OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 1250/18

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Eine den Geschäftsherrn zum Aufwendungsersatz verpflichtende Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nur vor, wenn der Geschäftsführer das Bewusstsein und die Absicht hat, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu besorgen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 924). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin verfolgte vor allem ein eigenes Geschäft, als sie in die Planungen eintrat. Eine Pflicht zum Aufwendungsersatz besteht zwar auch, wenn zugleich ein fremdes Geschäft verfolgt wird und nach dem Willen des Geschäftsführers auch verfolgt werden soll. Allerdings fehlt es an einer Geschäftsführung im Interesse oder mutmaßlichen Interesse der Beklagten. Denn den Parteien war klar, dass die Klägerin für erfolgreiche Planungen keine Vergütung erhalten sollte. Stattdessen sollte sie an die Beklagten 50.000,00 Euro bezahlen, um mit den Erschließungsmaßnahmen beginnen zu dürfen. In diesem Fall knüpft das Vergütungsbegehren der Klägerin nicht an die erfolgreiche Erledigung eines Auftrags, sondern an das Scheitern der Geschäftsführung. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Eine etwaige Bereicherung ist den Beklagten aufgedrängt worden, weil sie von Anfang an deutlich gemacht haben, dass sie nur gegen Zahlung von 50.000,00 Euro bereit sind, die Erschließungsmaßnahmen der Klägerin zu gestatten. In Kenntnis dieses Risikos hat diese ihre Bemühungen gleichwohl unternommen. Wenn sich dieses Risiko nun verwirklicht, kann die Klägerin keinen Ausgleich verlangen. Denn ein Bereicherungsausgleich ist jedenfalls dann zu versagen, wenn jemand tätig wird, um anschließend das Entgelt aus § 818 Abs. 2 BGB zu kassieren, er die bereichernde Tätigkeit gerade nur zu dem Zweck des Erwerbs des Bereicherungsanspruchs vornimmt. Andernfalls käme man zu einem faktischen Kontrahierungszwang (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1553). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2019 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO). Die Klägerin, eine Projektentwicklungsgesellschaft, macht gegen die Beklagten Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen von ihr erbrachter Planungsarbeiten und Erschließungsmaßnahmen auf einem Grundstück der Beklagten geltend. Diese sind Eigentümer des Flurstücks 10034, der Flur 1, der Gemarkung B. Mit notarieller Urkunde des Notars Ludwig S, H vom 15. Juli 2015 (UR-Nr. 1158/15) boten die Beklagten der Klägerin an, dieses Flurstück zu einem Kaufpreis von 200.000,00 Euro zu erwerben. Dabei hielten sie sich bis zum 31. März 2016 an dieses Angebot gebunden. Ferner wurde der Klägerin gestattet, nach erfolgter Zahlung eines Teilbetrages des Kaufpreises in Höhe von 50.000,00 Euro mit den Erschließungsmaßnahmen zu beginnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage FRE 1 (im Anlagenband) Bezug genommen. Die Klägerin nahm weder das Angebot fristgerecht an noch zahlte sie die 50.000,00 Euro. Trotzdem begann sie, das Grundstück zu erschließen. Aus dem Flurstück 10034 sind mittlerweile nach Erstellung eines Bebauungsplanes und Vermessung die fünf Flurstücke 10590 bis 10593 und 10595 als Grünflächen, das Flurstück 10594 als Straßenfläche und die sechs Flurstücke 10571 und 10596 bis 10600 als Baugrundstücke entstanden. Insoweit wird auf die Anlage FRE 4 (im Anlagenband) verwiesen. Die Klägerin behauptet, dass ihr Erschließungskosten in Höhe von 139.889,54 Euro entstanden seien. Ferner seien Planungskosten in Höhe von 70.274,40 Euro aufgelaufen. Konkret seien von ihr 2.000,00 Euro Vermessungskosten, 44.453,50 Euro Kosten für die Erstellung des Bebauungsplans, 5.000,00 Euro Kosten für den Ankauf von Ausgleichsflächen, 10.000,00 Euro Kosten für die Abstandszahlung für Ausgleichsflächen an die Trost GbR, 5.580,00 Euro Kosten für die Regulierung des Abwassers, 3.240,49 Euro Kosten für Rodungsarbeiten und Entsorgung sowie 139.889,54 Euro Erschließungskosten beglichen worden. Da die insgesamt zu bebauende und verplanende Fläche 11.441 qm betrage, entfielen auf das Grundstück der Beklagten 32,8 % der vorgenannten Kosten, mithin ein Betrag in Höhe von 68.933,77 Euro. Die Klägerin behauptet ferner, dass die Erschließung des Grundstücks sowohl objektiv im Interesse der Beklagten gewesen sei als auch subjektiv deren tatsächlichen Willen entsprochen habe. Denn das Flurstück der Beklagten habe bereits heute einen Wert von bis zu 150,00 Euro/qm während es im unerschlossenen Zustand nur einen Wert von etwa 18,00 Euro/qm gehabt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 68.933,77 Euro nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Leistungen der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und tragen vor, dass diese auch nicht in ihrem mutmaßlichen oder gar wirklichen Interesse gelegen hätten. Sie hätten vormals ein schönes Waldgrundstück besessen, das nunmehr gerodet sei und auf dem sich irgendwelche Leitungen und Schotterflächen befänden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.