OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 100/21 (075)

LG Magdeburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Denn dieser hat mehr als die von ihm i.H.v. 4.400,- € bezahlten Geschäftsanteile nicht übernommen. Diese Wertung ergibt sich aus der Beitrittserklärung und den begleitenden Dokumenten. Die Beitrittserklärung des Beklagten kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er sofort 130 Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Stundung und Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung gezeichnet hat. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Beklagte lediglich den Pflichtanteil sofort gezeichnet hat, sich aber zur sukzessiven Zeichnung weiterer Geschäftsanteile verpflichtet und die Genossenschaft insoweit beauftragt und bevollmächtigt hat, für ihn nach Einzahlung des jeweils vollen Geschäftsanteiles jeweils einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen. Die Beitrittserklärung des Beklagten ist gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten und es dem wirklichen Willen der Beteiligten entspricht. Diese Grundsätze gelten auch für die hiesige vorformulierte Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft. §§ 305 ff. BGB sind zwar für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht anwendbar; es gelten aber vergleichbare Auslegungsgrundsätze wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2022, Aktenzeichen: 1 O 249/11, zitiert in juris, Rn. 48). Vor diesem Hintergrund kann der Beitrittserklärung des Beklagten keine Erklärung mit dem Inhalt entnommen werden, er habe sofort aller weiteren 129 Geschäftsanteile zeichnen wollen. Der Wortlaut in Ziffer 3 der Beitrittserklärung lässt den Schluss auf eine sofortige Zeichnung aller Anteile nicht zu. Denn er enthält keine Passage, aus der sich die sofortige Übernahme aller Anteile ergibt. Ziffer 3 benennt lediglich die Zeichnungssumme und die Anzahl der Geschäftsanteile. Ziffer 4 besagt in der von dem Beklagten angekreuzten Rubrik lediglich, dass der Gesamtbetrag von 130.000,- € für 130 Monate gestundet wird und ein Stundungsbetrag monatlich 100,- € beträgt. Ziffer 11 der Beitrittserklärung weist entgegen der Auffassung des Klägers darauf hin, dass die Übernahme weiterer Geschäftsanteile bis zur „Zeichnungssumme“ sukzessive von der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile durch die bevollmächtigte G... eG abhängen sollte. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass mit der Beitrittserklärung nicht bereits alle Geschäftsanteile erworben sein sollten. Denn ansonsten hätte die Vollmacht unter Ziffer 11 der Beitrittserklärung keinen Sinn (LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54). Die vom Kläger vertretene Rechtsansicht lässt sich auch nicht daraus stützen, dass nach seiner Sicht die Stundungsvereinbarung in der Beitrittserklärung gegen § 15b Abs. 2 Genossenschaftsgesetz verstoße, damit nichtig, der Beitritt des Beklagten gleichwohl wirksam geblieben sei. Dies widerspricht den berechtigten Interessen des Beklagten, der mit der von der Insolvenzschuldnerin vorformulierten Beitrittserklärung und die darin vorgesehene Stundung gerade zum Ausdruck gebracht hat, die Geschäftsanteile korrespondieren mit der ratierlichen Zahlung übernehmen zu wollen. Die Ratenzahlungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 7 Nr. 1 GenG. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Stundung der Pflicht zur Einzahlung des Mitgliedsbeitrages ist im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG, das in der Satzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf (BGH II ZR 138/08, Beschluss vom 16.03.2009, zitiert in juris). Diese Regelung ist in § 38 der Satzung der Insolvenzschuldnerin enthalten. Eine Auslegung dahin, dass der Beklagte den Beitritt auch dann erklärt hätte, wenn ihm die Stundung nicht gewährt worden wäre, erscheint lebensfremd. Denn die Rubrik „Sparer“ unter Ziffer 3 der Beitrittserklärung ermöglicht es gerade solchen Beitrittswilligen wie dem Beklagten, durch ratenweise Bezahlung der Geschäftsanteile den Beitritt zu finanzieren. Im Ergebnis sind die weder von dem Beklagten noch von der bevollmächtigten Insolvenzschuldnerin gezeichneten Anteile von dem Beklagten nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zu begleichen, weil der Anspruch der Insolvenzschuldnerin bzw. des Klägers auf Bezahlung der Einlagenschuld nicht fällig geworden ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen für die Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 8.600,- € (§ 48 Abs. 1 GKG). Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter einer insolventen Genossenschaft von dem Beklagten die Bezahlung restlicher Einlagen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der G... W... eG. Über deren Vermögen wurde am 01.08.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet, und der Kläger mit weiterem Beschluss vom 18.10.2018 zum Insolvenzverwalter bestellt. Früher hatte die Insolvenzschuldnerin als G... W... eG firmiert. Zweck der Insolvenzschuldnerin war die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Erwerb von Wohnungen für die Mitglieder. Die Satzung der Insolvenzschuldnerin (K1) sah in § 38 Folgendes vor: „Über den Pflichtanteil gemäß Absatz 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile, maximal jedoch 400, übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat… (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. (2) Für die Mitgliedskraft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen… Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle 10,- € … je Geschäftsanteil sofort einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 10,- € einzuzahlen bis der Pflichtanteil voll bezahlt ist… (3) Über den Pflichtanteil gemäß Absatz 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen…" Der Beklagte trat der Insolvenzschuldnerin am 19.12.2011 bei. Hierzu unterzeichnete er eine vorformulierte Beitrittserklärung (K2). Nach deren Ziffer 3 erklärte der Beklagte, einen Pflichtanteil zu 100,- € und 129 weitere Geschäftsanteile für insgesamt 12.900,- €, also insgesamt 130 Geschäftsanteile für insgesamt 13.000,- € zu übernehmen. Unter Ziffer 4 hatte der Beklagte die Variante „Sparer“ angekreuzt mit der Folge, dass ihm die Gesamtsumme für die Geschäftsanteile i.H.v. 13.000,- € über 130 Monate gestundet wurde, und der monatliche Stundungsbetrag 100,- € betrug. Gemäß Ziffer 6 verpflichtete sich der Beklagte, an die G... V... AG eine Abschlussgebühr i.H.v. 2.377,- € zu entrichten, ebenfalls über eine monatliche Zahlung von 100,- €. In Ziffer 7 erteilte er der Insolvenzschuldnerin die Ermächtigung, von seinem Konto einen Betrag von 100,- € monatlich als Stundungsbetrag einzuziehen. Ziffer 11 des Beitrittsformulars lautet: „Hiermit bevollmächtige ich die G... eG in meinem Namen, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile im Rahmen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen, bis zur Höhe der beantragten/gestundeten Zeichnungssumme vorzunehmen… Die Vollmacht bleibt bis zu Ihrem schriftlichen Widerruf bestehen…“ Der Beklagte zahlte nach seinem Beitritt an die Insolvenzschuldnerin insgesamt 4.400,- €. Die Insolvenzschuldnerin stellte dem Beklagten eine Mitgliedsurkunde aus (B1), wonach der Beklagte mit 130 Genossenschaftsanteilen im Gesamtwert von 13.000,- € am 12.01.2012 in die Mitgliederliste der Insolvenzschuldnerin eingetragen war. Die Mitgliedsurkunde enthält einen kleingedruckten Vermerk: „* Bei einer Stundungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“. Am 02.07.2017 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Insolvenzschuldnerin mit sofortiger Wirkung (B5). Am 12.10.2020 forderte der Kläger den Beklagten zur Begleichung der rückständigen Einlagenschuld i.H.v. 8.600,- € bis zum 09.11.2020 auf, jedoch erfolglos. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit der Zeichnung der weiteren 129 Anteile in seiner Beitrittserklärung diese Geschäftsanteile sofort übernehmen wollen. Er meint, die Stundungsvereinbarung über die zu zahlenden Beiträge verstoße gegen das Genossenschaftsgesetz und sei nichtig; der Beitritt des Beklagten bleibe gleichwohl wirksam mit der Folge, dass alle noch nicht bezahlten Beiträge zur Zahlung fällig seien. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.600,- € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Beitrittserklärung sei in Verbindung mit der Satzung so auszulegen, dass er zunächst nur den Pflichtanteil gezeichnet habe und die weiteren 129 Anteile lediglich entsprechend dem ratierlichen Einzahlungsstand habe erwerben wollen; dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 11 der Beitrittserklärung und auch aus der Mitgliedsurkunde; er habe dementsprechend nicht sofort 130 Anteile, sondern „bis zu“ 130 Anteile erworben. Der Beklagte meint, seine Kündigungserklärung vom 02.07.2017 sei unabhängig von ihrem Wortlaut zugleich als Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung über die Wirksamkeit der Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu verstehen. Er meint schließlich, ein Zurückbehaltungsrecht zu haben, weil ihm selbst deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen.