Urteil
32 O 148/10
LG Magdeburg 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1103.32O148.10.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer als angemessen zu billigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986, VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377), so dass ggf. auch bei Mängeln des Leasingobjekts Leasingraten zu zahlen sind.(Rn.19)
2. Der Leasinggeber ist verpflichtet, dem ermittelten Schaden den Verwertungserlös entgegenzusetzen, den er bei seinem Bemühen um die bestmögliche Verwertung hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1997, VIII ZR 312/96).(Rn.23)
3. Hat der Leasinggeber mit der Begründung, nicht über das nötige Fach- und Sachwissen zu verfügen, überhaupt keine Bemühungen unternommen, das Leasingobjekt einer Verwertung zuzuführen, ist ein Schadenersatzanspruch unbegründet.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.896,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 15.538,91 seit dem 10.03.2010 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer als angemessen zu billigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986, VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377), so dass ggf. auch bei Mängeln des Leasingobjekts Leasingraten zu zahlen sind.(Rn.19) 2. Der Leasinggeber ist verpflichtet, dem ermittelten Schaden den Verwertungserlös entgegenzusetzen, den er bei seinem Bemühen um die bestmögliche Verwertung hätte erzielen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1997, VIII ZR 312/96).(Rn.23) 3. Hat der Leasinggeber mit der Begründung, nicht über das nötige Fach- und Sachwissen zu verfügen, überhaupt keine Bemühungen unternommen, das Leasingobjekt einer Verwertung zuzuführen, ist ein Schadenersatzanspruch unbegründet.(Rn.23) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.896,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 15.538,91 seit dem 10.03.2010 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 %. Das Urteil ist jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen aus dem Leasingvertrag Ansprüche in Höhe von 15.896,03 € zu. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die rückständigen Beträge in Höhe von jeweils 5.865, 51 €. Die Parteien haben einen Leasingvertrag geschlossen, der die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die Beklagte kann diesen Anspruch weder mindern noch sonstige Gewährleistungsrechte entgegensetzen. Die Parteien haben nämlich die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Lieferfirma an die Beklagte vereinbart und darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Abwälzung der Sach – und Gegenleistungsgefahr auf die Leasingnehmer ist grundsätzlich als angemessen zu billigen (BGH, NJW 1987, S. 377 f.) Der Klägerin stehen aus den Vereinbarungen des Vertrages auch die Ansprüche auf die drei Zuschläge wegen der Rückbuchung der Lastschriften in Höhe von je 11,90 €, Zinsen in Höhe von 655,97 € zu. Insgesamt errechnet sich der der Klägerin zustehende Betrag wie folgt: Zwei Beträge à 5.865,51 € 11.731,02 € Drei Lastschriftzuschläge à 11,90 € 35,97 € Sachversicherung 3.772,19 € Zinsen 356,85 € Summe 15.896,03 € Die Klage ist jedoch in Höhe der Schadensersatzforderung in Höhe von 46.736,29 € unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatz nicht zu, da sie gegen ihre aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Nach herrschender Ansicht ist die Klägerin als Leasinggeberin verpflichtet, ihrem ermittelten Schaden den Verwertungserlös entgegenzusetzen, den sie bei ihren Bemühungen um die bestmögliche Verwertung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 04.06.1997, zitiert nach juris). Das verlangt der Leasingnehmerin - hier der Klägerin - ab, im Rahmen des Zumutbaren das nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles Erforderliche und ihr Mögliche zu unternehmen, das Leasingobjekt bestmöglich zu verwerten. Die Klägerin hat jedoch überhaupt keine Bemühungen unternommen, die T einer Verwertung zuzuführen. Die Einwendung, sie habe hierfür nicht das notwendige Fach- und Sachwissen, reicht nicht aus. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht wäre die Klägerin gehalten gewesen, sich insofern um externen Sachverstand zu bemühen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzanspruches sich nur denjenigen Wert entgegenhalten lassen muss, der über dem Wert liegt, welcher am Ende der Vertragslaufzeit zu erwarten gewesen wäre. Es ist aber auch im vorliegenden Fall trotz der von der Klägerin sogar bestrittenen Mängel nicht auszuschließen, dass ein günstiger Verkauf einen höheren Wert erzielt, als am Ende der Leasingzeit zu erwarten gewesen wäre. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 I, 288 II BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Beklagte bestellte am 27.07.2010 bei der Firma V GmbH 20 T à 53,00 € und einen Leitstand inklusive Software. Die Vertragsverhandlungen führte der Sohn der Beklagten. Er vereinbarte mit der Firma V, dass anstelle neuer Geräte zum Teil eine nur sehr kurze Zeit genutzte Anlage zu einem günstigeren Preis als neuwertige Ware geliefert werde. Am 17.08.2007 übergab die V GmbH die Geräte an die Beklagte in einem einwandfreien und funktionsfähigen Zustand. Die Klägerin kaufte die Leasinggegenstände bei der Lieferfirma zum Preis von 83.826,53 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Leasingvertrag, wonach die Beklagte die Geräte zu einem Preis von insgesamt 1.955,17 Euro monatlich von der Klägerin leaste. Die Laufzeit des Vertrages sollte über 5 Jahre gehen. Im Leasingvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die Leasingsache auf Kosten der Beklagten in die bei ihr bestehende Rahmensachversicherung in Höhe von 3.772,19 € pro Jahr einbezieht. Eine Gewährleistung für Mängel der Leasingobjekte übernahm die Klägerin nur insoweit, als sie sämtliche Gewährleistungsanspruche aus dem Kaufvertrag an die Beklagte als Leasingnehmerin abtrat. Die Beklagte war nach den Bedingungen im Leasingvertrag verpflichtet, das Leasingobjekt während der Vertragsdauer auf eigene Kosten in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und für eine sach- und fachgerechte Wartung und Reparatur zu sorgen. Für jede Buchung ohne Lastschrift sollte sich der fällige Betrag um 10,00 Euro erhöhen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlage K 1 zur Klage) verwiesen. Entsprechend den Vertragsbedingungen begann die Grundmietzeit am 01. des darauf folgenden Quartals, also am 01.10.2007. Im Februar 2008 monierte die Beklagte Mängel an einzelnen Geräten und focht den Leasingvertrag an, da ein Teil der Geräte nicht neu sei. Am 28.02.2008 bemühte sich die Firma V GmbH um Mängelbeseitigung, die aber misslang. Mit Schreiben vom 10.03.2008 erklärte die Beklagte, dass sie „den bestehenden Leasingvertrag vorzeitig mit sofortiger Wirkung kündige“. Diese lehnte die Klägerin mit Verweis auf die Leasingbedingung ab. Die Beklagte zahlte jedoch weiterhin die Leasingraten. Danach wandte sich die Beklagte erneut an die Lieferantin wegen Mängeln. Über das Vermögen der Firma V GmbH war jedoch inzwischen am 20.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte widerrief nun mit Schrieben vom 12.10.2009 die erteilte Einzugsermächtigung und wies darauf hin, dass sie gegenüber der Firma V Mängel geltend gemacht habe. Die Beklagte zahlte die Rate für das 4. Quartal 1009 nicht und wurde von der Klägerin gemahnt. Auch die nachfolgende Rate und die Kosten der Sachversicherung 2010 wurden nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 11.01.2010 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen der ausstehenden Zahlungen und forderte zur Rückgabe der geleasten Gegenstände auf. Diese hat sie am 10.01.2010 erhalten. Sie hat allerdings keine Schritte unternommen, um die die Leasingsachen zu verwerten, mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage, die Mängel zu erkennen oder zu beurteilen. Die Anlage sei daher nicht veräußerbar. Die Klägerin begehrt nun die beiden rückständigen Beträge in Höhe von jeweils 5.865,51 Euro, drei Zuschläge wegen verweigerten Lastschriftverfahrens in Höhe von je 11,90 und den Jahresbetrag der Sachversicherung in Höhe von 3.772,19, Zinsen im Wert von 655,97 € und Schadensersatz in Höhe von 46.736,28 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird zum einen auf die Anlage KS zur Klage und die Berechnung in der Klageschrift S. 7 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62.931,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.538,991 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.736,28 € jeweils seit dem 10.03.2010. sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Leasingobjekte seien mangelhaft.