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Urteil

2 O 599/18

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2019:1127.2S599.18.00
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Leitsätze
1. Im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenhaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.(Rn.25) 2. Der Antrag auf Eintragung eines Gemäldes in die im Internet geführte Datenbank der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (DZK) enthält nicht die konkludente Erklärung, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Bei der Arbeit des DZK und der Lost-Art-Liste geht es nicht um die Klärung von Eigentumsansprüchen, sondern um die Restitution von Kulturgütern.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenhaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft.(Rn.25) 2. Der Antrag auf Eintragung eines Gemäldes in die im Internet geführte Datenbank der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (DZK) enthält nicht die konkludente Erklärung, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Bei der Arbeit des DZK und der Lost-Art-Liste geht es nicht um die Klärung von Eigentumsansprüchen, sondern um die Restitution von Kulturgütern.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Magdeburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Aus der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Gem. § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergeben soll. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungssprüche wegen einer Eigentumsverletzung aus § 1004 BGB. Dabei ist der Begriff der unerlaubten Handlung nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Vorgaben des EuGH autonom und sehr weit auszulegen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005, II ZR 329/03, Quelle: juris). In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg zu bejahen. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten sein Eigentumsrecht an dem streitgegenständlichen Gemälde verletzt, weil sie bei der Stiftung DZK einen Antrag auf Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste veranlasst haben. Dieser Antrag beinhalte die Erklärung, selbst Eigentümer des Gemäldes zu sein. Der Kläger behauptet somit eine Eigentumsanmaßung der Beklagten zu seinen Lasten, die durch die Beantragung bei der DZK mit Sitz in Magdeburg im hiesigen Landgerichtsbezirk begangen worden sein soll. Damit hat der Kläger Umstände dargelegt, die die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg gem. § 32 ZPO begründen. In Fällen, in denen jemand gegenüber einem Dritten geltend macht, Eigentümer einer Sache zu sein, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gem. § 1004 BGB zur Wehr setzen (BGH NJW 2006, 689). § 32 ZPO umfasst auch die Fälle einer Eigentumsverletzung nach § 1004 BGB. Ob die behauptete Eigentumsverletzung tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH NJW 2010, 1752). Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen unerlaubter Handlung international zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen deutlichen Bezug zum Inland aufweist. Dies ist hier der Fall, da der von dem Kläger beanstandete Antrag auf Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste der Stiftung DZK in Magdeburg gestellt worden ist. II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen für einen allein in Betracht kommenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Danach kann bei einer Eigentumsverletzung grundsätzlich Unterlassung gefordert werden. Der Kläger hat die Handlung, deren Unterlassung er von den Beklagten fordert, jedoch nicht schlüssig dargetan. Der Kläger begehrt ausweislich des Klageantrags, dass die Beklagten es unterlassen, sich als Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes zu berühmen. Dem Klägervortrag können Handlungen der Beklagten, aus denen sich eine derartige Eigentumsberühmung ergibt, nicht entnommen werden. Dass die Beklagten die ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, sie seien Eigentümer des Gemäldes, behauptet auch der Kläger nicht. Insoweit liegt der Fall auch entscheidend anders, als der der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 689) zu Grunde liegende Sachverhalt. In letzterem Fall hatte der Absender eines Schreibens an einen Kunstverlag die unzutreffende Behauptung aufgestellt, der teilweise von ihm vertretene Familiennachlass eines bestimmten Malers sei Eigentümer eines bestimmten Bildes dieses Malers, wogegen sich der wahre Eigentümer zur Wehr setzte. Eine vergleichbare Erklärung der Beklagten wird vom Kläger nicht behauptet. Auch eine Eigentumsberühmung durch konkludentes Verhalten der Beklagten ist nicht gegeben. Insbesondere enthält der Antrag auf Eintragung des Gemäldes in die im Internet unter www.lostart.de geführte Datenbank des DZK nicht die konkludente Erklärung, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Der Antrag beinhaltet allein die Erklärung, Max S habe das Gemälde im März 1937 verfolgungsbedingt veräußern müssen. Die Beklagten sind möglicherweise der Meinung, einen moralischen Anspruch auf das Gemälde zu haben. Damit berühmen sie sich jedoch keines Eigentumsrechts. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es bei der Arbeit des DZK und der Lost-Art-Liste nicht um die Klärung von Eigentumsansprüchen, sondern um die Restitution von Kulturgütern. Mit der Lost-Art-Datenbank sollen die 1998 verabschiedeten Washingtoner Prinzipien in Deutschland umgesetzt werden. Ziel dieser Prinzipien ist es, durch die Nationalsozialisten beschlagnahmte Kunstwerke zu identifizieren, die Erben ausfindig zu machen und eine faire und gerechte Lösung zu finden. In der Liste werden Kunstwerke registriert, bei denen der Verdacht auf unrechtmäßige Entziehung besteht. Zum Eigentum trifft die Liste jedoch keine Aussage. Demnach heißt es auch in den von den Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost-Art-Datenbank, dass die Datenbank Kulturgüter erfasst, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden. Über die Veröffentlichung der Such- und Fundmeldungen sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben sowie heutige Besitzer zusammengeführt und bei Vereinbarungen über eine gerechte und faire Lösung unterstützt werden. Die Eintragung einer Such- oder Fundmeldung erfolgt nach Abschluss einer Plausibilitätsprüfung. Dafür muss der Melder plausibel darlegen, dass ein Einzelobjekt oder eine Sammlung aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht wurde oder abhandengekommen ist, dies vermutet wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber ist Voraussetzung für die Aufnahme des Gemäldes in die Lost-Art-Liste nicht der Nachweis, aktuell Eigentümer des Gemäldes zu sein. Gefordert wird allein die plausible Darlegung, dass das Gemälde dem Eigentümer verfolgungsbedingt abhandengekommen ist und dass die Antragsteller Rechte vom Eigentümer herleiten. Damit enthält der Antrag zwar die Erklärung, Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers zu sein. Er beinhaltet demgegenüber nicht die Erklärung, dass auch das Eigentum am Gemälde auf die Antragsteller übergegangen ist. Unter Punkt II.5 der Grundsätze zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost-Art-Datenbank ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Dokumentation keine Auswirkung auf das Eigentumsrecht, die Verfügungsbefugnis oder das Bestehen von sonstigen Rechtsansprüchen, weder zu Gunsten noch zu Lasten des jeweiligen Melders oder eines Dritten hat. Ein Antrag auf Eintragung in die Lost-Art-Liste kann somit auch erfolgreich gestellt werden, wenn Zweifel bestehen, ob ein Dritter wirksam Eigentum erworben hat. Grundlage des Antrags ist allein die Annahme bzw. der Verdacht, das Gemälde sei verfolgungsbedingt abhandengekommen. Auch aus der Einverständniserklärung, die die Max und Iris S Foundation im Juni 2016 abgegeben hat und auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders abgestellt hat, ergibt sich nicht die Behauptung, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Die Einverständniserklärung enthält lediglich die Aussage, dass Dr. Max S ursprünglich Eigentümer war, jedoch nicht die Erklärung, aktuell seien die Beklagten Eigentümer. Soweit der Kläger behauptet, Dr. S sei nicht Eigentümer des Gemäldes gewesen, sondern habe dieses in Kommission verkauft, ist dem nicht weiter nachzugehen. Die Frage, ob Dr. S Eigentümer des Gemäldes gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger begehrt nicht Unterlassung der darauf gerichteten Behauptung der Beklagten. Dies gilt auch für den Vortrag des Klägers, die Behauptung der Beklagten, Max S habe das Gemälde im März 1937 verfolgungsbedingt veräußern müssen, sei falsch. Auch eine Unterlassung dieser Erklärung ist nicht streitgegenständlich, so dass dahinstehen kann, ob ein derartiger Unterlassungsanspruch des Klägers bestände. Es kann auch dahinstehen, inwieweit die Beklagten die Interpol-Fahndung bzw. das Restitutionsgesuch des HCPO veranlasst haben, denn auch dies würde nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagten sehen sich als Eigentümer des Gemäldes. Dass die Beklagten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde angegeben haben, Eigentümer des Gemäldes zu sein, behauptet auch der Kläger nicht. Soweit Hintergrund der Interpol-Fahndung der Verdacht ist, Max S habe sein Eigentum an dem Gemälde 1937 auf strafrechtlich relevante Weise verloren, lässt auch dies keinen Schluss auf die Annahme der Beklagten zum aktuellen Eigentum zu. Dies gilt auch für das Restitutionsgesuch des HCPO vom 29.09.2016. Das HCPO hat sich in seinem Schreiben vom 29.09.2016 ausdrücklich und ausschließlich auf moralische Überlegungen und die Washingtoner Prinzipien bezogen. An keiner Stelle wird für die Beklagten ein rechtlicher Herausgabeanspruch geltend gemacht bzw. überhaupt aktuelles Eigentum behauptet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit die Interpol-Fahndung und das Restitutionsgesuch des HCPO den Beklagten überhaupt zurechenbar sind, kann somit dahinstehen. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich die vom Kläger behauptete Eigentumsanmaßung der Beklagten ergibt. Die Beklagten verweisen vielmehr ausdrücklich darauf, dass die Behauptung von Eigentum angesichts der Besitzerketten in unterschiedlichen Rechtsordnungen und der Möglichkeit von gutgläubigem Erwerb eher fernliegend wäre. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015 (NJW 2015, 2358). Insbesondere enthält die Entscheidung keine Ausführungen, die die Annahme des Klägers stützen, die Behauptung eines verfolgungsbedingten Verlustes des gesuchten Kulturgutes gehe mit der Behauptung einher, noch Eigentümer des fraglichen Gegenstandes zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Zweck einer wegen Raubkunstverdacht aufgenommenen Suchmeldung nicht nur darin besteht, das Auffinden des Kulturgutes zu unterstützen. Vielmehr sollen auch Erben zum Anmelden ihrer Ansprüche ermutigt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung unterstützt werden. Daraus ergibt sich aber nicht die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Anmelder mit der Suchmeldung notwendig Eigentum an der Sache behauptet. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nach der Aufnahme des Gemäldes in die Lost-Art-Liste quasi rechtlos gestellt, weil er sein Eigentum an dem Gemälde weder auf verwaltungsrechtlichem noch auf zivilrechtlichem Weg schützen könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, für eine Löschung der Eintragung sei erforderlich, dass der Melder hierzu auffordert, die Plausibilität einer Meldung grundlegend erschüttert sei oder ein Dritter nach Feststellung seines Eigentums durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts eine Löschung wünscht. Die Plausibilität einer Meldung dürfte grundlegend erschüttert sein, wenn der Verdacht des verfolgungsbedingten Verlustes des Kulturgutes ausgeräumt ist. Dies gegenüber dem DZK nachzuweisen, bleibt dem Kläger weiterhin unbenommen. Inwieweit der Kläger einen Anspruch auf Feststellung seines Eigentums hat, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da ein derartiger Anspruch nicht streitgegenständlich ist. Der Kläger hat in seinem Vorbringen mehrfach hervorgehoben, dass er mit der Klage eine endgültige Klärung seiner Rechtsstellung als Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes anstrebe. Eine derartige Klärung kann er jedoch mit dem anhängig gemachten Unterlassungsanspruch nicht herbeiführen. Dieser ist nur begründet, wenn sich die Beklagten zu Unrecht eines Eigentumsrechts an dem Gemälde berühmen, was, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist. Auf die Frage, ob der Kläger als Eigentümer aktivlegitimiert wäre, kommt es deswegen nicht mehr an. Für eine auf Feststellung des klägerischen Eigentums gerichtete Klage dürfte allerdings auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg nicht gegeben sein. Die Klage ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1,2 ZPO. Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb am 23. März 1999 in London auf einer Auktion das Gemälde „Kalabrische Küste“ von Andreas Achenbach. Dieses Gemälde stand in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz des jüdischen Kunsthändlers Dr.Max S, der dieses in seiner Düsseldorfer Galerie ausstellte. Am 02. März 1937 wurde das Gemälde an einen Herrn Gottfried B verkauft. Im September 1937 wurde Max S auf Geheiß des Nationalsozialistischen Regimes gezwungen, seine Düsseldorfer Galerie zu schließen. Die Abwicklung der Galerie dauerte bis Dezember 1937. Im Dezember 1937 emigrierte Max S nach K, wo er 1987 verstarb. Zumindest ein Teil des Nachlasses des Ehepaares Max und Iris S wurde in die Max und Iris S Foundation (nachfolgend: S Foundation) mit Sitz in K eingebracht, die auch mit der Aufarbeitung der NS-verfolgungsbedingten Verluste Max S betraut ist. Die Beklagten sind die Treuhänder dieser Stiftung. Die S Foundation beauftragte Herrn Dr. Willi K, das Gemälde „Kalabrische Küste“ von Andreas Achenbach in die Lost-Art-Liste der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (nachfolgend: DZK) mit Sitz in Magdeburg, eintragen zu lassen. Die von der S Foundation im Juni 2016 gegenüber dem DZK abgegebene Einverständniserklärung beinhaltet u. a. folgende Erklärung: „Die Suchmeldung wird in diesem Fall mit Namen des/der ursprünglichen Eigentümer/s veröffentlicht. Der Bezug zum ursprünglichen Eigentümer (= Inhaber des Eigentumsrechts zum Zeitpunkt des Verlustes) erhöht die Chancen des Wiederauffindens. Name des ursprünglichen Eigentümers: Dr. Max S.“ Wegen des genauen Inhalts der Einverständniserklärung wird auf die Anlage K 3, (Anlagenband) verwiesen. Die Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste des DZK erfolgte im Juni 2016. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Gemälde für eine Ausstellung in B zur Verfügung gestellt. Am 22. Juli 2016 traf der Kläger in der Ausstellung auf Dr. Willi K, der diesen über die Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste informierte und ihm auch mitteilte, dass das Gemälde in der Interpol-Datenbank für gestohlene Objekte registriert ist. Mit Schreiben vom 28. April 2017 erhielt der Kläger ein auf den 29. September 2016 datierendes Restitutionsgesuch des Holocaust Claims Processing Office (HCPO), einer Regierungsbehörde des Bundesstaates New York. In diesem Restitutionsgesuch heißt es unter anderem: „ Das HCPO beruft sich auf die moralische Überzeugung, wie sie den einschlägigen internationalen Prinzipien betreffend NS- verfolgungsbedingt entzogener Kunst innewohnt.“ Wegen des weiteren Inhalts des Restitutionsgesuchs wird auf Anl. K4 (Anlagenband) verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, mit dem Antrag auf Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste würden sich die Beklagten wider besseren Wissens als Eigentümer des Gemäldes gerieren. Mit der Behauptung eines verfolgungsbedingten Verlustes des gesuchten Kulturguts gehe die Behauptung einher, noch Eigentümer des fraglichen Gegenstands zu sein., Da sich der Sitz des DZK in Magdeburg befindet, finde die Eigentumsverletzung in Magdeburg statt. Aus diesem Grund sei das Landgericht Magdeburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Darüber hinaus hätten die Beklagten die Interpol-Fahndung des Gemäldes und das Restitutionsgesuch der HCPO vom 29.09.2016 veranlasst und auch damit zum Ausdruck gebracht, dass ihnen ein Eigentumsanspruch an dem Gemälde zustehe. Durch diese Eigentumsanmaßung sei der Kläger in seinen Eigentümerrechten beeinträchtigt. Insbesondere durch die Eintragung in die Lost-Art-Liste sei das Gemälde praktisch nicht mehr veräußerbar. Der Kläger behauptet weiter, der Verkauf des Gemäldes durch Dr. Max S am 2. März 1937 sei unbeeinflusst von den politischen Verhältnissen im laufenden Geschäftsbetrieb der Galerie erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich als Eigentümer des Gemäldes „Kalabrische Küste-Sizilien“ von Andreas Achenbach (signiert, Höhe 108 cm, Breite 172,50 cm, Herstellungsjahr 1861) zu berühmen, den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten Dauer gegen sie festgesetzt wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg. Soweit man in der Eintragung des Gemäldes in die Lost-Art-Liste eine Eigentumsstörung sehen wolle, würde diese jedoch nicht von den Beklagten, sondern vom DZK ausgehen. Das DZK nehme die Eintragung vor und sei auch allein in der Lage, diese zu löschen. Die Klage sei zudem unbegründet, weil der Kläger keine von den Beklagten ausgehende Eigentumsstörung behauptet habe. Die Beklagten hätten zu keiner Zeit behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes zu sein. Allein die Veranlassung der Eintragung des Gemäldes in die Liste des DZK stelle keine Eigentumsanmaßung der Beklagten dar.