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Urteil

2 S 136/09 (089)

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0920.2S136.09.089.0A
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Leitsätze
1. Die Verwaltung des Barbetrages durch ein Pflegeheim für einen Heimbewohner, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung seinen Barbetrag nicht selbst verwalten kann, ist eine der sozialen Betreuung zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit der derjenigen vergleichbar ist, die dem Hilfebedürftigen außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines Taschengeldes von Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen zuteil werden würde.(Rn.4) 2. Des Weiteren kann sich die Verpflichtung des Pflegeheims zur Verwaltung des Barbetrages aus der Leistungsbeschreibung des Pflegeheims als auch aus dem konkret festgestellten Hilfebedarf des Bewohners ergeben.(Rn.8)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Qu. vom 1. April 2009 (Geschäftsnummer: 3 C 395/08) wird auf ihre Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltung des Barbetrages durch ein Pflegeheim für einen Heimbewohner, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung seinen Barbetrag nicht selbst verwalten kann, ist eine der sozialen Betreuung zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit der derjenigen vergleichbar ist, die dem Hilfebedürftigen außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines Taschengeldes von Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen zuteil werden würde.(Rn.4) 2. Des Weiteren kann sich die Verpflichtung des Pflegeheims zur Verwaltung des Barbetrages aus der Leistungsbeschreibung des Pflegeheims als auch aus dem konkret festgestellten Hilfebedarf des Bewohners ergeben.(Rn.8) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Qu. vom 1. April 2009 (Geschäftsnummer: 3 C 395/08) wird auf ihre Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Denn das von der Beklagten angegriffene Urteil des Amtsgerichts Qu. ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte nämlich dazu verurteilt, den den Klägern zustehenden und ihnen durch den Landkreis Harz nach dem SGB XII gewährten monatlichen Barbeträge entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung dieser Beträge zu unterlassen. I. Der Anspruch des Klägers zu 1. ergibt sich aus § 2 Nr. 1 g) des zwischen ihm und der Beklagten mit Wirkung vom 23. April 2009 geschlossenen Heimvertrages i.V.m. §§ 61 Abs. 2 S. 2 SGB XII, 28 Abs. 1 Nr. 8 und 43 SGB XI. Nach § 2 Nr. 1 g) erbringt die Beklagte für ihre Bewohner u. a. auch Leistungen der sozialen Betreuung, zu der u. a. auch die Beratung in persönlichen Angelegenheiten, die Anleitung zum strukturierten Tagesablauf und Maßnahmen zur Förderung der Selbsthilfe und Selbstständigkeit gehören. Nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB XII bestimmt sich der Inhalt der Leistungen u. a. der stationären Pflege nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 – 8 des 11. Buches zum SGB aufgeführten Leistungen. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI gewährt die Pflegeversicherung vollstationäre Pflege. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XI übernimmt schließlich für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach S. 2 dieser Vorschrift die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Kläger zu 1. gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie für ihn die Barbeträge verwaltet. Aus den oben wiedergegebenen Vorschriften ergibt sich, dass Inhalt der vollstationären Pflege auch die soziale Betreuung des Bedürftigen ist. Die soziale Betreuung ist pflegewissenschaftlich Bestandteil der Pflege und nach der Systematik des SGB XI eine pflegebedingte Aufwendung. Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass mit der sozialen Betreuung den besonderen Bedürfnissen von Pflegebedürftigen Rechnung getragen werden soll, die ihren Lebensmittelpunkt in Pflegeeinrichtungen haben. Sie trägt damit im Interesse einer ganzzeitlichen Pflege dazu bei, dass der Pflegebedürftige soweit wie möglich ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtung führen kann, indem Vereinsamung, Apathie, Depression sowie Immobilität vorgebeugt und die bestehende Pflegebedürftigkeit nicht verschlimmert, sondern gemindert wird. Demzufolge bezieht sich die soziale Betreuung auf Dienstleistungen, die ansonsten typischerweise durch die Familie oder sonst nahestehende Personen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle wahrzunehmen hat. Die Verwaltung des Barbetrages durch ein Pflegeheim für einen Heimbewohner, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung seinen Barbetrag nicht selbst verwalten kann, ist eine der sozialen Betreuung i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI zuzuordnende Unterstützungsleistung, weil sie mit derjenigen typischerweise vergleichbar ist, die dem Hilfebedürftigen außerhalb einer Einrichtung bei der Verwaltung seines Taschengeldes von Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen zuteil werden würde. Ebenso wie diese Personen einem außerhalb eines Pflegeheims lebenden Pflegebedürftigen bei seiner persönlichen Lebensführung helfen und sich nicht auf die Gewährung von Grundpflege, Unterkunft und Verpflegung beschränken können, muss auch das Pflegeheim für den Pflegebedürftigen, der in dem Heim seinen Lebensmittelpunkt finden muss, diese soziale Betreuungsarbeit leisten. Diese Betreuung bezieht sich insbesondere auch auf Hilfen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, wie etwa die Beratung über den Umgang mit den zur persönlichen Verfügung gewährten Barbeträge oder auch deren Verwaltung (siehe zum Ganzen Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 4 B 886/04 –, zitiert nach juris). Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier. Auch dem Kläger zu 1., der von der Beklagten nach den Regeln des Pflegegesetzes vollstationär gepflegt wird, steht nach den oben mitgeteilten Grundsätzen im Rahmen der sozialen Betreuung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Verwaltung der von ihm bezogenen Barbeträge zu. II. Die Ansprüche der Kläger zu 2. bis 5. gegen die Beklagte auf Verwaltung der genannten Barbeträge ergibt sich aus den zwischen den Parteien jeweils abgeschlossenen Heimverträgen i.V.m. § 4 Abs. 1 des gem. § 79 SGB XII geschlossenen Rahmenvertrages. Nach § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages wird jeder Leistungsberechtigte einem Leistungstyp zugeordnet. Die Verwaltung der Barbeträge für die Kläger zu 2. bis 5. stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. Die Verpflichtung der Beklagten, diese Barbeträge für die Kläger zu 2. bis 5. zu verwalten kann sich auch aus ihrem Leistungsangebot ergeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens in dem Leistungsangebot aufgeführt sein muss, um für die Beklagte verbindlich zu sein. Vielmehr genügt es, dass der Hilfebedarf individuell als erforderlich festgestellt worden ist (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10 –). Danach ist die Beklagte verpflichtet, die von den Klägern zu 2. bis 5. bezogenen Barbeträge zu verwalten. Aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich aus der Anlage zu Ziff. 3 "Alltagsgestaltung", dass "der Träger der Wohnstätte sicher stellt, dass Umgang mit Geld über die Kenntnis des Wertes des Geldes hinausgehend vermittelt wird, z.B. Einteilen des Barbetrages, Handhabung eines Sparbuches". Hinzu kommt, dass sich der entsprechende Betreuungsbedarf auch aus den von den Klägern zu 2. bis 5 vorgelegten Entwicklungsberichten ergibt. Aus dem für den Kläger zu 2. erstellten Entwicklungsbericht folgt, dass für ihn der höchste denkbare Bedarf festgestellt wurde und er somit den Leistungstyp 2 a) (Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen) angehört. Aus den Entwicklungsberichten der Kläger zu 3. – 5. ergibt sich, dass für sie der zweithöchste denkbare Bedarf festgestellt worden ist und sie damit dem Leistungstyp 5 a) (Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen) einzustufen sind. Somit ergibt sich der im Streit stehende Anspruch sowohl aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten selbst als auch aus dem konkret festgestellten Hilfebedarf der jeweiligen Kläger. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht diesem Anspruch weder die Subsidiarität der Sozialhilfe entgegen, noch ist die Verwaltung des Barbetrages durch Dritte, insbesondere durch Mitarbeiter des Heims ausgeschlossen (siehe dazu BGH, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Denn weder ist die Sache (noch) von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Der BGH hat über die in diesen Fällen zu beachtenden Grundsätze bereits entschieden. Im Übrigen handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, der eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. -