Urteil
10 O 1172/13
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und 115 VVG kein Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schadens verlangen. Zwar besteht grundsätzlich eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung ist jedoch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Grundsätzlich haftet der Beklagte zu 1. nach § 7 Abs. 1 StVG, weil bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges der Körper des Klägers verletzt und Sachen beschädigt worden sind. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG greift hier nicht. Gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB muss sich jedoch der Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, so dass die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr entfällt. Nach § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens von den Umstän- den ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Verschulden setzt dabei voraus, dass der Geschädigte die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat; dabei muss die Schädigung voraussehbar und vermeidbar sein. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger mit einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, wenn feststeht, dass es zu dem Schaden oder den Schadens beigetragen hat. Die Beweislast hierfür trägt grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 24.9.2013 – VI ZR 255 / 12 –, zitiert nach juris.de). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten bewiesen, dass der Kläger als Fußgänger den Unfall grob fahrlässig selbst verschuldet hat. Der Kläger hat nämlich gegen seine aus § 25 Abs. 3 StVO folgende Pflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahnbestimmung zu beschreiben. Der Grund für diese Rücksichtnahmepflicht des Fußgängers ist, dass die Fahrbahn in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr dient. Der Fußgänger muss darauf achten, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn er sich nicht entsprechend einrichtet, handelte er in der Regel grob fahrlässig. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger den Fahrzeugverkehr nicht beachtet hat. Die Unfalldarstellung des Klägers selbst weckt bereits Zweifel. So hat er vorgetragen, dass es bereits dunkel geworden sei. Der Unfall stand fand jedoch am 12.7.2012 gegen 15:30 Uhr statt. Die Schilderung des Klägers, dass ein Fahrzeug an dieser Stelle in der dritten Reihe gestanden habe ist, nicht plausibel. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass bei der zweispurigen Straße mit Parkreihe ein Parken in der dritten Reihe nicht möglich ist, denn in diesem Fall wäre die Straße blockiert gewesen. Es ist auch nicht plausibel, dass der Kläger das ankommende Fahrzeug nicht wahrgenommen hat, denn selbst nach seiner Darstellung – er sei von der Sparkasse gekommen und habe sich bereits in der Mitte der Fahrbahn befunden, als er angefahren worden sei, - hätte er das Fahrzeug des Klägers sehen müssen. Demgegenüber ist die Schilderung des Beklagten zu 1., wonach der Kläger zwischen geparkten Autos hervorgekommen sei und für ihn vorher nicht sichtbar gewesen sei, anhand der Unfallaufnahmen durchaus plausibel. Auf Bild zwei der Unfallakte ist deutlich zu erkennen, dass eines der dort geparkt Fahrzeuge ein höheres Deck hat und daher geeignet ist, die sich des am Fahrbahnrand stehenden Beklagten zu verdecken. Die Zeugenvernehmung hat die Darstellung des Beklagten bestätigt. Die Zeugin Sch2. hat dargestellt, dass sie den Kläger zwischen zwei stehenden Autos sah, und zwar auf der der Sparkasse gegenüberliegenden Seite. Diese Aussage wird auch nicht dadurch unplausibel, dass der Kläger wenige Minuten vor dem Unfall einen Kontoauszug bei der Sparkasse gezogen hatte. Allein der Umstand, dass der Kläger bereits bei der Sparkasse gewesen war, schließt nicht aus, dass er, nachdem er die Straße bereits überquert hatte, noch einmal auf die andere Straßenseite zurückwollte. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Sch2. steht auch nicht entgegen, das laut Aktenvermerk sie zum Zeitpunkt der Befragung durch die Polizei gesagt haben soll, sie könne sich nicht erinnern, aus welcher Richtung der Fußgänger gekommen sei. Es ließ sich auch durch Vernehmung der beiden Polizeibeamten nicht klären, gegenüber wem und in welcher Form die Zeugin diese Aussage gemacht hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht deutlich gemacht, dass sie sich sicher sei, dass sie den Kläger zwischen den geparkten Autos wahrgenommen habe. Sie konnte insofern sich auch noch an Ihre Gedanken erinnern, insbesondere an ihre Hoffnung, dass er jetzt nicht über die Straße gehen werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht daher für ausgeschlossen, dass der Kläger sich bereits Mitte der Fahrbahn befand. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Beklagten, der Kläger sei zwischen zwei Fahrzeugen parkenden Fahrzeugen hervor bekommen, zutreffend ist. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Sch3. ergibt, welches die Kammer für nachvollziehbar hält, ergibt sich, dass die vom Beklagten vorgetragenen Bewegungsrichtung des Klägers mit den technisch auswertbar dokumentierten objektiven Anknüpfungstatsachen nicht in Widerspruch steht. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass dem Beklagten in Annäherung an die Unfallörtlichkeit weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch ein Reaktion Verzug auf den die Fahrbahn vom rechten Fahrbahnrand aus betriebenen Kläger nachzuweisen sei. In einer Gesamtabwägung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Darstellung des Beklagten nachgewiesen ist. Danach trifft der Kläger ein überwiegendes Verschulden das die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr, welche vom Kraftfahrzeug des Beklagten ausging, dahinter zurücktritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 12.07.2012 gegen 15.32 überquerte der Kläger die Straße W3. in H3. in Höhe der Harzsparkasse. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen E. . 9.. die Straße W3. in Richtung Sch.straße. In Fahrtrichtung rechts waren am Straßenrand mehrere Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand parallel zum Straßenverlauf in Parktaschen abgeparkt. Das erste Fahrzeug war ein erhöhter Jeep. Der Beklagte zu 1. fuhr mit einem Abstand zu den geparkten Fahrzeugen von ca. 1,05 Meter. Auf der L2.en Seite befand sich die Harzsparkasse. Die Straße ist dort 5,30 Meter breit. Es herrschte starker Regen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasste den Kläger. Dieser wurde auf die Motorhaube geschleudert und dann auf den Boden. Für das Schmerzensgeld geht der Kläger von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro aus. Der Kläger behauptet, er habe sich bereits in der Mitte der Fahrbahn befunden, als er angefahren worden sei. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1. nicht genügend aufmerksam gewesen sei. Er sei aus einer Parkbucht herausgefahren und habe seine Aufmerksamkeit auf den Ausparkvorgang gerichtet und insbesondere nach hinten geschaut. Der Kläger behauptet, er habe nach dem Unfall schwere Prellungen rechts und L2.s an den Beinen erlitten, insbesondere am Knie und an der gesamten rechten Seite. Er habe zudem eine Beckenprellung erlitten und habe Schmerzmittel einnehmen müssen. Er habe monatelang Krücken benutzen müssen. Er habe einen Muskelfaserriss im rechten Oberschenkel mit einer chronischen Entzündung des Kniegelenks sich zugezogen, so dass er in ärztlicher Dauerbehandlung sei. Noch heute habe er trotz Einnahme der Medikamente erhebliche Schmerzen. Auf ein ärztliches Attest der Ärztin Dr. H5. wird verwiesen. Der Kläger meint, ihm sei allenfalls ein Mitverschulden von 20 % anzurechnen. Er behauptet, er habe für Medikamentenzuzahlungen und Physiotherapie 157,70 € gezahlt; auf die dem Schriftsatz vom 19.11.2013 beigefügten Belege wird verwiesen. Durch den Unfall sein seine Uhr im Wert von 40,00 €, eine Jacke mit einem Wert von 40,00 € und eine Hose im Wert von 20,00 € (neu im Februar 2012 für 59,95 € und 29,95 € gekauft) zerstört worden. Von diesem Betrag mache er 80 %, also 206,16 € geltend. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.06,16 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 80 % sämtlicher weiterer Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 12.07.2012 in H3. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1. sei sehr langsam gefahren. Er habe ca. 800 bis 1000 Meter vom Unfallort entfernt am C.stift geparkt. Der Kläger sei zwischen dem Jeep und dem davor stehenden abgeparkten Fahrzeug völlig unerwartet auf die Fahrbahn schnell auf die Fahrbahn gelaufen, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Beklagte zu 1. habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet, jedoch eine Kollision nicht verhindern können. Er sei 1 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Sch2. und W4.-H6.. Auf das Protokoll der Sitzung vom 21.11.2015 wird diesbezüglich verwiesen. Zudem sind die Zeugen Dr. H5., L2. und R. vernommen worden; auf das Protokoll vom 25.06.2014 wird verwiesen. Schließlich hat die Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt; auf das Gutachten des Dipl-Ing. D. Sch3. vom 27.10.2014 wird Bezug genommen. Die Strafakte 959 Js 80116/12 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.