeklagten H2. am 25.10.2021 um 10:59:32 Uhr weitergeleiteten Sprachnachricht, in der er - „R.“ - äußerte, dass er davon nichts habe und es ihn nicht interessiere, was „Vorhergehende“ gemacht oder nicht gemacht haben. Er hielt an dem Preis fest, lehnte Verhandlungen also ab. Mit den beiden von dem Angeklagten H2. am 31.10.2021 um 15:15:15 Uhr weitergeleiteten Nachrichten brachte „R.“ sodann zum Ausdruck, dass er zeitnah - selbigentags - eine Entscheidung brauche und bot eine Reduktion der Anzahlung auf 6.000,00 € an, verlangte nunmehr jedoch - für einen ungenannten Dritten - den Gesamtbetrag von 10.000,00 €, so dass weitere 4.000,00 € „nach Lieferung“ - also Tatbegehung - zu zahlen wären. Für den Fall der Ablehnung verlangte er 100,00 €, die er den Dritten für ihre in Anspruch genommene Zeit geben werde. Alternativ bot er an, den Kontakt zu diesen für 200,00 € zu vermitteln, so dass der Angeklagte L. in direkte Verhandlungen treten könnte. Der Angeklagte L. brachte in den weiteren Sprachnachrichten zum Ausdruck, dass er die Preissteigerung nicht akzeptieren will und für unseriös hält. Da dem Angeklagten H2. und ihm aber keine andere geeignete Person für den Auftrag einfiel, verblieben beide zunächst so, dass sie sich am folgenden Tag mit „R.“ treffen und die Angelegenheit klären wollen. Hieraus folgt, dass der Angeklagte L. - entsprechend der Angabe der VP 1 gegenüber ihrem Führungsbeamten Kriminalhauptkommissar M5. - grundsätzlich bereit war, 10.000,00 € für die erwünschte Tat zu zahlen. Hierfür spricht es auch, dass der Zeuge U. bei der Polizei angegeben hat, der Angeklagte L. habe auf seine Nennung des Preises von 10.000,00 € nicht zu verhandeln versucht und diesen Betrag bestätigt. Ebenso folgt aus den genannten Chatnachrichten, dass der Angeklagte L. eine Beauftragung von „R.“, die Gewalttat gegen Herrn Dr. H7. durch seine Bekannten verüben zu lassen, nicht ausschließen wollte, wenn er ihr auch kritisch gegenüberstand. Am 01.11.2021 brachte der Angeklagte L. in seiner Sprachnachricht von 12:06:38 Uhr zum Ausdruck, dass er ein Treffen an diesem Tag nicht mehr wolle („also ich habe jetzt auch nicht den Nerv, abends hier noch irgendwo rumzufahren“). Er stellte eine Bereitschaft für ein Treffen am darauffolgenden Mittwoch in Aussicht und erklärte, dass im Falle eines Scheiterns der Angeklagte H2. „R.“ eine 100,00 €-Banknote („Hunni“) für dessen Vermittlungstätigkeit geben solle mit der Maßgabe, dass „R.“ sie benachrichtigen sollte, wenn sich seitens der ihm bekannten Dritten wieder eine Tatgelegenheit ergäbe. Dies ist so auch umgesetzt worden. In dem Tresor, der bei Frau S4.sichergestellt worden ist und zu dem nur der Angeklagte L. einen Schlüssel hatte, ist unter anderem ein mit „10000,-“ beschrifteter Briefumschlag aufgefunden worden, in dem 9.900,00 € enthalten waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser Briefumschlag ursprünglich 10.000,00 € enthielt, die der Angeklagte L. für die Finanzierung seines Tatplans bereitgelegt hatte. Der Zeuge D2. hat zu diesem Tresor glaubhaft bekundet, dass er dem Angeklagten L. gehöre und dieser nach seiner - des Zeugen D2.s - Kenntnis als einziger einen Schlüssel dazu habe. Dieser habe ihm den Tresor am 02.12.2021 ausgehändigt, als die Polizei vor dem Haus gestanden habe, um seine - des Angeklagten L.s - Wohnung zu durchsuchen. Er habe dazu gesagt, dass er - der Zeuge D2. - den Tresor ganz schnell zu seiner Mutter, Frau S9., bringen solle. Dies habe er auch getan. Die Zeugin S4.hat glaubhaft bestätigt, dass der Tresor in ihrer Wohnung sichergestellt worden sei sowie der Angeklagte L. und soweit sie wisse, sonst niemand, einen Schlüssel zu dem Tresor habe. Zudem hat der Angeklagte L. in dem in der Hauptverhandlung verlesenen handschriftlichen, auf dem zugehörigen Briefumschlag an Frau S4.adressierten Brief aus der Justizvollzugsanstalt unter anderem geschrieben: „Kümmer dich um die Tiere und forder das Geld was ich für dich zurückgelegt habe aus dem Tresor wieder zurück.“. Mithin besteht in der Gesamtschau kein Zweifel, dass der Tresor und dessen Inhalt - zu dem auch der scheinbar auf ihn ausgestellte rumänische Führerschein zählt - allein dem Angeklagten L. gehörte. Aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 18.07.2022 über den Geldfund in dem Tresor, ergibt sich, dass darin eine verschlossene Geldkassette mit insgesamt 44,64 € Münzgeld, ein Briefumschlag mit 100 Stück 200,00 €-Banknoten in einer Banderole - insgesamt also 20.000,00 € -, ein Briefumschlag mit der Aufschrift „S2.“ mit Banknoten zu insgesamt 320,00 €, ein Briefumschlag mit der Aufschrift „M7. u. S10. Erspartes“ mit Banknoten zu insgesamt 650,00 €, ein Briefumschlag mit der Aufschrift „An/S. monatlich“ mit Banknoten zu insgesamt 500,00 € sowie der Briefumschlag mit der Aufschrift „10000,-“ nebst zwei durchgestrichenen „8000“ mit Banknoten zu insgesamt 9.900,00 € - nämlich acht Stück 200,00 €-Banknoten, 25 Stück 100,00 €-Banknoten und 116 Stück 50,00 €-Banknoten - befanden. Hieraus hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte L. über ausreichend Barmittel verfügte, um den Auftrag, Herrn Dr. H7. nach seinen Vorstellungen für 7.000,00 € oder auch 10.000,00 € schwer verletzen oder töten zu lassen, zu finanzieren. Hierzu hatte er einen Teilbetrag von zunächst 8.000,00 €, den er irgendwann auf 10.000,00 € erhöht hatte, in überwiegend gebrauchsüblichen Scheinen in einem gesonderten Umschlag separiert, um das Geld jederzeit an die tatbereite Person oder einen Vermittler auszahlen zu können. Diesem Briefumschlag entnahm er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ab dem 01.11.2021 - ohne dies auf dem Umschlag zu vermerken - 100,00 €, um sie dem Angeklagten H2. als Erstattung für die von diesem an „R.“ gezahlten 100,00 € zu geben, da er diesen Teilbetrag der dafür bereit gestellten 10.000,00 € aus seiner Sicht bereits für das Vorhaben „verbraucht“ hatte. Gleichwohl konnten keine weiteren Feststellungen darüber getroffen werden, ob und wie gegebenenfalls die Versuche der Beauftragung von Dritten über die Person „R.“ letztlich ihren Fortgang nahmen. Es ist möglich, jedoch nicht ohne durchgreifenden Zweifel feststehend, dass dieser in die Kontaktaufnahme des Angeklagten L. - oder beider Angeklagter - zu der VP 1 involviert war. Hierfür gibt es zwar Anhaltspunkte, die jedoch auch in der Gesamtschau nicht für eine hinreichende Überzeugungsbildung ausreichen. In dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten leitete der Angeklagte H2. am 14.11.2021 - mithin drei Tage nach dem Treffen des Angeklagten L. mit den VP 1 und VP 2 am 11.11.2021 und einen Tag vor dem für den 15.11.2021 abgesprochenen Treffen mit VP 2 und der vermeintlich tatausführenden Person in Tatortnähe sowie der diesbezüglichen Absage des Angeklagten L. - an diesen eine Sprachnachricht weiter, welche die Kammer anhand der Stimme und der Sprechweise der Person „R.“ zweifelsfrei zugeordnet hat. Darin heißt es: „[...] ich hab‘ keine Ahnung, warum. Weiß ich nicht. Das hat doch mit Beinbrechen nischt zu tun. Die können sich doch treffen, können doch miteinander reden. Der Rest ist mir doch eh bums. Ich habe nur gesagt, dass es komisch ist. Mehr nicht. Und dass ihr das halt wissen müsst. Aber, mehr auch nicht. Ich bin doch da eh nicht mehr dabei. Das hat doch mit mir nischt zu tun.“. Dies deutet darauf hin, dass „R.“ auf Vorgänge bezüglich der VP 1 und VP 2 hinwies, die ihm „komisch“ vorkamen. Auch wenn er betonte, nicht mehr „dabei“ zu sein und dass dies nichts mit ihm zu tun habe, legt diese Äußerung nahe, dass er zumindest über das am 11.11.2021 erfolgte sowie das für den 15.11.2021 geplante Treffen informiert war. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen, von dem Angeklagten H2. am 31.10.2021 weitergeleiteten Nachrichten von „R.“ legt dies ebenfalls nahe, dass die VP 1 - welcher der Angeklagte L. in einem persönlichen Gespräch von seinem Wunsch nach Beauftragung einer Person, die Herrn Dr. H7. für maximal 10.000,00 € töten soll, erzählt hat - einer der von „R.“ vermittelten Kontakte ist. Für einen Zusammenhang zwischen „R.“ und der VP 1 spricht es zudem, dass die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. in Bezug auf die Rolle der Person „R.“ aus kriminaltaktischen Gründen die Auskunft verweigert hat. Nicht ausgeschlossen ist es insoweit auch, dass „R.“ selbst die VP 1 ist. Dagegen spricht jedoch tendenziell, dass dieser dem Angeklagten H2. vor oder an dem 14.11.2021 - wahrscheinlich aber am 12.11.2021 - mitgeteilt hat, in Bezug auf den Kontakt mit den VP 1 und VP 2 sei etwas „komisch“, womit er wahrscheinlich den Abbruch der Bemühungen zur Tatplanumsetzung ausgelöst hat. Fest steht aber, dass letztlich seitens des Angeklagten L. keine Beauftragung der oder über die Person „R.“ erfolgt ist. Denn zum einen sind dem WhatsApp-Chat hierzu keine Hinweise zu entnehmen - vielmehr betonte „R.“, wie dargestellt, in der letzten ihm zuzuordnenden Nachricht, nicht mehr „dabei“ zu sein - und zum anderen waren in dem Briefumschlag des Angeklagten L., dessen Inhalt für die Tatfinanzierung vorgesehen war, noch 9.900,00 € vorhanden. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er bereits eine erhebliche Anzahlung an eine Täterperson bzw. einen Vermittler geleistet hat. Weitere Erkenntnisse zu diesem Vorgang konnten nicht gewonnen werden. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat glaubhaft bekundet, dass in dem ausgewerteten Mobiltelefon des Angeklagten H2. zwei Kontakte zu Personen mit Vornamen „R.“ vorhanden gewesen seien. R. B6. sei zur Zeugenvernehmung vorgeladen worden. Er habe sich am 13.07.2022 nach Eröffnung des Tatvorwurfs gegen die Angeklagten L. und H2. als Beweisthema und Belehrung vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und nicht aussagen wollen. Vor diesem Hintergrund waren weitere Erkenntnisse von R. B6. als Zeugen nicht zu erwarten. Sonstige Beweismittel, die näheren Aufschluss über die Absprachen zwischen den Angeklagten und „R.“ hätten erbringen können, standen nicht zur Verfügung. Die zu den Versuchen, über die VP 1 und VP 2 eine Tatbegehung zu Lasten von Herrn Dr. H7. zu beauftragen, getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf den Angaben der VP 2 in der audiovisuellen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung. Diese hat insoweit glaubhaft geschildert, sich mit dem Angeklagten L. getroffen zu haben, um herauszufinden, ob dieser eine Tötungsabsicht bezüglich einer anderen Person habe. Ihre - der VP 2 - polizeiliche Quellenvernehmung vom 12.11.2021 habe sodann an dem Tag des Treffens oder dem Folgetag stattgefunden. Zu dem Treffen, das also am 11.11.2021 oder am 12.11.2021 stattgefunden habe, sei der Angeklagte L. selbst mit dem Kfz angefahren. In dem Fahrzeug habe noch ein weiterer Mann gesessen. Dieser sei in dem Auto sitzen geblieben, der Angeklagte L. sei ausgestiegen und habe sich an einen Tisch im Außenbereich des „McDonalds“- Schnellrestaurants mit ihr - der VP 2 - und VP 1 gesetzt. Die VP 1, welche sie - die VP 2 - bei diesem Treffen das erste Mal gesehen gehabt habe, sei bei dem folgenden Gespräch mit dem Angeklagten L. nicht mehr mit dabei gewesen. Der Angeklagte L. habe zunächst viel Privates von sich erzählt, etwa, dass er seine Ehefrau „verloren“ habe, die Kinder nun bei ihm zu Hause seien, er alleinerziehender Vater sei und einiges mehr. Er habe dann erzählt, dass er einen Nachbarn habe, der ihn belästige und störe. Dessentwegen habe er schon seit längerer Zeit Probleme und müsse sich nun vor Gericht verantworten. Er fürchte, dass er verurteilt werde und in Haft müsse. Deshalb wolle er seinen Nachbarn, Herrn H7., „aus dem Weg räumen lassen“. Er selbst - der Angeklagte L. - wolle polizeilich nicht auffallen. Er habe schon ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt gehabt und wolle es wegen seiner Kinder nicht riskieren, in Haft zu müssen. In der Vergangenheit habe er schon „seine Jungs“, dies seien ehemalige Soldaten, damit beauftragt, Herrn H7. mittels Feuers in oder an seinem Haus zu töten. Dies sei jedoch nicht gelungen. Wichtig sei ihm, dass Herr H7. soweit an der Gesundheit geschädigt werde, dass er sich nicht mehr selbständig bewegen und artikulieren und nicht mehr am Leben teilnehmen kann. Er solle mindestens als „Krüppel“ enden. Wenn er hierbei „über die Schippe springt“ sei dies „auch gut“. Die Tat solle bis Weihnachten 2021 begangen werden, weil er - der Angeklagte - das Fest in Ruhe mit seinen Kindern verbringen wolle. Konkrete Vorgaben für die Tatausführung habe der Angeklagte L. nicht gemacht, jedoch als Idee geäußert, die Tat könne durch Feuer begangen werden. Hierzu habe er gesagt, dass es „schön“ sein würde, wenn das Haus von Herrn H7. gleich mit zerstört würde. Über den Preis hierfür sei nicht konkret gesprochen worden. Der Angeklagte L. habe nur erwähnt, ihm sei bewusst, dass so ein Auftrag nicht billig sei und Geld koste. Dies sei für ihn kein Problem. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte L. bereits im Vorfeld in der Kommunikation mit der VP 1 einen Preis bestätigt gehabt habe, weshalb sie - die VP 2 - hierüber nicht mehr habe verhandeln müssen. Den Preis erinnere sie nicht, er sei aber deutlich höher als die ihr später von der VP 1 genannten 7.000,00 € gewesen; so etwa im Bereich des Doppelten. Ob bei dem Treffen am 11.11.2021 über Modalitäten der Zahlung, insbesondere die Frage einer Anzahlung und den Zeitpunkt von Zahlungen, gesprochen worden sei, erinnere sie nicht. Sie sei jedoch gegenüber dem Angeklagten L. als eine Person aufgetreten, die den Tatauftrag ausführen bzw. vermitteln kann. Es sei bei dem Treffen, das circa eine halbe bis eine dreiviertel Stunde gedauert habe, letztlich vereinbart worden, dass ein Treffen am 15.11.2021 in der Nähe des Hauses von Herrn H7., dessen Adresse der Angeklagte L. in dem Gespräch genannt habe, die ihr - der VP 2 - aber heute nicht mehr erinnerlich sei, stattfinden solle. Bei diesem geplanten Treffen, dessen reale Hintergründe sie aus kriminaltaktischen Gründen nicht offenbaren dürfe, habe nach der Absprache mit dem Angeklagten L. die Vereinbarung über die Tat mit einer tatausführenden Person weiter „festgezurrt“ werden sollen. Ob die Tat nach der Vorstellung des Angeklagten L. bereits am 15.11.2021 hätte begangen werden sollen, könne sie - die VP 2 - nicht sagen, da sie dies nicht wisse. Sie habe mit dem Angeklagten L. vereinbart, über den Internet-Messenger „wickr me“ in Kontakt zu bleiben, in dem der Absender einer Nachricht jeweils einstellen kann, dass diese nach einer bestimmten Zeit bei dem Empfänger gelöscht wird. Zudem solle, wie der Angeklagte es stets tue, über das Thema durch baubezogene Begriffe verklausuliert kommuniziert werden. Zu diesem Zweck habe sie - die VP 2 - sich bei „wickr me“ unter dem Namen „abriss79“ angemeldet. Der Angeklagte L. habe dort auch einen Account unter einem Tarnnamen gehabt. Die gewechselten Nachrichten habe sie - die VP 2 - jeweils abfotografiert und an die Polizei weitergeleitet. So habe sie nach dem Austausch von Testnachrichten am Tage des Treffens dem Angeklagten L. den Termin für das Folgetreffen am 15.11.2021 bestätigt. Am 15.11.2021 habe der Angeklagte L. dieses dann abgesagt. Hierzu sind die Textnachrichten aus dem verlesenen abfotografierten „wickr me“ Chat-Protokoll mit der VP 2 erörtert worden, welche diese bestätigt hat. Der Nachrichtenverlauf zwischen „abriss79“ - der VP 2 - und „sasi1963“ - dem Angeklagten L. - stellt sich wie folgt dar: - Nachricht vom 11.11.2021, 19:08 Uhr der VP 2: „Die Cola bei McDonalds war lecker“ - Nachricht vom 11.11.2021, 19:10 Uhr des Angeklagten L.: „Jawoll“ - Nachricht vom 11.11.2021, 22:50 Uhr der VP 2: „Ich habe mit dem Klempner gesprochen, Montag ca. 18:00 Uhr ist er, wie besprochen, beim Haus.“ - Nachricht vom 12.11.2021, 09:41 Uhr des Angeklagten L.: „Super“ - Nachricht vom 15.11.2021, 08:52 Uhr des Angeklagten L.: „Hallo, aus aktuellem Anlass und eurem ungewollten Treffen am Do mit der Bauaufsicht, müssen wir die Baustelle auf Eis legen. Danke erstmal“ - Nachricht vom 15.11.2021, 12:21 Uhr der VP 2: „Hallo! Den Klempner hab ich informiert. Soll er anderweitig los oder kann er eine andere Baustelle begutachten?!“ - Nachricht vom 15.11.2021, 12:31 Uhr der VP 2: „Projekt abgesagt oder nur der Termin?“ - Nachricht vom 15.11.2021, 13:56 Uhr des Angeklagten L.: „Projekt vorerst abgesagt“ Hierzu hat die VP 2 erläutert, mit „beim Haus“ sei gemeint gewesen, dass das Treffen nicht direkt an dem Haus von Herrn H7. verabredet gewesen sei, sondern sie sich auf Grundlage noch kurzfristig festzulegender Absprache irgendwo in der Nähe hätten treffen und dann von dort aus den vorgesehenen Tatort besichtigen wollen. Mit „Bauaufsicht“ sei in dem Chat nach ihrer - der VP 2 - Erinnerung die Polizei gemeint gewesen, wobei sie aber den „aktuellen Anlass“ sowie das „ungewollte Treffen am Do“ - der vorangehende Donnerstag war der 11.11.2021 - keinen Begebenheiten zuordnen könne. Nach der Absage des Angeklagten L. vom 15.11.2021 habe sie keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Die Angaben der VP 2 sind auch insoweit vollumfänglich glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit mehreren weiteren Beweismitteln. Den Inhalt der Kommunikation zwischen der VP 2 und dem Angeklagten L. hat der Führungsbeamte der VP 2, Kriminalhauptmeister B5., als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung glaubhaft im Wesentlichen ebenso geschildert. Dabei hat er auf Vorhalt aus der Quellenvernehmung vom 12.11.2021, in welcher der Angeklagte L. laut der VP 2 geäußert habe, wichtig sei ihm die Schädigung von Herrn Dr. H7. an der Gesundheit soweit, dass dieser mindestens als „Krüppel“ enden solle, und es sei auch gut, wenn er dabei „über die Schippe“ springe, ergänzt, die VP 2 habe dies wörtlich so gesagt. Die Angabe, der Angeklagte L. habe von früheren Versuchen einer Tatbegehung mittels Feuer gesprochen und es sei ihm lieb, wenn das Haus von Herrn Dr. H7. mitzerstört würde, passt zu der Aussage des Zeugen Dr. H7., dass der Angeklagte dessen Haus bereits bei dem ersten Konflikt am 17.05.2018 als „Schimmelpilzbude“ bezeichnet und das Hineinwerfen von Molotow-Cocktails angedroht habe. Die von der VP 2 beschriebene Vorstellung des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. zum „Krüppel“, der nicht mehr selbständig am Leben teilnehmen kann, zu machen, passt zu dem von der Zeugin D. glaubhaft geschilderten Verhalten des Angeklagten L. am 13.10.2019. Auch hier hatte er ihr gegenüber die Vorstellung geäußert, sie - anstatt sie zu töten, was er zwischenzeitlich geäußert hatte - zum „Pflegefall“ zu machen, so dass sie lebenslang im Rollstuhl sitze. Die Vorstellung des Angeklagten L., Herr Dr. H7. solle durch die gewünschte Tat schwer und dauerhaft geschädigt werden, so dass er sich nicht mehr artikulieren kann, jedoch nicht, jedenfalls nicht gezielt, getötet werden, steht auch in Übereinstimmung mit den zwischen den Angeklagten gewechselten Chatnachrichten. So äußerte der Angeklagte L. in der Sprachnachricht vom 31.10.2021, 16:19:59 Uhr, er habe bereits gesagt, dass er eigentlich „ja keinen Komplettabriss“ gewollt habe, die „Fassade“ habe noch stehen bleiben sollen, „wegen Denkmalschutz“. Es sei „der Ursprungsplan“ gewesen, dass nur „innen drinne abgerissen“ werde. Dass er keinen „Komplettabriss wegen Denkmalschutz“ wolle, bekräftigte der Angeklagte L. erneut in seiner Sprachnachricht vom 01.11.2021, 12:07:06 Uhr, unter der Bekräftigung, dass dafür eine Person zu finden sein müsse, weil dies ja „jeder Dumme“ könne. In der Sprachnachricht vom selben Tage, 12:12:54 Uhr, äußerte er erneut, er wolle keinen „Totalabriss wegen Denkmalschutz“. Diese Nachrichten sind zur Überzeugung der Kammer dahin zu verstehen, dass nicht die Tötung von Herrn Dr. H7. („Komplettabriss“ bzw. „Totalabriss“) gewollt war, sondern nur eine solche Schädigung, die seine körperliche und/oder geistige Handlungsfähigkeit dauerhaft aufhebt (Abriss „innen drinne“), so dass er zwar noch am Leben, aber nicht mehr zur selbständigen Lebensführung fähig (stehen gebliebene „Fassade“) sein würde. Der Grund hierfür lag darin, dass die Strafverfolgungsbehörden, die dem Schutz der Menschen - auch von Herrn Dr. H7. - vor Gewalthandlungen dienen („Denkmalschutz“), im Falle einer Tötung absehbar intensiver ermitteln würden als bei einer - wenn auch schweren - Körperverletzung. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben des Zeugen U. bei der Polizei, der am 30.11.2021 dort angegeben hat, es sei der Person, deren Vornamen mit „S“ beginne - also dem Angeklagten L. - darum gegangen, der alte Mann, der nervt, solle gegen Entgelt „vermöbelt oder umgebracht“ werden, wobei in den späteren Telefonaten nur noch von „vermöbeln“ die Rede gewesen sei. Auch hierin drückt sich aus, dass der Angeklagte L. eine Gewalttat gegen Herrn Dr. H7. erstrebte, die diesen schwer schädigt, an der er auch möglicherweise, nicht aber zwingend verstürbe. Der Ablauf des Treffens zwischen dem Angeklagten L. und den VP 1 und VP 2 wurde von dem Zeugen D2. - der die weitere Person in dem von dem Angeklagten L. geführten Kfz war - bestätigt. Dieser hat beschrieben, dass der Angeklagte L. an einem ihm nicht erinnerlichen Tag, er meine, es sei Ende Oktober 2021 gewesen, mit ihm nach einem Gerichtstermin zu „McDonalds“ nach B. gefahren sei. Dort habe er auf dem Parkplatz geparkt und ihm - dem Zeugen D2. - gesagt, er solle im Auto warten. Dann sei er ausgestiegen und habe sich vor dem „McDonalds“-Restaurant mit zwei Herren getroffen. Diese habe er - der Zeuge D2. - nicht gekannt. Einer der ihm unbekannten Herren sei irgendwann zu dem Auto, mit dem sie gekommen seien, gegangen, weil er sich mit einem Milchshake bekleckert gehabt habe. Die Unterhaltung des Angeklagten L. mit den beiden Herren bzw. sodann dem einen verbliebenen habe circa 20 bis 45 Minuten gedauert. Er - der Zeuge D2. - sei hiervon im Auto sitzend „circa eine Motorhaube weit“ entfernt gewesen. Er habe mit seinem Mobiltelefon gespielt und nicht gehört, was draußen gesprochen worden sei. Ob Gegenstände üB5.eben worden seien, wisse er nicht. Dies passt abgesehen von dem Datum - hinsichtlich dessen sich der Zeuge D2. lediglich infolge des Zeitablaufs geringfügig geirrt hat - zu der Beschreibung des Ablaufs des Treffens der VP 2. Es liegt nahe, dass die zweite Person - die VP 1 - das Bekleckern mit dem Milchshake absichtlich verursacht hat, um einen Grund zu haben, die VP 2 und den Angeklagten L. allein zu lassen, damit VP 2 unbeeinflusst das Gespräch mit dem Angeklagten L. führen konnte. Auch die VP 1 hat entsprechende Angaben gegenüber ihrem Führungsbeamten, Kriminalhauptkommissar M5., gemacht. Dies folgt aus dessen Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung in der Zusammenschau mit dessen zur Ersetzung der nicht möglichen Vernehmung der VP 1 als Zeugen verlesenen Vermerken vom 02.11.2021 und vom 17.11.2021. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. hat, wie bereits dargestellt, glaubhaft über die „Randbemerkung“, die VP 1 ihm gegenüber Ende Oktober 2021 getätigt hat, berichtet. Nachdem die Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - der VP 1 die Vertraulichkeit zugesichert habe, habe diese entsprechend dem ihr dann erteilten Auftrag über den Internet-Messenger „wickr me“ einen Termin für ein Treffen vereinbart. Dieses habe auf einem „McDonalds“-Parkplatz in B. stattgefunden. Der Auftrag der VP 1 sei es gewesen, das Treffen mit dem Angeklagten L. zu organisieren, damit dieser VP 2 kennen lernt. Die VP 2 habe die Informationen der VP 1 verifizieren sollen. Er - der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. - habe dabei nicht vorgegeben, dass die VP 1 die VP 2 als möglichen Täter anbieten solle. Nach dem Treffen zwischen der VP 1, der VP 2 und dem Angeklagten L. habe es am gleichen Tag ein Treffen der Vertrauenspersonen mit der Polizei gegeben. Die Anbahnung des Treffens sei so abgelaufen, dass die VP 1 über „wickr me“ den Angeklagten L. kontaktiert und nach einem Treffen gefragt habe. Da die VP 1 keinerlei private Kontakte zu dem Angeklagten L. gehabt habe, sei klar gewesen, dass das Treffen nur den Auftrag, Herrn Dr. H7. zu schädigen, betreffen konnte. Der Angeklagte L. habe zugesagt. Das Datum des Treffens erinnere er - der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. - auch auf Vorhalt aus seinem Vermerk vom 17.11.2021 nicht mehr. An dem Tag des Treffens hätten die VP 1 und VP 2 auf dem „McDonalds“-Parkplatz in B. auf das Eintreffen des Angeklagten L. gewartet. Er - der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. - habe sich in der Nähe aufgehalten und sei dabei nicht allein gewesen. Mehr dürfe er zu dem polizeilichen Vorgehen aus kriminaltaktischen Erwägungen nicht sagen. Da der Angeklagte L. zu der vereinbarten Uhrzeit nicht erschienen sei, habe die VP 1 gegen 17:00 Uhr den Angeklagten H2. angerufen und ihn gebeten, bei dem Angeklagten L. nachzufragen, wo er bleibt. Hintergrund sei gewesen, dass die VP 1 davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte H2. den Angeklagten L. erreichen könne. Weiteres zu der Rolle des Angeklagten H2. bei dem Kontakt zu den VP 1 und VP 2 dürfte er - der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. - aus kriminaltaktischen Gründen nicht offenbaren. Der Angeklagte H2. habe der VP 1 telefonisch mitgeteilt, dass der Angeklagte L. davon ausgegangen sei, das Treffen solle erst am Folgetag stattfinden. Er werde aber gleich erscheinen. Dies sei dann auch geschehen. Die VP 1 habe dem Angeklagten L. die VP 2 vorgestellt und sich dann von beiden entfernt. Deshalb habe die VP 1 ihm - dem Zeugen Kriminalhauptkommissar M5. - gegenüber zu dem Inhalt des Gesprächs zwischen der VP 2 und dem Angeklagten L. keine Angaben machen können. Am 15.11.2021 habe der Angeklagte L. der VP 1 mehrere „wickr me“-Nachrichten weitergeleitet, die er - der Angeklagte L. - mit der VP 2 gewechselt habe. Aus diesen habe sich ergeben, dass die „Baustelle auf Eis“ gelegt werden müsse, wegen des „ungewollten Treffens“ der Vertrauenspersonen mit der „Bauaufsicht“. Die VP 1 habe keine Erklärung für die Absage des Angeklagten L. gehabt. Weder die Formulierung „aus aktuellem Anlass“ noch der Bezug auf „euer ungewolltes Treffen mit der Bausaufsicht am Do“ hätten für die VP 1 eine nachvollziehbare Begründung ergeben. Diese Angaben waren glaubhaft und sind verwertbar. Dem Zeugen Kriminalhauptkommissar M5. ist vor den Vorhalten aus seinen Vermerken erläutert worden, dass es insoweit auf seine jeweilige Erinnerung ankomme, also darauf, ob es so oder anders gewesen sei oder ihm noch Weiteres zu dem Vorhalt einfalle. Hiernach hat er auf jeden Vorhalt hin entsprechend reagiert. Teilweise hat er angegeben, Einzelheiten nicht mehr zu erinnern, so das Datum des Treffens, die Nichtreaktion des Angeklagten L. am 11.11.2021 vor dem Treffen über „wickr me“, das Ausbleiben eines Kontakts zwischen der VP 1 und dem Angeklagten L. von dem Treffen an bis zum 15.11.2021, 08:43 Uhr, oder, dass er die weitergeleiteten Chat-Nachrichten erst am 15.11.2021, um 14:22 Uhr, gelesen habe. Diese Umstände ergeben sich insoweit jedoch aus der Verlesung dieses Vermerks. Vor dem Hintergrund der Angabe des Zeugen Kriminalhauptkommissar M5., er habe den Vermerk den Tatsachen entsprechend abgefasst, bleiben an der Richtigkeit der Daten auch keine Zweifel. Vielfach hat der Zeuge Kriminalhauptkommissar M5. aber auch die Angaben aus den Vorhalten bestätigt und sie teilweise in den Gesamtkontext schlüssig eingeordnet. Insofern ergaben sich auch insoweit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit de Angaben. Es konnte jedoch auch für den Versuch, die VP 2 für die Tatbegehung bzw. Weitervermittlung zu gewinnen, nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte L. davon ausgegangen war, die Tat könne nunmehr jederzeit ausgeführt werden. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr höchst unwahrscheinlich. Zwar hatten sich der Angeklagte L. und die VP 1 auf einen Preis von 10.000,00 € geeinigt. Es konnte jedoch bereits nicht festgestellt werden, dass Modalitäten zur Bezahlung, insbesondere wann diese in welchen Teilbeträgen an welche Person zu leisten sein sollten, geklärt gewesen sind. Der Angeklagte L. hatte der VP 2 gegenüber zwar den Tatort - und damit zumindest mittelbar auch das Tatopfer als Bewohner des betreffenden Hauses - durch Angabe einer Adresse individualisiert. Jedoch sollte es noch ein weiteres Treffen am 15.11.2021 geben, bei dem weiteres besprochen und der Auftrag „festgezurrt“ werden sollte. Dies spricht ganz wesentlich dafür, dass der Auftrag eben noch nicht final erteilt war, sondern weitere Absprachen, ein Treffen mit dem Tatausführenden („Klempner“) und eine Tatortbesichtigung nach der Vorstellung des Angeklagten L. noch erforderlich waren. Dementsprechend hielt er es auch erkennbar am Morgen des 15.11.2021 ohne weiteres für möglich, das „Projekt“ durch eine einfache Textnachricht abzusagen. Zudem belegen die Angaben der Zeugen D., D2. und M4., dass der Angeklagte L. bei seinen vorangegangenen Versuchen, eine Tötung von Herrn Dr. H7. zu beauftragen - namentlich durch die Personen „W3.“ und „Sch.“ - vorhatte, die Tat zu einem Zeitpunkt ausführen zu lassen, zu dem er - gegebenenfalls gemeinsam mit Frau D. bzw. Herrn D2. - nicht zu Hause sein würde. Dies sollte dazu dienen, dass er und die ihm nahestehenden Personen nicht unter Verdacht geraten könnten. Es liegt daher sehr nahe, dass der Angeklagte L., dem es nach Aussage der VP 2 besonders wichtig war, nicht selbst polizeilich in Erscheinung zu treten, dies auch für den nunmehr - sei es an S8. U., „M3.“, „R.“ oder die VP 2 - zu vergebenden Auftrag entsprechend beabsichtigte. Dies setzte jedoch eine konkrete Absprache eines Tatzeitpunkts oder eines relativ engen Tatzeitraums - etwa in einer bestimmten Woche oder an einem bestimmten Wochenende - voraus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte L. mit irgendeiner der genannten Personen eine solche Absprache bereits getroffen hatte. Auch die VP 2 hat hierüber nichts berichtet. Deshalb ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte L. die Vorstellung gehabt haben könnte, die Tat könne von der konspirativ als „Klempner“ bezeichneten Person bereits am 15.11.2021 oder zu einem anderen Zeitpunkt ohne weitere Absprachen begangen werden. Die betreffend die Beendigung der Versuche der Angeklagten, eine Person für die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. zu finden und hiermit zu beauftragen, getroffenen Feststellungen folgen maßgeblich aus der Chat-Kommunikation zwischen der VP 2 und dem Angeklagten L. einerseits und zwischen den Angeklagten andererseits sowie hieraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dass der Angeklagte L. den Versuch, die VP 2 für die Vermittlung der Tat durch die konspirativ als „Klempner“ bezeichnete Person zu gewinnen, am 15.11.2021 aufgegeben hat, folgt aus den vorstehend wiedergegebenen „wickr me“-Chatnachrichten von diesem Tag. Dem Umstand, dass der Angeklagte L. auf die Nachfrage der VP 2, ob nur der Termin oder das Projekt abgesagt sei, antwortete, „Projekt vorerst abgesagt“, folgt, dass er die Beauftragung mit der Tat zumindest auf unbestimmte Zeit nicht mehr vornehmen wollte. Zwar weist die Einschränkung „vorerst“ darauf hin, dass er sich eine spätere Wiederaufnahme des Kontakts offenhalten wollte. Hierfür spricht es auch, dass er als Begründung ein „ungewolltes Treffen“ mit der Polizei („Bauaufsicht“) angab, die VP 2 also gerade nicht der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden offen verdächtigen wollte. Hätte er jedoch bereits konkret beabsichtigt, die Tat zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ausführen zu lassen, hätte es zum einen nahe gelegen, lediglich den Termin als - gegebenenfalls auf unbestimmte Zeit - verschoben anzugeben und zum anderen, Absprachen zu treffen, dass man in Kontakt bleibe oder dass er später auf die Sache zurückkomme, insbesondere da er keine nähere Beziehung zu der VP 2 hatte. Solch einen Versuch, sich den Kontakt für später zu erhalten, hat der Angeklagte L. aber über die sehr vage Einschränkung „vorerst abgesagt“ hinaus nicht unternommen. Der Grund für die Absage lag zur Überzeugung der Kammer in einer aus Sicht der Angeklagten inakzeptabel groß gewordenen Gefahr der Entdeckung und der Furcht, für ihr Tun mit Freiheitsentzug zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies folgt zum einen aus der in dem Chat mit der VP 2 von dem Angeklagten L. angegebenen Absagegrund eines Treffens mit der „Bauaufsicht“ - also Polizei. Deutlicher noch wird dies in dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Angeklagten ab dem 12.11.2021, also dem Tag nach dem Treffen des Angeklagten L. mit der VP 1 und VP 2. - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 12.11.2021, 20:43:20 Uhr: „Wenn du morgen durch fährst, schaffst du es um 12 Uhr bei mir zu sein“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 12.11.2021, 20:43:31 Uhr: „Haben was wichtiges zu reden“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 12.11.2021, 20:43:31 Uhr: „Wenn du essen möchtest 11“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 12.11.2021, 20:44:06 Uhr: „Wie du mitbekommen hast, kommen morgen nicht mit“ Nachdem der Angeklagte L. in einer Sprachnachricht geäußert hatte, den Angeklagten H2. wegen eines Treffens am Folgetag nicht besuchen zu können, äußerte der Angeklagte H2. in einer Sprachnachricht vom 12.11.2021, 20:44:25 Uhr: „S., morgen ist das Treffen. Ihr trefft euch bei [unverständliches Wort]. Ich hab‘ gesagt, ich komm‘ nicht mit, weil ich hab‘ morgen Kinder- und Fam-Vatertag. Äähm, darum habe ich gesagt, komm vorher bei mir vorbei. Wir müssen ehrlich was bereden. Das kann ich dir jetzte nicht machen am Telefon. Keine Ahnung. Das sollten wir morgen für uns bereden. Und dann gebe ich dir auch’n Schwung mit. Wie gesagt, wenn du morgen kommst, keine Ahnung, willst du mit mir essen? Ja oder nein? Essen eher, nicht essen, dann, ähm, pünktlich, weil ich muss halb eins los.“ Nachdem der Angeklagte L. sich hierauf in einer weiteren Sprachnachricht wegen des damit verbundenen Umwegs zurückhaltend geäußert hatte, setzte der Angeklagte H2. mit Sprachnachricht vom 12.11.2021, 20:46:26 Uhr nach: „S., naja, pass auf. Hin und her, äh, es ist nicht der große Umweg. Pass auf, mir ist das egal. Wir haben, denke ich mal, ein kleines Problem oder ein E2.hafteres Problem. Wenn ich drauf bauen kann, dann sollten wir drüber reden. Mir ist’s egal. Entweder kommst du vorher bei mir vorbei, ja oder nein? Willst du was essen, ja oder nein? Mir ist es wurst. Ähm, bist du um elf bei mir, dann können wir uns noch was zu essen machen, dann können wir essen zusammen. Wenn nicht, dann zwölf, dann ich hab‘ dreißig Minuten Zeit oder äh... weil ich um halb eins los muss. Entscheide du, mir ist es egal. Fakt ist ... ist deine Entscheidung. Mir ist es wurscht. Also, ich komme definitiv nicht mit, wie ich schon sagte. Also, das habe ich schon vor einer Woche gesagt. Genau. Also, entscheide dich, mir, mir ist es egal. Ich bin heime und wir, wir müssen reden, das steht außer Frage. Also, jetzt nicht wegen uns zweien, aber allgemein. Es ist da ‘ne kleine Situation, die ma beheben müssen.“ Nachdem der Angeklagte L. hierauf einem Treffen zugestimmt, aber auf die Schwierigkeit, am Folgetag nicht allein unterwegs zu sein, hingewiesen hatte, entgegnete der Angeklagte H2. in der Sprachnachricht vom 12.11.2021, 20:49:51 Uhr: „Ähm, wenn ihr nicht essen geht, wie gesagt, ich mache es immer abhängig. Essen, nicht essen, mir ist es egal. Nicht essen, dann kurz vor zwölf. Und denn nehmen wir mal alle zwei ein paar Meter. Und dann können die ja bei mir warten, können ein Bier trinken, ist ja egal. Ähm, dann sprechen wir das mal an und dann, äh, ja, genau. S., ich, ich denke nur an unsere, äh, Zukunft und, äh, wenn ich das richtig einschätzen würde, vielleicht auch uns-äh... ähm, äh, wie du sagst, ‚Verein‘. Ich würd’s eher, ähm, Rechte Gr... Untergruppenschaft, Gruppierung, nennen. Darum geht es zum Schluss. Da sollten wir vielleicht mal drüber reden. Was ich da je-äh, J3.u, machen wir morgen. Ja, Uhrzeiten spielen bei sowas keine Rolle, denke ich. Aber ich habe gestern schon drüber gesprochen. Ich würde jetzt halt den Scheiß auch ganz vergessen. Gut.“ Nachdem der Angeklagte L. zugesagt hatte, sein Erscheinen um 12:00 Uhr zu versuchen, setzte der Angeklagte H2. abermals mit der Sprachnachricht vom 12.11.2021, 20:54:19 Uhr nach: „Ähm, wen hast du mit? R3. oder M7.? Pass auf, dann ist bei dir morgen halb elf Abfahrt, dann seid ihr spätestens, warte mal, halb elf, vor [unverständliches Wort] bei mir. Ich mache, ich bereite jetzt mich bereit erklären, was zu essen zu machen, mache ich gerne für euch, und dann, dass wir ... Pass auf, S., das ist wirklich wichtig. Wie gesagt, es geht um unsere Zukunft. Es ist so. Mir ist es egal zum Schluss. Keine Ahnung, ob wir hinfallen oder nicht. Zurzeit machen wir unsere Sachen und dann gehen wir zusammen duschen ‘ne Zeitlang. Mir ist das wurscht. Wir müssen aber trotzdem drüber reden.“ Nachdem der Angeklagte L. hierauf in einer Sprachnachricht sinngemäß geäußert hatte, der Angeklagte H2. erscheine ihm verwirrt und er schaffe es nicht, vor 12:00 Uhr bei ihm zu sein, entgegnete der Angeklagte H2. in der Sprachnachricht vom 12.11.2021, 21:00:13 Uhr: „Ja, wenn dann [unverständliches Wort] mit R3., äh ne, mit R3., M7. und du. Denn schreib R3. einfach, er kriegt das auch ‘ne Stunde eher hin. Also, mir ist es wurscht, S.. Mir ist es echt, ey. Wir müssen aber was klären. Wir besprechen das. Das hat auf jeden Fall mit dem letzten Treffen was zu tun. Ganz wichtig.“ Daraufhin bestätigte der Angeklagte L. in einer Sprachnachricht das Treffen am Folgetag nochmals. Nach weiteren Nachrichtenwechseln am 12.11.2021 bis 14.11.2021 kam es ab circa 08:18 Uhr am 14.11.2021 zu folgender Chat-Kommunikation: - Sprachnachricht des Angeklagten H2. vom 14.11.2021, 08:18:48 Uhr: „Ja, ich treff‘ mich nachher mit dem und, äh, sprech‘ das ab.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 14.11.2021, 08:22:44 Uhr: „Jo, das‘s glaube ich für alle Beteiligten das Beste. Erstmal aussitzen alles, ne, und gucken, was jetzt kommt.“ - Textnachricht des Angeklagten H2. vom 14.11.2021, 08:24:57 Uhr: „So mach mars“ Nach weiteren Nachrichten sodann: - Von dem Angeklagten H2. am 14.11.2021, 20:06:38 Uhr weitergeleitete Sprachnachricht: „Sch., äh, Sch., Heidi, ich hab‘ keine Ahnung, warum. Weiß ich nicht. Das hat doch mit Beinbrechen nischt zu tun. Die können sich doch treffen, können doch miteinander reden. Der Rest ist mir doch eh bums. Ich habe nur gesagt, dass es komisch ist. Mehr nicht. Und dass ihr das halt wissen müsst. Aber, mehr auch nicht. Ich bin doch da eh nicht mehr dabei. Das hat doch mit mir nischt zu tun.“ - Sprachnachricht des Angeklagten L. vom 14.11.2021, 20:08:34 Uhr: „Ja, naja, bloß, äh, das hat ja keinen Sinn, was ist das für’n Quatsch? Was soll ich mich mit dem treffen, wenn, ähm ... Das bringt nischt. Ja, alles jut. Naja, ich schreib dem selber und denn ... ähm ... ja, mal gucken, was bei rauskommt.“ Aus diesen Nachrichten folgt, dass dem Angeklagten H2. am 12.11.2021 ein zeitnahes Treffen mit dem Angeklagten L. sehr wichtig war. Bei diesem sollte es um ein Thema gehen, das er am Telefon nicht besprechen konnte („Das kann ich dir jetzte nicht machen am Telefon.“). Hierbei gehe es um ihre Zukunft und die Zukunft ihrer rechtsradikalen Gruppierung, die der Angeklagte L. als „Verein“ zu bezeichnen pflege. Es habe „auf jeden Fall mit dem letzten Treffen“ etwas zu tun, was nach dem zeitlichen Zusammenhang nahe legt, dass es um das Treffen des Angeklagten L. mit den Vertrauenspersonen ging, von dem der Angeklagte H2. zumindest wusste. Zudem äußerte er in den vorangegangenen Chat-Nachrichten, dass „ein E2.hafteres Problem“ entstanden sei, dass er keine Ahnung habe, „ob wir hinfallen oder nicht“ sowie die Aussicht, dass sie infolge der Sachen, die sie zurzeit machen, eine Zeitlang „zusammen duschen“ gehen. Hiermit war zur Überzeugung der Kammer gemeint, dass dem Angeklagten H2. ein erneuter gemeinsamer Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt - sinnbildlich die dortigen Gemeinschaftsduschen ansprechend - vor Augen stand. Seine mehrfachen Äußerungen, es sei ihm egal, drückten hierbei nur seine Hilflosigkeit aus. Tatsächlich befand er sich in großer, nahezu panischer Aufregung, da er Informationen erhalten hatte, die ein baldiges Bekanntwerden ihres Tuns an die Strafverfolgungsbehörden nahe legten, wenn sie nicht ihr Verhalten änderten. Bei dem darauffolgenden Treffen, zu dessen Verlauf und Gesprächsinhalten nichts festgestellt werden konnte, hat der Angeklagte H2. den Angeklagten L. von der bestehenden Gefahr überzeugt. Denn obgleich diesem in den Monaten zuvor die „Baustelle“ - also der Plan, Herrn Dr. H7. schädigen oder töten zu lassen - extrem wichtig war und er diesbezüglich mehrfach nachgefragt und Druck ausgeübt hatte, drückte er nun am 14.11.2021 aus, dass es das Beste sei, erstmal alles „auszusitzen“. Die Formulierung mit dem Wort „Erstmal“ sowie die Ankündigung des Angeklagten L. „dem“ morgen selber zu schreiben, passt zu der am 15.11.2021 gegenüber der VP 2 erfolgten Absage als „auf Eis“ gelegt bzw. „Projekt vorerst abgesagt“. Denn auch der Begriff „Aussitzen“ lässt offen, ob und gegebenenfalls wann die Sache ausgesessen ist, so dass mit dem ursprünglichen Vorhaben möglicherweise fortgefahren werden kann. Beide Angeklagte sind mithin am 14.11.2021 zur Überzeugung der Kammer davon ausgegangen, dass eine Entdeckung ihrer Planungen, Herrn Dr. H7. schwer verletzen oder töten zu lassen, durch die Strafverfolgungsbehörden entweder bereits erfolgt ist, unmittelbar bevorsteht oder bei Fortsetzung ihres Tuns jedenfalls droht. Allein aus Furcht hiervor haben sie ihr Vorhaben auf unbestimmte Zeit beendet. Welche Informationen genau den Angeklagten H2. - und damit letztlich auch den Angeklagten L. - bewogen haben, von dieser erfolgten oder drohenden Entdeckung ihres Tuns auszugehen, konnte nicht festgestellt werden. Die Nachricht des Angeklagten L. an die VP 2, die von einem „ungewollten Treffen am Do mit der Bauaufsicht“ spricht, legt es nahe, dass der Angeklagte H2. von möglichen Kontakten der VP 1 und VP 2 zu der Polizei erfahren hat, ohne Einzelheiten hierzu zu kennen oder sich derer ganz sicher zu sein. Nach Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar M5. gab es am 11.11.2021 zudem auch tatsächlich ein Treffen der Vertrauenspersonen mit der Polizei. Wäre der Angeklagte L. sich sicher gewesen, hätte er der VP 2 nicht zugutegehalten, dass es ein „ungewolltes“ Treffen war. Diese Information hat der Angeklagte H2. wahrscheinlich von der Person „R.“ erhalten, wie aus der von ihm am 14.11.2021, 20:06:38 weitergeleiteten Nachricht des „R.“ folgt. Darin äußerte dieser, er habe nur gesagt, „dass es komisch ist“. Die vorangegangene Formulierung, dies habe nichts mit „Beinbrechen“ zu tun, nimmt wahrscheinlich auf eine - unbekannt gebliebene - vorangegangene Äußerung des Angeklagten H2. der Art, er wolle sich bei der Sache kein Bein brechen, oder Ähnliches Bezug. Ungeklärt geblieben ist ebenso, wie die Person „R.“ gegebenenfalls in Kenntnis der Kontakte der VP 1 und VP 2 zur Polizei gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte L. nachfolgend einen weiteren Versuch unternommen hat, den Plan in die Tat umzusetzen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, insbesondere nicht für eine - mit der zugelassenen Anklage vorgeworfene - erneute Kontaktaufnahme mit S8. U.. In dessen polizeilicher Beschuldigtenvernehmung vom 30.11.2021 hat er laut verlesenem Protokoll angegeben, dass das letzte Telefonat mit dem Angeklagten L. vor circa ein bis zwei Wochen stattgefunden habe. Dies lässt es ohne weiteres zu, dass es nach Mitte November 2021 - unter Zugrundelegung von circa zwei Wochen vor dem 30.11.2021 seit circa 15.11.2022 - auch zu Herrn U. keinen weiteren Kontakt des Angeklagten L. mehr gab. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin P3. hat bekundet, dass ihr aus dem von ihr geleiteten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für Versuche des Angeklagten L. zur Beauftragung einer Person nach dem 15.11.2021 erinnerlich seien. Die VP 2 hat zwar in ihrer audiovisuellen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, die VP 1 habe ihr nach dem 15.11.2021 berichtet, dass sie - die VP 2 - „raus“ sei. Der Angeklagte L. habe den Auftrag an eine andere Person vergeben, die diesen günstiger, für 7.000,00 € ausführe. Jedoch vermochte die VP 2 nicht anzugeben, wann diese Beauftragung, von der die VP 1 gesprochen habe, erfolgt sein soll. Zudem ergibt sich aus der ergänzend verlesenen Quellenvernehmung der VP 2 vom 23.11.2021, dass es insoweit um die Beauftragung von S8. U. bzw. eine diesem bekannte dritte Person ging, welche - wie sich aus den Angaben des Zeugen U. bei der Polizei ergibt - letztlich nicht zum Abschluss gekommen ist. Ein Tätigwerden des Angeklagten L. zur Weiterverfolgung seines Planes nach dem 15.11.2021 ist auch insoweit unwahrscheinlich, als er am 14.11.2021 gegenüber dem Angeklagten H2. ausdrücklich angegeben hat, die Sache erstmal aussitzen zu wollen sowie zu „gucken, was jetzt kommt“ sowie am 15.11.2021 der VP 2 in der Folge abgesagt hat. Eine Wiederaufnahme der Bemühungen zur Tatpanumsetzung innerhalb der kurzen Zeitspanne bis zu der Verhaftung des Angeklagten L. am 02.12.2021 wäre mit der nunmehr verstärkten Furcht vor Entdeckung und den hieraus gezogenen Konsequenzen kaum zu vereinbaren. 4. Beweiswürdigung zur psychischen Verfassung des Angeklagten L. Den zur psychischen Verfassung des Angeklagten L. getroffenen Feststellungen liegt das überzeugende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L4. zugrunde, dem die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich gefolgt ist. Der Sachverständige Dr. L4. hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten L. im Zeitraum der vorgeworfenen Tat drei psychiatrische Störungsbilder, namentlich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach dem Tod seiner Ehefrau am 15.09.2021, welche als krankhafte seelische Störung zu werten sei, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Erlebnissen in Afghanistan und eine Alkoholabhängigkeit, die beide jeweils eine schwere andere seelische Störung darstellten, vorlägen, von denen sich keine im Sinne einer Aufhebung oder erheblichen Verminderung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Der Angeklagte L. habe in der Exploration beschrieben, dass er sich nach dem Tod seiner Ehefrau völlig aus seinen sozialen Beziehungen zurückgezogen und tiefe Niedergeschlagenheit erlebt habe. Er habe sich eingeschlossen und eine Woche lang exzessiv Alkohol, namentlich bis zu vier Flaschen Schnaps täglich, durchaus in suizidaler Absicht, konsumiert. Er sei in dieser Zeit handlungsunfähig gewesen und habe nachfolgend erst allmählich mit Unterstützung von Frau S9., Frau D. und Herrn D2. aus diesem Zustand herausgefunden und neue Zukunftspläne fassen können. Diese Beschreibung belege eine Schwere der Trauerreaktion, welche die diagnostische Zuordnung zu einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion rechtfertige. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat könne jedoch nicht hergestellt werden. Eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei eine vorüB5.ehende seelische Störung, die maximal mehrere Monate andauere. Im Falle des Angeklagten L. sei aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass er für den Zeitraum von circa einer Woche von der Trauertätigkeit vollständig vereinnahmt worden und praktisch handlungsunfähig für sonstige Verrichtungen gewesen sei. Nachfolgend sei er sukzessive wieder zu mehr Tätigkeiten in der Lage gewesen und habe wieder Interesse an anderen Dingen gefunden, so dass er auch sowohl zu der Verrichtung seiner Alltagsgeschäfte als auch möglicher Tathandlungen wieder in der Lage gewesen sei. Hinsichtlich seiner Kriegserlebnisse in Afghanistan, insbesondere der grausamen Tötung eines Kindes mittels in dessen Körper eingebrachten Sprengsatzes, habe der Angeklagte L. beschrieben, diese in Albträumen wiederzuerleben. Er agiere dann auch in tranceartigen Zuständen nachts aus. Er habe eine Zunahme der Vigilanz beschrieben, namentlich eine aufmerksame Beobachtung von fremden Personen und ein zunehmendes Misstrauen. Hinzu kämen eine erhöhte Reizbarkeit und Schlafstörungen. Eine therapeutische Auseinandersetzung mit den Erlebnissen habe der Angeklagte L. gemieden, was als Symptom der Störung zu werten sei, weil die Konfrontation mit Aspekten des Traumas typischerweise vermieden werde. Die Schilderungen des Angeklagten L. belegten das Vorliegen der für die posttraumatische Belastungsstörung charakteristischen Symptomtrias von Wiedererleben des Traumas, Vermeidung der Konfrontation mit Trauma und gesteigerter Erregbarkeit. Die Auswirkungen dieser Erkrankung auf die Lebensgestaltung des Angeklagten L. seien jedoch gering geblieben. Er habe seit seiner Bundeswehrzeit über Jahre hinweg verschiedene Tätigkeiten ausüben können und auch die Fähigkeit gehabt, Beziehungen zu gestalten und Freizeitaktivitäten nachzugehen. Er habe auch in der Exploration kein subjektives Krankheitsgefühl deutlich gemacht. Am ehesten bestehe ein Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit, da der Angeklagte L. angegeben habe, Alkohol zu trinken, um unangenehme Emotionen zu betäuben und zu verdrängen. Ein Zusammenhang der posttraumatischen Belastungsstörung mit der vorgeworfenen Tat lasse sich jedoch nicht zeigen. Der Angeklagte L. habe in der Exploration beschrieben, dass er bereits im Alter von sechs oder sieben Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen und erste Rauschzustände im Alter von elf Jahren erlebt habe. Er habe den Alkoholkonsum zunächst auf Wochenenden begrenzt. In der Zeit seiner Berufsausbildung habe er jedoch regelmäßig, nahezu täglich, konsumiert. Gleichwohl sei - trotz einer gewissen Beeinträchtigung seines Leistungsniveaus - das Erreichen des Abschlusses nie gefährdet gewesen. Auch während der Bundeswehrzeit habe er regelmäßig Alkohol konsumiert. Längere Abstinenzzeiten von mehr als fünf Tagen habe es nicht gegeben. Er habe in der Zeit auch gelegentlich Drogen in Gestalt von Stimulanzien, insbesondere Kokain, konsumiert. Insoweit habe sich eine eigene Suchtdynamik jedoch nicht entfaltet. Nach der Bundeswehrzeit, während seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit und nach der Geburt seiner ersten Tochter im Jahr 2009 habe er den Alkoholkonsum zeitweise verringert, diesen jedoch bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2016 wieder gesteigert. In jener Zeit habe er bis zu eineinhalb Flaschen Whisky täglich getrunken. Nach der Entlassung habe er den Alkoholkonsum zunächst fortgesetzt, jedoch während der Zeit seiner Ehe vermindert, bevor er nach dem Tod der Ehefrau zeitweilig den beschriebenen exzessiven Alkoholkonsum betrieben habe. Die Kriterien für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit seien bei dem Angeklagten L. erfüllt. Es habe bei ihm zumindest zeitweise ein starkes Verlangen nach Alkohol bzw. eine Art Zwang zum Konsum vorgelegen. Die Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums sei vermindert gewesen. Der Angeklagte L. habe auch ein vegetatives Entzugssyndrom nach seiner Festnahme aufgewiesen. Es habe bei ihm eine Toleranzentwicklung stattgefunden, die zu Steigerungen der Trinkmengen geführt habe. Zudem habe der Angeklagte angegeben, aufgrund des Alkoholkonsums zeitweise Erinnerungslücken zu haben. Dass er gleichwohl den Alkoholkonsum fortgesetzt habe, belege einen anhaltenden Substanzkonsum trotz negativer schädlicher Folgen. Auch das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol habe jedoch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L. nicht eingeschränkt. Auch sei keine höhergradige Alkoholisierung im Sinne eines mittelgradigen Rauschzustands, der als vorüB5.ehender Zustand der krankhaften seelischen Störung zu werten wäre, für die Tatbegehung mitursächlich gewesen. Die sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Tatplanungen hätten den Charakter eines mehrzeitigen Geschehens, in dessen Rahmen es mehrere Gespräche und Treffen zu dem Vorhaben gegeben habe. Dies passe nicht zu der Annahme eines Handelns im mittelschweren Rauschzustand. Der Angeklagte L. weise - bei Vorhandensein deutlicher Persönlichkeitsakzentuierungen im narzisstischen Spektrum, teilweise auch im dissozialen und emotional instabilen Bereich - keine Persönlichkeitsstörung auf. Er habe in der Exploration mehrfach seine Talente, Leistungen und Fähigkeiten betont, etwa bei der Schilderung seiner Ausbildungen und einer schnellen Anerkennung durch Vorgesetzte. Er genieße die Bewunderung anderer und strebe nach Aufmerksamkeit. Deshalb stehe er gerne im Mittelpunkt, stelle sein Gefühl der Überlegenheit gegenüber dem Durchschnitt deutlich heraus und betone seine Eigenverantwortung. Er sei zur Wahrnehmung fremder Gefühle in der Lage, zeige aber teilweise wenig Bereitschaft zu deren Akzeptanz. Insofern weise er eine selektive und geringe Empathiebereitschaft, jedoch keine geringe Empathiefähigkeit auf. In der Vergangenheit habe er stark nach materiellen Reichtum und Statussymbolen wie großen Autos gestrebt, was er selbst als „Gier“ bezeichnet habe. Seine Akzeptanz sozialer Regeln und Normen sei, wie unter anderem seine Vorstrafen zeigten, begrenzt, ebenso seine Übernahme von Verantwortung für eigenes Fehlverhalten. In diesem Kontext sei es auch zu verstehen, dass er einen Überblick über seine Schuldensituation nicht habe. Der Angeklagte L. habe eine gesteigerte Erregbarkeit, auch mit destruktiven und aggressiven Gedanken beschrieben, die allerdings in den letzten Jahren abgenommen habe. Hinter diesen Problemen stehe ein im Kern unsicheres, zuweilen schwaches Selbstwertgefühl und Selbstbild. Der Abwehr von Bedrohungen desselben diene die selbstwertsteigernde Selbstdarstellung und habe zeitweise auch die Hinwendung zur Subkultur des Motorradclubs „G3. MC“ gedient. Eine gewisse äußere Struktur finde der Angeklagte L. auch in seiner Integration in die rechtsradikale Szene, deren Ideologien er teils offen zustimmend, teils relativierend kommuniziere. Diese Persönlichkeitsakzentuierungen besäßen jedoch keinen Krankheitswert. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung setze voraus, dass ein tief in der Biografie verwurzeltes, unflexibles und in unterschiedlichen Lebenssituationen zutage tretendes abweichendes Muster im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Interaktionsverhalten bestehe, durch welches der Betroffene selbst leide oder welches seine psychosoziale Funktions- und Anpassungsfähigkeit beeinträchtige. Dies sei bei dem Angeklagten L. vor dem Hintergrund seines persönlichen Werdegangs erkennbar nicht der Fall. Die vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen stellten keine schwere andere seelische Störung dar und schränkten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit ein. In Bezug auf das Verhältnis des Angeklagten L. zu Herrn Dr. H7. lägen auch nicht die Voraussetzungen einer abnormen psychopathologischen Entwicklung von Krankheitswert vor. Eine solche sei als schwere andere seelische Störung zu werten, setze jedoch voraus, dass der Konflikt nach und nach alle Lebensbereiche überwuchert hätte, es zu einer Einengung der Lebensführung auf die Auseinandersetzung und zur Vernachlässigung anderer Lebensbereiche gekommen wäre. Hierauf gebe es keine Hinweise. Der Angeklagte L. habe sich um seine kranke Ehefrau bis zu deren Tod gekümmert, die Kinder versorgt sowie weitere soziale Beziehungen gepflegt, was einer entsprechenden Einengung der Lebensführung und Vernachlässigung anderer Lebensbereiche widerspreche. Es lägen aufgrund der Aussage der Zeugin M4., dass der Angeklagte L. mehrfach geäußert habe, Herr Dr. H7. wohne seinetwegen dort, um ihn zu beschatten, Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei dem Angeklagten L. Beziehungsideen entwickelt hätten. Diese hätten jedoch keine wahnhafte Entwicklung genommen, sondern seien mehr oder weniger flüchtig geblieben. Sie belegten jedoch, dass in dem Zeitraum bis Sommer 2021 bei dem Angeklagten L. eine Einengung auf den Konflikt mit Herrn Dr. H7. begonnen habe. Dies würde sich in Richtung einer abnormen psychopathologischen Entwicklung von Krankheitswert fortentwickeln gekonnt haben. Das sei bei dem Angeklagten L. - wahrscheinlich auch aufgrund der schweren Erkrankung und des Todes seiner Ehefrau, die in seinem Leben andere Prioritäten erfordert hätten - nicht geschehen. Er habe sich vielmehr von diesen Beziehungsideen wieder gelöst. Ein weiteres Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB liege nicht vor. Die Intelligenz des Angeklagten L. liege im oberen Normbereich, wie sein schulischer und beruflicher Werdegang zeige. Eine forensisch relevante Intelligenzminderung scheide damit aus. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei mit der Natur des Tatvorwurfs, die eine mehrzeitige Kontaktaufnahme mit Herrn U. und ein konspiratives Vorgehen beinhalte, nicht zu vereinbaren. Die Kammer hat an dem Zutreffen dieser überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel. Das Gesamtgeschehen von der Abrede mit dem Angeklagten H2. zur Suche einer geeigneten Täterperson über die konspirativ verschleierte Kommunikation mit diesem und persönlichen Treffen mit Herrn U. und den VP 1 und VP 2, bei dem über die Hintergründe und das gewünschte Tatergebnis gesprochen wurde, haben sich über mehrere Monate erstreckt. Dieser Verlauf belegt das Bewusstsein des Angeklagten L., dass eine Beauftragung einer Person mit der Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. verboten war und er sein Verhalten durchaus nach dieser Einsicht ausrichten konnte. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass er zuletzt - als er die Entdeckung seines Tuns fürchtete - in der Lage war, plötzlich von weiteren Handlungen zur Umsetzung des Tatplans abzusehen. Dies hätte er, wenn er gewollt hätte, auch jederzeit zuvor tun können. Dass keine länger als circa eine Woche anhaltende erhebliche Beeinträchtigung des Angeklagten L. durch die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion vorgelegen hat, folgt zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass der Angeklagte L. in dem WhatsApp-Chatverkehr mit dem Angeklagten H2. bereits am 21.09.2021 per Sprachnachricht anbot sich mit ihm „irgendwo in der Mitte“ zu treffen, wenn dessen Anliegen sehr wichtig sei sowie in einer weiteren Sprachnachricht von mehreren Besorgungen am Folgetag, unter anderem auf dem Friedhof, sprach. Dies belegt, dass der Angeklagte L. zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in wesentlichem Umfang zur Organisation seiner Alltagsgeschäfte und mithin auch anderer ihm wichtiger Anliegen, wie die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. zu beauftragen, in der Lage war. Dass die zwischenzeitlich bei dem Angeklagten L. - wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit intensivem Alkoholkonsum - aufgekommenen Beziehungsideen sich nicht zu einer überdauernden starken Einengung auf den Konflikt mit Herrn Dr. H7. oder gar einem Wahn entwickelt haben, sondern der Sachverständige Dr. L4. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte L. sei hierüber hinweg gekommen, folgt zum einen daraus, dass die Zeugin M4. glaubhaft bekundet hat, die Gespräche, wenn der Angeklagte L. dies erwähnt habe, seien nicht längerzeitig hierbei verblieben, sondern es sei für ihn nach kurzem Gespräch jeweils „auch wieder gut“ gewesen. Zum anderen hat der Angeklagte L. diese Beziehungsideen im Rahmen der Exploration bei dem Sachverständigen Dr. L4. nicht erwähnt, was den Schluss zulässt, dass sich diese bei ihm nicht verfestigt haben. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Anklagevorwurf hat sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen - von wenigen Einzelheiten, wie der vorgeworfenen erneuten Kontaktaufnahme des Angeklagten L. zu Herrn U. am 26.11.2021, abgesehen - bestätigt. Das Verhalten der Angeklagten verletzt jedoch kein Strafgesetz. Bei einer misslungenen Anstiftung ist zwischen der straflosen bloßen Versicherung der allgemeinen Tatbereitschaft und der strafbaren vorbehaltlosen Veranlassung zur Tatbegehung zu unterscheiden. Die Schwelle zum Versuchsbeginn ist überschritten, wenn sich die Bestimmungshandlung auf eine ausreichend bestimmte Tat konkretisiert und der Angestiftete die Tat begehen könnte, wenn dieser es wollte. Dabei ist bei Prüfung der Frage, ob der Anzustiftende den Einflussbereich des Anstifters verlassen hat und jederzeit die Tat eigenmächtig zu der von ihm selbst bestimmten Zeit begehen kann, die „Vorstellung“ des Anstifters maßgeblich. Grund für diese Anforderung an die Bestimmungshandlung ist die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorausgesetzte Rechtsgutgefährdung, die entsteht, wenn der Initiator das von ihm angestoßene kriminelle Unrecht derart aus der Hand gibt, dass es sich ohne sein weiteres Zutun gegebenenfalls bis zur Vollendung der Straftat fortentwickeln kann. Bei einer erfolgreichen Anstiftung stünde der Angestiftete beim Anstifter im Wort; jener würde wortbrüchig werden, falls er sich doch umentschiede. Diese Bindung bewirkt eine erhöhte Gefahr der Tatbegehung zu Lasten des Opfers. Dies bedeutet auf der Seite des Anstifters, dass es auf diejenige Bestimmungshandlung ankommt, mit der er nach seiner Vorstellung dem Anzustiftenden die weiteren Schritte zur Tatbegehung überlässt (BGH NStZ 2019, 595 ). Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Angeklagten nicht. S8. U. hätte die Tat - nach Vorstellung der Angeklagten - schon deshalb zu keinem Zeitpunkt begehen bzw. einen Dritten hierzu anstiften können, weil ihm gegenüber das Tatopfer noch nicht konkretisiert war. Es ist nicht nachgewiesen, dass einer der Angeklagten ihm hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt mehr mitgeteilt hat, als dass es sich um einen im Bereich des H10.es wohnenden „alten Mann“ handele. Zu einem seitens des Angeklagten L. gewollten Treffen, bei dem gemeinsam zu dem Haus von Herrn Dr. H7. gefahren wird, um dies Herrn U. zu zeigen, ist es nicht mehr gekommen. Ebenfalls konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob Einzelheiten der Bezahlung bereits besprochen waren. Ohne eine entsprechende Abrede, wann welche Beträge an wen zu zahlen sind, war seitens der Angeklagten gewiss, dass Herr U. keine Schritte zur Tatumsetzung treffen würde, da er ein eigenes Tatinteresse Jenseits der Bezahlung nicht hatte. Hinzu tritt, dass dem Täter nach der Vorstellung des Angeklagten L. auch der Zeitpunkt der Tatbegehung nicht frei überlassen bleiben, sondern mit ihm noch abgestimmt werden sollte. Denn es war ihm gerade wichtig, zur Tatzeit nicht zu Hause zu sein, um nicht selbst unter Verdacht zu geraten. Erst mit einer entsprechenden Abstimmung auf einen konkreten Tatzeitraum, in dem der Angeklagte L. verreist sein würde, - die hier nicht vorlag - wäre nach seiner Vorstellung mit einer jederzeitigen Tatbegehung zu rechnen gewesen. Ähnlich liegt es mit der Beauftragung der VP 2 bzw. einer dieser - nach Vorstellung des Angeklagten L. - bekannten dritten Person. Zwar hatte der Angeklagte L. gegenüber der VP 2 das Tatopfer individualisiert, da er dieser dessen Wohnanschrift genannt hatte. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass über die Modalitäten der Bezahlung des Tatausführenden bzw. der VP 2 eine Einigung erzielt wurde. Vielmehr sollte es - nach Vorstellung des Angeklagten L. - gerade am 15.11.2021 ein weiteres Treffen geben, bei dem der Verletzungs- oder Tötungsauftrag erst weiter konkretisiert werden sollte. Jedenfalls bestand noch keine Abrede über einen Tatzeitraum, in dem der Angeklagte L. sich von seinem Wohnort entfernt halten würde. Insofern bedurfte es zwingend weiterer Absprachen. Aus diesen Gründen konnte bzw. würde die VP 2 bzw. die dieser bekannte dritte Person die Tat aus Sicht der Angeklagten noch nicht begehen. Auch eine entsprechend endgültige Tatabrede bezüglich einer der in dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten erwähnten Personen „M3.“ und „R.“ konnte nicht nachgewiesen werden. Wie weit Absprachen der Angeklagten mit „M3.“ getroffen wurden, bevor dieser letztlich abgesagt oder durch seine Nichterreichbarkeit zu erkennen gegeben hat, dass er den Auftrag nicht ausführen werde, ist im Ergebnis der Beweisaufnahme gänzlich dunkel geblieben. Mit „R.“ gab es zwar die Absprache, diesem bekannte dritte Personen für die Tatbegehung zu gewinnen. Jedoch hing dies, wie den Angeklagten bekannt war, noch von weiteren Umständen, insbesondere einer Einigung über den Preis und die Höhe einer Anzahlung ab. Auch eine Individualisierung des Tatopfers gegenüber „R.“ bzw. den von diesem zu vermittelnden Personen ist nicht nachgewiesen. Die früheren Versuche des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. zu schädigen bzw. töten zu lassen, insbesondere durch die Personen mit Spitznamen „W3.“ und „Sch.“, sind von dem Anklagevorwurf nicht umfasst, da sie zeitlich vor dem Zusammenschluss der Angeklagten zur Tatbegehung liegen. Zudem konnte auch insoweit nicht festgestellt werden, dass bereits eine solche Konkretisierung erreicht wurde, wonach der Angeklagte L. zu irgendeinem Zeitpunkt mit der jederzeitigen Tatbegehung durch eine dieser Personen gerechnet hat. Die Angeklagten haben auch nicht ein anderes Strafgesetz verletzt, insbesondere liegt keine Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB vor. Strafgrund der Verbrechensverabredung ist die durch eine Willensbildung mehrerer Personen gesteigerte Gefahr für das bedrohte Rechtsgut. Die Gefährlichkeit konspirativen Zusammenwirkens Mehrerer liegt darin, dass es Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB ist daher, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei tatsächlich zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGHSt 62, 96 ). Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber - ebenso wie dies beim Tatplan für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim Anstiftervorsatz der Fall ist - zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein. Wurde weder die Tatzeit näher bestimmt noch die konkrete Begehungsform besprochen, ist ein ins Auge gefasstes Tötungsdelikt nicht hinreichend konkretisiert. Tatzeit, Tatbeteiligte, Tatobjekt und sonstige Umstände der Tat können nicht völlig vage bleiben, weil sonst die Strafbarkeit zu weit in das Vorfeld der eigentlichen Tat vorverlagert würde (BGH NStZ 2019, 655 ). Nach diesen Maßstäben, die für die Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen nicht anders liegen, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der vorgesehenen Anstiftung. Es kann insoweit dahinstehen, ob die gewollte Tat selbst - also die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. - hinreichend konkretisiert war, um zu ihr anstiften zu können. Hierfür spricht es, dass auch die Anstiftung zu einer Tat möglich ist, zu deren Tatausführung der Anstifter keine detaillierten Vorgaben macht, weil es ihm schlichtweg egal ist, wie die Tat ausgeführt wird (BGHSt 50, 1 ). So lag es hier, da der Angeklagte L. lediglich das Ergebnis, dass Herr Dr. H7. „mundtot“ und nicht mehr sein Nachbar sei, erstrebte, dem vorgesehenen Tatausführenden im Rahmen der Gespräche über die Beauftragung jedoch jeweils keine konkreten Vorgaben zu einer bestimmten Art der Tatbegehung machte. Allerdings sollte - was gegen eine hinreichende Konkretisierung spricht - die Tatausführung von einer Übereinkunft zwischen dem Angeklagten L. und der tatausführenden Person über einen noch unbestimmten Zeitraum, in dem dieser gemeinsam mit Herrn D2. ortsabwesend sein würde, um nicht unter Tatverdacht zu geraten, abhängen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil bei einer Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen (zumindest auch) die Anstiftungshandlung, zu der sich die Anstifter zusammengeschlossen haben, hinreichend konkretisiert sein muss. Denn nur in diesem Falle entsteht die erhöhte Gefährlichkeit für die Tatumsetzung durch das einander im Wort Stehen der sich Verabredenden. Die allgemeine Verabredung, irgendeine Person zu finden, die zur entgeltlichen schweren Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. bzw. der Anstiftung eines Dritten hierzu bereit ist, und diese sodann hierzu anzustiften, ist so vage, dass sie offensichtlich im straflosen Vorbereitungsstadium einer Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen liegt. Aber auch die konkreten Kontakte der Angeklagten zu - nach ihrer Vorstellung - tatbereiten Personen stellen keine ausreichende Konkretisierung auf eine bestimmte Anstiftung dar. Die Angeklagten haben zwar gemeinschaftlich auf der Grundlage ihrer Übereinkunft, eine geeignete Täterperson für die Schädigung oder Tötung von Herrn Dr. H7. zu finden, auf S8. U. eingewirkt, damit dieser sich zu der Tatausführung bzw. der seinerseitigen Anstiftung eines Dritten hierzu bereit erkläre. Diese Einwirkung ist zum einen bei dem persönlichen Treffen in H8., bei welchem der Angeklagte H2. den Angeklagten L. mit Herrn U. zu diesem Zweck bekannt gemacht hat, erfolgt, zum anderen in mehreren nachfolgenden Telefonaten. Inwiefern sich allerdings der Wille der Angeklagten, Herrn U. zu der Tatbegehung bzw. Anstiftung Dritter hierzu gemeinschaftlich zu bestimmen, verdichtet hatte, konnte nicht festgestellt werden. So ist nicht festgestellt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt einer der Angeklagten gegenüber Herrn U. eine Konkretisierung der Tatausführung auf einen Zeitpunkt, eine individualisierte Person, einen Tatort oder Modalitäten der Bezahlung vorgenommen oder zumindest thematisiert hat. Insbesondere ist der Inhalt der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten H2. - der nach Vorstellung von Herrn U. ein „Mittelsmann“ für den Angeklagten L. war - dunkel geblieben. Hinzu tritt, dass die Angeklagten in dem Zeitraum ihrer Kommunikation mit Herrn U. zu diesem Thema parallel auch andere Personen für die Tatbegehung in Betracht zogen. Insofern war eine Entscheidung, gerade Herrn U. zu der Tatbegehung oder Beauftragung anstiften zu wollen, noch nicht endgültig gefallen. Vielmehr haben die Angeklagten erst ausgelotet, ob dieser für eine mögliche spätere Anstiftung zur Verfügung steht. Die Person mit Spitznamen „M3.“ war zwar zunächst aufgrund von Anfragen des Angeklagten H2. für den Angeklagten L. an der entgeltlichen Tatausführung interessiert. Der Angeklagte L. hat ebenfalls sein Einverständnis erteilt, diesen mit der Tatbegehung zu beauftragen. Ob es insoweit jedoch vor der Absage von „M3.“ zu einer Konkretisierung des Auftrages im Hinblick auf Tatopfer, Tatzeitpunkt oder Bezahlung gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Auch insoweit verbleibt damit die - im Zweifel zugunsten der Angeklagten anzunehmende - Möglichkeit, dass es sich nach der Vorstellung der Angeklagten lediglich um eine vage Aussicht gehandelt hat, diese Person nach weiteren Absprachen, insbesondere über die Bezahlung, zur Tat zu bestimmen, ohne dass sich ihr Wille zu deren Beauftragung bereits verfestigt hatte. Auch die Kommunikation der Angeklagten mit „R.“ hat sich im straflosen Vorbereitungsstadium einer Anstiftung zur Anstiftung zu einem Verbrechen gehalten. Zwar haben die Angeklagten mit diesem konkret über die Beauftragung von Dritten für die Tatbegehung innerhalb eines von „R.“ benannten Zeitrahmens verhandelt. Jedoch ist insoweit eine Einigung über einen Preis für die Tatbegehung nicht erzielt worden. Dies hat dazu geführt, dass der Angeklagte L., dem insoweit die Letztentscheidung zustand, das Angebot - schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. gegen 10.000,00 €, davon 6.000,00 € im Voraus - nicht angenommen hat. Eine Verabredung, „R.“ zur Anstiftung Dritter zu dem gegen Herrn Dr. H7. gerichteten Verbrechen anzustiften, hat es zwischen den Angeklagten mithin nicht gegeben. Eine Verabredung der Angeklagten, die VP 2 zu der Tatbegehung bzw. der Anstiftung hierzu anzustiften, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Es ist bereits nicht festgestellt, dass der Angeklagte H2. in diesen Versuch des Angeklagten L., eine tatausführende Person zu gewinnen, überhaupt involviert war. Denn die VP 1 wusste von dem Wunsch des Angeklagten L., Herrn Dr. H7. töten zu lassen, aus einem persönlichen Gespräch mit diesem, wobei zu den Hintergründen von dessen Zustandekommen keine Erkenntnisse erlangt werden konnten. Zwar war die VP 1 auch mit dem Angeklagten H2. bekannt und hat diesen kontaktiert, als der Angeklagte L. zunächst nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen war, um mit diesem - gegebenenfalls mittelbar - in Kontakt zu gelangen, was letztlich auch erfolgreich war. Dies lässt jedoch ohne weiteres die Möglichkeit zu, dass die VP 1 lediglich ein gemeinsamer Bekannter der Angeklagten war, ohne dass der Angeklagte H2. sie für die Tatbegehung in Betracht gezogen hat. Ebenso ist es möglich, dass der Angeklagte H2. nicht wusste, weshalb sich die VP 1 und VP 2 mit dem Angeklagten L. am 11.11.2021 treffen wollten, als er von der VP 1 diesbezüglich kontaktiert wurde. Ungeachtet dessen lag aber auch in Bezug auf die VP 2 eine Konkretisierung des Willens des Angeklagten L., diese zwingend zur Tatbegehung bzw. Anstiftung hierzu zu bestimmen, nicht - bzw. jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit - vor. Denn weitere Absprachen sollten nach Vorstellung des Angeklagten L. erst bei dem Treffen am 15.11.2021 in Tatortnähe, bei dem er auch die tatausführende Person kennenlernen würde, erfolgen. Jedenfalls bis dahin handelte es sich für ihn möglicherweise ebenfalls nur um eine vage Möglichkeit für eine Anstiftung, über die er erst später abschließend entscheiden wollte. Hierneben fehlt es für eine Verabredung (§ 30 Abs. 2 Var. 3 StGB) zwischen den Angeklagten zur Anstiftung zu einem Verbrechen an einer hinreichenden Verbindlichkeit der Abrede. Es bestand zwar die Übereinkunft, gemeinsam nach einer tatbereiten Person bzw. einer Person, die eine solche vermitteln kann, zu suchen und diese sodann durch gemeinsame Einwirkung auf den Willen zur Tatbegehung bzw. Vermittlung zu bestimmen. Jedoch handelte es sich hierbei nicht um eine Exklusivabsprache, die zwingend die gemeinsame Umsetzung der geplanten Anstiftung verlangte. Vielmehr hätte der Angeklagte L. auch jederzeit bei einer von ihm ohne den Angeklagten H2. gefundenen Person die Tat beauftragen können, ohne gegenüber dem Angeklagten H2. wortbrüchig zu werden. Ebenso hätte er von der Tatbegehung Abstand nehmen können, da der Angeklagte H2. ein Eigeninteresse an der Schädigung oder Tötung von Herrn Dr. H7. nicht hatte. Lediglich einseitig stand der Angeklagte H2. im Wort bei dem Angeklagten L., an der Anstiftung dritter Personen nach Kräften - insbesondere soweit er geeignete Personen kannte, die er kontaktieren und mit denen er verhandeln konnte - mitzuwirken. Diese Konstellation hat zwar in ihrer Richtung den Charakter eines Sichbereiterklärens zur (gemeinschaftlichen) Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) des Angeklagten H2. sowie einer Annahme dieses Erbietens (§ 30 Abs. 2 Var. 2 StGB) durch den Angeklagten L.. Auch insoweit fehlt es jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen an der hinreichenden Konkretisierung der erbotenen und angenommenen Anstiftungshandlung. V. Die Entscheidungen zur Entschädigung der freigesprochenen Angeklagten beruht auf § 8 StrEG i.V.m. §§ 2 und 5 Abs. 2 StrEG. Nach § 2 Abs. 1 StrEG wird aus der Staatskasse entschädigt, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen wird. § 2 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 StrEG benennt als andere Strafverfolgungsmaßnahmen - soweit hier in Betracht kommend - die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO, Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 StPO) sowie die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist. Die Entschädigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei die Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder er es unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen. Grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Da der Begriff der Fahrlässigkeit hier nicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinne gemeint ist, ist sie nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern nach objektivem, abstraktem Maßstab zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17.07.1974, Az. 2 StR 92/74; Urteil vom 28.09.1988, Az. 3 StR 310/88 ). Ein mitwirkendes Verschulden kann ihm dann angelastet werden, wenn er sich in einer Weise verhält, bei der die Strafverfolgungsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten schlechthin nicht untätig bleiben dürfen oder können (BVerfG, Beschluss vom 21.11.2002, Az. 2 BvR 1609/02 ). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der freigesprochene Angeklagte versucht, einen Auftragsmörder zur Tötung eines Menschen anzuwerben (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 1 Ks 300 Js 35510/17 ). Nach diesen Maßstäben haben die Angeklagten die Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 StrEG, denen sie unterworfen waren, überwiegend grob fahrlässig verursacht. Sie haben sich dazu verbunden, eine Person für die schwere Verletzung oder Tötung von Herrn Dr. H7. zu gewinnen mit dem Ziel, diese dann zur Tat anzustiften. Über den Willen des Angeklagten L., bis zu 10.000,00 € für die Tatbegehung zu bezahlen, haben die Angeklagten sowohl untereinander - wenn auch unter konspirativer Tarnung - als auch mit Dritten, namentlich für die Tatbegehung bzw. die Beauftragung von weiteren Dritten hiermit nach ihrer Vorstellung in Betracht kommenden Personen, kommuniziert. Dies stellt ein Verhalten dar, das für beide Angeklagten absehbar bei Bekanntwerden zu gravierenden, auch für sie belastenden Strafverfolgungsmaßnahmen führen würde. Denn bei dem Verdacht, ein Dritter könnte mit der schweren Verletzung oder der Tötung einer Person beauftragt worden sein, dürfen die Strafverfolgungsbehörden - für jedermann offensichtlich - nicht untätig bleiben. Zugleich ist der hierdurch hervorgerufene Tatverdacht so schwerwiegend, dass mit einer Inhaftierung bereits bei - vorliegend zumindest gegebener - geringer Fluchtgefahr sowie wegen Verdunkelungsgefahr zu rechnen war. Aus diesen Gründen haben die Angeklagten durch ihr Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahmen wie ausgesprochen grob fahrlässig mit der Folge des Entschädigungsausschlusses herbeigeführt, namentlich die vorläufigen Festnahmen am 01. bzw. 02.12.2021, die erste Zeit der Untersuchungshaft des Angeklagten L. sowie die bei ihnen durchgeführten Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenständen. Etwas anderes gilt lediglich für die seit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten sowie die gegen den Angeklagten H2. im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls richterlich angeordneten Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO. Denn insoweit ist der Ursachenzusammenhang zu der grob fahrlässigen Verursachung der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang kann durch eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein. Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war (BGH NStZ-RR 2017, 264 m.w.N. ). Nach diesem Maßstab ist der Vollzug von Untersuchungshaft bzw. die Unterwerfung des Angeklagten H2. unter Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO seit dem 25.04.2022 nicht mehr maßgeblich auf die grobe Fahrlässigkeit der Angeklagten zurückzuführen. Wenngleich hier - anders als in dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, wo es an einem zwingend erforderlichen Strafantrag, der nicht mehr nachgeholt werden konnte, fehlte - keine offensichtliche grobe rechtliche Fehlbeurteilung vorlag, hätte mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens, der durch die staatsanwaltliche Abschlussverfügung vom 25.04.2022 und der zugleich erfolgten Abfassung der Anklageschrift dokumentiert ist, eine sorgfältige Auswertung der zur Verfügung stehenden Beweismittel unter Berücksichtigung der maßgeblichen - zuletzt in den Jahren 2018 und 2019 konkretisierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des strafrechtlichen Beginns eines Anstiftungsversuchs bzw. den Anforderungen an das Vorliegen einer Verbrechensverabredung zu dem Ergebnis führen müssen, dass der Nachweis eines strafbaren Anstiftungsversuchs wie auch einer Verabredung zur Anstiftung zu einem Verbrechen oder einem Sichbereiterklären des Angeklagten H2. zur gemeinschaftlichen Anstiftung zu einem Verbrechen, welches der Angeklagte L. angenommen hätte, auf Grundlage der erlangten Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend wahrscheinlich ist. Zu diesem Zeitpunkt - als die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen waren - hätte die Staatsanwaltschaft daher die Aufhebung des Haftbefehls beantragen müssen. Dementsprechend hätte die Kammer - jedenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nach Akteneingang - bei sorgfältiger Prüfung den Haftbefehl gegen den Angeklagten L. von Amts wegen aufheben müssen und einen solchen gegen den Angeklagten H2. nicht erlassen dürfen. Dies genügt für eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 23.05.2022 (Az. 1 Ws (HE) 9/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß den §§ 121, 122 StPO betreffend den Angeklagten L. beschlossen hat. Denn weder in dem ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts W2. vom 02.12.2021 (Az. 6 Gs 71/21) gegen den Angeklagten L. noch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. - Zweigstelle H. - vom 25.04.2022, in den Beschlüssen der Kammer oder in dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg - der unter anderem auf den vorangegangenen in dieser Sache ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13.01.2022 (Az. 1 Ws (s) 7/22) verweist - wird die Frage der Abgrenzung zwischen der straflosen bloßen Versicherung der allgemeinen Tatbereitschaft und der strafbaren vorbehaltlosen Veranlassung zur Tatbegehung - mithin die Frage des unmittelbaren Ansetzens zum Anstiftungsversuch - erörtert oder angesprochen, obgleich hierzu jedenfalls nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlass bestanden hätte. Hieran ändert es auch nichts, dass die Angeklagten bzw. deren Verteidiger diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder angesprochen haben, denn die Prüfungspflicht des Gerichts besteht unabhängig von dem Rechtsvortrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers. Diese Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs erstreckt sich jedoch nicht auf die Fortdauer der Sicherstellungen und Beschlagnahmen sowie die Anordnung der weiteren Durchsuchungen bei dem Angeklagten L. sowie der Sicherstellungen und Beschlagnahmen weiterer Beweismittel nach dem 25.04.2022. Denn hierzu war jeweils ein Anfangsverdacht ausreichend. Ein - von den Angeklagten grob fahrlässig verursachter - Anfangsverdacht für eine mögliche versuchte Anstiftung zum Mord sowie eine Verabredung zur Anstiftung zum Mord oder einem von dem Angeklagten L. angenommenen Sicherbieten des Angeklagten H2. zur gemeinschaftlichen Anstiftung zum Mord bestand auch nach der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Kammer fort. Dieser hat die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Kammer, auf welche die Verfahrensherrschaft mit Anklageerhebung üB5.egangen war, veranlassen müssen, alle in Betracht kommenden Beweismittel vorsorglich zu sichern. Insoweit liegt keine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung vor. Dass sich der Anfangsverdacht letztlich nicht erhärtet hat, ändert hieran nichts. VI. Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.