Urteil
10 O 672/11
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1124.10O672.11.0A
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Leitsätze
Bei einer Zwangsversteigerung im Internet (Justizauktion) durch einen Gerichtsvollzieher umfasst dessen Amtspflicht zur Ablieferung der ersteigerten Ware an den Versender auch deren ordnungsgemäße Verpackung. Diese muss den Bedingungen entsprechen, die der Frachtführer für den Versand aufgestellt hat.(Rn.39)
(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Zwangsversteigerung im Internet (Justizauktion) durch einen Gerichtsvollzieher umfasst dessen Amtspflicht zur Ablieferung der ersteigerten Ware an den Versender auch deren ordnungsgemäße Verpackung. Diese muss den Bedingungen entsprechen, die der Frachtführer für den Versand aufgestellt hat.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet I. Zulässigkeit, Rechtsweg Die Klage zulässig. Das Landgericht ist zuständig. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen in der Klageschrift an, die wie folgt lauten: 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg über die Zuweisung des Art. 34 S. 3 GG eröffnet. Sowohl Zuschlag als auch Ablieferung sind Hoheitsakt (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 817 Rz. 7 m.w.N.). Als öffentlich-rechtlicher Vorgang begründet der Zuschlag die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers zur Ablieferung der Sache an den meistbietenden (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 817 Rz. 7). Die Ablieferung ist selbständiger Verfahrensakt (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 817 Rz. 8), bewirkt lastenfreien Eigentumserwerb durch Hoheitsakt (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, 8 817 Rz. 8) und ist vorliegend Anknüpfungspunkt der Amtspflichtverletzung. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass der Zuschlag nicht Hoheitsakt, sondern öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, steht dies einem Amtshaftungsanspruch nicht entgegen. Die Rechtsnatur des Zuschlages, aber auch die der Ablieferung sind umstritten. Teilweise wird - wie vorliegend - vertreten, dass der Zuschlag Hoheitsakt ist (vgl. u.a. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 817 Rz. 7). Nach anderer Ansicht soll es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln. Ähnlicher streit besteht hinsichtlich der Ablieferung (bgl. eA Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 817 Rz. 8; aA Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO. 69. Aufl. 2011, § 817 Rz. 7). Würde mach einen öffentlich-rechtlichen Vertragscharakter annehmen, dann wäre hier grundsätzlich ein Anspruch wegen Leistungsstörung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag vorrangig. Zu beschreiten wäre dann der Verwaltungsrechtsweg. Verneint man einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, so tritt der Anspruch aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB nicht aufgrund einer Subsidiarität zurück. Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht für Amtshaftungsansprüche zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB. 1. Zunächst steht § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (anderweitige Ersatzmöglichkeit) im vorliegenden Fall einem Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht entgegen, wie der Kläger zu Recht meint (Bl. 6 d.A.): „Der Geschädigte hat ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz (BGHZ 120, 124 [126]. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt regelmäßig dann, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (BGHZ 120, 124 [126]; BGH NJW-RR 2008, 338 [340]). Auch weitläufige unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen (BGHZ 120, 124 [126]). Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss mithin dem Geschädigten zumutbar sein (BGHZ 120, 124 [126] m.w.N.)“. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht, nachdem der Frachtführer D behauptet hat, dass die Verpackung nicht den Verpackungsbedingungen der AGB der D P AG entsprach (Bl. 13 d.A.). Der Kläger hätte deshalb auch hier den Rechtsweg gegen D beschreiten müssen. 2. Die Gerichtsvollzieherin handelte auch als Amtsträgerin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Justizauktion ist eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht. Die Gerichtsvollzieherin oblag nach erfolgtem Zuschlag die Amtspflicht zur Ablieferung der Sache an den Kläger als Meistbietenden zu den Versteigerungsbedingungen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 817 Rz. 7). Nach § 6 der Verordnung über die Versteigerung durch Gerichtsvollzieher und Justizbehörden im Internet (Internetversteigerungsverordnung) vom 03.02.2010 des Landes Sachsen-Anhalt gilt folgendes: „Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt“. Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung der Gerichtsvollzieherin allein die Ablieferung der Kaffeemaschine an den Versender beinhaltet. Allerdings reicht nicht jede Ablieferung an den Versender aus. Die Amtspflicht der Gerichtsvollzieherin umfasst auch die ordnungsgemäße Verpackung der Kaffeemaschine. Dies wird aus folgendem deutlich. Nach § 817 ZPO erfolgt die Übereignung der versteigerten Sache allein durch die Gerichtsvollzieherin mit Ablieferung derselben. Ablieferung ist im Grundsatz körperliche Übergabe (Zöller, a.a.O. § 817 Rz. 8). Wenn aber grundsätzlich die körperliche Übergabe erfolgen muss und nach § 6 der Internetversteigerungsverordnung Sachsen-Anhalt die Einschränkung erfolgt, dass die Ablieferung, die zur Versendung bestimmten Person ausreichen soll, so muss zumindest sichergestellt sein, dass die Sache bei einem Transport nicht beschädigt wird. Anderenfalls käme der Gerichtsvollzieher seinen Verpflichtungen nicht ausreichend nach. Bei der Versendung einer Sache wird daher deren ordnungsgemäße Verpackung für den Versand geschuldet. Diese muss den Bedingungen entsprechen die der Frachtführer für den Versand aufgestellt hat. 3. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass die Gerichtsvollzieherin ihre Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Verpackung der Kaffeemaschine nicht verletzt hat. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin M, deren Ehemann und der Zeuge V haben für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgesagt, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Kaffeemaschine zu verpacken. Die Kaffeemaschine wurde in einem mit Füllmaterial ausgestatteten Innenkarton gestellt. Der Innenkarton wurde nochmals in einen mit Füllmaterial gegen Stöße gesicherten Außenkarton gestellt. Mehr kann nicht verlangt werden. In der Beweisaufnahme ist auch deutlich geworden, dass sich die Gerichtsvollzieherin und deren Ehemann entsprechend bei der D kundig gemacht haben, welche Voraussetzungen die Verpackung erfüllen muss. Nach dem insoweit unwidersprochenem Klägervortrag (Bl. 6. d.A.) hätte nach den „Versandbedingungen D Paket National und International“ die Verpackung der Sendung dem Inhalt entsprechend und so beschaffen sein müssten, dass die Versandgegenstände vor Verlust und Beschädigung geschützt gewesen wären (Ziff. 3.2 Abs. 1 S 1). Die Verpackung hätte den Inhalt der Sendung gegen Belastungen, denen sie normalerweise während der Paketbeförderung durch Druck, Stoß, Vibration und Temperatureinschlüssen ausgesetzt ist, sicher schützen und hinreichend fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein müssen (Ziff. 3.2 Abs. 1 S. 2). Es wäre erforderlich gewesen, eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen, so dass die Innenverpackung die Inhaltsteile fixiert und transportempfindliche Inhalte allseitig gepolstert hätte (Ziff. 3.2 Abs. 1 S. 3). Dementsprechend wurde nach Überzeugung des Gerichts die Kaffeemaschine auch verpackt. Der Zeuge M hat überdies große Erfahrung im Versand von stoßempfindlichen Gegenständen. So versendet er regelmäßig auch die eigene Kaffeemaschine zur Wartung ohne Originalverpackung, ohne dass es bislang zu Beschädigungen gekommen ist. Auch von daher dürfte die Gerichtsvollzieherin darauf vertrauen, dass die von ihr gewählte Verpackungsart ausreichend ist. Soweit der Zeuge G ausgesagt hat, dass die Maschine bei der Anlieferung sich nicht in zwei Pappkartons, sondern lediglich in einer Umverpackung befand, steht dies der Aussage der anderen Zeugen nicht entgegen. Zwischen der Ablieferung des Pakets beim Frachtführer D und der Zustellung an den Kläger befand sich das Paket in Gewahrsam des Frachtführers. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen G ist daher nur der Schluss möglich, dass das Paket auf dem Transportweg bereits beschädigt wurde und der äußere Karton verloren gegangen ist. Bei keinen der Zeugen hatte die Kammer irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen. Für die Tatsache, dass die Kaffeemaschine unbeschädigt dem Frachtführer übergeben wurde und sie beim Transport beschädigt wurde, spricht auch, dass der Kläger - wie auch die Zeugin M bestätigt - noch am Anlieferungstag gleich am Abend sie über ihr Handy angerufen hat und die Beschädigung meldete. Der Kläger hat also keinesfalls lange zugewartet, um sich an die Gerichtsvollzieherin zu wenden. Da eine Verletzung der Amtspflicht der für das beklagte Land tätigen Gerichtsvollzieherin nicht nachgewiesen werden konnte, war die Klage im Ergebnis abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 1.370,00 € festgesetzt. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung geltend. Der Kläger nahm im Oktober 2010 an einer Justizauktion im Internet unter der Adresse www.justiz-auktion.de teil. Mit seiner Registrierung hatte der Kläger die Bedingungen für die Teilnahme an der Internetplattform anerkannt, die wie folgt auszugsweise lauten: „1. Veranstalter der Justizauktion Die Justizverwaltung veranstaltet unter www.justiz-auktion.de eine permanente öffentlich zugängliche Justizauktion. Die Versteigerung wird von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern durchgeführt. 2. Versteigert werden: … c) nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 814 ff d. Zivilprozessordnung und den Landesrechtsverordnungen gem. § 814 Abs. 3 ZPO): Sachen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gepfändet worden sind.“ Die Gerichtsvollzieherin der Beklagten, Simone M aus M startete auf der Plattform am 06.10.2010 eine Internetauktion bezüglich eines Kaffeevollautomaten WMF 1000 pro (Artikel ID 20121). In dem Angebot auf der Internetplattform wies die Gerichtsvollzieherin hinsichtlich der Lieferung auf folgendes hin: „Käufer trägt die Versandkosten. Der Verkäufer versendet innerhalb Deutschland Zahlungen bitte innerhalb einer Woche nach Auktionsende auf mein Dienstkonto. Der Artikel kann nach vorheriger Absprache gegen Barzahlung abgeholt werden. Versand mit P/D Versandkosten (Porto und Verpackung) 20,00 € Rechtsform Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 11 - 12 d.A.) verwiesen. Der Kläger ersteigerte diesen Artikel mit Höchstgebot in Höhe von 1.350,00 € am 17.10.2010 um 17.00 Uhr. Nach Bezahlung von 1.370,00 € (1.350,00 € Kaufpreis + 20,00 € Versand) verschickte die Gerichtsvollzieherin die Kaffeemaschine an den Kläger mit dem Frachtführer D als Paket. Am 24.10.2010 erhielt der Kläger das Paket mit der Kaffeemaschine. Der Kläger behauptet, die Kaffeemaschine sei in einem einfachen Karton verpackt gewesen. Der Karton sei instabil. In dem Karton sei die Maschine nicht vor Erschütterungen geschützt gewesen. Beim Bewegen des Kartons seien Klappergeräusche zu hören gewesen. Die Maschine sei erheblich beschädigt gewesen. Als Füllmaterial seien lediglich Zeitungsschnipsel und Styropor verwendet wurden, die jedoch nicht ausreichten, um das Gerät zu schützen. Der Kläger ist der Meinung, dass die Kaffeemaschine durch die Gerichtsvollzieherin nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen sei. Die Verpackung habe nicht den Verpackungsbedingungen des Frachtführers entsprochen. Damit liege eine Amtspflichtverletzung durch die Gerichtsvollzieherin vor. Die Amtspflicht umfasse auch die ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Der Kläger verlangt nun als Schadensersatz den von ihm gezahlten Preis für die Kaffeemaschine nebst Transportkosten zurück und beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,370,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Kläger hatte zunächst, nachdem er feststellte, dass die Kaffeemaschine beschädigt ist, gegenüber des Frachtführers D Ansprüche geltend gemacht. Diese wurden mit der Begründung abgelehnt, dass die Verpackung nicht den AGB der D P AG entspreche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben D Anlage K 2 (Bl. 13 d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2011 hat der Kläger der D den Streit verkündet (Bl. 59 d.A.). D ist nicht beigetreten (Bl. 83 d.A.). Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.08.2011 (Bl. 86 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.11.2011 Bezug genommen.