Urteil
31 O 139/08
LG Magdeburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0817.31O139.08.0A
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Leitsätze
1. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind grundsätzlich objektiv auszulegen, d. h. bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes ist nicht auf das individuelle Verständnis und die besonderen Vorstellungen der Gründer abzustellen, sondern es sind nur Umstände zu berücksichtigen, die für jeden Dritten erkennbar sind. Damit ist dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Das schließt eine am System des Vertrages orientierte Interpretation ebenso wenig aus wie eine am Ziel der Gesellschaft ausgerichtete Auslegung. Sind die Regelungen eines Kommanditgesellschaftsvertrages hingegen bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig, verbleibt für deren Auslegung kein Raum, insbesondere kommt es nicht auf die Vorstellung der Gründungsgesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages an.(Rn.63)
(Rn.65)
2. Eine formlose Änderung des Gesellschaftsvertrages durch eine mehrjährige, vom Vertrag abweichende Übung kommt bei Publikumsgesellschaften nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die tatsächliche Vermutung bei Personenhandelsgesellschaften, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag abgeändert haben, wenn sie vorbehalt- und widerspruchslos eine in einem bestimmten Punkt vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis lange Zeit hingenommen haben, lässt sich auf eine Publikumsgesellschaft nicht übertragen.(Rn.67)
3. Der Gesellschafter haftet für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen. Ein missbräuchlicher kompensationsloser Eingriff kann durch den Austausch der Komplementärin begründet sein, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht und damit das Ziel verfolgt wird, die Insolvenzschuldnerin vermögenslos zu stellen.(Rn.108)
(Rn.113)
4. Dem Vorsatzerfordernis des § 826 BGB ist genügt, wenn dem Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist.(Rn.117)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 640.114,04 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 14.12.2007 sowie Altzinsen in Höhe von 15.272,89 € zu zahlen, die Beklagte zu 1. darüber hinaus, an die Klägerin weitere 3 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 640.114,04 € zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 223.200,00 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
7.200,00 € seit dem 25.02.2007,
4.000,00 € seit dem 25.02.2007,
142.000,00 € seit dem 10.02.2008,
14.000,00 € seit dem 15.02.2008,
14.000,00 € seit dem 14.04.2008,
14.000,00 € seit dem 10.05.2008,
14.000,00 € seit dem 09.06.2008 sowie
14.000,00 € seit dem 13.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
640.114,04 € bis zum 22.12.2009
863.314,04 € ab 23.12.2009.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind grundsätzlich objektiv auszulegen, d. h. bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes ist nicht auf das individuelle Verständnis und die besonderen Vorstellungen der Gründer abzustellen, sondern es sind nur Umstände zu berücksichtigen, die für jeden Dritten erkennbar sind. Damit ist dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Das schließt eine am System des Vertrages orientierte Interpretation ebenso wenig aus wie eine am Ziel der Gesellschaft ausgerichtete Auslegung. Sind die Regelungen eines Kommanditgesellschaftsvertrages hingegen bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig, verbleibt für deren Auslegung kein Raum, insbesondere kommt es nicht auf die Vorstellung der Gründungsgesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages an.(Rn.63) (Rn.65) 2. Eine formlose Änderung des Gesellschaftsvertrages durch eine mehrjährige, vom Vertrag abweichende Übung kommt bei Publikumsgesellschaften nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die tatsächliche Vermutung bei Personenhandelsgesellschaften, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag abgeändert haben, wenn sie vorbehalt- und widerspruchslos eine in einem bestimmten Punkt vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis lange Zeit hingenommen haben, lässt sich auf eine Publikumsgesellschaft nicht übertragen.(Rn.67) 3. Der Gesellschafter haftet für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen. Ein missbräuchlicher kompensationsloser Eingriff kann durch den Austausch der Komplementärin begründet sein, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht und damit das Ziel verfolgt wird, die Insolvenzschuldnerin vermögenslos zu stellen.(Rn.108) (Rn.113) 4. Dem Vorsatzerfordernis des § 826 BGB ist genügt, wenn dem Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist.(Rn.117) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 640.114,04 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 14.12.2007 sowie Altzinsen in Höhe von 15.272,89 € zu zahlen, die Beklagte zu 1. darüber hinaus, an die Klägerin weitere 3 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 640.114,04 € zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 223.200,00 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.200,00 € seit dem 25.02.2007, 4.000,00 € seit dem 25.02.2007, 142.000,00 € seit dem 10.02.2008, 14.000,00 € seit dem 15.02.2008, 14.000,00 € seit dem 14.04.2008, 14.000,00 € seit dem 10.05.2008, 14.000,00 € seit dem 09.06.2008 sowie 14.000,00 € seit dem 13.07.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 640.114,04 € bis zum 22.12.2009 863.314,04 € ab 23.12.2009. Die Klage ist überwiegend begründet, im Hinblick auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob Herr S größter Gläubiger der Insolvenzschuldnerin ist und als solcher der Erhebung der streitgegenständlichen Klage zugestimmt hat. Zwar hat der Insolvenzverwalter gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, was nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO insbesondere dann erforderlich ist, wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht werden soll. Selbst wenn eine solche Zustimmung nicht vorliegen würde, wäre die Klägerin für die Klageerhebung gemäß § 164 InsO aktivlegitimiert, da danach ein Verstoß des Insolvenzverwalters gegen § 160 InsO die Wirksamkeit der Handlung nicht berührt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Jahresvergütungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 386.536,67 € sowie ein Anspruch auf Kosten- und Auslagenersatz in Höhe von 241.551,07 € aus § 16 Kommanditgesellschaftsvertrag zu. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind grundsätzlich objektiv auszulegen, d. h. bei der Ermittlung des Vertragsinhaltes ist nicht auf das individuelle Verständnis und die besonderen Vorstellungen der Gründer abzustellen, sondern es sind nur Umstände zu berücksichtigen, die für jeden Dritten erkennbar sind (vgl. BGH, WM 1978, 87, 88; BGH, WM 2006, 774, 775; Grunewald in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 110 m. w. N.). Damit ist dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages eine erhöhte Bedeutung beizumessen, was aber eine am System des Vertrages orientierte Interpretation ebenso wenig ausschließt wie eine am Ziel der Gesellschaft ausgerichtete Auslegung (vgl. Grunewald, a. a. O.). Da das individuelle Verständnis der Gründer bei der Ermittlung der Auslegungskriterien unberücksichtigt bleibt, ist die Vorgeschichte des Vertrages, die typischerweise nur den Gründern bekannt ist, ebenso wenig beachtlich wie die Vorstellungen von Personen, die lediglich an der Abfassung des Vertrages mitgewirkt haben (z. B. Notare), aber nicht Gesellschafter geworden sind (vgl. BGH, WM 1974, 372, 373; BGH, WM 1989, 1809, 1810). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Inhaltes des § 16 Abs. 1 Kommanditgesellschaftsvertrag ist danach der Wortlaut der Regelung. Dieser ist klar, eindeutig und unmissverständlich. Danach sollte die Insolvenzschuldnerin Haftungs- und Jahresvergütung sowie Ersatz anfallender Auslagen und Kosten aus Geschäftsführung und Haftungsübernahme erhalten, und zwar weder zeitlich noch sachlich eingeschränkt oder an irgendwelche Bedingungen geknüpft. Anhaltspunkte für ein hiervon abweichendes Verständnis ergeben sich weder aus dieser noch aus den sonstigen Regelungen des Kommanditgesellschaftsvertrages. § 16 Abs. 3 Kommanditgesellschaftsvertrag regelt, seinem Wortlaut nach ebenfalls eindeutig, dass die Insolvenzschuldnerin die genannten Vergütungen auch im Falle der Erwirtschaftung eines Verlustes durch die Beklagte zu 1. erhalten sollte. Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht, dass die Vergütungen aus § 16 Abs. 1 Kommanditgesellschaftsvertrag erst ab Eröffnung des Ferienparks gezahlt werden sollten, weil die Beklagte zu 1. erst ab Aufnahme einer werbenden Tätigkeit eigene Einnahmen habe erwirtschaften können. Für die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Eröffnung des Ferienparks ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Anhaltspunkte, vielmehr sprechen die Regelungen in § 2 Abs. 1 des Vertrages zum Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1. gegen eine derartigen Annahme; denn danach begann das operative Geschäft der Beklagten zu 1. nicht erst mit dem Betrieb der Ferienanlage, sondern setzte bereits früher ein, nämlich mit dem Erwerb von Grundstücken sowie der Errichtung des Ferienparks. Da die Regelungen in dem Kommanditgesellschaftsvertrag bereits ihrem Wortlaut nach eindeutig sind, verbleibt für deren Auslegung kein Raum (vgl. BGHZ 25, 319; BGHZ 80, 246, 250), insbesondere kommt es aufgrund der dargelegten Grundsätze nicht auf die Vorstellungen der Gründungsgesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages an. Aus diesem Grund war entgegen der ursprünglich von der Kammer vertretenen Ansicht zu dieser Frage auch keine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen P und D durchzuführen, so dass die prozessualen Auswirkungen der von der Klägerin für die Zeugen nicht erklärten Entbindung von der Schweigepflicht dahinstehen können. Die Beklagten können sich nicht auf eine wirksame Änderung des § 16 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages berufen. Eine wirksame Abänderung ergibt sich nicht aus der nachfolgenden Umsetzung der Regelungen des § 16 Kommanditgesellschaftsvertrag, insoweit kommt es auf die zwischen den Parteien hierzu im Einzelnen streitigen Fragen nicht an. Eine formlose Änderung des Gesellschaftsvertrages durch eine mehrjährige, vom Vertrag abweichende Übung kommt bei Publikumsgesellschaften nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die tatsächliche Vermutung bei Personenhandelsgesellschaften, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag abgeändert haben, wenn sie vorbehalt- und widerspruchslos eine in einem bestimmten Punkt vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis lange Zeit hingenommen haben (vgl. BGH, WM 1966, 159) lässt sich auf eine Publikumsgesellschaft nicht übertragen. Wird der schriftliche Gesellschaftsvertrag nicht an die mehrjährige abweichende Übung angepasst, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Gesellschaftsvertrag mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden sollte; vielmehr ist dieses nur als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass es sich um mehrfach erneuerte Entscheidungen im Einzelfall handelt (vgl. BGH, WM 1990, 714). § 16 Kommanditgesellschaftsvertrag wurde auch nicht durch den Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. vom 26.10.2005 wirksam geändert. Nach § 24 Abs. 4 des Kommanditgesellschaftsvertrages bedurften Änderungen des Vertrages der notariellen Form. Für eine wirksame Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 26.10.2005 mangelt es bereits an dieser formellen Voraussetzung. Die Gesellschafter der Beklagten zu 1. konnten den im Gesellschaftsvertrag geregelten Formzwang auch nicht wirksam konkludent aufheben. Grundsätzlich kann zwar ein formfrei vereinbarter Formzwang formfrei, ggf. auch stillschweigend, wieder aufgehoben werden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 125 Rn. 19). § 24 Abs. 4 Kommanditgesellschaftsvertrag erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, da es sich um eine Regelung in einem notariellen Vertrag handelt, die ihrerseits zu ihrer Abänderung der notariellen Form bedürfte. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2005 neu gefasste Wortlaut des § 16 Abs. 1 Kommanditgesellschaftsvertrag stellt auch nicht eine bloße nicht formbedürftige Klarstellung der ursprünglichen Regelung dar; denn dieser schränkt die Vergütungsansprüche der Insolvenzschuldnerin in mehrfacher Weise ein. Während der Insolvenzschuldnerin die Jahresvergütung nach der ursprünglichen Regelung ohne weitere Voraussetzungen zustehen sollte, sollte dieses nach der Neuregelung nur der Fall sein, soweit diese bei der Beklagten zu 1. tatsächlich entstanden waren; ferner sollten auch Auslagen und Kosten nur ersetzt werden, soweit sie aus der Geschäftsführung und Haftungsübernahme tatsächlich anfallen, d. h. soweit sie der Insolvenzschuldnerin entstanden waren. Der Klägerin steht damit gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Zahlung der Jahresvergütung für die Jahre 2004 und, hilfsweise geltend gemacht, 2005 in Höhe von jeweils 178.952,16 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % für 2004 auf 178.952,16 € in Höhe von 28.632,35 €, d. h. insgesamt 386.536,67 € zu. Soweit die Beklagten behauptet haben, die Insolvenzschuldnerin sei vorsteuerabzugsberechtigt, haben sie hierfür keinen Nachweis erbracht. Da grundsätzlich von einer Steuerpflicht auszugehen ist und es sich bei der Vorsteuerabzugsberechtigung um einen Ausnahmetatbestand handelt, trifft die Beklagten nach den allgemeinen Beweislastregeln für ihre Behauptung die Beweislast. Dem Anspruch auf Zahlung der Jahresvergütung für das Jahr 2003 können die Beklagten mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten. Die Beklagte zu 1. hat zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2007 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2007 geltend gemachten Ansprüchen bis zum 31.03.2008 erklärt sowie mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2008 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2008 verlängert, und zwar jeweils, soweit die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen zum Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Verzichtserklärung noch nicht verjährt waren. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Jahresvergütung für das Jahr 2003 jedoch bereits eingetreten; denn der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren begann für diese Forderung nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2003 und endete mit Ablauf des 31.12.2006. Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Forderungen sind dagegen nicht verjährt; denn die Klägerin hat ihre Klage, mit der sie die mit ihrem Schreiben vom 29.11.2007 geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgte, am 24.06.2008, d. h. innerhalb des Zeitraums erhoben, für den die Beklagte zu 1. den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat. Die Klägerin hat ferner gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Kosten- und Aufwandserstattung für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Berater S aus dem Dienstleistungsvertrag vom 10.01.2005 in Höhe eines Betrages von insgesamt 241.551,07 €. Bei den von der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Berater S aus dem Dienstleistungsvertrag geschuldeten Zahlungen handelt es sich um Auslagen und Kosten aus der Geschäftsführung i. S. d. § 16 Abs. 1 Kommanditgesellschaftsvertrages. Unter Auslagen und Kosten aus der Geschäftsführung sind all diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die der Insolvenzschuldnerin im Rahmen der ihr allein übertragenen Geschäftsführung entstanden. Dass es sich hierbei um Aufwendungen außerhalb der Geschäftsführergehälter handeln sollte, ergibt sich aus der Regelung über die Jahresvergütung, wonach die Gehälter der Geschäftsführer bereits ausdrücklich von der Jahresvergütung umfasst waren. Ausweislich Ziffer 3. des Dienstleistungsvertrages vom 20.01.2005 hatte der Berater S nicht nur den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin E V in die spezifische Aufgabenstellung der Betriebsleitung einzuarbeiten (Ziffer 3 Abs. 1 S. 1 Dienstleistungsvertrag), sondern auch die typischerweise originär von dem Geschäftsführer einer GmbH zu tragenden Verpflichtungen zu übernehmen, die das Treffen der zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Entscheidungen, insbesondere die Bestimmung über den Einsatz und die Koordinierung der Unternehmensressourcen, beinhalten (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rn. 29). Dieses ergibt sich aus den dem Berater S im Rahmen der laufenden Betriebsführung übertragenen Aufgaben, die nach dem Dienstleistungsvertrag insbesondere umfassen sollten 1 Auswahl, Einstellung, Schulung, Einsatz und Entlassung des zum Objekt gehörenden Personals (Ziffer 3.1) 2 Vorbereitung und Abschluss von für den Betrieb des Objektes notwendigen und üblichen Lieferungs- und Leistungsverträgen (Ziffer 3.2) 3 Unterstützung des gesamten von der Insolvenzschuldnerin geführten betrieblichen Rechnungswesens (Ziffer 3.3) 4 Vorlage eines Betriebsbudgets einschl. Stellenplan und des entsprechenden Liquiditätsbudgets (Ziffer 3.4) 5 Veranlassung der der Insolvenzschuldnerin obliegenden Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen (Ziffer 3.5) 6 Festlegung und Veröffentlichung sämtlicher Preise (Ziffer 3.6) 7 Vorbereitung der erforderlichen, üblichen Versicherungen (Ziffer 3.7) 8 Vornahme aller Verkaufsverhandlungen (Ziffer 3.8) 9 Mitwirkung an Auswahl und Beschaffung von Ausstattung und Einrichtung (Ziffer 3.9) 10 Marketing und Verkauf (Ziffer 3.10) 11 Erfüllung der vom Bankenkonsortium auferlegten Pflichten hinsichtlich des Controlling (Ziffer 3.11). Entsprechend dieser ihm übertragenen Aufgaben sollte die Beklagte zu 1. nach Ziffer 3.12 des Dienstleistungsvertrages grundsätzlich gemeinsam von dem Berater S und dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vertreten werden, daneben wurde dem Berater S Einzelvertretungsbefugnis für die im Einzelnen in Ziffer 3.12. aufgeführten Geschäfte erteilt. Der Dienstleistungsvertrag ist wirksam. Ob dieser von der Insolvenzschuldnerin nur aufgrund der Vorgaben der das Projekt finanzierenden N/LB geschlossen wurde, kann dahinstehen, da die Beklagte selbst hierin keinen Grund für die Unwirksamkeit des Vertrages sieht. Der Vertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB als nichtig anzusehen. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es bereits an einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung; denn die nach Ziffer 8. des Dienstleistungsvertrages festgelegte, zeitlich gestaffelte Vergütung ist im Hinblick auf die von dem Berater S nach Ziffer 3. des Vertrages zu übernehmenden Aufgaben, die wie ausgeführt der Tätigkeit eines Geschäftsführers entsprechen, angesichts der Größe des Unternehmens nicht als überhöht anzusehen. Soweit die Beklagten die Mangelhaftigkeit der von dem Berater S erbrachten Leistungen monieren, ist dieses kein Umstand, der den rechtlichen Bestand des Vertrages beeinflusst. Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass der Berater S eine Zwangslage der Beklagten zu 1. ausgenutzt hat; denn die N/LB hatte zwar ausweislich der vorgelegten Unterlagen die Einbindung eines externen Beraters, nicht aber ausdrücklich die Beauftragung des Beraters S zur Bedingung für eine Kreditgewährung an die Beklagte gemacht. So heißt es in dem Schreiben der N/LB an die Beklagte zu 1. vom 29.11.2005 (Anl. B 5): „Der Kreditvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Einbindung eines erfahrenen und anerkannten Unternehmens- und Projektberaters in die Geschäftsführung des Kreditnehmers für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach Eröffnung und mit einer Optionsmöglichkeit für den Kreditnehmer, diesen Vertrag für weitere 3 Jahre zu verlängern“.“ Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer V. 1. des 18. Nachtrages vom 22.09. / 10. (?) 10.2005 zum Kreditvertrag vom 23.06.2003 (Anl. B 4). Aus dem genannten Schreiben der N/LB ergibt sich weiter, dass auch die Beklagte zu 1. zum damaligen Zeitpunkt zumindest gegenüber der N/LB angegeben hatte, selbst eine weitere Einbindung des Beraters S als sinnvoll anzusehen; denn darin schreibt die Sachbearbeiterin Frau G offensichtlich als Reaktion auf ein Schreiben der Beklagten zu 1.: „Selbstverständlich stimmen wir Ihnen zu, dass eine weitere Einbindung von Herrn S-R aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit aus verschiedenen Gründen vorteilhaft ist. Ein modifizierter Neuabschluss respektive Reaktivierung des bisherigen Dienstleistungsvertrages würde insofern auch unsere Zustimmung finden“. Dass der Dienstleistungsvertrag auch nicht durch die fristlose Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 26.01.2006 wirksam beendet wurde, sondern unverändert fortbestand, hat bereits das Landgericht Magdeburg mit seinem Urteil vom 05.07.2006 rechtskräftig festgestellt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auslagen- und Kostenersatz ist auch der der Höhe nach begründet. Die Honoraransprüche aus dem Dienstleistungsvertrag sind bis einschließlich Januar 2006 rechtskräftig tituliert. Für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. bis einschließlich 11.01.2007 sind die von der Klägerin in ihrer Klageschrift zutreffend berechneten weiteren Honoraransprüche aus dem Dienstleistungsvertrag entstanden und von der Beklagten zu 1. zu erstatten. Soweit der Berater S mit Schreiben vom 31.08.2005 (Anl. K 31) ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen geltend gemacht hat, stand ihm dieses gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Ausgleichs seiner Honorarforderungen zu. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. auch ein Anspruch auf Erstattung der aus den gerichtlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 12.026,30 € sowie der geltend gemachten Altzinsen in Höhe von 15.272,89 € zu; denn hierbei handelt es sich ebenfalls um aus der Geschäftsführung angefallene Auslagen oder Kosten aus dem mit dem Berater S abgeschlossenen Dienstvertrag. Die Ansprüche sind aus den bereits dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht verjährt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1., soweit sie noch keine Zahlungen an den Berater S aus dem Dienstleistungsvertrag erbracht hat, gemäß § 257 BGB ein Befreiungsanspruch zu. Dieser Anspruch gehört im Insolvenzverfahren zur Masse und wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGHZ 57, 78; BGH, NJW 1994, 49). Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. sind nicht auf den mit Vertrag über den Wechsel einer Komplementärin vom 03.04.2006 bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens der Insolvenzschuldnerin als Komplementärin bei der Beklagten zu 1. beschränkt. Eine Berufung der Beklagten zu 1. hierauf wäre gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, da, wie unten noch ausgeführt wird, der Vertrag als sittenwidrig einzustufen ist. Die Beklagte zu 8. haftet für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. als persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 161 Abs. 1, 2 HGB i. V. m. § 128 Abs. 1 HGB. Dem Kläger steht daneben gegen die Beklagten zu 2. bis 7. ein Schadensersatzanspruch in bereits erörterter Höhe gemäß § 826 BGB aus dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung zu. Nach dem vom BGH entwickelten Haftungskonzept (vgl. BGHZ 151, 181; BGH, NJW-RR 2005, 335) haftet der Gesellschafter für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen, wobei der BGH mit Urteil vom 16.07.2007 (BGHZ 173, 246; vgl. auch BGHZ 176, 204; BGHZ 179, 344) das Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur aufgegeben und die Haftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eingeordnet hat. Der Schadensersatzanspruch kann bei Insolvenzreife im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BGH, a. a. O.). Grundsätzlich ist ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den Gesellschaftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance nicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muss er sich dabei aber des dabei im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung sicherzustellen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 335). Der missbräuchliche kompensationslose Eingriff der Beklagten zu 2. bis 7. in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen ist in dem Abschluss des Vertrages über den Wechsel der Komplementärin vom 03.04.2006 zu sehen. Soweit die Klägerin die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestreitet, ist dieses unerheblich, da der Wechsel der Komplementärin mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister vollzogen wurde. Mit dem Vertrag wurde das Ausscheiden der Insolvenzschuldnerin als Komplementärin der Beklagten zu 1. ohne adäquate Gegenleistung vereinbart; denn nach Ziffer 2. Abs. 2 des Übertragungsvertrages sollten nur noch bis zum 31.03.2006 entstandene Vergütungen dem Darlehenskonto der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben werden. Der Insolvenzschuldnerin wurden damit zum einen ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Jahresvergütung ohne eine Gegenleistung entzogen, zum anderen sah sich die Insolvenzschuldnerin den Ansprüchen des Beraters S aus dem Dienstleistungsvertrag ausgesetzt. Diese konnte sie mit ihrem Ausscheiden bei der Beklagten zu 1. als Komplementärin jedoch nicht mehr erfüllen, da sie über keine weiteren Vermögenswerte außer den Ansprüchen aus § 16 Abs. 1 Kommanditgesellschaftsvertrag gegen die Beklagte zu 1. verfügte. Dabei ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Vertrag vom 03.04.2006 auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin geschlossen hat; denn die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, die Beklagten zu 2. bis 7, hatten am 07.03.2006 die als Komplementärin bei der Beklagten zu 1. eintretende Beklagte zu 8. gegründet, die Beklagten zu 2. bis 5. waren zudem an dem Vertragsschluss als Gesellschafter der Beklagten zu 1. unmittelbar beteiligt. Dass der Berater S gegenüber der Beklagten zu 1. Rechnungen gelegt und diese auch Zahlungen auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages erbracht hat, ändert nichts daran, dass die Insolvenzschuldnerin als Vertragsschließende Verpflichtete des Dienstleistungsvertrages war, weshalb auch die von dem Berater S gegen die Beklagte zu 1. erhobene Klage mit Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Magdeburg vom 24.01.2006 mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde. Gegen den Vortrag der Beklagten, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin keine Einkünfte generiere, spricht die Regelung in § 16 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages, auf dessen Grundlage der Insolvenzschuldnerin die bereits dargelegten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. zustehen sollten. Einen sachlichen Grund für den Austausch der Komplementärin haben die Beklagten nicht erheblich dargelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten, Grund für den Austausch der Komplementärin sei eine auf Empfehlungen des Steuerberaters der Beklagten zu 1. D zurückgehende Verwaltungsreform, wonach es für die Gesellschafter der Treuhand - GmbH aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht sinnvoller gewesen sei, sich als direkte Kommanditisten an der Beklagten zu 1. zu beteiligen, und die Beklagte zu 1. damit zugleich zusätzliche unnötige Kosten für zwei GmbHs in Höhe von mindestens 15.000,00 € p. a. einsparen könne, ausreichend substantiiert ist, was die Klägerin in Abrede nimmt. Denn derartiges findet keinerlei Niederschlag in dem Vertrag vom 03.04.2006 oder sonstigen Regelungen. Welche Verbindung zwischen dieser behaupteten Verwaltungsreform und dem Vertrag vom 03.04.2006 bestehen soll, erschließt sich nicht; denn darin wurde lediglich eine Komplementärin gegen eine andere ausgetauscht, wobei zwischen den Gesellschaftern der beiden Komplementärinnen nur insoweit eine Abweichung bestand, als der Beklagte zu 2. die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 6. und 7. an der Insolvenzschuldnerin treuhänderisch hielt, während die Beklagten zu 6. und 7. an der Beklagten zu 8. direkt beteiligt waren. Tatsächlich bestand, wie der Beklagte zu 2. Klaus S in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2010 persönlich ausgeführt hat, bei den über die Treuhand – GmbH an der Beklagten zu 1. beteiligten Kommanditisten auch gar keine Bereitschaft, sich als Direktkommanditisten an der Beklagten zu 1. zu beteiligen. Mangels Erheblichkeit des Vortrages der Beklagten waren entgegen der ursprünglich hierzu vertretenen Ansicht der Kammer die von der Beklagten benannten Zeugen D und P nicht zu vernehmen. Die rechtlichen Folgen der von der Klägerin nicht erklärten Entbindung von der Schweigepflicht können damit dahinstehen. Mit dem Ausscheiden der Insolvenzschuldnerin als Komplementärin der Beklagten zu 1. haben die Beklagten zu 2. bis 7. damit offensichtlich allein das eigennützige und rechtlich zu missbilligende Ziel verfolgt, die Insolvenzschuldnerin vermögenslos zu stellen, um so die Ansprüche des Beraters S aus dem Dienstleistungsvertrag nicht mehr erfüllen zu müssen. Dieses ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten im Prozess; denn die Beklagten haben in ihren Schriftsätzen wiederholt dargelegt, dass sie – entgegen den oben dargelegten Erklärungen gegenüber der N/LB – tatsächlich eine Zusammenarbeit mit dem Berater S nicht wollten, sondern ihnen diese durch die das Projekt finanzierende N/LB aufgedrängt worden sei. Dem entspricht das Bestreben der Beklagten, sich von den vertraglichen Beziehungen zu dem Berater S nach Eröffnung des Ferienparks zu trennen. In einem an diesen gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1. vom 01.09.2005 (Anl. K 35) heißt es hierzu etwa: „Zu den ausstehenden Zahlungen möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Kreditvertrages, der uns seit dem 31.01.05 als Vorabexemplar vorliegt, und der schriftlichen Bestätigung durch die N / LB und der KSK WR zur Einstellung des Herrn K als Geschäftsführer mit Ihnen das Gespräch zu Ihrem Ausscheiden als Berater führen“. Für die dargelegte Motivation des Abschlusses des Vertrages vom 03.04.2006 spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang mit anderen Ereignissen. So wurde die Beklagte zu 8. am Tag der Verkündung des Urteils des Landgerichts Magdeburg in dem Verfahren 31 O 320/05 am 07.03.2006 gegründet, mit dem dem Berater S die geltend gemachten Vergütungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin für den Zeitraum Juni 2005 bis einschließlich September 2005 zugesprochen wurden. Knapp einen Monat später wurde der Vertrag vom 03.04.2006 geschlossen, zu einem Zeitpunkt, als bereits die weitere Klage des Beraters S anhängig war, mit der er Vergütungsansprüche für die Zeit ab Oktober 2005 geltend machte. Das es sich hierbei nur um ein zufälliges Zusammentreffen der Ereignisse gehandelt haben soll, erscheint der Kammer wenig glaubhaft. Ebenso spricht für die dargelegte Motivation der Beklagten zu 2. bis 7., dass diese keine Sorge dafür getragen haben, die Insolvenzschuldnerin zumindest mit den erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten, um die titulierten Forderungen des Beraters S erfüllen zu können. Die Beklagten zu 2. – 7. haben hierbei auch vorsätzlich, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt. Dem Vorsatzerfordernis des § 826 BGB ist genügt, wenn dem Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Vermögensentziehung geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen zu verhindern, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus) (vgl. BGHZ 173, 246). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; denn für die Beklagten zu 2. bis 7. war bei Abschluss des Vertrages vom 03.04.2006 klar erkennbar, dass die Insolvenzschuldnerin mangels sonstiger Vermögenswerte nach ihrem kompensationslosen Ausscheiden als Komplementärin der Beklagten zu 1. zu einer Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht mehr in der Lage sein würde. Der Schaden der Insolvenzschuldnerin besteht in der kompensationslosen Entziehung ihrer Ansprüche auf Zahlung der Jahresvergütungen sowie dem Verlust ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen insbesondere gegenüber dem Berater S aus dem mit diesem geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2. bis 7. gemäß § 249 BGB in der von ihr geltend gemachten Höhe zu, wobei wegen der Berechnung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu dem gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Anspruch verwiesen wird. In Höhe dieses Betrages haften sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Da die Beklagten zu 2. bis 5. bereits wie dargelegt aus dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzustehen haben, kann dahinstehen, ob sich daneben auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2. bis 5. gemäß den §§ 30, 31 GmbHG ergibt. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weiter als Gesamtschuldner einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz für die ab Insolvenzeröffnung aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Berater S geschlossenen Dienstleistungsvertrag entstandenen Vergütungsansprüche. Eigene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten stehen der Klägerin nicht zu. Der von der Insolvenzschuldnerin mit dem Berater S geschlossene Dienstleistungsvertrag ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß den §§ 116, 115 InsO erloschen ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedurft hätte, mit der Folge, dass der Berater S gegen die Klägerin keine Ansprüche ab diesem Zeitpunkt mehr geltend machen kann. Der Dienstleistungsvertrag fällt unter die Regelung des § 116 InsO; denn er hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand. Bei einer Geschäftsbesorgung handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. BGHZ 45, 223; BGH, NJW-RR 2004, 989). Dieses ist unzweifelhaft der Fall; denn nach Ziffer 1. des Dienstleistungsvertrages sollte der Berater S seine Aufgaben als Berater auf freiberuflicher Basis im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit für Unternehmen wahrnehmen. Dass der Berater auch Geschäftsführertätigkeiten wahrnehmen sollte, ändert an der Selbständigkeit seiner Tätigkeit nichts. Da derartige Verträge nach der gesetzlichen Regelung ohne weitere Voraussetzungen erlöschen, stehen dem Dienstverpflichteten für die Zeit ab Insolvenzeröffnung keine Ansprüche aus dem Vertrag, auch keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (vgl. Kießner in Nerlich/Römermann, InsO, Loseblattsammlung, § 115 Rn. 13 m. w. N.) gegen die Masse mehr zu. Die Klägerin kann Schadensersatzansprüche des Beraters S gegen die Beklagten jedoch aus abgetretenem Recht auf der Grundlage der Abtretungsvereinbarung vom 15.01.2010 (Anl. K 57), über die die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 22.01.2010 informiert wurden (Anlagenkonvolut K 58), geltend machen. Gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung bestehen keine Bedenken. Der Berater S hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, § 421 BGB, Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB auf Ausgleich der ihm ohne die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin aus dem Dienstleistungsvertrag vom 10.01.2005 zustehenden Vergütungsansprüche. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen nach § 826 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Schaden bedeutet dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, NJW 2004, 2664; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 826 Rn. 3). Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 376). Dabei genügt nicht, dass die Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft; insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (vgl. BGH, DB 1988, 226). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mittel, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2004, 2664). Ein in diesem Sinne verwerfliches Handeln ist in dem Abschluss des Vertrages über den Austausch eine Komplementärin vom 03.04.2006 zu sehen. Wie bereits ausgeführt haben die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. bis 7. mit dem Abschluss des Vertrages vom 03.04.2006 allein das Ziel verfolgt, die Insolvenzschuldnerin vermögenslos zu stellen, um so die Ansprüche des Beraters S aus dem Dienstleistungsvertrag nicht mehr erfüllen zu müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein derartiges Handeln ist mit der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar. Die Beklagte zu 8. hat auch insoweit für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. als persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 161 Abs. 1, 2 HGB i. V. m. § 128 Abs. 1 HGB einzustehen. Der Abschluss des Vertrages vom 03.04.2006 war für den Eintritt der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin und die damit verbundene Auflösung des Dienstleistungsvertrages auch kausal; denn ohne das Ausscheiden der Insolvenzschuldnerin als Komplementärin der Beklagten zu 1. und die fehlende Geltendmachung der ihr aus § 16 des Kommanditgesellschaftsvertrages zustehenden Ansprüche, die ihren einzigen Vermögenswert darstellten, hätte die Insolvenzschuldnerin über eine ausreichende finanzielle Ausstattung verfügt und wäre zur Erfüllung der Vergütungsansprüche des Beraters S aus dem Dienstleistungsvertrag aufgrund der ihr gegen die Beklagte zu 1. zustehenden Ersatzansprüche in der Lage gewesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet, §§ 249 ff BGB. Der Dienstleistungsvertrag sah eine Laufzeit bis zum 30.06.2008 vor. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2009 (Bd. II Bl. 117 d. A.) zutreffend eine dem Berater S bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Vergütung in Höhe von insgesamt 223.200,00 € errechnet. Der Berater S ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre der Vertrag von der Insolvenzschuldnerin ordnungsgemäß erfüllt worden. Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen können dahinstehen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB, 291 BGB. Soweit der Klägerin die gegen die Beklagten zu 2. bis 7. geltend gemachten Forderungen als Schadensersatzanspruch zustehen, ist nur ein Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, da es sich bei einem Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin klageerweiternd erhobenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. Für die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann die Klägerin nur Prozesszinsen verlangen, da ein früherer Verzugseintritt nicht feststellbar ist; denn nach Ziffer 8 des Dienstleistungsvertrages sollte Fälligkeit der Vergütungsforderungen erst 10 Tage nach Rechnungsstellung eintreten, an einer entsprechenden Rechnungslegung fehlt es jedoch. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 26.04.2010 und 06.05.2010 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit diese neuen Vortrag enthalten, ist dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin gegen die Beklagten zu 1. – 8. gesamtschuldnerisch Ansprüche auf Erstattung von Auslagen aus einem Dienstleistungsvertrag und auf Zahlung von Geschäftsführungsvergütung sowie gegen die Beklagten zu 2. – 7. gesamtschuldnerisch aus existenzvernichtendem Eingriff sowie gegen die Beklagten zu 2. – 5. auf Eigenkapitalrückerstattung geltend. Die Beklagte zu 1., bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, betreibt den Ferienpark N. Wegen der Einzelheiten zu dem Ferienpark wird auf das Beteiligungsangebot (Anl. B 2) verwiesen. Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1. waren die Beklagten zu 2., 3., 4., 5. sowie Herr A M, als Treuhandkommanditistin ist die Ferienpark N Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhand GmbH) an der Beklagten zu 1. beteiligt. Persönlich haftende, am Gesellschaftskapital nicht beteiligte Gesellschafterin der Beklagten zu 1. war die N-Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 12.01.2007 (Anl. K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt hat. Die Insolvenzschuldnerin hat ein Stammkapital von 50.100,00 DM, an dem seit dem 13.12.2002 die Beklagten zu 2. – 5. Anteile hielten, der Beklagte zu 2. davon anteilig jeweils 1/3 treuhänderisch für die Beklagten zu 6. und 7.. Wegen der Einzelheiten auch zu den weiteren Beteiligungs- und Vertretungsverhältnissen wird auf die Klageschrift (S. 12 – 14, Bd. I Bl. 12 – 14 d. A.) verwiesen. Der notarielle Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. vom 28.06.2001 (Anl. K 2) enthielt zu einer Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin in § 16 folgende Regelung: „(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält eine jährliche Haftungsvergütung von 10 % ihres Stammkapitals; sie erhält des weiteren für die Übernahme der Geschäftsführung einschließlich der Geschäftsführergehälter eine Jahresvergütung in Höhe von 350.000,00 DM; sie erhält des weiteren Auslagen- und Kostenersatz, so wie sie aus der Geschäftsführung und Haftungsübernahme anfallen. (2) … (3) Vorstehende Vergütungen erhalten die persönlich haftende Gesellschafterin … auch, wenn die Kommanditgesellschaft einen Verlust erwirtschaftet“. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen. Mit Datum vom 10.01.2005 schloss die Insolvenzschuldnerin mit Herrn S, damals noch S-R, einen Dienstleistungsvertrag (Anl. K 3) mit einer festen Laufzeit vom 10.01.2005 bis 30.06.2008, mit dem diesem vorrangig die Sicherstellung des Betriebes der Ferienanlage im Einvernehmen mit der Geschäftsführung sowie Einarbeitung des damaligen Geschäftsführers, des Beklagten zu 4., übertragen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen. Bereits zuvor hatte die Beklagte zu 1. mit Datum vom 28.04.2000 einen Beratungsvertrag mit dem Berater S abgeschlossen, nachfolgend kam es zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Berater S mit Datum vom 12.05.2004 (Anl. B 18), den der Berater S mit Schreiben vom 01.11.2004 (Anl. B 19) fristlos gekündigt hatte. Die Beklagte zu 1. zahlte für die Zeit von Januar bis Mai 2005 an den Berater S die diesem aus dem Dienstleistungsvertrag zustehende Vergütung sowie im September 2005 für Juni – August 2005 anteilig jeweils 33 % des vereinbarten monatlichen Honorars. Am 24.10.2005 unterbreitete die Insolvenzschuldnerin dem Berater S ein Vergleichsangebot über die Beendigung des Dienstleistungsvertrages gegen eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 DM, das dieser nicht annahm. Der Ferienpark wurde am 11.06.2005 eröffnet. Am 26.10.2005 hielt die Beklagte zu 1. eine Gesellschafterversammlung ab, in der die Gesellschafter folgenden Beschluss fassten (Anl. K 4): „Die Gesellschafter der Ferienpark N GmbH & Co. KG (kurz: KG) beschließen zur Klarstellung des § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Juni 2001 folgendes: 1. die persönlich haftende Gesellschafterin erhält eine jährliche Haftungsvergütung von 10 % ihres Stammkapitals; 2. des weiteren erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme der Geschäftsführung einschließlich der Geschäftsführergehälter eine Jahresvergütung in Höhe von maximal 350.000,00 DM bzw. 179.000,00 €, allerdings nur insoweit sie bei der KG tatsächlich entstanden sind; 3. darüber hinaus erhält die persönlich haftende Gesellschafterin Auslagen- und Kostenersatz, soweit sie aus der Geschäftsführung und Haftungsübernahme tatsächlich anfallen“. Am 24.11.2005 erhob der Berater S vor dem Landgericht Magdeburg gegen die Insolvenzschuldnerin Klage auf Zahlung ausstehenden Honorars aus dem Dienstleistungsvertrag für die Monate Juni bis September 2005, am 16.02.2006 weitere Klage auf Zahlung ausstehenden Honorars für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Landgericht Magdeburg, Geschäftsnummern 31 O 320/05 und 33 O 96/06, verwiesen, die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Am 26.01.2006 erklärte die Insolvenzschuldnerin die fristlose Kündigung des mit dem Berater S geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 10.01.2005. Am 03.03.2006 beriefen die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin drei ihrer vier Geschäftsführer ab mit der Folge, dass der Beklagte zu 3. als alleiniger Geschäftsführer verblieb. Am 07.03.2006 verkündete das Landgericht Magdeburg in dem Verfahren mit dem Geschäftszeichen 31 O 320/05 ein der Klage des Beraters S stattgebendes Urteil, mit dem dessen Honoraransprüche aus dem Dienstleistungsvertrag für Juni bis September 2005 tituliert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten dieses Verfahrens verwiesen, die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Am selben Tag gründeten die Beklagten zu 2. – 7. die Beklagte zu 8. Mit Datum vom 03.04.2006 schlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1., die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 8. einen Vertrag über den Wechsel einer Komplementärin (Anl. K 34), in dem die Vertragsparteien die Übernahme der persönlichen Haftung in der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 8. und den Austritt der Insolvenzschuldnerin im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2006, dinglich und im Außenverhältnis bedingt durch die Eintragung der Beklagten zu 8. als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1., vereinbarten. Weiter heißt es dort unter Ziffer 2.: „Bis zur 31.3.2006 entstandene Vergütungen stehen der Ferienpark N Verwaltungs-GmbH zu und sind dem Darlehenskonto gutzuschreiben. Ein positiver oder negativer Saldo auf dem Darlehenskonto ist binnen 1 Monats nach Ausscheiden festzustellen“, sowie unter Ziffer 4.: „Zur Wirksamkeit dieses Vertrages müssen die Treugeber der Ferienpark N Treuhand GmbH dem Austritt und Eintritt der Komplementärin mit entsprechender Mehrheit zustimmen“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Vertrag verwiesen. Der Austausch der Komplementärin wurde am 18.05.2006 im Handelsregister eingetragen. Die Insolvenzschuldnerin gab mit diesem Tag ihren Betrieb auf. Bereits am 04.04.2006 hatten die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin deren Sitz von W nach H verlegt. Die Sitzverlegung wurde am 08.09.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen (Anl. K 7). Am 12.09.2006, eingegangen am 13.09.2006, stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei dem Amtsgericht Mannheim einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Das Amtsgericht Mannheim erklärte sich mit Beschluss vom 10.11.2006 (Anl. K 8) für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Magdeburg. Mit Urteil vom 05.07.2006 (Anl. K 12) titulierte das Landgericht Magdeburg weitere Honoraransprüche des Beraters S für die Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten (Geschäftsnummer: 33 O 96/06) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Klägerin hat mit ihrer am 24.06.2008 bei Gericht eingegangenen Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner zunächst Zahlung von Kosten- und Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 253.577,37 €, Zahlung von Jahresvergütungen für 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 386.536,67 €, sowie Altzinsen in Höhe von 15.272,89 € begehrt. Den Anspruch auf Zahlung in Höhe von 386.536,67 € stützt sie hilfsweise in nachfolgender Reihenfolge auf die Geschäftsführungsvergütung für Januar bis Mai 2005, Juni bis Dezember 2005 und Januar bis Dezember 2006. Wegen der Zusammensetzung dieser Beträge wird auf die Klageschrift (S. 21 – 24, Bd. I Bl. 21 – 24 d. A.) nebst der hierzu eingereichten Anlagen verwiesen. Mit ihrer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.12.2009 macht sie aus eigenem oder abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch in Höhe eines Betrages von 223.200,00 € geltend, der dem Berater S für die Zeit vom 13.01.2007 bis zum Vertragsende 30.06.2008 aus dem Beratervertrag vom 10.01.2005 zugestanden hätte, wobei wegen der Zusammensetzung des Betrages auf den Schriftsatz vom 23.12.2009 (S. 3, Bd. II Bl. 117 d. A.) verwiesen wird. Hilfsweise macht sie mit diesem Klageantrag Ansprüche auf Geschäftsführungsvergütung für Januar 2005 bis Dezember 2006, weiter hilfsweise für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 geltend. Die Beklagte zu 1. leistete auf diese Forderungen auch nach Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2007 (Anl. K 17) unter Fristsetzung zum 13.12.2007 keine Zahlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2007 (Anl. K 18) erklärte die Beklagte zu 1. den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2007 erhobenen Ansprüchen, soweit diese zum Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung nicht bereits verjährt waren. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2008 (Anl. K 19) erklärte die Beklagte zu 1. den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 30.06.2008, ebenfalls mit der Einschränkung, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht bereits verjährt waren. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 2. – 7. auf eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Form des existenzvernichtenden Eingriffes und gegen die Beklagten zu 2. – 5. daneben auf die §§ 30, 31 GmbHG. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert, und behauptet, der Berater S habe als größter Gläubiger der Prozessführung zugestimmt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1. habe den von der Insolvenzschuldnerin mit dem Berater S geschlossenen Dienstleistungsvertrag und ihre Verpflichtung zur Erstattung der der Insolvenzschuldnerin hieraus entstehenden Aufwendungen mit Vornahme der direkten Zahlungen an den Berater S anerkannt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Änderung von § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. mit Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2005 sei formunwirksam, sie bestreitet die in Ziffer 4. des Vertrages als Wirksamkeitserfordernis vorgesehene Beschlussfassung der Treugeber der Treuhand GmbH. Soweit in dem Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1. vom 26.10.2005 ein Verzicht der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von Entgelten oder Auslagen gegenüber der Beklagten zu 1. zu sehen sein sollte, erklärt die Klägerin die Anfechtung dieser Vereinbarung aus allen denkbaren Rechtsgründen, insbesondere nach § 134 InsO. Die Klägerin ist der Ansicht, die Gesellschafter der Beklagten zu 1. hätten den Beschluss vom 26.10.2005 vorsätzlich mit dem Ziel gefasst, die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin zu benachteiligen, da die Insolvenzschuldnerin danach keine Zahlungen von der Beklagten zu 1. habe verlangen können, solange sie nicht die Vergütung aus dem Dienstleistungsvertrag an den Berater S gezahlt habe, gleichzeitig diese Zahlungen an den Berater S aber nicht habe leisten können, solange die Beklagte zu 1. ihr diesen Aufwand nicht erstattet habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag vom 03.04.2006 sei wegen fehlender notarieller Beurkundung formunwirksam, im Übrigen bestreitet sie eine nach Ziffer 4. des Vertrages für dessen Wirksamkeit erforderliche Beschlussfassung der Treugeber der Treuhand – GmbH Sie erklärt die Anfechtung der in dem Vertrag vom 03.04.2006 von der Insolvenzschuldnerin abgegebenen Willenserklärungen aus allen Rechtsgründen, insbesondere gestützt auf § 134 InsO, und dehnt diese Anfechtung auch auf solche Willenserklärungen der Insolvenzschuldnerin aus, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 03.04.2006 als Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte zu 1. oder einer diesbezüglichen Aufrechnung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1. abgegeben oder hiermit verbunden waren oder sein könnten. Die Klägerin ist der Ansicht, ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Austausch der Komplementär-GmbH sei nicht erkennbar. Die Vereinbarung vom 03.04.2006 habe nur das Ziel gehabt, Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte zu 1. zu vernichten und die Insolvenzschuldnerin in die Insolvenz zu führen. Die Klägerin behauptet, durch Vernichtung bzw. fehlende Geltendmachung von Ansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte zu 1. hätten die Beklagten zu 2. – 5. eine Unterbilanz bei der Insolvenzschuldnerin hervorgerufen und vertieft. Sie behauptet, der Berater S habe seine Vergütungsansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag vom 10.01.2005 für die Zeit ab 13.01.2007 an sie abgetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 640.114,04 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 14.12.2007 sowie Altzinsen in Höhe von 15.272,89 € zu zahlen, die Beklagten gesamtschuldnerisch ferner zu verurteilen, an sie 223.200,00 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.200,00 € seit dem 25.02.2007, 4.000,00 € seit dem 25.02.2007, 142.000,00 € seit dem 10.02.2008, 14.000,00 € seit dem 15.02.2008, 14.000,00 € seit dem 14.04.2008, 14.000,00 € seit dem 10.05.2008, 14.000,00 € seit dem 09.06.2008 sowie 14.000,00 € seit dem 13.07.2008 zu zahlen. Die Beklagten und der Nebenintervenient zu 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind der Ansicht, Herr S führe unter Instrumentalisierung der Klägerin als Insolvenzverwalterin vorliegenden Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Zahlungsansprüche. Sie behaupten, die Insolvenzschuldnerin habe den Dienstleistungsvertrag mit Herrn S nur auf Vorgabe der das Ferienparkprojekt finanzierenden N/LB geschlossen, die anderenfalls einen für das Projekt erforderlichen Kredit nicht prolongiert hätte. Herr S habe sich gegen einen Vertragsabschluss mit der Beklagten zu 1. gewehrt und auf einen Vertragsschluss ausschließlich mit der Insolvenzschuldnerin gedrängt. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1. habe vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes des Ferienparks keine Einnahmen gehabt, weshalb es ihr bereits faktisch nicht möglich gewesen sei, die von der Klägerin geforderten Jahresvergütungen zu zahlen. Sie behaupten, zwischen den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. habe auch Einigkeit bestanden, die Jahresvergütung nicht zahlen zu müssen, solange die Beklagte zu 1. ihr operatives Geschäft nicht eröffnet habe. Zu einer entsprechenden Klarstellung des § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. hätten sich die Gesellschafter der Beklagten zu 1. erst veranlasst gesehen, als Herr S im Rahmen seiner Auseinandersetzungen mit der Insolvenzschuldnerin auf die Regelung des § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. hingewiesen und die Ansicht vertreten habe, die Beklagte zu 1. sei ihm gegenüber aus dem Dienstleistungsvertrag zahlungspflichtig. Die Beklagten sind der Ansicht, eine derartige Klarstellung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung. Im Übrigen hätte die Insolvenzschuldnerin die Beschlussfassung aufgrund der Stimmrechtsverhältnisse nicht verhindern können. Die Beklagten sind der Ansicht, die von der Insolvenzschuldnerin an Herrn S aus dem mit diesem geschlossenen Dienstleistungsvertrag zu zahlenden Vergütungen stellten keine nach § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. erstattungsfähigen Aufwendungen dar. Die Beklagten behaupten, die Insolvenzschuldnerin sei am 26.10.2005 als Komplementärin bei der Beklagten zu 1. ausgeschieden. Sie behaupten, Grund für den Wechsel der Komplementärin sei ein Hinweis des Steuerberaters gewesen, wonach es für die Treuhandkommanditisten in der Treuhand-GmbH erbschaftssteuerrechtlich günstiger sei, als direkte Kommanditisten der Beklagten zu 1. aufzutreten, sowie dessen Kritik, wonach die Beklagte zu 1. durch die zwei GmbHs mit zusätzlichen unnötigen Kosten in Höhe von circa 15.000,00 € p. a. belastet werde. Dieser Verfahrensweise habe auch die N/LB zugestimmt. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.