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Urteil

2 O 157/24

LG Magdeburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine Gläubigerbenachteiligung dar, da hierdurch die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt ist, indem der Gläubiger nach der Übertragung ohne Anfechtung keinen Zugriff mehr auf diesen Vermögenswert hat. Dadurch entsteht grundsätzlich eine objektive Benachteiligung, außer die Grundstücke sind wertausschöpfend belastet. Insoweit ist der Berechnung nicht die Höhe der eingetragenen Buchgrundschuld, sondern die Höhe, bis zu der sie Forderungen sichert, zugrunde zu legen. (Rn.21) 2. Ist der Schuldner nur Miteigentümer eines Grundstücks und hat er seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer übertragen, so ist der Wert entsprechend dem rechnerischen Anteil am Gesamtwert des Grundstücks zu bestimmen. Eine Versteigerung allein dieses Anteils ist jedoch wirtschaftlich sinnlos, wenn auf ihn die Lasten für das ganze Grundstück (mit) anzurechnen sind und wenn diese insgesamt mehr als den Anteilswert ausmachen. Sind sie aber niedriger als der Wert des ganzen Grundstücks, so kann dessen Versteigerung insgesamt einen Überschuss ergeben. Eine solche Berechnung ist zulässig, wenn der Anfechtende beantragt, in das gesamte Grundstück – im Wege der Teilungsversteigerung – zu vollstrecken und den Erlösüberschuss (nur) zur Hälfte an ihn auszukehren. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 107.827,69 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und in Höhe von 5.624,23 EUR aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022 die Versteigerung des Grundstücks in M., K.weg 1., Flur 2.., Flurstück 2525/34 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M., Bl. 104... und des Grundstücks in M., B2.weg 3., Flur 2.., Flurstücke 43/15 und 927/43 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 86... zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als Miteigentümer zugestanden hätte, zu dulden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 124.797,11 EUR vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 113.451,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine Gläubigerbenachteiligung dar, da hierdurch die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt ist, indem der Gläubiger nach der Übertragung ohne Anfechtung keinen Zugriff mehr auf diesen Vermögenswert hat. Dadurch entsteht grundsätzlich eine objektive Benachteiligung, außer die Grundstücke sind wertausschöpfend belastet. Insoweit ist der Berechnung nicht die Höhe der eingetragenen Buchgrundschuld, sondern die Höhe, bis zu der sie Forderungen sichert, zugrunde zu legen. (Rn.21) 2. Ist der Schuldner nur Miteigentümer eines Grundstücks und hat er seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer übertragen, so ist der Wert entsprechend dem rechnerischen Anteil am Gesamtwert des Grundstücks zu bestimmen. Eine Versteigerung allein dieses Anteils ist jedoch wirtschaftlich sinnlos, wenn auf ihn die Lasten für das ganze Grundstück (mit) anzurechnen sind und wenn diese insgesamt mehr als den Anteilswert ausmachen. Sind sie aber niedriger als der Wert des ganzen Grundstücks, so kann dessen Versteigerung insgesamt einen Überschuss ergeben. Eine solche Berechnung ist zulässig, wenn der Anfechtende beantragt, in das gesamte Grundstück – im Wege der Teilungsversteigerung – zu vollstrecken und den Erlösüberschuss (nur) zur Hälfte an ihn auszukehren. (Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 107.827,69 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und in Höhe von 5.624,23 EUR aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022 die Versteigerung des Grundstücks in M., K.weg 1., Flur 2.., Flurstück 2525/34 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M., Bl. 104... und des Grundstücks in M., B2.weg 3., Flur 2.., Flurstücke 43/15 und 927/43 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 86... zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als Miteigentümer zugestanden hätte, zu dulden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 124.797,11 EUR vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 113.451,92 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch wegen der vollstreckbaren Forderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022, in der benannten konkreten Höhe von 5.624,23 EUR die Duldung begehrt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den auf sie übertragenen Miteigentumsanteil von einem Drittel an den Grundstücken wegen der unstreitigen Forderungen in unstreitiger Höhe gegen die Schuldnerin aus § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AnfG zu. Danach muss, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der ein Drittel Miteigentumsanteil an den Grundstücken mit den Anschriften K.weg 1. und B2.weg 3. stammt aus dem Vermögen der Schuldnerin, sie war ursprünglich (Mit-)Eigentümerin. Dieser Miteigentumsanteil wurde schenkweise an die Beklagte übertragen und so aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben. Diese Leistung war unentgeltlich, die Beklagte ist jedoch noch Eigentümerin dieses ursprünglichen ein Drittel Miteigentumsanteils an den Grundstücken und dadurch noch bereichert. Die Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Schenkung ist auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Das sind nach § 1 Abs. 1 AnfG Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils ist eine Rechtshandlung, die die Klägerin als Gläubigerin der Schuldnerin benachteiligt. Denn eine Handlung benachteiligt die Klägerin, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und die Klägerin in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (Huber AnfG, 12. Aufl. 2021, AnfG § 1 Rn. 32). Die Miteigentumsanteile an Grundstücken von je einem Drittel stellen Vermögenswerte dar, auf die die Klägerin nach der Übertragung ohne Anfechtung keinen Zugriff mehr hat. Dadurch entsteht grundsätzlich eine objektive Benachteiligung, außer die Grundstücke sind wertausschöpfend belastet. Die Veräußerung von Gegenständen, die schon – unanfechtbar und rechtsbeständig – wertausschöpfend belastet sind, wirkt nicht gläubigerbenachteiligend, weil diese vorrangig zur Befriedigung der gesicherten Gläubiger gedient hätten und für die weiteren Gläubiger nichts übriggeblieben wäre (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 104). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung ist nicht die Höhe der eingetragenen Buchgrundschuld, sondern die Höhe, bis zu der sie Forderungen sichert, zugrunde zu legen (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 143). Das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. hat bereits nach Vortrag der Beklagten einen im Wege der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös in Höhe von 274.440,00 EUR, nach Vortrag der Klägerin sogar ein Erlös in Höhe von 340.000,00 EUR. Demgegenüber steht eine durch Buchgrundschuld abgesicherte Forderung in Höhe von noch 171.758,18 EUR. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten besteht nach Erfüllung der durch die Buchgrundschuld gesicherten Forderung ein zu erwartender Erlös in Höhe von 102.681,82 EUR, nach dem Vortrag der Klägerin sogar in Höhe von 1.8.241,82 EUR. Der Miteigentumsanteil am Grundstück mit der Anschrift K.weg hätte an diesem Erlös einen Anteil von 34.227,27 EUR bzw. 56.080,61 EUR. Die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. haben bereits nach Vortrag der Beklagten einen im Wege der Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös in Höhe von 266.670,00 EUR, nach Vortrag der Klägerin sogar ein Erlös in Höhe von 430.000,00 EUR. Demgegenüber steht eine durch Buchgrundschulden abgesicherte Forderungen in Höhe von noch 94.593,46 EUR und 31.186,27 EUR. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten besteht nach Erfüllung der durch Buchgrundschulden gesicherten Forderungen ein zu erwartender Erlös in Höhe von 140.890,27 EUR, nach dem Vortrag der Klägerin sogar in Höhe von 304.220,27 EUR. Der Miteigentumsanteile an den Grundstücken mit der Anschrift B2.weg 3. hätten an diesem Erlös einen Anteil von 46.963,42 EUR bzw. 101.406,76 EUR. Ist der Schuldner nur Miteigentümer eines Grundstücks und hat er seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer übertragen, so ist der Wert entsprechend dem rechnerischen Anteil am Gesamtwert des Grundstücks zu bestimmen. Eine Versteigerung allein dieses Anteils wäre allerdings wirtschaftlich sinnlos, wenn auf ihn die Lasten für das ganze Grundstück (mit) anzurechnen wären und wenn diese insgesamt mehr als den Anteilswert ausmachen. Sind sie aber niedriger als der Wert des ganzen Grundstücks, so kann dessen Versteigerung insgesamt einen Überschuss ergeben. Eine solche Berechnung ist zulässig, wenn der Anfechtende beantragt, in das gesamte Grundstück – im Wege der Teilungsversteigerung – zu vollstrecken und den Erlösüberschuss (nur) zur Hälfte an ihn auszukehren (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 145). So ist der Fall hier. Die Versteigerung allein des ursprünglichen ein Drittel Miteigentumsanteils wäre sinnlos, da die Belastungen des Gesamtgrundstücks den, zumindest von der Beklagtenseite zugrunde gelegten Wert des ursprünglichen Miteigentumsanteils übersteigen. Bei der Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks würde aber auch nach dem Vortrag der Beklagten ein aufzuteilender Erlös verbleiben. Die Klägerin beantragt gerade die Duldung der Versteigerung des gesamten Grundstücks zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin zugestanden hätte. Dem steht nicht entgegen, dass es einen weiteren Miteigentümer gibt. Denn dann würde der Zweck des Anfechtungsgesetzes außer Kraft gesetzt werden, sobald es mehr als zwei Miteigentümer gab. Die Klägerin muss sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften gerade nicht darauf verweisen lassen, vor einer Rechtshandlung, die sie benachteiligt, den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Anspruch auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Damit müsste sie einer sie benachteiligenden Handlung zuvorkommen, was durch das Anfechtungsgesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Die Gläubigerin soll gegen bereits geschehene benachteiligende Handlungen geschützt werden. Nach der sie benachteiligenden Handlung hat die Schuldnerin den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Aufhebungsanspruch nicht mehr, sodass sie ihn weder pfänden noch sich zur Einziehung überweisen lassen kann. Solange die Gläubigerin noch gegen den weiteren Miteigentümer, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, vorgehen und von ihm die Duldung verlangen kann, aber auch, wenn sie ihn anderweitig von der Duldung überzeugen kann, darf es nicht der Gläubigerin angelastet werden, wenn sie eine Pfändung und Überweisung nicht vor der sie benachteiligenden Handlung durchgeführt hat. Dafür sprechen auch die in §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 AnfG geregelten Fristen von zehn und vier Jahren. Denn das Anfechtungsgesetz will dem Gläubiger für diese Zeiträume besonderen Schutz bieten durch die ihm eröffneten Möglichkeiten. Käme es noch auf die vorige Pfändung und Überweisung eines Anspruchs an, würden diese Fristen durch schnelle oder in der Vergangenheit liegende Handlungen der Schuldnerin ausgehebelt werden. Weiterhin spricht auch dafür, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung vorgehen kann (BGH, Urteil vom 23.02.1984 - IX ZR 26/83). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte sich darauf berufen können soll, die Klägerin könne von einem weiteren Miteigentümer keine Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen, weil sie den Aufhebungsanspruch nicht vorher gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Darauf kommt es allein später für die Frage an, ob die Klägerin die Zwangsversteigerung in das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung betreiben kann. Sollte das nicht der Fall sein, darf dies nach Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes nicht bereits im Rechtsstreit gegen die Beklagte Berücksichtigung finden. Denn es ist weiterhin möglich, dass die Klägerin eine Duldung durch den weiteren Miteigentümer erreicht und dann die Zwangsversteigerung durchsetzen kann. Allein die Möglichkeit, dass dies nicht gelingt, ist keine Einrede, auf die sich die Beklagte berufen kann. Auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor, die Klägerin ist anfechtungsberechtigt und die Frist ist eingehalten. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte. Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Sch2.itel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Klägerin hat gegen die Schuldnerin zwei vollstreckbare Sch2.itel erlangt in Gestalt des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022. Die Forderungen sind auch fällig. Es ist anzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen würde. Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners auch ohne den nach § 3 Abs. 1 AnfG für entgeltliche Leistungen erforderlichen Schädigungsvorsatz der Schuldnerin grundsätzlich anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils geschah ab dem 08.08.2023, die Klägerin erklärte die Anfechtung mit der Klage vom 25.01.2024, der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen, erklärt. Dies geschah innerhalb von vier Jahren, sogar innerhalb eines Jahres nach der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 3 ZPO. Das Gericht legt für die Höhe der Sicherheitsleistung 110% der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin zugrunde. Der Streitwert beträgt 113.451,92 EUR, er bestimmt sich nach der Höhe der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin oder dem zu erwartenden Erlös, wenn dieser niedriger ist (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 13 Rn. 18). Die Parteien streiten über den im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös und tragen einen Erlös von insgesamt 81.190,69 EUR bis zu 157.487,3. EUR vor. Das Gericht schätzt den zu erwartenden Erlös im Wege der Zwangsversteigerung mangels anderer Anhaltspunkte auf den Durchschnitt beider Werte, 119.339,03 EUR. Dieser ist höher als die zu befriedigenden Forderungen, sodass diese den Streitwert bestimmen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.2024 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung, nachdem die Schuldnerin der Beklagten Grundstücke schenkungsweise übertrug. Die Klägerin hat gegen die Schuldnerin, die Mutter der Beklagten, Frau M2. B3., am 17.02.2022 vor dem Landgericht M. ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil zum Az. 9 O 1546 / 21 über eine Hauptforderung in Höhe von 107.827,69 EUR nebst Zinsen und einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 14.04.2022 zum gleichen Aktenzeichen in Höhe von 5.624,23 EUR erstritten, die zugrundeliegenden Forderungen sind fällig. Die Schuldnerin war Miteigentümerin zu jeweils einem Drittel an den Grundstücken in M. mit der Anschrift K.weg 1. und B2.weg 3.. Die Beklagte war zuvor bereits zu jeweils einem Drittel Miteigentümerin an den Grundstücken, weiterer Miteigentümer zu jeweils einem Drittel war und ist Herr M3. N.. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten einen notariellen Grundstücksschenkungsvertrag nebst Auflassung vom 08.08.2023. Das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ist im notariellen Vertrag mit einem Gesamtwert von 300.000,00 EUR angegeben. Das Grundstück war zum Zeitpunkt 08.01.2024 mit einer Buchgrundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR für die Stadtsparkasse M. belastet, die zu dem Zeitpunkt eine Forderung in Höhe von 171.758,18 EUR absicherte. Die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. sind im notariellen Vertrag mit einem Gesamtwert von 300.000 EUR angegeben. Die Grundstücke waren zum Zeitpunkt 08.01.2024 mit Buchgrundschulden in Höhe von 1.0.000,00 EUR und 25.000,00 EUR für die Stadtsparkasse M. belastet, die zu dem Zeitpunkt Forderungen in Höhe von 94.593,46 EUR und 31.186,27 EUR absicherten. Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2024, der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen, Klage erhoben. Die Klägerin behauptet, der im Wege einer Zwangsversteigerung zu erwartende voraussichtliche Erlös betrage für das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ca. 340.000,00 EUR, für die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. ca. 430.000,00 EUR. Sie meint, die Schenkung und Eigentumsübertragung stelle eine Gläubigerbenachteiligung dar, weil die Immobilien nicht wertausschöpfend belastet seien. Hierzu sei allein der im Wege der Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks zu erzielende Erlös zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 107.827,69 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022 die Versteigerung des Grundstücks in M., K.weg 1., Flur 2.., Flurstück 2525/34 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M., Bl. 104... und des Grundstücks in M., B2.weg 3., Flur 2.., Flurstücke 43/15 und 927/43 der Gemarkung M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 86... zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als Miteigentümer zugestanden hätte, zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der im Wege einer Zwangsversteigerung zu erwartende voraussichtliche Erlös betrage für das Grundstück mit der Anschrift K.weg 1. ca. 274.440,00 EUR, für die Grundstücke mit der Anschrift B2.weg 3. ca. 266.670,00 EUR. Sie meint, für die Frage der wertausschöpfenden Belastung komme es allein auf den im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielende Erlös für den Miteigentumsanteil von einem Drittel an abzüglich der auf den Grundstücken ruhenden Belastungen. Danach sei der Miteigentumsanteil wertausschöpfend belastet gewesen.