Urteil
11 O 2208/10
LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0630.11O2208.10.0A
1mal zitiert
1Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an Grundstücken ist begründet, wenn die entsprechende Rechtshandlung und Eintragung als Eigentümer innerhalb der Zehnjahresfrist des § 133 InsO vorgenommen wurde und eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Insofern folgt die Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich schon daraus, dass die an den Beklagten übereigneten Grundstücke nicht für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger zur Verfügung stehen, wobei dem auch nicht entgegengehalten werden kann, dass die Schuldnerin den Kaufpreis für die Grundstücke erhalten hat, da für das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung darauf abzustellen ist, ob die Gegenleistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubiger noch zur Verfügung steht.(Rn.22)
(Rn.24)
(Rn.25)
2. Es ist auch das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu bejahen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung erkannt hat, dass eine spätere Gläubigerbenachteiligung eine mögliche Folge der Grundstücksübertragungen ist.(Rn.29)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die im Grundbuch von G, Blatt 2878 eingetragenen, unbebauten Grundstücke (Ackerland)
an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agrargenossenschaft e.G. G i.L. herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Willenserklärungen abzugeben:
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die mit Vertrag vom 27.08.207 übertragenen 1.634 Stück Namensaktien im Nennbetrag zu je 8.- € mit statuarischem Rücklieferungsanspruch rückabzutreten.
4. Im übrigen (Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 31.12.2010) wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49% und der Beklagte zu 51%.
6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000.- €. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Streitwert: 2 x 247.325.- € (Grundstücke Haupt - und Hilfsantrag) zzgl. Wert der Aktien (13.025.- €) = 507.675.- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an Grundstücken ist begründet, wenn die entsprechende Rechtshandlung und Eintragung als Eigentümer innerhalb der Zehnjahresfrist des § 133 InsO vorgenommen wurde und eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist. Insofern folgt die Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich schon daraus, dass die an den Beklagten übereigneten Grundstücke nicht für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger zur Verfügung stehen, wobei dem auch nicht entgegengehalten werden kann, dass die Schuldnerin den Kaufpreis für die Grundstücke erhalten hat, da für das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung darauf abzustellen ist, ob die Gegenleistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubiger noch zur Verfügung steht.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.25) 2. Es ist auch das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu bejahen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung erkannt hat, dass eine spätere Gläubigerbenachteiligung eine mögliche Folge der Grundstücksübertragungen ist.(Rn.29) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die im Grundbuch von G, Blatt 2878 eingetragenen, unbebauten Grundstücke (Ackerland) an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agrargenossenschaft e.G. G i.L. herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Willenserklärungen abzugeben: 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die mit Vertrag vom 27.08.207 übertragenen 1.634 Stück Namensaktien im Nennbetrag zu je 8.- € mit statuarischem Rücklieferungsanspruch rückabzutreten. 4. Im übrigen (Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 31.12.2010) wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49% und der Beklagte zu 51%. 6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000.- €. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Streitwert: 2 x 247.325.- € (Grundstücke Haupt - und Hilfsantrag) zzgl. Wert der Aktien (13.025.- €) = 507.675.- € I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. (Zahlung des Kaufpreisanspruchs) unbegründet, insoweit aber hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Hinsichtlich der Aktien ist der Hauptantrag begründet, so dass es insoweit auf den Hilfsantrag nicht ankommt. 1. zu Ansprüchen in Bezug auf den Kaufvertrag a) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises („Zahlung der Grundstücke“, vgl. S. 21 oben der Klageschrift = Bl. 23 d.A.). Mögliche Ansprüche sind für die Kammer nur aus § 143 Abs. 1 InsO ersichtlich. Die Rechtsfolge aber dieser Regelung ist nicht auf Zahlung gerichtet. Der Zusammenhang des Klägervortrags mit der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (ZIP 2003, 2370) hat sich der Kammer nicht erschlossen. Selbst wenn man sich dem nicht anschließt, erstreckt sich der Sachvortrag der Klägerseite zur Aufrechnung auf reine Vermutungen. b) Die Zubilligung von Zinsansprüchen kommt mangels schlüssiger Hauptforderung nicht in Betracht. c) Begründet ist aber der in der letzten mündlichen Verhandlungen gestellte Hilfsantrag. Der Kläger hat aus § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Grundstücken, hinsichtlich derer er auf Grundlage des notariellen Vertrages aus dem Jahr 2002 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist aa) Die anfechtbare Rechtshandlung ist zu sehen in den schuldrechtlich und dinglich (FK-InsO, 6. Aufl., Rz. 19 und 21 zu § 129 InsO) wirkenden Willenserklärungen der Schuldnerin anlässlich des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages im Jahr 2002. bb) Nicht im Streit ist, dass die Rechtshandlung aus dem Jahr 2002 innerhalb der Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen worden ist. cc) Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin im Insolvenzverfahren ist gegeben (zu dem Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals vgl. MüKo/InsO, 2. Aufl, Rz. 11 zu § 133 InsO; FK-InsO, 6. Aufl., Rz. 9 zu § 133 InsO). Grds. steht der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, das es sich schuldrechtlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt (MüKo-InsO, a.a.O). Eine Benachteiligung der Gläubiger folgt grds. schon daraus, dass die an den Beklagten übereigneten Grundstücke nicht für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger zur Verfügung stehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass – die tatsächliche Zahlung einmal zugunsten des Beklagten unterstellt – der Kaufpreis bei der Schuldnerin eingegangen ist. Denn für die Beantwortung der Frage nach der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist darauf abzustellen, ob die Gegenleistung nach Eröffnung der Insolvenzverfahrens für die Gläubiger noch zur Verfügung gestanden hat. Insoweit ist aber in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter unbestritten vorgetragen worden, dass zur Tabelle auch nicht bestrittene Forderungen von mindestens drei Millionen Euro angemeldet worden sind, die den Wert der Grundstücke bei weitem übersteigen. Selbst wenn man sich dem nicht anschließt, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kaufpreis bezahlt ist, so dass die objektive Gläubigerbenachteiligung sich schon hieraus ergibt. Ohne Relevanz für eine Erfüllung im Verhältnis zur Schuldnerin ist, ob der Beklagte im Innenverhältnis zur Miterwerberin und Liquidatorin K Leistungen erbracht hat; dies bedarf aus Sicht der Kammer keiner näheren Erläuterung. Zu unsubstantiiert ist der Vortrag des Beklagten zu vorgeblichen Erfüllungsleistungen der Liquidatorin und Miterwerberin K. Schon die Höhe der vorgeblichen Leistungen lässt keinerlei Bezug zur Kaufpreisforderung der Schuldnerin herstellen. Geleistet worden sollen hier Beträge sein, die weit über der Kaufpreisverbindlichkeit liegen. Dies folgt aus einer Addition der Einzelwerte auf S. 6 der Klageerwiderung (Bl. 66 d.A., knapp 290.000.- €) und S. 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2011 (Bl. 96 d.A., weitere knapp 130.000.- €). Einer besonderen Substantiierung hätte es – hierauf weist die Klägerseite zu Recht hin – insbesondere deshalb bedurft, als die Erfüllungsleistungen teilweise erst nach der Eintragung der beiden Erwerber im Grundbuch erfolgt worden sein sollen, wohingegen im notariellen Kaufvertrag die Erwerber vorleistungspflichtig waren. Wenn man den Vortrag des Beklagten dennoch für ausreichend substantiiert hält, ist der Beklagte jedenfalls mit Blick auf das Bestreiten der Erfüllung durch den Kläger beweisfällig geblieben. Zeugenbeweis ist nicht angetreten und die handschriftlichen Vermerke auf Kontoauszügen sind kein geeigneter Urkundenbeweis. dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin zu bejahen. Der Beklagte verkennt hier, dass Absicht im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO nicht bedeutet, dass die Benachteiligung der Gläubiger Ziel des Handelns ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung erkannt hat, dass eine spätere Gläubigerbenachteiligung mögliche Folge der Rechtshandlung ist. Dies ist hier zu bejahen. Aus den von der Klägerseite in der Klageschrift zitierten und als Anlagen vorgelegten, im Tatbestandsmerkmal teilweise wiedergegebenen Protokollen folgt, dass den beiden Liquidatoren die mehr als ein Jahrzehnt andauernde und sich fortlaufend verschärfende wirtschaftliche Krise der Schuldnerin durchaus bewusst war. Die Schuldnerin war wegen der vollständigen Ausschöpfung von bereits eingeräumten Krediten nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. Prot. vom 11.09.2001 und 23.10.2002). Insbesondere folgt aus den Protokollen, dass diese Kenntnis in engem zeitlichem Zusammenhang mit der benachteiligenden Rechtshandlung im November 2002 bestand. Auch die kurz zuvor beschlossene Liquidation der Schuldnerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bei den Liquidatoren die Möglichkeit erkannt worden war, dass bei einer späteren Insolvenz Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden. Dies gilt erst Recht mit Blick darauf, dass den Erwerbern der Kaufpreis zinslos gestundet worden war, wobei diese Stundung unbefristet war. ee) Der Beklagte hatte auch Kenntnis im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er persönlich Kenntnis hatte. Nach § 166 Abs. 1 BGB (zur Möglichkeit der Zurechnung auf der Grundlage dieser Norm auch im Rahmen der §§ 129ff. InsO vgl. FK-InsO, 6. Aufl., Rz. 21 zu § 133 InsO) ist ihm die Kenntnis der Liquidatorin K zuzurechnen. Dass dort zumindest gemessen an § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz bestand folgt aus den unstreitig gebliebenen Äußerungen der Inge K im Protokoll zur Versammlung vom 11.09.2002 („Frau Inge K informiert, dass ein Geldbetrag in Höhe von 500.000.- € notwendig ist, um die laufende Produktion einschließlich der fälligen Pachten abwickeln zu können. Bei der Volksbank W ist das gesamte Kreditlimit ausgeschöpft. Es müssen also weitere Möglichkeiten gesucht werden.“). Mit ihrer Darstellung hat die Miterwerberin dargelegt, dass sie positive Kenntnis von der nicht nur drohenden, sondern tatsächlich schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. 2. Zu Ansprüchen hinsichtlich der Namensaktien: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabtretung der Namensaktien aus § 812 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 91 Abs. 1 InsO. Der Beklagte hat die Gesellschafterrechte auf Kosten des Klägers auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund erworben. Dabei kann offenbleiben, ob die schuldrechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Rechte an den Aktien zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin im Jahr 2007 oder im Jahr 2005 vereinbart worden ist. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Erwerb der Gesellschafterrechte erst nach Zustimmung der Gesellschaft möglich war. Diese Erklärung aber ist – vgl. Anlage B 17 = Bl. 110 d.A. – erst im Jahr 2011 und damit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 abgegeben worden, so dass nach § 91 Abs. 1 InsO ein Rechtserwerb nicht mehr möglich war, so dass die dinglichen Rechte an den Aktien auf den Kläger zurück zu übertragen sind. Auf den Hilfsantrag kommt es deshalb nicht an. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger mit einem Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) unterlegen ist, waren ihm die anteiligen Kosten aufzuerlegen (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rz. 8 zu § 92 ZPO). Der Kläger unterliegt hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. mit einem Anteil von etwa 247.000.- €; dies ergibt eine Kostenquote von 49%. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezogen auf den Beklagten auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Bezogen auf den Kläger hat die Kammer die Sicherheitsleistung nach dem Wert der Grundstücke und der Aktien sowie der anteiligen zu vollstreckenden Prozesskosten geschätzt. III. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; eine Entscheidung über den Hilfsantrag hatte zu ergehen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 27.06.2011 gibt keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Die Frage der „Belastung“ der Grundstücke ist ohne unmittelbare Relevanz. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, in welcher Höhe die schuldrechtlichen Ansprüche, die hinter den Grundpfandrechten stehen, valutieren. Hierzu ist indes nichts Substantielles vorgetragen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Agrargenossenschaft e.G. G i.L. (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war aus einer LPG hervorgegangen. Der Beklagte ist der Enkel der vormaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin. Mit Ausnahme des Jahres 1997 (Überschuss 19.382,78 DM) und 2007 (Überschuss 2.867,83 €) erlitt die Schuldnerin seit der Umwandlung 1991 jährliche Verluste bis zu einer Höhe von mehr als 3,5 Millionen DM; wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht S. 11f. der Klageschrift Bezug genommen. Am 23.10.2002 wurde die Liquidation der Schuldnerin beschlossen mit Blick auf eine weiter zu erwartende Verschlechterung der Geschäftslage (Anlage K 7 Anlagenordner). Liquidatoren wurden die inzwischen verstorbene Inge K und Mathias K. Am 09.10.2002 hatte unter Beteiligung der beiden Liquidatoren eine Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Schuldnerin stattgefunden. Hier wurde (Anlage K 6, Anlagenordner) festgestellt, dass zum 30.09.2002 ein ungedeckter Geldbedarf von 350.000.- € bestanden hatte. Am 11.09.2002 hatte (Anlage K 21, Anlagenhefter) eine weitere Vorstands- und Aufsichtsratssitzung stattgefunden, in dessen Protokoll es auszugsweise lautet: „Frau Inge K informiert, dass ein Geldbetrag in Höhe von 500.000.- € notwendig ist, um die laufende Produktion einschließlich der fälligen Pachten abwickeln zu können. Bei der Volksbank W ist das gesamte Kreditlimit ausgeschöpft. Es müssen also weitere Möglichkeiten gesucht werden.“ Am 29.11.2002 veräußerte die Schuldnerin, vertreten durch die beiden Liquidatoren, die im Tenor unter 1. und 2. genannten Grundstücke an den Beklagten und die Liquidatorin K, die gleichzeitig auch als Vertreterin des Beklagten auftrat. Vereinbart wurde als Kaufpreis die Zahlung von 247.325.- €. Die Zahlung des Kaufpreises wurde zinslos gestundet. Der Beklagte und die Liquidatorin K wurden 2004 je zu ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Prozessparteien streiten nicht darüber, dass dem Beklagten 1.634 Stück Namensaktien übertragen worden sind; der Zeitpunkt der Vereinbarung (2007, so der Kläger) oder bereits 2005 (so der Beklagte) ist Gegenstand unterschiedlicher Darstellungen der Prozessparteien. Die Wirksamkeit des Rechtserwerbs ist davon abhängig, dass die AG zustimmt. Die Zustimmung datiert (Anlage B 17 = Bl. 110 d.A.) vom 10.03.2011. Der Kläger meint, einen Anspruch Zahlung des Wertes der Grundstücke und Herausgabe der Aktien, hilfsweise einen Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe der Grundstücke und Wertersatz für die Aktien zu haben. Es sei – so behauptet der Kläger – ohne zugrundeliegende Gegenforderung mit dem Kaufpreisanspruch durch den Beklagten die Aufrechnung erklärt worden. Er meint, einen Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO zu haben. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 247.325.- € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2007 zu zahlen, hilfsweise den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die im Grundbuch von G, Blatt 2878 eingetragenen, unbebauten Grundstücke (Ackerland) an den Kläger als Insolvenzverwalter der Agrargenossenschaft e.G. G i.L. herauszugeben. und den Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärungen abzugeben: 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die mit Vertrag vom 27.08.2007 übertragenen 1.634 Stück Namensaktien im Nennbetrag zu je 8.- € mit statuarischem Rücklieferungsanspruch rückabzutreten hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.072.- € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem seit dem 04.09.2007 zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, zwar sei zutreffend, dass die Schuldnerin 2002 in einer wirtschaftlichen Krise gewesen sei. Allerdings habe die Absicht bestanden, durch Veräußerung von einer Milchviehanlage und weiteren Zubehörs, mit der Liquidation die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Der Kaufpreis ist nach Ansicht des Beklagten bezahlt; so habe er seinen Anteil an die Miterwerberin geleistet. Dies folge auch aus einer Bestätigung der Miterwerberin und Liquidatorin aus dem Jahr 2003 (Anlage B 4, Anlagenhefter Klageerwiderung). Diese habe weit mehr als den Kaufpreis an die Schuldnerin bezahlt; wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf S. 6 der Klageerwiderung (Bl. 66 d.A.) und S. 3 des Schriftsatzes vom 12.05.2011 (Bl. 96 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.